Hausratversicherung mit Zusatzbaustein "Internetschutz": Auslegung der Phishing- und Pharming-Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Orientierungssatz 1. "Phishing" im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für den Zusatzbaustein "Internetschutz" zur Hausratversicherung liegt nur vor, wenn Dritte über eine gefälschte E-Mail an die Zugangs- und Identifikationsdaten des Versicherungsnehmers gelangen. Eine Kontaktaufnahme über SMS oder andere elektronische Wege fällt nicht darunter. (Rn.46) 2. "Pharming" hingegen setzt kumulativ voraus, dass Dritte den Internetauftritt des Geldinstituts nachahmen und der Versicherungsnehmer im Glauben an die Echtheit der Seite Zahlungsvorgänge ausführt. Es genügt nicht, wenn er lediglich Bankdaten oder Codes eingibt, um sich bei einem Bezahlsystem anzumelden. (Rn.56) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.600,00 €. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin behauptet, am 13.01.2023 Opfer eines Internetbetruges geworden zu sein und nimmt vor diesem Hintergrund ihre Hausratversicherung in Anspruch. Randnummer 2 Zwischen den Parteien besteht eine Hausratversicherung. Zu den versicherten Gefahren zählt nach Ziffer 2.3.2 der vereinbarten Versicherungsbedingungen (im Folgenden: "AVB") auch ein "Internetschutz", wonach folgendes versichert ist: Randnummer 3 "2.3.2.1 Zahlungsverkehr im Internet Randnummer 4 Sie sind geschützt, wenn durch eine der nachfolgend genannten Gefahren ungewollte Zahlungen von Ihrem Konto aus vorgenommen werden. Randnummer 5 Unter Konto verstehen wir: Randnummer 6 • Ihre Konten Randnummer 7 • Ihre Depots Randnummer 8 • Ihre anderen virtuellen Konten, von den Zahlungen an Dritte ausgeführt oder Zahlungen von Dritten empfangen werden können (beispielsweise "Paypal") Randnummer 9 Voraussetzung ist, dass Sie diese Konten bei Geldinstituten oder Online-Bezahldiensten in einem der folgenden Länder unterhalten: Randnummer 10 • In einem Land der Europäischen Union (EU) Randnummer 11 • In der Schweiz, in Norwegen, Island, Liechtenstein Randnummer 12 Bitte beachten sie: Wir ersetzen Ihnen den entstandenen Vermögensschaden, maximal jedoch 10.000 Euro je Versicherungsfall. Randnummer 13 Folgende Gefahren sind versichert: Randnummer 14 Versicherte Gefahren Randnummer 15 "Pishing" und "Pharming" Randnummer 16 Was ist das genau? Randnummer 17 "Pishing": Randnummer 18 Dritte gelangen über eine gefälschte E-Mail an die Zugangs- und Identifikationsdaten zu ihrem Konto. Randnummer 19 "Pharming": Randnummer 20 • Dritte ahmen den Internetauftritt ihres Geldinstituts/Online-Bezahldienstes nach und leiten dadurch Ihre Anfrage auf eine betrügerische Seite um. Randnummer 21 • Sie führen im Glauben an die Echtheit der Seite Zahlungsvorgänge aus. Randnummer 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherung wird auf den als Anlage K 1 zur Akte gereichten Versicherungsschein nebst den als Anlage K 2 zur Akte gereichten vereinbarten Versicherungsbedingungen verwiesen. Randnummer 23 Die Klägerin meldete der Beklagten den Schaden mit E-Mail vom 03.03.2023 (Anlagen B 1). Die Beklage lehnte ihre Einstandspflicht für den klägerseits behaupteten Schaden am 14.03.2023 ab. Randnummer 24 Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei am 13.01.2023 Opfer eines Betruges geworden, der nach der versicherten Gefahr der Beklagten "Internetschutz" versichert sei. Randnummer 25 Hierzu behauptet sie, sie habe am 13.01.2023 auf der Internetplattform e. Kleinanzeigen einen Kosmetikartikel zum Verkauf angeboten. Hierauf habe sich eine angebliche Erwerberin gemeldet, die über ein neues Bezahlsystem von e. Kleinanzeigen bezahlen habe wollen. Hierzu habe sie gebeten, dass die Klägerin ihre Handynummer mitteilt. Hierauf habe die Klägerin mitgeteilt, dass ihr Bezahlfunktion auf e. leider noch nicht verifiziert sei, ihre Handynummer aber laute. Die Klägerin habe parallel diese Bezahlfunktion bei e. einrichten wollen. Währenddessen habe sie eine SMS erhalten mit folgendem Text: Randnummer 26 "Dein eBay Kleinanzeigen Verifizierungscode lautet: 9. Er läuft in 15 Minuten ab. Gib diesen Code bitte nicht an Andere weiter. ID:. Randnummer 27 Ein Benutzer hat Ihr Produkt mit der Funktion "Sicher Bezahlen" bezahlt! Bitte bestätigen Sie den Erhalt des Geldes: Randnummer 28 www. … " Randnummer 29 Diesen Link habe die Klägerin auf ihrem Smartphone angetippt. Hierauf habe sich eine Website geöffnet. Dort habe sie die Daten ihrer Debitkarte der in Deutschland ansässigen D. Bank eingegeben in der Annahme, damit den Verifikationsprozess für das "sichere Bezahlen" bei e. abzuschließen. Nachdem sie ihre Debitkarteninformationen auf dieser Website eingegeben habe, sei sie auf eine D.-ähnliche Seite weitergeleitet worden. Zu derselben Zeit habe sie von der D. einen Verifikationscode erhalten. Dieser beinhaltete unstreitig den folgenden Text: Randnummer 30 "Wichtig: Die D.-App wird gerade neu von dir aktiviert. Melde dich sofort bei uns, wenn du es nicht bist. Gib diesen Code nur in der D.-App ein: [SMS-Code]" Randnummer 31 Die Klägerin habe den Code sodann dennoch auf der D.-ähnlichen Seite eingegeben und damit wohl eine Neukopplung des TAN-Gerätes im Online-Banking ausgelöst. Jedenfalls sei es den unbekannten Tätern sodann möglich gewesen, über die (echte) Webseite der D. Bank auf das Konto der Klägerin zuzugreifen und zugleich für die Freigabe von Zahlungen per pushTAN / Visa 3D Secure zu sorgen. Auf diese Weise hätten die unbekannten Täter am 13.01.2023 ungewollt das Konto der Klägerin mit einem Betrag in Höhe von 5.600,00 EUR belastet. Randnummer 32 Währenddessen sei die Klägerin auf eine schlecht übersetzte "Landingpage" umgeleitet worden, auf der gestanden habe, dass der Zahlungsvorgang erfolgreich gewesen sei und ein Kurier die Ware abholen werde. Die Klägerin habe daraufhin ihren Fehler bemerkt und habe noch versucht, sich schnellstmöglich in ihrem Online-Banking einzuloggen und alles zu sperren. Dies habe sie jedoch nicht mehr gekonnt, da die notwendigen Freigaben der D.-Bank ganz offenbar auf ein anderes Gerät umgeleitet worden waren. Randnummer 33 Hierauf habe die Klägerin den Vorfall am 14.01.2023 bei der Polizei angezeigt. Randnummer 34 Die Klägerin vertritt die Auffassung, aufgrund der von ihr behaupteten Vorgänge sei eine versicherte Gefahr eingetreten. Wie sich aus der als Anlage K 3 zur Akte gereichte Definition des Begriffs "Pishing" bei Wikipedia ergebe, verstehe man hierunter Versuche, sich über gefälschte Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten als vertrauenswürdiger Kommunikationpartner in einer elektrischen Kommunikation auszugeben. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei Pishing daher nicht auf eine Kommunikation per E-Mail beschränkt, wie es die AVB der Beklagten vorsehen. Entsprechendes ergebe sich aus der als Anlage K 4 zur Akte gereichten Checkliste Pishing des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Jedenfalls liege ein bedingungsgemäßes "Pharming" vor. Unbekannte Täter hätten den Internetauftritt ihres Geldinstitutes/Online-Bezahldienstes nachgeahmt. Die Internetseite, auf die sie mittels des Links in der SMS gelangt sei, habe optisch dem Internetauftritt der D.-Bank entsprochen. Erst nachdem die Klägerin dort ihre Login Daten eingegeben habe, hätten die Betrüger auf ihr Konto zugreifen können. Dagegen sei es nicht erforderlich, dass die Klägerin dort unmittelbar einen Zahlungsvorgang vornimmt. Die Eingabe von Login Daten auf dieser Website würden ein Minus zu einem derartigen Zahlungsvorgang darstellen. Dieses sei jedenfalls das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers des Begriffs Pharming nach den Versicherungsbedingungen. Darüber hinaus biete der Versicherungsschutz grundsätzlich Versicherungsschutz für Schäden durch ungewollte Zahlungen, die von dem Konto des Versicherungsnehmers vorgenommen werden. Des Weiteren ergebe sich aus der versicherten Gefahr "Pharming" nicht, dass diese Gefahren kumulativ vorliegen müssen. Randnummer 35 Die Klägerin hat ursprünglich eine Hauptsacheklage in Höhe von 5.600,00 € erhoben. Nachdem die D.-Bank auf den behaupteten Schadensfall 2.800,00 € gezahlt hat, hat die Klägerin die Klageforderung um diesen Betrag zurückgenommen. Sie beantragt daher nunmehr noch, Randnummer 36 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2023 und einen weiteren Betrag in Höhe von 627,13 € zu zahlen. Randnummer 37 Die Beklagte beantragt, Randnummer 38 die Klage abzuweisen. Randnummer 39 Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2024 angehört, in der sie sich wie folgt eingelassen hat (Sitzungsprotokoll vom 10.09.2024, Bl. 59 d. A.): Randnummer 40 "Ich bin ja mit der SMS bzw. dem dortigen Link dann auf eine Seite gelangt, von der ich dachte, sie stammt von der D.. Ich habe dort meine Kreditkartendaten eingegeben und des Weiteren dann auch die Nummer bzw. den Code, den ich zuvor ebenfalls per SMS von der D. erhalten habe. Wenn ich jetzt gefragt werde, was ich damit, mit dieser Eingabe dieses Codes auf dieser Seite bewirken wollte, so wollte ich damit den Bezahldienst bei e. freischalten." Randnummer 41 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die zulässige Klage ist der Sache nach unbegründet. I. Randnummer 43 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.800,00 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherungsvertrag. Randnummer 44 Die Klage ist bereits unschlüssig, da sich nach dem klägerseits dargestellten Schadenablaufs keine der konkret versicherte Gefahren im Rahmen des vereinbarten "Internetschutzes" nach Ziffer 2.3.2 der AVB verwirklicht hat. Randnummer 45 Weder liegt unter Zugrundelegung des Klagevortrags ein "Pishing" noch ein "Pharming" im Sinne dieser AVB-Regelung vor.
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