dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Überlassung der einzelnen Wohnungen von anderen wesentlicheren Leistungen überdeckt wird, kommt keine Steuerbefreiung
G in Betracht. (Rn.112) Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die streitgegenständlichen Bescheide nichtig sind. Des Weiteren ist streitig, ob in den Jahren 2017 bis 2019 die Einkünfte aus einem Gebäude als Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzuordnen sind und wie die dort erzielten Umsätze gewerbe- und umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind. Randnummer 2 Die Kläger zu 1 bis 3 sind die
kommen des am ... 2016 verstorbenen A. Der Kläger zu 1, geboren am ... 2008, und die Klägerin zu 2, geboren am ... 2010, sind die Kinder des Erblassers. Die Klägerin zu 3, geboren am ... 2013, ist das Enkelkind des Erblassers und die Tochter der am ... 2019 verstorbenen B. Dieses Kind steht unter der Vormundschaft von Frau C vom Jugendamt. Randnummer 3 Die Klägerin zu 4 ist eine Erbengemeinschaft bestehend aus den drei minderjährigen
kommen des Erblassers. Randnummer 4 Dem Erblasser gehörte zusammen mit seiner Schwester die Immobilie X-Straße 1 in Hamburg, ein Mehrfamilienhaus in geschlossener Bauweise. Dort betrieb er seit Jahren ein Bordell, zuletzt zusammen mit der Zeugin. Diese war die letzte Lebensgefährtin des Erblassers. Randnummer 5 Im Jahr 2007 erwarb der Erblasser alleine zusätzlich das benachbarte Grundstück X-Straße
dem Tod des Erblassers fiel die Immobilie X-Straße 1 in Gänze an seine Schwester D als
erbin. Wegen Unstimmigkeiten zwischen der Schwester des Erblassers und der Zeugin wurde der Bordellbetrieb in der X-Straße 1 aufgegeben und die Durchgänge zwischen den Häusern wurden geschlossen. Randnummer 8 Die übrigen Erben des Erblassers waren zunächst unbekannt. Es wurde der Zeuge, Herr Rechtsanwalt E, ... zum
lasspfleger bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasste die "Sicherung und Verwaltung des
lasses und die Ermittlung der Erben". Randnummer 9 Der Zeuge stellte die Zeugin als Hausmanagerin für die X-Straße 2 für wöchentlich 35 Stunden zum 1. Oktober 2017 an.
dem Arbeitsvertrag hatte sie folgende Aufgaben: Randnummer 10 "§ 2 Leistungsumfang
SchG). Dabei gab sie an, es handele sich um den Betrieb einer Prostitutionsstätte. In dem Vordruck für die Erstellung eines Betriebskonzepts für Prostitutionsstätten gab sie an, der Betrieb bestehe seit dem
A". Es befindet sich ein Vermerk auf dem Erfassungsbogen, der folgendermaßen lautet: "F02 aufgenommen als GbR X-Str. 2". Dazu gibt es einen Aktenvermerk, der auszugsweise wie folgt lautet: Randnummer 21 "Fr. G (v. Stb. H Partner) hat einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für die Erbengemeinschaft
A eingereicht und bat jetzt um eine Steuernummer. [...] Ab dem 01.10.2017 wird der Betrieb auf einer neuen StNr aufgenommen als X-Str. 2 GbR. Die Beteiligten sind die Erben von Hr. A. Die FEIN-Stammdaten werden dann angelegt, wenn die Erben bekannt sind und die Rechtsstreitigkeiten geklärt. Die StNr-Vergabe erfolgt auch ohne FEIN-Daten damit der Betrieb so weiterlaufen kann und USt- und LSt Anmeldungen erfolgen können." Randnummer 22 Mit Schätzungsbescheid für 2017 vom 10. Juli 2019 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen adressiert an "Ges. bürgerlichen Rechts X-Strasse 2 z. Hd. Herrn RA E X-Str. 2, ... Hamburg" wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... Euro festgestellt und auf "Gesamtrechtsnachfolger/in
: Frau B" und die die Kläger zu 1 und 2 zu je 1/3 verteilt. In den Erläuterungen zum Bescheid heißt es unter anderem, dass umgehend die Namen der Erben der in 2019 verstorbenen Beteiligten B eingereicht werden sollten. Randnummer 23 Mit Bescheid für 2017 über den Gewerbesteuermessbetrag vom
A" unter der vom Beklagten an die GbR X-Str. 2 vergebenen Steuernummer umsatzsteuerpflichtige Umsätze in Höhe von ... Euro und abziehbare Vorsteuerbeträge von ... Euro. Mit Bescheid vom
: Frau B" und die Kläger zu 1 und 2 zu je 1/3 verteilt. Randnummer 26 Mit Bescheid für 2018 über den Gewerbesteuermessbetrag vom
: Frau B", Austritt am ... 2019 und ab dem ... 2019 die Klägerin zu 3 sowie die Kläger zu 1 und 2 zu je 1/
A" unter der vom Beklagten an die GbR X-Str. 2 vergebenen Steuernummer umsatzsteuerpflichtige Umsätze in Höhe von ... Euro und abziehbare Vorsteuerbeträge von ... Euro. Randnummer 32 Mit Bescheid vom
lasspflegschaft auf, weil die Erben ermittelt worden seien. Das Bezirksamt XXX teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 1. Februar 2021 mit, dass für die Erbengemeinschaft der jetzige
lassverwalter Herr J eingesetzt worden sei. Randnummer 35 Mit Schreiben vom 7. September 2021 beantragte die "Erben GbR X-Str. 2", die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung für die Jahre 2017 bis 2019 sowie die Umsatzsteuererklärungen 2017 bis 2019 zu ändern und unter anderem die Gewerbesteuermessbetragsbescheide aufzuheben. Es handele sich um eine private Vermögensverwaltung und nicht um den Betrieb eines Gewerbes. Der
lasspfleger habe fälschlicherweise die bisherige Einordnung als Gewerbebetrieb für die Erben fortgeführt. Randnummer 36 Mit Bescheid vom
prüfung in allen Bescheiden bis auf solche in den Umsatzsteuerbescheiden aufgehoben. Randnummer 38 Die "Erben GbR X-Str. 2" legte am 9. November 2021 jeweils Einspruch gegen die Aufhebung der Vorbehalte der
prüfung, gegen die Ablehnung der Änderungsanträge sowie gegen die Ablehnung der Aufhebungen ein. Grundsätzlich sei die Überlassung möblierter Wohnungen umsatzsteuerfrei. Hier würden die Einnahmen täglich erfasst. Die Vermietung erfolge je
Bedarf tage-, wochen- und monatsweise. Neben der Gestellung von möblierten Wohnungen inklusive einer Ausstattung der Küche, Bettwäsche und Videoüberwachung erfolgten keine weiteren Leistungen. Es würden berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2017 und 2019 eingereicht und damit sei die Option zur Umsatzsteuer gemäß § 9 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wirksam widerrufen. Es ergebe sich auch keine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer im Sinne des § 14c UStG, weil keine Mietverträge geschlossen und keine Rechnungen/Quittungen ausgestellt worden seien. Hinsichtlich der Gewerbesteuer gelte, dass bei einer Vermietung von einzelnen Zimmern im Regelfall keine gewerbliche Tätigkeit vorliege. Es seien lediglich zwei Mitarbeiterinnen angestellt gewesen, die sich um die Verwaltung gekümmert hätten. Es habe hingegen keine Prostitutionsvermittlung, den Betrieb von Prostitutionsfahrzeugen, Türsteher, eine Einlasskontrolle, Hygienemaßnahmen, Aufenthalts- und Sozialräume für Prostituierte, einen Empfangsbereich, Werbung usw. gegeben. Aus beigefügten Schreiben des Norddeutschen Rundfunks an die Mieterinnen lasse sich auf eine dauerhafte Vermietung schließen. Nebenan in der X-Straße 1 sei vom Erblasser vor seinem Tod ein Bordell betrieben worden, in der X-Straße 2 hingegen habe es keine Türsteher oder eine besondere Ausstattung der Zimmer gegeben. Dass die Zeugin dies als Gewerbe angemeldet habe, sei ein Irrtum gewesen. Randnummer 39 Mit Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2023 - adressiert an "Ges. bürgerlichen Rechts X-Strasse 2" - wies der Beklagte die Einsprüche zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Einspruchsführerin sei eine Erbengemeinschaft, bestehend aus zwei minderjährigen Kindern und einem minderjährigen Enkelkind des Erblassers. In den Räumlichkeiten in der X-Straße 2 sei im streitbefangenen Zeitraum ein Gewerbe geführt worden. Die vorliegende Tätigkeit gehe über die bloße Vermögensverwaltung hinaus. Es seien für einen Bordellbetrieb typische und für dauerhaft vermietete Wohnungen nicht zweckmäßige Umbauten, wie etwa Panic Buttons und ein Videoüberwachungssystem, in den Räumen vorgenommen worden. Ein Verschließen der Räume sei von innen nicht möglich gewesen. Am ... sei es zu einer Schießerei auf der Straße gekommen, an der laut der medialen Berichterstattung auch ein Türsteher der X-Straße 2 beteiligt gewesen sei. Zudem habe es einen Wachhund (...) gegeben. Die vorgelegten Listen unterstützten die Annahme, dass es sich nur um tageweise Vermietungen gehandelt habe. Laut den Listen seien die Zimmer jeweils Heiligabend, Weihnachten und Neujahr frei gewesen.
dem Prostitutionsschutzgesetz dürften Räume für Prostitutionsdienstleistungen ohnehin nicht als Wohn- und Schlafräume genutzt werden. Die Zeugin habe selbst ein Gewerbe angemeldet. Es sei eine Bilanz durch den Vorberater aufgestellt worden und es sei eine Erlaubnis
SchG gewährt worden. In einem Rechtsstreit vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht sei das Gericht davon ausgegangen, dass der Bordellbetrieb
dem Tod des Erblassers fortgeführt worden sei. In diesem Rechtsstreit sei zudem von den Vertretern der Erben selbst vorgetragen worden, dass es sich um einen Gewerbebetrieb gehandelt habe. Randnummer 40 Die Kläger haben am 2. August 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Es handele sich um eine private Vermögensverwaltung und nicht um einen Gewerbebetrieb. Die bisherige steuerliche Behandlung durch die Vorberater, die Gewerbeanmeldung, die beantragte und erteilte Genehmigung
dem ProstSchG sowie die Führung des Geschäftsbetriebs als Gewerbebetrieb seien fehlerhaft und mithin steuerlich unbeachtlich. Hinsichtlich der Umsatzsteuer gelte, dass es sich um zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen gehandelt habe und diese Vermietung steuerfrei sei. Die Zimmer seien regelmäßig auch für längere Zeiträume an dieselben Mieterinnen vermietet gewesen. Diese hätten auch in den Räumlichkeiten geschlafen. Daher seien auch Rundfunkgebühren gezahlt worden. Über die Vermietung hinaus seien keine weiteren Sonderleistungen erbracht worden. Zudem hätten die Wohnungen keine bordellspezifischen Anpassungen oder Umbauten. Die Leistungen der Kläger seien durch die Überlassung der Räume zu Wohn- und Schlafzwecken geprägt und nicht durch den Betrieb einer Prostitutionsstätte. Randnummer 41 Im Übrigen seien die Bescheide nichtig. Sie seien nicht an die Erbengemeinschaft, sondern an eine nicht existierende "Ges. bürgerlichen Rechts X-Straße 2" ergangen. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit, weil der Beklagte von der Wirksamkeit der Bescheide ausgehe. Es liege ein besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vor, weil konstituierender Bestandteil eines jeden Verwaltungsaktes die richtige Angabe des Inhaltsadressaten sei. Durch die eindeutige Falschbezeichnung des Inhaltsadressaten bestehe kein Auslegungsspielraum. Selbst wenn man das für die streitgegenständlichen Feststellungsbescheide grundsätzlich großzügiger sehe wolle, würden diese jedoch durch die nichtigen Gewerbesteuermessbescheide infiziert. Denn sie bezögen sich ausdrücklich auf den Gewerbesteuermessbetrag und die vermeintlich zu zahlende Gewerbesteuer. Diese Bescheide seien jedoch nichtig. Die Festsetzung gegenüber Frau B sei schon deshalb falsch und nichtig, weil diese zum Zeitpunkt der Festsetzung verstorben gewesen sei. Nichts Anderes ergebe sich aus den eingereichten Steuererklärungen, denn das Finanzamt selbst habe die Vertreter der Erbengemeinschaft dazu aufgefordert, sich gegenüber dem Finanzamt als "GbR X-Str. 2" zu bezeichnen. Randnummer 42 Die Kläger beantragen,
dessen Tod zunächst fortgeführt worden sei". Randnummer 45 Die Bescheide seien auch wirksam. Die damalige steuerliche Vertreterin habe die Feststellungserklärungen unter der Bezeichnung "Erben GbR X-Str. 2" übermittelt und als Rechtsform "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" angegeben. Auch der Änderungsantrag, der Einspruch und weitere Schreiben seien unter dieser Bezeichnung erfolgt, so dass er, der Beklagte, von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe ausgehen können. Zudem hätten die Kläger die Bescheide zuordnen können, denn sonst hätten sie nicht Einspruch gegen diese eingelegt. Die Einspruchsentscheidung selbst stelle zudem in der Begründung fest, dass es sich bei der Einspruchsführerin um eine Erbengemeinschaft handele. Es sei allen Beteiligten klar gewesen, für und gegen wen seine, des Beklagten, Bescheide Wirkung entfalten sollten. Eine Berufung auf die Nichtigkeit sei deshalb auch
Treu und Glauben ausgeschlossen. Randnummer 46 Das Gericht hat Beweis erhoben über die näheren Umstände der Zimmervermietung in der X-Straße 2 in den Jahren 2017 bis 2019 durch Vernehmung der Zeugen K und E. Auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2025 wird Bezug genommen. ... Entscheidungsgründe Randnummer 47 I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig (1.), aber unbegründet
1 FGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Hier ist eine Klageänderung gegeben (a)) und die Änderung ist zulässig (b)). Randnummer 49
AO.
dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Randnummer 58 Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt insbesondere dann vor, wenn ein Verwaltungsakt etwas anordnet oder verlangt, was anzuordnen oder zu verlangen das Gesetz unter keinen Umständen jemals zulässt, weil es mit seinen grundlegenden Wertvorstellungen oder mit tragenden Verfassungsprinzipien unvereinbar und die Beachtung des Verwaltungsakts zu erwarten daher unerträglich wäre (vgl. BFH, Beschluss vom
2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AO der Besteuerungsgegenstand zuzurechnen ist und denen gegenüber die getroffenen Feststellungen
1 AO Bindungswirkung entfalten (vgl. dazu BFH, Urteil vom
den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. BFH, Urteil vom 22. August 2007, II R 44/05, BStBl. II 2009, 754, juris Rn. 16). Randnummer 61 Hinsichtlich des Bekanntgabeadressaten gilt: Wenn noch ungewiss ist, wer Erbe wird, und deshalb eine
lasspflegschaft (vgl. § 1960 BGB) angeordnet worden ist, ist der
lasspfleger innerhalb seines Aufgabenkreises gesetzlicher Vertreter der Erben und die Bescheide sind an ihn als Bekanntgabeadressat zu richten (vgl. BFH, Beschluss vom
lassgericht die
lasspflegschaft aufgehoben hat, endet die gesetzliche Vertretung der Erben durch den
lasspfleger (BFH, Urteil vom 30. März 1982, VIII R 227/80, BStBl. II 1982, 687, juris Rn. 17). Randnummer 62
diesen Maßstäben sind die Bescheide wirksam. Das gilt zum einen für die angegriffenen Umsatzsteuerbescheide und die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag sowie die Gewerbesteuerbescheide (a)). Auch die Feststellungsbescheide (b)) sowie die Einspruchsentscheidung (c)) sind wirksam. Randnummer 63
prüfung aufgehoben wurde, und nicht auf die ursprünglichen Bescheide an. Der Vorbehaltsvermerk ist eine unselbständige Nebenbestimmung des Steuerbescheides, der zusammen mit dem Steuerbescheid eine Einheit bildet (vgl. BFH, Beschluss vom
Bekanntwerden der Erben ist nicht erkennbar, dass ein gemeinsamer Zweck verfolgt wurde. Aber die Bescheide sind insoweit auslegungsfähig.
dem Empfängerhorizont war klar, dass Inhaltsadressat die Erbengemeinschaft sein sollte. Dies ergibt sich aus der damaligen Kommunikation unter den Beteiligten: Randnummer 67 So gab der Zeuge im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung "Erbengemeinschaft
A" an. Hierauf vermerkte der Beklagte "F02 aufgenommen als GbR X-Str. 2". Dies lässt darauf schließen, dass eine Erbengemeinschaft erfasst werden sollte, diese aber wegen der vom Beklagten angenommenen Mitunternehmerschaft als GbR geführt werden sollte. Insoweit gibt es auch einen Vermerk über die Kommunikation mit der damaligen Steuerberaterin. Daraus lässt sich schließen, dass alle Beteiligten wussten, dass eine Erbengemeinschaft gemeint war, diese aber aus technischen Gründen so erfasst wurde. Dass auch die Klägerseite dies so verstand, ergibt sich aus dem Änderungsantrag vom
prüfung, vgl. § 168 Satz 1 AO. Da sich im ersten Streitjahr 2017 eine Vergütung ergab, musste der Beklagte
R adressiert war, ist aus oben genannten Gründen ebenfalls dahingehend auslegungsfähig, dass die Erbengemeinschaft gemeint war. Randnummer 69 b) Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom
prüfung aufgehoben wurde und diese mit den Steuerbescheiden eine Einheit bilden. Randnummer 71 Die Bescheide sind wirksam. Sie führen die Erben als Inhaltsadressaten auf. Aus dem Gesamtinhalt der Feststellungsbescheide für die Jahre 2017 bis 2019 ist klar und eindeutig erkennbar, für welche Personen und in welcher Höhe die Besteuerungsgrundlage jeweils festgestellt wird. Die drei Erben sind in jedem Bescheid aufgeführt, die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist ebenso genannt wie auch der jeweilige Anteil der Erben. Ob der Bescheid an eine GbR adressiert war, ist
den oben aufgeführten Maßstäben nicht maßgeblich, weil es auf die einzelnen Feststellungsbeteiligten ankommt. Diese sind genannt. Randnummer 72 Unerheblich ist insoweit das Vorbringen, dass die Feststellungsbescheide als Beteiligte Frau B - die Mutter der Klägerin zu 3 - aufführen. Insoweit genügt es nämlich, dass darauf hingewiesen wurde, dass der Gesamtrechtsnachfolger Beteiligter sei. Zu berücksichtigen ist, dass eine
lasspflegschaft bestand, weil die Erben noch ermittelt werden mussten. Zwar wird im Bescheid für 2019 die Klägerin zu 3 ab dem Zeitpunkt des Versterbens der Mutter genannt und der Mutter nur bis zum Tod - mit dem Hinweis auf die Gesamtrechtsnachfolge - der Anteil zugerechnet. Auch hier ist aber zu berücksichtigen, dass die
lasspflegschaft noch nicht aufgehoben war und die Erben daher offiziell noch nicht ermittelt waren. Selbst wenn dem Finanzamt für einen Teil ein Erbe bekannt war, heißt das nicht automatisch, dass dem Finanzamt für den gesamten Zeitraum des Feststellungsbescheides 2019 bekannt war, wer die Mutter der Klägerin zu 3 beerben würde. Zudem ist der Bescheid auch insoweit auslegungsfähig, weil sich bei der Mutter der Hinweis auf die Gesamtrechtsnachfolge befand. Randnummer 73 Da - wie oben ausgeführt - die Gewerbesteuermessbetragsbescheide wirksam sind, kann die von der Klägerseite aufgeworfene Frage, ob es zu einer "Infektion" der Feststellungsbescheide durch nichtige Gewerbesteuermessbetragsbescheide kommen kann, offenbleiben. Randnummer 74 c) Schließlich ist auch die Einspruchsentscheidung wirksam. Zwar ist insoweit ebenfalls das Rubrum adressiert an die "Ges. bürgerlichen Rechts X-Strasse 2", aber dies ist auslegungsfähig. Denn zu Beginn der Gründe unter I. wird aufgeführt, dass Einspruchsführerin eine "Erbengemeinschaft bestehend aus zwei minderjährigen Kindern und einem minderjährigen Enkelkind des Erblassers" sei. Damit ist der Inhaltsadressat erkennbar. Im Übrigen ist auch hier darauf zu verweisen, dass Einspruch unter der Bezeichnung "Erben GbR X-Str. 5" eingelegt wurde und allen Beteiligten damit klar war, wer gemeint war, so dass keine Verwechslungsgefahr bestand. Randnummer 75 II. Die hilfsweise (1.) erhobene Klage ist zulässig (2.), aber unbegründet (3.). Randnummer 76 1.
Bl. II 1973, 55; Steinhauff in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 43 FGO Rn. 60, Stand: Juni 2024). Hier liegt auch die innerprozessuale Bedingung vor, nämlich die abweisende Entscheidung über den Hauptantrag. Randnummer 77 2. Die so erhobene Klage ist zulässig. Randnummer 78 Hinsichtlich der selbständig angreifbaren Feststellung der Einkunftsart in den Gewinnfeststellungsbescheiden sind die Erben, das heißt die Kläger zu 1 bis 3, klagebefugt (a)). Hinsichtlich der Betriebssteuerbescheide (Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag) ist die Klägerin zu 4, die Erbengemeinschaft, klagebefugt (b)). Die Adressierung der Bescheide an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ändert nichts an der Klagebefugnis der Kläger (c)). Randnummer 79
gelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können (BFH, Urteil vom
27 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom
dieser Norm einzeln klagebefugt. Zwar kann auch eine Erbengemeinschaft eine Mitunternehmerschaft darstellen und Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung sein (siehe dazu unten, BFH, Urteil vom
Buchstabe a) kann bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der Klagebefugte im Sinne des Absatzes 2 und
Buchstabe b) wenn Personen
Buchstabe a) nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte, klagen. Randnummer 86 Hier kann offenbleiben, ob die Erbengemeinschaft mit dem
lassverwalter einen Klagebevollmächtigten hat, denn jedenfalls fehlt es an der Belehrung
2 Satz 3 FGO. Diese hätte spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung gegenüber den Klägern ergehen müssen; dies ist im Prozess von Amts wegen zu prüfen (vgl. BFH, Urteil vom 16. März 2020, II B 94/18, BFH/NV 2020, 912, juris Rn. 20). Randnummer 87 b) Hinsichtlich der Umsatzsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags handelt es sich jeweils um Betriebssteuerbescheide. Insoweit ist nur die Klägerin zu 4 als Erbengemeinschaft
R BFH, Beschluss vom
G i.V.m. § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 UStG (vgl. für eine Gesellschaft BFH, Urteil vom 6. September 2017, IV R 1/16, BFH/NV 2018, 206, juris Rn. 20). Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist
StG) ebenfalls der Unternehmer. Das ist derjenige für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 GewStG. Ein gegen die Gemeinschaft gerichteter Gewerbesteuer- und Gewerbesteuermessbescheid sowie Umsatzsteuerbescheid kann deshalb grundsätzlich nur von der Gemeinschaft angefochten werden (vgl. für eine Gesellschaft: BFH, Urteil vom 6. September 2017, IV R 1/16, BFH/NV 2018, 206, juris Rn. 20; von Beckerath in: Gosch, AO/FGO, § 40 FGO Rn. 235, Stand: Mai 2024). Die einzelnen Erben sind hingegen nicht
2 FGO klagebefugt, im eigenen Namen gegen eine Betriebssteuerfestsetzung zu klagen (vgl. für eine Gesellschaft, BFH, Urteil vom 6. September 2017, IV R 1/16, BFH/NV 2018, 206, juris Rn. 21; auch für Erbengemeinschaft: Krumm in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 FGO Rn. 66a und b, Stand: April 2021 m.w.N.). Randnummer 88
1 Nr. 2a) AO werden die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Randnummer 93 Erbt eine Erbengemeinschaft Betriebsvermögen, ist sie materiell-rechtlich als Mitunternehmerschaft zu behandeln (vgl. BFH, Urteil vom 21. Dezember 2021, IV R 13/19, BFH/NV 2022, 414, juris Rn. 20; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 180 AO Rn. 26, Stand: Mai 2023). Alle Miterben sind Mitunternehmer des zum
lass gehörenden Unternehmens. Da das Unternehmen
dem Erbfall für Rechnung und Gefahr der Miterben geführt wird, sie Gewinn und Verlust tragen sowie für die Unternehmensschulden haften, tragen sie Mitunternehmerrisiko; aufgrund ihres erbrechtlichen Mitwirkungsrechts können sie Mitunternehmerinitiative ausüben (Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 180 AO Rn. 26, Stand: Mai 2023). Randnummer 94 Es liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Streitjahren vor. Randnummer 95
G) sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.
G ist Gewerbebetrieb eine selbständige
haltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Ungeschriebenes Tatbestandmerkmal des Gewerbebetriebs ist
der Rechtsprechung des BFH des Weiteren, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom
dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH, Urteil vom
einheitlichen Maßstäben beurteilen. Es sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten (BFH, Urteil vom
diesen Maßstäben liegt in allen drei Streitjahren ein Gewerbebetrieb vor, denn die Sonderleistungen, die erbracht wurden, sind bei der Vermietung von Räumen nicht üblich und fallen ins Gewicht. Sie erfordern zudem eine unternehmerische Organisation. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 99 Das Gericht hat die Gewissheit über den Umzug des Bordellbetriebs von der X-Straße 1 in die X-Straße 2 zum 1. Oktober 2017 aus der glaubhaften Aussage der Zeugin gewonnen. Die Zeugin hat das Rand- und Kerngeschehen in einer detailreichen und mit individuellen Merkmalen durchsetzten Aussage geschildert. Sie hat beschrieben, wie der Umzug abgelaufen ist. Unter anderem hat sie auf Details hingewiesen, wie etwa, dass sie die Freier durch Zettel darauf hingewiesen hat, dass sich das Bordell nun im Nebenhaus befinde und dass sie für entsprechende Beleuchtung gesorgt habe. Dies wird zudem bestätigt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen. Auch dieser hat klar und ohne Zögern angegeben, dass der Betrieb von der X-Straße 1 in die X-Straße 2 verlegt wurde und von der Zeugin weitergeführt worden ist. Randnummer 100 Ab diesem Zeitpunkt standen durchgehend die Sonderleistungen im Vordergrund, die zudem eine unternehmerische Organisation erforderten. So wurde das ganze Haus (zunächst bis auf eine Wohnung) für die Ausübung der Prostitution gemeinsam genutzt. Auch erfolgte eine professionelle Organisation durch die Zeugin. So kümmerte sich die Zeugin um die Zimmervergabe an die Prostituierten. Dabei achtete sie darauf, dass sich immer mindestens zwei Prostituierte auf einer Etage befanden. Die Zeugin kümmerte sich
ihrer Schilderung auch dann, wenn es zu Streitigkeiten über die Bezahlung für die Leistung der Prostituierten kam und versuchte zu schlichten. Zudem ergibt sich auch aus dem Betriebskonzept der beigezogenen Akte der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration das Erfordernis einer unternehmerischen Organisation. Schon die Anzahl der Kunden (maximal 15 Kunden gleichzeitig mit einer durchschnittlichen Verweildauer von 20 Minuten) führt zu diesem Erfordernis. Dass auch für die Vermietung der Zimmer an die Prostituierten die sexuellen Dienstleistungen im Vordergrund standen, ergibt sich unter anderem daraus, dass die Mindestpreise für die sexuellen Dienstleistungen mit ... Euro festgelegt wurden und dass es Schilder gab, wonach Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt zum Gebäude hatten sowie Schilder, die auf die Kondompflicht hinwiesen. Die unternehmerische Organisation wird weiter durch den Aufenthaltsraum und dessen Ausstattung verdeutlicht. So gab es bei der Zeugin einen Aufenthaltsraum im Keller, wo die Prostituierten Kaffee trinken konnten oder sich etwas kochen durften. Auch gab es dort Getränke sowie Kondome, Küchenrolle und Gleitgel. Auch die diesbezüglichen Angaben der Zeugin sind insgesamt glaubhaft, weil sie lebendig und ausführlich sowie mit ausgeprägter Mimik vorgetragen wurden. Randnummer 101 Des Weiteren lassen die besonderen Umstände sowie insbesondere auch die Höhe der Mietzahlung darauf schließen, dass die Ausübung der Prostitution und damit die Sonderleistung im Vordergrund stand. So wurde das Geld täglich in bar an die Zeugin gezahlt, was für eine Mietwohnung unüblich ist - vor allem, wenn wie vorgetragen, die Mieter nicht täglich wechseln. Hinzu kommt, dass die Miete sehr hoch ist, wenn man die Lage des Hauses, die Quadratmeterzahl und die Ausstattung der Zimmer ins Verhältnis setzt. So ergibt sich eine Monatsmiete von ca. ... Euro pro Zimmer, wenn man von 30 Tagen (... Euro mal 30 Tage) ausgeht. Die Zimmer waren höchsten ca. 19 qm groß. Daraus ergibt sich, wenn man von der größten Zimmergröße ausgeht, ein qm Preis von ... Euro. Schon allein daraus lässt sich schließen, dass das Geld nicht allein für die Vermietung der einzelnen Zimmer, sondern vor allem für die Zusatzleistung "Bordellbetrieb" gezahlt wurde. Bestätigt wird dies durch die lebhafte und auch insoweit glaubhafte Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, dass sie an besonders heißen Tagen, wenn keine "Kunden" kamen, kein Geld für die Zimmer genommen hat. Dies zeigt, dass es nicht um Wohnen und Schlafen, sondern in erster Linie um die Ausübung der Prostitution ging. Randnummer 102 Alle wesentlichen Leistungen, die eine reine Vermietung kennzeichnen, waren verboten. Dies ergibt sich aus den Angaben im Betriebskonzept sowie den glaubhaften Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, die auch insoweit detailreich und lebendig ihre Aussage tätigte. So durfte beispielsweise in den Wohnungen nicht gekocht werden, sondern nur unten im Aufenthaltsraum bei der Zeugin. Auch durften die Prostituierten keine Gäste mit in ihr Zimmer nehmen - mit Ausnahme der Freier. Schließlich ist von besonderem Gewicht, dass -
der glaubhaften Aussage der Zeugin - die Prostituierten nicht in den Zimmern schlafen durften. Vielmehr durften sie nur im Dachgeschoss schlafen. Ein wesentlicher Bestandteil der Vermietung von Wohnraum, nämlich das Schlafen bzw. die eigene Übernachtung, durfte also nicht in den Zimmern stattfinden. Mit dem Ausschluss dieser Nutzungen ist der Charakter der Überlassung wesensverändert. Auch die Schließzeiten zu Weihnachten und Silvester verdeutlichen diese Wesensveränderung der erbrachten Leistungen. Die Vermietung steht gerade nicht im Vordergrund, sondern die Sonderleistungen, die erbracht wurden. Die Zahlung von Rundfunkgebühren ist insoweit nicht von Belang - dies auch vor dem Hintergrund, dass keine Zahlungsnachweise erbracht wurden. Randnummer 103 Auch waren die Wohnungen so verändert, dass die Sonderleistung und nicht die Vermietung im Vordergrund stand. Wie sich aus den diversen Rechnungen sowie den glaubhaften Aussagen der Zeugin in mündlichen Verhandlung ergibt, waren die Zimmer von innen nicht abschließbar - dies ist aber ein wesentliches Merkmal einer vermieteten Wohnung. Zudem wurden während der Streitjahre Panic Buttons in den Wohnungen eingebaut. Die Zeugin hat schließlich überzeugend geschildert, dass sich die Fenster in den Wohnungen nicht öffnen ließen. Man konnte sie höchstens "auf Kipp" stellen. Randnummer 104 Insgesamt war die Zeugin auch glaubwürdig. Sie selbst hat auch kein finanzielles oder sonstiges Interesse am Ausgang des Prozesses. Das Bordell existiert nicht mehr. Randnummer 105 b) Zu Recht hat der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag 2017 bis 2019 festgesetzt (aa)) und die Umsätze waren umsatzsteuerpflichtig mit dem vollen Steuersatz (bb)). Randnummer 106 aa) Die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Jahre 2017 bis 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin zu 4 nicht in ihren Rechten. Randnummer 107 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Die Gewerbesteuermessbetragsbescheide sind
StG zu Recht ergangen, denn hier lag in den Streitjahren
den obigen Ausführungen ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG in der X-Straße 2 vor. Randnummer 108 bb) Die Umsatzsteuerbescheide 2017 bis 2019 sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen die Klägerin zu 4 nicht in ihren Rechten. Die Umsätze des Betriebes sind umsatzsteuerpflichtig und unterliegen dem vollen Steuersatz von 19 % gem. § 12 Abs. 1 UStG. Eine Befreiung
G kommt nicht in Betracht. Randnummer 109 Von der Steuer befreit ist
G unter anderem die Vermietung von Grundstücken. Die Steuerfreiheit erstreckt sich dabei auch auf die Vermietung einzelner Räume (vgl. BFH, Urteil vom
den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern
dem Unionsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom
ständiger Rechtsprechung des EuGH darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom
dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Überlassung des Grundstücks oder Grundstücksteiles zum Gebrauch von anderen wesentlicheren Leistungen überdeckt wird (BFH, Urteil vom 24. Februar 2021, XI R 4/19, BFH/NV 2021, 1374, juris Rn. 31 m.w.N.). Randnummer 112
diesen Maßstäben kann vorliegend nicht von einer steuerfreien Tätigkeit ausgegangen werden.
dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wird die Überlassung der einzelnen Wohnungen von anderen wesentlicheren Leistungen überdeckt. Die einzelnen Wohnungen wurden zur Ausübung der Prostitution überlassen. Diese steht in allen drei Streitjahren im Vordergrund. Randnummer 113 Wie oben ausgeführt, ist das Gericht überzeugt, dass der Bordellbetrieb zum
1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) - als lex specialis zu § 135 Abs. 5 FGO - sind die Gerichtskosten den Klägern als Gesamtschuldner aufzuerlegen (vgl. dazu Morsch in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 135 FGO Rn. 71, Stand: Februar 2021). Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ergibt sich eine Haftung
Kopfteilen gemäß § 135 Abs. 5 FGO. Die Quote unter den Klägern ergibt sich aus dem Streitwert von insgesamt ... Euro. Die Kläger zu 1 - 3 werden dabei jeweils als "Kläger" und die Klägerin zu 4 als "Klägerin" bezeichnet. Randnummer 116 IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.