lizenzierungsvereinbarung (Anlage K10). Randnummer 17 Mit Schreiben vom 01.11.2019 (Anlage NO56a) bot die Klägerin einen außergerichtlichen Vergleich an, wonach die Beklagte 20 Mio. Euro an die Klägerin zahlen sollte. Die Klägerin trat wegen der Nutzung von Fotografien, die an die Beklagte geliefert worden waren, zudem an mindestens 17 Vertriebspartner, Konzerntöchter und Abnehmer der Beklagten mit Abmahnungen oder Berechtigungsanfragen heran und erhob auch Klagen. Mit Schreiben vom 27.11.2019 wandte sich die Klägerin an die S. GmbH mit Sitz in Österreich wegen der Nutzung von Fotos auf deren Internetseiten www.s .at (Anlage K12). Mit Schreiben vom 04.02.2020 stellte die Klägerin eine Berechtigungsanfrage an die r. elektronik GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland in Bezug auf genutzte Fotos auf deren Internetseiten www.r .de (Anlage K14). Die jeweiligen Antwortschreiben auf die Berechtigungsanfragen hat die Klägerin als Anlagen K13 und K15 vorgelegt. Randnummer 18 Die Klägerin hat behauptet, ihr seien ausschließliche Nutzungsrechte an den gegenständlichen Fotografien von Herrn H. eingeräumt worden. Schadensersatzansprüche wegen widerrechtlicher Nutzung der Fotografien des Herrn H. durch die Beklagte bzw. deren Kunden und Vertriebspartner, die bis zum 31.12.2016 entstanden seien, habe Herr H. an die Klägerin abgetreten. Hierzu hat die Klägerin auf die Anlagen K3 (Vertrag zur Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten vom 31.12.2016), K17 (ergänzende Bestätigung vom 03.11.2022 zum Vertrag Anlage K3) und K19 (weitere ergänzende Erklärungen vom 17.07.2023 zum Vertrag Anlage K3) verwiesen. Herr H. sei als Geschäftsführer der Klägerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (vgl. Anlagen K4 bis K7). Randnummer 19 Der Beklagten seien hinsichtlich der Klagemuster nur einfache Nutzungsrechte zur einmaligen, sachlich auf die im jeweiligen Auftrags- und Rechnungsbetreff beschränkten Print-Verwendung eingeräumt worden. Das Recht zur Weitergabe an Dritte sei der Beklagten nicht eingeräumt und die Weitergabe sei auch nicht genehmigt worden. Rechte für Online-Nutzungen habe sie, die Klägerin, der Beklagten nicht eingeräumt. Randnummer 20 Sie, die Klägerin, habe für die Beklagte CMYK-Druckdateien erstellt und geliefert, mit denen Druckanwendungen, jedoch keine Internetnutzungen möglich gewesen seien. Die WCCS- Bilddatenbank habe nur solche Druckdaten enthalten, die dort archiviert worden seien. Für eine Internet-Nutzung habe die Beklagte die Druckdaten ungenehmigt bearbeitet (umformatiert und auf ihrem eigenen Bildserver gespeichert) und an Dritte weitergegeben. Randnummer 21 Die Klägerin bzw. Herr H. hätten keine Kenntnis von sämtlichen Nutzungen gehabt. Randnummer 22 Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Randnummer 23 Das Landgericht hat mit Urteil vom 20.10.2023 der Klage –
Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen G. und H. – teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, die gegenständlichen sechs Fotografien ohne Genehmigung der Klägerin an Dritte zur Nutzung (Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung) durch diese weiterzugeben/weitergeben zu lassen und/oder von Dritten nutzen (Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung) zu lassen, wie geschehen auf der Internetseite der S. GmbH und auf der Internetseite der r. elektronik GmbH & Co. KG. Weiter hat das Landgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung ab dem 23.12.2011 verurteilt betreffend die gegenständlichen sechs Fotografien über Art und Umfang der Weitergabe durch die Beklagte an Dritte zu deren kommerzieller Nutzung in Deutschland sowie über Art und Umfang der öffentlichen Zugänglichmachungen hinsichtlich der ersten vier Fotografien gemäß landgerichtlicher Tenorierung zu Ziff. 1 und der Vervielfältigungen zur Vorbereitung einer öffentlichen Zugänglichmachung und/oder der öffentlichen Zugänglichmachungen hinsichtlich der fünften und sechsten Fotografie gemäß landgerichtlicher Tenorierung zu Ziff. 1 in Deutschland durch Kunden und Händler der Beklagten. Zudem hat das Landgericht die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt betreffend die gemäß landgerichtlicher Tenorierung zu Ziff. 2 zu beauskunftenden Nutzungen und die widerrechtlichen Vervielfältigungen und Öffentlich-Zugänglichmachungen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Randnummer 24 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Dazu wiederholt und vertieft die Beklagte ihren Vortrag aus der ersten Instanz. Randnummer 25 Die Beklagte meint, das Landgericht habe zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Hierzu macht die Beklagte weitere Ausführungen. Randnummer 26 Unzutreffend habe das Landgericht auch eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung der Klägerin verneint. Sie, die Beklagte, bestreite in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin am 06.04.2020 12.500 Rechtsverletzungen ermittelt habe. Sie, die Beklagte, habe keine Randnummer 27 "12.500" Verletzungen begangen. Randnummer 28 Die Beklagte meint, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme sei ihre, der Beklagten, Haftung nicht
gewiesen. Randnummer 29 Hilfsweise habe sie sich schon im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zu eigen gemacht, dass niemand wisse, wie die Bilder weitergegeben worden seien. Die Darlegungs- und Beweislast für ihre, der Beklagten, Nutzungshandlungen liege bei der Klägerin. Dieser sei die Klägerin nicht
gekommen. Randnummer 30 Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht eine Verwirkung der klägerischen Ansprüche verneint. Randnummer 31 Die Beklagte beantragt, Randnummer 32 I. das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.10.2023, Az. 310 O 369/21, zugestellt am 26.10.2022 abzuändern und die Klage abzuweisen, Randnummer 33 hilfsweise Randnummer 34 II. das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, Randnummer 35 weiter hilfsweise Randnummer 36 III. die Revision zuzulassen. Randnummer 37 Die Klägerin beantragt, Randnummer 38 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 39 Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Randnummer 40 Zu Recht sei das Landgericht von ihrer, der Klägerin, Aktivlegitimation ausgegangen und habe
Beweisaufnahme zu Recht angenommen, dass ihr, der Klägerin, im tenorierten Umfang die geltend gemachten Ansprüche zustünden, diese auch nicht verjährt, nicht verwirkt und auch nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden seien. Randnummer 41 Das Landgericht sei auch zutreffend von einer Haftung der Beklagten als Mittäterin oder jedenfalls als Gehilfin ausgegangen. Es sei davon auszugehen, dass die gegenständlichen Fotografien über die Beklagte an die beiden Vertriebspartner S. und r. gelangt seien. Hierzu verweist die Klägerin wiederholend auf die Angaben der Vertriebspartner in deren Erwiderungsschreiben (Anlagen K13 und K15). Es komme nicht darauf an, wie die Beklagte die klägerischen Fotografien an die Dritten zur Nutzung weitergegeben habe. Randnummer 42 Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen wird ergänzend Bezug genommen. Die Beklagte hat einen gem. § 283 ZPO
gelassenen Schriftsatz vom 05.02.2025 zur Akte gereicht. II. Randnummer 43 1. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage – soweit sie im Berufungsverfahren noch gegenständlich ist – als zulässig und begründet angesehen. Der Klägerin stehen im Umfang der landgerichtlichen Verurteilung die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 UrhG), Auskunft (§ 242 BGB) und Schadensersatzfeststellung (§ 97 Abs. 2 UrhG) zu. Randnummer 44 a. Streitgegenstand ist – soweit im Berufungsverfahren noch von Belang – vorliegend das klägerische Begehren Randnummer 45 1) der Unterlassung, Randnummer 46 - die im Tenor des landgerichtlichen Urteils abgebildeten sechs Fotografien Randnummer 47 - ohne Genehmigung der Klägerin Randnummer 48 - an Dritte zur Nutzung (Vervielfältigung bzw. öffentliche Zugänglichmachung) durch diese Randnummer 49 - weiterzugeben/weitergeben zu lassen und/oder Randnummer 50 - von Dritten nutzen (Vervielfältigung bzw. öffentliche Zugänglichmachung) zu lassen, Randnummer 51 - wie geschehen wie folgt durch die S. GmbH hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung Randnummer 52 - und wie geschehen durch die r. elektronik GmbH & Co. KG hinsichtlich der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung, Randnummer 53 2) der Auskunft ab dem 23.12.2011 Randnummer 54 - über Art und Umfang der Weitergabe durch die Beklagte an Dritte
Buchstabe a) im Klageantrag zu 2) weitergegeben worden sei. Dies hat das Landgericht zutreffend bewertet und hiergegen bringt auch die Berufung spezifiziert nichts vor. Randnummer 62 c. Im tenorierten Umfang gem. Ziff. 1) des landgerichtlichen Urteils besteht ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. §§ 97 Abs. 1, 16, 19a UrhG. Randnummer 63 Insoweit hat das Landgericht zu Recht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bejaht. Es geht im Berufungsverfahren nur noch um Nutzungshandlungen im Inland durch Kunden und Händler der Beklagten betreffend die sechs gegenständlichen Fotografien, für die die Beklagte deshalb in Anspruch genommen wird, weil sie den beiden gegenständlichen Vertriebspartnern S. und r. –
den landgerichtlichen Feststellungen – die jeweiligen Fotografien zur Nutzung zur Verfügung gestellt hat. Das gegen die Bejahung dieses Unterlassungsanspruchs geltend gemachte Berufungsvorbringen bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Randnummer 64 aa. Die Klägerin macht ausdrücklich nur die Verletzung ihrer Rechte in Deutschland geltend, so dass – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – gem. Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht anzuwenden ist. Randnummer 65 bb.
G kann, wer das Urheberrecht oder ein anderes
diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zu den anderen
dem UrhG geschützten Rechten zählen die verwandten Schutzrechte, darunter das Leistungsschutzrecht für Lichtbilder gem. § 72 UrhG. Randnummer 66 cc. Die gegenständlichen sechs Fotografien (Klagemuster) sind jedenfalls
G geschützte Lichtbilder. Hiervon ist das Landgericht zu Recht ausgegangen und hiergegen bringt auch die Berufung nichts vor.
G werden Lichtbilder in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des UrhG geschützt. Randnummer 67 dd. Zu Recht ist das Landgericht vorliegend von der Aktivlegitimation der Klägerin betreffend die gegenständlichen sechs Fotografien (Klagemuster) ausgegangen. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. Randnummer 68 aaa. Den Unterlassungsanspruch
G kann nur derjenige geltend machen, der in einem Urheberrecht oder in einem sonstigen
dem Urheberrechtsgesetz geschützten Recht verletzt ist. Vorliegend ist die Klägerin in ihren durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Nutzungsrechten an den streitgegenständlichen Fotos, die ihr vom Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigten eingeräumt wurden, verletzt. Randnummer 69 bbb. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte an den gegenständlichen von Herrn H. für die Beklagte gefertigten Fotografien vollständig eingeräumt worden sind.
Ansicht des Landgerichts ergebe sich dies aus dem Vertrag Anlage K3 und der ergänzenden Erklärung in Anlage K
träglich hätten "verschriftlichen" können. Die Anlage K3 sei möglicherweise im Jahr 2020
gefertigt worden. Dies sei relevant, weil eine rückwirkende Vereinbarung einer ausschließlichen Lizenz unwirksam sei. Randnummer 77
der verschriftlichen Vereinbarung vom 31.12.2016 (Anlage K3) umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an dem vom Geschäftsführer Herrn H. "aufgenommenen Bild- und Tonmaterial" an die Klägerin übertragen worden. In der ergänzenden Erklärung vom 03.11.2022 (Anlage K17) heißt es, dass der Vertrag Anlage K3 alle von Herrn H. für die Beklagte gefertigten Fotografien umfasse, auch die vor dem 31.12.2016 gefertigten, wie sie hier gegenständlich sind. Jedenfalls mit diesen Vereinbarungen wurden der Klägerin umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an dem vom Geschäftsführer Herrn H. "aufgenommenen Bild- und Tonmaterial" übertragen. Die gegen die Wirksamkeit dieser Rechteeinräumung/-übertragung vorgebrachten Berufungseinwendungen bleiben ohne Erfolg. Randnummer 82 Soweit die Berufung die Echtheit der Anlage K3 bezweifelt, eine "
fertigung" dieser Urkunde im Jahr 2020 behauptet und eine Klärung der Rechtsnatur der Erklärungen der Anlagen K17 und K19 für erforderlich hält, so bleiben diese Einwendungen ohne Erfolg. Die Beklagte macht insoweit insbesondere geltend, es liege eine rückwirkende Vereinbarung einer ausschließlichen Lizenz vor, die unwirksam sei (BGH GRUR 2022, 893 Rn. 66ff. – Aminosäureproduktion). Dem vermag der Senat im vorliegenden Streitfall nicht zu folgen. Randnummer 83
der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht möglich, zu vereinbaren, dass zugunsten einer Vertragspartei aufgrund von bereits abgeschlossenen Verletzungshandlungen
träglich Ansprüche gegenüber Dritten entstehen (BGH GRUR 2022, 893 Rn. 67 – Aminosäureproduktion). Ob und gegenüber welchen Personen ein Dritter aufgrund einer Rechtsverletzung verantwortlich ist, muss bereits im Zeitpunkt der Verletzungshandlung feststehen. Dies schließt nicht aus, dass sich der zu ersetzende Schaden erst im Laufe der Zeit in vollem Umfang einstellt oder dass der Geschädigte seine Ersatzansprüche an einen Dritten abtritt. Eine grundsätzlich unzulässige Rückwirkung läge aber vor, wenn durch eine vertragliche Vereinbarung
träglich zusätzliche Ansprüche zugunsten weiterer Personen geschaffen würden (BGH GRUR 2022, 893 Rn. 68 – Aminosäureproduktion). Die rückwirkende Erteilung einer ausschließlichen Lizenz ist geeignet, solche Rechtsfolgen auszulösen (BGH GRUR 2022, 893 Rn. 69 – Aminosäureproduktion). Randnummer 84 Im Streitfall sind jedoch entweder die ausschließlichen Nutzungsrechte an den gegenständlichen sechs Fotografien jeweils mit der Übergabe durch Herrn H. an die Klägerin dieser eingeräumt worden. Als die Klägerin der Beklagten diese Fotografien auftragsgemäß lieferte und in Rechnung stellte, konnte sie der Beklagten – unstreitig – Nutzungsrechte einräumen. Oder das Urheberrecht bzw. Leistungsschutzrecht und die ausschließlichen Nutzungsrechte an den gegenständlichen sechs Fotografien lagen bis zur Vereinbarung gemäß Anlage K3 bei Herrn H., die Klägerin hatte – allenfalls einfache – Nutzungsrechte, sie erhielt ausschließliche Rechte erst mit der Vereinbarung gemäß Anlage K3. In einem solchen Fall ginge es aber – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht um eine rückwirkende Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte, sondern die Klägerin hätte ab dem Zeitpunkt der Einräumung der ausschließlichen Rechte diese Rechte. Randnummer 85 In Anlage K17 (Erklärungen vom 03.11.2022) ist zudem eine Abtretung verschriftlicht ("dass ich mit dem Vertrag [Anlage K3] auch die Rechte zur Geltendmachung von Ansprüchen aller Art wegen Rechtsverletzungen durch Nutzungen der Fotografien vor dem 31.12.2016 an die ADM Service GmbH abgetreten habe."). In der weiteren ergänzenden Erklärung vom 17.07.2023 (Anlage K19) heißt es: "Ergänzend zu dem im Verfahren als Anlage K3 vorgelegten "Vertrag zur Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten" erkläre ich hiermit, dass ich auch solche Ansprüche bezüglich aller Schäden wegen widerrechtlicher Nutzung meiner Fotografien durch die Wieland Electric GmbH bzw. deren Kunden und Vertriebspartner, die mir bis zum 31.12.2016 entstanden sind, an die ADM Service GmbH abgetreten habe. Die Abtretung habe ich als Geschäftsführer der ADM Service GmbH angenommen.". Randnummer 86 Eine Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB dieser Vereinbarungen ergibt, dass damit keine zusätzlichen Ansprüche einer weiteren Person begründet worden sind. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an den gegenständlichen Fotografien lagen bis zur Vereinbarung gemäß Anlage K3 entweder bei Herrn H., dem alleinigen Geschäftsführer der Klägerin, oder (schon) bei der Klägerin.
der Vereinbarung gemäß Anlage K3 lagen sie jedenfalls seit dem 31.12.2016 (allein) bei der Klägerin. Nutzungsrechte können formlos eingeräumt werden (Mantz in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 31 Rn. 22). Aufgrund des dinglichen Charakters der (einfachen oder ausschließlichen) Rechtseinräumung kommt eine stillschweigende Rechteeinräumung zwar nur dann in Betracht, wenn angesichts der Gesamtumstände
dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erklärende wolle über sein Urheberrecht in der Weise verfügen, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (so BGH GRUR 2010, 628 Rn. 29 – Vorschaubilder I). Jedoch ist jedenfalls gemäß der Vereinbarung Anlage K3 vom Geschäftsführer der Klägerin Herrn H. unzweideutig zum Ausdruck gebracht worden, dass ab diesem Zeitpunkt die ausschließlichen Nutzungsrechte an den für die Beklagte erstellten Fotografien bei der Klägerin liegen sollen. Eine von der Beklagten behauptete "
fertigung" der verschriftlichten Urkunde Anlage K3 im Jahr 2020 steht einer – formlos möglichen – Rechteübertragung zum 31.12.2016 nicht entgegen. Zwar hat die Beklagte auch bestritten, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin mit der Klägerin zu diesem Zeitpunkt entsprechend geeinigt habe. Dass jedoch ab dem 01.01.2017 der Geschäftsführer der Klägerin Ansprüche geltend gemacht hätte, die
der Vereinbarung der Klägerin zustünden, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch ein anderer ausschließlich Nutzungsberechtigter ergibt sich im vorliegenden Streitfall nicht. Die Indizwirkung für eine Rechteinhaberschaft der Klägerin ist vorliegend nicht erschüttert. Randnummer 87 Um die rückwirkende Erteilung einer ausschließlichen Lizenz geht es hier – wie ausgeführt – dann nicht. Es ist lediglich – wie die Klägerin geltend macht – die anspruchsberechtigte Person zum 31.12.2016 ausgetauscht worden, wenn denn bis zum 31.12.2016 noch Herr H. an den gegenständlichen sechs Fotografien ausschließliche Nutzungsrechte innegehabt hat. Randnummer 88 Es liegt auch kein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 GmbHG i.V.m. § 181 BGB vor.
HG ist auf Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und dem alleinigen Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, § 181 BGB anzuwenden. Im Streitfall ist die allgemeine Gestattung zum Selbstkontrahieren im Handelsregister eingetragen (Anlage K7). Im Übrigen war die Nutzungsrechtseinräumung für die Klägerin lediglich rechtlich vorteilhaft, so dass die Beschränkungen
Senat GRUR-RS 2024, 26041 Rn. 51 – Doppelstecker). Gegen diese zutreffende landgerichtliche Bewertung bringt die Berufung spezifiziert nichts vor. Randnummer 89 (b) Offenbleiben kann
dem Vorgenannten, ob sich für den vorliegenden Streitfall auch aus § 43 UrhG die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an den gegenständlichen Fotografien von Herrn H. an die Klägerin ergibt. Randnummer 90 (
träglich getroffen worden seien, weswegen von einer Unwirksamkeit der Vereinbarungen aufgrund einer Rückwirkung auszugehen sei, vermag der Senat im Streitfall nicht anzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Anlagen K17 und K19, die ergänzende "Bestätigungen"/"Erklärungen" zur Anlage K3 sein sollen. Die Beklagte macht geltend, die Anlagen K3, K17 und K19 hätten eine unzulängliche eidesstattliche Versicherung von Herrn H. (Anlage NO1) ersetzen sollen. Bei lebensnaher Betrachtung sollten vorliegend Vereinbarungen verschriftlicht werden. Randnummer 97 Soweit die Beklagte weiterhin bestreitet, dass die verschriftlichten Vereinbarungen am 31.12.2016 entsprechend getroffen worden seien, und darauf verweist, dass die Anlagen K3, K17 und K19 dann lediglich verschriftlichter Parteivortrag seien, weswegen Beweis zu erheben sei, so vermag der Senat auch diesem Einwand nicht zu folgen. Der Senat hält den klägerischen Vortrag zu einer Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an die Klägerin – wie ausgeführt – für ausreichend substantiiert und geht von einer Indizwirkung für die Rechtsinhaberschaft der Klägerin aus. Dies beruht auf den konkret vorliegenden Einzelfallumständen. Das pauschale Bestreiten der Rechtsinhaberschaft gem. § 138 Abs. 3 ZPO oder mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO ist in einem solchen Fall – wie ausgeführt – nicht beachtlich. Einer Beweisaufnahme bedurfte es daher nicht. Randnummer 98 ee. Es liegen inländische Nutzungshandlungen bzgl. der Bilder 1 bis 4 in Form der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG durch die S. GmbH und bzgl. der Bilder 5 und 6 in Form der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung gem. §§ 16, 19a UrhG durch die r. elektronik GmbH & Co. KG vor. Gegen diese zutreffende Bewertung des Landgerichts bringt die Berufung nichts vor. Randnummer 99 aaa. Das Landgericht hat i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO festgestellt, dass die Verletzungsmuster (Anlage K 2, S. 5, 10, 15, 20, 25, 30) jeweils die Klagemuster (Anlage K 2, S. 2, 7, 12, 17, 22, 27) zeigen. Hierüber streiten die Parteien im Berufungsverfahren auch nicht. Randnummer 100 bbb. Die S. GmbH und die r. elektronik GmbH & Co. KG haben die jeweiligen Bilder über ihre jeweiligen Internetseiten im Inland öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG) und zur Vorbereitung der öffentlichen Zugänglichmachung zwingend vervielfältigt (§ 16 UrhG), indem sie Vervielfältigungsstücke auf einem entsprechenden Server abgelegt haben. Bis auf die Vervielfältigungshandlung durch die S. GmbH haben diese Nutzungshandlungen Inlandsbezug. Auch gegen diese zutreffende landgerichtliche Bewertung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, bringt die Berufung spezifiziert nichts vor. Randnummer 101 ff. Die inländischen Nutzungshandlungen der S. GmbH und der r. elektronik GmbH & Co. KG waren rechtswidrig, da diese nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte gem. §§ 16, 19a UrhG verfügten. Randnummer 102 Das Landgericht hat festgestellt, dass die Behauptung der Beklagten, Herr H. als Urheber habe ihr die entsprechenden Nutzungsrechte mit der Befugnis zur Einräumung von Unterlizenzen (§ 35 Abs. 1 UrhG) übertragen, nicht bewiesen sei. Der Senat hat im Berufungsverfahren gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Auch die Feststellung des Erstgerichts, eine bestimmte Tatsachenbehauptung treffe nicht zu, stellt eine festgestellte Tatsache i.S. des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar, und zwar auch dann, wenn sich der Erstrichter durch die Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Behauptung nicht überzeugen konnte und deshalb eine Beweislastentscheidung getroffen hat (BGH NJW 2005, 422, 423). So liegt der Fall hier. Randnummer 103 aaa. Der Eingriff in ein urheberrechtlich geschütztes Rechtsgut begründet die Vermutung, dass dieses auch rechtswidrig war. Dementsprechend ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet, wenn er sich auf einen Rechtfertigungsgrund beruft (Reber in BeckOK UrhR, UrhG, 40. Ed., § 97 Rn. 84). Von dieser Beweislastverteilung ist auch das Landgericht ausgegangen. Randnummer 104 bbb. Das Landgericht hat weiter angenommen, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass ihr die entsprechenden Nutzungsrechte mit der Befugnis zur Einräumung von Unterlizenzen (§ 35 Abs. 1 UrhG) übertragen worden seien. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass ihr durch eine Einstellung der Produktbilder in die WCCS-Datenbank – was nur die Bilder 2, 3, 5 und 6 betreffe – durch die Klägerin bzw. Herrn H. ausdrücklich oder konkludent das Recht zur Nutzung der Bilder im Internet eingeräumt worden sei, verbunden mit der Befugnis zur Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte. Eine Rechteeinräumung betreffend eine Vervielfältigung durch Dritte und eine öffentliche Zugänglichmachung hat das Landgericht nicht feststellen können. Das Landgericht hat insoweit
durchgeführter Beweisaufnahme eine Beweislastentscheidung getroffen. Randnummer 105 ccc. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten, zeigt die Berufung nicht auf. Dass die Beweiswürdigung des Landgerichts, die Einräumung von Nutzungsrechten für die hier angegriffenen Verletzungshandlungen lasse sich nicht feststellen, fehlerhaft sei, macht die Berufung der Beklagten bereits spezifiziert nicht geltend. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 04.12.2024 geltend macht, das Landgericht habe sich nicht auf den Zeugen G. beschränken dürfen, so zeigt sie damit eine Unvollständigkeit der Beweisaufnahme zum Beweisthema "Einräumung von Nutzungsrechten" nicht auf. Welche Zeugen die Einräumung von Nutzungsrechten sonst bezeugen könnten, zeigt die Berufung nicht spezifiziert auf. Dass die Klägerin seit Ende 2005 gelieferte Produktbilder in die WCCS-Datenbank einpflegte, ist unstreitig. Indes folgt daraus – wie das Landgericht
durchgeführter Beweisaufnahme festgestellt hat – nicht die erforderliche Nutzungsrechtseinräumung. Auch sonst hat das Landgericht i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die erforderliche Rechteeinräumung zugunsten der Beklagten nicht feststellen können. Randnummer 106 gg. Das Landgericht ist auch zu Recht von einer Haftung der Beklagten gem. § 830 BGB als Mittäterin oder jedenfalls als Gehilfin für die gegenständlichen Nutzungshandlungen der S. GmbH und der r. elektronik GmbH & Co. KG ausgegangen. Denn es ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen sechs Fotografien den vorgenannten Vertriebsunternehmen von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sind. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ergibt sich insoweit keine abweichende Bewertung. Randnummer 107 aaa. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte den beiden Unternehmen als Vertriebspartnern die jeweiligen Bilder zur Verfügung gestellt hat, damit diese mit den Bildern für die Produkte der Beklagten im Internet werben konnten. An diese tatsächliche Feststellung ist das Berufungsgericht gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Randnummer 108 bbb. Denn konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten, zeigt die Berufung insoweit nicht auf. Die Berufung meint, es habe sich aufgrund der Aussage des Zeugen G. eine veränderte Sachlage ergeben,
Aussage der vom Landgericht vernommenen Zeugen H. und G. komme ein Download aus der WCCS- Datenbank nicht mehr in Betracht, was sie, die Beklagte, sich nunmehr zu eigen mache. Da die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzungshandlungen bei der Klägerin liege, gehe dies zu deren Lasten. Diese Einwände bleiben ohne Erfolg. Randnummer 109
2005 angefertigten Abbildungen (Bilder 2 bis 6) den Firmen S. und r. über die WCCS-Bilddatenbank zur Verfügung gestellt worden seien (S. 12 des Schriftsatzes vom 31.01.2023). Randnummer 113 Die Weitergabe der konkreten sechs gegenständlichen Fotografien durch die Beklagte an deren Vertriebspartner S. und r., die die Klägerin behauptet hat, ist damit unstreitig gewesen. Auf welchem Weg die Weitergabe erfolgt ist, ist rechtlich nicht erheblich. Randnummer 114
der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme die klägerische Behauptung – Weitergabe der gegenständlichen Fotos durch die Beklagte an deren Vertriebspartner S. und r. – nicht erheblich bestritten. Randnummer 115 (
der Aussage des Zeugen G. nicht mehr in Betracht komme. Randnummer 117 (c) Auch bei Berücksichtigung dieses Beklagtenvortrags ist die klägerische Behauptung – Weitergabe der gegenständlichen Fotos durch die Beklagte an deren Vertriebspartner S. und r. – nicht erheblich bestritten worden. Randnummer 118 Entgegen der Ansicht der Berufung ist es in rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich, dass die Klägerin die behauptete "Weitergabe der gegenständlichen Fotos durch die Beklagte an deren Vertriebspartner S. und r." näher spezifiziert. Denn eine Weitergabe der Fotografien ohne diesbezügliche Berechtigung erfüllt den Tatbestand einer Gehilfenhaftung der Beklagten oder einer Mittäterschaft. Die Handlungen der Vervielfältigung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung sind von den Vertriebspartnern S. und r. begangen worden. Es ist unstreitig, dass die Beklagte von den Foto-Nutzungen ihrer Vertriebspartner (im Allgemeinen) Kenntnis hatte. Ob die gegenständlichen Fotos über die WCCS-Datenbank an die Vertriebspartner S. und r. gelangt sind, was die Klägerin – wie ausgeführt – bestritten hat, ist im Streitfall nicht erheblich. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagte den beiden Unternehmen als Vertriebspartnern die jeweiligen Bilder zur Verfügung gestellt hat, damit diese mit den Bildern für die Produkte der Beklagten im Internet werben konnten. Randnummer 119 Es kann offenbleiben, ob die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast dahingehend trifft, wie die gegenständlichen Fotografien an die Vertriebspartner S. und r. gelangt sind. Randnummer 120 Jedenfalls aber ist vorliegend ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten erforderlich, das nicht vorliegt. Die Klägerin hat unter Vorlage der Anlagen K13 und K15 spezifiziert dargetan, was die Vertriebspartner S. und r. jeweils auf die vorgerichtliche Abmahnung erwidert haben. Klägervortrag war danach, dass diese Vertriebsunternehmen die gegenständlichen Fotos von der Beklagten erhalten hätten. Dies ist zunächst – wie ausgeführt – unwidersprochen geblieben. Der nunmehrige Beklagtenvortrag, es könne nicht mehr
vollzogen werden, ob und wie die Bilder zu den beiden Unternehmen gelangt seien, ist nicht ausreichend substantiiert. Zutreffend hat das Landgericht insoweit angenommen, dass von der Beklagten zu verlangen ist, insoweit mindestens Rücksprache mit den beiden Unternehmen zu halten, mit denen sie als Lieferantin vertraglich verbunden ist. Der Berufungseinwand, die Beklagte habe zunächst keinen Anlass gehabt, zu alternativen Sachverhaltsvarianten vorzutragen, zumal sie auch nicht die Darlegungslast treffe, bleibt ohne Erfolg. Im Streitfall war – wie ausgeführt – die Weitergabe der Fotos durch die Beklagte unstreitig. Dies ist vorliegend haftungsbegründend. Die Firmen S. und r. haben in ihren außergerichtlichen Schreiben (Anlagen K13 und K15) abgeleitete Nutzungsrechte von der Beklagten und keinen abweichenden Weg der Erlangung der Bilder geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist das nunmehrige (hilfsweise) Bestreiten der Weitergabe der Fotos jedenfalls nicht hinreichend substantiiert. Ob das Bestreiten zudem
2 ZPO präkludiert ist, kann offenbleiben. Randnummer 121 Soweit die Berufung eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gem. § 139 ZPO rügt, muss mit der Berufungsbegründung dargelegt werden, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre (vgl. BGH NJW-RR 2015, 511 Rn. 12). Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt jedoch – wie ausgeführt – nicht die Annahme eines erheblichen Bestreitens der Beklagten im Hinblick auf die Weitergabe der gegenständlichen Fotos, so dass auch diese Rüge ohne Erfolg bleibt. Randnummer 122 (d) Entgegen dem weiteren Einwand der Berufung liegt auch keine partielle Kenntnisnahme der Aussage des Zeugen G. durch das Landgericht vor. Das Landgericht hat auf die Bekundungen des Zeugen G. nichts gestützt. Eine Nutzungsrechteeinräumung zu Gunsten der Beklagten hat sich nicht erweisen lassen. Der Weitergabeweg "WCCS- Datenbank" ist – wie ausgeführt – im vorliegenden Streitfall rechtlich nicht erheblich. Randnummer 123 hh. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch eine bereits begangene Rechtsverletzung – wie hier – vermutet. Die Beklagte hat die Wiederholungsgefahr nicht durch die grundsätzlich erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt. Hiergegen bringt die Berufung nichts vor. Randnummer 124 ii. Entgegen dem Einwand der Berufung stellt sich das Verhalten der Klägerin vorliegend nicht als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB dar. Das Landgericht hat auch insoweit zutreffend entschieden. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. Randnummer 125 aaa. Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist hier eine Frage der Begründetheit, da die für das Wettbewerbsrecht geltende Vorschrift des § 8 Abs. 4 UWG a.F. / § 8c UWG n.F., wonach die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unzulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, im Urheberrecht keine Anwendung findet (OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2014, 13204 m.w.N.; BGH GRUR 2020, 1087 Rn. 15 – Al Di Meola; Senat GRUR-RS 2024, 26041 Rn. 61 – Doppelstecker). Randnummer 126 Ob eine Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich im Urheberrecht ausschließlich
dem allgemeinen Verbot unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB (BGH GRUR 2020, 1087 Rn. 13 – Al Di Meola). Ein Rechtsmissbrauch kann stets nur ein Ausnahmefall sein (J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 13. Aufl., § 97 Rn. 189). Er ist aufgrund einer umfassenden und eingehenden Prüfung und
einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH GRUR 2017, 266 Rn. 23 – World of Warcraft I). Randnummer 127 Von einem Rechtsmissbrauch ist etwa auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Anspruchstellers sachfremde Ziele sind (BGH GRUR 2020, 1087 Rn. 16 – Al Di Meola; BGH GRUR 2017, 266 Rn. 23 – World of Warcraft I). Die Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (BGH GRUR 2020, 1087 Rn. 16 – Al Di Meola). Wird auf die Fallpraxis zu § 8c UWG zurückgegriffen, sind die Unterschiede zwischen dem Lauterkeitsrecht und dem Urheberrecht zu beachten (BGH GRUR 2013, 176 Rn. 15 – Ferienluxuswohnung; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG,
vollziehbar dargetan. Dass die im Ausgangspunkt bestehenden Ansprüche wegen der gegenständlichen sechs Fotografien rechtsmissbräuchlich verfolgt würden, mit der Folge, dass diese Ansprüche erlöschen würden, ist vorliegend im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der Berufungseinwendungen somit nicht festzustellen. Randnummer 139 jj. Auch Verwirkung ist im Streitfall nicht gegeben. Das Landgericht hat insoweit zutreffend entschieden und das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Randnummer 140 aaa. Alle deliktischen Ansprüche aus den §§ 97 ff. UrhG können dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie verwirkt sind (J.B. Nordemann/Klagge in Fromm/Nordemann, UrhG, 13. Aufl., § 102 Rn. 11). Jedoch ist die Wertigkeit des Urheberrechts hoch anzusetzen, sodass Verwirkung von Ansprüchen
den §§ 97 ff. UrhG nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommt (J.B. Nordemann/Klagge in Fromm/Nordemann, UrhG,
der Anspruchsart zu differenzieren: Für Unterlassungsansprüche gilt, dass die für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche Frist mit jeder wiederholten gleichartigen Urheberrechtsverletzung neu zu laufen beginnt. Die für die Beurteilung des Zeitmoments der Verwirkung eines Anspruchs auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich maßgebliche Frist kann bei wiederholten gleichartigen Verletzungshandlungen dagegen mit der ersten Verletzungshandlung beginnen (vgl. BGH GRUR 2014, 363 Rn. 42 – Peter Fechter). Für die Frist bietet die Verjährungsfrist jedoch einen wichtigen Anhaltspunkt. Eine Abkürzung der Verjährungsfrist durch Verwirkung kann nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden; dem Gläubiger soll die Verjährungsfrist grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht (st. Rspr.; BGH GRUR 2014, 363 Rn. 50 – Peter Fechter; J.B. Nordemann/Klagge in Fromm/Nordemann, UrhG, 13. Aufl., § 102 Rn. 13). Randnummer 143 bbb.
Maßgabe der vorgenannten Grundsätze hat das Landgericht zu Recht eine Verwirkung des vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruchs verneint. Auf die mit der Berufung wiederholte behauptete jahrelange Kenntnis der Klägerin von der Weitergabe von Abbildungen an Dritte zu deren Nutzung kommt es beim Unterlassungsanspruch aus Rechtsgründen nicht an. Auch auf eine behauptete Kenntnis von einer Weitergabe an Tochtergesellschaften kommt es aus Rechtsgründen beim in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch
den vorgenannten Grundsätzen nicht an. Randnummer 144 d. Zu Recht hat das Landgericht auch den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft gem. § 242 BGB ab dem 23.12.2011 im tenorierten Umfang zuerkannt. Randnummer 145 aa. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist von der Rechtsprechung gestützt auf § 242 BGB in erweiterter Auslegung der §§ 259, 260 BGB für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs im Urheberrecht wie auch im gewerblichen Rechtsschutz gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. nur BGH GRUR 1980, 227, 232 – Monumenta Germaniae Historica). Grundsätzlich ist Auskunft in dem Umfang zu erteilen, in dem eine Verpflichtung des Rechtsverletzers zum Schadensersatz festgestellt werden kann (BGH GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 20 – Einzelbild). Randnummer 146 bb. Das Landgericht hat auch zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin angenommen. Entweder waren ihr ausschließliche Nutzungsrechte bereits mit Übergabe der gegenständlichen sechs Fotografien von Herrn H. (konkludent) eingeräumt worden. Oder diese sind ihr später eingeräumt worden (vgl. Anlagen K3 und K17), ergänzt um einen Abtretungsvertrag betreffend vorher entstandene Annexansprüche (Anlage K19). Randnummer 147 cc. Die Beklagte hat fahrlässig gehandelt. Im Hinblick auf die Fahrlässigkeit einer Urheberrechtsverletzung gilt, dass derjenige, der einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen muss. Insoweit besteht also eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht (Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG,
dem 23.12.2011, die das Landgericht tenoriert hat, sind entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht verwirkt (§ 242 BGB). Randnummer 151 Denn eine Abkürzung der Verjährungsfrist durch Verwirkung kann – wie ausgeführt – nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden; dem Gläubiger soll die Verjährungsfrist grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht (st. Rspr.; BGH GRUR 2014, 363 Rn. 50 – Peter Fechter; J.B. Nordemann/Klagge in Fromm/Nordemann, UrhG, 13. Aufl., § 102 Rn. 13). Randnummer 152 Solche ganz besonderen Umstände sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Die behauptete bloße Kenntnis von den Nutzungshandlungen reicht insoweit entgegen der Ansicht der Berufung nicht aus. Das Berufungsgericht hat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen, dass nicht feststeht, dass die Klägerin ganz allgemein Kenntnis von der Nutzung irgendwelcher an die Beklagte gelieferten Fotos durch Händler oder Kunden der Beklagten im Internet hatte. Die Berufungsbegründung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten. Die Beklagte verweist pauschal auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Dies ist im Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht genügend. Selbst wenn unstreitig wäre, dass der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis von der Weitergabe von Fotos (welcher?) an Tochtergesellschaften (welche?) der Beklagten gehabt habe, so kann dies im Streitfall eine Verwirkung während des Laufs der Verjährungsfrist nicht begründen. Denn die Verjährungsfrist soll – wie ausgeführt – grundsätzlich dem Gläubiger ungekürzt erhalten bleiben. Randnummer 153 e. Der Anspruch auf Schadensersatzfeststellung ab dem 23.12.2011 ist vom Landgericht ebenfalls zu Recht zuerkannt worden. Randnummer 154 Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Grunde
ein Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 UrhG
den Maßgaben wie oben hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ausgeführt besteht. Die Beklagte hat schuldhaft gehandelt, indem sie die gegenständlichen Fotos an ihre Vertriebspartner zur Nutzung weitergegeben hat, ohne über die entsprechenden Nutzungsrechte zu verfügen. Randnummer 155 Wie beim Auskunftsanspruch ausgeführt, besteht die klägerische Aktivlegitimation und eine Verwirkung während des Laufs der Verjährungsfrist ist gem. § 242 BGB im Streitfall nicht anzunehmen. Randnummer 156
2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.