G in
nahmefällen auf Antrag der Initiatoren sogar vor der Durchführung eines Volksbegehrens eine Entscheidung durch einstweilige Anordnung treffen könnte, wenn wegen der von den Initiatoren geltend gemachten Verstöße zu erwarten wäre, dass das Volksbegehren ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden würde und der Verstoß noch vor dem Volksbegehren beseitigt werden könnte (vgl VerfGH Berlin, 16.08.2021, 96/21 <RIS Rn 13>), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn hier ist der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen erst nach Beginn der dreiwöchigen Eintragungsfrist
BegG HA gestellt worden. Etwaige Verstöße können nicht mehr vor dem Volksbegehren beseitigt werden. Zudem wären die nach Beginn des Zustimmungsverfahrens beantragten einstweiligen Anordnungen nicht geeignet, ein Hauptsacheverfahren nach § 27 Abs 1 S 1 Nr 1 VoBegG HA zu vermeiden. Denn sie könnten erst zu einem Zeitpunkt erlassen werden, zu dem bereits ein erheblicher Teil der Briefeintragungsfrist und der Eintragungsfrist nach § 6 Abs 2 S 2 VoBegG HA verstrichen wäre. (Rn.44) Tenor
senwerbung e.V. (FAW) "Mehr als Werbung, Außenwerbung macht’s möglich" auf den digitalen Werbeanlagen der Unternehmen A und B u.a. auf Staatsgrund sowie in Bahnhöfen und Zügen der Hamburger Hochbahn AG (Beispiele Anlage ASt 1), der Deutschen Bahn AG (Bahnhöfe) und der S-Bahn Hamburg GmbH. Die Unternehmen A und B sind Mitglieder des FAW. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den beiden Unternehmen nach näherer Maßgabe von Gestattungsverträgen das
schließliche Recht übertragen, auf Staatsgrund außerhalb von Gebäuden und an Fahrgastunterständen Werbung zu betreiben. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
spielung der Kampagne des FAW auf Werbeanlagen auf Staatsgrund der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in den Bahnhöfen und Zügen der Hamburger Hochbahn AG zu untersagen. Mit Schreiben vom
spielung der Werbekampagne des FAW, die
weitung von Informationsmaßnahmen und die Wahrung des Sachlichkeitsgebots durch den Senat. Randnummer 11 Die Antragsteller sind der Auffassung, der Rechtsweg zum Hamburgischen Verfassungsgericht sei eröffnet. Das streitige Rechtsverhältnis sei im Kern verfassungsrechtlich geprägt. Die Regelungen über das Volksbegehren seien als materielles Landesverfassungsrecht anzusehen. Dies ergebe sich systematisch
der Stellung von Artikel 50 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) sowie
der Regelung in Art. 50 Abs. 6 Satz 1 HV. Auch sähen § 14 Nr. 5 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht (HmbVerfGG) sowie § 26 und § 27 des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichts vor. Ein Antrag in der Hauptsache könne auch noch in zulässiger Weise gestellt werden. Im Hauptsacheverfahren nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAbstG entscheide das Gericht über das Zustandekommen des Volksbegehrens, was auch die Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens beinhalte. Bei festgestellten Mängeln sei dann die Anordnung der Wiederholung des Volksbegehrens möglich. Die Anträge im einstweiligen Rechtsschutz zielten auf eine ordnungsgemäße Durchführung des Volksbegehrens ab. Zwar läge in Bezug auf die Anträge zu 1. bis 3. im Falle ihres Erfolges eine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Diese sei hier aber zulässig, weil den Antragstellern auch bei einer Wiederholung des Volksbegehrens nach erfolgreicher Hauptsacheentscheidung ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde. Mit dem Antrag zu 4. habe lediglich die Speicherung und die Möglichkeit der
wertung von mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Eintragungsbögen, die ebenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen von § 9 Abs. 2 VAbstG erfüllten, abgesichert werden sollen. Randnummer 12 Ein Hauptsacheverfahren sei auch weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Randnummer 13 Der Antragsgegner sei verpflichtet, den Werbeunternehmen A und B die weitere
spielung der Kampagne des FAW zu untersagen. Es handle sich dabei um unzulässige politische Werbung gegen das Volksbegehren. Zudem müssten sich die genannten Werbeunternehmen im Rahmen demokratischer Verfahren neutral verhalten. Der Antragsgegner müsse bei unzulässiger politischer Einflussnahme auf direktdemokratische Verfahren auch einschreiten. Randnummer 14 Der Antragsgegner sei verpflichtet, die Bevölkerung in angemessenem Umfang über das Volksbegehren zu informieren. Jedenfalls vor dem Hintergrund der Kampagne des FAW mit der Platzierung von Desinformationen sei die bisherige Information durch den Antragsgegner nicht
reichend. Randnummer 15 Die am Volksgesetzgebungsverfahren beteiligten staatlichen Stellen dürften sich außerdem lediglich sachlich über dessen Gegenstand und Verfahren äußern und hätten Zurückhaltung zu üben. Der Beitrag des Finanzsenators auf LinkedIn sei unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität seines Regierungsamtes erfolgt und verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot, weil er Falschinformationen enthalte und der Senator seine Pflicht zur Zurückhaltung verletzt habe. Randnummer 16 Die Antragsteller haben zunächst beantragt, Randnummer 17 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Randnummer 18 1. den Unternehmen A und B unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu untersagen, die Kampagne des FACHVERBANDES
SENWERBUNG E.V. (FAW) "Mehr als Werbung, Außenwerbung macht´s möglich" bzw. Ersatzkampagnen im Zusammenhang mit dem Volksbegehren "Hamburg Werbefrei" bis zum Ablauf des 13. Mai 2025 nicht weiter über die Werbeanlagen auf Staatsgrund der Freien und Hansestadt Hamburg
zuspielen, Randnummer 19
einandersetzung mit dem Anliegen des Volksbegehrens "Hamburg Werbefrei" an das Sachlichkeitsgebot zu halten, Randnummer 21
spielung einer Werbekampagne zu untersagen. Dabei handle es sich um etwas anderes als die im Verfahren nach § 14 Nr. 5 HmbVerfGG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 VAbstG vorgesehene Feststellung des Zustandekommens des Volksbegehrens. Die Voraussetzungen für eine zulässige Anrufung des Verfassungsgerichts seien in § 26 und § 27 VAbstG auch abschließend geregelt. Randnummer 26 Jedenfalls liege die
spielung der Werbekampagne im alleinigen Verantwortungsbereich des FAW und der Unternehmen A sowie B. Dies gelte auch für die "öffentliche
einandersetzung" mit dem Volksbegehren durch einzelne Mitglieder des Senats, die als politische Öffentlichkeitsarbeit von dem administrativen Vorgang der Durchführung des Volksbegehrens zu unterscheiden sei. Randnummer 27 Darüber hinaus seien die Anträge aber auch unbegründet. Randnummer 28 Der Antrag zu 1. sei bereits widersprüchlich formuliert. Für den offenbar begehrten Erlass einer Untersagungsverfügung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber den Unternehmen A und B fehle es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Bei der beanstandeten Werbekampagne des FAW handle es sich auch nicht um politische Werbung. Sie stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu dem Volksbegehren. Ohnehin wäre die Kampagne auch dann nicht unzulässig, wenn sie doch als politische Werbung einzuordnen wäre. Randnummer 29 Die Antragsteller hätten auch keinen weitergehenden Anspruch auf eine Information der Öffentlichkeit durch den Antragsgegner. Den Eintragungsberechtigten sei es ohne größeren Aufwand möglich, Kenntnis von Durchführung und Gegenstand des Volksbegehrens zu nehmen, auch vor dem Hintergrund der umfangreichen Thematisierung des Volksbegehrens in den Medien. Randnummer 30 Der Beitrag des Finanzsenators der Freien und Hansestadt Hamburg auf LinkedIn sei nicht zu beanstanden. Der Beitrag sei auf einem persönlichen, nicht-dienstlichen Account des Senators veröffentlicht. Es gebe kein Äußerungsverbot für Senatsmitglieder in Bezug auf den Gegenstand eines Volksbegehrens während der Eintragungsfrist. Eine rechtliche Begrenzung ergebe sich nur
dem Sachlichkeitsgebot, das durch den Beitrag aber nicht verletzt werde. Randnummer 31 Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2025 hat der Fachverband
senwerbung e.V. seine Beiladung zum Verfahren mit der Begründung beantragt, dass seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt würden. II. Randnummer 32
weitung von Informationsmaßnahmen, Wahrung des Sachlichkeitsgebots) sind als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 35 HmbVerfGG zu qualifizieren. Allein dieses Verfahren sieht das Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht für den von den Antragstellern begehrten vorläufigen Rechtsschutz vor. Randnummer 37 Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HmbVerfGG kann das Verfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist. Diese Regelung, die die Entscheidungsbefugnisse des Hamburgischen Verfassungsgerichts in Hauptsacheverfahren nach Art. 65 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom
6 Satz 1 HV und Art. 65 Abs. 3 Nr. 5 HV (hierzu unter bb.). Randnummer 40 aa. Der auf den Erlass einstweiliger Anordnungen gerichtete Antrag ist mit Blick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 27 VAbstG nicht statthaft. Randnummer 41
dem Verweis auf § 16 Abs. 1 VAbstG im Klammerzusatz in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAbstG ergibt, bezieht sich die Vorschrift auf die vom Senat innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Eintragungsfrist zu treffende Feststellung, ob das Volksbegehren von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt worden ist. Randnummer 42
druck dessen, dass dieses – ähnlich wie das Verfahren nach § 27 Abs. 2 Satz 1 VAbstG (vgl. HVerfG, Urt. v. 14.12.2011, 3/10, juris Ls. 1.b.) – als besonderes, eigenständiges Instrument und Verfahren der objektiven Rechtskontrolle
gestaltet ist. Gegenstand der rechtlichen Prüfung in diesem Verfahren ist nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die objektive Gültigkeit des nach § 16 Abs. 1 Satz 1 VAbstG festgestellten Zustimmungsergebnisses. Im Falle eines Erfolgs des Volksbegehrens kommt es auf etwaige Rechtsverstöße zu Lasten der Volksinitiative nicht an, weil diese sich jedenfalls nicht kausal auf das Ergebnis
gewirkt haben (vgl. VerfGH Berlin, Urt. v. 2.6.1999, 31 A/99, 31/99, juris Rn. 39, 41 zur korrespondierenden Regelung des § 41 AbstG). Randnummer 44
nahmefällen auf Antrag der Initiatoren sogar vor der Durchführung eines Volksbegehrens eine Entscheidung durch einstweilige Anordnung treffen könnte, wenn wegen der von den Initiatoren geltend gemachten Verstöße zu erwarten wäre, dass das Volksbegehren ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden würde und der Verstoß noch vor dem Volksbegehren beseitigt werden könnte (vgl. zu dieser Möglichkeit die Gesetzeslage in Berlin, die mit §§ 42a, 55 Abs. 3 VerfGHG eine entsprechende Regelung vorsieht; so
drücklich auch VerfGH Berlin, Beschl. v. 16.8.2021, 96/21, juris Rn. 13; Beschl. v. 8.9.2011, 77 A/11, juris Rn. 16), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn hier ist der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen erst am 24. April 2025 und damit nicht nur nach Beginn der Briefeintragungsfrist
G, sondern sogar nach Beginn der dreiwöchigen Eintragungsfrist
G gestellt worden. Etwaige Verstöße können nicht mehr vor dem Volksbegehren beseitigt werden. Zudem wären die nach Beginn des Zustimmungsverfahrens beantragten einstweiligen Anordnungen nicht geeignet, ein Hauptsacheverfahren nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAbstG zu vermeiden. Denn sie könnten erst zu einem Zeitpunkt erlassen werden, zu dem bereits ein erheblicher Teil der Briefeintragungsfrist und der Eintragungsfrist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VAbstG verstrichen wäre. Randnummer 45 bb. Die Zulässigkeit des gestellten Antrages auf Erlass einstweiliger Anordnungen ergibt sich auch nicht "verfassungsunmittelbar"
6 Satz 1 HV und Art. 65 Abs. 3 Nr. 5 HV. Das Verfassungsgericht hat bereits entschieden und eingehend begründet (vgl. HVerfG, Beschl. v. 4.3.2013, 7/12, juris Rn. 76 ff.), dass Art. 50 Abs. 6 Satz 1 und Art. 65 Abs. 3 Nr. 5 HV nicht unmittelbar und unabhängig von gesetzlichen Verfahrensregelungen eine verfassungsgerichtliche Kontrolle des Gegenstandes eines Volksentscheids und eine Entscheidung über seine Durchführung gewährleisten. Dies gilt in gleicher Weise für Volksbegehren und die Frage, nach welchen Maßgaben die Durchführung eines Volksbegehrens der Prüfung durch das Verfassungsgericht unterliegt. Die Möglichkeiten, die dem Volk zur Abstimmung unterbreiteten Gegenstände durch das Verfassungsgericht auf ihre materielle Vereinbarkeit mit der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg sowie mit sonstigem höherrangigen Recht überprüfen zu lassen und Entscheidungen von Senat und Bürgerschaft im Zusammenhang mit der Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid zur inhaltlichen Überprüfung durch das Verfassungsgericht zu stellen, sind in den gesetzlichen Vorschriften vollständig und abschließend geregelt. Durch Art. 50 Abs. 6 Satz 1 HV und Art. 65 Abs. 3 Nr. 5 HV werden daneben keine weiteren Zuständigkeiten des Verfassungsgerichts begründet. Randnummer 46 3. Das Verfassungsgericht hat aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten des Antrags und zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung (vgl. zu diesen Ermessenskriterien Bier/Steinbeis-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VerwR, 46. EL August 2024, VwGO, § 65 Rn. 31 m.w.N.) davon abgesehen, den Fachverband
senwerbung e.V. nach § 65 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 16 Abs. 1 HmbVerfGG beizuladen. Randnummer 47
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.