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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 87/24 Urteil Unzulässigkeit der Klage bei fehlendem Rechtschutzbedürfnis des Klägers § 54 Abs 1 SGG

Unzulässigkeit der Klage bei fehlendem Rechtschutzbedürfnis des Klägers Orientierungssatz

  1. Die Zulässigkeit einer Klage setzt u. a. ein für den Kläger bestehende Rechtschutzbedürfnis voraus. Dabei geht es um das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparates. (Rn.19)
  2. Begehrt der Kläger die Aufhebung eines Versagungsbescheides von Leistungen der Grundsicherung und hat der Leistungsträger den angefochtenen Bescheid aufgehoben, so ist ein Tätigwerden des Gerichts nicht mehr notwendig. Die erhobene Klage ist unzulässig. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 19 AS 482/23 Tenor Die Berufung wird verworfen. Der Beklagte hat dem Kläger 50 % seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Versagungsbescheid. Randnummer 2 Der Kläger stellte am
  3. Juni 2022 einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Schreiben vom
  4. Juni 2022 wurde er zur Mitwirkung aufgefordert. Mit Bescheid vom
  5. Juli 2022 wurden Leistungen ab
  6. Juni 2022 versagt. Der Kläger reichte daraufhin verschiedene Unterlagen ein. Er wurde in der Folge mit Schreiben vom
  7. August 2022,
  8. September 2022 und
  9. Oktober 2022 zur Mitwirkung aufgefordert. Mit Bescheid vom
  10. November 2022 wurden Leistungen ab
  11. Juni 2022 erneut versagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger trotz Aufforderung folgende Unterlagen bisher nicht eingereicht habe: ggf. Asylbewerberleistungsbescheide seiner Frau und seiner Kinder; Nachweise, auf welchem Aufenthaltstitel die Fiktionsbescheinigungen beruhten; die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anlage EK für einen Sohn des Klägers. Randnummer 3 Der Kläger legte gegen den Bescheid vom
  12. November 2022 am
  13. Dezember 2022 Widerspruch ein. Am
  14. Dezember 2022 ging die ausgefüllte und unterschriebene Anlage EK für den Sohn des Klägers beim Beklagten ein. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  15. Januar 2023 wurde der Antrag des Klägers vom
  16. Juni 2022 abgelehnt. Der Kläger legte am
  17. Februar 2023 schriftlich Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom
  18. Januar 2023 ein. In dem Schreiben teilte er mit, dass seine Frau und seine Kinder keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten hätten. Weiter übersandte er mit dem Schreiben die Bestätigung der Ausländerbehörde vom
  19. Februar 2023, aus der hervorging, auf welchen Aufenthaltstiteln die Fiktionsbescheinigungen beruhten. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom
  20. Februar 2023 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom
  21. November 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Versagung von Leistungen gegeben gewesen seien. Ebenfalls mit Bescheid vom
  22. Februar 2023 wurde ein als "Abhilfebescheid" betitelter Bescheid erlassen und der Ablehnungsbescheid vom
  23. Januar 2023 aufgehoben. Randnummer 6 Der Kläger hat am
  24. Februar 2023 beim Sozialgericht Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom
  25. Februar 2023 erhoben. Mit der Klage hat er begehrt die Aufhebung des Bescheids vom
  26. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  27. Februar 2023 und die Bewilligung von Leistungen ab Juni
  28. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht gestellt (Az. S 19 AS 481/23 ER). Mit Bescheid vom
  29. Mai 2023 sind dem Kläger und seiner Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen ab dem
  30. Februar 2023 bewilligt worden. Er hat das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz daraufhin am
  31. Juni 2023 für erledigt erklärt. Randnummer 7 Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom
  32. Oktober 2023 darauf hingewiesen, dass es eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtige. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Randnummer 8 Mit Gerichtsbescheid vom
  33. Februar 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Bescheide des Beklagten rechtmäßig seien und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem
  34. Juni 2022, denn die Hilfebedürftigkeit könne nicht festgestellt werden, der Kläger habe die ihm obliegende Mitwirkung nicht nachgeholt. Randnummer 9 Der Kläger hat am
  35. März 2024 Berufung beim Landessozialgericht erhoben. Mit seiner Berufung begehrt er weiter, dem Bescheid vom
  36. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  37. Februar 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum
  38. Juni 2022 bis
  39. Januar 2023 Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Randnummer 10 Der Kläger stellt keinen Antrag. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zu verwerfen. Randnummer 13 Mit Beschluss vom
  40. Juni 2024 hat der Senat die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen, die mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Randnummer 14 Auf Hinweis des Gerichts hat der Beklagte am
  41. Januar 2025 einen Bescheid erlassen, mit dem der Versagungsbescheid vom
  42. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  43. Februar 2023 aufgehoben worden ist. Randnummer 15 Am
  44. Mai 2025 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, zu dem der Kläger nicht erschienen ist. Der Beklagte hat im Termin mitgeteilt, dass am
  45. April 2025 ein Bewilligungsbescheid ergangen sei, mit dem für den Kläger und seine Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum
  46. Juni 2022 bis
  47. Januar 2023 Leistungen nach dem SGB II bewilligt wurden. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe I. Randnummer 17 Der Senat war trotz Ausbleibens des Klägers nicht gehindert, mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. Der Kläger ist in der ordnungsgemäßen Ladung auf die Folgen seines Fernbleibens hingewiesen worden. II. Randnummer 18 Nach Auslegung seines Begehrens beantragt der Kläger, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom
  48. Februar 2024 und den Versagungsbescheid vom
  49. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  50. Februar 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum
  51. Juni 2022 bis
  52. Januar 2023 zu gewähren. III. Randnummer 19 Die Berufung ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (BSG, Urteil v. 12.7.2012 – B 14 AS 35/12 R, Rn. 17). Sie verlangt vom Kläger, dass er ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann, das dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Rechtspflege gegenüber gestellt werden kann (BSG, Urteil v. 12.7.2012 – B 14 AS 35/12 R, Rn. 17). Letztlich geht es um das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats (BSG, Urteil v. 12.7.2012 – B 14 AS 35/12 R, Rn. 17). Randnummer 20 Bezüglich des Begehrens, den Versagungsbescheid vom
  53. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  54. Februar 2023 aufzuheben, ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Bescheide wurden durch den Beklagten mit Aufhebungsbescheid vom
  55. Januar 2025 aufgehoben, so dass ein Tätigwerden des Gerichts nicht mehr notwendig ist. Randnummer 21 Soweit der Kläger mit seiner Klage über die Anfechtung des Versagungsbescheids hinaus auch die Verurteilung zu Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom
  56. Juni 2022 bis zum
  57. Januar 2023 begehrt, ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ebenfalls bereits das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am
  58. Mai 2025 mitgeteilt hat, dass mit Bewilligungsbescheid vom
  59. April 2025 dem Kläger und seiner Bedarfsgemeinschaft nun auch für den Zeitraum
  60. Juni 2022 bis
  61. Januar 2023 Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind. IV. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt, dass die Klage bezüglich des Verpflichtungsbegehrens von Anfang an unzulässig war, denn gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur die Anfechtungsklage statthafte Klageart (BSG, Urteil vom 1.7.2009 – B 4 AS 78/08 R, Rn. 12; Urteil des Senats vom 6.11.2023 – L 4 AS 84/23 D). Weiter berücksichtigt die Kostenentscheidung, dass die Anfechtungsklage bezüglich der Versagungsentscheidung bis zum Erlass des Aufhebungsbescheid vom
  62. Januar 2025 Aussicht auf Erfolg hatte, da die die Versagungsentscheidung begründenden fehlenden Unterlagen bzw. Informationen dem Beklagten seit dem
  63. Dezember 2022 bzw.
  64. Februar 2023 und damit vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom
  65. Februar 2023 vorlagen. V. Randnummer 23 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 SGG liegen nicht vor.

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