weis dieser Zustimmung sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Sie unterliegt keinem Formerfordernis und kann konkludent erteilt werden. Beruft sich der Markeninhaber im Prozess ausdrücklich auf die Nutzung durch seine konzernverbundenen Tochtergesellschaften und belegt diese, streitet eine deutliche Vermutung für das Vorliegen der Zustimmung, da eine unberechtigte Nutzung unter diesen Umständen lebensfremd wäre. (Rn.52) (Rn.70) (Rn.71)
gehend BGH,
folgend Anlage B3): Randnummer 6 Die Beklagte verwendete die Bezeichnung „smartbase“ in der aus Anlage K10 ersichtlichen und hier streitgegenständlichen Art und Weise (angegriffene Verletzungsform): Randnummer 7 Im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. LG Hamburg 327 O 48/19 und Senat 5 U 161/19) war ebenfalls der Webseitenauftritt der Beklagten unter www.smartbase.de vom 18.01.2019 (dort Anlage Ast 10) gegenständlich. Randnummer 8 Die Klägerin hat sich in erster Instanz zuletzt in erster Linie auf die Klagemarke (DE-Wortmarke „smartBASE“) und
rangig auf Werktitelschutz an der Bezeichnung „smartBASE“ sowie die Unionsmarke Nr. 6402499 „SMART BASE“ gestützt. Randnummer 9 Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Randnummer 10 Das Landgericht hat mit Urteil vom 08.08.2023 der Klage aus der in erster Linie geltend gemachten deutschen Wortmarke „smartBASE“ stattgegeben. Es hat die Beklagte bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel unter Ziff.
G zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet, letzteres, weil die Beklagte diese Rechtsverletzung hätte erkennen können. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Randnummer 11 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der die Beklagte ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren im Berufungsverfahren weiterverfolgt. Randnummer 12 Die Beklagte meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Benutzung des Zeichens „smartbase“ gemäß Anlage K10 durch sie, die Beklagte, rechtsverletzend sei. Randnummer 13 Das Landgericht habe seiner Entscheidung falsche Feststellungen zugrunde gelegt. Die Klagemarke beanspruche Schutz ausschließlich für auf Adressen/Adressdaten bezogene Dienstleistungen. Es fehle eine Dienstleistungsähnlichkeit. Das Landgericht habe die Verkehrsanschauung in Bezug auf ihr, der Beklagten, Angebot nicht eigenständig geprüft und die Verletzungsform unzureichend gewürdigt. Sie, die Beklagte, biete Hosting-Dienstleistungen für das „Online-Business“ an. Die Begriffe „Marketing Automation, CRM“ stünden auf der angegriffenen Webseite nicht im luftleeren Raum, sondern seien durch weitere Ausführungen konkretisiert, aus denen sich ergebe, dass es sich um technische Lösungen handele, mittels derer der Kunde seine Marketingaktivitäten automatisieren könne. Sie, die Beklagte, bewerbe keine Marketingdienstleistungen. „Marketing Automation“ sei ein Schlagwort (Keyword) innerhalb einer Subheadline-Aufzählung von vier einzelnen Fachbegriffen. Dieses Keyword werde (genau wie die anderen drei) in der Software-Branche üblicherweise und häufig in exakt dieser Form als kurzer Fachbegriff genutzt, um damit eine reine Softwarelösung zu beschreiben, mit der sich Prozesse (z.B. für den Vertrieb) vom Kunden als Softwarebenutzer selbst steuern oder automatisieren ließen. Das Angebot gemäß Anlage K10 richte sich an den Verkehrskreis „Unternehmer, Trainer und Coaches“ und nicht an den Durchschnittsverbraucher. Der eng gefasste Kundenkreis gehe nicht davon aus, dass ihr, der Beklagten, Angebot in Bezug auf die Möglichkeit des Einsatzes von Software zur technischen Automatisierung von Marketingprozessen auch Marketingdienstleistungen umfasse. Ihre, der Beklagten, Kunden könnten mit der angebotenen Software selbst Marketingmaßnahmen vornehmen. Sie, die Beklagte, erbringe diese nicht. Sie administriere die Datenbanken ihrer Kunden nicht. Sie pflege nur die bei ihr gehostete Software ohne jeden inhaltlichen Bezug zu den Kundendaten. Sie erbringe keine inhaltlichen Dienstleistungen betreffend Adressdaten. Sie erbringe Hosting-Dienstleistungen der Klasse 42 bezogen auf Software, mittels derer ihre Kunden selbst ihre betriebsbezogenen Daten pflegen könnten. Randnummer 14 Das Landgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass gegenüber der Tatsachenlage im einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. des Senats 5 U 161/19) der Schutzbereich der Klagemarke inzwischen eingeschränkt worden sei. Randnummer 15 Die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke sei vom Landgericht zu Unrecht angenommen worden. Neu vorgelegte weitere Benutzungsunterlagen seien nicht zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Gegen die Klagemarke sei seit Dezember 2022 ein weiteres Löschungsverfahren beim DPMA anhängig, insoweit sei bereits mit Schriftsatz vom 12.04.2023 ein Aussetzungsantrag gestellt worden. Randnummer 16 Das Landgericht hätte sich mit der die Nichtigkeit der Unionsmarke Nr. 6402499 „SMART BASE“ betreffenden Entscheidung des EUIPO auseinandersetzen müssen (Anlagen B1 und B4). Randnummer 17 Die Beklagte beantragt: Randnummer 18 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.08.2023, Az.: 406 HKO 65/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Randnummer 19 Hilfsweise: Randnummer 20 Die Revision wird zugelassen. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Randnummer 24 Die Klägerin meint, das Landgericht habe keine „falsche Verletzungsform“ zugrunde gelegt. Die Beklagte nutze
den tatbestandlichen Feststellungen die Bezeichnung „smartbase“ wie aus der Anlage K10 ersichtlich. Auch das Verkehrsverständnis habe das Landgericht nicht unzutreffend ermittelt. Die Parteien sprächen die gleichen Verkehrskreise an, nämlich gewerbliche Abnehmer. Randnummer 25 Sie, die Klägerin, nutze „smartBASE“ als Marke für Dienstleistungen und als Werktitel für eine dahinterstehende Software. Randnummer 26 Zu Recht sei das Landgericht von einer quasi Identität der Kennzeichen und einer Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen ausgegangen. Beide Parteien böten technische Lösungen an und seien in derselben Branche tätig. Die Beklagte ermögliche ihren Kunden als technischer Dienstleister den Betrieb diverser Software auf von ihr betriebenen Servern. Die Beklagte biete gemäß ihrer Werbung Anlage K10 nicht nur ein Hosting an, sondern unter „smartbase“ eine Datenverwaltungsplattform zur Verwaltung von Kundendaten, darunter Adressdaten, insbesondere zu deren Selektion, um z.B. Marketingmaßnahmen durchzuführen, so Mailings (Kampagnen) per Brief oder E-Mail zu versenden und sodann wiederum den Response der Kunden zu speichern. Sie, die Klägerin, erbringe daneben weitere Dienstleistungen, nämlich die Bereinigung der Adressdaten (z.B. würden unzustellbar-Adressen aussortiert) oder aber Adressen würden mit Zusatzinformationen angereichert, um zielgruppen-orientiert bestimmte Kampagnen durchzuführen. Es lägen hochgradige Überschneidungen der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen vor, so dass von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr auszugehen sei. Randnummer 27 Dieser Bewertung der Verwechslungsgefahr stehe auch nicht entgegen, dass die –
rangig geltend gemachte – Unionsmarke gelöscht worden sei. Die erstrangig geltend gemachte Klagemarke, die DE-Wortmarke, sei im Kern unverändert aus dem rechtskräftigen Löschungsverfahren hervorgegangen. Randnummer 28 Das Landgericht sei auch zu Recht von einer rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarke ausgegangen. Unstreitig verwende sie, die Klägerin, „smartBASE“ zur Kennzeichnung einer Datenbank. Unstreitig erbringe sie, die Klägerin, auch Dienstleistungen der Adressdatenverarbeitung. Im konkreten Fall gehe mit der Kennzeichnung der Datenbank auch die Kennzeichnung der in und mit ihr erbrachten Dienstleistungen einher. Sie, die Klägerin, habe die Klagemarke an ihre im Konzernverbund tätigen Tochtergesellschaften (S. Services AG und die S. Services GmbH) lizenziert und ihnen gestattet, die Gesamtheit der Datenbankstruktur zu nutzen. Es seien Jahresumsätze im Zusammenhang mit Datenbankdienstleistungen unter Zuhilfenahme der bzw. in Bezug auf die Datenbankplattform „smartBASE“ ab dem Jahr 2017 zwischen 7 Mio. und 9 Mio. Euro erzielt worden. Die Dienstleistungen würden nicht ausschließlich unter dem Firmenschlagwort „SAZ“ erbracht, sondern im Wesentlichen unter „smartBASE“, weil dies das Kerntool für die Kunden sei, unter und mit dem alle Adressdaten der Kunden im Customer Relationship Management (CRM) verwaltet würden. Die Dienstleistungen der Datenverarbeitung, die sie, die Klägerin, unter „smartBASE“ erbringe, fungierten auch als eine Art „database as a service“, wobei es diesen Begriff zum Anmeldezeitpunkt der Klagemarke noch nicht gegeben habe. Ein Customer-Relationship-Management-System (CRM) wie „smartBASE“ sei ein Bündel von Dienstleistungen der Adressdatenverwaltung. Sie, die Klägerin, nehme unter „smartBASE“ für Kunden die Speicherung und Verwaltung von Daten vor, ohne dass für den Kunden die Notwendigkeit bestehe, eine eigene Infrastruktur vorzuhalten, außer dass der Kunde über das Internet auf die von ihr, der Klägerin, bzw. ihren Töchtern gepflegten Daten in „smartBASE“ zugreife. Sie stelle unter „smartBASE“ die gesamte technische Infrastruktur zur Verfügung und sei verantwortlich für die Bereitstellung der Datenbankdienstleistungen inklusive des Betriebs, des Managements und der Wartung der Adressdatenbank. Sie sorge für den Betrieb der Adressdatenbank, aktualisiere und erneuere Hardware wie auch die IT-Umgebung (z.B. neue Server). Sie, die Klägerin, bzw. ihre Tochterunternehmen fungierten als Auftragsdatenverarbeiter ihrer Kunden. Es handele sich um eine Adressdatenverwaltung, nämlich eine Pflege von Adressdaten in Computerdatenbanken über „smartBASE“. Die Datenbankplattform „smartBASE“ könne selbst von Kunden nicht erworben werden. Entweder stelle sie, die Klägerin, die technische Infrastruktur zur Verfügung und der Kunde könne selbst Einsicht nehmen oder sie, die Klägerin, führe darunter selbst Datenverarbeitung durch. Wie beim Produkt „Software as a Service“ verschmelze die virtuelle Datenbank(struktur) mit der Dienstleistung der Adressdatenverarbeitung für Kunden. Randnummer 29 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Randnummer 30 1. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht der Klage aus der in erster Linie geltend gemachten DE-Wortmarke Nr. 307 80 197 „smartBASE“ (Klagemarke) aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 6 MarkenG stattgegeben und eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr angenommen. Die vorliegende Klage ist – auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens – zulässig und begründet. Randnummer 31 a. Die Klage ist zulässig. Die Klageanträge sind bzw. der Tenor der angegriffenen Entscheidung ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 32 aa. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der vom Landgericht bejahte markenrechtliche Anspruch der Klägerin aus der DE-Wortmarke Nr. 307 80 197 „smartBASE“ und der hierzu
rangig geltend gemachte Anspruch aus Werktitelschutz für die Datenbank. Die (inzwischen) gelöschte Unionsmarke Nr. 6402499 „SMART BASE“, die zunächst weiter hilfsweise geltend gemacht worden ist, ist kein Gegenstand des Berufungsverfahrens mehr. Randnummer 33 Mit ihrem Unterlassungsantrag begehrt die Klägerin gegenüber der Beklagten Randnummer 34 - das Verbot, Randnummer 35 - im geschäftlichen Verkehr Randnummer 36 - zur Kennzeichnung von Dienstleistungen der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Marketing, einschließlich für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Customer Relationship Managements (CRM) Randnummer 37 - die Bezeichnung „smartbase“ zu benutzen, Randnummer 38 - wenn dies erfolgt wie in der Anlage K10 geschehen. Randnummer 39 Die verbliebenen Ansprüche werden
Auslegung des Begehrens der Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht. Auch das angegriffene Urteil hat keine darüber hinausgehenden Ansprüche zuerkannt. Randnummer 40 bb. Die Klageanträge und der landgerichtliche Tenor sind hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 41
2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und
1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 – dortmund.de). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 – dortmund.de). Randnummer 42 Hier begehrt die Klägerin ein Verbot der Zeichennutzung für Dienstleistungen der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Marketing, einschließlich für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Customer Relationship Management (CRM), wenn dies geschieht wie im Webseitenauftritt gemäß Anlage K10. Damit hat die Klägerin auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen, was zur hinreichenden Bestimmtheit der Klageanträge führt. Die hinreichende Bestimmtheit steht zwischen den Parteien vorliegend auch nicht im Streit. Soweit die Beklagte einwendet, sie erbringe keine Dienstleistungen der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Marketing, dies müsse der Kunde selbst machen, so ist dies ein Einwand, der die Begründetheit betrifft. Im Webseitenauftritt gemäß Anlage K10 taucht – unstreitig – „CRM“ auf („Dies alles bekommst du! … Marketing Automation, CRM, CTA, A/B Split Tests …“). Auch der Tenor der angegriffenen Entscheidung nimmt ausdrücklich auf die Anlage K10 Bezug. Randnummer 43 b. Die vorliegende Klage ist auch begründet. Randnummer 44 Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin wegen markenrechtlicher Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG) aus der erstrangig geltend gemachten Klagemarke DE-Wortmarke Nr. 307 80 197 „smartBASE“ angenommen. Insbesondere ist die Klagemarke rechtserhaltend benutzt worden und es besteht Verwechslungsgefahr bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke, hochgradiger Zeichenähnlichkeit sowie jedenfalls durchschnittlicher Dienstleistungsähnlichkeit. Randnummer 45 aa. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG begründet. Randnummer 46 aaa.
G ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Diese Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs sind hier gegeben. Randnummer 47 bbb. Die Klägerin ist Inhaberin der DE-Wortmarke Nr. 307 80 197 „smartBASE“, angemeldet am 10.12.2007 und eingetragen am 15.05.2008, mit Schutz in Klasse 35 für: Randnummer 48 „Erfassung und Verwaltung von Adressen für Dritte; Pflege von Adressdaten in Computerdatenbanken; Analyse von Adressdaten zu Marketing- und Werbezwecken; Selektion von Adressdaten (Büroarbeiten); Überprüfung von Adressdaten (Büroarbeiten); Aktualisierung von Adressdaten in Computerdatenbanken; Abgleich von Adressdaten in Computerdatenbanken; Anreicherung von Adressdaten mit Zusatzinformationen (Büroarbeiten); Ergänzung von Adressdaten in Computerdatenbanken; Bereinigung von Adressdaten (Büroarbeiten); Recherche von Adressdaten für Marketing- und Werbezwecke“ (vgl. Anlage K1, Klagemarke). Randnummer 49 ccc. Die Klagemarke steht in Kraft. Randnummer 50
G muss der Kläger im Verletzungsverfahren auf Einrede des Beklagten
weisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gem. § 26 MarkenG benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Eine rechtserhaltende Benutzung i.S.v. § 26 Abs. 1 MarkenG setzt voraus, dass die Marke von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden ist.
G gilt die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers als Benutzung durch den Inhaber (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 14 – VW Bulli). Randnummer 53 Bei einer Dienstleistungsmarke erfordert die Beurteilung der Frage, ob sie rechtserhaltend benutzt worden ist, eine besondere Betrachtung, weil bei ihr anders als bei einer Warenmarke eine körperliche Verbindung zwischen der Marke und dem Produkt nicht möglich ist (BGH GRUR 2017, 914 Rn. 46 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke). Als Benutzungshandlungen i.S.d. § 26 MarkenG kommen bei ihr etwa die Anbringung der Marke am Geschäftslokal sowie eine Benutzung auf Gegenständen in Betracht, die bei der Erbringung der Dienstleistung eingesetzt werden, wie z.B. Prospekte, Rechnungen, Werbedrucksachen, Werkzeuge, Verpackungsmaterial usw. (vgl. BGH GRUR 2010, 270, 271 Rn. 17 - ATOZ III; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 26 Rn. 67). Voraussetzung ist, dass der Verkehr die konkrete Benutzung des Zeichens zumindest auch als Herkunftshinweis versteht; er muss erkennen können, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine Leistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Des Weiteren muss sich die Benutzung auf eine bestimmte Dienstleistung beziehen (BGH GRUR 2010, 270, 271 Rn. 17 - ATOZ III). Der Verkehr muss ersehen können, auf welche konkrete Dienstleistung sich der Kennzeichengebrauch bezieht (BGH GRUR 2017, 914 Rn. 46 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; Senat GRUR-RS 2020, 33485 Rn. 52 - smartBASE/smartbase). Randnummer 54 (
fragen (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 44 – VW Bulli). Randnummer 58 Zu Recht beanstandet die Berufung, dass das Landgericht nicht ausgeführt hat, wer angesprochener Verkehrskreis ist. Dies ist
zuholen. Das Angebot der Klägerin bzw. ihrer Lizenznehmer, wie es sich aus den Anlagenkonvoluten K2, K5 und B3 ergibt, richtet sich u.a. an gewerbliche Kunden, jedenfalls nicht an Verbraucher. Dennoch kann der Senat das Verkehrsverständnis selbst feststellen. Gehören die Mitglieder des Tatgerichts nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen, können sie die Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund eigenen Erfahrungswissens beurteilen, wenn dafür keine besonderen Kenntnisse oder Erfahrungen erforderlich sind (BGH GRUR 2019, 196 Rn. 19 - Industrienähmaschinen). So liegt der Fall auch hier. Randnummer 59 (
G gilt die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers als Benutzung durch den Inhaber. Soweit den Markeninhaber die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der rechtserhaltenden Benutzung trifft, gilt diese auch für die Zustimmung i.S.v. § 26 Abs. 2 MarkenG. Allerdings sind keine überzogenen Anforderungen an den erforderlichen
weis der Zustimmung zu stellen. Es spricht eine deutliche Vermutung für eine Benutzung mit Zustimmung des Markeninhabers, sofern dieser sich ausdrücklich auf die Verwendung seiner Marke durch einen Dritten beruft und die entsprechende Benutzung (auch durch Geschäftsunterlagen des Dritten) belegt. In einem solchen Fall wäre es lebensfremd, eine Benutzung durch den Dritten zu unterstellen, die ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt wäre (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 26 Rn. 174). Die Vorlage eines förmlichen Lizenzvertrags ist nicht nötig. Die Zustimmung
G unterliegt keinem Formerfordernis und kann auch mündlich oder konkludent erklärt werden. Zudem können sonstige Umstände hinreichend klar erkennen lassen, dass eine Marke im Einverständnis mit dem Markeninhaber von einem Dritten benutzt worden ist (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
gewiesen ist. Dies sind im Streitfall alle noch eingetragenen Dienstleistungen. Es geht konkret auf Klägerseite um folgende Dienstleistungen: Randnummer 86 - Erfassung und Verwaltung von Adressen für Dritte; Randnummer 87 - Pflege von Adressdaten in Computerdatenbanken; Randnummer 88 - Analyse von Adressdaten zu Marketing- und Werbezwecken; Randnummer 89 - Selektion von Adressdaten (Büroarbeiten); Randnummer 90 - Überprüfung von Adressdaten (Büroarbeiten); Randnummer 91 - Aktualisierung von Adressdaten in Computerdatenbanken; Randnummer 92 - Abgleich von Adressdaten in Computerdatenbanken; Randnummer 93 - Anreicherung von Adressdaten mit Zusatzinformationen (Büroarbeiten); Randnummer 94 - Ergänzung von Adressdaten in Computerdatenbanken; Randnummer 95 - Bereinigung von Adressdaten (Büroarbeiten); Randnummer 96 - Recherche von Adressdaten für Marketing- und Werbezwecke. Randnummer 97 (
Maßgabe der vorgenannten Grundsätze besteht zwischen den eingetragenen Dienstleistungen bei der Klagemarke und dem beworbenen (Dienstleistungs-)Angebot gemäß Anlage K10 jedenfalls eine durchschnittliche Dienstleistungsähnlichkeit und nicht – wie die Beklagte mit ihrer Berufung geltend macht – eine Unähnlichkeit. Randnummer 101 (aaa) Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass es nicht darauf ankommt, was die Beklagte mit der Zeichennutzung gemäß Anlage K10 beabsichtigt, sondern darauf, was die Beklagte gemäß dem angegriffenen Internetauftritt Anlage K10 aus Sicht des angesprochenen Verkehrs (Business-Kunden) bewirbt. Randnummer 102 In Anlage K10 verwendet die Beklagte das angegriffene Zeichen „smartbase“ zur Bewerbung ihres Dienstleistungsangebots. Dabei werden (auch) Dienstleistungen der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Marketing, u.a. Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Customer Relationship Management (CRM), angeführt (vgl. zum eV-Verfahren mit derselben Verletzungsform: Senat GRUR-RS 2020, 33485 Rn. 49 – smartBASE/smartbase). Ein Customer Relationship Management, kurz CRM (englisch für Kundenbeziehungsmanagement oder Kundenpflege), bezeichnet die systematische Gestaltung und Pflege der Kundenbeziehungsprozesse. In der Werbung der Beklagten gemäß Webseitenauftritt Anlage K10 sind unter den Überschriften „Alles unter einem Dach was dein Online Business braucht“ und „Dies alles bekommst du!“ u.a. „Marketing Automation, CRM, CTA, A/B Split Tests“ genannt. Randnummer 103 Die Beklagte macht geltend, sie beabsichtige allein die Erbringung von technischen Dienstleistungen der Klasse 42 etwa im Bereich der Vermietung von Webservern und der Dienste eines Mail-Hosting-Providers. Jedoch liegt in der Webseitengestaltung gemäß Anlage K10 auch eine herkunftshinweisende Verwendung für die von der Beklagten als „Funktionsbeschreibungen“ bezeichneten Leistungen, wozu auch ein CRM gehört. Randnummer 104 Die Beklagte trägt vor, sie ermögliche ihren Kunden als technische Dienstleisterin (lediglich) den Betrieb diverser Software auf von ihr betriebenen Servern, darunter auch Software zum Versand von Newslettern. Sie selbst biete kein E-Mail-Marketing an, sondern stelle lediglich die technische Infrastruktur zur Nutzung durch ihre Kunden zur Verfügung. Soweit sie auf ihrer Website Anlage K10 den Funktionsumfang der von ihr gehosteten Software beschreibe, handele es sich nicht um von ihr angebotene Dienstleistungen. Gemäß ihrem Webseitenauftritt Anlage K10 bewirbt die Beklagte – unwidersprochen – indes jedenfalls den Leistungs-/Funktionsumfang der von ihr gehosteten Software unter dem vorliegend angegriffenen Zeichen, darunter ein CRM. Zudem bewirbt die Beklagte dort auch „Service“-Dienstleistungen („Unser Hauptfokus liegt nicht bei der Technik allein, sondern bei dir, dem Service. … Wir verstehen uns als ein Spezialdienstleister, nicht als Massenhoster.“ und an anderer Stelle unter „E-Mail-Marketing“: „… Der Mailversand für deine Kampagnen erfolgt über einen ebenfalls autarken SMTP Mailserver, …“). Randnummer 105 (bbb) Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren Vortrag, dass sie lediglich eine Software hoste, die die Leistungen erbringen könne, die die Klägerin bzw. deren Lizenznehmer für ihre Kunden erbrächten. Die Beklagte macht geltend, sie habe auf der Webseite gem. Anlage K10 keine Marketingdienstleistungen beworben und auch kein „Marketing Automation“ und/oder „CMR“. Sie biete reine Softwarelösungen an, was der angesprochene Verkehr auch erkenne. Die gehostete Software verfüge über die Funktionen wie „Marketing Automation“, „CTA“, „CRM“, „A/B Split Test“, etc. als technische Funktionen. Ihr, der Beklagten, Angebot ermögliche den Einsatz von Software zur technischen Automatisierung von Marketingdienstleistungen. Sie, die Beklagte, erbringe selbst keine Marketingdienstleistungen. Der angesprochene Verkehr „Unternehmer, Trainer und Coaches“ erkenne dies auch. Dieses Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. Randnummer 106 (ccc) Denn eine branchenmäßige Nähe in der Weise, dass Art und Zweck, also der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistungen, sich ähnlich sind, ist vorliegend gegeben. Hieraus ergibt sich eine jedenfalls durchschnittliche Dienstleistungsähnlichkeit. Randnummer 107 Der Zweck, also der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistungen, ist in der angegriffenen Verletzungsform gemäß der dortigen Bewerbung u.a. ein „CRM“ und damit u.a. Kundenpflege über zu verwaltende (Kunden-)Daten: Randnummer 108 Die von der Beklagten in der angegriffenen Verletzungsform beworbenen Leistungen stehen in einem „Zusammenhang mit Customer Relationship Management (CRM)“ und damit auch mit „Marketing“. Dass die Kunden der Beklagten deren (Kunden-)Daten selbst eingeben und pflegen müssten, ist im Streitfall nicht entscheidend. Denn es besteht eine Branchennähe zwischen der Beklagten, die eine Datenverwaltungssoftware hostet, die u.a. ein CRM ermöglicht, und den Dienstleistungen, für die die Klagemarke Schutz beansprucht, nämlich u.a. Erfassung und Verwaltung von Adressdaten für Dritte, und für die die Klagemarke rechtserhaltend benutzt worden ist. Eine Ähnlichkeit unterhalb der durchschnittlichen Dienstleistungsähnlichkeit ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht gegeben. Randnummer 109 (d) Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke, hochgradiger Zeichenähnlichkeit und jedenfalls durchschnittlicher Dienstleistungsähnlichkeit ist von Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG auszugehen. Randnummer 110 fff. Es besteht auch die erforderliche Wiederholungsgefahr gem. § 14 Abs. 5 MarkenG. Die begangene Zeichenverletzung begründet eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Erwirkung eines gerichtlichen Verbotstitels in der Hauptsache oder Abschlusserklärung
einstweiliger Verfügung beseitigt werden (Senat GRUR 2022, 1535 Rn. 97 ). Daran fehlt es vorliegend. Randnummer 111 bb. Der klägerische Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ergibt sich – wie vom Landgericht zu Recht angenommen – aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Die Beklagte hat die festgestellte Markenrechtsverletzung jedenfalls fahrlässig begangen. Mit dem Eingriff in das geschützte Recht ist bereits ein Schaden entstanden (Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 14 Rn. 776 m.w.N.). Eine Schadensberechnung
der Lizenzanalogie scheidet nicht grundsätzlich aus. Randnummer 112 cc. Das Landgericht hat auch zutreffend – wie ausgeführt – keine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens
ZPO vorgenommen, da es an der erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit fehlt, dass das Verfalls-/Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA Erfolg haben und die Klagemarke gelöscht werden wird (vgl. zu diesem Erfordernis: Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.