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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 277/24 Urteil Die Klägerin begehrt im Wege einer Untätigkeitsklage eine Entscheidung des Beklagten über ih

Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,

  1. September 2024, S 17 AS 373/22, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt im Wege einer Untätigkeitsklage eine Entscheidung des Beklagten über ihre Widersprüche vom
  2. Juni 2012 gegen den Bescheid vom
  3. Mai 2012 betreffend Leistungen für den Zeitraum vom
  4. Mai 2012 bis zum
  5. Oktober 2012, vom
  6. November 2012 gegen den Ablehnungsbescheid vom
  7. November 2012 betreffend Leistungen für den Zeitraum vom
  8. November 2012 bis zum
  9. Dezember 2012 und vom
  10. Januar 2013 gegen den Bescheid vom
  11. Januar 2013 betreffend Leistungen für den Zeitraum vom
  12. Januar 2013 bis zum
  13. Juni 2013 sowie über ihren Antrag vom
  14. Januar 2013 auf Überprüfung des Bescheids vom
  15. Januar
  16. Randnummer 2 Die 1968 geborene, erwerbsfähige Klägerin war als Promoterin selbständig tätig und bezog ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  17. Mai 2012 bewilligte der Beklagte ihr vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom
  18. Mai 2012 bis zum
  19. Oktober 2012 in Höhe von monatlich 56,66 Euro. Nachdem die Klägerin Angaben zu ihrem tatsächlichen Einkommen aus Selbständigkeit im genannten Zeitraum gemacht hatte, bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom
  20. April 2013 in der Fassung des Bescheids vom
  21. September 2013 für den genannten Zeitraum Leistungen endgültig in Höhe von monatlich 545,43 Euro. Gegen den Bescheid vom
  22. September 2013 erhob die Klägerin (vertreten durch einen Rechtsanwalt) mit Schreiben vom
  23. Oktober 2013 Widerspruch. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  24. Januar 2014 zurück. Klage wurde dagegen nicht erhoben. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  25. November 2012 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom
  26. November 2012 bis zum
  27. Dezember 2012 ab, da sie nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom
  28. November 2012, beim Beklagten eingegangen am
  29. November 2012, Widerspruch. Am
  30. Mai 2013 sprach die Klägerin persönlich beim Beklagten vor. In dem Aktenvermerk über dieses Gespräch heißt es, die Klägerin habe erklärt, dass sie den Widerspruch für die Monate November und Dezember 2012 bereits im Januar 2013 zurückgenommen habe, die Rücknahme aber nicht vorliege. Der Widerspruch werde zurückgenommen. Die Klägerin hat den Vermerk unterschrieben. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  31. Januar 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom
  32. Januar 2013 bis zum
  33. Juni 2013 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 219,34 Euro. Nachdem die Klägerin Angaben zu ihrem tatsächlichen Einkommen aus Selbständigkeit im genannten Zeitraum gemacht hatte, bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom
  34. September 2013 für den genannten Zeitraum endgültig Leistungen in Höhe von monatlich 396,70 Euro. Gegen den Bescheid vom
  35. September 2013 erhob die Klägerin (vertreten durch einen Rechtsanwalt) mit Schreiben vom
  36. Oktober 2013 Widerspruch. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  37. Januar 2014 zurück. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg, die dort unter dem Aktenzeichen S 24 AS 766/14 geführt wurde; die Klage wurde im Februar 2016 zurückgenommen. Randnummer 6 Am
  38. April 2018 stellte die Klägerin einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim Sozialgericht Hamburg (S 17 AS 1441/18 ER). Sie teilte mit, der Beklagte habe in den Jahren 2012 und 2013 ihre Leistungsansprüche falsch berechnet. Sie habe Widersprüche eingelegt, aber bisher keine Antworten erhalten. Beigefügt war u.a. ein auf den
  39. Juni 2012 datierte Schreiben, mit dem die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom
  40. Mai 2012 betreffend den Zeitraum vom
  41. Mai 2012 bis zum
  42. Oktober 2012 erhob mit der Begründung, zu Unrecht seien keine Unterkunftskosten berücksichtigt worden. Ebenfalls beigefügt war ein auf den
  43. Januar 2013 datiertes Schreiben, mit dem die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom
  44. Januar 2013 erhob. Zu Unrecht sei der Mietanteil in Höhe von ca. 800,- Euro nicht berücksichtigt worden. Im sozialgerichtlichen Verfahren zum Aktenzeichen S 19 A S 1662/19 reichte die Klägerin im November 2019 sodann ein auf den
  45. Januar 2013 datiertes Schreiben ein, mit dem sie die Überprüfung des Bescheides vom
  46. Januar 2013 beantragte und darauf hinwies, dass sie am
  47. Januar 2013 Widerspruch eingelegt und noch keine Antwort erhalten habe. Ferner übersandte sie ein auf den
  48. November 2013 datiertes Schreiben, mit dem sie an den Überprüfungsantrag vom
  49. Januar 2013 und den Widerspruch vom
  50. Januar 2013 erinnerte, außerdem ein auf den
  51. Juni 2012 datiertes Schreiben, mit dem an den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  52. Mai 2012 erinnert wurde. Randnummer 7 Am
  53. Februar 2022 hat die Klägerin Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat in der Klageschrift keine konkreten Widersprüche bzw. Anträge benannt, hinsichtlich derer sie die Untätigkeit des Beklagten rügt und eine Entscheidung begehrt. Sie hat der Klagschrift folgende Schreiben beigefügt: Randnummer 8 - Schreiben der Klägerin vom
  54. September 2013 mit Bezug zu einem Anhörungsschreiben vom
  55. August 2013 Randnummer 9 - Schreiben der Klägerin vom
  56. Juni 2012 („Widerspruch gegen Ihr Bescheid vom 25.05.12 für den Zeitraum vom 1.5.2012 – 31.10.2012“) Randnummer 10 - Schreiben der Klägerin vom
  57. Januar 2013 („Widerspruch gegen Ihr Bescheid vom 03.01.13“) Randnummer 11 - Schreiben der Klägerin vom
  58. Januar 2013 („Hiermit beantrage ich Überprüfung des Bescheides vom 03.1.13“) Randnummer 12 - Schreiben der Klägerin vom
  59. November 2013 (in diesem wird auf den Widerspruch und den Überprüfungsantrag bezogen auf den Bescheid vom 3.1.2013 verwiesen) Randnummer 13 - Schreiben des Beklagten vom
  60. November 2012 (Eingangsbestätigung des Widerspruchs vom 9.11.2012) Randnummer 14 Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Widerspruch der Klägerin gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom
  61. Mai 2012 hinsichtlich des Bewilligungszeitraums Mai bis Oktober 2012 sei ihm erst im April 2018 im Rahmen des Eilverfahrens S 17 AS 1441/18 ER zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei der vorläufige Bewilligungsbescheid vom
  62. Mai 2012 rechtlich nicht mehr existent gewesen, da er durch den endgültigen Bewilligungsbescheid vom
  63. April 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom
  64. September 2013 ersetzt worden sei. Den Widerspruch vom
  65. November 2012 bezüglich des Bescheids vom
  66. November 2012, mit dem Leistungen für die Monate November und Dezember 2012 abgelehnt wurden, habe die Klägerin im Rahmen des persönlichen Gesprächs am
  67. Mai 2013 zurückgenommen, weshalb insoweit keine Untätigkeit des Beklagten vorliege. Der Überprüfungsantrag vom
  68. Januar 2013 sowie der Widerspruch vom
  69. Januar 2013 gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom
  70. Januar 2013 für den Zeitraum Januar bis Juni 2013 seien dem Beklagten ebenfalls erstmals im April 2018 im Rahmen des Eilverfahrens S 17 AS 1441/18 ER zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei der vorläufige Bescheid vom
  71. Januar 2013 rechtlich nicht mehr existent gewesen, da er durch den endgültigen Bewilligungsbescheid vom
  72. September 2013 ersetzt worden sei. Randnummer 15 Am
  73. Februar 2023 hat das Sozialgericht einen Erörterungstermin durchgeführt. Mit Gerichtsbescheid vom
  74. September 2024 hat es die Klage abgewiesen. Nach Aktenlage sei die Klage so zu verstehen, dass die Klägerin eine Entscheidung des Beklagten über die Widersprüche vom
  75. Juni 2012,
  76. November 2012 und vom
  77. Januar 2013 sowie über den Überprüfungsantrag vom
  78. Januar 2013 begehre. Die Klage sei unbegründet, denn es liege keine Untätigkeit vor. Der Widerspruch vom
  79. Juni 2012 habe sich erledigt, da der vorläufige Bewilligungsbescheid durch andere Bescheide ersetzt worden sei. Den Widerspruch vom
  80. November 2012 habe die Klägerin zurückgenommen. Der Widerspruch von
  81. Januar 2013 und der Überprüfungsantrag hätten sich auf eine vorläufige Bewilligung bezogen und sich durch Erlass der endgültigen Bewilligungsentscheidung erledigt. Randnummer 16 Mit Schreiben vom
  82. September 2024 hat die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe mehrere Widersprüche beim Beklagten eingereicht, ohne eine Reaktion zu erhalten. Monatelang sei vom Beklagten kein Mietanteil an den Vermieter gezahlt worden. Die Rücknahme des Widerspruchs in dem persönlichen Gespräch sei nur erfolgt, weil der zuständige Mitarbeiter des Beklagten zugesagt habe, er werde die ganzen Mietrückstände übernehmen, was dann aber nicht geschehen sei. Auch auf diverse weitere Anfragen beim Beklagten habe es keine Reaktion gegeben. Sie sei von dem dortigen Mitarbeiter gedemütigt und schikaniert worden. Der Beklagte erhebe ihr gegenüber zu Unrecht Zahlungsforderungen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  83. September 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihre Widersprüche vom
  84. Juni 2012 gegen den Bescheid vom
  85. Mai 2012, vom
  86. November 2012 gegen den Bescheid vom
  87. November 2012 und vom
  88. Januar 2013 gegen den Bescheid vom
  89. Januar 2013 sowie über ihren Antrag vom
  90. Januar 2013 auf Überprüfung des Bescheids vom
  91. Januar 2013 zu entscheiden. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Mit Beschluss vom
  92. Januar 2025 hat der Senat den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Am
  93. April 2025 hat der Senat den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. Randnummer 23 Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass der Beklagte über die genannten Widersprüche bzw. den Überprüfungsantrag eine Entscheidung trifft. Randnummer 24 Der Bescheid vom
  94. November 2012 betrifft die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Monate November und Dezember
  95. Gegen diesen Bescheid hatte die Klägerin am
  96. November 2012 Widerspruch eingelegt. Ihren Widerspruch hat sie dann aber, wie sie auch selbst einräumt, in einem persönlichen Gespräch beim Beklagten am
  97. Mai 2013 wieder zurückgenommen. Ist der Widerspruch zurückgenommen worden, so gab und gibt es nichts mehr, worüber der Beklagte eine Entscheidung zu treffen hätte. Das gilt unabhängig davon, welche Gründe die Klägerin für die Rücknahme des Widerspruchs hatte. Randnummer 25 Mit dem Bescheid vom
  98. Mai 2012, gegen den sich das auf den
  99. Juni 2012 datierte Widerspruchsschreiben richtet, waren der Klägerin für die Monate Mai bis Oktober 2012 Leistungen vorläufig bewilligt worden. Diese vorläufige Bewilligung hat sich mit dem Bescheid vom
  100. April 2013 in der Fassung des Bescheids vom
  101. September 2013 über die endgültige Festsetzung der Leistungen für den genannten Zeitraum erledigt, von der vorläufigen Bewilligung gehen nach Erlass des endgültigen Bescheids keine Wirkungen mehr aus (vgl. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X). Es lässt sich nicht feststellen, dass bereits vor dem Erlass der endgültigen Entscheidung ein Widerspruch gegen den Bescheid vom
  102. Mai 2012 erhoben worden wäre. Das von der Klägerin vorgelegte, auf den
  103. Juni 2012 datierte Widerspruchsschreiben ist offensichtlich nicht innerhalb der Widerspruchsfrist beim Beklagten eingegangen, es findet sich nicht in der Leistungsakte des Beklagten. Ein Zugang des Widerspruchs beim Beklagten lässt sich erst im April 2018 feststellen, als die Klägerin dieses Schreiben im Rahmen des unter dem Aktenzeichen S 17 AS 1441/18 ER geführten Verfahrens dem Sozialgericht vorgelegt hat und es von dort an den Beklagten übersandt worden ist. War vor Erlass der endgültigen Bewilligungsentscheidung kein Widerspruch erhoben worden, so sind die endgültigen Bescheide auch nicht gem. § 86 SGB X Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens geworden. Hatte sich der Bescheid vom
  104. Mai 2012 aber bereits vor Erhebung des Widerspruchs erledigt und gehen von diesem Bescheid keine Wirkungen mehr aus, so könnte sich auch mit einer Entscheidung des Beklagten über den Widerspruch die Situation der Klägerin nicht verbessern; es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung über den Widerspruch für sie irgendwelche Rechtswirkungen haben könnte. Im Übrigen hatte die Klägerin gegen den die Monate Mai bis Oktober 2012 betreffenden endgültigen Bewilligungsbescheid vom
  105. September 2013 Widerspruch eingelegt, dieser war vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom
  106. Januar 2014 zurückgewiesen worden. Klage ist dagegen nicht erhoben worden, sodass die Regelungen des Bescheids vom
  107. September 2013 bestandskräftig geworden sind. Randnummer 26 Mit dem Bescheid vom
  108. Januar 2013 waren der Klägerin für die Monate Januar bis Juni 2013 Leistungen ebenfalls vorläufig bewilligt worden. Diese vorläufige Bewilligung hat sich mit dem Bescheid vom
  109. September 2013, der für den gleichen Zeitraum eine endgültige Bewilligungsentscheidung getroffen hat, erledigt. Auch hier lässt sich nicht feststellen, dass bereits vor dem Erlass der endgültigen Entscheidung ein Widerspruch gegen den Bescheid vom
  110. Januar 2013 erhoben worden wäre. Die von der Klägerin vorgelegten, auf den
  111. und den
  112. Januar 2013 datierten Schreiben sind offensichtlich nicht innerhalb der Widerspruchsfrist beim Beklagten eingegangen, sie finden sich nicht in der Leistungsakte des Beklagten. Ein Zugang des Widerspruchs beim Beklagten lässt sich erst im April 2018 feststellen, als die Klägerin das auf den
  113. Januar 2013 datierte Schreiben im Rahmen des vor dem Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 17 AS 1441/18 ER geführten Verfahrens dem Sozialgericht vorgelegt hat und dieses von dort an den Beklagten übersandt worden ist. War vor Erlass der endgültigen Bewilligungsentscheidung kein Widerspruch erhoben worden, so ist der endgültige Bescheide auch nicht gem. § 86 SGB X Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens geworden. Auch hier kann eine Entscheidung über den Widerspruch gegen die vorläufige Entscheidung der Klägerin keine Vorteile mehr bringen. Auch gegen den Bescheid vom
  114. September 2013 betreffend den Zeitraum Januar bis Juni 2013 hatte die Klägerin Widerspruch eingelegt, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  115. Januar 2014 zurückgewiesen hat. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, die vor dem Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 24 AS 766/14 geführt wurde; die Klage ist aber im Februar 2016 zurückgenommen worden, sodass auch dieser Bescheid vom
  116. September 2013 bestandskräftig geworden ist. Randnummer 27 Entsprechendes gilt hinsichtlich des auf den Bescheid vom
  117. Januar 2013 bezogenen Überprüfungsantrag. Dieser kann schon nicht richtig datiert sein, er ist auf den
  118. Januar 2013 datiert, verweist aber auf einen am
  119. Januar 2013 eingereichten Widerspruch. Im Übrigen ist aber auch hier ein Zugang beim Beklagten vor der Übersendung im gerichtlichen Eilverfahren S 19 AS 1662/19 nicht feststellbar und ist für eine Überprüfung des Bescheids nach dessen Erledigung durch Erlass der endgültigen Entscheidung kein Raum mehr. Randnummer 28 Soweit die Klägerin verschiedentlich erwähnt hat, dass der Beklagte ihr gegenüber ungerechtfertigte Forderungen geltend mache, betrifft dies nicht die hier streitgegenständlichen Zeiträume Mai bis Oktober 2012, November bis Dezember 2012 sowie Januar bis Juni
  120. Aus der Akte ist erkennbar, dass der Beklagte Rückforderungen betreffend andere Zeiträume erhebt. Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass diesbezügliche Widersprüche zu prüfen und ggf. zu bescheiden sind, insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Randnummer 30 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

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