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LG Hamburg 10. Zivilkammer 310 O 380/20 Urteil Ansprüche eines professionellen Fotografen bei einer unberechtigten Nutzung eines Bildnisses und einer

Ansprüche eines professionellen Fotografen bei einer unberechtigten Nutzung eines Bildnisses und einer fehlenden Urheberbenennung Orientierungssatz 1. Im Fall einer fehlenden Urheberbenennung bei der

§ 97II 1, 3 Urh

G

  1. a)Randnummer 127 Die Voraussetzung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 97 II 1 i.V.m. I UrhG ist gegeben. Insofern kann auf die Ausführungen zu oben I.2.a)-
  2. c)verwiesen werden. Bzgl. der mit dem Antrag zu 2 in Bezug genommenen Verletzung durch körperlichen Vertrieb der Druckausgabe sind die Rechte aus §§ 16, 17, 13 UrhG der Klägerin verletzt.
  3. b)Randnummer 128 Die Beklagte zu 1) handelte schuldhaft im Sinne des § 97 II 1 UrhG. Sie hätte sich über die Rechtesituation am streitgegenständlichen Klarheit vergewissern müssen. Randnummer 129 Im vorliegenden Verfahren ist zu der vorgerichtlich geltend gemachten vermeintlichen Lizenzierung durch eine Agentur nicht näher vorgetragen worden, so dass nicht erkennbar ist, inwiefern die Beklagte zu 1) hier als diejenige, die das Klagemuster bearbeitete bzw. bearbeiten ließ und in ihrer Publikation verwendete, ausreichende Sorgfalt bei der Rechteeinholung hätte walten lassen. Nur vorsorglich sei auf den strengen Verschuldensmaßstab im Urheberrecht verwiesen. 3. Randnummer 130 Die Klägerin kann danach gem. § 97 II 3 UrhG von der Beklagten zu 1) die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr in Höhe von EUR 1.000,- als Grundlizenz zzgl. Aufschlags wegen fehlender Urheberbenennung zu verlangen. Die weiter gehende Forderung der Klägerin ist dagegen nicht berechtigt.
  4. a)Randnummer 131 Als Grundlizenz kann die Klägerin einen Betrag von EUR 500,- verlangen. Randnummer 132 Die Klägerin bezieht sich auf ihre eigene Lizenzpraxis. Allerdings sind die mit Anlagenkonvolut K 1 eingereichten Rechnungen wenig aussagekräftig für den Zeitpunkt 2019, denn nur die dritte Rechnung stammt aus dieser Zeit. Diese Rechnung vom 25.4.19 lässt auch keine Differenzierung zwischen Herstellungs- und Lizenzkosten erkennen, allerdings findet sich eine solche in der ersten Rechnung vom 12.08.2020 mit anteiligen 75% Lizenzkosten. Da allerdings alle drei Rechnungen ersichtlich die Erstauswertung einer beauftragten Mehrzahl von Bildern betreffen, während vorliegend die Zweitauswertung eines einzelnen Bildes in Frage steht, meint das Gericht im Wege der Schätzung einen geringeren Betrag als von der Klägerin als Grundlizenz gefordert ansetzen zu dürfen und zu müssen, also nicht EUR 750,- sondern EUR 500,-; dieser erscheint umgekehrt angesichts der Reichweite der bekannten Zeitschrift G. und der Nutzung in bearbeiteter Form angemessen.
  5. b)Randnummer 133 Da keine Urheberbenennung erfolgt ist, die Klägerin aber als professionelle Fotografin arbeitet, wie mit K 1 belegt, rechtfertigt sich ein 100%-Aufschlag von weiteren EUR 500,-.
  6. c)Randnummer 134 Dagegen ist der weiter von der Klägerin geforderte Aufschlag von nochmals 50% der Grundlizenz wegen vorsätzlichen Handelns und zur Erfüllung einer Genugtuungs- und Präventionsfunktion (Klageschrift S. 13 = Bl. 15 d.A.) nicht anzusetzen. Randnummer 135 Die Forderung der Klägerin läuft auf einen Verletzerzuschlag mit Abschreckungswirkung hinaus. Ein solcher ist in der deutschen Rechtsprechung zu § 97 II UrhG nicht anerkannt und von den Vorgaben des europäischen Richtlinien-Rechts nicht gefordert. Vgl. insofern z.B. die anschaulichen Zusammenfassung des LG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2009 - 15 S 9/07 -, juris-Rz. 37 f.: Randnummer 136 Zwar verpflichte die [Durchsetzungs-] Richtlinie [2004/48/EG] in ihrem Art. 3

(2)die Mitgliedstaaten, "wirksame, verhältnismäßige und abschreckende" Rechtsbehelfe gegen die Verletzung geistigen Eigentums zur Verfügung zu stellen; andererseits lasse es Art. 13 der Durchsetzungsrichtlinie ausdrücklich zu, dass der im Falle einer Verletzung geistigen Eigentums von den Gerichten festzusetzende Schadensersatz "mindestens" dem Betrag der Vergütung entspricht und folglich nicht darüber hinaus geht, den der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er beim Berechtigten eine Lizenz eingeholt hätte. Randnummer 137 Weiter heißt es in Rz. 40 ff. a.a.O. wörtlich: Randnummer 138 "Entscheidend sind jedoch die Ausführungen im
  1. Erwägungsgrund der Richtlinie. Darin werden beispielhaft die Aspekte aufgezählt, die in Fällen von vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzungen geistigen Eigentums bei der Höhe des an den Rechtsinhabers zu zahlenden Schadensersatzes zur berücksichtigen sind. Sämtliche der dort genannten Aspekte, d.h. etwaige Gewinneinbußen und immaterielle Schäden des Rechtsinhabers, unrechtmäßig erzielte Gewinne des Verletzers sowie die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr, waren auch schon gem. § 97 UrhG a. F. für die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes maßgebend. Darüber hinaus stellt der
  2. Erwägungsgrund klar, dass die Einführung einer Verpflichtung zu einem als Strafe angelegten Schadensersatz von der Richtlinie nicht bezweckt ist, sondern eine Ausgleichsentschädigung für den Rechteinhaber auf objektiver Grundlage. Die Durchsetzungsrichtlinie verlangt folglich keine Festsetzung des Schadensersatzbetrages über die durch objektiv nachprüfbare Umstände belegte Einbußen des Rechteinhabers hinaus, so dass es einer erweiternden richtlinienkonformen Auslegung des deutschen Schadensrechts nicht bedarf. Randnummer 139 Ebenso hat es auch der deutsche Gesetzgeber des am
  3. September 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom
  4. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191) gesehen. Randnummer 140 Der im Gesetzgebungsverfahren diskutierte pauschale Verletzerzuschlag ist bewusst nicht in geltendes Recht umgesetzt worden." Randnummer 141 Das erkennende Gericht schließt sich dem an.
  5. Randnummer 142 Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 3 BGB. Die Beklagte zu 1) befindet sich aufgrund der in der Abmahnung vom 24.06.2019 gesetzten Frist seit dem 02.07.2019 mit der Zahlung des Schadensersatzes bzgl. Grundlizenz zzgl. Aufschlag wegen unterbliebener Urheberbenennung im Verzug. Randnummer 143 Die beantragte Zinshöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist gerechtfertigt aus § 288 I 2 BGB. Randnummer 144 III. Klagantrag zu 3 Randnummer 145 Der Klagantrag zu 3 ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) Zahlung von EUR 500,- verlangen.

§ 812Abs.

1 S. 1 Fall 2 BGB (Eingriffskondiktion) bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, gerichtet auf Zahlung von Wertersatz bzw. Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr für die unberechtigte Nutzung des Bildnisses der Klägerin. 1. Randnummer 146 Bei dem von der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von sich selbst erstellten Foto, welches Arme und Hände der Klägerin zeigt, handelt es sich um ein Bildnis i.S. des § 22 KUG.

  1. a)Randnummer 147 Die Verletzung des Rechtes am eigenen Bild (§ 22 KUG) setzt die Veröffentlichung eines Bildnisses voraus. Ein Bildnis im Sinne dieser Bestimmung liegt nur vor, wenn die abgebildete Person erkennbar ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 06.01.1993 - 3 W 2/93 = NJW-RR 1993, 923). Randnummer 148 Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man daher die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete - mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein – durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH, NJW 1979, 2205 - Fußballtorwart; LG Köln, Urteil vom 14. August 2013 - 28 O 118/13 -, juris-Rz. 28; LG Bremen, Urteil vom 15.09.1993 - 5 O 1374/93 b = GRUR 1994, 897). Randnummer 149 Sind z.B. zunächst vollständige Fotos mit Bildnissen einer Person veröffentlicht worden, so können später auch Ausschnitte aus diesen Fotos, die die Identifizierung der Person ermöglichen (z.B. anhand der von der Person getragenen Kleidung als auch der Art der Darstellung) Verletzungen des Rechts am eigenen Bild dieser Peron darstellen (LG Bremen, Urteil vom 15.09.1993 - 5 O 1374/93 b = GRUR 1994, 897). Randnummer 150 Eine Wiedererkennbarkeit anhand früherer Veröffentlichungen ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein nicht unerheblicher Teil derjenigen Personen, die die Veröffentlichung mit der Namensnennung gesehen haben, die Person bei weiteren Veröffentlichungen wiedererkennen kann (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 06.01.1993 - 3 W 2/93 = NJW-RR 1993, 923 924). Dafür genügt im Übrigen auch bereits die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis der Person (OLG Hamburg a.a.O.). Randnummer 151 Nicht notwendig ist aber, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass hat, er könnte identifiziert werden. Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden (LG Köln, Urteil vom 14. August 2013 – 28 O 118/13 -, juris).
  2. b)Randnummer 152 Vorliegend kann eine Erkennbarkeit im vorstehend definierten Sinne bejaht werden. Randnummer 153 Zwar zeigt das Klagemuster nicht die Gesichtszüge der Klägerin, sondern nur ihre Arme und Hände. In der Vorveröffentlichung des Klagemusters auf dem I.-Kanal der Klägerin war diese aber als die abgebildete Person identifizierbar aufgrund des beigefügten Textes, wie nachfolgend wiedergegeben (Anlage K 9): Randnummer 154 Bild entfernt Randnummer 155 Zwar wird in dem Begleittext nicht ausdrücklich davon gesprochen, dass es sich bei der abgebildeten Person um die Betreiberin des Kanals - die Klägerin - handele. Das wird jedoch in der Formulierung "For my mum ... "Hers" - because that’s what I’ll always be" deutlich. Beschrieben wird hier, dass das neben der Uhr am Arm befindliche Armband eine Inschrift "Her’s" trage und sich dies auf "my mum", also "meine Mutter" beziehe. Der Betrachter wird diese Aussage auf die Verfasserin des Textes beziehen; diese ist mit "l1" angegeben, also mit den Vornamen der Klägerin. Aus dem sehr persönlich gehaltenen Text wird der Betrachter sodann schließen, dass es sich bei der abgebildeten Person ebenfalls um die Verfasserin dieses Textes, also die Klägerin handeln muss. Randnummer 156 Entsprechendes gilt für die Identifizierbarkeit der Klägerin als der abgebildeten Person in der Vorveröffentlichung im I.-Kanal der Fa. R, wie nachfolgend wiedergegeben (aus Anlage K 11): Randnummer 157 Bild entfernt Randnummer 158 Hier ist als Verfasser des Textes die Klägerin dadurch erkennbar, dass dem oben besprochenen Zitat beigefügt ist "@l1". Randnummer 159 Zumindest für diejenigen Personen, die diese Vorveröffentlichungen gesehen hatten und die Klägerin als die dort Abgebildete hatten identifizieren können, war die Klägerin wiedererkennbar in der streitgegenständlichen Nutzung des Fotos durch die Beklagte zu 1), da die charakteristische Darstellung der Körperteile der Klägerin auch in der Verletzungsmuster-Veröffentlichung trotz der nur ausschnittsweisen Nutzung eindeutig wiedererkennbar war (Ausschnitt aus K 13): Randnummer 160 Bild entfernt Randnummer 161 Insbesondere bleibt auf diesem Ausschnitt neben der Uhr das Armband erkennbar, welches die im Text der Vorveröffentlichungen beschriebene Inschrift enthält und dessen Beschreibung für den Betrachter der Vorveröffentlichungen die Klägerin als die Abgebildete hatte erkennen lassen. Randnummer 162 Offen bleiben kann, ob der Vortrag der Klägerin zutrifft, es hätten tatsächlich Freunde und Bekannte sie auf die Nutzung in der Zeitschrift G. angesprochen. Die objektive Gegenüberstellung der Vorveröffentlichungen und des Verletzungsmusters zeigt bereits, dass die Klägerin begründeten Anlass hatte, sie könnte identifiziert werden, so dass der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden (hier im Rahmen der Illustration einer bebilderten Produktvorstellung) . 2. Randnummer 163 Die Beklagte zu 1) hat das Bildnis der Klägerin widerrechtlich und schuldhaft veröffentlicht und damit den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin verletzt. Die wirtschaftliche Verwertung der vermögenswerten Bestandteile ihres Persönlichkeitsrechts war allein der Klägerin vorbehalten.
  3. a)Randnummer 164 Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung richtet sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG beurteilt. Dieses steht sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon bestehen allerdings gem. § 23 I KUG Ausnahmen. Diese Ausnahmen gelten aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 II KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH GRUR 2023, 196, 197 Rz. 11 und 12 m.w.N.).
  4. b)Randnummer 165 Vorliegend sind keinerlei Berichterstattungsinteressen der Beklagten zu 1) bzgl. der Nutzung des streitgegenständlichen Fotos ersichtlich und werden von den Beklagten auch nicht geltend gemacht. Eine Einwilligung zur Nutzung des Fotos auch im Rahmen der Zeitschrift der Beklagten zu 1) hatte die Klägerin nicht gegeben.
  5. c)Randnummer 166 Die Beklagte zu 1) handelte auch schuldhaft. Sie hätte sich über die Lizenzlage auch bzgl. der Bildnisrechte der Klägerin informieren müssen. 3. Randnummer 167 Der Klägerin steht unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion bzw. des Schadensersatzes Anspruch auf Zahlung einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr zu.
  6. a)Randnummer 168 Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung einer Lizenz setzt voraus, dass der Verletzte nach der Verkehrssitte ein Entgelt hätte beanspruchen können, so dass der in Anspruch Genommene auf Kosten des Verletzten einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat (OLG Hamburg, ZUM 2006, 639; LG Köln, Urteil vom 14. August 2013 - 28 O 118/13 -, juris-Rz. 50). Randnummer 169 Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und begründet grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2000, 715 - Der blaue Engel; ferner BVerfG, GRUR 2006, 1049). Bereicherungsgegenstand ist die Nutzung des Bildnisses. Da diese nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Wer das Bildnis eines Dritten unberechtigt für kommerzielle Zwecke ausnutzt, zeigt damit, dass er ihm einen wirtschaftlichen Wert beimisst. An der damit geschaffenen vermögensrechtlichen Zuordnung muss sich der Verletzer festhalten lassen und einen der Nutzung entsprechenden Wertersatz leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit und in der Lage gewesen wäre, die Abbildung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten; denn der Zahlungsanspruch fingiert nicht eine Zustimmung des Betroffenen, er stellt vielmehr den Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis dar Randnummer 170 (LG Köln, Urteil vom 14. August 2013 - 28 O 118/13 -, juris-Rz. 51).
  7. b)Randnummer 171 Auch für die fiktive Lizenz bzgl. der Bildnisnutzung hat sich die auch als professionelles Model arbeitende Klägerin auf eine eigene Lizenzpraxis berufen und diese mit drei Rechnungen Anlage K 2 konkretisiert. Daraus ist allerdings nicht erkennbar, welcher Anteil der dortigen Tageshonorare auf die Lizenzerteilung entfällt; dafür, dass automatisch ein hälftiger Anteil anzunehmen ist, wie von der Klägerin als branchenüblich behauptet, sprechen die eigenen Rechnungen nicht. Zudem wird man davon ausgehen müssen, dass innerhalb eines Tages mehrere Aufnahmen entstehen, an denen sämtlich die Nutzungsrechte bzgl. des Bildnisses vergeben werden, während es vorliegend nur um ein einziges Bildnis bzgl. einer Zweitauswertung geht. Auch der Tages-Honorarsatz ist nicht einheitlich in den Rechnungen K 2; er beträgt in einem Fall EUR 2.000,-, in einem weiteren Fall EUR 1.600,- und im dritten Fall EUR 1.200,- für 5 Stunden. Auch scheinen alle drei Rechnungen umfassendere Nutzungen zu gestatten als die nur einmalige Nutzung im Rahmen einer Druckausgabe einer Zeitschrift, wie sie im Rahmen des Klagantrags zu 3 streitgegenständliche ist. Hinzu kommt außerdem, dass das Foto "nur" Arme und Hände der Klägerin zeigt, nicht aber deren Gesicht; letzteres hätte einen gravierenderen Eingriff in ihr Recht am eigenen Bild bedeutet. All dies spricht vorliegend für einen geringeren Lizenzhonorarsatz als EUR 1.000,-. Randnummer 172 Andererseits geht es bei der streitgegenständlichen Nutzung in der Druckausgabe der Zeitschrift um eine weite Verbreitung und eine Nutzung zu zumindest werbeähnlichen Zwecken, da das Bild der Illustration einer Produktpräsentationseite dient. Diese Umstände sprechen dafür, dass die fiktive Lizenz auch nicht zu gering ausfallen darf. Randnummer 173 Das Gericht schätzt daher die fiktive Lizenz, die die Klägerin aufgrund ihrer Lizenzpraxis für die vorliegend streitgegenständliche Zweitauswertung hätte verlangen und zu der Beklagte zu 1) sich hätte bereit erklären können, auf EUR 500,-.
  8. c)Randnummer 174 Ein Strafaufschlag scheidet jedoch auch hier aus; vgl. oben II.3.c). 4. Randnummer 175 Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 3 BGB. Die Beklagte zu 1) befindet sich aufgrund der in der Abmahnung vom 24.06.2019 (K 19) gesetzten Frist seit dem 02.07.2019 mit der Zahlung auch des Schadensersatzes bzgl. des Wertersatzes für die Verletzung der Rechte am eigenen Bild im Verzug, die mit der Abmahnung ebenfalls geltend gemacht worden sind. Randnummer 176 Die beantragte Zinshöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist gerechtfertigt aus § 288 I 2 BGB. Randnummer 177 IV. Klagantrag zu 4 Randnummer 178 Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung vom 24.06.2019 entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Bzgl. des urheberrechtlichen Teils der Abmahnung folgt das aus § 97a Abs. 3 UrhG, bzgl. des persönlichkeitsrechtlichen Teils aus dem Gesichtspunkt der GoA gem. § 683 S. 1 BGB. 1. Randnummer 179 Die Klagforderung über einen Erstattungsbetrag von EUR 1.416,10 bezieht sich auf die bereits in der Abmahnung K 19 S. 8 geltend gemachte Kostenforderung. Andere Bezugspunkte sind auch in der Klageschrift S. 15 f. bei der Begründung des Klagantrags zu 4 nicht genannt. Randnummer 180 Zu dem insofern als berechtigt anzusetzenden Gegenstandswert:
  9. a)Randnummer 181 Die der Abmahnung dort zugrunde gelegten Gegenstandswerte sollen umfassen den Unterlassungsanspruch bzgl. der Urheberrechtsverletzung, denjenigen bzgl. der Persönlichkeitsrechtsverletzung, den Auskunftsanspruch und die Schadensersatzansprüche.
  10. b)Randnummer 182 Das Gericht teilt die Bewertung bzgl. der berechtigten Unterlassungsansprüche bzgl. Urheberrecht und Bildnisrecht mit jeweils EUR 5.000,-.
  11. c)Randnummer 183 Der Ansatz von EUR 1.000,- für das Auskunftsinteresse erscheint für den auf S. 5 der Anlage K 19 geltend gemachten Auskunftsanspruch als nachvollziehbar. Die dort geltend gemachten konkreten Auskunftsinhalte sind auch überwiegend nach § 101 UrhG gerechtfertigt, lediglich der erste Spiegelpunkt ist aus den Gründen oben I.3.
  12. b)nicht berechtigt. Das Gericht bewertet diesen Auskunftsteil mit 10% des dortigen Auskunftsverlangens, so dass ein Gegenstandswert von EUR 900,- als berechtigt angesetzt werden kann.
  13. d)Randnummer 184 Bzgl. der Schadensersatzansprüche können nur diejenigen Streitgegenstände angesetzt werden, die unter II. und III. als berechtigt festgestellt werden konnten, mithin EUR 1.000,- und EUR 500,-.
  14. e)Randnummer 185 Das ergibt einen berechtigten Gesamtgegenstandswert von EUR 12.400,-. 2. Randnummer 186 Eine Erhöhung des Gebührensatzes auf 1,5fach erscheint als vertretbar, eine darüber hinaus gehende Erhöhung dagegen nicht.
  15. a)Randnummer 187 Der Gebührenrahmen steht von 0,5 bis 2,5 zur Verfügung (§ 14 RVG). Im vorliegenden Erstattungsrechtsstreit ist die Einholung eines Rechtsanwaltskammergutachtens nicht geboten. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Eine höher festgesetzte Gebühr ist voll durch die Gerichte überprüfbar; es gibt keinen Toleranzspielraum für den Abmahner (BGH NJW 2012, 2813). Randnummer 188 Bei urheberrechtlichen Angelegenheiten ist von einem hohen Schwierigkeitsgrad auszugehen. Es handelt sich um eine Spezialmaterie, die eine umfassende Einarbeitung eines nicht darauf spezialisierten Anwalts erfordert. Im Regelfall sollte es deshalb im Urheberrecht zulässig sein, für die Abmahnung (einschließlich möglicher weiterer Korrespondenz) eine Gebühr von 1,5 zu verlangen. Über 1,5 kann aber nur hinausgegangen werden, wenn der Abmahnende - neben der grundsätzlichen Schwierigkeit des Urheberrechts - zusätzliche Gründe für einen hohen Schwierigkeitsgrad substantiiert anführt (überzeugend: J.B. Nordemann in: Fromm/Nordemann, UrhR, 12. Aufl. 2018 § 97a UrhG Rz. 41).
  16. b)Randnummer 189 Vorliegend ist die Erhöhung auf einen 1,5fachen Satz durch die sich stellenden urheberrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Fragestellungen gerechtfertigt. Randnummer 190 Die von der Klägerseite angeführten Argumente für eine weitere Erhöhung überzeugen nicht. Randnummer 191 - Wiederholte Dokumentationen sind auch in anderen Fällen erforderlich und gehören zur Vorbereitung der gerichtlichen Auseinandersetzung dazu; die mit ihnen verbundenen Kosten können ggf. als Vorbereitungskosten geltend gemacht werden. Randnummer 192 - Die detaillierte inhaltliche Analyse der gegenständlichen Veröffentlichung wird im Rahmen der Erhöhung wegen der Schwierigkeit der Sache bereits berücksichtigt. Randnummer 193 - Auch dass die Abmahnung überdurchschnittlich ausführlich abgefasst war und umfassende, nicht formularmäßige rechtliche Ausführungen enthielt, stellt keinen Erhöhungsgrund über den 1,5fachen Satz wegen der besonderen Schwierigkeit der Sache dar. Randnummer 194 - Dass zur Bearbeitung ein urheber- und persönlichkeitsrechtliches Spezialwissen erforderlich war, ist ebenfalls bereits durch die Erhöhung auf 1,5fachen Satz wegen Schwierigkeit der Sache berücksichtigt. Besonderes presserechtliches Spezialwissen war nicht erforderlich, weil ein irgendwie geartetes Berichterstattungsinteresse der Beklagten zu 1) vorliegend nicht ernsthaft in Betracht kam und nicht geltend gemacht wurde. Randnummer 195 - Dass die Angelegenheit grundlegende Bedeutung für die Klägerin habe, ist insofern nicht nachvollziehbar, als es sich um ein einziges Foto handelt, dessen Nutzung sie unter zwei Gesichtspunkten angreift. Soweit erkennbar, geht die Tätigkeit der Klägerin weit über die Auswertung des einen Fotos hinaus. Soweit etwa geltend gemacht werden soll, an diesem Musterfall könnten grundsätzlich sich bei der Klägerin immer wieder stellende Rechtsfragen geklärt werden, so geht ein solcher Inhalt über die reine Tätigkeit im Rahmen der Abmahnung hinaus und beträfe möglicherweise eine eigenständige Angelegenheit (nämlich die Überprüfung der Übertragbarkeit der hier angewandten Rechtsgrundsätze auf andere Sachverhaltskonstellationen im Bereich der beruflichen Tätigkeit der Klägerin). 3. Randnummer 196 Bezogen auf die dem Grunde nach korrekte Berechnung in K 19 S. 8 oben ergibt sich der Höhe nach bei einem Gegenstandswert von EUR 12.400,- und einem 1,5fachen Gebührensatz für die Geschäftsgebühr (nach Kostenrecht vor dem 01.01.2021) 1,5 x EUR 604,- = EUR 906,- zzgl. Pauschale EUR 20,- zzgl. 19% MWSt = EUR 175,94 = EUR 1.101,94. 4. Randnummer 197 Der Zinsanspruch folgt aus § 286 I BGB, da mit K 19 auch die Kostenerstattungsforderung angemahnt worden ist. Randnummer 198 Der Höhe nach folgt der Anspruch aber nicht aus § 288 II BGB, sondern "nur" aus I 2 der Vorschrift, beträgt also nur 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, weil die Klägerin keine Entgeltforderung aus einem Rechtsgeschäft geltend macht, sondern Aufwendungsersatzansprüche auf gesetzlicher Grundlage. Randnummer 199 V. Klagantrag zu 5 Randnummer 200 Der Klagantrag zu 5 hat überwiegend Erfolg. 1. Randnummer 201 Dem Grund nach kann die Klägerin Erstattung der Abmahnkosten für das Abschlussschreiben vom 08.06.2020 (Anlage K 29) verlangen.
  17. a)Randnummer 202 Nach erfolgreicher Geltendmachung eines Anspruchs im Verfügungsverfahren muss der Antragsteller zunächst die Reaktion des Antragsgegners abwarten und ihm noch angemessene Zeit zur Entscheidung lassen, ob der Antragsgegner die Sache ausfechten will (mindestens zwei Wochen, vgl. OLG Hamburg WRP 2014, 483 ). Nach Ablauf der Wartefrist kann er zum Anerkenntnis der eV-Regelung als endgültiger Regelung auffordern. Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Kosten dieser Aufforderung ist § 280 Abs. 1 BGB (BGH GRUR 2012, 730 Tz. 42 - Bauheizgerät; BGH GRUR 2010, 1038 Tz. 19 - Kosten für Abschlussschreiben; jeweils zum UWG; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl. 2018, § 97a UrhG Rz. 73) sowie der GoA-Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 677, 683, 670 BGB (BGH GRUR 2015, 822 Rn. 14 - Kosten für Abschlussschreiben II). Randnummer 203 Kostenerstattung gem. § 280 Abs. 1 BGB kann verlangt werden, wenn

(1)die im Abschlussschreiben geltend gemachten Ansprüche zum Zeitpunkt seiner Versendung bestehen und
(2)die Versendung des Abschlussschreibens erforderlich war (BGH GRUR 2010, 855 Tz. 26 - Folienrollos m.w.N.). Die Erforderlichkeit setzt zunächst voraus, dass die Wartefrist eingehalten wurde (vgl. § 97 Rn. 212). Ferner muss unklar sein, ob der Schuldner die Sache im Hauptsacheverfahren ausstreiten will (J.B. Nordemann a.a.O.). Randnummer 204 Entspricht das Abschlussschreiben dem mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprach (BGH GRUR 2010, 855 Rn. 26 - Folienrolos; OLG Hamburg WRP 2014, 483 Rn. 31 ), kommt Erstattung nach GoA-Gesichtspunkten in Betracht. Das ist nicht der Fall, wenn der Schuldner sich bereits vor Absendung des Abschlussschreibens (uU einem Dritten gegenüber) unterworfen hat (ebenso OLG Stuttgart WRP 2007, 688 zum UWG). b) Randnummer 205 Vorliegend hatte die Beklagte zu 1) zwar über ihren Rechtsanwalt K2 mit Schreiben vom 04.06.2020 eine Abschlusserklärung abgeben lassen. Da der Abschlusserklärung aber keine Vollmacht beigefügt worden war, durfte die Klägerin das Schreiben gem. § 174 S. 1 BGB zurückweisen und zur erneuten Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern. Daraus folgte vorliegend bereits die Erforderlichkeit der Abschlusserklärung bzgl. der unstreitig bestehenden Unterlassungsansprüche, die im einstweiligen Verfügungsverfahren geregelt worden waren. Randnummer 206 Die Einwendungen der Beklagten zu 1) greifen demgegenüber nicht durch: Randnummer 207 Soweit die Beklagte zu 1) argumentiert, die Argumentation sei rechtsmissbräuchlich, weil der damalige Beklagtenvertreter zu 1) mit E-Mail vom 21.04.2020 angezeigt habe, in neuer Kanzlei (seiner jetzigen Kanzlei) tätig zu sein und die bisherigen Mandate allesamt mitgenommen zu haben und vor diesem diesem Hintergrund auch beim Hanseatischen Oberlandesgericht im eV-Verfahren aufgetreten sei, so war daraus allein keine Bevollmächtigung auch für das Hauptsacheverfahren bzw. für das Abschlussverfahren zur Vermeidung des Hauptsacheverfahrens erkennbar. Randnummer 208 Soweit die Beklagte zu 1) argumentiert, die Abschlusserklärung vom 04.06.2020 sei nicht unverzüglich zurückgewiesen worden, überzeugt das nicht; die Zurückweisung unter dem Datum Montag, d.08.06.2020 erfolgt ausreichend zeitnah, eine Zurückweisung bereits am vorangegangenen Wochenende war nicht erforderlich. Randnummer 209 Soweit die Beklagte zu 1) weiter argumentiert, zudem sei doch die weitere Abschlusserklärung sogleich mit Schreiben vom 09.06.2020 abgegeben worden, welches per Mail am selben Tage dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen sei, dies mit anwaltlicher Versicherung der Bevollmächtigung, was eidesstaatlicher Versicherung entspreche und daher ausreichend gewesen sei, so kommt es darauf nicht an, weil die Kosten für das Schreiben vom 08.06.2020 bereits angefallen waren. 2. Randnummer 210 Der Höhe nach macht die Klägerin im Rahmen des Antrags zu 5 808,13 EUR geltend und damit den auch im Abschlussschreiben K 29 S. 3 geforderten Betrag. Randnummer 211 Dieser ist dort rechnerisch zutreffend auf Grundlage einer 1,3fachen Geschäftsgebühr zum Gegenstandswert von EUR 9.000,- berechnet worden. Der Gebührensatz ist hier vertretbar, weil es sich um eine urheberrechtliche und persönlichkeitsrechtliche und damit um eine schwierige Materie handelt, die eine entsprechend sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nochmals für das Abschlussverfahren erforderte. Der Gegenstandswert für die beiden Unterlassungsansprüche (Urheberrecht, Bildnisrecht) ist mit zusammen EUR 9.000,- jedenfalls nicht zu hoch angesetzt. 3. Randnummer 212 Der Zinsanspruch folgt aus § 286 I BGB, da mit K 29 auch die Kostenerstattungsforderung zum 22.06.2020 angemahnt worden ist. Randnummer 213 Der Höhe nach folgt der Anspruch aber wiederum nicht aus § 288 II BGB, sondern "nur" aus I 2 der Vorschrift, beträgt also nur 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, weil die Klägerin erneut keine Entgeltforderung aus einem Rechtsgeschäft geltend macht, sondern Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche auf gesetzlicher Grundlage. Randnummer 214 VI. Klagantrag zu 6 Randnummer 215 Der Klagantrag zu 6 ist zulässig und begründet.

§ 97I Urh

G. 1. Randnummer 216 Zum urheberrechtlichen Schutz und zur Urheberschaft der Klägerin vgl. oben I.2.

  1. a)und b). 2. Randnummer 217 Durch das Einstellen des "E-Papers" der Zeitschrift auf ihrer Internetseite, hat die Beklagte zu 2) das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung gem. §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG verletzt. Randnummer 218 Durch den Vertrieb der E-Paper-Ausgabe ist wiederum eine unfreie Bearbeitung des Klagemusters genutzt worden; dies griff jedenfalls auch in das Recht der Klägerin aus § 19a UrhG ein, welches im Rahmen vom Klagantrag zu 6 streitgegenständlich ist. 3. Randnummer 219 Die Beklagte zu 2) ist als Täterin für diesen Eingriff verantwortlich. Soweit sie sich auf ein Medienhändlerprivileg beruft, weil ihr die Kontrolle der Inhalt der von ihr in ihrem digitalen Kiosk vertriebenen Schrifterzeugnisse nicht zumutbar sei, greift dies nicht durch.
  2. a)Randnummer 220 Der Bundesgerichtshof führt insoweit aus (GRUR 2016, 493, Tz. 16 ff. - Al Di Meola, m.w.N., Unterstreichungen hinzugefügt): Randnummer 221 "Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet derjenige auf Unterlassung, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt. Dazu genügt gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG grundsätzlich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands . Anders als der Schadensersatzanspruch ist der Unterlassungsanspruch gegen den Täter einer Urheberrechtsverletzung immer dann gegeben, wenn er den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung in eigener Person erfüllt. Ein Verschulden ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Täterschaft. Randnummer 222
  3. b)Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte die Voraussetzungen des Verletzungstatbestands erfüllt hat, weil sie die fragliche DVD als Betreiberin einer Verkaufsplattform im eigenen Namen und auf eigene Rechnung angeboten hat. Damit hat die Beklagte dem Internetnutzer den Eindruck vermittelt, sie übernehme die inhaltliche Verantwortung für die von ihr im eigenen Namen eingestellten Verkaufsangebote (vg.l BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 31 - Kinderhochstühle im Internet II; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 25 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal). Randnummer 223 Die Feststellung des Berufungsgerichts, die jeweiligen Titel würden durch Drittunternehmen auf die Internetseite der Beklagten gestellt, ändert an deren Täterschaft nichts . Die Beklagte erfüllt selbst den Tatbestand des Verbreitens der Bild- und Tonträger im Sinne von § 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG, ohne dass es darauf ankommt, ob sie die fragliche DVD selbst auf ihre Internetseite platziert oder dies Dritten überlässt. Randnummer 224
  4. c)Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, dass das Berufungsgericht die für eine Täterschaft erforderliche Tatherrschaft der Beklagten bejaht hat. Randnummer 225 Eine urheberrechtliche Verantwortlichkeit trifft allerdings denjenigen nicht, der als bloße Hilfsperson tätig wird und daher keine Herrschaft über die Rechtsverletzung hat. Entscheidend ist für die Einordnung als unselbständige Hilfsperson, dass dieser die verletzende Handlung in sozialtypischer Hinsicht nicht als eigene zugerechnet werden kann, weil sie aufgrund ihrer untergeordneten Stellung keine eigene Entscheidungsbefugnis hat (vgl. Dreier/Specht in Dreier/Schulze a.a.O. § 97 Rn. 32; Wild in Schricker/Loewenheim a.a.O. § 97 UrhG Rn. 76; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann a.a.O. § 97 UrhG Rn. 148 f.; Reber in Möhring/Nicolini a.a.O. § 97 UrhG Rn. 47). Zu dieser Personengruppe zählen typischerweise Boten, Briefträger, Zusteller, Plakatkleber und Prospektverteiler. Damit ist ein Onlinehändler wie die Beklagte nicht vergleichbar. Diese hat autonom die Entscheidung getroffen, die ihr von Zulieferern genannten Produkte auf ihrer Internetseite Interessenten zum Kauf anzubieten. Sie kann den Zugang der Drittunternehmen zu ihrer eigenen Internetseite jederzeit beenden oder einzelne Angebote ausschließen oder aus ihrem Internetauftritt entfernen. Sie kann darüber entscheiden, welche Produkte über ihre Internetplattform angeboten werden. Randnummer 226 An der dadurch für rechtsverletzende Angebote bestehenden Verantwortlichkeit der Beklagten ändert der Umstand nichts, dass diese nach ihrer Darstellung selbst keine Kenntnis von den von dritter Seite eingestellten Inhalten nimmt . Anders als bei einer Internetplattform, auf der Dritten die Möglichkeit zur Abgabe eigener Angebote eröffnet wird und der Betreiber des Internetmarktplatzes nicht als Verkäufer auftritt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 31 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet I), gibt die Beklagte eigene Angebote ab. Für diese Angebote ist sie auch dann verantwortlich, wenn sie sich bei der Angebotserstellung Dritter bedient und den Inhalt der Angebote nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 46 = WRP 2010, 1165 POWER BALL). Randnummer 227
  5. d)Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Verpflichtung der Beklagten beschränke sich darauf, nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um eine Wiederholung der Verletzung zu unterbinden. Eine auf diese Weise beschränkte Erfolgsabwendungspflicht kommt nur bei Diensteanbietern im Sinne von § 7 Abs. 2, §§ 8 bis 10 TMG in Betracht (vgl. zum Teledienstegesetz BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 245 f. - Internetversteigerung I; zum Telemediengesetz BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 39 bis 42 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Zu diesem Kreis rechnet die Beklagte nicht. Sie kann sich schon deshalb nicht auf eine Privilegierung im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG bzw. Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr berufen, weil es sich bei den Angeboten um eigene Inhalte der Beklagten im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG handelt." Randnummer 228 Das Hanseatische Oberlandesgericht hat sich dem für den Bereich von §§ 22, 23 KUG angeschlossen und ausgeführt (Urteil vom 26. Januar 2017 - 5 U 138/13 -, juris- Rz. 54 ff.): Randnummer 229 "Diese zu § 97 Abs. 1 UrhG ergangenen Grundsätze beanspruchen nach Ansicht des Senats auch für den vorliegend verfolgten Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 22 KunstUrhG Geltung. Sowohl der urheberrechtliche als auch der persönlichkeitsrechtliche Anspruch regeln unerlaubte deliktische Handlungen, denen regelmäßig eine einheitliche Regelung zur Verantwortlichkeit und zum Täterbegriff zugrunde liegt. Nach den dargestellten Grundsätzen haftet die beklagte Onlinehändlerin als Täterin, da sie den streitgegenständlichen Kalender im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zum Verkauf angeboten hat. Sie hatte Tatherrschaft, da sie eigenverantwortlich entschieden hat, dass der Artikel in ihr Sortiment aufgenommen wird. Die festgestellte rechtsverletzende Handlung ist ihr damit als eigene Handlung zuzurechnen. Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen ist die Beklagte aufgrund ihrer autonomen Entscheidungsbefugnis ohne Rücksicht darauf, dass sie keine positive Kenntnis von dem rechtverletzenden Inhalt des Kalenders hatte, nicht als bloße Hilfsperson oder technische Verbreiterin sondern als Täterin zu qualifizieren. Randnummer 230 e. Eine abweichende Beurteilung ist auch aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend verfassungsrechtliche Belange das klägerische Recht am eigenen Bild überwiegen. Dabei kann offen bleiben, ob der streitgegenständliche Kalender überhaupt einen meinungsrelevanten Inhalt aufweist, mit der Folge, dass der Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet wäre. Denn jedenfalls wäre kein Vorrang der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gegenüber dem klägerischen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 GG anzunehmen."
  6. b)Randnummer 231 Die vom BGH genannten Argumente treffen vorliegend auch auf die Beklagte zu 2) zu: Randnummer 232 - Der Vertrieb des E-Papers ist ein von ihr selbst an ihre Kunden gerichtetes Angebot, so dass sie auch in eigener Person den Tatbestand des § 19a UrhG erfüllt. Die Beklagte zu 2) handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Randnummer 233 - Die Frage, ob ihr die Unkenntnis von der im E-Paper enthaltenen Rechtsverletzung bekannt war, betrifft zunächst die Frage eines Verschuldens, auf das es für die Täterschaft nicht ankommt. Randnummer 234 - Dass die Beklagte zu 2) keinen Einfluss auf die Zusammenstellung ihres in ihrem Namen angebotenen Sortiments habe, macht sie nicht geltend. Insofern kommt vorliegend noch weniger als im Falle des BGH eine Stellung als bloße Hilfsperson in Betracht. Es war und ist die Entscheidung der Beklagten zu2), ob sie das E-Paper vertreibt oder nicht. Randnummer 235 - Daher ändert auch im Falle der Beklagten zu 2) der Umstand nichts, dass diese nach ihrer Darstellung selbst keine Kenntnis von den Inhalten der von ihr vertriebenen Produkte nimmt und eine solche Kenntnis nach ihrem Geschäftsmodell auch nicht nehmen kann. Randnummer 236 - Eine Privilegierung als Diensteanbieter kommt auch im Falle der Beklagten zu 2) nicht in Betracht. Randnummer 237 Die Übertragbarkeit dieser Erwägungen auf Fälle des §§ 22, 23 KUG kann vorliegend offenbleiben, weil nur § 19a UrhG streitgegenständlich im Rahmen des Klagantrags zu 6 ist. 4. Randnummer 238 Die Beklagte zu 2) handelte rechtswidrig. Randnummer 239 Die rechtswidrige Erstverletzung indiziert die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu Lasten der Beklagten zu 2). C. Randnummer 240 Nebenentscheidungen Randnummer 241 I. Streitwerte: Randnummer 242 Die Klaganträge zu 2, zu 3, zu 4 und zu 5 sind entsprechend der Bezifferung ihrer Hauptforderungen mit EUR 1.875,- + EUR 1.500,- + EUR 808,13 = EUR 4.183,13 zu bewerten. Es handelt sich nicht um Nebenforderungen, weil der Randnummer 243 Die Forderung aus dem Klagantrag zu 4 über 1.416,10 ist keine Nebenforderung, soweit sich die Abmahnkosten auf einen Gegenstandswert von EUR 10.000,- für die Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 beziehen, die nicht streitgegenständlich sind. Daher sind 10.000/12.400 x EUR 1.416,10 als Hauptforderung anzusehen, mithin EUR 1.142,01, die am Streitwert teilnehmen. Randnummer 244 Den nur urheberrechtlich und nur auf § 19a UrhG gestützten Unterlassungsantrag zu 6 bewertet das Gericht entsprechend der vorläufigen Wertfestsetzung mit EUR 6.000,-, dies auch wegen der Verbreitungsmöglichkeiten über die Auswertung als E-Paper. Randnummer 245 Den Auskunftsantrag zu 1 bewertet das Gericht bzgl. der Konkretisierung gem. lit.
  7. a)mit EUR 250,-, bzgl. derjenigen zu lit.
  8. b)mit EUR 250,- und bzgl. des vor lit.
  9. a)und
  10. b)geltend gemachten allgemeinen Teils mit weiteren EUR 500,-. Randnummer 246 Der Gesamtstreitwert beträgt mithin EUR 12.325,14. Randnummer 247 II. Kostenentscheidung Randnummer 248 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I und II Nr. 1 und § 100 I ZPO. Randnummer 249 Die Klägerin unterliegt Randnummer 250 - mit dem Antrag zu 1 bzgl. der Konkretisierung lit.
  11. a)(EUR 250,-) und dem allgemeinen Teil (EUR 500,-). Randnummer 251 - Sie unterliegt bzgl. des Klagantrag zu 2 mit EUR 875,- Hauptforderung und Randnummer 252 - bzgl. des Klagantrags zu 3 mit EUR 1.000,-. Randnummer 253 - Bzgl. des Klagantrags zu 4 unterliegt sie mit 314,16 von geltend gemachten (!) EUR 1.416,10 (diese sind im Rahmen der Kostenquote maßgeblich). Randnummer 254 - Im Rahmen der Anträge zu 5 und 6 unterliegt die Klägerin nur mit geringen Teilen der Zinsforderung, was vernachlässigt werden kann. Randnummer 255 Danach ergibt sich ein Gesamtunterliegen der Klägerin von 2.939,16 / 12.599,23 = 23,32% = rd. 23%. Randnummer 256 Bezogen auf EUR 12.599,23 unterliegt die Beklagte zu 1) mit Randnummer 257 - (Antrag zu 1 lit.b)) EUR 250,- + Randnummer 258 - (Antrag zu 2) EUR 1.000,- + Randnummer 259 - (Antrag zu 3) EUR 500,- + Randnummer 260 - (Antrag zu 4) EUR 1.101.94 + Randnummer 261 - (Antrag zu 5) EUR 808,13 Randnummer 262 = EUR 3.660,07, das sind 29,04% = rd. 29%. Randnummer 263 Die Beklagte zu 2) unterliegt mit 6.000/12.599,23 = 47,62% = rd. 48%. Randnummer 264 Das bedeutet außerdem ein Unterliegen der Klägerin im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) von 2.939,16 / 6.599,23 = 44,53% = rd. 45%. Das rechtfertigt es, im Streitverhältnis dieser beiden Parteien die wechselseitige Erstattung der außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufzuheben. Randnummer 265 III. Vollstreckbarkeitsentscheidungen Randnummer 266 Sie beruhen auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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