GO angeordnet wurde, solange die Adressaten des Inobhutnahme-Verwaltungsaktes nicht förmlich Widerspruch gemäß § 70 Abs. 1 VwGO oder Anfechtungsklage erheben. (Rn.43) Orientierungssatz
der Trennung zog die Klägerin mit den Kindern zunächst
Stadt Y und im Sommer 2022 zusammen mit einem neuen Partner
Hamburg. Der Kindsvater lebte zu dieser Zeit weiter in Stadt X. Seit dem Umzug der Kläger
Hamburg besuchte der Kindsvater die Kinder regelmäßig an den Wochenenden in Hamburg. Die Beziehung der Klägerin zu ihrem damaligen Partner endete im Februar 2023, als der Ex-Partner der Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Die Klägerin entwickelte während dieser Beziehung eine Depression. Randnummer 4 Am 27. Februar 2023 meldete sich die Klägerin in der psychiatrischen Ambulanz der Klinik A. Ihr jüngerer Sohn, der Kläger zu 3), war bei ihr, während der Kläger zu 2) sich noch in der Kinderbetreuung befand. Das Personal der psychiatrischen Ambulanz hielt die Klägerin wegen eines erweiterten Suizidversuchs in Anwesenheit ihrer Kinder für eigen- und fremdgefährdend und wollte sie in die Klinik einweisen lassen. Das Klinikpersonal kontaktierte die Beklagte gegen Mittag. Man wolle das Jugendamt hinzuziehen, da die Klägerin keine Angaben zu einer möglichen Betreuung der Kinder mache. Die Klinik teilte der Beklagten mit, die Klägerin habe einige Tage zuvor versucht, sich das Leben zu nehmen, indem sie in Anwesenheit ihrer beiden Kinder das Gas aus der Kartusche eines Campingkochers habe ausströmen lassen. Der Versuch sei missglückt, da das Gas in der Kartusche nicht ausgereicht habe. Randnummer 5 Daraufhin begaben sich zwei Mitarbeitende der Beklagten zusammen mit zwei Polizeibeamten in die Klinik. Die Klägerin bestritt gegenüber der Beklagten, einen Suizidversuch unternommen zu haben. Außerdem war die Klägerin nicht bereit, Auskünfte über die Betreuungsmöglichkeiten der Kinder zu machen oder sich mit den Mitarbeitenden der Beklagten auszutauschen. Die Klägerin erklärte, die Kinder seien gut bei ihr aufgehoben, eine Zwangseinweisung sei nicht notwendig. Sie, die Klägerin, habe nur um Hilfe gebeten, nun werde sie eingesperrt und die Kinder würden ihr entrissen. Randnummer 6 Zwischenzeitlich machte sich die Mutter der Klägerin zusammen mit dem Kläger zu 2) auf den Weg in die Klinik. Die Mutter der Klägerin lebte in Stadt Y und war zu Besuch bei der Klägerin. Als die Mutter der Klägerin zusammen mit dem Kläger zu 2) in der Klink eingetroffen war, hielt das Klinikpersonal die Klägerin davon ab, den Kläger zu 2) zu sich zu holen. Kurz darauf übergab die Klägerin ihren jüngeren Sohn, den Kläger zu 3), an ihre Mutter. Daraufhin wurden beide Kinder in ein Nebenzimmer gebracht. Die Mutter der Klägerin teilte mit, der Kindsvater sei auf dem Weg von Stadt X
Hamburg und werde gegen 20 Uhr in Hamburg eintreffen. Sie kenne aber lediglich seinen Vornamen und habe keine Kontaktdaten von ihm. Ob der Kindsvater sorgeberechtigt sei, wusste die Mutter der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Mutter der Klägerin gab an, die Kinder noch nie alleine über
t betreut zu haben. Die Kinder seien sehr auf die Klägerin fixiert und würden weinen und schreien, wenn die Klägerin nicht da sein. Sie, die Mutter der Klägerin, sehe sich nicht in der Lage, die Kinder zu beruhigen. Randnummer 7 Die Beklagte nahm die Kläger zu 2) und 3) daraufhin in Obhut und verbrachte sie in das Kinderschutzhaus D. Die Klägerin wurde noch am selben Tag von Klinik A in Klinik B verlegt. Dort wurde sie am nächsten Tag entlassen. Das Landeskriminalamt leitete wegen der versuchten Tötung der Kläger zu 2) und 3) ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin ein. Randnummer 8 Bei einem gemeinsamen Gespräch der Mitarbeitenden der Beklagten, der Klägerin und dem Kindsvater am Vormittag des Folgetages, dem 28. Februar 2023, teilte die Klägerin mit, es habe keinen Suizidversuch gegeben. Sie habe auch in der Klinik lediglich von Suizidgedanken, aber keinem Suizidversuch berichtet. Den Gaskocher und die Gaskartuschen habe sie im Internet „als letzten Ausweg“ bestellt. Sie habe mit der Bestellung die Aufmerksamkeit ihres Ex-Partners wecken wollen, der sich wenige Wochen zuvor von ihr getrennt habe. Der Kindsvater erklärte, er werde von Stadt X
Hamburg ziehen und könne auf die Kinder aufpassen. Er gab zudem an, die Kinder noch nie alleine versorgt zu haben. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, wenn sie der Inobhutnahme nicht zustimme, werde noch am selben Tag ein Eilantrag beim Familiengericht gestellt werden. Die Klägerin widersprach der Inobhutnahme daraufhin nicht. Randnummer 9 Am Freitag, den
, 1666a BGB beim Amtsgericht, um der Klägerin vorläufig das Aufenthaltsbestimmungs-, Erziehungsrecht sowie die Gesundheitssorge zu entziehen. Randnummer 11 Im Rahmen einer Anhörung der Klägerin und des Kindsvaters beim Amtsgericht am 8. März 2023 bekräftigte die Klägerin ihr Vorbringen, nicht suizidal zu sein und, dass sie das Gas aus der Gaskartusche nicht im Beisein der Kinder habe ausströmen lassen. Die Beklagte erklärte, dass sich aus den Auswertungen des Mobiltelefons und des E-Mail-Verkehrs der Klägerin durch das ermittelnde Landeskriminalamt ergebe, dass ein Suizidversuch tatsächlich stattgefunden habe und in konkreter Planung gewesen sei. Die Klägerin habe dafür einen Gaskocher samt Gaskartusche angeschafft. Wie bei einer Durchsuchung der Wohnung der Klägerin festgestellt worden sei, sei eine Gaskartusche bereits entleert worden. Acht weitere Gaskartuschen habe die Klägerin Ende Februar bestellt. Die Klägerin entgegnete, sie habe lediglich Suizidphantasien gehabt. Sie habe ihren damaligen Partner erpressen wollen. In einer
t Anfang Februar 2023, als ihr damaliger Partner mit ihr und den Kindern zusammen in einem Zimmer geschlafen habe, habe sie, die Klägerin, eine Gaskartusche auf dem Balkon entleert. Sie habe damit ihrem damaligen Partner vorführen wollen, dass er sie nicht beschützen könne, weil er die ganze
t geschlafen und nicht bemerkt habe, dass sie aufgestanden sei und die Gaskartusche entleert habe. Die Beklagte erklärte, sie benötige noch etwas Zeit, um sich davon überzeugen zu können, dass die Kindseltern gemeinsam oder nur ein Elternteil in der Lage seien, sich um die Kinder zu kümmern und die Kinder gegebenenfalls zu schützen. Randnummer 12 In der ersten Märzwoche 2023 besuchte der Kindsvater die Kinder wie mit der Beklagten vereinbart regelmäßig im Kinderschutzhaus. Die Klägerin erhielt zunächst kein Besuchsrecht. Randnummer 13 Am 15. März 2023 besuchte der Kindsvater die Kinder wie verabredet im Kinderschutzhaus. Kurz darauf traf die Klägerin dort ein. Die Klägerin und der Kindsvater nahmen die Kinder gegen den Willen der Mitarbeitenden aus dem Kinderschutzhaus mit. Erfolglos versuchten die Mitarbeitenden des Kinderschutzhauses, die Klägerin und den Kindsvater davon abzuhalten, die Kinder aus dem Kinderschutzhaus zu verbringen. Die Klägerin und der Kindsvater verließen mit den Kindern, die lediglich Hausschuhe und keine Jacken trugen, die Einrichtung. Die Polizei begann eine Fahndung
den Kindern. Randnummer 14 Mit Beschluss vom
der Aussage der behandelnden Ärzte in der Klinik A habe Eigen- und Fremdgefährdung für die Klägerin und die Kinder bestanden, da die Klägerin von einem erweiterten Suizidversuch in den vergangenen Wochen berichtet habe. Im Gespräch mit dem Personal der Klinik habe sich die Klägerin nicht von dem Suizidversuch distanziert, sodass die Klägerin noch am selben Tag untergebracht werden sollte.
dem Kenntnisstand der Beklagten habe zu diesem Zeitpunkt keine geeignete Betreuungsperson für die Kinder zur Verfügung gestanden. Randnummer 17
weiteren Fahndungsmaßnahmen der Polizei, insbesondere einer Öffentlichkeitsfahndung, hat die Polizei am 18. März 2023 die Kinder zusammen mit der Klägerin in Stadt X in Gewahrsam genommen und die Kinder dort über
t in ein Kinderschutzhaus gebracht. Die Beklagte hat die Kinder am darauffolgenden Tag in das Kinderschutzhaus E. in Hamburg verbracht. Mit Beschluss vom
dem SGB VIII unzulässig. Bei der erneuten Verbringung der Kinder in ein Kinderschutzhaus am 19. März 2023 habe kein Herausgabebeschluss vorgelegen. Die Polizei sei rechtswidrig mit der Vollstreckung eines amtsgerichtlichen Beschlusses beauftragt gewesen. Einer Inobhutnahme
SGB VIII hätte zwingend die Feststellung einer Kindswohlgefährdung
Eine solche Feststellung habe die Beklagte nicht getroffen. Es sei außerdem unklar, ob die Inobhutnahme von Beamten des Deutschen Staates vollzogen worden sei. Randnummer 19 Die Kinder hätten anstatt einer Inobhutnahme dem Kindsvater übergeben werden können. Bis zur Ankunft des Kindsvaters in Hamburg am Abend des
t verlassen zu müssen. Als weitere Alternative zur Inobhutnahme hätte die Beklagte der Klägerin geeignete Hilfen zur Erziehung
den §§ 27 SGB VIII anbieten müssen. Bei einem gemeinsamen Gespräch zwischen der Klägerin, der Beklagten und der Klink hätten Hilfemaßnahmen vereinbart werden können, die weniger einschneidend als eine Inobhutnahme gewesen wären. Ein Gespräch dieser Art habe aber nicht stattgefunden. Eine Möglichkeit wäre es zum Beispiel gewesen, die Kinder zusammen mit dem Kindsvater unmittelbar in einer geeigneten Eltern-Kind-Einrichtung unterzubringen, um die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters zu überprüfen. Randnummer 20 Der Kindsvater werde aufgrund seines Geschlechtes und seiner Herkunft verfassungsrechtswidrig diskriminiert. Die Beklagte sei ohne Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass er nicht zur Beaufsichtigung der Kinder in der Lage gewesen sei. Am
dem die Kläger ursprünglich die Anträge angekündigt haben, Randnummer 23 festzustellen, dass die Inobhutnahmen vom
der Entscheidung des Familiengerichts vom
den Angaben des Klinikpersonals habe es einen erweiterten Suizidversuch gegeben, von dem sich die Klägerin nicht hinreichend habe distanzieren können. Die Klägerin habe die Tatmittel für einen erweiterten Suizid beschafft, der Gasbrenner samt Kartuschen habe sich noch in der Wohnung der Klägerin befunden. Die ebenfalls in der Klinik anwesende Mutter der Klägerin habe sich nicht in der Lage gesehen, die Kinder zu betreuen. Der Kindsvater sei erst auf dem Weg
Hamburg gewesen und man habe zu dem Zeitpunkt noch nicht gewusst, ob er überhaupt erziehungsberechtigt sei. Eine Betreuung der Kinder sei daher weder durch die Großmutter noch durch den Kindsvater möglich gewesen. Die Klägerin sei in der Klinik am 27. Februar 2023 im Ausnahmezustand und nicht absprachefähig gewesen. Konstruktive Gespräche hätten deswegen nicht stattfinden können. Randnummer 32
der Inobhutnahme der Kinder ist der Kindsvater im April 2023
Hamburg gezogen. Bei einem Anhörungstermin im April 2023 vor dem Amtsgericht haben die Beteiligten und der Kindsvater entschieden, dass begleitete Umgänge jeweils der Klägerin und des Kindsvaters mit den Klägern zu 2) und 3) stattfinden sollten. Mit Beschluss vom
GO. Allerdings kann die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme nur insoweit gerichtlich feststellen lassen, als ihr die elterliche Sorge zustand. Für den Zeitraum ab der vorläufigen Entziehung ihres Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrechtes sowie des Rechts zur Gesundheitssorge durch den familiengerichtlichen Beschluss vom 15. März 2023 fehlt es dagegen an der Klagebefugnis, da eine Verletzung der Elternrechte der Klägerin als eigenes Recht dann nicht mehr möglich erscheint (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 13.11.2019, 12 B 1215/19, juris Rn. 8 ff.). Dass die Klägerin durch die Inobhutnahme in einem ihr
der familiengerichtlichen Entscheidung verbliebenen Elternrecht verletzt worden sei, tragen die Kläger nicht vor. Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Unterbringung ihrer Kinder in einem Kinderschutzhaus und beruft sich damit auf ihr elterliches Aufenthaltsbestimmungsrecht (vgl. VG Hannover, Urt. v. 18.11.2024, 3 A 3818/21, juris Rn. 67 f.). Randnummer 36 Spiegelbildlich zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse und der Klagebefugnis der Klägerin bestehen auch die Klagebefugnis und das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger zu 2) und 3) bis zum vorläufigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrechts der Klägerin am
den Klägern am
1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert (b) und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (c). Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme, hat das Jugendamt
3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen herbeizuführen (d). Schließlich muss die Inobhutnahme auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, d.h. es darf insbesondere keine das Elternrecht weniger stark berührende, gleich geeignete Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls geben (e). Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Einzelnen: Randnummer 40
GO vollziehbar, wenn der Adressat des Verwaltungsaktes weder Widerspruch noch Anfechtungsklage erhebt. Die den Verwaltungsakt erlassende Behörde trägt dann allerdings das Risiko, dass sie die Vollziehung nicht beginnen kann bzw. unterbrechen muss, wenn doch Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben wird. Im Fall der Inobhutnahme müsste das Jugendamt deswegen die in seine Obhut genommenen Kinder wieder an die Personensorgeberechtigten herausgeben, wenn es die sofortige Vollziehung nicht schriftlich gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO angeordnet hat (vgl. zur Notwendigkeit der schriftlichen Anordnung des Sofortvollzugs bei der Inobhutnahme VG Bayreuth, Beschl. v. 20.8.2024, B 8 E 24.735, juris Rn. 29; ebenso VG München, Beschl. v. 30.7.2024, M 18 S 24.4443, juris Rn. 30) und die Personensorgeberechtigten förmlich Widerspruch gegen die Inobhutnahme erheben. Gibt das Jugendamt trotz eines förmlichen Widerspruches die in Obhut genommenen Kinder nicht heraus, ist die Inobhutnahme ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig. Erheben die Personensorgeberechtigen hingegen keinen förmlichen Widerspruch gegen die Inobhutnahme, kann das Jugendamt die Inobhutnahme vollziehen. So liegt der Fall hier. Randnummer 44 Die am
1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert. Die Beklagte durfte berechtigterweise davon ausgehen, dass Leib und Leben der Kläger zu 2) und 3) am 27. Februar 2023 akut gefährdet waren. Entgegen der Ansicht der Kläger erfordert der eindeutige Wortlaut des § 42 Abs. 1 SGB VIII keine der Inobhutnahme vorangehende Feststellung der Kindswohlgefährdung
Die Kindswohlgefährdung ist dagegen Tatbestandsmerkmal der Inobhutnahme
Randnummer 46 Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Hinsichtlich des Grades der geforderten Wahrscheinlichkeit ist abhängig vom betroffenen Schutzgut zu differenzieren: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden müssen. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, wozu das Kindeswohl zählt, kann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.3.2024, 12 A 168/23, juris Rn. 9; Beschl. v 29.10.2021, 12 A 1403/18, juris Rn. 64 ff. m.w.N.). Eine lediglich latente oder abstrakte Gefahr für das Kindswohl ist allerdings nicht ausreichend (vgl. VGH München, Beschl. v. 9.1.2017, 12 CS 16.2181, juris Rn. 9;Beschl. v. 2.10.2024, 12 CS 24.1408, juris Rn. 11). Randnummer 47
diesem Maßstab durfte die Beklagte berechtigterweise davon ausgehen, dass für die Kläger zu 2) und 3) am 27. Februar 2023 eine dringende Gefahr für Leib und Leben bestand. Denn
den übereinstimmenden Angaben des medizinischen Fachpersonals der psychiatrischen Ambulanz der Klinik A hatte die Klägerin wenige Tage zuvor einen erweiterten Suizidversuch unternommen, also versucht, sich und ihre Kinder zu töten. Da den Klägern zu 2) und 3) die wohl schwerstmögliche Verletzung ihres Wohls, nämlich ihr Tod, drohte, sind die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens deutlich herabgesetzt. Es bestanden am 27. Februar 2023 konkrete, objektive Anhaltspunkte für den Schadenseintritt, sodass aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive die Schädigung des Kindswohls wahrscheinlich war. Die Klägerin hatte
den Angaben des medizinischen Personals bereits die Tatmittel, einen Gaskocher samt Kartuschen, beschafft und sogar schon einen Versuch des erweiterten Suizids unternommen. Die Klinik hielt die Klägerin für so eigen- und fremdgefährdend, dass sie die Klägerin unmittelbar in der Klinik unterbringen lassen wollte. Für die Beklagte gab es keinerlei Anhaltspunkte, an der fachlichen Einschätzung des medizinischen Personals der Klinik zu zweifeln. Als die Mitarbeitenden der Beklagten in der Klinik eingetroffen waren, zeigte sich die Klägerin nicht kooperativ oder absprachefähig. Sie bestritt lediglich, einen Suizidversuch unternommen zu haben. Angaben, wie ihre Kinder zwischenzeitlich betreut werden könnten, machte sie aber nicht. Dass die Klägerin Psychologin ist und daher mit den Symptomen und dem Verlauf einer Depression sowie den Abläufen in einer psychiatrischen Ambulanz vertraut sein dürfte, vermag die bestehende Kindswohlgefährdung entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht zu relativieren. Zwar mag es für die Besserungsaussichten einer psychischen Erkrankung sprechen, wenn sich die betroffene Person freiwillig um Hilfe bemüht. Jedoch spricht aus Sicht der Kammer das Fachwissen der Klägerin eher für eine besondere Gefährdungslage. Die Klägerin hat in einer psychiatrischen Ambulanz um Hilfe gesucht, weil sie keinen anderen Ausweg mehr sah. Das darin zum Ausdruck kommende dringende Hilfebedürfnis der Klägerin verstärkt den Eindruck, dass die Klägerin in diesem Moment nicht mehr in der Lage war, sich um die Betreuung ihrer Kinder zu kümmern. Randnummer 48 c) Die Klägerin hat der Inobhutnahme zwar am 27. Februar 2023 zunächst im Sinne des § 42 Abs. 1 SGB VIII widersprochen (aa). Eine Entscheidung des Familiengerichts konnte aber nicht mehr rechtzeitig
1 Satz 1 Nr. 2 lit. b) SGB VIII eingeholt werden (bb). Ihren Widerspruch hat die Klägerin am 28. Februar 2023 nicht mehr aufrechterhalten, sodass die Beklagte zunächst keine Entscheidung des Familiengerichts
3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII einholen musste (cc). Randnummer 49 aa)
1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SGB VIII kann das Jugendamt ein Kind bei dringender Gefahr für das Kindeswohl in seine Obhut nehmen, wenn die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen. Eine ausdrückliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten ist danach nicht erforderlich. Wegen der damit verbundenen Rechtfertigung des Eingriffs in das Elternrecht darf das „Nicht-Widersprechen“ nicht leichtfertig angenommen werden. Es ist daher als Widerspruch zu werten, wenn die Personensorgeberechtigten, obwohl sie die Inobhutnahme notgedrungen dulden, zum Ausdruck bringen, dass sie hiermit nicht einverstanden sind. Der Widerspruch muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch stillschweigend zum Ausdruck gebracht werden (vgl. VGH München, Beschl. v. 9.1.2017, 12 CS 16.2181, juris Rn. 13; VG München, Urt. v. 25.9.2013, M 18 K 12.1272, juris Rn. 115).
diesem Maßstab hat die Klägerin der Inobhutnahme der Kläger zu 2) und 3) am 27. Februar 2023 widersprochen. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten und ihre Äußerungen in der Klinik Klinik A gegenüber der Beklagten hinreichend zum Ausdruck gebracht, nicht mit der Inobhutnahme einverstanden zu sein. So hat die Klägerin erklärt, ihre Kinder seien gut bei ihr aufgehoben. Insbesondere der von der Beklagten dokumentierte Ausdruck, die Klägerin habe geäußert, ihre Kinder würden ihr „entrissen“ lässt darauf schließen, dass die Klägerin nicht mit der Inobhutnahme einverstanden war. Die Klägerin wollte den Kläger zu 2) außerdem zu sich holen, als er zusammen mit der Mutter der Klägerin in der Klinik eingetroffen war. Dies musste von Mitarbeitenden der Klinik unterbunden werden. Dass die Klägerin schließlich ihre beiden Kinder an ihre Mutter bzw. an die Beklagte übergeben hat, kann vor dem Gesamteindruck ihres Verhaltens und ihrer Äußerungen nicht als fehlender Widerspruch zur Inobhutnahme gewertet werden. Randnummer 50 bb) Eine Inobhutnahme gegen den Widerspruch der Personensorgeberechtigen ist
1 Satz 2 Nr. 2 lit. b) SGB VIII nur zulässig, wenn eine familiengerichtliche Entscheidung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. Da die Familiengerichte über einen gerichtlichen Bereitschaftsdienst verfügen und zudem die Möglichkeit einer Eilentscheidung haben, deren Erlass sie gemäß § 157 Abs. 3 FamFG in Verfahren
, 1666a BGB unverzüglich zu prüfen haben, kommt eine Inobhutnahme ohne Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 7.2.2022, 12 A 1402/18, juris Rn. 132 m.w.N.).Vor der Inobhutnahme muss deshalb grundsätzlich jedenfalls versucht werden, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen. Von dem Versuch, vor einer etwaigen eigenen Maßnahme des Jugendamtes eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen, kann in Ausnahmefällen aber jedenfalls dann abgesehen werden, wenn die Gefahr für das Kindeswohl so dringend ist, dass selbst die Kontaktaufnahme mit dem Familiengericht und die Klärung, bis wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, so lange dauert, dass die Gefahr nicht mehr rechtzeitig abgewendet werden könnte (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.3.2024, 12 A 168/23, juris Rn. 27; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.4.2018, 1 LZ 238/17, juris Rn. 6). So lag der Fall hier. Beide Kinder befanden sich am 27. Februar 2023 mit der Klägerin in der Klinik A. Die Klägerin sollte
der Einschätzung des medizinischen Fachpersonals unmittelbar untergebracht werden, sodass die Betreuung der Kinder sofort sicherzustellen war. Die Kläger zu 2) und 3) waren damals zwei und drei Jahre alt, also auf durchgängige und intensive Betreuung angewiesen. Eine Betreuung der Kinder durch die Mutter der Klägerin schied aus, da die Mutter der Klägerin sich nicht in der Lage sah, die auf die Klägerin fixierten Kinder zu beruhigen, geschweige denn zu betreuen. Ein Abwarten in der Klinik oder eine vorübergehende Betreuung der Kinder durch die Mutter der Klägerin bis zum Eintreffen des Kindsvaters in Hamburg war ebenfalls keine geeignete Möglichkeit. Die Betreuungsmöglichkeiten des Kindsvaters waren wegen der fehlenden Auskunfts- und Kooperationsbereitschaft der Klägerin gänzlich unklar. Vor diesem Hintergrund hätte auch eine nur kurzfristige Betreuung der Kinder durch die Mutter der Klägerin nicht die Frage der längerfristigen Betreuung der Kinder, vor allem über
t, geklärt. Randnummer 51 Zudem stellte die Klägerin selbst eine Gefahrenquelle für ihre Kinder dar, da sie vom Klinikpersonal als eigen- und fremdgefährdend eingeschätzt wurde. Insofern war die Gefahr für das Kindeswohl so dringend und der drohende Schaden an Leib und Leben so groß, dass die Beklagte sofort handeln musste und eine Kontaktaufnahme zum Familiengericht vor der Inobhutnahme nicht mehr möglich war. Randnummer 52 cc) Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII war die Beklagte wegen des Widerspruchs der Klägerin verpflichtet, unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen. Bei der Auslegung des Begriffs „unverzüglich“ ist mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dieser – wie in § 121 BGB – „ohne schuldhaftes Zögern“ bedeutet. „Unverzüglich“ ist nicht gleichbedeutend mit „sofort“. Vielmehr muss dem Jugendamt eine angemessene Zeit von in der Regel wenigen Tagen zur Prüfung und Entscheidung bleiben, die sich durch die Sorge um das Wohl des Minderjährigen bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1999, 5 C 24/98, juris Rn. 41).
diesem Maßstab war die Beklagte nicht gehalten, „sofort“
der Inobhutnahme am
den Gesprächsprotokollen hat die Klägerin der Inobhutnahme in diesem Moment zugestimmt. Dass die Klägerin ihren am
richt der Klägerin an die Beklagte vom
dem die Klägerin ihr Einverständnis mit der Inobhutnahme am Freitag, den 3. März 2023, widerrufen hat, hat die Beklagte entsprechend den Vorgaben in § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII unverzüglich die Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt.
den oben genannten Maßstäben (vgl. oben 2.c)cc)) war die Antragstellung beim Familiengericht am Montag, den 6. März 2023, als nächstem regulären Werktag noch unverzüglich. Randnummer 55
t auf die Kinder aufgepasst und sah sich am
gekommen, wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Dokumentation ergibt. Bis zur Antragstellung beim Familiengericht am
wie vor von einer Gefahr für Leib und Leben der Kläger zu 2) und 3) ausgehen. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Gespräch mit der Beklagten äußerte, Hilfe für ihre psychische Gesundheit gesucht, aber bisher keine erhalten zu haben. Daher war nicht absehbar, ob die Klägerin sich von ihrem Suizidversuch oder mindestens den Suizidgedanken hinreichend würde distanzieren können. Randnummer 63 Auch eine Betreuung der Kläger zu 2) und 3) durch den Kindsvater kam weiterhin nicht in Betracht. Die Beklagte erfuhr am 28. Februar 2023, dass die Klägerin
einem familiengerichtlichen Verfahren die alleinige elterliche Sorge über die Kinder ausübte. Dass die Klägerin und der Kindsvater sich nicht einvernehmlich über die Ausübung der elterlichen Sorge hatten einigen können, ließ eine stabile Beziehung des Kindsvaters zu den Kindern unwahrscheinlich erscheinen. Zwar bot der Kindsvater im Gespräch mit der Beklagten an,
Hamburg ziehen zu können. Die Wohnsituation des Kindsvaters und damit auch seine Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder waren aber
wie vor ungeklärt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kindsvater einer Berufstätigkeit in Vollzeit
ging und vor allem die Betreuung des Klägers zu 3), der sich noch nicht in der Kinderbetreuung befand, nicht gesichert erschien. Die Kinder zu sich mit
Stadt X zu nehmen und dort zu betreuen, hat der Kindsvater nicht vorgeschlagen. Randnummer 64 dd) Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Inobhutnahme im Zeitraum von der Antragstellung beim Familiengericht am
einer Antragstellung beim Familiengericht grundsätzlich dessen in der Regel zeitnah ergehende Entscheidung abzuwarten. Randnummer 65 III. Da der Rechtsstreit eine Angelegenheit der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO betrifft, ist das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.