Festsetzung des Gegenstandswertes - Einsetzung einer Einigungsstelle - Zuständigkeit - einheitlicher Streitgegenstand Leitsatz 1. Selbst wenn bei einem Regelungsstreit über die Einsetzung einer Einigungsstelle jeweils Streit über die Zuständigkeit der Einigungsstelle, Person des unparteiischen Vorsitzenden und/oder Anzahl der Beisitzer bestanden hat, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand, der einheitlich zu bewerten ist. (Rn.18) 2. Für den Regelungsstreit über die Einsetzung einer Einigungsstelle nebst der Person des unparteiischen Vorsitzenden und der Anzahl der Beisitzer ist der Hilfswert von 5.000,00 € als regelmäßig angemessen anzusetzen. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 10. März 2025, 25 BV 1/25, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. März 2025 – 25 BV 1/25 – wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten gemäß § 100 ArbGG über die Einsetzung und Besetzung einer Einigungsstelle. Der Antragsteller ist der Betriebsrat im Unternehmen der Arbeitgeberin und begehrte die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Zuschlagssysteme“ unter Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht Dr. X. mit je drei Beisitzern pro Betriebspartei. Die Arbeitgeberin hielt die Einigungsstelle wegen zwischenzeitlichen Abschlusses einer Betriebsvereinbarung für offensichtlich unzuständig, wandte sich jedenfalls gegen die Einrichtung einer separaten Einigungsstelle und schlug vor, unter Vorsitz der Richterin am Arbeitsgericht Y. in einer bereits existierenden Einigungsstelle „Schichtplanung“ die Regelungsgegenstände „Steuerfreier Nachtzuschlag“ sowie „Steuerpflichtige Zuschläge“ mit zu verhandeln. Randnummer 2 Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 13. Februar 2025 – 25 BV 1/25 – zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgenstand „Zuschlagssysteme“ den Richter am Arbeitsgericht Dr. X. bestellt, die Anzahl der von Arbeitgeberin und Betriebsrat zu benennenden Beisitzer auf jeweils zwei festgesetzt und im Übrigen die Anträge zurückgewiesen. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2025 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats Gegenstandswertfestsetzung. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 teilte das Arbeitsgericht mit, dass beabsichtigt sei, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 5.000,00 € festzusetzen. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2025 führte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats aus, streitig sei sowohl die Einsetzung der Einigungsstelle als auch die Anzahl der Beisitzer gewesen. Beide Themenkomplexe seien in separaten Anträgen geltend gemacht und kontrovers verhandelt worden. Die Einsetzung der Einigungsstelle sei mit dem vollen Hilfswert, die Anzahl der Beisitzer zusätzlich mit dem halben Hilfswert zu bewerten. Mithin sei von einem Gegenstandswert iHv. 7.500,00 € auszugehen. Randnummer 6 Mit Beschluss vom 10. März 2025 – 25 BV 1/25 – hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 5.000,00 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, da bei einem Streit der Beteiligten über die Zuständigkeit der Einigungsstelle je nach Bedeutung der Angelegenheit in der Regel ein Gegenstandswert zwischen dem halben Hilfswert und dem vollen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG anzunehmen sei, sei eine Erhöhung des Hilfswertes aufgrund des Streits über die Person des Vorsitzenden nicht in Betracht gekommen. Randnummer 7 Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 11. März 2025 zugestellt worden. Randnummer 8 Mit der am 25. März 2025 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Beschwerde wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes und trägt zur Beschwerdebegründung vor, der Gegenstandswert sei auf 6.125,00 € festzusetzen. Der Einsetzungsantrag sei mit dem vollen Hilfswert und der Antrag über die Beisitzer mit ¼ des Hilfswerts zu berücksichtigen. Beide Anträge seien gemäß Ziffer 4.4 des Streitwertkatalogs zu addieren. Randnummer 9 Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 9. April 2025 – 25 BV 1/25 – der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, wegen der Bedeutung des Einigungsstellenerrichtungsverfahrens nach § 100 ArbGG für die Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sei für ein solches Verfahren bei einem Streit der Beteiligten über die Zuständigkeit der Einigungsstelle je nach der Bedeutung der zu Grunde liegenden Angelegenheit in der Regel ein Gegenstandswert zwischen dem halben Hilfswert und dem vollen Hilfswert § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG anzunehmen. Damit werde ein Einigungsstelleneinsetzungsverfahren wegen eines vom Betriebsrat geforderten Sozialplanes für eine größere Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG, für den die Arbeitgeberseite das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestreite, wegen der besonderen Bedeutung für die betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig mit dem vollen Hilfswert in Ansatz zu bringen sein. Bei Regelungsgegenständen von geringerer Bedeutung sei ein angemessen niedrigerer Gegenstandswert zu Grunde zu legen. Wie grundsätzlich bei einer Wertfestsetzung für nicht vermögensrechtliche Streitgegenstände könne der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit und damit der für den Rechtsanwalt verbundene Aufwand im Einzelfall den Wert verringernd oder erhöhend auswirken. Sei nicht die Zuständigkeit der Einigungsstelle streitig, sondern nur die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer, sei es in der Regel angemessen, für jeden von einer Seite zu benennenden streitbefangenen Beisitzer ein Viertel des Hilfswertes gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 RVG in Ansatz zu bringen. Die Vorsitzende habe im vorliegenden Verfahren den Gegenstandswert für den Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle mit einem halben Hilfswert, den Streit um die Anzahl der Beisitzer:innen ebenfalls mit einem halben Hilfswert angenommen. Der Gegenstand der Einigungsstelle – Zuschlagsysteme für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit – sei nicht derart umfangreich, dass er die Festsetzung des Gegenstandswertes am oben Rand der Spanne zwischen einem halben und einem Hilfswert rechtfertige. Randnummer 10 Der Arbeitgeberin und dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist Gelegenheit gegeben worden, zur Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts Stellung zu nehmen. Eine weitere inhaltliche Stellungnahme ist nicht erfolgt. II. Randnummer 11 1. Die Beschwerde ist zulässig. Randnummer 12
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