folgenden Form erfolgt: […]. Hiergegen haben sich die Widersprüche der Antragsgegnerin und der Nebenintervenientin gerichtet, die auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten ist. Randnummer 12 Die Antragstellerin hat geltend gemacht, ihr stehe gegen die gegenständliche Verletzungsform ein Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 MarkenG zu. Randnummer 13 Die EMV bzw. ihre Rechtsvorgängerin hätten die Marke „CONTUR“ bereits seit Mitte der 70iger Jahre des letzten Jahrhunderts in den Markt eingeführt. Seitdem werde die Marke „CONTUR“ ständig beworben. Das Möbelprogramm „CONTUR“ sei ständig erweitert worden. Die EMV und ihre ihr angeschlossenen Möbelhäuser erwirtschafteten mit den mit der Marke „CONTUR“ gekennzeichneten Möbeln, Matratzen, Kissen und anderen Waren in den letzten fünf Jahren einen jährlichen Umsatz in dreistelliger Millionenhöhe (2018 ca. 133 Mio., 2019 ca. 144 Mio., 2020 ca. 151 Mio., 2021 ca. 160 Mio., 2022 ca. 150 Mio.). Die Benutzung der Marke „CONTUR“ ergebe sich auch aus Bildern auf der Homepage der EMV unter www.emverbund.de. Die EMV lege jedes Jahr einen Prospekt auf, in dem die Möbel und Matratzen sowie anderen Gegenstände beworben würden (vgl. Anlage Ast 2: Auszug Prospekt 2019/2020, Anlage Ast 3: Auszug Prospekt 2020/2021, Anlage Ast 4: Auszug Prospekt 2021/2022, Anlage Ast 5: Auszug Prospekt 2023/2024). Die Antragstellerin hat auf eine mit dem Verfügungsantrag eingereichte, undatierte eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers U. R. verwiesen, wonach „die in dem Schriftsatz genannten Umsatzzahlen“ „zutreffend wiedergegeben“ seien. Randnummer 14 Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen ihrer, der Antragstellerin, Verfügungsmarke „CONTUR“ und der angegriffenen Bezeichnung: „Esszimmerstuhl Neva Contour Nuss natur“. Es seien „CONTUR“ und „Neva Contour“ zu vergleichen. Randnummer 15 Zum Verfügungsgrund hat die Antragstellerin geltend gemacht, sie habe erst am 22.05.2024 von der gegenständlichen Verkaufsanzeige erfahren. Ihr sei nicht bereits im April 2024 bekannt gewesen, dass die Nebenintervenientin den Stuhl in Deutschland vertreibe. Der Verfügungsgrund sei auch nicht dadurch entfallen, dass ein Verfallsantrag hinsichtlich der in Rede stehende Marke gestellt worden sei. Es bestünden keine Erfolgsaussichten dieses Antrags. Randnummer 16 Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt, Randnummer 17 die Widersprüche gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 19.06.2024 (Az. 312 O 223/24 ) zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin haben in erster Instanz beantragt, Randnummer 19 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 19.06.2024 (Az. 312 O 223/24 ) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen, Randnummer 20 hilfsweise die Anordnung oder Vollziehung der einstweiligen Verfügung gemäß Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 19.06.2024 (Az. 312 O 223/24 ) von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Randnummer 21 Die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin haben geltend gemacht, es fehle bereits am Verfügungsgrund. Der Antragstellerin sei bereits seit Mitte April (so die Antragsgegnerin) bzw. seit dem 03.05.2024 (so die Nebenintervenientin) bekannt gewesen, dass die Nebenintervenientin die gegenständlichen Stühle unter der im Streit stehenden Bezeichnung
Deutschland liefere. Das Vorgehen gegen die Nebenintervenientin wäre die effektivere Methode gewesen. Stattdessen sei die Antragstellerin selektiv gegen einzelne Händler vorgegangen. Der Verfallsantrag habe Erfolgsaussichten. Randnummer 22 Es fehle auch am Verfügungsanspruch. Die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin haben die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Die Antragstellerin könne eine rechtserhaltende Benutzung nicht belegen, insbesondere nicht für Stühle. Die vorgelegten Unterlagen genügten zum
weis der Benutzung der Verfügungsmarke nicht. Randnummer 23 In der angegriffenen Verletzungsform fehle es an einer markenmäßigen Benutzung. Es handele sich um eine Modellbezeichnung und nicht etwa um eine Zweitmarke. Zudem bestehe keine Verwechslungsgefahr. Randnummer 24 Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 05.09.2024 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 19.06.2024 (Az. 312 O 223/24 ) „aufrechterhalten“, somit bestätigt. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Randnummer 25 Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, mit der diese und die Nebenintervenientin eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung und eine Zurückweisung des ihr zugrunde liegenden Antrags begehren. Hilfsweise erstreben die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin eine Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und eine Zurückverweisung an das Landgericht. Randnummer 26 Antragsgegnerin und Nebenintervenientin meinen, das Landgericht habe zu Unrecht einen Verfügungsgrund angenommen. Hierzu nehmen sie Bezug auf ihren in erster Instanz gehaltenen Vortrag. Mit der E-Mail des ersten Abnehmers vom 03.05.2024 habe die Antragstellerin Kenntnis von der Nebenintervenientin als Herstellerin und Lieferantin des betreffenden Stuhls erlangt. Spätestens
dem 14.05.2024 hätte die Antragstellerin zur effektiven Durchsetzung ihrer Rechte gegen die Nebenintervenientin vorgehen müssen, um sich nicht dringlichkeitsschädlich zu verhalten. Antragsgegnerin und Nebenintervenientin tragen weiter vor, die fragliche (deutschsprachige) Webseite der Nebenintervenientin (www.a. ….ba, vgl. Anlage BNi 04) sei vom 24.02.2024 bis jedenfalls Juli 2024 abrufbar gewesen. Die Antragstellerin habe die Augen verschlossen. Wäre sie den Hinweisen der Abnehmer gefolgt, wäre sie auf das Angebot des Stuhls „Neva Contour“ auf dem deutschen Markt gestoßen. Zum Zeitpunkt der hiesigen Antragseinreichung am 17.06.2024 sei bereits von einem dringlichkeitsschädlichen Verhalten der Antragstellerin auszugehen, weil sich die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt nicht parallel an die Nebenintervenientin gewandt habe. Randnummer 27 Die Antragstellerin sei selektiv und planmäßig gegen verschiedene Händler vorgegangen und getragen von dem Interesse, möglichst einfach Ansprüche auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten zu generieren. Randnummer 28 Es bestünden zudem Anhaltspunkte, dass der Verfallsantrag gegen die Verfügungsmarke vor dem DPMA (im Anlagenkonvolut NI 23) erfolgreich sein werde. Die Antragsgegnerin bzw. die Nebenintervenientin verweisen auf eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 18.06.2024 (Anlage NI 20), dort habe die Antragstellerin keine ausreichenden Benutzungsnachweise vorgelegt. Dies hätte das Landgericht berücksichtigen müssen. Randnummer 29 Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe auch kein Verfügungsanspruch. Randnummer 30 Es lägen unzureichende Benutzungsnachweise betreffend die rechtserhaltende Benutzung der Verfügungsmarke vor. Die als unbenannte Anlage Ast vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn U. R. sei unzureichend und enthalte Angaben ins Blaue hinein. Das genaue Datum der Erstellung ergebe sich nicht. Die Antragstellerin habe zwischen Mai und Juli 2024 verschiedene Verfügungsverfahren begonnen und in diesen Parallelverfahren jeweils eine im Wesentlichen wortgleiche eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Die Anlagen Ast 2 bis Ast 5 zeigten Produktkataloge aus den Jahren 2019 bis 2024 und unterschiedlichste Produkte, darunter auch Bettwaren. Das Landgericht habe nicht differenziert danach, ob auch die rechtserhaltende Benutzung für Stühle
gewiesen sei. Zu den behaupteten Umsatzzahlen ergebe sich nicht, welche Marke welchen Umsatz für welche bestimmten Waren und in welchem Territorium erwirtschaftet habe. Es sei keine einzige Rechnung vorgelegt worden. In welchem Umfang die vorgelegten Produktkataloge gedruckt und wo diese verteilt worden seien und ob dies in Deutschland erfolgt sei, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Randnummer 31 Es liege bei der angegriffenen Verletzungsform keine markenmäßige Benutzung vor. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht angenommen, „Neva Contour“ sei kein zusammengesetztes Zeichen. Andere Stühle der Nebenintervenientin hießen „Neva High“, „Neva Easy“ oder „Neva Light“. Auch „Contour“ sei in diesem Zusammenhang beschreibend für Möbel. „Contour“ reihe sich ein, so dass der Verkehr nicht annehmen werde, dass es sich dabei um eine Zweitmarke handele. Es handele sich lediglich um eine Modellbezeichnung. Randnummer 32 Die Verfügungsmarke sei zudem kennzeichnungsschwach. Hierzu verweisen die Antragsgegnerin bzw. die Nebenintervenientin auf die Verwendung der Begriffe „Kontur“ oder „Contour“ für Stühle bzw. Möbel in Deutschland sowie auf Entscheidungen des DPMA und des BPatG, die insoweit von rein beschreibenden Angaben ausgegangen seien. Randnummer 33 Es liege keine Verwechslungsgefahr vor. Es sei allenfalls eine Benutzung für Bettwaren glaubhaft gemacht worden, sodass keine Warenidentität anzunehmen sei. Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit hätte sich das Landgericht nicht „Contour“ „herauspicken“ dürfen. Auch „Neva“ sei kennzeichnungskräftig und hätte berücksichtigt werden müssen. „Contour“ habe auch keine selbständig kennzeichnende Stellung. „Contour“ sei kennzeichnungsschwach. Aus kennzeichnungsschwachen Elementen könne kein Schutz hergeleitet werden. Randnummer 34 Die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin beantragen: Randnummer 35
Deutschland bereits erfolgt sei. Ein Händler der Nebenintervenientin habe ihrem, der Antragstellerin, Prozessbevollmächtigten erklärt, dass die Nebenintervenientin die Stühle nur gegen Vorkasse liefere. Da der Begehungsort nicht habe in Erfahrung gebracht werden können, habe sie, die Antragstellerin, davon Abstand genommen, bereits im April 2024 gegen die Nebenintervenientin vorzugehen. Sie habe die E-Mail vom 03.05.2024 (Anlage NI 26) zum Anlass genommen, erneut im Internet zu überprüfen, ob sich dort ein Angebot der Nebenintervenientin oder eines Dritten befinde. Ein Verstoß habe an diesem Tag nicht festgestellt werden können. Am 14.05.2024 sei eine erneute Überwachung der Marke „CONTUR“ erfolgt. Dabei seien die Verstöße der Firmen A. und W. festgestellt worden. Weitere Verstöße durch andere Händler oder die Antragsgegnerin seien nicht festgestellt worden. Am 22.05.2024 habe sie, die Antragstellerin, die Angebote der Antragsgegnerin und der Fa. V. srls. festgestellt. Erst am 17.06.2024 habe sie eine Verletzung durch die Nebenintervenientin selbst festgestellt. Sie, die Antragstellerin, habe eine Marktbeobachtung vorgenommen, um einen Verletzungsort der Nebenintervenientin in Deutschland zu ermitteln. Randnummer 41 Sie, die Antragstellerin, handele auch nicht rechtsmissbräuchlich. Ein selektives Vorgehen liege nicht vor. Sie sei gegen alle Händler in Deutschland vorgegangen, deren Verletzung sie habe feststellen können. Gegen die Nebenintervenientin habe sie eine einstweilige Verfügung vom 19.07.2024 (Landgericht Hamburg, Az. 406 HKO 119/24) erwirkt, deren diplomatische Zustellung bislang nicht erfolgt sei. Die Nebenintervenientin habe die Abmahnung auch nicht zum Anlass genommen, Kontakt mit ihr, der Antragstellerin, aufzunehmen oder die Markenrechtsverletzung selbst oder durch ihre Händler einzustellen. Randnummer 42 Das vorliegende Verfahren sei auch nicht auszusetzen. Selbst wenn der Verfallsantrag erfolgversprechend wäre, käme eine Aussetzung des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens gem. § 148 ZPO nicht in Betracht. Soweit im Falle hoher Erfolgsaussichten des Löschungsverfahrens ein Entfallen der Dringlichkeitsvermutung gem. § 140 Abs. 3 MarkenG in Betracht komme, so fehle es vorliegend an substantiiertem Vortrag der Nebenintervenientin zu den Erfolgsaussichten des Verfallsantrags. Randnummer 43 Es bestehe auch ein Verfügungsanspruch. Randnummer 44 Es liege eine rechtserhaltende Benutzung der Verfügungsmarke „CONTUR“ vor. Die genannten Umsätze bezögen sich auf sämtliche mit „CONTUR“ gekennzeichneten Produkte. Im Bereich Matratzen, Kissen und Teppiche sei ein geringer jährlicher Umsatz erzielt worden. Die im vorliegenden Verfahren erstellte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers Rebenschütz sei für dieses Verfahren erstellt worden. Sofern die Benutzung der Marke für „Stühle“ in Abrede gestellt werde, ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die Marke für Möbel und auch – da Stühle auch Möbel seien – für Stühle benutzt worden sei. Es sei abwegig, dass die vorgelegten Produktkataloge nicht verteilt worden seien. Die Prospekte seien auch online gestellt worden. Randnummer 45 Es liege auch eine markenmäßige Benutzung auf Seiten der Antragsgegnerin vor. Die Kennzeichnung „Esszimmerstuhl Neva Contour Nuss natur“ sei markenmäßig verwendet worden. Es reiche die Möglichkeit aus, dass der Verbraucher das Zeichen als Herkunftsangabe auffassen könnte. Bei der verbleibenden Wortkombination „Neva Contour“ werde der Durchschnittverbraucher „Neva“ und „Contour“ als selbständige Kennzeichnungen wahrnehmen und damit die Kennzeichnung „Contour“ als Herkunftshinweis neben dem Zeichen „Neva“ betrachten. „Contour“ werde nicht als beschreibende Angabe verstanden. Die von der Nebenintervenientin aufgezählten Kennzeichnungen wie z.B. „high“, „easy“ oder „light“ seien auf dem Screenshot Anlage Ast 8 nicht genannt. Randnummer 46 Es bestehe Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG. Die Verfügungsmarke verfüge über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Es bestehe eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Zudem liege Warenidentität vor. Selbst bei einem Vergleich von „CONTUR“ mit „Neva Contour“ liege Verwechslungsgefahr vor, da „Contour“ im Gesamtzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung habe. Randnummer 47 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Randnummer 48 1. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 49 Denn der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – zulässig und begründet. Randnummer 50 a. Es liegt ein zulässiger Verfügungsantrag vor. Randnummer 51 aa. Streitgegenstand des Unterlassungsbegehrens des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens ist das Verbot: Randnummer 52 - im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Randnummer 53 - Stühle unter der Kennzeichnung „Esszimmerstuhl Neva Contour Nuss natur“ Randnummer 54 - anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, sofern das in der
folgenden Form erfolgt: […] Randnummer 55 bb. Durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform ist der Verfügungsantrag (und auch der Beschluss-Tenor) hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH GRUR 2018, 1161 Rn. 16 – Hohlfasermembranspinnanlage II). Hierüber streiten die Parteien zu Recht auch nicht. Randnummer 56 cc. Mit dem Landgericht ist auch ein Verfügungsgrund zu bejahen. Die Dringlichkeitsvermutung gem. § 140 Abs. 3 MarkenG ist im Streitfall nicht widerlegt. Auch aus dem Gesichtspunkt des anhängigen Löschungs- und Verfallsverfahrens gegen die Verfügungsmarke ergibt sich – wie vom Landgericht zu Recht angenommen – kein Fehlen der Dringlichkeit. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. Randnummer 57 aaa. Die Antragstellerin hat sich vorliegend nicht dringlichkeitsschädlich verhalten. Randnummer 58 Die konkrete Verletzungsform, wie sie im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren angegriffen wird, ist der Antragstellerin unwidersprochen erst am 22.05.2024 bekannt geworden. Der Screenshot Anlage Ast 8 weist dieses Datum aus. Die Antragstellerin hat eine erstmalige Kenntnis am 22.05.2024 behauptet und mit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers U. R. auch glaubhaft gemacht. Auch im Berufungsverfahren behauptet die Antragsgegnerin (bzw. die Nebenintervenientin, was sich die Antragsgegnerin zu eigen gemacht hat) keine frühere Kenntnis der Antragstellerin von der hier angegriffenen Verkaufsanzeige. Der Verfügungsantrag wurde am 17.06.2024 eingereicht. Randnummer 59 Der Einwand der Berufung, die Antragstellerin habe sich dringlichkeitsschädlich verhalten, weil sie nicht (schnell genug) gegen die Nebenintervenientin als Herstellerin der betreffenden Stühle vorgegangen sei, bleibt ohne Erfolg. Die Dringlichkeit ist im Verhältnis der Parteien zueinander zu beurteilen; die Kenntnis von gleichartigen Verletzungshandlungen eines Dritten ist grundsätzlich nicht dringlichkeitsschädlich (Jaworski in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG,
der E-Mail vom 03.05.2024 (Anlage NI 26) mit Erfolg einen Verfügungsantrag gegenüber der Nebenintervenientin mit Sitz in Bosnien-Herzogowina hätte stellen können, davon ist im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich auszugehen. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, eine Lieferung der betreffenden Stühle
Deutschland habe zunächst nicht festgestellt werden können. Das Angebot der Nebenintervenientin selbst habe die Antragstellerin erst am 17.06.2024 festgestellt. Ein erforderliches bewusstes Sich-Verschließen von der Kenntnis vor dem 17.06.2024 betreffend die Inanspruchnahme der Nebenintervenientin als Herstellerin kann im Streitfall nicht festgestellt werden. Es besteht insoweit keine allgemeine Marktbeobachtungobliegenheit oder Obliegenheit zu ständiger Markenüberwachung (Jaworski in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., Vor §§ 14-19d Rn. 258 m.w.N.). Randnummer 61 bbb. Auch im Hinblick auf das anhängige Löschungsverfahren betreffend die deutsche Verfügungsmarke ist ein Verfügungsgrund gegeben. Zwar kann ein Verfügungsgrund zu verneinen sein, wenn ein gleichzeitig anhängiger Löschungsantrag
der Einschätzung des Verletzungsgerichts hohe Erfolgsaussicht hat (Senat GRUR-RS 2020, 33485 Rn. 78 - smartBASE/smartbase m.w.N.). Erforderlich ist
der Auffassung des Senats jedoch, dass als so gut wie feststehend angenommen werden kann, dass die Marke zu löschen ist. Derartiges ist hier nicht der Fall. Das durch die Antragsgegnerin betriebene Löschungsverfahren wird
dem im vorliegenden Verfahren gehaltenen und glaubhaft gemachten Vortrag nicht erfolgreich sein. Randnummer 62 b. Der vorliegende Verfügungsantrag ist – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – auch begründet. Es besteht – überwiegend wahrscheinlich – der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 MarkenG aus dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr. Randnummer 63 aa.
G ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und wenn für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Randnummer 64 bb. Die Verfügungsmarke, die DE-Wortmarke Nr. 30356200 „CONTUR“, steht in Kraft und die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Randnummer 65 Die Antragstellerin ist Inhaberin der DE-Wortmarke Nr. 30356200 „CONTUR“, angemeldet am 03.11.2003 und eingetragen am 13.01.2004, mit Schutz u.a. in Klasse 20 für Möbel. Die insoweit von der Antragsgegnerin erhobene Einrede der Nichtbenutzung bleibt – auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens – ohne Erfolg. Randnummer 66 aaa.
G muss der Kläger im Verletzungsverfahren auf Einrede des Beklagten
weisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gem. § 26 MarkenG benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Eine rechtserhaltende Benutzung i.S.v. § 26 Abs. 1 MarkenG setzt voraus, dass die Marke von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden ist.
G gilt die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers als Benutzung durch den Inhaber. Randnummer 67 bbb. Als maßgeblicher Benutzungszeitraum gilt vorliegend beim Abstellen auf die Einreichung des Verfügungsantrags der Zeitraum 17.06.2019 bis 16.06.2024 (vgl. zur Maßgeblichkeit der Einreichung des Verfügungsantrags: OLG Frankfurt GRUR-RR 2020, 311 Rn. 28 – Tom Trend). Randnummer 68 ccc. Im Grundsatz kommt eine Drittbenutzung mit Zustimmung der Antragstellerin als Markeninhaberin durch die EMV i.S.v. § 26 Abs. 2 MarkenG in Betracht. Die EMV als Lizenznehmerin der Antragstellerin entwickelte für die ihr angeschlossenen Möbelhäuser die Produktlinie „CONTUR“, unter der Küchen, Möbel und Matratzen angeboten werden, wie sich aus den vorgelegten Produktkatalogen Anlagen Ast 2 bis Ast 5 ergibt. Randnummer 69
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Markenverletzungsverfahren davon auszugehen, dass die ältere Marke so zu behandeln ist, als sei sie nur für die konkreten Waren / Dienstleistungen eingetragen, für die eine Benutzung tatsächlich erfolgt ist (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 34 – INJEKT/INJEX). Das bedeutet aber nicht, dass der Schutz der Marke lediglich auf das konkret vertriebene Einzelprodukt mit sämtlichen individuellen Eigenschaften beschränkt sei. Der Schutz erstreckt sich vielmehr auf gleichartige Waren. Ob Waren gleichartig sind, ist aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtung festzustellen (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 36 – INJEKT/INJEX). Randnummer 74
Ansicht des Senats die rechtserhaltende Benutzung der Verfügungsmarke, der Wortmarke „CONTUR“, für Möbel (Schränke, Betten, Küchenmöbel, Tische und Stühle) glaubhaft gemacht i.S.v. § 920 Abs. 2 ZPO. Randnummer 75 Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht die Überzeugung gewinnt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit der behaupteten Tatsache spricht.
Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Falles muss mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung sprechen als dagegen (Voß in Cepl/Voß, Prozesskommentar,
G setzt voraus, dass das beanstandete Zeichen markenmäßig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird, also im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 44 – VW Bulli). Ob ein Zeichen in diesem Sinn als Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden und somit markenmäßig verwendet wird, beurteilt sich aus der Sicht eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 44 – VW Bulli). Die Verkehrsauffassung wird dabei einerseits durch die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Waren-/Dienstleistungssektor, andererseits durch den konkreten Marktauftritt des angegriffenen Zeichens (z.B. dessen blickfangmäßige Herausstellung) bestimmt, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
allgemeinen Grundsätzen positiv festgestellt werden (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 14 Rn. 157). Dies kann der Fall sein bei Verwendung des Zeichens an einer Stelle, wo
den Branchengepflogenheiten Marken angebracht werden (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
den vorgenannten Grundsätzen liegt im Streitfall eine markenmäßige Benutzung von „Neva Contour“ in der konkreten Verletzungsform vor. Die Antragstellerin greift vorliegend folgende Verletzungsform an: Randnummer 89 Im Webshop der Antragsgegnerin www.lagerhaus.de wird der Stuhl mit „Esszimmerstuhl Neva Contour Nuss natur“ beworben. Blickfangmäßig hervorgehoben ist in dieser Angebotszeile nichts. Als beschreibende Angaben erkennt der angesprochene Verkehr, zu dem auch die Mitglieder des Senats zählen, ohne weiteres die Angaben „Esszimmerstuhl“ und „Nuss natur“. Diese Angaben werden nicht als Herkunftshinweis verstanden. Es verbleibt „Neva Contour“. Ansonsten ist kein Herkunftshinweis betreffend den beworbenen Stuhl ersichtlich. Der Verkehr erkennt „Das Lagerhaus“ als Händlerin. Randnummer 90 Im Streitfall erkennt der angesprochene Verkehr „Neva Contour“ weder ganz noch teilweise nur als Modellbezeichnung, sondern als auch herkunftshinweisend. Eine markenmäßige Verwendung lässt sich hier daher entgegen dem Einwand der Berufung feststellen. Randnummer 91 Soweit die Antragsgegnerin auf eine Produkt-Reihe mit „Neva High“, „Neva Easy“, „Neva Light“ verweist, so wird aus dem angegriffenen Angebot nicht deutlich, dass es eine solche Reihe gibt. Es ist die konkrete Verletzungsform und zwar das Verkaufsangebot in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (vgl. BGH GRUR 2019, 1289 Rn. 33 – Damen Hose MO). Der Verkehr erkennt hieraus im Streitfall jedoch nicht das Vorhandensein einer Reihe „Neva Contour“, „Neva High“, „Neva Easy“, „Neva Light“. Dies kann daher bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses nicht berücksichtigt werden. Randnummer 92 Außerhalb von „Neva Contour“ ist im Hinblick auf den beworbenen Stuhl kein Produktkennzeichen erkennbar. Dass der Verkehr in der konkreten Gestaltung nur „Neva“ als Marke und „Contour“ als reine Modellbezeichnung erkennt, dafür spricht nichts. Da „Contour“ im Angebot nicht in Anführungszeichen oder als Modellbezeichnung erkennbar ist, ist von einem Gesamtzeichen „Neva Contour“ auszugehen. „Neva“ ist auch keine bekannte Marke der Möbelbranche. Randnummer 93 Der Standort des Gesamtzeichens „Neva Contour“ liegt im Angebotstext an einer Stelle, an der der Verkehr die Marke bzw. den Herstellerhinweis erwartet. Randnummer 94 Es liegt auch nicht der Gebrauch einer beschreibenden Angabe vor. Entscheidend ist, wie der Durchschnittsverbraucher die konkrete Zeichennutzung auffasst. Erkennt dieser den beschreibenden Gehalt nicht (unmittelbar), ist regelmäßig von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen (vgl. Mielke in BeckOK MarkenR, 40. Ed., § 14 Rn. 108). So liegt der Fall hier. „Contour“ wird in „Neva Contour“ entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht als rein beschreibend in Bezug auf den angebotenen Stuhl verstanden. Zunächst handelt es sich nicht um das deutsche Wort „Kontur“. Dass eine Wortmarke „CONTOUR“ für Waren der Klasse 07: Konturfräser; Konturenschleifmaschinen; Werkzeugmaschinen; kraftbetriebene Werkzeuge und der Klasse 20: Ergonomische Stühle für Sitzmassagen; ergonomische Bürostühle; ergonomisch geformte Sitzmöbel; konturgeformte Sessel; Konturstühle; ergonomische Möbel; konturgeformte Liegestühle; Matratzen; Möbel; Stühle nicht eingetragen worden sei (vgl. Anlage NI 17), vermag im Streitfall im Hinblick auf das Gesamtzeichen „Neva Contour“ eine abweichende Bewertung nicht zu rechtfertigen. Denn wenn sich eine Bedeutung erst
einer gewissen Überlegung erschließt, liegt keine glatt beschreibende Angabe vor (vgl. BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 58 – airdsl). In „Esszimmerstuhl Neva Contour Nuss natur“ wird „Contour“ vom Durchschnittsverbraucher – überwiegend wahrscheinlich – nicht beschreibend im Hinblick auf die Form des Stuhls verstanden. Für ein solches Verständnis besteht angesichts des konkreten Angebotstextes kein Anlass. Randnummer 95 dd. Zwischen der Verfügungsmarke auf der einen Seite und dem angegriffenen Zeichen auf der anderen Seite besteht – wie vom Landgericht zu Recht angenommen – auch Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG. Randnummer 96 Die Frage, ob Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (stRspr; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 19 – YOOFOOD/YO). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 19 – YOOFOOD/YO). Randnummer 97 aaa. Es liegt – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke vor. Bestehen keine Anhaltspunkte, die für eine Schwächung oder Stärkung der Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, 36. Ed., Art. 8 Rn. 98). Eine Kennzeichnungsschwäche der Verfügungsmarke für Möbel kann entgegen der Ansicht der Berufung nicht angenommen werden. Randnummer 98 Zwar können beschreibende Anklänge der Marke im Hinblick auf die Waren, für die sie Schutz beansprucht, die originäre Kennzeichnungskraft schwächen. Bedarf es jedoch einiger Überlegung, um den beschreibenden Gehalt des Zeichens zu erkennen, scheidet im Regelfall eine Reduzierung der Kennzeichnungskraft wegen einer Anlehnung an einen beschreibenden Begriff aus (BGH GRUR 2017, 75 Rn. 22 – Wunderbaum II). Letzteres liegt hier vor. „CONTUR“ lässt für Möbel allenfalls
einiger Überlegung beschreibende Anklänge erkennen im Hinblick auf eine Anspielung auf das deutsche Wort „Kontur“ (im Englischen: „contour“), das Kontur, Umriss, Silhouette bedeutet. „CONTUR“ selbst steht für diese Bedeutung nicht. Auch insoweit rechtfertigen die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Markenanmeldungen im Streitfall keine abweichende Bewertung, da sie sich auf abweichende Marken beziehen. Randnummer 99 bbb. Weiter ist von Warenidentität auszugehen zwischen Möbeln und Stühlen. Auch das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Bezeichnung „Neva Contour“ für Waren (einen Esszimmerstuhl) benutzt, die zu den Waren identisch sind, für die die Klagemarke Schutz beansprucht und rechtserhaltend benutzt worden ist (Möbel). Wie ausgeführt, hat die Antragstellerin die Verfügungsmarke nicht lediglich für eine Spezialware unterhalb des Warenoberbegriffs der „Möbel“ genutzt, sondern umfassend für Schränke, Betten usw.. Der Schutz erstreckt sich im Verletzungsverfahren auf gleichartige Waren; ob Waren gleichartig sind, ist aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtung festzustellen (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 36 – INJEKT/INJEX). Im Streitfall sind die unter der Produktlinie „CONTUR“ angebotenen Möbel (Schränke, Betten, Küchenmöbel, Tische und Stühle) bei wirtschaftlicher Betrachtung gleichartig zu dem hier angegriffenen Esszimmerstuhl. Randnummer 100 ccc. Im Hinblick auf die gegenüberstehenden Zeichen ist jedenfalls von einer geringen Zeichenähnlichkeit auszugehen. Randnummer 101
deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit genügt dabei regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS). Randnummer 102
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.