Straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit des Digital out of home [DOOH] - Werbungssystem Leitsatz
(1)Bei dem verbauten Projektionssystem dürfte es sich um eine lichttechnische Einrichtung im Sinne des § 49a Abs. 1 Satz 1 StVZO handeln, die nicht für zulässig erklärt worden ist. Randnummer 29 An Fahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nach § 49a Abs. 1 Satz 1 StVZO nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht werden. Randnummer 30 § 49a StVZO betrifft die Beleuchtung aller am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge. Die Vorschritt regelt, welche Anforderungen allgemein an die Gestaltung und Ausrüstung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu stellen sind. Randnummer 31 Das Projektionssystem ist nicht als Beleuchtung nach §§ 50 – 53 StVZO vorgeschrieben. Über eine Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile nach § 22 StVZO im Sinne einer allgemeinen Betriebszulassung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 StVZO verfügen die Antragstellerin und die Beigeladene gegenwärtig nicht. Randnummer 32 Die hier in den streitgegenständlichen Kraftfahrzeugen eingebauten DOOH-Systeme dürften § 49a Abs. 1 StVZO unterfallen. Nach der Beschreibung der Antragstellerin und der Beigeladenen wird die Adhäsions-Scheibenfolie an der hinteren rechten Seite durch einen Projektor von hinten beleuchtet und bietet eine variable oder dynamische optische Anzeige, indem an sie aus dem Innenraum (Fond) digitale Inhalte projiziert werden. Randnummer 33 Das Projektionssystem dürfte entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung nach dem Wortlaut der Regelung nicht bereits deshalb von der Regelung des § 49a Abs. 1 Satz 1 StVZO ausgenommen sein, weil es nicht „an Kraftfahrzeugen angebracht“ sei. Zwar trifft es zu, dass Beleuchtungselemente wie Scheinwerfer, Parkleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Tagfahrleuchten und Schlussleuchten üblicherweise in die Fahrzeugaußenhaut eingelassen sind, während sich das Projektionssystem im Fahrzeuginneren befindet. Allerdings dürfte der Wortlaut nicht in dem Sinne (ausschließend) zu verstehen sein, dass damit alle im Inneren des Fahrzeugs verbauten Beleuchtungselemente nicht unter § 49a Abs. 1 Satz 1 StVZO fallen. Denn es befinden sich, wie auch die Antragstellerin einräumt, auch vorgeschriebene Beleuchtungselemente innerhalb der Oberfläche des Fahrzeugkorpus (Anzeigen im Display wie zum Beispiel Blinkerfunktion, aktivierte Fahrzeugleuchten, siehe § 50 Abs. 5 Satz 2 StVZO; Innenraumbeleuchtung), die für die sichere Bedienung des Fahrzeugs und die Erkennbarkeit von Funktionen und Störungen der Fahrzeugtechnik erforderlich sind. Randnummer 34 Allerdings ergeben sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung sowie der Änderungsgeschichte eindeutige Hinweise darauf, dass die von der Antragstellerin eingebaute Projektionseinrichtung unter diese Bestimmung fällt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Antragstellerin, nach der Intention des Gesetzgebers habe dieser kein allumfassendes Verbot jeglicher Art von beleuchteter Werbung mittels Kraftfahrzeugen vorgesehen, im hier vorliegenden Fall nicht überzeugend: Randnummer 35 Die aktuelle Regelung des § 49a Abs. 1 Satz 2 StVZO erfasst bereits ihrem Wortlaut nach auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel sowie außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige, wenn diese selbst leuchten oder von hinten beleuchtet werden. Das Ergebnis wird durch die Historie der Regelung und die Erwägungen des Gesetz- und Verordnungsgebers gestützt. Durch die Änderungsverordnung vom
- Juni 2021 (BGBl I 2204) wurde in § 49a StVZO Abs. 1 Satz 2 eingefügt, wonach auch außen wirksame Anlagen zur variablen und dynamischen optischen Anzeige als verkehrstechnische Einrichtungen gelten, wenn sie selbst leuchten oder von hinten beleuchtet werden. § 49a Abs. 1 Satz 2 StVZO in der Fassung der Verordnung vom
- Juli 2013 (gültig ab 1.8.2013) hatte die folgende Fassung: Randnummer 36 „Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.“ Randnummer 37 Mit der Neuregelung sollten beleuchtete außenwirksame Werbesysteme an Fahrzeugen aus Verkehrssicherheitsgründen für unzulässig erklärt werden (BR-Drs. 397/20, 52). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, lehnte sich die Bundesregierung bei der Begründung der Neufassung des § 49a Abs. 1 Satz 2 StVZO an den Beschluss des Bundesrats vom
- Juli 2018 (BR-Drs. 186/18 Beschluss, S. 2) an, in dem dieser die Bundesregierung gebeten hatte, darauf hinzuwirken, bei der Verabschiedung eine EU-Verordnung zu berücksichtigen: Randnummer 38 „– In Artikel 4 sollte die Forderung festgeschrieben werden, dass an den Fahrzeugen keine außenwirksamen Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige von nicht vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten oder verkehrsrelevanten Informationen vorhanden sein dürfen (zum Beispiel für Werbung). Gleiches gilt für akustische Anlagen.“ Randnummer 39 Die Bundesregierung griff dies bei der Begründung einer Neufassung des § 49a Abs. 1 Satz 2 StVO auf (BR-Drs. 397/20 Grunddrucksache, S. 10, 52): Randnummer 40 „
- § 49a Absatz 1 wird wie folgt geändert: Randnummer 41 a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel sowie außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige. […]“ …. Randnummer 42 Zur Begründung der Neufassung des § 49a Abs. 1 Satz 2 StVO führt die Bundesregierung aus, dass damit die nationale Umsetzung des Bundesratsbeschlusses 186/18 vom
- Juli 2018 erfolge. Werbung solle Aufmerksamkeit erregen, um wirksam zu sein, gerade diese Aufmerksamkeit sei jedoch aus Verkehrssicherheitsgründen dem Verkehrsgeschehen zu widmen, wie dies auch zum Beispiel das verschärfte nationale Handy-Verbot am Steuer in § 21 Abs. 1a StVO fordere. Aufgrund zunehmender Begehrlichkeiten sollten außenwirksame Werbesysteme an Fahrzeugen aus Verkehrssicherheitsgründen nicht zulässig sein. Der Bundesrat stimmte dem Entwurf zu (BR-Drs. 397/20, Beschluss S. 4 f.) und begründete die weitergehende Änderung der Regelung damit, dass die bisherige Formulierung außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige als lichttechnische Einrichtung definiere, auch wenn diese nicht selbst leuchteten oder nicht von hinten beleuchtet würden. Dies würde auch Anlagen betreffen, deren optisches Erscheinungsbild und technische Funktion keiner Leuchte entspreche, und die damit nicht den lichttechnischen Einrichtungen zugerechnet werden könnten. Die Änderung sollte damit den Anwendungsbereich der Vorschrift gerade um (werbende) Lichtsysteme erweitern, die optisch und technisch nicht dem klassischen Bild einer Leuchte entsprechen und deren optische Wirkung nach außen gerichtet ist. Randnummer 43 Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber gerade außenwirksame Lichtquellen erfassen wollte, die der Werbung dienen. Das Ziel einer alleinigen Unterbindung von während der Fahrt aktiven digitalen (Dach-)Werbeträgern lässt sich nicht erkennen. Dass der Gesetzgeber - wegen seines Verweises auf das „Handy-Verbot“ und der Betonung der Verkehrssicherheit - nur die optische und dabei leuchtende Einflussnahme auf den fließenden Verkehr bei Betrieb des Fahrzeugs im Blick gehabt haben könnte, lässt sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Zwar stellt § 23 Abs. 1b Nr. 1 StVO eine Ausnahme von dem nationalen Handyverbot dar, soweit das Fahrzeug steht und der Motor ausgestellt ist. Diese Regelung, die die Nutzung von Mobiltelefonen nach oder vor dem Betrieb des Fahrzeugs erlaubt, spricht aber nicht dafür, dass der Gesetzgeber nur optische auf Werbung gerichtete Leuchtsysteme als unzulässig einstufen wollte, die während der Fahrt aktiv sind und daher andere Autofahrer „während der Fahrt“ ablenken können. Denn ausweislich der Begründung zu § 49a Abs. 1 Satz 2 StVZO wurde der Verweis auf § 23 Abs. 1a StVO im Kontext verwendet, um zu unterstreichen, dass Quellen, die (wie die Handynutzung) Aufmerksamkeit erregen oder Verkehrsteilnehmer, hier insbesondere den Fahrer (nicht nur von Kraftfahrzeugen) selbst, ablenken, aus Gründen der Verkehrssicherheit ausgeschlossen werden sollen. Im Übrigen trifft der Einwand der Antragstellerin zu, dass nicht jegliche Werbung mittels Kraftfahrzeugen untersagt werden sollte. Dies zeigt die umfangreiche Gestaltung von Oberflächen von PKWs, LKWs und Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs, die allerdings anders als hier nicht beleuchtet sind. Randnummer 44 Die Tatsache, dass es das Projektionssystem ermöglicht, neben Werbung auch Nachrichten, behördliche Katastrophenwarnungen und Aufrufe zu vermissten Kindern zu schalten, ist kein Anlass, die hier streitige Projektionsbeleuchtung von § 49a Abs. 1 Satz 2 StVZO auszunehmen. Wie die Antragstellerin und die Beigeladene im Beschwerdeverfahren geltend machen, verhilft die Kooperation mit der Beigeladenen und damit das Angebot statischer und dynamischer Werbung, die Profitabilität des Car-Sharing-Angebots der Antragstellerin auch in den Morgen- und Abendstunden während der mietfreien Zeiträume zu vergrößern und damit dessen Existenz sicherzustellen. Daraus ergibt sich, dass die Projektion überwiegend oder mindestens in größerem Umfang auf Werbung gerichtet sein soll. Nicht ausgeschlossen ist im Übrigen, dass besonders prägnante Nachrichten oder Katastrophenmeldungen den Ablenkungseffekt verstärken können. Randnummer 45 Anhaltspunkte dafür, dass das hier streitgegenständliche System der Beigeladenen vom Tatbestand der Norm deshalb auszunehmen sein könnte, weil es nur in parkenden Fahrzeugen zu bestimmten Zeiten abends und morgens stundenweise aktiv ist und Belange der Verkehrssicherheit im ruhenden Verkehr nicht relevant sind, ergeben sich nicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit, die Schutzzweck der Regelung des § 49a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist, bei nur zeitweiser Beleuchtung des Fahrzeugs im ruhenden Verkehr vermindert, aber nicht vermieden wird. Eine (konkrete) Gefährdung der Verkehrssicherheit mag bei vorschriftswidrigen Fahrzeugen häufig vorliegen, ist jedoch für die Aufforderung zur Mängelbeseitigung und für die Betriebsuntersagung nicht Voraussetzung (vgl. VGH München, Beschl. v. 22.10.2019, 11 BV 19.823, juris Rn. 22). Zu Recht räumt die Antragstellerin ein, dass die Wahrnehmung der Projektion durch Autofahrer im Dunkeln dann möglich ist, wenn das Fahrzeug verbotswidrig geparkt wird, wenn es ordnungsgemäß in einer Einbahnstraße am linken Fahrbahnrand geparkt wird oder wenn es auf einer Parkfläche, die z.B. im 90°-Winkel zur Straße verläuft, abgestellt wird und nicht durch neben ihm stehende Fahrzeuge verdeckt ist. Die Annahme der Antragstellerin und der Beigeladenen, diese Wahrscheinlichkeiten („Worst Case“) seien gering, sodass Autofahrer die Werbeprojektionen des DOOH-Systems nicht wahrnähmen oder durch sie abgelenkt würden, ist daher bereits nicht überzeugend. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei einem Abstellen des Fahrzeugs auf der rechten Seite parallel zur Fahrtrichtung die Fahrbahn überquerende Fußgänger dem Risiko ausgesetzt seien, die auf Aufmerksamkeit angelegte Videoprojektion wahrzunehmen und insoweit nicht das Verkehrsgeschehen sorgfältig zu beobachten, ist überzeugend. Zudem ist in den anderen Situationen die Videoprojektion geeignet, auch auf dem Rad- oder Fußweg befindliche (junge) Fahrradfahrer oder Fußgänger abzulenken. Dass auf diese Verkehrsteilnehmer die Ergebnisse der Probandenstudien des KIT zu Taxen mit doppelseitigen digitalen Dachwerbeträgern übertragen werden können, lässt sich dem Vorbringen der Beigeladenen, wonach die (erwachsenen) Probanden für die Studie „Evaluation des Ablenkpotenzials durch selbstleuchtende Dachwerbung mit Bildwechsel auf Taxen“ (Helmer / KIT) am Steuer eines Fahrzeugs mit Eye-Tracking-Kameras beobachtet werden, nicht übertragen. Auch das Ergebnis der Studie, dass Fahrzeugführende sich auf das Verkehrsgeschehen konzentrierten und statische Objekte bewusst ausblendeten (vgl. KIT vom 4.3.2025), gilt nicht für alle Verkehrsteilnehmer. Randnummer 46 Der Vergleich mit dem (erlaubten/nicht unter § 49a StVZO fallenden) Entertainment-Monitor, der als „Theatre Screen“ in bestimmten Modellen (7er-Reihe) der Marke BMW eingebaut werden kann und nicht als lichttechnische Einrichtung anzusehen sein soll, ist nicht zielführend. Zwar ermöglicht dieses System wegen der Zusammenarbeit mit Amazon Fire-TV die Ausstrahlung von Filmen, Videos und wohl auch Werbung während der Fahrt, die auf den hinteren Sitzen wahrgenommen werden kann. Allerdings ist dieses System anders als das von der Antragstellerin verbaute nicht - wie sie selbst vorträgt - maßgeblich darauf ausgerichtet, Werbung und andere Informationen wirksam nach außen zu verbreiten, sondern im Inneren des Fahrzeugs ein „Kinoerlebnis“ zu vermitteln. Zudem ist werkseitig eine weitere Sicherheitsmaßnahme vorgesehen: Sobald der „Theatre Screen“ benutzt wird, fahren die Rollos an der Heck- und Seitenscheibe elektrisch heraus - einerseits zum Schutz der Privatsphäre und für mehr Kinoatmosphäre im Innenraum, andererseits aber aus Sicht des Herstellers insbesondere deshalb, um hinterher- und seitlich fahrende Fahrzeuge nicht unnötig abzulenken (vgl. dazu https://www.bmw.com/en/magazine/innovation/experience-the-technology-of-the-future-today-entertainment.html; How to Set the BMW Theater Screen | BMW How-To: https://www.youtube.com/watch?...I). Somit ist das System gerade darauf ausgelegt, unabhängig von der Tatsache, dass nicht „Außenwerbung“ ihr Zweck ist, eine Beeinträchtigung des fließenden und des ruhenden Verkehrs zu vermeiden. Randnummer 47 Auch die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu der (fehlenden Blend- bzw.) Ablenkungswirkung wegen der im Verhältnis zur stationären digitalen Außenwerbung geringeren Lichtemittierung überzeugen nicht. Dass Lichtquellen bei Dunkelheit reflexhaft die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehen, bedarf keiner weiteren Untersuchung, sondern ist als Teil der Alltagserfahrung gerichtsbekannt. Dies gilt auch in Großstädten, in denen, wie die Antragstellerin zu Recht geltend macht, optische Reize durch Werbung und andere Lichtquellen wie großformatige digitale Werbetafeln am Straßenrand und an Gebäuden, beleuchtete Haltestellen mit Werbung und digitale Litfaßsäulen häufiger sind als in dünner besiedelten Gebieten. Andererseits bewegen sich die Fahrzeuge der Antragstellerin (auch im ruhenden Verkehr) nicht nur im Zentrum von Großstädten und dort auch nicht nur auf großen und besonders stark ausgeleuchteten Hauptverkehrsstraßen. Randnummer 48 Darauf, ob der am fließenden oder ruhenden Verkehr teilnehmende Verkehrsteilnehmer sich konkret in einer Weise ablenken lässt, die zu aktuellen Verkehrsgefahren führt oder führen (kann), kommt es nicht an. Zur Sicherheit des Verkehrs gehört es, bereits im Vorfeld unnötige Reize zu vermeiden, um so die Konzentration der Verkehrsteilnehmer für die wesentlichen Verkehrsvorgänge zu sichern. Daher muss ein Verkehrsteilnehmer - anders als die Antragstellerin meint - auch nicht „nachhaltig“ abgelenkt werden oder werden können. Dementsprechend ist es unerheblich, ob dort, wo beleuchtete Seitenfensterwerbung (im Modellversuch) zugelassen wurde, (keine) Gefahren sichtbar geworden, d.h. Unfälle mit klarem Kausalzusammenhang bekannt geworden sind (vgl. zur Dachwerbung auf Taxis: OVG Hamburg, Beschl. v. 10.7.2008, 3 Bf 195/07.Z, NordÖR 2008, 497, juris Rn. 23 f.). Der Umstand, dass eine längs zur Fahrt- oder Parkrichtung angebrachte beleuchtete Werbefläche Fahrer von Fahrzeugen, die am Werbeträger vorbeifahren, wegen der reduzierten Lichtstärke nicht blenden oder irritieren würde (vgl. Eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Beigeladenen, Schriftsatz der Beigeladenen vom 31.3.2025 mit Anlagen B 3, B 4; AS 27), reicht zur Verneinung einer verkehrserheblichen Ablenkungsgefahr schon deshalb nicht aus, da damit die Vielzahl sonstiger alltäglicher Verkehrssituationen (s.o.) nicht erfasst ist. Im Übrigen ist die Orientierung an den abstrakten Gefahren jedenfalls dann sachgerecht, wenn, wie hier, der Betrieb nicht durch besondere Umstände des Einzelfalls zu begrenzen ist, sondern über den Gleichbehandlungsanspruch eine unbegrenzte Vielzahl von Fällen nach sich ziehen kann, wofür neben Car-Sharing-Unternehmen auch sonstige Fahrzeughalter, die für die Werbewirtschaft von Interesse sind, in Betracht kommen. Schließlich ist auch im Hinblick auf die allgemeine Zulässigkeit z.B. von reflektierenden Folien mit Werbemotiven für Lastkraftwagen nach § 53 Abs. 10 Satz 3 StVZO nicht die von dem Verwaltungsgericht vertretene Zielrichtung und sachliche Begründung von § 49a StVZO widerlegt. Randnummer 49 Auch der Einwand der Antragstellerin, die Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE; ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42) spreche dafür, dass § 49a StVZO sich (nur) auf Beleuchtung beim Betrieb des Fahrzeugs beschränke, überzeugt nicht. Der Anwendungsbereich hat der UNECE-Regelungen betrifft die einheitlichen Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, Antragsteller für eine Genehmigung sind die Fahrzeughersteller (Zif. 3.1). Es handelt sich um Anbauvorschriften. Ziffer 2.24 stellt nur eine Begriffsbestimmung („Normaler Gebrauch eines Fahrzeugs ist…“) dar und ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer lichttechnischen Einrichtung im Sinne der nationalen Vorschrift. In Ziffer 2.25 findet sich dagegen z.B. eine Definition des Begriffs „Parken des Fahrzeugs“. Der Verweis in Ziffer 5.1 macht deutlich, dass Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen auch unter der Beanspruchung im Betrieb eines Fahrzeugs funktionsfähig und vorschriftsmäßig im Sinne der Regelung sein müssen. Eine darüber hinausgehende Aussage über die Auslegung nationaler Vorschriften in Bezug auf nicht genehmigte lichttechnische Einrichtungen treffen sie nicht. Randnummer 50
(2)Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Auslegung der Rechtsverordnung am Maßstab höherrangigen Rechts, legt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht erfolgreich dar. Randnummer 51 Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a Alt. 1 StVG ermächtigt das zuständige Ministerium, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über die Voraussetzungen für die Zulassung, zu erlassen. Anhaltspunkte dafür, dass sich § 49a Abs. 1 Satz 2 StVZO nach dem oben dargestellten Verständnis, gemessen am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, nicht mehr im Rahmen des Zwecks der Ermächtigung hält, sind nicht ersichtlich. Dass beleuchtete Werbung aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eingeschränkt oder untersagt werden kann, um die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf das Verkehrsgeschehen zu fokussieren, ist unmittelbar nachvollziehbar. Randnummer 52 Dahinstehen kann, ob die Prüfung des Verwaltungsgerichts, ob hier eine entgegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht durch einen sachlichen Grund zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem gegeben ist, im Rahmen der Vereinbarkeit der Vorschrift mit höherrangigem Recht zutreffend erfolgt ist. Dass das von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommene Verständnis der Reichweite der Regelung des § 49 Abs. 1 Satz 2 StVZO eine unverhältnismäßige Einschränkung des durch die gesetzliche Ermächtigung vorgegebenen Rahmens darstellt, ist nicht ersichtlich. Randnummer 53 Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde darauf hinweist, nicht hinreichend beachtet werde bei einem Vergleich mit öffentlichen Werbeanlagen am Straßenrand, dass das hier streitige System erst dann in Betrieb genommen werde, wenn es auf einem entlang der Fahrbahn angelegten Fahrstreifen abgestellt und damit die Fahrbahn frei von Werbung gehalten werde, überzeugt dies nicht. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass bei leuchtenden Werbeanlagen im öffentlichen Raum keine straßenverkehrszulassungsrechtliche Regelung - um die es hier geht - eröffnet wäre. Dies ist zutreffend. Insoweit kann es dahinstehen, ob es relevant ist, dass - wie bei neben dem Straßenraum angebrachten großflächigen Werbeträgern - auch im Fall der Seitenscheiben-Projektionen „die Fahrbahn frei von Werbung“ bleibt, weil die Fahrzeuge lediglich auf dem Parkstreifen abgestellt sind. Denn unabhängig von bestimmten Parksituationen, bei denen die beleuchteten Flächen auch vom Straßenraum aus sichtbar sein können, halten sich auch auf den Nebenflächen der Fahrbahn (Rad-/Fußweg) Verkehrsteilnehmer auf, die durch parkende PKW mit beleuchtetem Seitenfenster abgelenkt werden können (s.o.). Randnummer 54 Nicht zu beanstanden ist auch die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Normgeber habe bei einer (bisher wohl zulässigen) Ambiente-Beleuchtung oder bei Logo- und Lichtteppichprojektionen bei geparkten Fahrzeugen von einem zumal in zeitlicher Hinsicht geringeren Risiko für die Aufmerksamkeit von Verkehrsteilnehmern ausgehen dürfen als bei einer Videoprojektion auf der hinteren rechten Seitenscheibe. Dass die Regelung, soweit diese Beleuchtungen von § 49a Abs. 1 Satz 2 StVZO nicht erfasst sind, insoweit inkonsistent oder unverhältnismäßig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dahinstehen kann, in welchem quantitativen Umfang überhaupt Ambiente-, Logo- und Lichtteppichprojektoren in Fahrzeugen verbaut, nachgerüstet und aktiviert worden sind. Jedenfalls ist von einer geringeren Ablenkungswirkung bei einem Abstrahlen im Inneren des Fahrzeugs oder auf den Bodenraum nach außen auszugehen. Allerdings weist die Antragstellerin wohl zutreffend darauf hin, dass Logo- und Lichtteppichprojektoren nicht nur unmittelbar beim Öffnen der Tür aktiv sind oder werden, sondern - anders als das hier zu beurteilende DOOH-System - schon durch die Freischaltung bzw. Öffnung des Fahrzeugs aus einiger Entfernung aktiviert werden können. Auch mag es zutreffen, dass das in der Regel nur für das Fahrzeug mit einem Logo werbende Lichtfeld animiert ist und auf den Boden abstrahlt. Allerdings sind, wie oben erwähnt, solche Logo- und Lichtteppichprojektoren nicht regelmäßig in Fahrzeugen eingebaut/aktiviert. Zudem mag die Aktivierung zeitlich vor der Inbetriebnahme des Fahrzeugs und nach dem Abstellen möglich sein, solange die Elektrik funktioniert. Allerdings ist die Aktivierung regelmäßig anders als bei dem hier zu bewertenden System zeitlich deutlich kürzer und die Ablenkungswirkung wegen der nach unten abstrahlenden, eher dezenteren Lichtfelder, der geringen Intensität der Lichtwirkung und der fehlenden Wechselbilder vor-aussichtlich geringer. Randnummer 55
- bb)§ 5 Abs. 1 FZV sieht in der Rechtsfolge Ermessen vor. Die Anforderungen an die Ausübung des Ermessens dürften spätestens bei der Entscheidung der Widerspruchsbehörde über den Widerspruch beachtet sein. Die Antragsgegnerin hat nach § 40 VwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das Ermessen dürfte im Ansatz bereits ordnungsgemäß ausgeübt worden sein und weitere Ermessenserwägungen dürften im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ergänzt werden können. Randnummer 56 Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass die bloße Nennung der Vorschrift im Wortlaut des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend ist, um eine Ermessensbetätigung zu belegen. Allerdings lässt sich der Begründung des Bescheides vom 15. November 2024 entnehmen, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, bei der verbauten Vorrichtung handele es sich um einen Einbau, der dazu führt, dass das Fahrzeug im Sinne der StVO und der FZV als nicht vorschriftsmäßig anzusehen sei, weil das Fahrzeug nicht mehr den materiellen Zulassungsvorschriften entspreche. Zudem hat die Antragsgegnerin in dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 21. Mai 2024 in dem Verfahren 5 E 2003/24 (4 Bs 69/24) auch die Frage der Verhältnismäßigkeit der Betriebsuntersagung unter Berücksichtigung von Art. 12 GG (bezogen auf die Beigeladene) erörtert und die Berufsfreiheit mit der Schutzwürdigkeit der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs abgewogen. Diese Erwägungen können im Widerspruchsverfahren ergänzt werden. Randnummer 57 Nicht zu beanstanden ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Ausübung des Entschließungsermessens nach § 5 Abs. 1 FZV sei in dem Fall, dass das Fahrzeug den vorgesehenen Anforderungen nicht entspreche, zugunsten eines Einschreitens intendiert und damit grundsätzlich ein Auswahlermessen eröffnet (vgl. VGH München, Beschl. v. 21.1.2022, 11 CS 21.2750, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Beschl. v. 3.2.2020, 10 S 625/19, NJW-RR 2020, 411, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschl. v. 17.8.2018, 8 B 865/18, juris Rn. 31 – jeweils zu unzulässigen Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2024, § 5 FZV Rn. 2, 3). Schreitet die Behörde - wie hier - gegen einen rechtswidrigen Zustand ein, darf sie ihre Ermessenserwägungen einschließlich der entsprechenden Begründung des Bescheids darauf beschränken, dass sie zum Ausdruck bringt, es gehe ihr um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.8.1985, 4 C 50.82, juris Rn. 22; VGH Mannheim, Beschl. v. 3.2.2020, 10 S 625/19, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 17.8.2018, 8 B 865/18, juris Rn. 27). Dies ist hier dem Bescheid und den weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin zu entnehmen. Ob diese sich außerdem durch die Rechtsauffassung des Bund- Länder-Arbeitskreise rechtlich eingeschränkt geführt hat oder fühlen durfte, kann dahinstehen. Nach der gesetzlichen Regelung kann die Zulassungsbehörde zwischen Fristsetzung zur Mängelbeseitigung oder Betriebsbeschränkung oder Betriebsuntersagung wählen. Wie oben dargestellt, hat die Antragsgegnerin erkannt, dass eine Ermessensbetätigung in diesem Sinne möglich ist. Sie hat die Antragstellerin bezogen auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen …………mit Schreiben vom 28. Februar 2024 und vom 8. März 2024 im Übrigen erfolglos zur Behebung des Mangels aufgefordert. Zudem geht die Antragstellerin nach ihrem gesamten erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen (auch in den früheren Verfahren 5 E 2003/24 und 5 E 4622/24 ) davon aus, dass der Einbau des Systems nach der Vorschrift des § 49a Abs. 1 Satz 2 StVZO zulässig ist und ihre 518 Fahrzeuge mit diesem System bestückt werden können. Zur Zweckerfüllung gleichermaßen geeignete, die Antragstellerin aber weniger belastende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Dass eine reduzierte Leuchtdichte und damit eine geringere Ablenkungswirkung ein milderes Mittel hätte sein können, ist nicht belegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verkehrssicherheit bei der technischen Möglichkeit, eine lichtschwächere Abstrahlung vorzusehen, nicht beeinträchtigt werden kann. Die Ablenkungswirkung entfällt deshalb auch nicht, weil die Beigeladene das DOOH-System gegenwärtig nur mit statischen Abbildungen und Bildwechselmodus wie bei den digitalen Dachwerbung auf Taxen betreibt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht keinen Ermessensfehler darin gesehen hat, dass die Antragsgegnerin nicht von der ihr nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO zukommenden Kompetenz zu Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht hat, indem sie allein die außenwirksame Werbeanlage in den 518 Fahrzeugen der Antragstellerin duldet. Diese Erwägungen sind bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil gegenwärtig keine Gründe ersichtlich sind, die im Fall der Antragstellerin eine einzelfallbezogene ausnahmsweise Nutzung dieses Projektionssystems trotz dessen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erforderlich oder angemessen erscheinen lassen. Ob etwas anderes dann gelten kann, wenn die Beigeladene das nun angestrebte Typengenehmigungsverfahren erfolgreich durchgeführt hat, kann gegenwärtig dahinstehen. Zudem würde voraussichtlich diese außenbezogene Werbung für eine Vielzahl von Leihwagenanbietern und auch für andere (private) Fahrzeugnutzer zur Finanzierung der Kosten des Betriebs attraktiv sein und aus Gründen der Gleichbehandlung ggf. eine Vielzahl von Ausnahmegenehmigungen nach sich ziehen. Randnummer 58 Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Antragsgegnerin im Rahmen einiger Ausnahmegenehmigungen den Betrieb digitaler Dachwerbung auf Taxen, deren Bauart durch das Kraftfahrtbundesamt nach § 22b StVZO zeitlich befristet genehmigt wurde, für zwei Jahre erlaubt hat. Selbst wenn die Behauptung der Antragstellerin zuträfe, von dieser Werbung gingen deshalb Gefahren aus, weil sich Fußgänger und Radfahrer hinsichtlich ihrer Blickhöhe gerade auf Höhe der Dachwerbung für Taxen befänden, während das DOOH-System deutlich weiter unten angebracht und damit weniger geeignet sei, Aufmerksamkeit im fließenden Auto-, Fußgänger-und Radverkehr zu erzeugen, beträfe dies - insbesondere im Vergleich zur Flotte der Antragstellerin - nur eine geringe Anzahl von Taxen (geplante Einführung 2018: 150 Fz/Ausnahmegenehmigung nach § 43 BOKraft). Zudem dürfte insoweit ein TÜV-Gutachten zur Verkehrssicherheit vorgelegen haben und der Versuch durch die Universität Karlsruhe wissenschaftlich begleitet worden sein (vgl. Vorbringen der Antragstellerin und der Beigeladenen, https://taxi-times.com/digitale-dachwerbetraeger-ab-sofort-in-hamburg-unbefristet-erlaubt/). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Ausstrahlung der Werbung oder anderer Inhalte im DOOH-System in gleicher Weise wie bei Dachwerbung erfolgt (keine variablen und dynamischen Inhalte; vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 15.4.2025), ob die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigungen für Taxen durch die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund möglicher Gefahren durch die Ablenkungswirkung der Dachwerbung zu Recht erfolgt ist und ob die in Hamburg im Jahr 2026 auslaufende Ausnahmegenehmigungen für Taxen verlängert werden. Sollten auch für diese Art von beleuchteter Werbung auf Taxen die Voraussetzungen der StVZO oder der BOKraft nicht erfüllt sein, könnte die Antragstellerin daraus ohnehin keinen Gleichbehandlungsanspruch für sich herleiten. Randnummer 59 Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7. Februar 2025 auf das DOOH-System (digitale Wechselwerbung) der Fa. ……. hinweist, das großflächig und unter Sensor-Steuerung der Lichtabstrahlung je nach Verkehrssituation und Lichtverhältnissen während der Fahrt an Bussen und LKW aktiviert werden kann, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass ein solcher System-Anbau, der mit dem hier streitigen nicht vergleichbar sei, bisher in Hamburg nicht zugelassen wurde. Das Unternehmen verfügt zudem offenbar lediglich über eine Betriebserlaubnis für ein einzelnes Fahrzeug in Nordrhein-Westfalen (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7.4.2025). Randnummer 60
- cc)Es liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor, das die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigt. Die besondere Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass im Ordnungsrecht schon nach allgemeinen Grundsätzen ein überwiegendes Vollzugsinteresse vorliegt, wenn der Tatbestand einer gefahrenabwehrenden Norm erfüllt ist. Dazu zählt auch das Kfz-Zulassungsrecht. Dies gilt umso mehr, soweit - wie vorliegend - nach gesetzgeberischer Entscheidung höchstwertige Rechtsgüter, wie die menschliche Gesundheit, durch die generelle Verhinderung von Unfallgefahren geschützt werden sollen. Darauf hat die Antragsgegnerin abgestellt und geltend gemacht, es bestehe bereits ein Interesse der Allgemeinheit dahingehend, dass nur technisch vorschriftsmäßige Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden dürften, zudem sei es gerade gewollt, jede Form von Ablenkung aus dem Straßenverkehr herauszuhalten, und gerade digitale Werbung könne aufgrund der Einnahmemöglichkeiten Begehrlichkeiten bei anderen wecken, die zu einem Anstieg von verbauten Einrichtungen führen könnten, wenn die Zulassungsbehörden den Einbau solcher Einrichtungen duldeten (Bescheid vom 15.11.2024, S. 3). Wie bereits oben ausgeführt, kommt es nicht darauf an, ob sich eine abstrakte Gefahr, die hier von beleuchteten Werbeanlagen des DOOH-Systems ausgeht, die die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer auf sich ziehen, konkret in Form von Unfällen oder Belästigungen von Verkehrsteilnehmern realisiert hat oder sich während des Rechtsmittelverfahrens realisieren wird. Insoweit ist es unerheblich, dass, wie die Antragstellerin zutreffend vorträgt, belichtete und digitale Werbung am Straßenrand in Großstädten wie München, Frankfurt am Main, Berlin, Köln, Düsseldorf und Bremen sowie Hamburg an der Tagesordnung ist. Auch von diesen Werbe- und Informationsträgern geht je nach Standort ein möglicher Ablenkungseffekt für Verkehrsteilnehmer aus; dies lässt einen solchen bezogen auf Werbung an Kraftfahrzeugen nicht entfallen. Dass bei allen Verkehrsteilnehmern wegen der vielfältigen Lichtwerbung (auch an Gebäuden) eine derartige Gewöhnungswirkung eingetreten ist, dass die gesetzgeberische Intention, die Verkehrssicherheit durch Regelungen von nur ausnahmsweiser Werbung an Kraftfahrzeugen zu schützen, leerlaufen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen. Gerade im großstädtischen Straßenverkehr, auf den sich die Antragstellerin bezieht, können auch kurze Ablenkungen und Unaufmerksamkeiten insbesondere von Kindern und Radfahrern zu massiven Unfällen verschiedener Verkehrsteilnehmer führen. Randnummer 61 Dass sich eine Gefahr für Fahrzeuginsassen kurzfristig dadurch realisieren kann, dass sich der im Fahrzeuginneren eingebaute Projektor im Falle eines Unfalls oder Aufpralls aus der Verankerung löst, hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, dafür dürfen gegenwärtig auch keine belastbaren Anhaltspunkte bestehen. Randnummer 62 Demgegenüber hat das Suspensivinteresse der Antragstellerin zurückzustehen. Ihr Vorbringen, die sofortige Vollziehung stelle eine existenzielle Gefährdung ihres Unternehmens dar, weil Car-Sharing-Unternehmen bis heute nicht profitabel seien und Profitabilität nur durch die Kooperation mit der Beigeladenen erreicht werden könne, ist durch nichts belegt. Die Antragstellerin verfügt über eine große Fahrzeugflotte und ist in sieben Großstädten Deutschlands sowie nach eigener Darstellung in 170 Ländern aktiv. Zudem bietet sie in Europa neben Car-Sharing weitere umfangreiche Mietwagen- und Sharing- sowie Recharge-Lösungen für Private und Unternehmen an. Nach der Darstellung auf ihrer Homepage verfügt sie „über 4 Millionen Kund:innen und 10.000 „………….-Fahrzeuge“ (vgl. https://............... com/de/de/about-us/.). Selbst wenn faktisch bis zur Dauer des Hauptverfahrens ein Betriebsverbot für 518 Car-Sharing-Kraftfahrzeuge mit dem hier streitigen DOOH-System gelten würde, weil die Antragstellerin die Anlage nicht ausbaut, ist weder ersichtlich noch nachgewiesen, dass der nationale Geschäftsbetrieb der Antragstellerin im Übrigen nicht mehr aufrechterhalten und profitabel betrieben werden kann. Zudem könnte die Antragstellerin alle hier streitigen Car-Sharing-Fahrzeuge auch bei (zeitweisem) Ausbau des Projektionssystems jedenfalls während der Dauer des Widerspruchsverfahrens weiter vermieten. Gleiches gilt für das Vorbringen, im Falle des Unterliegens im Eilverfahrens sei der Imageschaden so groß, dass er im Fall des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnte. Der Vortrag der Antragstellerin, dass das Geschäftsmodell des Car-Sharing einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz sowie zur Reduzierung von Individualverkehr leiste und seine Attraktivität für Kunden auch aus dieser Tatsache ableite, ändert nichts. Dass diese Attraktivität und das in dieser Weise motivierte Kundenverhalten, ein Fahrzeug nur zeitweise und situationsabhängig zu mieten, davon abhängt, ob die hintere rechte Seitenscheibe des PKW nach dem Abstellen beleuchtet werden kann oder nicht, ist nicht ersichtlich. Auch wenn es zutrifft, dass die Antragstellerin versucht hat, das DOOH-System in Kooperation mit der Beigeladenen rechtssicher zu implementieren und dafür (zunächst befürwortende) Gutachten des TÜV eingeholt hat, begründet dies ein überwiegendes privates Interesse nicht. Gleiches gilt für das Vorbringen der Beigeladenen, sie habe sich von Beginn an um befürwortende gutachterliche Stellungnahmen u.a. des TÜV bemüht - was zutrifft -, und - was indes nicht näher dargelegt und begründet worden ist - im Fall der fortbestehenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei zwangsläufig mit einer Insolvenz zu rechnen. Auch wenn sie für das Geschäftsmodell „DOOH-Systeme in Car-Sharing-Fahrzeugen“ Investitionen im Umfang von 1.600.000 Euro getätigt hat, ist nicht ersichtlich, dass die Entwicklung von diesbezüglicher Hard- und Software nutzlos geworden ist und zudem nicht auch für andere - bisher mangels finanzieller Möglichkeiten nicht erschlossene/aktivierte - Geschäftsfelder, die dem Unternehmenszweck unterfallen, genutzt werden kann. Zudem haben die Antragstellerin und die Beigeladene das DOOH-Projektionssystem während der gesamten Dauer des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in den Fahrzeugen nutzen können. III. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.