dem 29.05.2021 erstellt wurden, hilfsweise, wenn sie
dem 01.07.2021 erstellt wurden.“ zu unterlassen. Die Beklagte gab keine solche Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (vgl. Anlage K26). Randnummer 11 Zwischenzeitlich hatte die Klägerin gerichtliche Schritte unternommen: Im November 2021 beantragte sie - im Ergebnis ohne Erfolg - gegen ein Mitglied der ARGE F125 (tkMS) und gegen R&S eine einstweilige Besichtigungs- und Unterlassungsverfügung (OLG Schleswig, Beschluss vom 26.01.22, Az. 6 W 29/21 = Anlage HL8). Mit Schriftsatz vom 16.12.2021 erhob die Klägerin Klage gegen R&S und tKMS vor dem LG München I (Az. 42 O 17185/21, Anlage K15). Am 24.01.2022 beantragte die Klägerin - ebenfalls im Ergebnis ohne Erfolg - den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte. In der Berufungsverhandlung vor dem Senat (Az. 5 U 70/22) nahm die Klägerin ihre Berufung
Erörterung zurück. Randnummer 12 Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte sei nicht berechtigt, KMS-Versionen
der Version vom 29.05.2021 ohne ihre Zustimmung zu benutzen. Bei derartigen Versionen handele es sich um Weiterentwicklungen und damit um Bearbeitungen der KMS-Version vom 29.05.21, an der ihr, der Klägerin, die ausschließlichen, hilfsweise aber jedenfalls einfache Nutzungsrechte zustünden. Das folge aus dem KMS-Vertrag unter Berücksichtigung der Grundsätze von der Übertragungszwecklehre und werkvertraglicher Rechtsprechung und Lehre zu Auftragsentwicklungen individueller Software. Es sei nicht zu einer direkten Rechteeinräumung oder -übertragung bzgl. der Rechte an der KMS-Software von R&S an die Beklagte gekommen. Sie, die Klägerin, sei daher berechtigt, der Beklagten eine ungenehmigte Inbetriebnahme solcher KMS-Versionen zu verbieten. Randnummer 13 Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Randnummer 14 Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 07.07.2023 die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, die zulässige Klage sei nicht begründet. Die allein streitgegenständlichen urheberrechtlichen Ansprüche gem. §§ 97 Abs. 1, 69c Nr. 1 und Nr. 2 UrhG bestünden nicht. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an der Software-Komponente KMS in der Version vom 29.05.2021 (Build-Nr. 59363) oder einer früheren Version, die unter Geltung des zwischen der Klägerin und der R&S geschlossenen KMS-Vertrages entstanden ist, geworden sei. Soweit sich die Klägerin hilfsweise auf einfache Nutzungsrechte an der KMS-Software berufe, so verschafften diese ihr keinen Unterlassungsanspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen. Randnummer 15 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren vollen Umfangs weiterverfolgt. Randnummer 16 Die Klägerin rügt eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts. Randnummer 17 Sie meint, zu Unrecht sei das Landgericht „holzschnittartig“ davon ausgegangen, dass ein Nutzungsrecht nur entweder ausschließlicher oder nicht ausschließlicher Natur sein könne und hieraus gefolgert, ob es Verbietungsrechte mit sich bringe oder nicht. Das Landgericht habe die eingeschränkte Ausschließlichkeit nicht beachtet. Bei der streitgegenständlichen Software handele es sich um eine Auftragsarbeit
ihren, der Klägerin, Individualvorgaben. Die von ihr beauftragte Software-Entwicklerin R&S habe für jede Nutzung außerhalb der Zwecke des Vertrages ihre, der Klägerin, Zustimmung benötigt (vgl. vertragliche Regelung in § 22.6 des KMS-Vertrags, Anlage K2). Sie, die Klägerin, habe auf die Source Codes einen Anspruch gehabt (§ 3.6 des KMS-Vertrags). Die R&S aufgegebenen Direktbelieferungen auch der Beklagten mit vertragsgegenständlichen Leistungen (§ 22.2 des KMS-Vertrags) stellten sich vor diesem Hintergrund gerade als Betätigungen zu ihren, der Klägerin, Gunsten angelegter Rechtspositionen an der KMS-Software dar. Randnummer 18 Ob sie, die Klägerin, als (eingeschränkt) ausschließliche Rechteinhaberin oder als – ggf. auch konkludent prozessstandschaftlich – zur Rechtsverfolgung ermächtigte einfache Rechteinhaberin zu qualifizieren sei, sei bei gebotener ungezwungener wirtschaftlicher Betrachtungsweise „letztlich ein dogmatisches Glasperlenspiel“. Randnummer 19 Hilfsweise beruft sich die Klägerin weiterhin auf einen ausschließlichen Rechteerwerb. Das Landgericht habe die Bedeutung des § 633 Abs. 3 BGB verkannt. § 633 Abs. 3 BGB sei eine vertragsergänzende Regelung, die zur (ergänzenden) Vertragsauslegung heranzuziehen sei. Aus § 633 Abs. 3 BGB ergebe sich im Hinblick auf Immaterialgüterrechte, dass ausschließliche Positionen einzuräumen seien und auch eingeräumt würden, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart sei. Die vielen komplizierten Überlegungen des Landgerichts zu tatsächlich oder vermeintlich auslegungsleitenden Parametern seien unnötig. Bei einem Auftragswerk würden stets ausschließliche Rechte erworben, wenn nicht im Vertrag ausdrücklich etwas anderes stehe. Randnummer 20 Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei erheblich, dass die Annahme, die Beklagte habe Rechte an der verfahrensgegenständlichen Software erwerben sollen, ohne dass diese ausgeschrieben oder eingekauft worden seien, gegen den Grundsatz der kartell- und vergaberechtskonformen Auslegung von Verträgen verstoße. Randnummer 21 Bei der Direktbelieferung der Beklagten durch R&S handele es sich um einen Fall des § 185 BGB (Geheißerwerb) im Hinblick auf etwaige Insolvenzrisiken. Wertungen darüber, wer Rechteinhaber werden sollte, ließen sich hieraus
Ansicht der Klägerin nicht ableiten. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 unter Abänderung des angegriffenen Urteils: Randnummer 24
zulassen, die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu erbringen. Randnummer 31 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin keine ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der KMS-Software zustünden, die sie zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus § 97 Abs. 1 UrhG berechtigten. Darüber hinaus sei sie, die Beklagte, aber auch materiell berechtigt, die streitgegenständlichen Handlungen vorzunehmen, weil sie ein eigenes, gegenüber jedwedem Angriff der Klägerin durchgreifendes Nutzungsrecht unmittelbar von R&S als originäre Inhaberin der urheberrechtlichen Verwertungsrechte erworben habe. Randnummer 32 Die Behauptung der Klägerin, R&S habe die KMS-Software
klägerischen „Spezifikationen“ entwickelt bzw.
klägerischen „Individualvorgaben“ erstellt, sei unzutreffend und bleibe bestritten. Der Klägerin habe im Hinblick auf das InfoÜSys die Rolle eines „Integrators“ zukommen sollen (vgl. Besprechungsprotokoll Anlage K9, S. 3 oben). Die Klägerin habe ein vollständiges IT-System liefern sollen, zu dem auch die KMS-Software gehört habe. Die Leistungen der Klägerin betreffend die KMS-Software seien darauf beschränkt gewesen, die von R&S erstellten Versionen der Software an die ARGE F125 „durchzureichen“ und allenfalls noch eine Anpassung an das DKN der Klägerin und das dazugehörige APCOS-System durchzuführen. KMS sei ein über mehrere Projekte für die Bundeswehr weiterentwickeltes Produkt, das immer wieder an die jeweiligen speziellen Projekte angepasst worden sei. Sie, die Beklagte, benutze eine Vorversion der KMS-Software seit vielen Jahren auf Marineschiffen. Dieses Vorgängersystem habe ebenfalls R&S, für sie, die Beklagte, entwickelt, ohne dass die Klägerin beteiligt gewesen sei. Es habe bereits wesentliche Elemente der streitgegenständlichen KMS-Software enthalten. Randnummer 33 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Randnummer 34 1. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 35 a. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 36 aa.
2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 – YouTube II). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 – YouTube II). Randnummer 37 Die auf ein Computerprogramm bezogenen Klageanträge sind grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie den Inhalt des Computerprogramms in einer Weise beschreiben, dass Verwechslungen mit anderen Computerprogrammen soweit wie möglich ausgeschlossen sind (BGH GRUR 2008, 357 Rn. 24 – Planfreigabesystem; Senat GRUR-RS 2020, 31460 Rn. 40 - ITPUse). Die gebotene Individualisierung des Computerprogramms kann dabei auch durch Bezugnahme auf Programmausdrucke oder Programmträger erfolgen (BGH NJW 1991, 1231 - Betriebssystem; BGH GRUR 2008, 357 Rn. 24 – Planfreigabesystem; Senat GRUR-RS 2020, 31460 Rn. 40 - ITPUse). Randnummer 38 bb.
Maßgabe dieser Grundsätze ist im Streitfall ein hinreichend individualisiertes Computerprogramm als Streitgegenstand gegeben („KMS“ mit Build-Nummer 59364 und größer, Release-Datum ab 30.05.2021, die Anlagen K28 bis K33 beziehen sich auf die „Ausnahme“). Randnummer 39 Weiter hat das Landgericht
der Antragsbegründung das „Aufrufen“ der Software zu Recht dahingehend ausgelegt, dass dies ein Laden des KMS-Programms im Arbeitsspeicher erfordert, wodurch die Beklagte bei jedem Ausführen von KMS auf einer der vier Fregatten eine Vervielfältigungshandlung i.S.v. § 69c Nr. 1 UrhG begeht. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bestimmtheitsbedenken hinsichtlich des Begriffs des „Aufrufens“ des Computerprogramms. Randnummer 40 b. Die Klage ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht begründet. Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Randnummer 41 Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin für den geltend gemachten urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1, 69c Nr. 1 und 2 UrhG die Aktivlegitimation fehlt. Die Klägerin kann der Beklagten die Nutzung der KMS-Software-Komponente nicht auf urheberrechtlicher Grundlage untersagen. Ob und welche Rechte die Beklagte erworben hat, kann im vorliegenden Streitfall offenbleiben. Gem. § 313 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO sind die tragenden Gründe für die Entscheidung anzugeben (vgl. Musielak in MüKo ZPO, 6. Aufl., § 313 Rn. 16). Als „kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht“ i.S.v. § 313 Abs. 3 ZPO ist eine Darstellung zu verstehen, die alles das weglässt, was nicht erforderlich ist, um die getroffene Entscheidung hinreichend zu rechtfertigen (Musielak in MüKo ZPO, 6. Aufl., § 313 Rn. 16). Vorliegend führt die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin bereits zum Anspruchsausschluss. Randnummer 42 Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. den Rechten zur Software-Vervielfältigung und -Bearbeitung
G zu. Randnummer 43 aa. Gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann, wer das Urheberrecht oder ein anderes
diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
G besteht der Anspruch auf Unterlassung auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Randnummer 44 Gem. § 69c UrhG hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zugrunde zu legen, dass die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter an der gegenständlichen KMS-Software keine eigenen Programmierleistungen erbracht haben. Hiergegen bringt auch die Berufung nichts vor. Randnummer 48 Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 12.11.2024 im Berufungsverfahren wiederholend geltend macht, sie habe mit R&S die sog. Systemspezifikation erarbeitet, sie habe einen zweistelligen Millionenbetrag als Vergütung erhalten, sie habe die Schnittstelle zu ihrem „DKN“, welches nicht streitgegenständlich ist, vollständig neu entwickelt, (auch) das KMS sei
ihren, der Klägerin, „spezifischen Anforderungen“ programmiert und überarbeitet worden, so macht die Klägerin im Wesentlichen Arbeiten an der Schnittstelle geltend. Diese Schnittstelle ist jedoch nicht das Computerprogramm „KMS“. Die Schnittstelle ist nicht antrags- und nicht streitgegenständlich. Randnummer 49 Zudem macht die Klägerin auch weiterhin keine urheberrechtlichen Leistungen eigener Mitarbeiter geltend.
der Rechtsprechung des Senats kann Urheber einer Software nur derjenige sein, der bestimmte von ihm selbst entwickelte oder ihm von dritter Seite vorgegebene Aufgabenstellungen in ein Computerprogramm umsetzt (Senat MMR 2021, 510 Rn. 59 – ITPUse). Demgegenüber ist derjenige, der die Aufgabe stellt, also – möglicherweise auch sehr ins Detail gehend – die Anforderungen vorgibt, die das Programm erfüllen soll, nicht gleichzeitig der Urheber des Programms. Das folgt aus dem Umstand, dass die Bestimmungen der §§ 69a ff. UrhG nur speziell Computerprogramme als urheberrechtsfähig schützen und damit darauf abstellen, dass eine eigene geistige Schöpfung des Betreffenden sich gerade als Computerprogramm niederschlägt (Senat MMR 2021, 510 Rn. 59 – ITPUse). Es kann nicht jemand auch nur Miturheber eines Computerprogramms sein, der selbst keinerlei Befehlsstrukturen eigenverantwortlich vorgegeben hat. Das gilt auch dann, wenn seine intellektuellen Vorarbeiten den Erfolg der Programmiertätigkeit erst ermöglicht haben (Senat MMR 2021, 510 Rn. 59 – ITPUse).
G gilt der gewährte Schutz von Computerprogrammen für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt (§ 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG). Randnummer 50
Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin keine (Mit-)Urheber-Leistungen durch ihre Mitarbeiter betreffend die gegenständliche KMS-Software dargetan. Auch in der Berufungsbegründung hat die Klägerin nicht angegriffen, diesbezüglich keine eigenen Programmierleistungen erbracht zu haben, weswegen diese Feststellung
1 Nr. 1 ZPO im Berufungsverfahren zugrunde zu legen ist. Randnummer 51 bbb. Das Landgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass nur der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts – so weit, wie die räumlichen, sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsbefugnisse reichen – für einen Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG aktivlegitimiert ist, hingegen der Inhaber eines nur einfachen Nutzungsrechts grundsätzlich nicht aus eigenem Recht gem. § 97 Abs. 1 UrhG klagebefugt ist. Randnummer 52
den §§ 97 ff. UrhG kann derjenige geltend machen, der in seinen Urheberrechten oder einem sonstigen
dem UrhG geschützten Recht verletzt ist (Specht-Riemenschneider in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 97 Rn. 16). Die Rechte
G kann ein Nutzungsberechtigter nur dann im eigenen Namen geltend machen, wenn ihm das absolute Nutzungsrecht eingeräumt worden ist (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2012, 455, 456). Ist lediglich ein einfaches Nutzungsrecht vergeben, kann der einfache Nutzungsrechtsinhaber grundsätzlich nicht aus eigenem Recht klagen (vgl. v. Wolff/Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG,
den Grundsätzen der Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG), noch aus Werkvertragsrecht (§ 633 Abs. 3 BGB, § 40 Abs. 3 UrhG). Auch für eine konkludente Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts durch R&S als gem. § 69b UrhG ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin an der KMS-Software spricht vorliegend nichts. Die hiergegen gerichteten Berufungseinwendungen bleiben ohne Erfolg. Randnummer 55
den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen hat“. Damit geht § 69b UrhG über die für alle anderen Werkarten geltende Regelung des § 43 UrhG hinaus (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 69b Rn. 2). Rechte der Klägerin an der KMS-Software könnten sich daher nur von R&S ableiten. Randnummer 56
folgenden Regelungen erteilt der AN dem öAG das unentgeltliche, nicht ausschließliche, territorial unbegrenzte, unbefristete, unwiderrufliche, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht, in Durchführung dieses Vertrages vom AN hergestellte Fertigungsunterlagen, die im Verzeichnis der Ablieferungsunterlagen angegeben sind, sowie technische Berichte (...), für Zwecke des öAG im Zusammenhang mit dem Bau, dem Betrieb, der Wartung, Instandsetzung, Reparatur, Änderung und Verbesserung für die Zwecke von deutschen Marineschiffen zu nutzen. ... Randnummer 60 3. Für die im Rahmen dieses Vertrages gemäß Bauspezifikation zu liefernde Computer Software für die Kommunikation (InfoÜSys, einschließlich KMS) erhält der öAG die in diesem § 22 vereinbarten Nutzungsrechte, die ihm der entsprechende verfügungsberechtigte AN oder UAN direkt einräumt. Randnummer 61 Das Nutzungsrecht für die vorgenannte Computersoftware umfasst – ohne dass der verfügungsberechtigte AN oder UAN dem widersprechen kann – auf Aufforderung des AG oder des öAG auch die Freigabe der Source Codes sowie der
Maßgabe dieses Vertrages erstellten Softwaredokumentation und Software-Modelle. Randnummer 62 …“ Randnummer 63 Aus § 22 Abs. 3 KMS-Vertrag ergibt sich jedenfalls – wie das OLG Schleswig (Beschluss vom 26.01.2022, Az. 6 W 29/21, Anlage HL8) und das Landgericht angenommen haben – keine Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte zu Gunsten der Klägerin. Einen Zwischenerwerb bei der Klägerin sieht der KMS-Vertrag gerade nicht vor. Der entsprechende verfügungsberechtigte „AN“ oder „UAN“ sollte die in § 22 vereinbarten Nutzungsrechte dem „öAG“, somit der Beklagten, vielmehr direkt einräumen. Randnummer 64
dem gleichlautenden § 3 Abs. 6 InfoÜSys-Vertrag (Anlage K17) gegenüber der ARGE F125 zur Lieferung der Quellcodes verpflichtet. Die gleichlaufenden Regelungen in § 3 Abs. 6 und § 22 Abs. 3 InfoÜSys-Vertrag und KMS-Vertrag haben ihre Grundlage im Hauptvertrag zwischen der Beklagten und dem Werftenkonsortium. Dieser begründete die Verpflichtung des Werftenkonsortiums, dafür zu sorgen, dass der Beklagten als öffentlichem Auftraggeber die Nutzungsrechte an der Software und das Recht, die Herausgabe der Quellcodes zu verlangen, direkt von den jeweiligen Unterauftragnehmern eingeräumt werden. Die Bereitstellung von Nutzungsrechten an der zu liefernden Software und die Lieferung der Quellcodes durch die Unterauftragnehmer gehörten damit zum Leistungsumfang des Werftenkonsortiums. Diese Verpflichtungen finden sich demgemäß auch in den Vereinbarungen mit den tatsächlichen Leistungserbringern, im Falle der gegenständlichen KMS-Software im Vertragsverhältnis R&S mit der Klägerin. Ob die Klägerin auch eine Herausgabe der Quellcodes an sich selbst verlangen kann oder ob R&S (als Unterauftragnehmer) die vertragliche Verpflichtung im Hinblick auf die Quellcodes durch eine Lieferung der Quellcodes an den öAG, die Beklagte, zu erfüllen hat, kann vorliegend offenbleiben. Diese Frage ist u.a. Gegenstand des Rechtsstreits vor dem LG München I (Az. 42 O 17185/21, Anlage K15). Randnummer 70 Dass die Klägerin ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Quellcodes erlangen sollte, und zwar ein ausschließliches Nutzungsrecht unter Ausschluss von R&S als originärer Inhaberin der wirtschaftlichen Verwertungsrechte und auch unter Ausschluss des öffentlichen Auftraggebers, der Beklagten, denn nur ein solches wäre vorliegend relevant, ergibt sich aus § 3 Abs. 6 KMS-Vertrag bei einer Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – nicht. Randnummer 71 Der Wortlaut ergibt eine solche Auslegung nicht. Ihm ist keine Rechtsübertragung und/oder Rechtseinräumung zu entnehmen. Die Verpflichtung zur Lieferung von Quellcode bedeutet nicht automatisch die Verpflichtung zur Einräumung (welcher?) Nutzungsrechte. Randnummer 72 Eine solche Auslegung widerspräche zudem der ausdrücklichen Regelung eines direkt von R&S der Beklagten einzuräumenden Nutzungsrechts in § 22 Abs. 3 Satz 1 KMS-Vertrag. Das Landgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass weder in § 3 Abs. 6 auf § 22 verwiesen werde noch umgekehrt. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn sich auch aus § 3 Abs. 6 KMS-Vertrag eine Regelung bezüglich der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der KMS-Software hätte ergeben sollen. Das Landgericht hat sich insoweit zu Recht der Rechtsansicht des OLG Schleswig im Beschluss vom 26.01.2022 (Az. 6 W 29/21, Anlage HL8) im dort geführten parallelen einstweiligen Rechtsschutzverfahren angeschlossen. Ein Zwischen- oder Durchgangserwerb von Nutzungsrechten ist gem. § 22 Abs. 3 KMS-Vertrag ausdrücklich nicht gewollt und nicht vereinbart worden. Von dieser vertraglichen Regelung erfasst ist gem. § 22 Abs. 3 Satz 2 KMS-Vertrag insoweit auch die „Freigabe der Source Codes“. Dies ergibt sich insbesondere – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – aus einer Gesamtschau des KMS-Vertrages und des InfoÜSys-Vertrages. Bei letzterem ist in § 22 Abs. 3 die KMS-Software gerade ausgenommen, die von § 22 Abs. 3 KMS-Vertrag erfasst ist. Ein Durchgangs-/Zwischenerwerb von ausschließlichen Nutzungsrechten bei der Klägerin war daher
den vertraglichen Regelungen nicht vorgesehen. Randnummer 73
beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung (Ohly in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 31 Rn. 52). Eine solche Auslegung kommt insbesondere bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zum Umfang der Nutzungsrechteeinräumung in Betracht (vgl. BGH GRUR 2013, 1213 Rn. 32 – SUMO). Der von den Parteien zugrunde gelegte Vertragszweck ist
G auch für die Frage relevant, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Der Urheber räumt Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (BGH GRUR 2017, 266 Rn. 44 – World of Warcraft I). Die Beweislast dafür, dass ein Recht vom Vertrag gedeckt wird, trägt, wer sich auf die Einräumung des Nutzungsrechts beruft (Ohly in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 31 Rn. 56; BGH GRUR 2011, 714 Rn. 29 – Der Frosch mit der Maske), hier also die Klägerin. Randnummer 75 Vertragszweck des KMS-Vertrages ist vorliegend gemäß dessen § 1 Abs. 2 die „Lieferung der Baugruppe 5620 Kommunikation Management System (KMS) als Teil des InfoÜSys F125 mit den dazugehörigen Leistungen, näher definiert in der TAzV-InfoÜSys F125“. G. bzw. später R&S sollte das KMS als eine „Baugruppe“ des Informations- und Übertragungssystems InfoÜSys zuliefern, das die Klägerin dem Werftenkonsortium schuldete (InfoÜSys-Vertrag, Anlage K17). Da die Klägerin –
den gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen – keine eigenen Programmierleistungen an der KMS-Software erbrachte, bestanden ihre Leistungen im „Durchreichen“ der KMS-Software und u.a. der „Zuarbeit“ beim Aufspielen der Software auf den Fregatten sowie der Systemintegration. Zur Erreichung des Vertragszwecks ist es insoweit ausreichend, wenn der Klägerin ein einfaches urheberrechtliches Vervielfältigungsrecht
G zusteht, um etwa die von R&S gelieferten Versionen der KMS-Software auf eigenen Datenträgern zu speichern, um die Funktionalität zu überprüfen und die Interoperabilität mit dem DKN, der von der Klägerin entwickelten Komponente, herzustellen. Darüberhinausgehende Nutzungsrechte erfordert der Vertragszweck vorliegend nicht.
dem Vertragszweck sind der Klägerin daher allenfalls eingeschränkte einfache Nutzungsrechte eingeräumt worden. Ausschließliche Rechte zur Vervielfältigung und Bearbeitung der KMS-Software (§ 69c Nr. 1, Nr. 2 UrhG) ergeben sich auch unter Berücksichtigung des Übertragungszweckgedankens und der ausdrücklichen Regelung in § 22 Abs. 3 Satz 1 des KMS-Vertrages im Streitfall nicht. Randnummer 76
3 BGB ist ein Werk frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können. Die Klägerin macht insoweit geltend, bei einer im Kundenauftrag gefertigten Individualsoftware, zumal dann, wenn ausdrücklich auch der Source Code mit übergeben werden müsse, seien – aus Gründen der Verschaffung eines rechtsmangelfreien Werkes – ausschließliche Nutzungsrechte als eingeräumt anzusehen. Dies gelte wegen der Relativität der Schuldverhältnisse auch bei Vertrags- bzw. Subunternehmerketten. Randnummer 86 Dies gilt – wie schon das OLG Schleswig (Beschluss vom 26.01.2022, Az. 6 W 29/21, Anlage HL8) angenommen hat – jedenfalls dann nicht, wenn es – wie hier – zu Nutzungsrechten an der zu erstellenden Software eine ausdrückliche vertragliche Regelung im Software-Erstellungsvertrag gibt. § 633 Abs. 3 BGB nimmt Bezug auf die „im Vertrag übernommenen Rechte“, so dass es für die Beurteilung, ob das Recht eines Dritten an dem Werk einen Rechtsmangel i.S.d. § 633 Abs. 3 BGB begründen kann, in erster Linie auf die vertraglichen Vereinbarungen ankommt. Auch die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, dass bei beauftragter Individualsoftware ausschließliche Rechte erworben würden, wenn nicht im Vertrag etwas anderes geregelt sei. Dies ist hier aber der Fall. Denn § 22 Abs. 3 Satz 1 des KMS-Vertrages sieht einen Direkterwerb einfacher Nutzungsrechte durch die Beklagte vor und gerade keinen Zwischen-/Durchgangserwerb dieser Rechte bei der Klägerin. So hat auch das OLG Schleswig (Beschluss vom 26.01.2022, Az. 6 W 29/21, Anlage HL8) zutreffend angenommen, dass die von den Parteien gewollte Zuordnung der Rechte vorliegend im Vertrag geregelt ist und der von der Klägerin vorgenommenen Vertragsauslegung entgegensteht. Randnummer 87 Außerdem widerspricht eine Auslegung, wonach die Pflicht zur Verschaffung der Software ohne Rechtsmängel auch die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte umfasse, dem vorgenannten Übertragungszweckgedanken als zentralem Auslegungsgrundsatz. Randnummer 88
folgenden Verträge in der Vertragskette: § 22 Abs. 3 InfoÜSys-Vertrag (Anlage K17) und § 22 Abs. 3 KMS-Vertrag (Anlage K2). Ein Vergaberechtsverstoß ist von der Klägerin vor diesem Hintergrund schon nicht spezifiziert dargetan. Die Berufung blendet den Bauvertrag / ARGE-Auftrag zwischen der Beklagten und dem Werftenkonsortium aus, aus dessen § 22 Abs. 3 sich bereits die direkte Nutzungsrechteeinräumung hinsichtlich der zu erstellenden Software durch den Unterauftragnehmer ergibt. Randnummer 90 ddd. Es liegt entgegen dem Einwand der Berufung auch keine (konkludente) Ermächtigung zur Rechtsverfolgung durch R&S und keine Prozessstandschaft der Klägerin im Hinblick auf die vorliegende Klage vor. Randnummer 91 Es ist ein weiteres zentrales Argument der Berufung, dass vorliegend jedenfalls eine konkludente Ermächtigung zur Prozessführung anzunehmen sei. Randnummer 92
Randnummer 115
2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.