Verfassungsmäßigkeit der Besoldung eines Studienrats nach der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022 (Hamburg) Leitsatz 1.
§ 48Hmb
BesG (juris: BesG HA 2010) ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie grundsätzlich allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt wird. (Rn.60)
- Die Zweiverdienerfamilie als Bezugsgröße des Hamburgischen Besoldungsgesetzes ist grundsätzlich mit dem Alimentationsprinzip vereinbar. (Rn.207)
- Die rückwirkende Erstreckung der Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie auf das Besoldungsjahr 2022 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. (Rn.230)
- Am Mindestabstandsgebot sind im Rahmen des Hamburger Zweiverdienermodells diejenigen Fallgruppen mit dem geringsten Familieneinkommen zu messen, in denen gerade kein Besoldungsergänzungszuschuss nach § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG (juris: BesG HA 2010) mehr gewährt wird. (Rn.288)
- Die Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 selbst lag in Hamburg im Jahr 2022 über dem Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau. Insbesondere die unzureichende Ausgestaltung des Besoldungsergänzungszuschusses, vor allem der Bemessungsgrenzen, führte zwar zu geringfügigen Verstößen gegen das Mindestabstandsgebot in mehreren niedrigeren Besoldungsgruppen. Wegen des geringen Umfangs der jeweiligen Verstöße besteht jedoch nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Behebung dieser Verstöße zu einer Anhebung des gesamten Besoldungsgefüges unter Einbeziehung der Besoldungsgruppe A 13 führen wird. (Rn.349)
- Bei Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A 13, deren Ehegatten für das Jahr 2022 ein Bruttoeinkommen in einer Höhe erzielten, welches in keiner Besoldungsgruppe zur Gewährung eines Besoldungsergänzungszuschusses führt, ist der Besoldungsergänzungszuschuss nicht in die Prüfung des Abstandsgebots einzubeziehen. (Rn.288)
- Bei der Prüfung des
- Parameters sowie der zweiten Stufe, insbesondere der Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung und des Verdienstvergleichs mit der Privatwirtschaft, ist es unter Umständen gerechtfertigt, ergänzend die einer vierköpfigen Familie gewährten Familienzuschläge und familienbezogenen Sonderzahlungen zu berücksichtigen. (Rn.298)
- Der Vergleich mit den Verdiensten in der Privatwirtschaft erfolgt für die Besoldungsgruppe A 13 anhand der Verdiensterhebung 2022 mit Vollzeitbeschäftigten mit Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 (Brutto-Jahresverdienste ohne Überstundenverdienste, ohne Zuschläge für Schicht-, Nacht-, Sonntags-, und/oder Feiertagsarbeit, nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, vor Abzug von Lohnsteuern, sowohl mit als auch ohne Sonderzahlungen). Ob ausschließlich Vollzeitbeschäftigte mit den Hochschulabschlüssen Diplom, Magister, Master oder Staatsexamen oder ergänzend auch solche mit Bachelorabschluss zu betrachten sind, kann vorliegend dahinstehen. (Rn.365) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Besoldung im Jahr 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Randnummer 2 Der Kläger ist […] Lehrer im Dienst der Beklagten und wurde im Jahr 2022 als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldet. Randnummer 3 Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Im Jahr 2022 erhielt er neben seinem Grundgehalt aus der Stufe 7 einen Familienzuschlag für seine Ehefrau und seine beiden Kinder sowie unter anderem eine allgemeine Stellenzulage. Die Ehefrau des Klägers erzielte im Jahr 2022 ein Bruttoeinkommen von über 12.296,75 Euro. Randnummer 4 Am
- Dezember 2020 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten die Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
- April 2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die Besoldung durch Gesetz geregelt sei und sie deshalb keine höhere Besoldung gewähren könne. Außerdem werde die Besoldung nach § 17 HmbBesG entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Da die Löhne und Gehälter außerhalb des öffentlichen Dienstes wegen der Finanzkrise 2009 in geringerem Umfang gestiegen seien, habe für den Besoldungsgesetzgeber ein Handlungsspielraum bestanden, der in der genannten Gesetzgebung gemündet habe. Randnummer 6 Am
- Mai 2021 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch. Randnummer 7 Mit Teilwiderspruchsbescheid vom
- November 2021 trennte die Beklagte das Verfahren betreffend die Jahre 2013 bis 2019 ab und setzte dieses aus. Weiter wies sie den Widerspruch im Übrigen zurück und wiederholte zur Begründung, dass keine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung gewähren könne. Randnummer 8 Am
- November 2021 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom
- April 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- November 2021, zunächst ohne einen konkreten Antrag zu stellen (21 B 904/21). Randnummer 9 Am
- Dezember 2022 stellte der Kläger einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung für das Jahr
- Dieser Antrag wurde von der Beklagten nicht beschieden. Randnummer 10 Mit Schriftsatz vom
- September 2024 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu stellende Anträge angekündigt und ausdrücklich im Sinne einer Klageerweiterung die Feststellung begehrt, dass sein Nettoeinkommen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Randnummer 11 Mit Beschluss vom
- September 2024 hat die Kammer das Verfahren hinsichtlich des Besoldungsjahres 2022 abgetrennt und unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt. Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom
- September 2024 hat der Kläger seine Klage begründet. Auch mit der Angleichungszulage, die erstmals im Jahr 2022 rückwirkend auch für das Jahr 2021 gezahlt worden sei, bleibe die Besoldung hinter der Entwicklung des Nominallohnindex zurück. Zudem sei der erforderliche Abstand zur Grundsicherung in den unteren Besoldungsgruppen bei Beamtenfamilien mit Kindern unterschritten. Bei der Prüfung des Abstandsgebots komme es hinsichtlich des Besoldungsergänzungszuschusses nicht auf die tatsächliche, sondern auf die abstrakte gesetzliche Lage an. Sofern die Beklagte in der Bürgerschaftsdrucksache 22/8848 ausführe, dass die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex für Hamburg wenig aussagekräftig sei, da der regional erhobene Nominallohnindex aufgrund der Besonderheiten eines Stadtstaates im Vergleich zum bundesweit ermittelten Nominallohnindex die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung nicht umfassend abbilde, könne dem so nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des
- Parameters sei auf die Entwicklung im jeweiligen Land abzustellen. Auch in Ansehung der Reaktion der Tarifgemeinschaft der Länder auf die Berliner Hauptstadtzulage verbleibe es dabei, das auch im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes ortsbezogene Zulagen rechtlich möglich seien; auf den Willen der Tarifparteien komme es beim
- Parameter nicht an. Der Drucksache 22/8848 Anlage B 17 lasse sich zudem entnehmen, dass in den Besoldungsgruppen A4 und A6 Stufe 1 das Grundsicherungsniveau unterschritten werde. Im Rahmen des Verdienstvergleiches von Gehältern der Privatwirtschaft mit der Besoldung nach A 13 sei allein auf die Gruppe derjenigen abzustellen, die über den Bildungsabschluss Diplom/Magister/Master/Staatsexamen verfügten. Eine Berücksichtigung von Personen mit einem Bachelorabschluss oder einem vergleichbaren Abschluss führte zu einem weniger aussagekräftigen Ergebnis. Zwar könnten Beamtinnen und Beamte im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Laufe ihrer beruflichen Karriere die Besoldungsgruppe A 13 erreichen. Der Kläger habe jedoch Zweifel, dass dies, wie die Beklagte anführe, „in erheblichem Umfang“ möglich sei. Es gebe ganze Bereiche, in denen dies nicht geschehe, insbesondere im Bereich der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Der Beklagten sei zwar darin zuzustimmen, dass Berufseinsteigerinnen und -einsteiger im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nicht stets in der Besoldungsgruppe A 13 verblieben. Aber auch hier müsse in Zweifel gezogen werden, dass dies „in der Regel“ geschehe. Die Bedenken der Beklagten hinsichtlich des Verdienstvergleichs unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen auf Arbeitnehmerseite würden so nicht geteilt. Bei der Bewertung von Abfindungen ergebe sich ein differenzierteres Bild: Es gebe zwar keinen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch auf Abfindungen, mit der Zahlung von Abfindungen solle jedoch der Einkommensverlust aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kompensiert werden. Insbesondere die individuell in einem Kündigungsschutzverfahren beim Arbeitsgericht ausgehandelte Abfindung kompensiere potentielle Lohnansprüche, die im Falle der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung anfielen. Sofern Rechtsgrundlage der Zahlung von Abfindungen ein zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelter Interessenausgleich mit Sozialplan sei, werde auch mit dieser Abfindung der zukünftige Einkommensverlust ausgeglichen. Zwar sei die Rechtsgrundlage dann die entsprechende Betriebsvereinbarung, aber auch diese habe eine gesetzliche Stütze im Betriebsverfassungsgesetz. Auch könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern Besoldungsbestandteile, die nur einzelnen Gruppen von Beamtinnen und Beamten gewährt würden, nach Auffassung der Beklagten berücksichtigt werden sollten, falls auch Sonderzahlungen berücksichtigt würden. Letztlich sei die allgemeine Stellenzulage bei der vorliegenden Prüfung nicht zu berücksichtigen, wenn es im Jahre 2022 Beamtinnen oder Beamte im Dienst der Beklagten gegeben habe, die nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldet worden seien, aber keine allgemeine Stellenzulage erhalten hätten. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 festzustellen, dass die Alimentation des Klägers für das Jahr 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass der Besoldungsergänzungszuschuss abstandsgebotsneutral sei, da er nicht unmittelbar an die Bewertung des jeweiligen Statusamtes anknüpfe. Vielmehr bestimme sich die Gewährung des Besoldungsergänzungszuschusses nach der konkreten Familiensituation und der Höhe des Familieneinkommens als Fürsorgeleistung. Die individuelle Frage der Deckung der Bedarfe des Ehegatten sei für die Einstufung der Ämter ohne Bedeutung. Auch nach dem bisherigen Besoldungssystem könne die individuelle Besoldung aufgrund von Zulagen insgesamt die Besoldung aus einer höheren Stufe oder aus dem nächsthöheren Amt übersteigen. Der Besoldungsergänzungszuschuss diene allein dazu, besondere Bedarfe von Familien auszugleichen. Er werde nur so lange gewährt, solange das Familieneinkommen den Mindestabstand zur Grundsicherung nicht wahre. Da für höhere Besoldungsgruppen der Mindestabstand zur Grundsicherung sichergestellt sei, bestehe hier kein entsprechender Bedarf. Auch werde auf die geringe Zahl der Empfängerinnen und Empfänger des Besoldungsergänzungszuschusses hingewiesen: Der Besoldungsergänzungszuschuss sei im Jahr 2022 von 36 Personen, im Jahr 2023 von 50 Personen und im Jahr 2024 von 35 Personen bezogen worden. Es seien zum Zeitpunkt der letzten Abfrage am
- August 2024 noch 33 Verfahren zur Gewährung des Besoldungsergänzungszuschusses offen. Auf den Besoldungsergänzungszuschuss seien insgesamt 1.704 Beamtinnen und Beamte schriftlich gezielt hingewiesen worden. Der Besoldungsergänzungszuschuss werde in der Regel nur für einen vorübergehenden Zeitraum gewährt, zumeist nur im Zeitraum einer Elternzeit des Ehepartners. In 17 Fällen hätten die Beamtinnen und Beamten den Besoldungsergänzungszuschuss über drei Jahre erhalten, in 19 Fällen über zwei Jahre und in 32 Fällen nur für ein Jahr. Von den im Jahr 42.118 Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern im Dienst der Beklagten seien deutlich mehr als 99 % ersichtlich nicht von einer etwaigen Einebnung betroffen. Der Besoldungsgesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, den Besoldungsergänzungszuschuss linear zur nächsthöheren Besoldungsstufe ansteigen zu lassen. Nur so könne verhindert werden, dass der Besoldungsergänzungszuschuss zur Überalimentierung und damit ungerechtfertigten Besserstellung einzelner Gruppen führe. Die Höhe des Besoldungsergänzungszuschusses werde damit auf das Erforderliche begrenzt und ein mögliches Übersteigen der Besoldung aus einem höheren Amt gerade eingeschränkt. Bei Prüfung des Abstandsgebots seien die Familienzuschläge als nicht leistungsbezogene Fürsorgeleistung nicht in die Berechnung der Abstände einzubeziehen. Das Abstandsgebot sei auch bei Beamtinnen und Beamten mit Kindern beachtet, solange diese eine in angemessenem Umfang höhere Besoldung hätten als nächstniedrigere Beamtinnen und Beamte mit identischer Familienzuschlagsberechtigung. Ein Differenzierungsgebot, wonach die Familienzuschläge nach Besoldungsgruppe variieren müssten, sei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen. Mit familienbezogenen Bestandteilen solle insbesondere der Mehrbedarf des Kindes gedeckt werden, der keine Unterschiede in den Besoldungsgruppen aufweise. Die Erhöhung der Familienzuschläge und der Besoldungsergänzungszuschuss seien sowohl einzeln als auch in Verbindung miteinander mit dem Leistungsprinzip vereinbar. Die Familienzuschläge für das erste und zweite Kind seien durch das Besoldungsstrukturgesetz jeweils um ca. 45 Euro erhöht worden und stellten keinen überproportional großen Anteil an der Gesamtbesoldung dar. Dass durch den Besoldungsergänzungszuschuss Beförderungsanreize verloren gingen, sei nicht ersichtlich. Randnummer 18 Der Besoldungsgesetzgeber habe auch die Zweiverdienerfamilie als besoldungsrechtliche Bezugsgröße wählen dürfen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, Rn. 47) ergebe sich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht nur hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung, sondern auch hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße. Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Berücksichtigung von anderen Einkünften und vorhandenem Vermögen bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation keine Berücksichtigung finden dürfe (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007, 2 BvR 797/04, Rn. 22 ff.; BVerfG, Beschl. v. 15.5.1985, 2 BvL 24/82, Rn. 32 ff.; BVerfG, Beschl. v. 11.4.1967, 2 BvL 3/62, Rn. 34 ff.; BVerwG, Urt. v. 17.
- 2008, 2 C 26/07, Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 19.2.2004, 2 C 20/03, Rn. 30 ff.). Der Bestimmung der amtsangemessenen Alimentation vorgelagert sei die Bestimmung des Bedarfs der Beamtenfamilie. Die Erwerbs- und Einkommenssituation innerhalb einer „Normalfamilie“ habe sich jedoch seit 1977 grundlegend gewandelt. Die Zweiverdienerfamilie mit zwei Kindern stelle nunmehr die Normalfamilie dar. Die Bedarfe einer vierköpfigen Zweiverdienerfamilie seien aufgrund des hinzuverdienenden Partners offensichtlich andere als bei einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie. Beim häuslichen Zusammenleben kämen die vom Ehepartner geleisteten Beiträge diesem auch selbst zugute, indem sie auch für seine Lebensbedürfnisse Verwendung finden. Es bestehe daher keine Veranlassung dazu, den Bedarf des Ehepartners in einer Zweiverdienerfamilie allein durch die Besoldung zu decken. Der so ermittelte angemessene Bedarf der Beamtin oder des Beamten werde bei der zu Grunde zu legenden Zweiverdienerfamilie allein durch die Besoldung bestritten. Eine Berücksichtigung von anderen Einkünften und vorhandenem Vermögen der Beamtin oder des Beamten oder der Richterin oder des Richters zur Deckung der Bedarfe erfolge nicht. Diesem Gedanken entspreche es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das staatlich gewährte Kindergeld bei der Deckung des alimentationsrechtlichen Mindestbedarfs des Kindes einer Beamtin oder eines Beamten ebenfalls einbezogen und damit als Teil des Gesamteinkommens angesehen werde. Es sei daher nur folgerichtig hinsichtlich der Bestimmung des zu deckenden Mindestbedarfs des Ehepartners – jedenfalls in der vom Besoldungsgesetzgeber zu Grunde gelegten Familienkonstellation – die Deckung der Bedarfe durch dessen eigenes Einkommen zu berücksichtigen. Die rückwirkende Neuregelung der Beamtenbesoldung für das Jahr 2022 verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Besoldungsstrukturgesetz entfalte schon keine belastende Wirkung. Unabhängig davon müsse es grundsätzlich dem Gestaltungsraum des Normgebers überlassen bleiben, wie er die amtsangemessene Alimentation ausgestalte. Könne der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, obliege es folglich ihm, zu entscheiden, wie er die amtsangemessene Alimentation sicherstelle. Randnummer 19 Die vom Hamburgischen Besoldungsgesetzgeber im Besoldungsstrukturgesetz herangezogenen Werte für die Unterkunftskosten seien realitätsgerecht. Bei der Wohngeldmethode handele sich um eine plausible und realitätsgerechte Methode. So würden die Wohnkosten nach den Höchstbeträgen der Mietenstufe VI zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % ermittelt. Erfasst würden somit nicht nur die Wohnkosten in Hamburg selbst, sondern auch in den überwiegend an Hamburg angrenzenden und von den Beamtinnen und Beamten bewohnten Städten wie Norderstedt und Reinbek und Gemeinden wie Seevetal. Es sei nicht unzulässig, die Wohnkosten über die Grenzen des Stadtstaates hinaus zu ermitteln. Dies folge schon daraus, dass der Gesetzgeber grundsätzlich Spielraum habe, Bedarfe auch individuell zu erfassen. Es sei nicht die Absicht des Besoldungsgesetzgebers gewesen, die Alimentation insgesamt an den Lebensverhältnissen in den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen auszurichten. Entscheidend sei, dass die Grundsicherungsleistungen zunächst realitätsgerecht und plausibel in Bezug auf die Freie und Hansestadt Hamburg als Stadtstaat erfasst würden. Stelle sich heraus, dass es eine Methode gebe, die Grundsicherungsleistungen nicht nur für Hamburg, sondern auch für das Hamburger Umland realitätsgerecht abbilde, ohne sich hierbei zu sehr von den „Hamburger Werten“ zu entfernen, handele es sich hierbei um die sachgerechteste Methode. Hinsichtlich der übrigen Grundsicherungsleistungen sei festzustellen, dass diese in den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen teilweise gravierende Unterschiede wie beispielsweise bei den Kinderbetreuungskosten aufwiesen. Nicht anders verhalte es sich mit dem Verbraucherpreisindex. Die aufgrund der Wohngeldmethode ermittelten Beträge überstiegen auch die als angemessen anerkannten Unterkunftskosten auf Grundlage der fachlichen Anweisung „Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II“ (Stand 3.2.2022). Es könne dabei dahinstehen, ob diese behördliche Fachanweisung eine Regelung im Sinne von § 22a, 22b SGB II sei. Der Umstand, dass es sich hierbei um eine Verwaltungsvorschrift handele, der keine Außenwirkung zukomme, sei für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten unerheblich. Entscheidend sei, dass die behördliche Fachanweisung eine realitätsgerechte und schlüssige Methode zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus darstelle. Dies sei für die vorliegende Fachanweisung in der Rechtsprechung des Landessozialgerichts anerkannt ( LSG Hamburg, Urt. v. 30.05.2024, L 4 AS 139/21 mit Verweis auf LSG Hamburg, Urt. v. 09.09.2021, L 4 AS 163/19 ). Aus den vom Jobcenter team.arbeit.hamburg veröffentlichten jährlichen Geschäftsberichten ergebe sich zudem, dass die Höchstwerte der Fachanweisung bei Stichproben in 2020 zu 98,6 %, in 2021 zu 99,1 % und in 2022 zu 99 % beachtet worden seien. Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen habe eine Auswertung der Mieten im sozial geförderten Wohnungsbau auf Basis der Mietenstatistik der Investitions- und Förderbank 2023 (Stichtag
- April 2023) durchgeführt. Diese komme auf Basis von 1.734 geförderten Objekten mit einer Gesamtzahl von 62.145 Wohnungen in Hamburg auf einen Wert des
- Perzentil von 9,22 Euro pro m² bei Wohnungen für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft. Bei einer Größe von 90 m² ergebe sich eine Kaltmiete von insgesamt 829,80 Euro. Unter Berücksichtigung der von der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2022 ermittelten laufenden Betriebskosten in Höhe von 287 Euro pro Monat folge hieraus eine Mietbelastung in Höhe von 1.116,80 Euro monatlich. Im Vergleich dazu führe die Berechnung auf Basis der vom Besoldungsgesetzgeber in Ansatz gebrachte Wohngeldmethode im Ergebnis zu monatlichen Wohnkosten in Höhe von 1.094,50 Euro. Hieraus ergebe sich eine Differenz von lediglich 22,30 Euro monatlich. Die Realitätsgerechtigkeit der vom Besoldungsgesetzgeber verwendeten Werte werde damit deutlich bestätigt. Es lägen im Übrigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Gericht zum Vergleich herangezogenen Werte der Bundesagentur für Arbeit über das
- Perzentil der anerkannten Bedarfe für Unterkunftskosten (ohne Heizung) unzutreffend seien. Zunächst sei zu beachten, dass nach den eigenen Angaben der Bundesagentur für Arbeit, die einzeln ausgewiesenen Teilbeträge (Wohnkosten, Heizkosten und Betriebskosten) nicht zu einer Gesamtsumme summiert werden dürften. Laut der Bundesagentur für Arbeit bedeuteten hohe Unterkunftskosten nicht gleichzeitig auch hohe Heizkosten und hohe Heizkosten nicht unbedingt hohe Unterkunftskosten. Entsprechendes dürfte für die Betriebskosten gelten. Hinzu komme, dass ebenfalls nach der Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit mit E-Mail vom
- August 2024 die ausgewiesenen Daten nicht um die Fälle öffentlicher Unterbringung bereinigt werden könnten. Es sei mithin nicht auszuschließen, dass die Daten der Bundesagentur für Arbeit um einen weiteren Faktor verzerrt würden. Für die Unterbringung in öffentlichen Unterkünften würden Gebühren pro Person verlangt. Die Meldung einer Gebühr führe dazu, dass dem Jobcenter nur der Gesamtwert der laufenden Kosten der Unterkunft gemeldet werde. Eine Differenzierung zwischen Kosten der Unterkunft, Heizkosten und Betriebskosten könne insoweit nicht erfolgen. Das Merkmal der Unterbringung in einer öffentlichen Unterkunft werde statistisch nicht erfasst und könne nicht bereinigt werden. Durch den Ausschluss von Fluchtbedarfsgemeinschaften werde eine gewisse Anzahl von Bedarfsgemeinschaften, bei denen man von einem höheren Grad der Unterbringung in öffentlichen Unterkünften ausgehen könne, ausgeschlossen. Eine fortbestehende Verzerrung könne dennoch nicht ausgeschlossen werden. Auch der Ausschluss von Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einer Person mit ukrainischer Staatsangehörigkeit beseitige das Problem nicht. Das Merkmal der Staatsangehörigkeit sei kein verlässlicher Indikator für einen Fluchthintergrund. Es könnten insoweit auch Menschen aus der Statistik ausgenommen sein, die sich bereits lange vor dem Krieg in der Ukraine ohne Fluchtgrund in Deutschland aufgehalten hätten. Eine Auswertung der Wohnkosten allein auf Basis der Werte von Wohnungsmietverträgen liege hingegen nicht vor. Randnummer 20 Die Beklagte halte an ihrer Einschätzung fest, dass die Bedarfe „Schülerbeförderung“ sowie „Lernförderung“ nicht in die Berechnungen des Bereichs Bildung und Teilhabe einzustellen seien. Schon das Bundesverfassungsgericht habe diese Bedarfe nicht zu den typischen Bedarfen gezählt. Auch in der Literatur werde insbesondere die Lernförderung systematisch als „Mehrbedarf“ angesehen, der nicht in den Regelbedarfen berücksichtigt worden sei, da nur ein kleiner Teil der Leistungsberechtigten den Bedarf habe und dieser nur auf gesonderten Antrag erbracht würde. Von den leistungsberechtigten schulpflichtigen Kindern hätten nur 15,6 % Lernförderung erhalten. Hinzu komme, dass Hamburg das einzige Bundesland sei, das für alle Schülerinnen und Schüler flächendeckend eine kostenlose Lernförderung anbiete. Dabei werde die Förderung für Kinder von Grundsicherungsempfängern aus Mitteln des Bildungs- und Teilhabepaketes, im Übrigen durch Landesmittel finanziert. Über die beschriebene schulische Lernförderung hinausgehende individuelle Leistungen für Lernförderung würden Kindern von Grundsicherungsempfängern nicht gewährt. Sowohl Kinder von Grundsicherungs- als auch von Besoldungsempfängerinnen und -empfängern erhielten damit unter den gleichen Bedingungen die gleiche Lernförderung. Es bestehe also auf Seiten von Grundsicherungsempfängern kein finanzieller Vorteil durch staatliche Leistungen. Randnummer 21 Bei der Erfassung des Vorteils von Ermäßigungen der Bücherhallen könne nicht vorausgesetzt werden, dass ein Elternteil unter 27 Jahre alt sei. Daten lägen hierzu nicht vor. Es sei jedoch davon auszugehen, dass bei der in den Vergleich einbezogenen Beamtenfamilie mit einer Beamtin oder einem Beamten in der ersten Stufe der Besoldungsgruppe bei einem nicht unerheblichen Teil ein Elternteil jünger als 27 Jahre sei. Die Kosten für die kostenpflichtige achtstündige Kinderbetreuung seien vom Gesetzgeber richtigerweise um den Faktor der vermuteten Inanspruchnahme von nur einem Viertel der Grundsicherungsberechtigten verringert worden. Dies entspreche auch dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts. Zunächst sei der individuelle Vorteil des Anspruchsberechtigten zu ermitteln und anschließend ins Verhältnis zur Gesamtheit der potentiell Anspruchsberechtigten zu setzen. Nach Ermittlung des zu berücksichtigenden Wertes sei auf Basis der Anzahl der Nutzer bei ungleichmäßiger Verteilung der Vorteile ein gewichteter Durchschnitt zu bilden. Der Kostenvorteil sei jedoch richtigerweise anhand des Beitragssatzes der vierköpfigen Zweiverdienerfamilie zu berechnen. Dabei sei zudem der Geschwisterrabatt anzuwenden. Im Ergebnis habe der Gesetzgeber mit der Annahme einer Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen von acht Stunden durch rund ein Viertel aller SGB II-Leistungsbezieher zudem sogar eine eher großzügige Annahme getroffen. Die Kosten einer Kindertagesbetreuung seien bei der Ermittlung des Grundsicherungsniveaus nämlich richtigerweise gar nicht zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Zugang zur Kinderbetreuung stehe Besoldungsempfängerinnen und -empfängern wie Bezieherinnen und Beziehern von SGB II-Leistungen gleichermaßen zu. Bei einer Betreuung von über fünf Stunden hänge die Übernahme der Betreuungskosten in Hamburg dagegen von dem tatsächlich bestehenden (und insoweit nachzuweisenden) Betreuungsbedarf ab. Bei einer über fünf Stunden hinausgehenden Betreuung sei nach den unterschiedlichen Gründen für einen weitergehenden Betreuungsumfang zu unterscheiden. Einen Anspruch nach § 6 Abs. 3 KibeG auf Kindertagesbetreuung über fünf Stunden hinaus hätten Kinder, die einen dringenden sozialbedingten oder pädagogischen Bedarf hätten. Es handele sich also um kein bedingungsloses staatliches Angebot (wie z. B. Vergünstigungen bei Eintrittsgeldern oder Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs). Vielmehr sei die Gewährung antragsgebunden und werde anhand weiterer Kriterien für jeden Einzelfall gesondert überprüft. Unter die in der Fachanweisung „Kindertagesbetreuung“ genannten Tatbestände fielen Leistungen aufgrund außergewöhnlicher Lebensumstände, die lediglich für einen sehr kleinen Kreis von Berechtigten von Bedeutung seien. Dies werde durch die von der Sozialbehörde hierzu mitgeteilten Daten bestätigt: Im Jahr 2022 seien insgesamt 85.972 Kinder in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege betreut worden. Davon hätten 4.949 Kinder einen dringenden sozialpädagogischen Bedarf gehabt. Für den weit überwiegenden Anteil der betreuten Kinder mit sozialpädagogischem Bedarf (3.807) sei kein Elternbeitrag erhoben worden, weil diese Kinder Leistungen nach dem SGB II erhalten hätten. Lediglich für 1.142 Kinder – also 1,3 % der insgesamt betreuten Kinder – seien dem Grunde nach Elternbeiträge zu erheben. Von der Kostenbeteiligung könne in diesen Fällen zudem teilweise oder ganz abgesehen werden (Nr. 7.6 der Fachanweisung Kindertagesbetreuung vom 1.9.2016). Aufgrund der geringen Anzahl von Fällen und den sehr speziellen Voraussetzungen sei die Gewährung einer kostenlosen Kindertagesbetreuung wegen eines dringenden sozial bedingten Bedarfs über fünf Stunden hinaus bei der Ermittlung des Grundsicherungsniveaus nicht zu berücksichtigen. Die weit überwiegende Zahl von Fällen, in denen eine über fünf Stunden hinausgehende Betreuung in Anspruch genommen werde, seien Fallgestaltungen mit Berufstätigkeit oder Ausbildung der Eltern (ca. 50.000 Fälle). Unter den Fällen, in denen keine Elternbeiträge erhoben würden, spiele die Berufstätigkeit der Eltern ebenfalls in nennenswertem Umfang eine Rolle. So seien nach Auskunft der Sozialbehörde im Jahr 2022 von insgesamt 5.696 Kindern 1.555 Kinder wegen eines Betreuungsbedarfs aufgrund einer Berufstätigkeit oder Ausbildung der Eltern mehr als fünf Stunden betreut worden. Bei diesen Grundsicherungsempfängern (z.B. bei Alleinerziehenden oder sog. „Aufstockern“) reichten die durch ihre Berufstätigkeit oder Ausbildung erzielten Einnahmen nicht aus, so dass ergänzend Grundsicherungsleistungen gewährt würden. Dass in diesen Fällen die Empfängerinnen und Empfänger der Grundsicherungsleistungen die Betreuungsleistungen kostenlos erhielten, sei für die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus im Rahmen des zur Prüfung des
- Parameters zu bildenden Vergleichsfalls ohne Bedeutung. Denn anders als in der für den Vergleich heranzuziehenden Gruppe sei in diesen Fällen eine Erwerbstätigkeit und damit ein zusätzliches – neben der Grundsicherung – gewährtes Einkommen verfügbar. Den für die Vergleichsgruppe heranzuziehenden Empfängerinnen und Empfängern von Grundsicherungsleistungen, die keinen Beruf ausübten, werde dagegen mangels Bedarfes keine kostenlose Kindertagesbetreuung über die grundsätzlich kostenfreien fünf Stunden hinaus gewährt. Die Berücksichtigung solcher Betreuungsleistungen für Grundsicherungsempfangende als für Besoldete kostenpflichtige Leistung, wäre damit hypothetisch bzw. fiktiv, weil Grundsicherungsempfangenden diese Leistung mangels Bedarfs tatsächlich nicht gewährt werde. Randnummer 22 Veränderungen in den familienbezogenen Besoldungsbestandteilen könnten auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen sein. Das vermeide Verzerrungen im Vergleich mit der Tariflohnentwicklung, da der TV-L keine familienbezogenen Zahlungen vorsehe. Zudem bilde der Nominallohnindex alle Gehaltsbestandteile ab und damit auch etwaige familienbezogene Zuschüsse. Größere Unternehmen in Hamburg gewährten u.a. Zuschüsse zur Kinderbetreuung. Dass der Nominallohnindex auch Sonderzahlungen umfasse, könne zu Verzerrungen im Vergleich mit der Besoldung führen. Sonderzahlungen in der Privatwirtschaft unterschieden sich in ihrer Funktion stark von dem monatlichen Einkommen. Es handele sich hierbei beispielsweise um gewinnabhängige Tantiemen oder geldwerte Vorteile von Aktienoptionen. Diese könnten auch Nachzahlungen für bereits vergangene Zeiträume enthalten. So würden gewinnabhängige Tantiemen in der Regel erst nach Jahresabschluss gezahlt. Der Verbraucherpreisindex unterscheide ebenfalls nicht zwischen dem Konsumverhalten von Einzelpersonen und Familien mit Kindern, so dass es ebenfalls sachgerecht erscheine bei der Besoldungsentwicklung ausgehend von der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße einer vierköpfigen Familie die Entwicklung des Familienzuschlags der Stufen 1 bis 2 zu berücksichtigen. Aus Sicht der Beklagten bestehe bereits kein Anlass, die Entwicklung und/oder die Höhe der Lebenshaltungskosten vor dem Hintergrund etwaig höherer Lebenshaltungskosten (insbesondere Wohnkosten) in Hamburg im Vergleich zu anderen Bundesländern weiter aufzuklären. Es sei zweifelhaft, ob etwaig stark steigende Wohnkosten die Entwicklung des regionalen Verbraucherpreisindex überhaupt wesentlich beeinflussen könnten. So zeige ein Vergleich der Steigerung der (Angebots-)Mieten inserierter Wohnungen (BT-Drs. 20/11434, Tabelle 1) mit dem jeweiligen Verbraucherpreisindex, dass die Mietsteigerungen keinen nennenswerten Einfluss auf den ermittelten Verbraucherpreisindex hätten. Dies zeige das Beispiel Berlin. Dort seien die Angebotsmieten von 2015 bis 2023 um 91,9 % gestiegen. Der Verbraucherpreisindex für Berlin (
- korrigierte Ausgabe, abrufbar unter: https://download.statistik-berlin-brandenburg.de/5067745ceb1ae12c/5167cc2cec5e/SB_M01-02-00_2024m12_BE.pdf) habe sich im Zeitraum von 2015 bis 2024 von 94,6 auf 118,8 Punkte, also um 24,2 Punkte erhöht; in der Abteilung in der Abteilung Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a Brennstoffe habe sich der Index von 93,3 auf 113,1 Punkte also um 19,8 Punkte und in der Abteilung Nettokaltmieten und Wohnungsnebenkosten habe sich der Index von 93,3 auf 106,2 Punkte, also um 12,9 Punkte erhöht. Damit hätten die Anstiege sowohl der Wohnungsgesamtkosten als auch der Nettokaltmieten unterhalb des allgemeinen Anstiegs der Verbraucherpreise gelegen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Anstieg der Neuvermietungskosten bei Erst- oder Wiedervermietung in Hamburg in anderer Weise auf den Verbraucherpreisindex auswirken könnte, seien nicht erkennbar. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) und des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Bereits die Bundesregierung habe im Rahmen ihrer Antwort auf die vorstehend genannte Kleine Anfrage darauf hingewiesen, dass mit dieser Quelle nicht alle Wohnungsangebote erfasst würden (BT-Drs. 20/11434, S.2). Inserate aus lokalen Zeitungen, Mieter- oder Unternehmenspublikationen oder von Aushängen könnten nicht mit einfließen. Wohnungsvermittlungen über Kunden- und Wartelisten von Wohnungsunternehmen oder Maklerinnen und Maklern könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Daher könnten gerade Wohnungen im günstigen Mietsegment mit dieser Datenquelle unterrepräsentiert sein. Mieten aus bestehenden Mietverhältnissen ließen sich mit dieser Datengrundlage ebenfalls nicht darstellen (BT-Drs. 20/11434, S.2). Ganz grundsätzlich spiegele diese Methode auch nur das Marktangebot wider, ohne eine verlässliche Auskunft über die tatsächlichen Mietabschlüsse zu geben. Gewisse Verzerrungen könnten daher nicht vollständig ausgeschlossen werden. Darüber hinaus könnten aus einzelnen stark steigenden Positionen innerhalb des Warenkorbs des Verbraucherpreisindex ohnehin keine Rückschlüsse auf eine erhebliche Steigerung der Lebenshaltungskosten insgesamt gezogen werden. Die Wohn- bzw. Mietkosten führten nicht zu Steigerungseffekten, die im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe zu kompensieren wären. Es erscheine auch nicht sachgerecht, bei der Entwicklung des Verbraucherpreisindex zusätzlich den Verbraucherpreisindex in Hamburg seit 2015 heranzuziehen. Denn es sei nicht sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer hinreichend bereinigt würden. Durch eine zusätzliche Betrachtung des Verbraucherpreisindex für Hamburg dergestalt, dass für den Zeitraum von 2007 bis 2015 der Verbraucherpreisindex des Bundes und für den Zeitraum von 2015 bis 2022 der Verbraucherpreisindex für Hamburg zu Grunde gelegt werde, werde der 15 Jahres Zeitraum nicht korrekt abgebildet bzw. faktisch verkürzt. Dies begegne erheblichen methodischen Bedenken. Ungeachtet dessen wirke sich eine etwaige zusätzliche Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes in Hamburg ab dem Jahr 2015 auf die Bewertung des
- Parameters nicht aus. Denn der Verbraucherpreisindex sei in Hamburg ab 2015 nicht stärker gestiegen als der Verbraucherpreisindex in den übrigen Ländern und im Bund. Darüber hinaus komme weder eine Annäherung an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Hamburg seit 2002 mit der Hilfe des Statistikamts Nord noch ein Vergleich der Lebenshaltungskosten in Hamburg im Jahr 2022 mit den Lebenshaltungskosten der anderen Bundesländer in Betracht. Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein könne keine weiteren Daten für Hamburg im Zeitraum vor 2015 ermitteln. Ein Vergleich der Lebenshaltungskosten in Hamburg im Jahr 2022 mit den Lebenshaltungskosten anderer Bundesländer begegne ebenfalls Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht habe explizit auf die Entwicklung von Parametern, nicht aber auf einen spezifischen Wert abgestellt. Allein zur Bestimmung der Untergrenze des Besoldungssystems als Ganzes habe es auf den Mindestabstand zur Grundsicherung und damit einen konkreten Wert abgestellt. Der Vergleich der Lebenshaltungskosten der Länder würde in der Konsequenz zu einem weiteren Mindestwert führen, für den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher kein Ansatz erkennbar sei. Vielmehr werde der Vergleich mit den anderen Bundesländern über den Vergleich der Besoldungsentwicklung im
- Parameter abgebildet. Davon abgesehen müssten aufgrund der sehr unterschiedlichen Ausgangsbedingen in Hamburg als Stadtstaat und den Flächenländern erhebliche Verzerrungen mit einkalkuliert werden, was den Aussagegehalt entsprechend reduziere. Vergleichbar seien hier allenfalls die weiteren Stadtstaaten. Randnummer 23 Bei der Prüfung der Besoldung des Klägers nach A 13 sei
§ 48Nr. 2 Hmb
BesG zu berücksichtigen. Die allgemeine Stellenzulage sei ein das Grundgehalt ergänzender ruhegehaltfähiger Besoldungsbestandteil. Sie diene als Ausgleich dafür, dass in der Vergangenheit das Einstiegsamt in bestimmten Laufbahnen des ehemaligen gehobenen Dienstes (heute erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2) durch Zuweisung zur Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 13 angehoben worden sei. Insbesondere sei es um einen Ausgleich der gegenüber anderen angehobenen Eingangsämtern des gehobenen Dienstes geringeren Eingangsbesoldung der allgemeinen und technischen Dienste (A 9/A 10) gegangen.Um diese strukturellen Unterschiede auszugleichen, sei im Jahr 1971 die allgemeine Stellenzulage eingeführt worden. Beamtinnen und Beamte in den genannten gehobenen Eingangsämtern (neben den Lehrerinnen und Lehrern auch Amtsanwältinnen und Amtsanwälte) hätten deshalb keine allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 der Anlage I des BBesG erhalten. Insoweit treffe zu, dass die allgemeine Stellenzulage gemäß § 48 HmbBesG in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung nicht für Beamtinnen und Beamte vorgesehen gewesen sei, die in Laufbahnen des ehemaligen gehobenen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 12 oder in der Besoldungsgruppe A13 eingestellt worden seien. Diese genössen jedoch – im Vergleich zu anderen Beamtinnen und Beamten des ehemaligen gehobenen Dienstes – den Vorteil des hohen Einstiegsamtes. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht sachgerecht, die allgemeine Stellenzulage – insbesondere auf der zweiten Stufe bei einer Spitzausrechnung und dem Verdienstvergleich – unberücksichtigt zu lassen, wenn auf die Gruppe derjenigen abzustellen sei, die über den Bildungsabschluss Diplom, Magister, Master oder Staatsexamen verfügen. Diese Abschlüsse entsprächen den Mindestanforderungen für die Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2; also mit Anspruch auf die allgemeine Stellenzulage.Ansonsten müssten auf der zweiten Stufe bei dem Verdienstvergleich neben Beamtinnen und Beamte mit dem Bildungsabschluss Diplom, Magister, Master oder Staatsexamen konsequenterweise auch solche mit dem Bildungsabschluss Bachelor berücksichtigt werden. Randnummer 24 Hinsichtlich des Vergleichs von Verdienst und Besoldung auf der Grundlage der neuen Verdiensterhebung bestünden außerdem Zweifel, ob die sich hieraus ergebenden Werte hinreichend belastbar seien. So enthalte die neue Verdiensterhebung keine Informationen darüber, ob und nach welchem Tarifvertrag die Arbeitnehmer entlohnt würden. Dies sei jedoch von besonderer Bedeutung, da die Besoldung letztlich in erster Linie die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst nachzeichne. Sofern das Gericht im Vergleich keine familienbezogenen Besoldungsbestandteile berücksichtige, seien entsprechende familienbezogene Leistungen der privaten Arbeitgeber ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Auch die in der Privatwirtschaft geleisteten Sonderzahlungen seien im Vergleich nicht zu berücksichtigen, da sich diese in ihrer Funktion vom monatlichen Einkommen stark unterschieden. Für einen aussagekräftigeren Vergleich sei nicht allein auf die Gruppe derjenigen abzustellen, die über den Bildungsabschluss Diplom/Magister/Master/Staatsexamen verfügten, sondern auch auf die Gruppe der Beschäftigten mit einem Bachelorabschluss. Es könnten in erheblichem Umfang Beamtinnen und Beamte im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Besoldungsgruppe A 9) im Laufe ihrer beruflichen Karriere das frühere Endamt in der Besoldungsgruppe A 13 oder höhere Besoldungsgruppen erreichen. Mithin befänden sich in der Vergleichsgruppe der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13 in größerem Maß auch Personen mit einem Bachelor oder einem vergleichbaren Abschluss. Aus dem Personalbericht für das Jahr 2022 ergebe sich, dass insgesamt 17.372 Personen Ämter im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bekleidet hätten. Davon hätten sich 3.086 Personen (17,76 %) in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13 befunden. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass Berufseinsteigerinnen und -einsteiger im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 mittel- bzw. langfristig nicht in der Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes A 13 verblieben, sondern in der Regel in höhere Besoldungsgruppen befördert würden. Während in der Privatwirtschaft der „Spezialist“ bzw. „Experte“ im Laufe seines Berufslebens in der Regel bei gleichbleibendem Anforderungsniveau (nicht jeder „Spezialist“ wird ein „Experte“) eine höhere Vergütung erhalte, würden Beamtinnen oder Beamte regelhaft in mindestens eine höhere Besoldungsgruppe befördert. Die damit verbundene höhere Besoldung aufgrund der beruflichen Karriere werde in dem Verdienstvergleich des Statistischen Bundesamtes nicht dargestellt, da lediglich die Einkommen der in der Besoldungsgruppe A 13 verbleibenden Beamtinnen und Beamten betrachtet würden. In der Vergleichsgruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern flössen die mit Karriereschritten verbundene Einkommensverbesserungen in die Sonderauswertung ein, da maßgebliches Kriterium allein die erzielten Abschlüsse, nicht aber konkrete Tätigkeiten oder Funktionen seien. Aus diesem Grund fänden sich in der Auswertung auch die Einkünfte von Unternehmerinnen und Unternehmern oder Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern. Im Beamtenbereich seien vergleichbare Funktionen aufgrund der damit verbundenen Anforderungen nicht Ämtern der Besoldungsgruppe A 13, sondern Ämtern höherer Besoldungsgruppen zugeordnet. Dabei komme eine Zuordnung bis zur Besoldungsgruppe B 10 in Betracht. Die fehlende Berücksichtigung von Beförderungsämtern habe einen erheblichen Einfluss auf die Aussagekraft der Vergleichsberechnung. Aus dem Personalbericht für das Jahr 2022 ergebe sich, dass es in Hamburg zum Zeitpunkt 31. Dezember 2022 insgesamt 13.341 Beamtinnen und Beamten im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gegeben habe. Davon hätten sich 7.881 Personen (59,07 %) in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13, 3.621 Personen (27,14 %) in Ämtern der Besoldungsgruppe A 14, 1.343 Personen (10,07 %) in Ämtern der Besoldungsgruppe A 15, 356 Personen (2,67 %) in Ämtern der Besoldungsgruppe A 16 und 140 Personen (1,05 %) in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B befunden. Damit würden in der vorgelegten Auswertung mehr als 40 % der Personen nicht berücksichtigt, die ihnen gezahlten höheren Jahresgehälter würden nicht erfasst. Weiter begegne der Verdienstvergleich hinsichtlich der ermittelten Daten Bedenken, da Ungenauigkeiten bei der Zuordnung der Tätigkeiten zu den jeweiligen Tätigkeitsschlüsseln durch die Arbeitgeber nicht auszuschließen seien. Die zusätzliche Auswertung unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen auf Arbeitnehmerseite begegne Bedenken. Bei dem Besoldungsvergleich betone das Bundesverfassungsgericht, dass nur solche Besoldungsbestandteile Berücksichtigung finden könnten, auf die die Besoldeten einen gesetzlichen Anspruch hätten, da nur diese ihren alimentativen Zweck erfüllen könnten. Gehaltsbestandteile in der privaten Wirtschaft, auf die die Beschäftigten keinen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch hätten, die in ihrer Höhe erst im Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses feststünden oder deren Höhe nicht vom Einsatz oder der Tätigkeit, sondern vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens selbst abhängig sei, seien einer alimentativen Besoldung nicht vergleichbar. Dies gelte insbesondere für Abfindungen, die in ihrer Rechtsnatur eine Gegenleistung für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage darstellten und für das kein entsprechendes Pendant im Besoldungsrecht bestehe (ebenso VG Berlin v. 16.6.2023, 26 K 128/23, Rn. 307 mit Verweis auf BVerfG v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09 u.a., Rn. 160). Hinzukomme, dass es sich bei der sog. Angleichungszulage weniger um eine Sonderzahlung als vielmehr um ein dem monatlichen Einkommen entsprechendes Entgelt handele. Die Angleichungszulage diene der Angleichung der Entwicklung der Besoldung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst (Bü-Drs. 22/8848, S. 2) und ergänze damit die Grundbesoldung. Die Angleichungszulage werde lediglich deshalb befristet gewährt, um die Kompensationsmaßnahme auf das notwendige Maß zu beschränken. Die festgestellten Defizite sollten nur für den Zeitraum ausgeglichen werden, in dem das auszugleichende Missverhältnis bestehe. Sollte das Gericht gleichwohl bei dem Verdienstvergleich etwaige Sonderzahlungen berücksichtigen, wäre es jedenfalls geboten, zu Vergleichszwecken in einzelnen Besoldungsgruppen zumindest auch solche Besoldungsbestandteile zu berücksichtigen, die nicht allgemein, aber häufig oder an viele Beamtinnen und Beamte gewährt werden, wie z. B. Polizei- und Feuerwehrzulagen, Zulagen für Beamtinnen und Beamte in der Steuerverwaltung oder auch Erschwerniszulagen für besonders belastende Dienste. Zu den Überlegungen der Berücksichtigung von Sonderzahlungen sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass die in den Jahren 2021 bis 2024 in der Privatwirtschaft gewährten Sonderzahlungen mit Bezug auf die Corona-Pandemie bzw. zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a und 11c EStG) sowie die Energiepreispauschale nach § 112 EStG als Bestandteil des Gesamtbruttoentgelts miterfasst worden seien. Sie seien im Sinne der Entgeltbescheinigungsverordnung nicht als Sonderzahlung (sonstige Bezüge) definiert worden, da sie steuer- und abgabenfrei gewesen seien. Aus diesem Grund würden diese Beträge sowohl bei den Verdienstindizes mit Sonderzahlung als auch bei den Verdienstindizes ohne Sonderzahlung im gleichen Umfang abgebildet (siehe hierzu die methodischen Hinweise in https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/11/PD24_449_62321.html, zuletzt abgerufen am 26.3.2025). In welcher Höhe in den einzelnen Wirtschaftsbereichen entsprechende Leistungen in den Zeiträumen vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 bzw. vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 geleistet worden seien, sei der Beklagten nicht bekannt. Unter anderem dürften die in den Sonderauswertungen ausgewiesenen Beträge zur Höhe des Jahresverdienstes in Abhängigkeit zur Dauer der Tätigkeit im Unternehmen für die Vergleichsberechnung nur eingeschränkt aussagekräftig sein. In der Privatwirtschaft sei es nicht unüblich, das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden und zu einem anderen Arbeitgeber zu wechseln, um eine höhere Position oder ein höheres Entgelt zu erzielen. Dies gelte insbesondere für die in der Sonderauswertung ausgewiesenen Berufsgruppen, deren Beschäftigung häufig nicht von tarifvertraglichen Regelungen erfasst seien. Bei einem solchen Wechsel des Arbeitgebers mit dem Ziel eines Karriereschritts werde das damit beabsichtigte und erzielte höhere Einkommen wiedas Einkommen eines Berufsanfängers mit geringer Betriebszugehörigkeit erfasst. So würde auch ein im höheren Alter erfolgter Wechsel in der Führungsspitze eines anderen Unternehmens mit einem entsprechenden Spitzengehalt in der Statistik als Einkommen eines weniger als ein Jahr im Unternehmen tätigen Beschäftigten erfasst. Im Gegensatz dazu würde bei Beamtinnen und Beamten ein höheres Einkommen in erster Linie durch die Aufstiege in den Erfahrungsstufen oder Beförderungen erzielt. Das Maß der durch diese unterschiedlichen Karrierewege verursachten Verzerrungen bei der Untersuchung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit könne anhand der vom Statistischen Bundesamt mitgeteilten Daten nicht beurteilt werden. Auch die ermittelten Jahresverdienste im Verhältnis zum Alter der Beschäftigten dürften nicht hinreichend aussagekräftig sein. Bei der Bewertung der ausgewiesenen Beträge sei zu beachten, dass in der Besoldung berufliche Vorerfahrungen im Rahmen der Festsetzung der Erfahrungsstufen nach § 28 HmbBesG berücksichtigt würden. Dies bedeute, dass bei Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern in höherem Alter (z. B. Quereinsteiger, Rückkehrer nach absolviertem Studium) die Einstufung regelmäßig nicht in der ersten Erfahrungsstufe, sondern entsprechend der Förderlichkeit ihrer bisherigen beruflichen Erfahrungen in einer höheren Stufe erfolge. Dies führe dazu, dass in der Auswertung insbesondere die für junge bzw. jüngere Beschäftigte angegebenen Werte von Bedeutung seien. Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der ausgewiesenen Altersgruppe von 35 bis 40 Jahren, die über keine nennenswerten berücksichtigungsfähigen beruflichen Erfahrungen verfügten, seien nicht vorstellbar. Die mit den Aufstiegen in den Erfahrungsstufen verbundenen Besoldungssteigerungen seien erheblich. Schließlich sei zu bedenken, dass Beamtinnen und Beamte wirtschaftliche Vorteile bei ihrer Versorgungsabsicherung im Vergleich zu privat Beschäftigten genössen. Diese müssten aus den für sie ermittelten Einkommen noch erhebliche zusätzliche Beiträge zur betrieblichen oder privaten (insbesondere Alters-)Vorsorge aufbringen, um ein Versorgungsniveau zu erreichen, dass dem von Beamtinnen und Beamten vergleichbar wäre. Dies gelte insbesondere für höhere Einkommen, da hier die durch die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung erreichten Versorgungsbezüge nicht ausreichten, um den gewohnten Lebensstandard auch bei Eintritt in den Ruhestand aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus müssten von Beschäftigten in der Privatwirtschaft zusätzliche Aufwendungen für Versicherungen getätigt werden, um dem Beamtenverhältnis vergleichbare Leistungen wie zeitlich unbegrenzte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in unverminderter Höhe oder Mindestversorgung in Höhe von 65 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 bereits nach fünfjähriger Dienstzeit bzw. Mindestversorgung in Höhe von 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge z. B. bei Versetzung in den Ruhestand bei dauernder Dienstunfähigkeit, sicherzustellen. Diese zusätzlichen Aufwendungen würden die ausgewiesenen Jahresverdienste der Beschäftigten in der Privatwirtschaft mindern. Ein weiterer Gesichtspunkt, der bei der Bewertung der Attraktivität des Beamtenverhältnisses neben den rein finanziellen Aspekten Berücksichtigung finden müsse, sei die nahezu garantierte Arbeitsplatzsicherheit nach der Verbeamtung und damit erhebliche finanzielle Stabilität und Planungssicherheit. Diese Vorteile führten insgesamt zu einer höheren finanziellen Absicherung und geringeren Eigenkosten für Beamtinnen und Beamte im Vergleich zu privat Beschäftigten. Unabhängig von den Zweifeln an der Aussagekraft der vorgelegten Sonderauswertungen sei festzustellen, dass insbesondere bei Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern (Altersspanne 25 – 30) die Besoldung mit 70 % bzw. 80 % deutlich oberhalb der in der Privatwirtschaft im Regelfall regelmäßig gezahlten Gehälter liege. Zudem sei ein erheblicher Unterschied zwischen den Werten für Hamburg und den Werten für Deutschland nicht erkennbar. So hätten z. B. der 54 % der Vollzeitbeschäftigten mit Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 und mit Diplom/Magister/Master/Staatsexamen in Hamburg einen Jahresverdienst ohne Sonderzahlung von unter 63.776,61 Euro Bundesweit seien es 57 %. 62 % dieser Vollzeitbeschäftigten hätten in Hamburg einen Jahresverdienst unter 68.720,13 Euro, bundesweit 63 %. Mit Sonderzahlung hätten 49 % dieser Vollzeitbeschäftigten in Hamburg ein Jahresverdienst von unter 65.609,18 Euro. Bundesweit seien es 50 %. Bei einem Jahresverdienst unter 71.152,70 Euro betrage dieser Anteil für Hamburg 56 %, bundesweit 57 %. Randnummer 25 Die Kammer hat Auskünfte des Statistischen Bundesamts zur Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex sowie Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit zu Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern in Hamburg gewährten Leistungen – insbesondere für Wohn- und Heizkosten – eingeholt. Ferner sind der Kammer Auskünfte des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. zu den durchschnittlichen Beiträgen einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung erteilt worden. Das Statistische Bundesamt hat zudem auf Anfrage und nach den Vorgaben des Gerichts Vergleiche der Besoldung mit dem Verdienst von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grundlage der Verdiensterhebung für das Jahr 2022 vorgenommen. Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein hat zu Fragen der Verbraucherpreisentwicklung in Hamburg ergänzende Auskunft erteilt. Randnummer 26 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2024 gemacht worden sind, sowie die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 27 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. II. Randnummer 28 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 29 1. Die Klage ist zulässig. Randnummer 30
- a)Sie ist als Feststellungsklage statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist nach ständiger Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 92; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 21). Die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht nicht entgegen (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 92). Denn aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können einzelnen Besoldungsberechtigten keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die nicht gesetzlich vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29). Randnummer 31
- b)Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Randnummer 32 Es kann insoweit offenbleiben, ob das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation als Frage des Feststellungsinteresses oder als materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung zu behandeln ist (vgl. zur Zuordnung zum Fest-stellungsinteresse VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 23 ; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 35 m.w.N.; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15 , n.v.; offen gelassen von VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22 m.w.N.; siehe zur Gegenauffassung zum Beispiel: OVG Koblenz, Urt. v. 25.9.2024, 2 A 10357/24.OVG, juris Rn. 34 m.w.N.). Denn jedenfalls hat der Kläger noch während des laufenden Haushaltsjahres im Jahr 2022 gegenüber der Beklagten die Höhe seiner Besoldung beanstandet. Weiter offenbleiben kann, ob und inwiefern es erforderlich ist, den Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung in jedem Kalenderjahr erneut geltend zu machen (vgl. hierzu beispielsweise OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 106; VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris Rn. 82; VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 20-26 m.w.N.). Randnummer 33
- c)Dass das nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erforderliche Vorverfahren hinsichtlich der von dem Kläger gerügten Besoldung des Jahres 2022 nicht durchgeführt worden ist, ist unschädlich (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 24 ; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 129/23, juris Rn. 24; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 34 ). Das Vorverfahren ist jedenfalls deshalb entbehrlich, weil es seinen Zweck nicht mehr erreichen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn – wie vorliegend – zu erwarten ist, dass der Widerspruch unabhängig von seiner Begründung keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 4.5.2021, 2 S 2103/20, juris Rn. 150 f.). In allen Verfahren, in denen die Beklagte über die Besoldung im Jahr 2022 entschieden hat, hat sie die Anträge – vor allem unter Hinweis auf ihre Gesetzesbindung – abgelehnt und die Widersprüche zurückgewiesen. Das Schreiben des Klägers für das Jahr 2022 dürfte sie nach ihrer Praxis allein deshalb nicht beschieden haben, weil sie nur Schreiben von Personen zu bescheiden scheint, bei denen noch kein Klagverfahren für vorherige Jahre anhängig ist (vgl. zu dieser Praxis: Bü-Drs. 22/15410, S. 2; VG Hamburg Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 24 ). Randnummer 34 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 35 Die Kammer hält die Besoldung des Klägers im Jahr 2022 nicht für verfassungswidrig. Randnummer 36 Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71). Randnummer 37 Das Alimentationsprinzip wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72). Randnummer 38 Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen. Die Besoldung stellt in diesem Zusammenhang kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen. Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 24). Randnummer 39 Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 25; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72). Randnummer 40 Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 73 f.). Randnummer 41 Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 75). Randnummer 42 Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Besoldung des Klägers im Jahr 2022 verfassungswidrig ist. Im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten dreistufigen Prüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28 ff. m.w.N.) ergibt sich nicht, dass die Besoldung des Klägers in diesem Zeitraum mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist. Auf der ersten Prüfungsstufe sind zwar drei der vom Bundesverfassungsgericht aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten fünf Parameter für das Jahr 2022 erfüllt [dazu a)]. Die auf der zweiten Prüfungsstufe vorzunehmende Gesamtabwägung führt nicht zu dem Ergebnis, dass die Besoldung materiell verfassungswidrig ist [dazu b)]. Der Gesetzgeber hat auch die prozeduralen Anforderungen für die Festlegung der Besoldungshöhe erfüllt [dazu c)]. Letztlich liegt auch kein Verstoß gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips vor [dazu d)]. Randnummer 43
- a)Auf der ersten Prüfungsstufe wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus ermittelt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 76). Randnummer 44 Bei den Parametern handelt es sich im Einzelnen um einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst [1. Parameter, dazu aa)], einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung des Hamburger Nominallohnindex [2. Parameter, dazu bb)] sowie einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung des Hamburger Verbraucherpreisindex [3. Parameter, dazu cc)]. Hinzu kommen eine Betrachtung des Abstands der Besoldungsgruppen untereinander sowie der Besoldungsgruppen zum Grundsicherungsniveau [4. Parameter, dazu dd)] sowie ein Quervergleich der Hamburger Besoldung mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder [5. Parameter, dazu ee)]. Randnummer 45 Erfüllt sind vorliegend der 1., 2. und der 4. Parameter. Der 3. und der 5. Parameter sind nicht erfüllt. Randnummer 46
- aa)Der 1. Parameter ist vorliegend erfüllt. Die Entwicklung der Besoldung ist über 5 % hinter der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst zurückgeblieben. Randnummer 47 Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung tragen. Ebenso wenig wie die exakte Höhe der amtsangemessenen Besoldung lässt sich dabei der Zeitpunkt, zu dem diese als gerade noch amtsangemessen anzusehen ist, unmittelbar der Verfassung entnehmen. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77). Randnummer 48 Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der Vergleichsgröße vorliegt, haben lediglich Orientierungscharakter. Sie sollen vor allem Indizien für eine Unteralimentation identifizieren. Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indices und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen. Eine „Spitzausrechnung“, bei der insbesondere alle Veränderungen der Besoldung, aber auch der Tariflöhne minutiös abgebildet werden, würde der ersten Prüfungsstufe eine vermeintliche Objektivität zumessen, die ihr gerade nicht zukommt. Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 30; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerf-GE 140, 240, juris Rn. 77). Randnummer 49 Im Ausgangspunkt genügt es daher, die von den Besoldungsgesetzgebern im Regelfall für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen vorgenommenen linearen Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen. Es stellt die Aussagekraft der Parameter auch nicht in Frage, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen dabei so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Einer ungleich aufwendigeren „Spitzausrechnung“ bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die jeweiligen Schwellenwerte ohnehin überschritten werden. Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwicklung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen. Aus dem gleichen Grund sind auch sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen für die hier angewandten Parameter nur dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können. Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zu ermitteln (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31). Randnummer 50 Entsprechendes gilt für die Ermittlung der Vergleichsgrößen: So erfasst der durch das Statistische Bundesamt ermittelte Tariflohnindex allein lineare Tariferhöhungen; Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie Veränderungen der Sonderzahlungen bleiben ebenso außen vor wie der Zeitpunkt der Tariferhöhung. Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der Bruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 32). Randnummer 51 Wie bei der Ermittlung der Besoldungsentwicklung geht es auch hier nicht um die exakte Berechnung der Tariflohnentwicklung, sondern um Orientierungswerte für die erforderliche Gesamtabwägung. Einer „genaueren“ Berechnung stehen auch praktische Schwierigkeiten entgegen. Wollte man beispielsweise die Veränderungen der Sonderzahlungen beim Übergang vom Bundesangestelltentarif zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder abbilden, deren Bemessungsgrundlagen sich seither je nach Entgeltgruppe unterscheiden, müsste der zu prüfenden Besoldungsgruppe eine konkrete Tarifentgeltgruppe als Vergleichsmaßstab zugeordnet werden. Eine solche drängt sich bei den Besoldungsordnungen R und W nicht auf. Aber auch für die Besoldungsordnung A kann nicht ohne Weiteres von einem Gleichlauf der Besoldungs- und Tarifentgeltgruppen ausgegangen werden, unter anderem weil für bestimmte Tarifbeschäftigte gesonderte Entgeltordnungen einschlägig sind (z.B. für die Ärzteschaft, die Krankenpflege sowie den Schul- und Erziehungsdienst). Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 33). Randnummer 52 Ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 81). Randnummer 53 Erfüllt ist der 1. Parameter in der Regel, wenn die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Vergleichswertes, hier der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 80). Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 +
- x)einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 +
- y)andererseits wird dabei – und entsprechend auch bei den Parametern 2 und 3 (dazu
- bb)und cc)) – in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: ((100 +
- x)/ (100 + y)) x 100 – 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 128). Randnummer 54 Ein Vergleich der nach den obigen Maßstäben ermittelten Werte für die Entwicklung der Besoldung [dazu
(1)] und der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst [dazu
(2)] zeigt, dass die Schwelle von 5 % bei diesem Parameter überschritten wird [dazu
(3)]. Randnummer 55
(1)Die Besoldung hat sich – gemessen an der Entwicklung der Grundgehaltssätze (und der Sonderzahlungen) – von 2008 bis 2022 um 34,6 % erhöht [dazu (e)]. Dies ergibt sich vor allem aus der linearen Anpassung der Grundgehaltssätze [dazu (a)]. Als erheblich erachtet die Kammer auch die Absenkung der jährlichen Dezember-Sonderzahlung auf 1.000 Euro im Jahr 2011 [dazu (b)]. Ob und wie die Erhöhung der Familienzuschläge im Jahr 2022 und der kinderbezogenen Sonderzahlung auf 300 Euro je berücksichtigungsfähigem Kind und die stärkere Steigerung der Familienzuschläge im Jahr 2022 in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einzubeziehen ist, kann offen bleiben [dazu (c)]. Weitere hier zu beachtende Änderungen an der Besoldung gab es im Betrachtungszeitraum nicht [dazu (d)]. Randnummer 56 (
- a)Zum 1. Januar 2008 wurden die Grundgehaltssätze mit dem Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 213) um 1,9 % erhöht. Das Hamburgische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 16. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 177) bewirkte zum 1. März 2009 eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 40 Euro sowie um weitere 3 %; zum 1. März 2010 wurden die Grundgehaltssätze wiederum um 1,2 % erhöht. Durch das Hamburgische Gesetz über eine Dezember-Sonderzahlung im Jahr 2011 und zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 (HmbGVBl. S. 454, verkündet als Art. 2 des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 – Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012) wurden die Grundgehaltssätze zum 1. April 2011 um 1,5 % und zum 1. Januar 2012 um 1,9 % angehoben. Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369) erhöhte die Grundgehaltssätze zum 1. Januar 2013 um 2,45 % und zum 1. Januar 2014 um 2,75 %. Durch das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223) wurden die Sätze zum 1. März 2015 um 1,9 % und zum 1. März 2016 um 2,1 %, mindestens jedoch um 75 Euro, angehoben. Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191) bewirkte eine Erhöhung um 1,8 % zum 1. Januar 2017 sowie um 2,15 % zum 1. Januar 2018. Durch das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285) wurden die Grundgehaltssätze zum 1. Januar 2019 um 3 %, zum 1. Januar 2020 um 3,2 % und zum 1. Januar 2021 um 1,4 % angehoben. Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen vom 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533 – Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022) führte zu einer Besoldungserhöhung um 2,8 % zum 1. Dezember 2022. Zugleich wurde mit dem neu geschaffenen § 73a des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) eine Angleichungszulage rückwirkend ab dem Jahr 2021 eingeführt. Diese wird für fünf Jahre als jährliche Einmalzahlung gewährt. Mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) wurden rückwirkend zum 1. Januar 2022 u.a. die Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder erhöht sowie der sogenannte Besoldungsergänzungszuschuss in § 45a HmbBesG eingeführt. Randnummer 57 (
- b)Als erheblich für die Entwicklung der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 bewertet die Kammer zudem die Absenkung der jährlichen Dezember-Sonderzahlung auf 1.000 Euro im Jahr 2011. Randnummer 58 Ab dem Jahr 2006 wurden zunächst Sonderzahlungen nach dem Hamburgischen Sonderzahlungsgesetz vom 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 525) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes vom 6. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 507) in folgender Höhe gewährt: Für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 12 (und C 1) gab es einen Grundbetrag in Höhe von 66 vom Hundert der Dezember-Bezüge und für alle übrigen Besoldungsgruppen einen Grundbetrag in Höhe von 60 vom Hundert der Dezember-Bezüge. Hinzu kam jeweils ein Sonderbetrag in Höhe von 25,56 Euro je berücksichtigungsfähigem Kind. Weiter wurde für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 zusätzlich eine mit den Juli-Bezügen auszuzahlende Sonderzahlung in Höhe von 332,34 Euro gewährt. Durch Art. 1, Art. 2 (§ 2 und § 3) und Art. 11 Abs. 2 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2011/2012 wurde die Dezember-Sonderzahlung für aktive Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und R auf 1.000 Euro reduziert. Der je berücksichtigungsfähigem Kind gezahlte Sonderbetrag wurde von 25,56 Euro auf 300 Euro erhöht (Bü-Drs. 20/1016, S. 2, 34, 35 f.; dazu unten (
- c)zur Relevanz bei der Besoldungsentwicklung). Ab dem 1. Januar 2012 wurde die kinderunabhängige Sonderzahlung als solche aufgelöst und stattdessen derart in die Grundgehälter integriert, dass die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 – unter zusätzlicher Berücksichtigung der fiktiv auf 400 Euro erhöhten Juli-Sonderzahlung (vgl. Bü-Drs. 20/1016, S. 2) – um 116,68 Euro und die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 und in anderen Besoldungsordnungen, unter anderem der R-Besoldung, um 83,34 Euro erhöht wurden. Randnummer 59 Für die Berechnung der mit der Absenkung der Sonderzahlung auf 1.000 Euro verbundenen prozentualen Besoldungskürzung wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Besoldung mit der neu gefassten (verkürzten) Sonderzahlung ins Verhältnis gesetzt zu der Besoldung, die sich bei einer bloßen Fortschreibung der zuvor geltenden Sonderzahlung ergeben hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 103; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122). Hierbei wird vom zwölffachen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 ausgegangen, das den Beamtinnen und Beamten nach der Besoldungstabelle des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 im Dezember 2011 gezahlt wurde. Randnummer 60
§ 48Nr. 2 Hmb
BesG ist bei dieser Berechnung und der Prüfung der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 insgesamt schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil im Jahr 2022 nicht alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13 die Zulage erhalten haben. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es grundsätzlich auf deren Gesamthöhe einschließlich der allgemeinen Stellenzulage an (vgl. zu letzterem: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, juris Rn. 56 („Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B“)). Diese Aussage ist jedoch – wie bei anderen Bezügebestandteilen auch – auf allgemeine Stellenzulagen beschränkt, die allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73, zwar zum Mindestabstandsgebot, aber mit schlichter Bezugnahme auf die oben genannte Entscheidung zum Verfahren 2 BvL 26/91 sowie die Ausführungen zum allgemeinen Prüfungsmaßstab in: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 72; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 93). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Leistungsbezügen im Hochschulbereich, die unter anderem nur dann „kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten“, wenn sie „für jeden Amtsträger zugänglich“ sind (dazu: BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 162; BVerwG, Beschl. v. 22.6.2023, 2 C 4/22, BVerwGE 179, 206, juris Rn. 26).
§ 48Nr. 2 Hmb
BesG ist danach bei der Prüfung der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 nicht zu berücksichtigen, weil sie für die Besoldungsgruppe A 13 in materieller Hinsicht nicht allgemein war. Nach § 48 Nr. 2 HmbBesG in der bis zum 31. Juli 2023 gültigen Fassung erhielten sie nämlich Beamtinnen und Beamte nicht, die in der Besoldungsgruppe A 12 eingestellt und in die Besoldungsgruppe A 13 befördert worden waren (vgl. Bü-Drs. 19/4246, S. 15), und auch nicht die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn Bildung, die am 31. Januar 2010 ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehatten, jedoch keinen Anspruch auf eine Allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung hatten. Die Ausführungen der Beklagten zum historischen Grund für die selektive Gewährung der allgemeinen Stellenzulage sind insoweit unerheblich. Randnummer 61 Ohne Berücksichtigung der allgemeinen Stellenzulage betrug das monatliche Endgrundgehalt im Dezember 2011 in der Besoldungsgruppe A 13 4.269,08 Euro. Daraus ergab sich ein Bruttojahreseinkommen ohne Sonderzahlung in Höhe von 51.228,96 Euro und mit Sonderzahlung (in Höhe von 1.000 Euro) in Höhe von 52.228,96 Euro. Die zuvor gewährte Sonderzahlung in Höhe von 60 % der jeweiligen Dezemberbezüge hätte demgegenüber 2.561,45 Euro betragen und ein Bruttojahreseinkommen mit Sonderzahlung in Höhe von 53.790,41 Euro ergeben. Die mit der Absenkung der Sonderzahlung verbundene Differenz beläuft sich demnach auf 1.561,45 Euro. Dies entspricht einer prozentualen Verminderung in Höhe von 2,9 %. Randnummer 62 Diese sich aus der Absenkung der Sonderzahlung ergebende Besoldungskürzung ist als erheblich zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31, 103 und Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 53 ; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 51 ). Die spätere Auflösung der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 1.000 Euro hatte wegen der entsprechenden Erhöhung der Grundgehälter im Jahr 2012 hingegen keine Auswirkungen auf die Besoldungsentwicklung. Randnummer 63 (
- c)Offen bleiben kann, ob die eingangs dargestellte Erhöhung der kinderbezogenen Sonderzahlung je berücksichtigungsfähigem Kind von 25,56 Euro auf 300 Euro in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einzubeziehen ist (so VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.; wohl dagegen: Bü-Drs. 22/8848, S. 24, 55 f.; offen gelassen in: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 54 ) und in welcher Weise sie für die Ermittlung und Darstellung der allgemeinen Besoldungsentwicklung erfasst werden könnte (für eine Berücksichtigung in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder der jeweils klagenden Person: VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.; wohl dagegen: Bü-Drs. 22/8848, S. 24, 55 f.). Konkrete Vorgaben dazu lassen sich der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht eindeutig entnehmen (vgl. insb. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 7 ff., 25, 31, 101 ff., 164 (sogar Spitzausrechnung ohne Familienzuschlag); BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 88, 93, 132, 134 f.; vgl. auch Bü-Drs. 22/8848, S. 5: „[…] Bei diesem Vorgehen bleiben die familienbezogenen Bezügebestandteile unberücksichtigt“). Randnummer 64 Gleiches gilt für den Familienzuschlag, der für das Jahr 2022 mit dem Besoldungsstrukturgesetz prozentual stärker erhöht worden ist als die Grundgehälter und die allgemeinen Stellenzulagen und so im Ergebnis zu einem höheren Wert für die Besoldungsentwicklung im Jahr 2022 führen würde. Für den vorliegenden Fall bedürfen diese Fragen keiner abschließenden Klärung und damit auch keiner weiteren Vertiefung. Die familienbezogenen Besoldungsbestandteile, die Beamtinnen und Beamte wie der Kläger erhielten, werden ergänzend auf der zweiten Stufe berücksichtigt. Randnummer 65 (
- d)Weitere hier bei der Besoldungsentwicklung zu beachtende Änderungen der Besoldung gab es im Betrachtungszeitraum nicht. Randnummer 66 Die mit dem Hamburgischen Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 in § 73a HmbBesG eingeführte Angleichungszulage für die Besoldungsjahre 2021 bis 2025 wird bei der Erfassung der Besoldungsentwicklung auf der ersten Stufe nicht berücksichtigt. Nach den oben genannten Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts ist die Angleichungszulage nicht auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, weil aufgrund des begrenzen Gewährungszeitraums von vornherein abzusehen ist, dass sie keinen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung hat. Im Übrigen mag die Angleichungszulage als zeitlich befristete Zulage zwar für die Jahre 2021 und 2022 insgesamt einer einmaligen prozentualen Besoldungserhöhung von 2,75 % entsprechen. Jedoch könnte nach der aktuellen Gesetzeslage bereits für das Jahr 2023 durch das Absenken der Angleichungszulage von 33 % auf 20 % der durchschnittlichen Monatsbezüge (vgl. § 73a Abs. 2 HmbBesG ) von einer Besoldungskürzung auszugehen sein. Entsprechendes könnte für das Jahr 2026 gelten, wenn die Angleichungszulage entfällt. Randnummer 67 Die Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro, die nach dem Hamburgischen Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz) vom 8. März 2022 (HmbGVBl. S. 168) erfolgt ist, ist bei der Besoldungsentwicklung bereits aus dem gleichen Grund nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus knüpft das Gesetz die Zahlung an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses am 29. November 2021 an und stand damit u.a. ab Dezember 2021 ernannten Beamtinnen und Beamten oder vorher ohne Bezüge beurlaubten Beamtinnen und Beamten im Jahr 2022 nicht zur Verfügung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz). Dementsprechend ist die Corona-Sonderzahlung auch bereits in Verfahren betreffend die Besoldung des Jahres 2021 berücksichtigt worden (siehe z.B. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 129 , 216, 231). Randnummer 68 (
- e)Auf dieser Grundlage ergeben sich bei einer Betrachtung der Besoldungsgruppe A 13 für das streitgegenständliche Besoldungsjahr 2022 die folgenden Werte: Randnummer 69 Jahr Besoldungserhöhung (in %) Index 100 2008 1,9 101,9 2009 3 104,96 2010 1,2 106,22 2011 1,5 107,81 -2,9 104,68 2012 1,9 106,67 2013 2,45 109,28 2014 2,75 112,29 2015 1,9 114,42 2016 2,1 116,82 2017 1,8 118,92 2018 2,15 121,48 2019 3 125,12 2020 3,2 129,12 2021 1,4 130,93 2022 2,8 134,60 Steigerung 34,6 % Randnummer 70 Die Staffelprüfung ergibt den folgenden Wert: Randnummer 71 Staffelprüfung Anstieg der Besoldung 2003 – 2017 21,87 % Randnummer 72
(2)Die Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst haben sich in Hamburg von 2008 bis 2022 um 41,4 % erhöht. Randnummer 73 Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder – bei der Bundesbesoldung – auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 78). Randnummer 74 Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich Beschäftigten kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung sowohl der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards einerseits als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes andererseits sind. Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber – auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung – von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Er darf die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Besoldung aber nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79). Randnummer 75 Zur Bestimmung der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst in Hamburg zieht die Kammer die auf Anfrage vom Statistischen Bundesamt übermittelten Daten heran (siehe auch die Werte bei VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 116). Diese entsprechen für die Jahre bis 2018 den Werten des Besoldungsgesetzgebers (Bü-Drs. 22/8848, S. 24, 57). Für die Jahre 2019 bis 2021 enthält die Darstellung des Besoldungsgesetzgebers zwar von der Darstellung des Statistischen Bundesamtes (geringfügig) abweichende Angaben. Dies beruht mit Blick auf den Tarifvertrag aus dem Jahr 2019 allerdings ersichtlich darauf, dass in der Begründung zu dem Gesetzentwurf auf das Gesamtvolumen der Entgelterhöhungen in diesen Jahren abgestellt wurde, in dem neben den linearen Tariferhöhungen unter anderem auch Mindestbeträge enthalten sind ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 70 ; vgl. zu den Mindestbeträgen in dieser Tarifrunde: Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, Stand: August 2022, § 15 Rn. 52 f.). Als Besonderheit der Tarifentwicklung sind Mindestbeträge wie auch Sockelbeträge (siehe oben die Einleitung zu aa) zum Maßstab) jedoch noch nicht bei der vergröbernden Betrachtung auf der ersten, sondern erst im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe zu berücksichtigen ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 70 ; vgl. VG Hamburg, 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 63 f.). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Jahressonderzahlung für Tarifangestellte in den Jahren 2019 bis 2021 auf dem Niveau des Jahres 2018 „eingefroren“ worden ist (so auch die Beklagte im Schriftsatz vom 5. März 2024, S. 2 f.). Randnummer 76 Dies zugrunde gelegt sind die Tariflöhne in den Jahren 2008 bis 2022 wie folgt erhöht worden: Randnummer 77 Jahr Erhöhung (in %) 2008 2,9 2009 3 2010 1,2 2011 1,5 2012 1,9 2013 2,65 2014 2,95 2015 2,1 2016 2,3 2017 2 2018 2,35 2019 3,01 2020 3,12 2021 1,29 2022 2,8 Randnummer 78 Hieraus ergibt sich der eingangs genannte Wert von 41,4 % (zur Berechnung siehe: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 90, 120). Randnummer 79 Die Staffelprüfung ergibt einen Anstieg der Hamburger Tariflöhne bis 2017 in Höhe von 30,46 % (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 73 ). Randnummer 80
(3)Vergleicht man auf der Grundlage dieser Werte die Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsentwicklung, zeigt sich, dass die Tarifentwicklung die Besoldungsentwicklung im streitgegenständlichen Jahr 2022 knapp um mehr als 5 % überschritten hat. Randnummer 81 Anstieg der Tarifverdienste Anstieg der Besoldung 1. Parameter Staffelprüfung im 15-jährigen Betrachtungszeitraum 41,4 % 34,6 % 5,05 % 7,05 % Randnummer 82
- bb)Der 2. Parameter ist vorliegend erfüllt. Der Vergleich der Entwicklung des Nominallohnindex für die Freie und Hansestadt Hamburg mit der Besoldungsentwicklung ergibt, dass der Schwellenwert von 5 % in beiden verfahrensgegenständlichen Jahren deutlich überschritten wurde. Randnummer 83 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, dass die Besoldung in Bezug zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung gesetzt wird. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index beschreibt die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab. Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 38; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 83 f.). Randnummer 84 Die Kammer legt für den Vergleich der Besoldung mit dem Nominallohnindex die Auskunft des Statistischen Bundesamtes zugrunde. Verwendet werden die Datenreihen mit dem Basisjahr 2022. Für die Staffelprüfung werden jedoch die Datenreihen mit dem Basisjahr 2015 herangezogen, da die Berechnungen mit dem Basisjahr 2022 nur bis zum Jahr 2007 zurückreichen Randnummer 85 Danach hat sich der Nominallohnindex wie folgt entwickelt: Randnummer 86 Jahr Index (2022 = 100) 2007 66,2 2008 68,5 2009 69,7 2010 71,0 2011 72,9 2012 75,2 2013 76,3 2014 80,9 2015 82,8 2016 84,7 2017 87,0 2018 89,7 2019 91,1 2020 91,9 2021 95,1 2022 100,0 Randnummer 87 Der Gesetzgeber hat zur Ermittlung des Anstiegs des Nominallohnindex als Veränderung in Prozent folgende Formel verwendet: Index Endjahr / Index Ausgangsjahr x 100 – 100 (vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 42; Bü-Drs. 22/8848, S. 30). Dies ist methodisch nicht zu beanstanden und ergibt für die Jahre von 2008 bis 2022 einen Anstieg von 51,06 % (100 / 66,2 x 100 – 100; vgl. auch Bü-Drs. 22/15878, Anlage B 5). Für die Staffelprüfung errechnet sich auf Grundlage der Zahlen des Statistischen Bundesamts ein Anstieg des Nominallohnindex bis 2017 in Höhe von 38,84 % (105,1 / 75,7 x 100 – 100; vgl. auch: Bü-Drs. 22/15878, Anlage B 5; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 74 ). Randnummer 88 Vergleicht man die Entwicklung des Nominallohnindex mit der Besoldungsentwicklung, zeigt sich, dass der Schwellenwert von 5 % im streitgegenständlichen Jahr 2022 deutlich überschritten wurde. Randnummer 89 Anstieg des Nominallohnindex Anstieg der Besoldung 2. Parameter Staffelprüfung im 15-jährigen Betrachtungszeitraum 51,06 % 34,6 % 12,23 % 13,92 % Randnummer 90
- cc)Der 3. Parameter ist vorliegend nicht erfüllt. Die Gegenüberstellung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung zeigt, dass der Schwellenwert von 5 % im Jahr 2022 nicht erreicht wurde. Randnummer 91 Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese den Beamtinnen und Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen ihrem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss. Das Alimentationsprinzip verlangt – parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs –, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und den Beamtinnen und Beamten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der genannten Bezugsberechtigten ist der Entwicklung ihres Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 40; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86). Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (u.a. Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Energiekosten, Reinigung, Fortbewegungsmittel, Reparaturen, Reisen, etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 39; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86). Randnummer 92 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 41; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 87). Randnummer 93 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird (siehe unten 2.
- b)aa)
(4)(
- a)im Detail) und deshalb zur Berechnung der 15-Jahreszeiträume nicht in Betracht kommt, ist hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 88 ; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 61 ). Zugrunde gelegt wird der vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellte Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2020 ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 88 ; abrufbar unter https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/61111/table/61111-0001, zuletzt abgerufen am 28.3.2025). Randnummer 94 Danach hat sich der Verbraucherpreisindex wie folgt entwickelt: Randnummer 95 Jahr Index (2020 = 100) 2002 78,1 2003 78,9 2004 80,2 2005 81,5 2006 82,8 2007 84,7 2008 86,9 2009 87,2 2010 88,1 2011 90 2012 91,7 2013 93,1 2014 94 2015 94,5 2016 95 2017 96,4 2018 98,1 2019 99,5 2020 100 2021 103,1 2022 110,2 Randnummer 96 Der Gesetzgeber hat für die Ermittlung der Veränderung in Prozent wiederum die nicht zu beanstandende und auch hier zugrunde gelegte Formel Index Endjahr / Index Ausgangsjahr x 100 – 100 (vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 42 f.; Bü-Drs. 22/8848, S. 30 f.) verwendet. Die Berechnung nach dieser Formel ergibt mit den oben genannten Werten für die Jahre von 2008 bis 2022 einen Anstieg des Verbraucherpreisindex auf Bundesebene in Höhe von 30,11 % (110,2 / 84,7 x 100 – 100; vgl. Bü-Drs. 22/15878, Anlage B 5). Die Staffelprüfung ergibt auf der Grundlage der Zahlen vom Statistischen Bundesamt einen Anstieg des Verbraucherpreisindex auf Bundesebene bis 2017 in Höhe von 23,43 % (96,4 / 78,1 x 100 – 100; vgl. Bü-Drs. 22/15878, Anlage B 5). Randnummer 97 Vergleicht man die Entwicklung des Verbraucherpreisindex mit der Besoldungsentwicklung, zeigt sich, dass der Schwellenwert von 5 % im streitgegenständlichen Jahr 2022 deutlich nicht erreicht ist. Randnummer 98 Anstieg des Verbraucherpreisindex Anstieg der Besoldung 3. Parameter Staffelprüfung im 15-jährigen Betrachtungszeitraum 30,11 % 34,6% -3,34 % 1,28 % Randnummer 99 Dass die Entwicklung des bundesweit erhobenen Verbraucherpreisindex die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausreichend abbilden könnte, ist im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen (dazu 2.
- b)aa)
(4); VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 94 ). Randnummer 100 dd) Der
- Parameter beruht auf einem systeminternen Besoldungsvergleich. Er ist vorliegend erfüllt, weil der Mindestabstand der Besoldung zur Grundsicherung in niedrigeren Besoldungsgruppen nicht gewahrt wurde. Randnummer 101 Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamtenschaft bestimmt sich auch nach dem Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bzw. der Amtsinhaberin bestimmt. Die amtsangemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 43).Neben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen ist beim systeminternen Besoldungsvergleich außerdem in den Blick zu nehmen, ob in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten ist. Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Leitsatz 5). Randnummer 102 Vorliegend ist der
- Parameter jedenfalls aufgrund des Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erfüllt [dazu
(1)]. Die Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes für die Besoldung des Klägers im Jahr 2022 beeinträchtigten nicht das Abstandsgebot [dazu
(2)]. Randnummer 103
(1)Das Mindestabstandsgebot ist im streitgegenständlichen Jahr 2022 nicht gewahrt. Randnummer 104 Bei dem Mindestabstandsgebot handelt es sich um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Beamtinnen geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47 m.w.N.). Randnummer 105 Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 48; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 96, 103; Bü-Drs. 22/12727, S. 2). Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation einer höheren Besoldungsgruppe, bei der das Mindestabstandsgebot selbst gewahrt ist, lässt sich eine solche Schlussfolgerung zwar nicht ohne Weiteres ziehen. Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist aber auch insofern ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt, bzw. je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben. Denn dann ist umso eher damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das Abstandsgebot, das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen gilt, zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander ins Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste (bzw. die unteren) Besoldungsgruppe(
- n)die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen, wobei ihm bei der Festsetzung von Bezügen, die den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung tragen, ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 48 f.). Randnummer 106 Ausgehend hiervon ist für die unteren Besoldungsgruppen – beginnend mit der untersten Besoldungsgruppe, die Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung ist – zu überprüfen, ob und ggf. für wie viele Besoldungsgruppen das Mindestabstandsgebot verletzt ist.Dazu ist zunächst der maßgebliche Wert des Grundsicherungsniveaus im jeweiligen Jahr zu bestimmen [dazu (a)]; diesem ist sodann die Nettoalimentation [dazu (b)] gegenüberzustellen.Diese Gegenüberstellung ergibt vorliegend, dass die Besoldung in niedrigeren Besoldungsgruppen unterhalb des Mindestabstandsgebots liegt [dazu (c)]. Randnummer 107 (
- a)Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der Grundsicherungsleistungsberechtigten staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen, und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50). Hierzu zählen Regelbedarfssätze (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen) für Eltern und Kinder, Kosten der Unterkunft, Kosten der Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarfe und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50 f.; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 207). Randnummer 108 Zur möglichen Berechnung hat das Bundesverfassungsgericht zudem ausgeführt, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, die derzeit zusammen mit den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch den Kern des Grundsicherungsniveaus bilden, nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalierungen beruhen (so etwa hinsichtlich der Regelbedarfe); im Übrigen knüpft der Sozialgesetzgeber an die tatsächlichen Bedürfnisse an (insbesondere bei den Kosten der Unterkunft, § 22 SGB II). Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 51). Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht zu bemessen, kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen. Die zu berücksichtigenden Positionen müssen notwendigerweise typisiert werden. Weder der in erster Linie zur Durchführung einer entsprechenden Berechnung berufene Besoldungsgesetzgeber noch das zur Nachprüfung berufene Bundesverfassungsgericht muss sich an atypischen Sonderfällen orientieren. Die Herangehensweise muss jedoch von dem Ziel bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem in der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt. Damit kommt eine Orientierung an einem Durchschnittswert jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Varianz so groß ist, dass er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dem Steuergesetzgeber in der Vergangenheit unter Durchbrechung des Grundsatzes, dass kein Steuerpflichtiger infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen werden dürfe, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu sichern, zugebilligt, sich bei einem erheblichen Preisgefälle auf dem Wohnungsmarkt hinsichtlich der Wohnkosten bei der Bemessung des Grundfreibetrags an einem „unteren Wert“ zu orientieren. Es hat dies aber unter der Bedingung getan, dass der Gesetzgeber zugleich zur ergänzenden Deckung des Bedarfs nach dem Einzelfall bemessene Sozialleistungen, wie etwa ein Wohngeld, zur Verfügung stellt. Weil die Besoldung der Beamtinnen und Beamten nicht dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG entzogen werden kann, darf der Besoldungsgesetzgeber sie, wenn es um die Einhaltung der aus dem Alimentationsprinzip folgenden Mindestanforderungen geht, indes nicht auf den Bezug von Sozialleistungen verweisen. Allenfalls dürfen tatsächlich bezogene Sozialleistungen auf die Bezüge angerechnet werden. Anderes gilt nur für das Kindergeld, weil mit ihm im Ausgangspunkt die – bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende – verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 52 m.w.N.). Randnummer 109 Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Berechnung des Grundsicherungsniveaus stellen keine für den Besoldungsgesetzgeber in jeder Einzelheit verbindliche Berechnungsgrundlage dar. Ihm stünde es insbesondere frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen. Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53 m.w.N.). Randnummer 110 Ausgehend hiervon nimmt die Kammer für das vorliegende Verfahren zunächst die von dem Besoldungsgesetzgeber in den infrage stehenden Besoldungsgesetzen – nach den zugehörigen Entwurfsbegründungen und unter ergänzender Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens – zugrunde gelegte Methodik in den Blick, ohne dass vorliegend abschließender Klärung bedarf, ob die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (überhaupt) so zu verstehen sind, dass eine von dem Besoldungsgesetzgeber gewählte plausible und sachgerechte Methodik zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus für die zur Nachprüfung berufenen Gerichte (bzw. das zur Verwerfung allein berufene Bundesverfassungsgericht) verbindlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53; BVerfG, Beschl. v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 81 f.). Randnummer 111 Soweit der von dem Besoldungsgesetzgeber gewählte Ansatz – (auch) in wesentlichen Teilaspekten – nicht den Anforderungen an eine realitätsgerechte und plausible Methodik genügt, orientiert sich die Kammer für das vorliegende Verfahren an der von dem Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Berechnungsgrundlage. Auf der Anwendungsebene zieht die Kammer entsprechend der Praxis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu nur Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris, dort u.a. Rn. 16, 55, 124 ff., 141 ff.) die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt verfügbare aktuelle Datengrundlage heran (vgl. dazu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1010). Insofern unterscheidet sich die gerichtliche Kontrolle ex-post von der in weiten Teilen prognostischen Vorgehensweise des Besoldungsgesetzgebers. Dennoch ist das Gericht nicht lediglich auf eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose auf Schlüssigkeit und Plausibilität verwiesen, wenn die tatsächliche Entwicklung von der Prognose abgewichen ist. Randnummer 112 Anders als der Besoldungsgesetzgeber zieht die Kammer auch im Jahr 2022 an Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger sowie Beamtinnen und Beamte geleistete Einmalzahlungen in die Berechnung mit ein (so auch VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 686/22.KO, juris Rn. 99 f.). Das betrifft auf beiden Seiten den Kinderbonus, auf Seite der Beamtinnen und Beamten die Energiepreispauschale (§§ 112 f. EStG) und auf Grundsicherungsseite Einmalzahlungen zum Ausgleich pandemiebedingter Mehraufwendungen. Das Argument, dass diese Leistungen allein die erheblichen inflationsbedingten Preissteigerungen oder pandemiebedingte Mehraufwendungen ausglichen und nur vorübergehender Natur seien (so Bü-Drs. 22/12727, S. 34), überzeugt nicht. Denn anders als im Rahmen des Vergleichs der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohnentwicklung, dem Nominallohnindex und dem Verbraucherpreisindex, wo solchen vorübergehenden Leistungen kein erheblicher Einfluss auf die Entwicklung im 15-jährigen Betrachtungszeitraum zukommt, kommt es für die Betrachtung des Mindestabstandsgebots darauf an, was Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern im Jahr 2022 konkret an Alimentation zur Verfügung gestanden hat. Auch wenn Einmal- und Sonderzahlungen vorübergehender Natur sind, haben sie in dem Jahr doch sowohl das Grundsicherungs- als auch Alimentationsniveau erhöht. Eine Nichtberücksichtigung würde zu nicht gerechtfertigten Verzerrungen des Vergleichs führen. Umgekehrt sind keine Auswirkungen auf Folgejahre zu befürchten. Denn das Mindestabstandsgebot wird jeweils auf das konkrete Besoldungsjahr bezogen betrachtet. Auch gibt es nicht zwangsläufig Folgewirkungen auf künftige Besoldungsjahre, da der Besoldungsgesetzgeber bei einer Verletzung des Mindestabstandsgebots in einem Besoldungsjahr nicht zu einer dauerhaften Erhöhung der Grundgehaltssätze gezwungen ist. Er kann auf vorübergehende Preissteigerungen o.ä. zum Beispiel auch durch die Gewährung von Einmalzahlungen reagieren. Nicht in die Betrachtung einbezogen wird dagegen auf Seite der Beamtinnen und Beamten die Corona-Sonderzahlung. Denn diese knüpft an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses am 29. November 2021 an und stand damit u.a. ab Dezember 2021 ernannten Beamtinnen und Beamten oder vorher ohne Bezüge beurlaubten Beamtinnen und Beamten im Jahr 2022 nicht zur Verfügung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz). Im Übrigen ist die Corona-Sonderzahlung auch bereits in Verfahren betreffend die Besoldung des Jahres 2021 berücksichtigt worden (siehe z.B. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 129 , 216, 231). Randnummer 113 Dass für Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger anrechnungsfreie Hinzuverdienste nach § 11b Abs. 3 SGB II möglich sind, ist nicht zu berücksichtigen. Denn auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen Umstand jedenfalls bislang bei Ermittlung des Grundsicherungsniveaus nicht berücksichtigt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50-71). Auch wenn der Bundesgesetzgeber ein geringes Einkommen im Grundsicherungsrecht (teilweise) anrechnungsfrei stellt, umfasst das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängerinnen und Empfängern von Grundsicherungsleistungen „staatlicherseits“ gewährt wird (zu letzterem BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50). Es handelt sich hierbei allein um die staatlicherseits zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse gewährten Geld-, Sach- oder Dienstleistungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris R