eingebrachten Betriebsvermögens in der maßgeblichen steuerlichen Schlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft. (Rn.75) Das gilt auch bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteils. (Rn.77) Der Antrag kann später weder widerrufen noch geändert werden. (Rn.88)
Amtsgerichts Hamburg unter HRA XXX) ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen war im gesamten Streitzeitraum die ... M Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: M-GmbH; eingetragen im Handelsregister
Amtsgerichts Hamburg unter HRB XXX). Kommanditisten waren zu Beginn
Streitzeitraums die Klägerin zu 2. (im Folgenden A-GmbH; eingetragen im Handelsregister
Amtsgerichts Hamburg unter HRB XXX) mit einem Anteil am Gesellschaftsvermögen in Höhe von 94,75 % und C (im Folgenden C), der Beigeladene, mit einer Beteiligung von 5,25 %. Randnummer 3 Am ... Januar 2016 schlossen die K-KG und die M-GmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag, in dem sich die M-GmbH zur Wahrnehmung der Geschäftsführung für die K-KG verpflichtete. Das Entgelt sollte sich nach den jährlichen Ist-Vollkosten bestimmen, die bei der M-GmbH im Zusammenhang mit den Geschäftsführungsaufgaben anfielen. Am selben Tag schloss die M-GmbH wiederum einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der A-GmbH. Da diese im Gegensatz zur M-GmbH eigene, qualifizierte Arbeitnehmer beschäftigte, sollte sie im Namen und für Rechnung der M-GmbH die Geschäftsführung bei der K-KG wahrnehmen. Hierfür sollte sie ein Entgelt in Höhe der jährlichen Plankosten zzgl. eines Gewinnaufschlages von 15 % erhalten. Randnummer 4 Mit notariell beurkundetem Beschluss vom ... August 2016 beschlossen die Gesellschafter der A-GmbH eine Kapitalerhöhung um ... €. C verpflichtete sich im Rahmen der Leistung der Stammeinlage auf den neu geschaffenen und von ihm übernommenen Geschäftsanteil im Nennbetrag von ... € u.a. zur Einbringung seines Kommanditanteils an der K-KG im Wert der Hafteinlage von ... €. Randnummer 5 In dem am selben Tag zwischen C und der A-GmbH geschlossenen Einbringungsvertrag wurde u.a. Folgendes vereinbart: Randnummer 6 "§ 1 Abtretung 1. C tritt folgende Gesellschaftsanteile an die [A-GmbH] ab: a) an der [K-KG] seinen gesamten Kommanditanteil mit einem festen Kapitalanteil von noch EUR ...; (...) 2. Die [A-GmbH] nimmt die Abtretungen an. 3. Schuldrechtlich erfolgt die Einbringung mit Wirkung zum 31.12.2015 (Stichtag). Unabhängig vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der dinglichen Anteilsübertragung gilt die [A-GmbH] im Verhältnis zu C ab dem Stichtag im Hinblick auf sämtliche Rechte und Pflichten, u. a. die Beteiligung am Ergebnis und Vermögen als allein Berechtigte. (...) 4. Die Abtretung der vorstehenden Kommanditanteile erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Sonderrechtsnachfolge der [A-GmbH] in die übertragenen Kommanditanteile im Handelsregister der [K-KG] (...). Randnummer 7 § 3 Wahlrecht Zwischen C und der [A-GmbH] besteht Einigkeit darin, dass die [A-GmbH] in Ausübung
Wahlrechts nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG den Antrag stellt, die eingebrachten Mitunternehmeranteile mit ihrem Buchwert anzusetzen und damit eine Gewinnrealisierung durch C unterbleibt. Die [A-GmbH] wird dementsprechend einen Antrag auf abweichende Bewertung der eingebrachten Mitunternehmeranteile mit dem Buchwert spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für sie zuständigen Finanzamt stellen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG)." Randnummer 8 Die Sonderrechtsnachfolge wurde am ... 2016 im Handelsregister der K-KG eingetragen. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
Einbringungsvertrags unter Berücksichtigung eines gemeinen Wertes wurden in der Ergänzungsbilanz der A-GmbH nicht angesetzt und es wurden keine Absetzungen für Abnutzung (AfA) hierauf vorgenommen. Ein Veräußerungsgewinn nach § 16
Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde für C nicht erklärt. Die Vergütung für die Geschäftsführung wurde bei der M-GmbH als Sonderbetriebseinnahme und in gleicher Höhe als Sonderbetriebsausgabe erklärt. Bei der A-GmbH wurde das Entgelt für die Geschäftsführung nicht als Sonderbetriebseinnahme bei der K-KG angesetzt. Ebenso wurde in der am
Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) gestellt worden sei, seien die stillen Reserven durch Ansatz
gemeinen Wertes der Kommanditbeteiligung in 2016 aufzudecken gewesen. Somit ergebe sich für 2016 ein Veräußerungsgewinn
C in Höhe von ... €, der nunmehr im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung für 2016 festzustellen sei. In derselben Höhe seien Anschaffungskosten der A-GmbH für den Kommanditanteil an der K-KG anzusetzen, was gemäß § 23 Abs. 2 UmwStG beantragt werde. Die insoweit aufgedeckten stillen Reserven seien zur Vereinfachung in der Ergänzungsbilanz der A-GmbH als Firmenwert ausgewiesen worden und über 15 Jahre linear mit ... € p.a. abzuschreiben. Die K-KG übermittelte am
Gewerbesteuermessbetrags, der Umsatzsteuer sowie der Gewerbesteuer für den Streitzeitraum 2016 bis 2020 durch. Die Betriebsprüferin war der Auffassung, dass die an die A-GmbH gezahlten Geschäftsführungsentgelte bei ihr als Sonderbetriebseinnahmen und die von der A-GmbH gezahlten Geschäftsführergehälter als Sonderbetriebsausgaben zu erfassen seien. Denn die Kommanditistin A-GmbH erbringe im Auftrag der Komplementär-Kapitalgesellschaft M-GmbH Managementleistungen zugunsten der K-KG und die von der K-KG an die M-GmbH gezahlten Vergütungen würden von dieser an die Kommanditistin A-GmbH weitergeleitet. Korrespondierend seien die von der A-GmbH gezahlten Geschäftsführergehälter als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Gewerbeertrag der Klägerin erhöhe sich entsprechend: Randnummer 23 Sonderbetriebseinnahmen Sonderbetriebsausgaben Differenz 2016 ... € ... € ... € 2017 ... € ... € ... € 2018 ... € ... € ... € 2019 ... € ... € ... € 2020 ... € ... € ... € Randnummer 24 Ferner war die Betriebsprüferin der Ansicht, dass der Umstand, dass die A-GmbH den im Jahr 2016 von C eingebrachten Anteil an der K-KG in der erstmaligen Steuerbilanz mit dem Buchwert angesetzt habe und in der Ergänzungsbilanz der A-GmbH bei der K-KG keine Mehrwerte angesetzt worden seien, als konkludenter Antrag auf Buchwertfortführung zu werten sei, der nicht geändert oder widerrufen werden könne. Wegen der Veräußerung
Anteils an der A-GmbH durch C im Jahr 2018 sei nach § 22 UmwStG ein Einbringungsgewinn I entstanden und rückwirkend im Jahr der Einbringung zu versteuern. Der Einbringungsgewinn I belaufe sich zeitanteilig auf 5/7 der Differenz zwischen dem gemeinen Wert
Kommanditanteils in Höhe von ... € und dem Buchwert in Höhe von ... €, also auf ... €. Die Steuerbegünstigungen nach §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG seien hierauf gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG nicht anwendbar. Randnummer 25 Der Beklagte erließ am
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
Einspruchs trugen die Klägerinnen vor, dass die in die A-GmbH eingebrachte Kommanditbeteiligung mit dem gemeinen Wert anzusetzen gewesen sei, da ein ausdrücklicher Antrag auf Buchwertfortführung nicht gestellt worden sei. Die Einreichung der Steuerbilanz für die A-GmbH, in der die Mitunternehmerbeteiligung als bloßer Reflex entsprechend den Bilanzansätzen der K-KG zum Buchwert ausgewiesen worden sei, könne schon
halb keine konkludente Wahlrechtsausübung darstellen, weil die Bewertungsbefugnis der K-KG und nicht der A-GmbH zugestanden habe. Die Einreichung der Bilanzen durch die K-KG könne wiederum keine Wahlrechtsausübung beinhalten, da das für sie zuständige Finanzamt nicht das nach § 20 Abs. 2 UmwStG zuständige Finanzamt
Übernehmers sei. Randnummer 28 Die von der Komplementärin M-GmbH aufgrund
Geschäftsbesorgungsverhältnisses an die A-GmbH gezahlten Vergütungen stellten eigenbetriebliche Erträge der A-GmbH dar. Diese seien nicht als Sonderbetriebseinnahmen der A-GmbH im Zusammenhang mit der Beteiligung an der K-KG zu erfassen. Der Beklagte verkenne, dass es sich bei den Geschäftsbesorgungsverhältnissen im vorliegenden Fall nicht um solche zwischengeschalteten Leistungsbeziehungen handele, bei denen der Kommanditist eigene Leistungsverpflichtungen gegenüber der Personengesellschaft erbringe. Der Sachverhalt sei aufgrund der tatsächlichen Erfüllung der Geschäftsführungsaufgaben im Rahmen der Geschäftsbesorgungsverhältnisse durch Fremdgeschäftsführer auch nach der BFH-Rechtsprechung insoweit anders zu beurteilen. Randnummer 29 Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21. August 2024, in der nur die K-KG als Einspruchsführerin bezeichnet und die der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, die diese auch im Einspruchsverfahren vertrat, bekanntgegeben wurde, als unbegründet zurück. Soweit der Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2020 gerichtet sei, sei er nach § 35b Abs. 2 Satz 2
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Verbindung mit § 351 Abs. 2 AO unbegründet. Es sei der Grundlagenbescheid über den Gewerbesteuermessbetrag anzufechten. Randnummer 30 Hinsichtlich der Einbringung
Mitunternehmeranteils sei bei der Ermittlung der Einkünfte zu Recht die Fortführung
Buchwerts berücksichtigt worden. Der Antrag auf Buchwertfortführung sei spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen. Da die Steuerbilanz der A-GmbH für 2016 am 1. August 2017 übermittelt worden sei, sei die Ausübung
Wahlrechts bis zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen. Auch bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen sei der Antrag durch die übernehmende Gesellschaft bei dem für sie zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Mitunternehmerschaft, deren Anteile eingebracht würden, habe bei einem Wertansatz zum gemeinen Wert oder zum Zwischenwert durch die übernehmende Gesellschaft diese Werte im Rahmen einer entsprechenden Ergänzungsbilanz für die übernehmende Gesellschaft zu berücksichtigen. Die Bildung einer Ergänzungsbilanz obliege jedoch der jeweiligen Mitunternehmerschaft und nicht dem betroffenen Gesellschafter. Insofern sei die übernehmende Gesellschaft bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils rechtlich gar nicht in der Lage, tatsächlich den Wertansatz zu bestimmen, sondern könne nur die Mitunternehmerschaft dazu bewegen, eine entsprechende Ergänzungsbilanz zu erstellen. Der Antrag auf Buchwertfortführung bedürfe keiner besonderen Form und sei bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Dass vorliegend ein konkludenter Antrag auf Buchwertfortführung gestellt worden sei, ergebe sich aus dem Schreiben der A-GmbH vom 6. Juni 2016, mit dem erklärt worden sei, dass sämtliche Vorgänge einschließlich der Einbringung
Mitunternehmeranteils unstreitig steuerneutral seien; dies sei nur bei einer Buchwertfortführung gegeben. Zudem habe die A-GmbH die K-KG nicht dazu bewegt, eine entsprechende Ergänzungsbilanz zu erstellen und mit Abgabe der Gesamthandsbilanz für 2016 am
Wahlrechts sei jedoch nicht mehr möglich gewesen. Randnummer 31 Ferner seien die von der M-GmbH an die A-GmbH gezahlten Vergütungen zu Recht als Sonderbetriebseinnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG qualifiziert worden. Sondervergütungen kämen auch dann in Betracht, wenn ein Dritter in den Leistungsaustausch zwischen dem Gesellschafter und der Personengesellschaft eingeschaltet sei. Voraussetzung für die Zurechnung der vom Gesellschafter bezogenen Vergütung zum gewerblichen Gewinn der Mitunternehmerschaft sei in einem solchen Fall, dass die Leistung
Gesellschafters nicht dem zwischengeschalteten Dritten, sondern der leistungsempfangenden Personengesellschaft zugutekommen solle, dass sich die Leistung
Gesellschafters letztlich als eine "Tätigkeit im Dienst der Personengesellschaft" erweise, was vorliegend der Fall sei. Zwar sei der Geschäftsbesorgungsvertrag für die Übernahme der Geschäftsführung zwischen der M-GmbH und der A-GmbH geschlossen worden, die Geschäftsführung werde aber nur für den Geschäftsbetrieb der K-KG ausgeübt und sei somit nur für die K-KG bestimmt. Bei der M-GmbH handele es sich lediglich um eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft, für die die Weitergabe der Geschäftsführertätigkeit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach wie ein durchlaufender Posten sei. Auch habe die A-GmbH für die M-GmbH durch den Geschäftsbesorgungsvertrag nur die Geschäftsführung für die K-KG übernommen, sodass eine Abgrenzung der Tätigkeit möglich sei. Diese Bewertung entspreche auch dem Gesetzeszweck: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG solle verhindern, dass der Kommanditist Gewinne der Kommanditgesellschaft der Besteuerung nach den Grundsätzen für die Personengesellschaft entziehe. Es wäre daher nicht sachgerecht, wenn die Regelung durch Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft umgangen werden könnte. Randnummer 32 Die K-KG und die A-GmbH haben am 24. September 2024 Klage gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die Gewerbesteuermessbeträge für 2016 bis 2020 sowie den Bescheid über die Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2020 erhoben. Randnummer 33 Die Klägerinnen tragen vor, dass die A-GmbH trotz
Umstandes, dass die Einspruchsentscheidung nicht auch zu ihrem Einspruch ergangen sei, nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) klagebefugt und ihre Klage zulässig sei. Das gelte auch für den Feststellungsbescheid für 2016 im Hinblick auf die zu aktivierenden Anschaffungskosten für die von C erworbene Mitunternehmerbeteiligung. Randnummer 34 Die Klagebegehren betreffend die Buchwertfortführung hätten nicht durch die Anfechtung
gegenüber der A-GmbH ergangenen Körperschaftsteuerbescheides für 2016 verfolgt werden können und müssen. Ungeachtet der materiellen Bindungswirkung
Wertansatzes an die Wertansatzentscheidung
aufnehmenden Unternehmens handele es sich bei dem Körperschaftsteuerbescheid nicht um einen Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid gegenüber der Mitunternehmerschaft, sondern der Feststellungsbescheid sei vielmehr der Grundlagenbescheid für den Körperschaftsteuerbescheid. Dies entspreche der Rechtsprechung
BFH (Urteil vom 30. April 2003, I R 102/01, BStBl II 2004, 804) und
Finanzgerichts (FG) München (Urteil vom 24. Juli 2024, 1 K 524/19, EFG 2025, 61, Revision anhängig unter X R 25/24). Ein anderes Verständnis stünde im Widerspruch zu § 351 Abs. 2 AO. Vorsorglich behielten sich die A-GmbH und C aber die Anfechtung
Körperschaftsteuerbescheides für 2016 vom 26. Juli 2024 vor. Für C sei die Rechtsbehelfsfrist mangels Bekanntgabe
Bescheides ihm gegenüber nicht abgelaufen (§ 356 Abs. 2 Satz 1 AO). Bei der A-GmbH wäre aus Gründen der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4
Grundgesetzes -GG-) ebenfalls ein Anwendungsfall
2 AO anzunehmen, wenn man unter Missachtung
2 AO die Anfechtung eines Folgebescheides für erforderlich hielte. Randnummer 35 Hinsichtlich der Anteilseinbringung in 2016 habe keine Wahlrechtsausübung zugunsten einer Buchwertfortführung stattgefunden, sodass der gemeine Wert anzusetzen sei. Nach dem Wortlaut
StG stehe das Wahlrecht einzig dem Übernehmer zu. Dass die Frist in § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG an die erstmalige Einreichung einer steuerlichen Schlussbilanz anknüpfe, schließe es aus, in der Einreichung der Schlussbilanz selbst ohne jede weitere Erklärung einen Antrag auf Ansatz
Buchwertes oder eines Zwischenwertes zu sehen. Dies gelte insbesondere in Fällen, in denen die steuerliche Schlussbilanz der Jahressteuerbilanz zum Ende
ersten auf die Einbringung folgenden Jahres entspreche. Denn gerade dann komme dem Antrags- und Erklärungserfordernis im Hinblick auf die Abweichung vom gesetzlichen Regelfall zum Ansatz gemeiner Werte besondere Bedeutung zu, sodass es einer ausdrücklichen Erklärung und eines ausdrücklichen Antrags bedürfe. Randnummer 36 Mangels eines ausdrücklich gestellten, aber insoweit erforderlichen Antrags der A-GmbH auf Buchwertfortführung gegenüber dem Beklagten als dem für sie zuständigen Finanzamt und mangels eines insoweit schon untauglichen Antrags auf Ebene der K-KG seien vorliegend entsprechend dem gesetzlichen Regelfall die gemeinen Werten anzusetzen. Randnummer 37 Da es sich bei einer Mitunternehmerbeteiligung lediglich um eine Zusammenfassung ideeller Miteigentumsanteile handele, die nur in den Bilanzen der Mitunternehmerschaft bewertet werden könnten und einer eigenständigen Bewertung in der Steuerbilanz
übernehmenden Rechtsträgers nicht zugänglich seien, könne das Bewertungswahlrecht bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils nur in der Steuerbilanz der Mitunternehmerschaft, gegebenenfalls durch Aufstellung einer Ergänzungsbilanz, ausgeübt werden. Daraus werde im Hinblick auf § 20 UmwStG abgeleitet, dass ein zweistufiges Bewertungswahlrecht gelte, bei dem zunächst ein wirksamer Antrag durch den Übernehmer gestellt werden müsse, der inhaltlich durch eine korrespondiere Bilanzierung in der Mitunternehmerschaft umzusetzen sei. Randnummer 38 Ein ausdrücklicher Antrag auf Buchwertfortführung sei von der allein dazu befugten A-GmbH unstreitig nicht gestellt worden. Die Einreichung von Bilanzen der A-GmbH, in denen die erworbene Mitunternehmerbeteiligung zum Buchwert ausgewiesen worden seien, stelle entgegen der Auffassung
Beklagten auch keine konkludente Wahlrechtsausübung dar. Denn nicht der Übernehmerin als Gesellschafterin der Mitunternehmerschaft, sondern der Mitunternehmerschaft selbst stehe die Bewertungsbefugnis zu. Dem Ansatz der Mitunternehmerbeteiligung in der Bilanz der A-GmbH könne als bloßer Reflex der Ausübung
Bewertungswahlrechts der Mitunternehmerschaft keine Bedeutung beigemessen werden. Eine andere Lesart, wonach die Antragstellung "bis zur Abgabe" als Antragstellung "durch Abgabe einer Schlussbilanz" ersetzt werde, verstieße gegen den Gesetzeswortlaut. Randnummer 39 Die Einreichung entsprechender Bilanzen durch die Mitunternehmerschaft, hier die K-KG, bei dem für sie zuständigen Finanzamt scheide als konkludente Wahlrechtsausübung aus, weil es sich nicht um das für die A-GmbH zuständige Finanzamt bzw. hier das zuständige Sachgebiet innerhalb
Beklagten handele. Dem stehe auch nicht die vom Beklagten in seiner Begründung in Bezug genommene Entscheidung
BFH vom
allein antragsberechtigten übernehmenden Unternehmens über die steuerliche Schlussbilanz möglich. Randnummer 40 Hätte sich das übernehmende Unternehmen - wovon der Beklagte im Rahmen der Einspruchsentscheidung irrig ausgehe - zwingend zu dem zu wählenden Wertansatz zu erklären, führte dies zu einer Erklärungspflicht, die das Gesetz jedoch nicht vorsehe. Daher könne aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die eingereichte Steuerbilanz einen konkludenten Antrag enthalte. Randnummer 41 Es sei abwegig, aus dem Erläuterungsschreiben vom 6. Juni 2016 eine Antragstellung zur Buchwertfortführung abzuleiten. Ein solcher Antrag sei nach dem Gesetzeswortlaut "für das übernommene Vermögen" zu stellen; nicht eventuell geplante Maßnahmen seien relevant, sondern der tatsächlich realisierte Sachverhalt, der im Zeitpunkt dieses Schreibens noch nicht umgesetzt gewesen sei. Davon abgesehen ergebe sich aus dem Kontext
Schreibens und dem zuvor mit dem Beklagten geführten Telefonat, dass sich der Hinweis auf die Steuerneutralität allein auf den Umwandlungsschritt bzgl. der D-KG bezogen habe. Die Beteiligung der K-KG an der D-KG habe abgespalten und aus Gründen der Insolvenzsicherung unter die A-GmbH "gehängt" werden sollen, wobei sehr streitig gewesen sei, ob dies steuerneutral möglich gewesen wäre. Randnummer 42 Zudem habe ihr, der Klägerinnen, steuerlicher Berater den Antrag für die - seinerzeit unstreitig an sich geplante - Buchwertfortführung nicht gestellt, weil er mit Umwandlungsvorgängen nur auf der Grundlage
UmwStG vor den Änderungen in 2006 befasst gewesen sei, wonach ohne Antragstellung der Buchwert anzusetzen gewesen sei. Die geänderte Gesetzeslage, nach der eine Buchwertfortführung zwingend einen Antrag voraussetze, sei ihm erst nach der Veräußerung der Geschäftsanteile an der A-GmbH durch C bekannt geworden. Randnummer 43 Bei der A-GmbH lägen im Hinblick auf die Geschäftsführungsvergütungen keine Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben vor. Die von ihr erbrachten Leistungen hätten nicht der K-KG, sondern deren Komplementärin, der M-GmbH, zugutekommen sollen. Etwas Anderes könne nur angenommen werden, wenn eine Personalunion dergestalt bestehe, dass ein Kommanditist zugleich sowohl persönlich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als auch der GmbH sei, die als zwischengeschaltete Gesellschaft die Leistungen erbringe (vgl. BFH, Urteil vom 6. Juli 1999, VIII R 46/94, BStBl II 1999, 720). Diese Auffassung werde durch die Entscheidung
BFH vom 28. Mai 2020 (IV R 11/18, BStBl II 2020, 641) bestätigt, in der der BFH danach differenziere, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zugleich Kommanditist der KG sei oder nicht, und die Gefahr, dass der Kommanditist Gewinne der KG der Besteuerung nach den Grundsätzen für Personengesellschaften entziehe, bei einem GmbH-Geschäftsführer, der nicht zugleich Kommanditist sei, als nicht gegeben ansehe. Die A-GmbH sei jedoch eine Kapitalgesellschaft, die die Geschäftsführungsaufgaben nicht persönlich erfüllen könne, sondern sich der Dienste von Fremdgeschäftsführern bedienen müsse. Insoweit könne nichts Anderes gelten. Dies stehe im Einklang mit den Entscheidungen
BFH vom
C zugerechneten Gewinns, obwohl C im Streitjahr 2016 aus der K-KG ausgeschieden ist. Denn die Personengesellschaft hat auch für ausgeschiedene Gesellschafter eine Klagebefugnis, solange sie nicht vollbeendet ist. Das gilt sogar dann, wenn der Rechtsstreit Feststellungen betrifft, die allein den ausgeschiedenen Gesellschafter persönlich angehen (BFH, Urteil vom 10. September 2020, IV R 14/18, BStBl II 2021, 367). Randnummer 54 c) Zulässig ist ferner, dass die K-KG nicht nur die Feststellung
Einbringungsgewinns I anficht, sondern gleichzeitig stattdessen (zu ihren Lasten bzw. zulasten von C) die Feststellung eines Veräußerungsgewinns beantragt. Hat die Änderung einer gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlage zwangsläufig Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen, z.B. indem die beantragte Herabsetzung eines Veräußerungsgewinns zur Erhöhung
laufenden Gewinns führt, erstreckt sich die Anfechtung
Feststellungsbescheides auch auf die materiell-rechtlich hiervon ebenfalls betroffene Besteuerungsgrundlage (BFH, Urteil vom 8. Juni 2000, IV R 65/99, BStBl II 2001, 89). Hätte die Anfechtung der Feststellung eines Einbringungsgewinns I als laufender Gewinn Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung in 2016 nicht vorlagen, wäre stattdessen ein Veräußerungsgewinn festzustellen (s. unten II. 1.). Randnummer 55 d) Der Zulässigkeit
Antrags zu 1. der K-KG steht ferner nicht entgegen, dass der begehrte Veräußerungsgewinn höher ist als der festgestellte Einbringungsgewinn I und die Feststellung eines zu niedrigen Gewinns grundsätzlich keine Rechtsverletzung nach § 40 Abs. 2 FGO begründen kann. Zum einen liegt, wenn die Qualifizierung von Einkünften streitig ist, eine Beschwer i.S.
2 FGO auch dann vor, wenn die Feststellung höherer Einkünfte begehrt wird (BFH, Urteil vom 12. April 2018, IV R 5/15, BStBl II 2020, 118, zu unterschiedlichen Einkunftsarten). Zum anderen wäre die Feststellung
höheren Veräußerungsgewinns wegen der Steuerbegünstigungen nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG für C steuerlich günstiger als die angefochtene Feststellung
niedrigeren Einbringungsgewinns I als laufender, nicht begünstigter Gewinn. Randnummer 56 2. Auch die A-GmbH ist bzgl. der von ihr gestellten Klageanträge klagebefugt. Randnummer 57
Mitunternehmers zugeordnet sind, und nicht bereits dann, wenn eine die Höhe
Gesamthandsvermögens betreffende Frage streitig ist, die sich zwangsläufig auch auf den Ergänzungsbilanzgewinn
einzelnen Mitunternehmers auswirkt (BFH, Urteil vom 16. Dezember 2021, IV R 7/19, BStBl II 2023, 378). Grundlage für die von der A-GmbH begehrten AfA in ihren Ergänzungsbilanzen für die Streitjahre ist die Übertragung
Mitunternehmeranteils an der K-KG durch C auf sie, die A-GmbH, und damit ein Vorgang in ihrer Sphäre. Randnummer 59
AO; da kein nachvollziehbarer Grund dafür bestünde, nur den (inhaltlich identischen) Einspruch der K-KG zurückzuweisen, ist davon auszugehen, dass die A-GmbH lediglich versehentlich nicht als weitere Einspruchsführerin aufgeführt wurde. Die Einspruchsentscheidung wurde der steuerlichen Vertreterin (auch) der A-GmbH wirksam bekanntgegeben. Diese offenbare Unrichtigkeit hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dahingehend berichtigt, dass auch der Einspruch der A-GmbH zurückgewiesen werden sollte. Randnummer 61 Auch ohne diese Berichtigung wäre die Klage aber jedenfalls als Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO zulässig, weil dann über den Einspruch der A-GmbH vom
gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Mitunternehmer
Betriebs i.S.
G anzusehen ist. Veräußerungsgewinn i.d.S. ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert
Anteils am Betriebsvermögen übersteigt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach § 16 Abs. 4 EStG und § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG wird der Veräußerungsgewinn begünstigt besteuert. Randnummer 65
Einbringenden im Sinne von § 16 EStG zu versteuern (Einbringungsgewinn I); § 16 Abs. 4 und § 34 EStG sind nicht anzuwenden. Randnummer 68
durch den Beigeladenen in die A-GmbH eingebrachten Mitunternehmeranteils an der K-KG war von der A-GmbH nicht nach der gesetzlichen Grundregel (§ 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG) mit dem gemeinen Wert anzusetzen, weil die A-GmbH (konkludent) einen Antrag auf Buchwertfortführung gestellt hat. Randnummer 70
eingebrachten Betriebsvermögens in der maßgeblichen steuerlichen Schlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft (UmwStE Rn. 20.22 i.V.m. 03.10, Dürrschmidt in BeckOK UmwStG, § 20 Rn. 1305, Stand Juli 2024; Nitzschke in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 20 UmwStG Rn. 91, Stand August 2023; Menner in Haritz/Menner/Bilitewski, UmwStG,
Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-) erkennen kann, dass ein vom Ansatz
gemeinen Wertes nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG abweichender Wertansatz gewählt werden soll (FG Köln, Urteil vom
Geschäftsanteils an der A-GmbH durch C in 2018 und damit innerhalb der Sperrfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG den Willen hatten, dass der Kommanditanteil an der K-KG zum Buchwert auf die A-GmbH übergeht. Dies ergibt sich eindeutig aus § 3
Einbringungsvertrags vom ... August 2016, wonach zwischen dem Einbringenden und der A-GmbH Einigkeit darin bestand, dass die A-GmbH den Antrag nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG stellt und die eingebrachten Mitunternehmeranteile mit ihrem Buchwert ansetzt, damit eine Gewinnrealisierung durch den Beigeladenen unterbleibt. Zwar kann hierin noch nicht der eigentliche Antrag gesehen werden, weil der Vertrag dem Beklagten nicht zugeleitet wurde - auch wenn er im Handelsregister öffentlich verfügbar war -, doch dokumentiert er eindeutig den Willen der Vertragsparteien. Darüber hinaus haben die Klägerinnen keine Einsprüche gegen den erklärungsgemäß auf Basis
Buchwertes ergangenen Feststellungsbescheid für 2016 vom
Geschäftsanteils an der A-GmbH jährlich den Nachweis nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 UmwStG erbracht, was nur bei einer Sacheinlage unter dem gemeinen Wert erforderlich ist. Randnummer 79
von C übernommenen Mitunternehmeranteils entspricht. Zudem wurde in den ergänzenden Aufgliederungen und Erläuterungen zum Jahresabschluss ausdrücklich ausgeführt, dass sich die Beteiligungsbuchwerte bei der A-GmbH um den auf ... € herabgesetzten Kapitalanteil
C erhöht hätten. Für den Beklagten war hieraus eindeutig erkennbar, dass die A-GmbH die übernommene Kommanditbeteiligung mit dem Buchwert von ... € angesetzt hatte. Randnummer 80
höheren gemeinen Werts und AfA hierauf und in der Feststellungserklärung für 2016 keinen Veräußerungsgewinn
Beigeladenen nach § 16 EStG erklärt hat. Auch hieraus ergab sich für den Beklagten als sowohl für die K-KG als auch für die A-GmbH zuständigem Finanzamt deutlich, dass die K-KG die Buchwertfortführung wollte. Randnummer 81
Schreibens bezog sich die "unstreitige" Steuerneutralität auch auf die Einbringung
Mitunternehmeranteils an der K-KG durch C in die A-GmbH. Dass die Intention
Schreibens eine andere war, nämlich, die steuerneutrale Behandlung der "Umhängung" der Beteiligung an der D-KG sicherzustellen, ändert hieran nichts. Randnummer 82 Das Argument der Klägerinnen, dieses Schreiben könne keinen Buchwertantrag enthalten, weil ein solcher Antrag erst nach Übergang
Betriebsvermögens gestellt werden könne, steht dem ebenso wenig entgegen. Abgesehen davon, dass auch ein schon vor der rechtlichen Umsetzung der Umwandlung bzw. Einbringung gestellter Buchwertantrag steuerlich wirksam und lediglich noch nicht bindend ist (vgl. Pyszka/Hruschka, DStR 2013, 693; Bäuml in Kraft/Edelmann/Bron, UmwStG, 2. Aufl. 2019, § 20 Rn. 250), wertet der Senat das Schreiben vom 6. Juni 2016 nicht selbst als konkludenten Antrag, sondern zieht es lediglich im Rahmen der Auslegung
später gestellten Antrags heran. Randnummer 83 Davon, dass die A-GmbH den Mitunternehmeranteil lediglich als Folge der rechtlichen Bindung an den Wertansatz für die anteiligen Wirtschaftsgüter durch die K-KG mit dem Buchwert angesetzt hätte, ohne dass dies auch ihrem, der A-GmbH, Willen entsprochen hätte, musste der Beklagte ohne weitere Anhaltspunkte und insbesondere nach dem Schreiben vom 6. Juni 2016 nicht ausgehen. Randnummer 84
halb keinen entsprechenden Antrag stellen wollen, kann ebenfalls als wahr unterstellt werden; eine Beweiserhebung erübrigt sich daher. Denn auch bei der Frage, ob ein bestimmter Erklärungsakt überhaupt als (konkludente) Willenserklärung aufzufassen ist oder nicht, ist nach §§ 133, 157 BGB nicht der innere Wille
Erklärenden entscheidend, sondern die objektive Erklärungsbedeutung seines Gesamtverhaltens (Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom
steuerlichen Beraters von der geltenden Rechtslage nicht bekannt war und der sie auch nicht erkennen konnte, musste die eindeutige Bilanzierung
Mitunternehmeranteils mit dem Buchwert als Buchwertantrag deuten. Randnummer 85 cc) Der Buchwertantrag wurde rechtzeitig gestellt. Randnummer 86
Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft sind nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf
steuerlichen Übertragungsstichtags (Abs. 6) auf die Übernehmerin übergegangen wäre. In anderen Fällen der Sacheinlage als durch Verschmelzung darf die Einbringung auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag
Abschlusses
Einbringungsvertrags liegt und höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die übernehmende Gesellschaft übergeht (§ 20 Abs. 6 Satz 3 UmwStG). Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist für den Zeitpunkt
Übergangs der Sacheinlage der Übergang
wirtschaftlichen Eigentums maßgebend (Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rn. R 436, Stand März 2021; Dürrschmidt in BeckOK, UmwStG, § 20 Rn. 1289, Stand Januar 2025). Randnummer 91 (b) Der Antrag nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG ist gesetzlich nicht befristet und kann folglich noch bis zur Beendigung der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden, in welcher über die Besteuerung
Vermögensübergangs entschieden wird (BFH, Urteil vom
Beklagten auf den Willen schließen ließen, die Einbringung auf den 31. Dezember 2015 zurückzubeziehen, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus dem Inhalt der vorliegenden Akten. Randnummer 94
Vertrages), am 1. September 2016 auf die A-GmbH über, sodass auch
halb eine Rückbeziehung auf den mehr als acht Monate zurückliegenden Stichtag
Einbringungsgewinns I auch
halb unbegründet wäre, weil der gegenüber der A-GmbH ergangene Körperschaftsteuerbescheid für 2016 vom
halb im Wege der Drittanfechtungsklage hätte angefochten werden müssen (vgl. BFH, Urteile vom
Einbringungsgewinns I zutreffend berechnet. Randnummer 98 aa) Einbringungsgewinn I ist der Betrag, um den der gemeine Wert
eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt nach Abzug der Kosten für den Vermögensübergang den Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft dieses eingebrachte Betriebsvermögen angesetzt hat, übersteigt, vermindert um jeweils ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (§ 22 Abs. 2 Satz 3 UmwStG). Randnummer 99 bb) Der Ansatz eines gemeinen Wertes
eingebrachten Mitunternehmeranteils in Höhe von ... € ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Aufgrund der Veräußerung
Geschäftsanteils an der A-GmbH durch den Beigeladenen in 2018 war die Differenz zum Buchwert (... €) zeitanteilig um zwei Siebtel zu kürzen. Randnummer 100 2. Ein Anspruch der A-GmbH auf die von ihr und der K-KG begehrten AfA auf die Differenz zwischen gemeinem Wert und Buchwert (als Firmenwert bezeichnet) in den Ergänzungsbilanzen für die Streitjahre 2016 bis 2020 besteht nicht, weil nicht der gemeine Wert, sondern der von der A-GmbH angesetzte Buchwert nach § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG als Veräußerungspreis für C und damit gleichzeitig als Anschaffungskosten
Mitunternehmeranteils (bzw. der anteiligen Wirtschaftsgüter der K-KG) für die A-GmbH galt, sodass stille Reserven nicht aufgedeckt wurden. Daran ändert sich durch die rückwirkende Besteuerung
Einbringungsgewinns I nichts; deren Folgen für den Wertansatz
eingebrachten Mitunternehmeranteils bei der übernehmenden Gesellschaft sind in § 23 Abs. 2 UmwStG geregelt. Randnummer 101 3. Der Beklagte hat zu Recht die Zahlungen der M-GmbH an die A-GmbH als Sonderbetriebseinnahmen der A-GmbH bei der K-KG berücksichtigt. Randnummer 102
halb auch keinen Unternehmerlohn als Betriebsausgabe abziehen. Bei der Personengesellschaft werden an den Gesellschafter gezahlte Tätigkeitsvergütungen zwar auf der ersten Stufe der steuerlichen Gewinnermittlung als betrieblicher Aufwand berücksichtigt. Die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG angeordnete Hinzurechnung der Tätigkeitsvergütungen verhindert jedoch, dass diese den Gesamtgewinn und den Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) der Mitunternehmerschaft mindern (BFH, Urteil vom 6. Juli 1999, VIII R 46/94, BStBl II 1999, 720). Randnummer 103 bb) Zu den Sondervergütungen i. S.
G gehören nicht nur Entgelte für Leistungen, die der Gesellschafter aufgrund eines von ihm selbst mit der Personengesellschaft abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrages an diese erbringt. Sondervergütungen kommen auch in Betracht, wenn ein Dritter in den Leistungsaustausch zwischen dem Gesellschafter und der Personengesellschaft eingeschaltet ist (BFH, Urteil vom 6. Juli 1999, VIII R 46/94, BStBl II 1999, 720). Die von einem Drittunternehmer geleisteten Zahlungen sind Einnahmen
Gesellschafters i. S.
G (Sondervergütungen), wenn die Leistung
Gesellschafters letztlich "seiner" Personengesellschaft und nicht dem Drittunternehmen zugutekommen soll, sie sich hinreichend von der Tätigkeit
Gesellschafters für den übrigen Geschäftsbereich
Drittunternehmens abgrenzen lässt und zwischen dem Drittunternehmen und der Personengesellschaft eine Beziehung besteht, die es rechtfertigt, die Zahlungen an den Gesellschafter wirtschaftlich der Personengesellschaft zuzurechnen. Letzteres trifft jedenfalls dann zu, wenn die Personengesellschaft dem Drittunternehmer seine Aufwendungen für die Leistungen an den Gesellschafter ersetzt (BFH, Beschluss vom
Geschäftsbesorgungsvertrages vom ... Januar 2016 zur Geschäftsführung gegenüber der K-KG verpflichtet. Die M-GmbH hat die Pflicht zur Geschäftsführung ihrerseits mit Vertrag vom selben Tag der A-GmbH übertragen. Damit erfüllte die A-GmbH zwar auch eine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber der M-GmbH, übernahm aber letztlich die Geschäftsführung der K-KG und verwirklichte so deren Gesellschaftszweck und Interessen. Randnummer 106
BFH vom 28. Mai 2020 (IV R 11/18, BStBl II 2020, 641) war der Kommanditist zwar Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, doch ergibt sich hieraus nicht, dass dies eine zwingende Voraussetzung für die Einstufung der Vergütung als Sonderbetriebseinnahme wäre. Abgegrenzt wird diese Konstellation dort lediglich von einem Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der nicht zugleich Kommanditist der KG ist. Dass der Kommanditist nicht Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sein muss, um seine Geschäftsführervergütung als Sonderbetriebseinnahme qualifizieren zu können, folgt aus dem Urteil
BFH vom 7. Dezember 2004 (VIII R 58/02, BStBl II 2005, 390); in dem zugrundeliegenden Fall war die Kommanditistin Arbeitnehmerin und nicht Geschäftsführerin der zwischengeschalteten GmbH. Randnummer 109 ee) Auch steht der Annahme von Sonderbetriebseinnahmen vorliegend, anders als die Klägerinnen meinen, nicht entgegen, dass die A-GmbH eine Kapitalgesellschaft ist, die die Geschäftsführungsaufgaben nicht persönlich erfüllen konnte, sondern sich der Dienste von Fremdgeschäftsführern bedienen musste. Vielmehr sind, wenn die Kommanditistin einer gewerblich tätigen KG im Auftrag einer Kapitalgesellschaft (Management-) Leistungen zu Gunsten der KG erbringt, die hierfür von der KG an die Kapitalgesellschaft gezahlten und von dieser an die Kommanditistin weitergeleiteten Vergütungen auch dann Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditistin, wenn es sich bei ihr um eine Kapitalgesellschaft handelt, wie sich nach Auffassung
Senats und anders, als die Klägerinnen meinen, aus der Entscheidung
BFH vom
gesamten Mitunternehmeranteils durch C als natürliche Person in die A-GmbH zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre (vgl. BFH, Urteil vom 11. Juli 2019, I R 26/18, BStBl II 2022, 93). Randnummer 112 5. Über die Anfechtung
Bescheides über die gesonderte Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2020 durch K-KG war nicht zu befinden, weil die K-KG die Klage insoweit zurückgenommen hat. Randnummer 113
Bescheides über die gesonderte Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
Gerichtskostengesetzes -GKG-). Die gesamtschuldnerische Haftung beschränkt sich, soweit einen Streitgenossen nur Teile
Streitgegenstands betreffen, nach § 32 Abs. 1 Satz 2 GKG aber auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte. Die gesamtschuldnerische Haftung der A-GmbH ist somit ohnehin beschränkt auf die sie betreffenden und von ihr angefochtenen Bescheide bzw. Feststellungen, ohne dass dies in der Entscheidungsformel ausgesprochen werden müsste (vgl. BFH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.