Erteilung eines Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän NK (Nautischer Kapitän); zum Begriff der "Seefahrtzeit" Leitsatz 1. Im Grundsatz gilt: Soweit das zu erteilende Besatzungszeugnis Personen bestimmter Befähigung auf dem Schiff nach § 8 SchBesV erfordert, können diese Personen nach § 30 See-BV anrechenbare Seefahrtzeiten erwerben. (Rn.27) 2. Seefahrtzeit ist nur die Zeit an Bord eines Seeschiffs im regulären Betrieb als Fahrzeug - sei es im fließenden Verkehr auf See oder im ruhenden Verkehr am Anker oder im Hafen. Nicht angerechnet werden können die Zeiten betreffend ein Seeschiff in einer Werft - sei es auf dem Wasser oder auf dem Trockenen. (Rn.29) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten ein Zeugnis über seine Befähigung zum Kapitän NK. Randnummer 2 Der Kläger tat 21 Monate und 13 Tage Dienst als NWO auf diversen von einer Kommanditgesellschaft (A. KG) bereederten Handelsschiffen (mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr). Sodann arbeitete er als NWO und NEO für der privaten Seenotrettung im Mittelmeer dienende Seeschiffe (mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr). Im Einzelnen: B., damals im Eigentum einer Unternehmergesellschaft (B. UG) und verchartert an einen eingetragenen Verein (C. e. V.), D. 3 und D. 4, beide damals im Eigentum eines eingetragenen Vereins (D. e. V.) sowie C. 4 und wiederum E. 1, vormals D. 4. Randnummer 3 Der Kläger erlangte am 11. Oktober 2010 ein Zeugnis über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier NWO sowie am 24. Januar 2017 erstmalig ein Zeugnis über die Befähigung zum Nautischen Ersten Offizier NEO, dessen Geltungsdauer bis zum 22. Juli 2025 verlängert wurde. Er beantragte bei der Beklagten am 26. Juli 2021, ihm ein Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän NK zu erteilen. Randnummer 4 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 17. Januar 2022 ab. Das Zeugnis dürfe nicht ausgestellt werden. Es sei offen, ob zivile Seenotrettungsschiffe den Regelungen des STCW-Übereinkommens unterfielen und Kauffahrteischiffe i. S. d. § 28 Abs. 1 See-BV seien. Sie berücksichtige aber die tatsächlich geleisteten Seefahrt-, Hafen- und Ankerliegezeiten. Werftliegezeiten seien dann unberücksichtigt zu lassen, wenn sich ein Missverhältnis zuungunsten der Seefahrtzeiten auf dem selben Schiff ergebe. Angerechnet würden 21 Monate und 13 Tage als NWO bei A. KG sowie 1 Monat und 27 Tage auf See und im Hafen als NWO auf zivilen Seenotrettungsschiffen, 4 Monate und 16 Tage anrechenbare Werftliegezeiten als NWO und NEO auf zivilen Seenotrettungsschiffen, errechnet aus deinem Drittel von 13 Monaten und 18 Tagen, wobei die Zeit als NWO einzeln, die Zeit als NEO doppelt angerechnet werde. Randnummer 5 Der Kläger widersprach unter dem 7. Februar 2022. Die See-BV setze das STCW-Übereinkommen um, das seinem Normzweck nach auf jedes Seeschiff anzuwenden sei. Ein Verweis auf den kommerziellen Zweck finde sich nur in Bezug auf den Schiffstyp Vergnügungsjacht. Die in Rede stehenden Fahrzeuge seien als Frachtschiffe in deutschen Seeschiffsregistern registriert und zweifelsfrei Seeschiffe. Sie seien weder Staatsschiffe noch dienten sie einem Sport- oder Erholungszweck und seien deshalb Kauffahrteischiffe i. S. d. See-BV. Auch werde für diese Schiffe ein Schiffsbesatzungszeugnis durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ausgestellt. Randnummer 6 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2022 zurück. Die über die bereits abgeleistete Seefahrtzeit von 12 Monaten zur Erlangung des Befähigungszeugnisses NEO hinausgehende Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als NEO oder 24 als NWO sei nicht nachgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Schiffe unter den Anwendungsbereich des STCW-Übereinkommens fielen. Entsprechend der in Deutschland durchgeführten Ausbildung, die sich für den Erwerb von Befähigungszeugnissen auf Führungsebene ausschließlich auf die Erfahrungsseefahrtzeit stütze, seien an die Fahrtzeiten erhöhte Anforderungen zu stellen. Aufenthaltszeiten auf Schiffen, die in Werften lägen, seien anders als Hafenliegezeiten oder Zeiten am Anker nicht vom STCW-Übereinkommen erfasst. Schiffsbesatzungszeugnisse fänden in der Werft keine Anwendung. Wesentliche für den Erwerb von Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen notwendige Tätigkeiten könnten in einer Werft nicht durchgeführt werden. Mit dem Besatzungszeugnis solle der sichere Betrieb eines Schiffes gewährleistet werden, der an bestimmte Qualifikationen der Besatzung geknüpft sei. Es sei ihm Gegensatz zum Befähigungszeugnis kein personenbezogenes, sondern ein schiffsbezogenes Dokument, das auf Kenntnis- und Fähigkeitserwerb der auf dem Schiff eingesetzten Seeleute keinerlei Auswirkungen habe. Anrechenbare Fahrtzeiten seien 21 Monate und 13 Tage als NWO bei A. KG sowie 1 Monat und 26 Tage als NWO auf zivilen Seenotrettungsschiffen. Randnummer 7 Der Kläger hat am 3. Juni 2022 Klage erhoben. Auch die Verwaltung wende die Schiffsbesetzungsverordnung an. Nichterwerbsschiffe seien immer dann als Kauffahrteischiffe anzusehen, wenn die den innerstaatlichen Ausführungsakten zu Grunde liegenden Völkerrechts- und Unionsrechtsakte auf diese Schiffe anwendbar seien. Dass die Forderung nach einem Erwerbszweck zu weit gehe, ergebe sich insbesondere aus dem Normzweck des STCW-Übereinkommens und Art. 3 Abs. 1 GG. Die von der Beklagten vertretene restriktive Auslegung des Begriffs Kauffahrteischiff nach § 28 Abs. 1 See-BV, verstoße gegen ein Gebot der Einzelfallprüfung nach Art. 4 Abs. 1 RL 2022/933. Die faktischen- und rechtlichen Anforderungen an den Schiffsbetrieb auf einem Erwerbsschiff und einem Nichterwerbsschiff entsprächen einander im Wesentlichen. Werftliegezeiten seien zur Erlangung der für ein Befähigungszeugnis Kapitän NK erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht weniger geeignet als Hafen- oder Ankerliegezeiten. Hinzu komme, dass Schiffe der zivilen Seenotrettung bei ihren Einsätzen immer wieder von ausländischen Behörden unter Vorwänden festgesetzt würden. Aus Abschnitt A-VIII/2 Teil 4 Rn. 9 STCW-Code folge, dass „ jederzeit “ und damit auch während Aufenthaltszeiten in einer Werft, der Wachdienst gewährleistet sein müsse. Auch während der Werftliegezeit würden „ Schiffsmitarbeiter “ herangezogen (Bezugnahme auf BAG, Urt. v. 13.1.2016, 10 AZR 792/14, juris Rn. 2). Hafenstaatkontrollen fänden auch während der Werftliegezeit statt. Die Verantwortung der schiffsführenden Person bestehe nach § 8 Abs. 1 SchSG. Als Seefahrt sei auch das Aufsuchen der Lade-, Lösch-, Liege- und Werftplätze binnenwärts der Grenze der Seefahrt zu verstehen (Bezugnahme auf BT-Drs. 13/9722 S. 16). Schiffssicherheitsgesetz und -verordnung seinen anwendbar, wenn die Schiffe an Werftliegeplätzen festgemacht seien. Ein besonders gefahrgeneigter Bereich seien Ladungsumschlag oder Werftarbeiten. Die Schiffe seien gemäß Schiffsbesatzungszeugnis besetzt gewesen. Es komme nicht darauf an, ob hypothetisch eine andere Person als der Kläger diese Tätigkeiten durchführen habe können. Eine quantitative Betrachtung der erbrachten Tätigkeiten verbiete sich, auch die Realität auf Kauffahrteischiffen variiere nach Schiffstyp und Fahrtgebiet. Es müssten auch nicht sämtliche Schiffsführungsaufgaben wahrgenommen würden (z. B. kein Cargohandling auf Kreuzfahrtschiffen, kein Massengut bei Tankschiffen, Zuweisung bestimmter Aufgabenbereiche durch das Safety Management System der Reederei). Es gebe auch rechtlich vorgegebene Werftaufenthalte wie wiederkehrende Besichtigungen, zu denen grundsätzlich eine Dockung vorgesehen sei, dazu planmäßige Wartung und Instandhaltung und außerplanmäßige Instandsetzung. Ein Aufenthalt an der Werftpier führe nicht stets zur Manövrierunfähigkeit des Schiffes. Die Verhaltensanforderungen ergäben sich für an Land festgemachte Schiffe unabhängig davon, ob es manövrierfähig an einer Werftpier festgemacht sei oder anderer Pier. Etwa verweise die hamburgische Hafenverkehrsordnung auf Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung und Kollisionsverhütungsregeln. Anrechenbar seien 21 Monate und 13 Tage als NWO bei A. KG, 1 Monat und 27 Tage als NWO Seefahrt- und Hafenliegezeit auf zivilen Seenotrettungsschiffen im Mittelmeer (davon 28 Tage auf B., 23 Tage auf D. 3 und 6 Tage auf D. 4), 4 Monate und 24 Tage als NWO Werftliegezeit auf dem Wasser auf Schiffen der zivilen Seenotrettung (D. 3 und D. 4), 8 Monate und 24 Tage als NEO Werftliegezeit auf dem Wasser auf Schiffen der zivilen Seenotrettung (D. 3 und D. 4), ferner zuletzt 2 Monate und 20 Tage als Erster Offizier auf C. 4 und E. 1 (vormals D. 4). Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verpflichten unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2022 ihm das beantragte Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän NK auszustellen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Seeschiffe im Eigentum eines Vereins (D. e. V.) seien in den Zeiträumen nicht als Kauffahrteischiffe eingestuft gewesen. Der Begriff Kauffahrteischiff sei gesetzesübergreifend einheitlich auszulegen. Befinde sich das Schiff nicht im regulären Schiffsbetrieb (Fahrt/Hafen), sondern liege in der Werft, falle nur ein Bruchteil der Führungsaufgaben tatsächlich an. Das Schiff müsse während der Werftliegezeit gerade nicht gemäß dem Schiffsbesatzungszeugnis besetzt sein. Während Hafenliegezeiten in der Regel der Durchführung von Tätigkeiten dienten, die in einem engen Zusammenhang zur eigentlichen Seereise stünden (Löschen, Laden, Reiseplanung etc.), dienten Werftliegezeiten in erster Linie der Instandhaltung und Instandsetzung des Schiffes. Es könne, müsse aber nicht manövrierfähig sein während der Werftliegezeit. Es gälten nicht die Kollisionsverhütungsregeln. Randnummer 13 Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist die Sachakte der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 I. Die Entscheidung trifft aufgrund § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer. Randnummer 15 II. Die zulässige Klage ist nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann von der Beklagten nicht beanspruchen, ihm ein Zeugnis über die Befähigung Kapitän NK auszustellen, da er in dem für die Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die nach der einschlägigen Norm zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Randnummer 16 1. Die nationale Rechtsgrundlage des erstrebten Befähigungszeugnisses findet sich in der Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleute-Befähigungsverordnung - See-BV). Für den nautischen Schiffsdienst werden gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 See-BV auf Antrag Befähigungszeugnisse über die Befähigung zum (Nr. 1) Nautischen Wachoffizier NWO, (Nr. 2) Ersten Offizier NEO und (Nr. 3) Kapitän NK erteilt. Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Ersten Offizier NEO hat der Bewerber gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 See-BV eine Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten in der Dienststellung als Nautischer Wachoffizier NWO nachzuweisen. Ein Bewerber für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän NK nach § 30 Abs. 3 Satz 1 See-BV hat zusätzlich eine weitere Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten in der Dienststellung als Erster Offizier NEO oder von 24 Monaten in der Dienststellung als Nautischer Wachoffizier NWO nachzuweisen. Die Seefahrtzeiten sind gemäß § 28 Abs. 1 See-BV auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr oder auf Kauffahrteischiffen außerhalb der küstennahen Fahrt abzuleisten und dürften gemäß § 28 Abs. 4 See-BV nicht auf Fischereifahrzeugen abgeleistet werden. Seefahrtzeiten müssen nach § 18 Satz 1 See-BV geeignet sein, die für die jeweilige Befähigung erforderlichen Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde zu erwerben und fortlaufend anzuwenden. Sie sind wegen § 18 Satz 1 See-BV auf Schiffen im Anwendungsbereich des STCW-Übereinkommens nach dessen Art. III oder auf Fischereifahrzeugen abzuleisten. Randnummer 17 Die nationale Rechtsverordnung gründet auf § 9 Abs. 1 SeeAufgG. Das Gesetz ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung sind in Übereinstimmung mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gesetzlich bestimmt. Der Inhalt der Ermächtigung erstreckt sich zum einen darauf (Nr. 3) Anforderungen an die Besetzung von Seeschiffen einschließlich Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen und zum anderen anknüpfend (Nr. 3a) für die genannten Fahrzeuge Anforderungen an die Befähigung sowie die fachliche und persönliche Eignung der Besatzungsmitglieder einschließlich des Mindestalters der Bewerber, die Voraussetzungen für die Erteilung der Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst zu regeln. Die verfolgten Zwecke sind nach dem Gesetz die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen i. S. d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die Gewährleistung eines sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetriebs und die Abwehr und Verhütung der vom Abwracken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung eines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten. Das Ausmaß der Ermächtigung ist bestimmt. Alle wesentlichen Fragen sind vom Parlament selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen (zu diesem Erfordernis BVerfG, Urt. v. 8.4.1997, 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, juris Rn. 157). Denn die vom Verordnungsgeber im nationalen Recht für Seeleute umzusetzenden subjektiven Berufszugangsregelungen sind bereits weitgehend durch das über Art. 23 GG legitimierte sekundäre Unionsrecht sowie das durch Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG transformierte Völkerrecht vorgegeben. Im Einzelnen: Randnummer 18 Die nationalen Rechtsvorschriften dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten. Die Mitgliedstaaten stellen nach Art. 4 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2022/993 insbesondere sicher, dass Befähigungszeugnisse nur den Bewerbern erteilt werden, die die Anforderungen dieses Artikels erfüllen. Nach Art. 4 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2022/993 werden die Befähigungszeugnisse erteilt gemäß Regel I/2 Abs. 3 des Anhangs zum Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen). Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß Art. 3 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2022/993 die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Seeleute, die an Bord eines Schiffes i. S. d. Art. 1 Richtlinie (EU) 2022/993 Dienst tun, eine Mindestausbildung erhalten, die die Anforderungen des STCW-Übereinkommens, so wie sie in Anhang I dieser Richtlinie wiedergegeben sind, erfüllt, und insbesondere Inhaber eines Befähigungszeugnisses i. S. d. Art. 2 Nr. 35 Richtlinie (EU) 2022/993 sind. Nach Regel II/2 Abs. 2 Nr. 2.1.2 in Anhang I Richtlinie (EU) 2022/993 muss jeder Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr die Anforderungen für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Nautischer Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen und eine „ zugelassene Seefahrtzeit “ in dieser Eigenschaft abgeleistet haben, und zwar mindestens 36 Monate; dieser Zeitraum kann jedoch auf nicht weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet wurden. Art. 2 Nr. 27 Richtlinie (EU) 2022/993 bestimmt als „ Seefahrtzeit “ den Dienst an Bord eines Schiffes, der für die Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses, eines Fachkundezeugnisses oder eines sonstigen Eignungsnachweises maßgebend ist. Art. 2 Nr. 28 Richtlinie (EU) 2022/993 bestimmt als „ zugelassen “ von einem Mitgliedstaat nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen. Randnummer 19 Im Ergebnis kommt es dabei allein darauf an, ob der Kläger die Voraussetzungen erfüllt, an die der Normgeber die Erteilung des erstrebten Befähigungszeugnisses knüpft. Dem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 See-BV i. V. m. § 1 Nr. 6a, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 3a SeeAufgG zuständigen Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie der Beklagten ist weder auf Tatbestandsseite ein Beurteilungsspielraum noch auf Rechtsfolgenseite ein Ermessen eingeräumt. Aufgrund der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG obliegt der vollziehenden Gewalt aber die Erstentscheidung. Die Beklagte hat unter den Normtatbestand zu subsumieren und dabei insbesondere den Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu beachten. Erst die Letztentscheidung liegt nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bei der rechtsprechenden Gewalt. Die verschiedenen von der Beklagten vorprozessual und prozessual geäußerten Rechtsansichten binden dabei nicht. Zudem könnte, da Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht begründet (BVerwG, Urt. v. 13.4.2005, 6 C 5.04, juris Rn. 25), aus einer etwaig von der Norm abweichenden Verwaltungsübung der Beklagten kein Recht auf Fehlerwiederholung abgeleitet werden. Randnummer 20 2. Dem Kläger fehlt die für ein Zeugnis über seine Befähigung zum Kapitän NK in § 30 Abs. 3 Satz 1 See-BV vorausgesetzte hinreichende weitere Seefahrtzeit. Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.