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Landessozialgericht Hamburg 2. Senat L 2 U 29/24 Urteil Voraussetzungen der Anerkennung einer bakteriellen oder viralen Infektion als Arbeitsunfall  -

Voraussetzungen der Anerkennung einer bakteriellen oder viralen Infektion als Arbeitsunfall - Coronavirus Orientierungssatz 1. Das Risiko, eine Infektion am Arbeitsplatz zu erleiden, ist durch die ges

§ 8Nr.

18; BSG, Urteil vom 5. Juli 2011, B 2 U 17/10 R,

§ 11Nr.

1; BSG, Urteil vom 15. Mai 2012, B 2 U 8/11 R,

§ 2Nr.

20; BSG, Urteil vom 26. November 2019, B 2 U 8/18 R,

§ 8Nr.

71). Randnummer 21 Die Berufung hat auch Erfolg, da die Klage begründet ist, denn der Kläger hat aus § 102 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) einen Anspruch darauf, dass seine nachgewiesene Covid-Infektion als Arbeitsunfall anerkannt wird. § 102 SGB VII ist nicht nur eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes für den Unfallversicherungsträger, sondern zugleich auch Anspruchsgrundlage für den Versicherten (BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R,

§ 11Nr.

1). Der Tatbestand des § 102 SGB VII setzt voraus, dass der Versicherte einen Versicherungsfall und, soweit die Feststellung von Unfallfolgen begehrt wird, weitere Gesundheitsschäden erlitten hat, die im Wesentlichen durch den Gesundheitserstschaden verursacht oder einen (u.U. nur behaupteten) Versicherungsfall aufgrund besonderer Zurechnungsnormen zuzurechnen sind. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 S. 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – B 2 U 13/13 R,

§ 2Nr.

31). Randnummer 22 Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserstschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. D.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u.a. BSG, Urteil vom

  1. April 1985 – 2 RU 43/84, SozR 2200 § 555a Nr. 1). Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom
  2. April 2009 − B 2 U 30/07 R, BSGE 103, 45). Randnummer 23 Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteile vom
  3. Dezember 2016 − B 5 RS 4/16 R, BSGE 122, 197 und vom
  4. Dezember 2016 − B 2 U 16/15 R,

§ 8Nr.

60). Randnummer 24 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben sind die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles im Streitfall erfüllt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass sich der Unfall (Infektion mit dem Covid-19-Virus mit behandlungsbedürftigen Symptomen) bei der versicherten Tätigkeit und nicht im privaten Bereich ereignet hat. Randnummer 25 Der Kläger war zum Zeitpunkt seiner Corona-Infektion im Dezember2021/Januar 2022 als Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Auch hat er sich nicht nur mit dem Coronavirus infiziert (belegt durch den PCR-Test vom

  1. Januar 2022), sondern in Folge dessen auch einen Gesundheitsschaden erlitten, der zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Bei der Infektion mit dem Coronavirus handelt es sich daher um einen „Unfall". Auch eine bakterielle oder virale Infektion kann ein Unfallereignis im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII darstellen (zu einer Infektion mit Bakterien vgl. BSG, Urteil vom
  2. Mai 2019 − B 2 U 34/17 R; Hessisches LSG, Urteil vom
  3. Januar 2021 − L 3 U 131/18, juris). Das Risiko, eine Infektion am Arbeitsplatz zu erleiden, ist (auch im Rahmen einer weltweiten Pandemie) durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt (SG Konstanz, Urteil vom
  4. September 2022 – S 1 U 452/22, juris). Randnummer 26 Die Annahme eines Arbeitsunfalls erfordert zwar regelmäßig den Nachweis einer gesundheitsschädigenden Einwirkung innerhalb einer Arbeitsschicht. Die Einwirkung muss grundsätzlich an einem bestimmten, jedoch nicht an einem kalendermäßig genau bestimmbaren Tag eingetreten sein (vgl. BSG vom
  5. September 1961 – 2 RU 191/59, juris). Bei Infektionen wird sich der exakte Zeitpunkt einer Infektion nur in Ausnahmefällen positiv feststellen lassen. Dies schließt aber die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht aus, solange positiv festgestellt werden kann, dass die konkrete Verrichtung zum Zeitpunkt der Infektion eine versicherte Tätigkeit war (vgl. BSG − Urteil vom
  6. Mai 2019, B 2 U 34/17 R, a.a.O). Das ist hier der Fall; denn nach der Beweisaufnahme ist dies in so hohem Maß wahrscheinlich, dass sich der Kläger in seinem Unternehmen während der versicherten Tätigkeit infiziert hat, nach der allgemeinen Lebenserfahrung die volle richterliche Überzeugung vom Vorhandensein der Tatsachen begründet ist (vgl. zu diesem Beweismaßstab BSG, Urteil vom
  7. April 2000 − B 2 U 7/99 R, juris). Andere nicht versicherte Geschehensabläufe kommen daneben nicht ernsthaft in Betracht. Randnummer 27 Unabdingbare Voraussetzung für ein feststellbares, konkretes „Unfallereignisses“ im Sinne eines Arbeitsunfalls durch eine erlittene virale Infektion ist, dass der Betroffene im Rahmen einer versicherten Verrichtung im engen zeitlichem Zusammenhang mit der Infektion persönlichen Kontakt mit einer nachweisbar zeitlich vor dem Betroffenen infizierten Person (sog. Indexperson) hatte. Grundsätzlich ist ein intensiver persönlicher Kontakt innerhalb von etwa zwei Wochen vor dem Eintritt der Erkrankung mit einer mit dem Corona-Virus infizierten Person (sog. Indexperson) geeignet, eine Infektion mit dem Corona-Virus auszulösen (vgl. Brandenburg/Woltjen, MedSach 2021, 113, 116; Empfehlung des Robert-Koch-Institutes zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS.CoC-2-Infektionen <KP-N>, Stand
  8. Januar 2022, Ziff. 3; vgl. auch Merkblatt der DGUV und der DIVI, Corona-Virus (SARS-CoV-2) COVID 19 als Berufskrankheit). Randnummer 28 Solche Kontakte mit Indexpersonen im Vorfeld der Infektion des Klägers sind im Streitfall feststellbar. Der Kläger befand sich wegen einer Covid 19 Infektion seit dem
  9. Januar 2022 in stationärer Behandlung des Asklepios Klinikums Harburg (Ärztliches Attest des Asklepios Klinikums Harburg vom
  10. Juli 2022). Erste Symptome bestanden nach eigenen Angaben des Klägers bereits ab dem
  11. Januar 2022 und ein positiver Schnelltest wurde am
  12. Januar 2022 durchgeführt. In dem Unternehmen des Klägers hat es m Zeitraum vom 28.12.2021 bis
  13. Januar 2022 insgesamt fünf Infektionsfälle mit nachgewiesenem PCR-Test und weitere vier Fälle mit behauptetem positiven Selbsttest gegeben. Konkret als mögliche Indexpersonen, zu denen der Kläger Kontakt hatte, hat der Kläger die Zeugen die fünf in der mündlichen Verhandlung vernommenen Mitarbeiter benannt. Während es bei den Zeugen C.., H., K. und H. unsicher ist, ob diese als bereits infizierte Personen mit dem Kläger in Kontakt kamen und als Indesxpersonen anzusehen sind, steht dies nach der Beweisaufnahme für den Zeugen P. fest. Randnummer 29 Der Zeuge wurde durch PCR Test vom
  14. Januar 2022 positiv auf eine Coronainfektion getestet. Der glaubwürdige Zeuge hat angegeben, er habe in dem hier fraglichen Zeitraum vor Silvester hauptsächlich in dem Büro des Unternehmens gearbeitet. Er konnte zwar nicht mehr genau sagen, ob und in welchem Umfang er am Silvestertag mit dem Kläger Kontakt hatte. Er war sich aber sicher, an den beiden Tagen vor Silvester 2021 mindestens jeweils einen halben Tag lang mit dem Kläger in einem Büro gearbeitet zu haben, man habe sich quasi gegenübergesessen. An sich habe man Schutzmasken getragen, im Büro hätten er und sein Kollege diese Masken jedoch abgelegt, da man viel habe telefonieren müssen. Ob der Kläger eine Schutzmaske getragen habe, könne er heute nicht mehr sagen. Der Senat hält diese Aussage für glaubhaft. Der Zeuge hat keinerlei erkennbares Interesse, dem Kläger zu helfen. Der Zeuge ist auch nicht mehr bei dem Kläger beschäftigt, da dieser sein Unternehmen inzwischen veräußert hat. Randnummer 30 Die Frage, ob dieser Kontakt möglicherweise zur Infektion geführt hat, betrifft die Frage der wesentlichen Ursachenzusammenhänge. Dafür genügt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit wenn auch nicht die bloße Möglichkeit (vgl. zuletzt BSG Urteile vom
  15. Juni 2021 – B 2 U 15/19 R,

§ 8Nr 77 und vom 16.

März 2021 – B 2 U 7/19 R, BSGE 131, 297). Da der erforderlich den Kontakt zu einer zeitlich vor dem Kläger infizierten Person sowie die Intensität dieses Kontaktes im Vollbeweis gesichert ist, sieht es der Senat unter den im Streitfall gegebenen Verhältnissen als hinreichend wahrscheinlich an, dass dieser Kontakt auch zur Infektion des Klägers führte. Nach den Vorgaben der Handlungsempfehlungen der DGUV muss grundsätzlich im Rahmen der versicherten Tätigkeit ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson") nachweislich stattgefunden haben. Dieser Kontakt muss nach Angaben des Robert-Koch-Institutes zwischen zwei Tagen vor dem Auftreten der ersten Symptome bei der Indexperson und 10 Tagen nach Symptombeginn stattgefunden haben (vgl. https: //www.dguv.de/ de/mediencenter/ hintergrund/corona_arbeitsunfall/index). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Zeuge P. wurde am

  1. Januar 2022 mittels PCR-Test positiv auf eine Infektion mit dem Covid-19-Virus getestet. Erste Krankheitssymptome hatte er laut seiner schriftlichen Angabe auf dem ihm übersandten Fragebogen der Beklagten am
  2. Januar 2022, also zwei Tage nach der gemeinsamen Büroarbeit mit dem Kläger festgestellt. Ein intensiver Kontakt mit einer Indexperson hat somit stattgefunden. Der Senat ist deshalb nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren in dem nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderlichen Maße davon überzeugt, dass das Unfallereignis, also die virale Einwirkung im Sinne der Infektion mit dem Covid-19-Virus, während der versicherten Tätigkeit des Klägers aufgetreten ist. Randnummer 31 Nach den Angaben des Klägers war das Büro des Unternehmens lediglich etwa 24 m² groß. Nach dem in der Verwaltungsakte befindlichen Grundriss war der Raum zudem noch durch eine im Raum stehende Regalwand verkleinert, wodurch ein etwa 1,5 m breiter Durchgang geschaffen wurde. Wenn sich in einem solchen Raum mindestens eine infizierte Person, hier der Zeuge P., einer anderen Person (Kläger) mehrere Stunden lang direkt gegenübersitzen, ist das Infektionsrisiko relativ hoch. Zwar reduziert eine gut sitzende FFP2 Maske das Risiko einer Infektion deutlich (Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für Chemie zur Wirksamkeit und Nutzung von Gesichtsmasken gegen COVID-19 vom
  3. Juni 2021, veröffentlicht unter https://www.mpic.de/4972415/stellungnahme), jedoch steht fest, dass jedenfalls der Zeuge P. und sein Kollege, die dem Kläger gegenübersaßen, im Büro ihre Schutzmasken abgelegt hatten. Auch wenn nicht feststeht, ob auch der Kläger seine Maske während der Büroarbeit abgelegt hatte, ist das Infektionsrisiko deutlich erhöht, wenn sich eine infizierte Person längere Zeit ohne Schutzmaske in demselben Raum aufhält und währenddessen auch noch dauernd spricht (telefoniert). Der Senat verkennt nicht, dass eine Ansteckung des Klägers im privaten Bereich nicht völlig ausgeschlossen ist, auch wenn der Kläger vortragt, dass er in letzter Zeit praktisch keine privaten Kontakte mit Dritten mehr gehabt habe und er sehr abgeschieden wohne. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Infektion jedoch im betrieblichen Umfeld und konkret während der hier festgestellten Büroarbeit an den beiden Tagen vor Silvester 2021 geschah, ist so hoch, dass der Senat von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgeht. Randnummer 32 Der Kläger hat somit Anspruch darauf, dass seine Coviderkrankung als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, so dass seine Berufung Erfolg hat. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Randnummer 34 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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