PO vorliegt. Randnummer 2 Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen nach Aktenlage befuhr der Beschuldigte am 13.10.2023 gegen 08:42 Uhr als Führer des PKW Citroen Berlingo mit dem amtlichen Kennzeichen ... unter Alkoholeinfluss (BAK zur Entnahmezeit am Tattag um 12:20 Uhr 0,57 Promille und zur Tatzeit zurückgerechnet mindestens 0,72 Promille) den A. Hauptdeich in Richtung N. Hauptdeich. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Nach vorläufiger Würdigung überholte der Beschuldigte auf Höhe der Hausnummer ... durch ein Einschwenken auf die Gegenfahrspur mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit den vorausfahrenden PKW des Zeugen S., welcher die jeweils einspurige und geradeaus verlaufende Straße mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h bis 60 km/h befuhr. Der Beschuldigte versicherte sich dabei infolge alkoholbedingter Fahrunsicherheit nicht hinreichend zu vorhandenem Gegenverkehr und übersah deshalb den ihm entgegenkommenden PKW Daihatsu Materia des Zeugen B. mit dem amtlichen Kennzeichen .... Der Beschuldigte stieß mit diesem frontal zusammen, wodurch der Zeuge B. ein Schleudertrauma und Schmerzen im Brustbereich erlitt und an seinem PKW die gesamte Front eingedrückt und verbogen wurde. Zudem zerbrachen Teile seines Kühlers und es zersprang die Windschutzscheibe. Hierdurch entstand an dem PKW des Zeugen ein wirtschaftlicher Totalschaden mit einem Wiederbeschaffungswert von 4.000,00 € und einem Restwert von 50,00 € bei einem Reparaturbedarf von 24.300,00 € (netto). Bei Anwendung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt hätte der Beschuldigte nach vorläufiger Würdigung erkennen können, dass er infolge des Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig war und andere Menschen und andere Sachen gefährden konnte. Randnummer 3 Der Beschuldigte wurde – ebenso wie der Zeuge S., welcher Angaben zur Sache machte, – noch am Unfallort durch die eingesetzten Polizeibeamten D. und J. angetroffen. Die Beamten stellten ausweislich des Ermittlungsberichts des Beamten J. vom 14.10.2023 fest, dass der Beschuldigte "lediglich gebrochen die deutsche Sprache" spreche und nur die russische Sprache beherrsche. Eine Kommunikation sei nur durch die Unterstützung und Übersetzung der zwischenzeitlich am Unfallort erschienenen Halterin des von dem Beschuldigten geführten Kraftfahrzeugs, Frau St., die Russisch sprechen könne, möglich gewesen. "Mit ihrer Unterstützung" sei die Belehrung des Fahrers als Beschuldigter in einem Strafverfahren und als Betroffener in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren erfolgt. Der Beschuldigte habe daraufhin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest habe um 09:45 Uhr einen Wert von 0,71 Promille ergeben, woraufhin der Polizeibeamte J. die Entnahme einer Blutprobe anordnete. Randnummer 4 Der Beamte J. führt in seinem Ermittlungsbericht ferner aus, dass er, da der Beschuldigte "keinen Wohnsitz in Deutschland begründen konnte", zudem eine Sicherheitsleistung gemäß § 132 StPO "forderte". Dieses sei dem Beschuldigten "wieder im Beisein von Frau St. und deren Übersetzungshilfe erklärt" worden. Der Beschuldigte habe kurz darauf 250,00 € in bar aus seiner Hosentasche geholt. Auf Nachfrage habe der Beschuldigte sodann erklärt, monatlich netto ca. 1.000,00 € zu verdienen. Der Beschuldigte habe auf weitere Nachfrage keine Wohnanschrift in seinem Heimatland Belarus nennen können. Frau St. habe für den Beschuldigten mitgeteilt, dass dieser derzeit noch bei ihr unter der Anschrift .... G. wohnhaft sei, sich allerdings nur zu Besuchszwecken dort aufhalte und Deutschland bald wieder verlassen werde. Randnummer 5 Der Beschuldigte wurde im Anschluss zwecks Blutprobenentnahme an das PK43 gebracht, wo im weiteren Verlauf auch Frau St. wieder erschien. Am PK ... wurde ausweislich des Ermittlungsberichts schließlich eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1500 Euro (Bargeld) "genommen", wobei Frau St. den Beschuldigten "finanziell bei der Sicherheitsleistung unterstützte". Dem Beschuldigten wurde "eine Durchschrift über die Sicherheitsleistung" ausgehändigt. Der Beamte J. teilte dem Beschuldigten ferner mit, "dass er ab jetzt in Deutschland nicht mehr Auto fahren dürfe, da mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen [sei]". Der in Belarus ausgestellte ausländische Führerschein wurde dem Beschuldigten belassen. Randnummer 6 Auf der von dem Beschuldigten unterzeichneten "Niederschrift über eine Sicherheitsleistung" gab er – mit dem Zusatz "(nur zu Besuch)" – die Anschrift von Frau St. in G. an. Auf diesem Formular befindet sich oben angekreuzt und hinsichtlich der konkreten Delikte handschriftlich ergänzt die Angabe, dass es sich um den Vorwurf einer Straftat gemäß § 315c StGB, § 229 StGB handele. Weiterhin findet sich angekreuzt – und hinsichtlich des konkreten Geldbetrags (hier im folgenden Zitat unterstrichen) handschriftlich ergänzt – unter Ziffer 1.3 die folgende Formulierung: Randnummer 7 "Zur Durchführung des Straf-/Bußgeldverfahrens wird angeordnet, dass der/die Beschuldigte/Betroffene nach § 132 StPO ggf. in Verbindung mit § 46 OWiG für die zu erwartende Geldstrafe/Geldbuße einschließlich der Kosten des Verfahrens eine Sicherheit in Höhe von EUR 1.500,00 zu leisten hat." Randnummer 8 Die Anordnung ist unleserlich unterzeichnet, möglicherweise von dem Beamten J.. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Beamten zu irgendeinem Zeitpunkt in Betracht gezogen worden wäre, dem – außer bei Gefahr im Verzug – gemäß § 132 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Richtervorbehalt nachzukommen bzw. aus welchen Gründen hiervon abgesehen worden ist, lassen sich der Akte nicht entnehmen. Randnummer 9 Die unter Ziffer 1.2 des Dokuments enthaltene Option einer freiwilligen Sicherheitsleistung "gemäß § 132 StPO i.V.m. § 46 OWiG" ist weder angekreuzt noch ausgefüllt. Randnummer 10 Weiterhin enthält das Dokument unter Ziffer 3.) die folgende – hinsichtlich der konkreten Anschrift (hier im folgenden Zitat unterstrichen) handschriftlich ergänzte – "Erklärung des Beschuldigten/Betroffenen": Randnummer 11 "Ich trete den Betrag an die Behördenkasse ab. Sie ist berechtigt, ihn mit der Geldstrafe/Geldbuße und den Kosten des Verfahrens zu verrechnen. Wird keine oder eine Geldstrafe/Geldbuße in geringerer Höhe festgesetzt, ist der nicht benötigte Betrag auf folgendes Konto: Begünstigter / Zahlungsempfänger (Name, Vorname, Firma): ..., IBAN: ..., BIC: ...) zu überweisen. Für den Fall, dass von der Erhebung der öffentlichen Klage unter Auflagen nach § 153a StPO abgesehen wird, stimme ich dem Verfahren zu und bin mit der Abverfügung des Betragens an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse einverstanden. Randnummer 12 Ich ermächtige Herrn/Frau VD420, XXX H. (bei behördlichen Zustellungsbevollmächtigten die Postanschrift der Dienststelle) wohnhaft: ... zum Empfang der in diesem Verfahren zuzustellenden Schriftstücke mit dem Auftrag, sie durch einen einfachen Brief an mich weiterzuleiten. Randnummer 13 Für den Fall einer Hauptverhandlung beantrage ich, mich von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen vor Gericht zu entbinden. Ich bestätige den Empfand einer Kopie dieser Niederschrift. Eine Übersetzung (siehe Vordruck S 25a) habe ich nicht erhalten." Randnummer 14 Das Dokument ist von dem Beschuldigten unterzeichnet worden. Randnummer 15 Ein Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO wurde zwar durch die Polizei angeregt, seitens der Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Amtsgericht aber nicht gestellt. Randnummer 16 Weitere Ermittlungen ergaben, dass der Beschuldigte bereits am 12.09.2022 aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben worden war und bis einschließlich zum 11.09.2025 einem Wiedereinreiseverbot unterliegt, sich zur Tatzeit mithin illegal in Deutschland aufhielt. Randnummer 17 Die Staatsanwaltschaft Hamburg beantragte am 22.07.2024 den Erlass eines Strafbefehls mit Verurteilung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 € sowie den Entzug der Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland und die Verhängung einer Sperrfrist für eine Dauer von 18 Monaten ab Rechtskraft des Strafbefehls. Randnummer 18 Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf äußerte Bedenken gegen den Erlass des Strafbefehls, da die beantragte Sperrfrist unter Berücksichtigung des dokumentierten – ohne erkennbare Rechtsgrundlage erfolgten – Hinweises des Polizeibeamten J. auf das sofortige Fahrverbot in Deutschland aus dortiger Sicht zu lang erschiene; mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich seit dem Tatzeitpunkt hieran gehalten habe. Weiterhin liege keine zustellungsfähige Anschrift vor: Es sei weder erkennbar, dass die im Strafbefehl genannte Anschrift des Beschuldigten zutreffend sei, noch, dass die in den Akten enthaltene Zustellungsvollmacht wirksam gemäß § 132 StPO erteilt worden sei. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte über die Rechtsfolgen einer solchen Zustellungsvollmacht belehrt worden sei, vor allem auch hinsichtlich etwaiger Rechtsmittelfristen. Randnummer 19 Nachdem die Staatsanwaltschaft an dem Strafbefehlsantrag festhielt, stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.11.2024 das Verfahren gemäß § 205 StPO wegen unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten vorläufig ein. Eine ordnungsgemäße Zustellungsvollmacht liege nicht vor. Insbesondere reichten die Deutschkenntnisse des Beschuldigten nach Aktenlage nicht aus, um davon auszugehen, dass er hinreichend über die rechtlichen Folgen und die Bedeutung einer Zustellungsvollmacht belehrt worden sei. Die Sicherheitsleistung habe ausweislich des Formulars ein Vorgehen nach § 153a StPO betroffen, eine Zustellungsvollmacht für das Strafbefehlsverfahren sei dem Formular nicht zu entnehmen. Zudem enthalte das Formular auch keine Belehrungen hinsichtlich des Laufs der Rechtsmittelfristen für einen Strafbefehl. Randnummer 20 Die Staatsanwaltschaft ist diesem Beschluss zunächst formlos mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entgegengetreten und hat schließlich am 18.03.2025 Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Aus der Akte ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Sinn und Zweck der Zustellungsvollmacht nicht verstanden hätte. Der Beschuldigte habe den Bogen unterschrieben und eine Sicherheitsleistung "sogar von sich aus angeboten". Die beantragte Strafe übersteige den Betrag der Sicherheitsleistung nicht und der Beschuldigte habe "keine Weiterungen zu befürchten". Es könne dahinstehen, ob eine Anschrift zur Weiterleitung der Schriftstücke an den Beschuldigten bekannt sei, da die Zustellungsvollmacht gerade voraussetze, dass der Beschuldigte keinen Wohnsitz in Deutschland habe. Randnummer 21 Das Amtsgericht hat der Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 25.03.2025 nicht abgeholfen. Das Verfahren sei bei Abwesenheit des Beschuldigten gemäß § 154f bzw. § 205 StPO einzustellen. Mangels ordnungsgemäßer Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten sei hier nicht sichergestellt, dass der Angeschuldigte effektiv gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen könne. Eine effektive Einspruchsmöglichkeit sei indes zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsschutzgarantie Teil der Legitimationsvoraussetzungen des Strafbefehlsverfahrens. Dies gelte umso mehr, als im Fall der Rechtskraft eine Registereintragung folgen würde und in dem beantragten Strafbefehl zudem eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB enthalten sei, die beantragte Strafe mithin entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft deutlich über die Wirkungen einer Einstellung nach §153a StPO hinausgehe. II. Randnummer 22 Die statthafte (§ 304 Abs. 1 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 296 Abs. 1, 297, 306 StPO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht das Verfahren ohne vorherigen Erlass des beantragten Strafbefehls gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt, da der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist und eine Zustellungsbevollmächtigung nicht wirksam erteilt wurde. Randnummer 23 Zwar ist die Anordnung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO für das Strafbefehlsverfahren grundsätzlich zulässig, wenngleich sich gemäß der Rechtsprechung des EuGH von Amts wegen zu beachtende Besonderheiten bei der Einspruchsfrist gemäß § 410 Abs. 1 StPO ergeben (dazu 1.). Die hier in den Akten befindliche Zustellungsbevollmächtigung in der Niederschrift über eine Sicherheitsleistung vom 13.10.2023 erweist sich indes aus mehreren Gründen als unwirksam (dazu 2.). Anhaltspunkte für eine gemäß §§ 127a Abs. 2, 116a Abs. 1 und 3 StPO, § 145a Abs. 1 und 2 StPO oder rechtsgeschäftlich gemäß § 171 ZPO i.V.m. § 37 StPO erteilte Zustellungsbevollmächtigung bestehen nicht (dazu 3.). Das Amtsgericht war schließlich – jedenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls – auch nicht gehalten, vor der vorläufigen Einstellungsentscheidung über den Erlass des Strafbefehls in der Sache zu entscheiden (dazu 4.). 1. Randnummer 24 Sinn und Zweck der Vorschrift des § 132 StPO ist die Sicherstellung der Durchführung des Straf- und Vollstreckungsverfahrens gegen in der Bundesrepublik Deutschland nicht ansässige Beschuldigte. Sie ergänzt die Vorschrift des § 127a StPO um jene Fälle, in denen der Erlass eines Haftbefehls nicht in Betracht kommt, insbesondere also keine Haftgründe nach § 112 Abs. 2 StPO vorliegen oder sich der Erlass eines Haftbefehls gemäß § 112 Abs. 1 S. 2 StPO als unverhältnismäßig erweisen würde. Voraussetzung der Anordnung ist darüber hinaus, dass der Beschuldigte einer Straftat dringend tatverdächtig ist, dass er keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in der BRD hat und als Hauptstrafe eine Geldstrafe – keine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Sicherheitsmaßregel – zu erwarten ist. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus steht der Anordnung nicht entgegen, dass neben der Geldstrafe Maßnahmen wie der Erlass eines Fahrverbots, die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Verhängung einer Sperrfrist nach § 69a StGB oder die Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB zu erwarten sind (vgl. hierzu Schmitt , in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Auflage 2024, § 132 StPO Rn. 1 ff.; Glaser , in: KK-StPO, 9. Auflage 2023, § 132 StPO Rn. 1 ff.; Gerhold, in: MüKo-StPO, 2. Auflage 2023, § 132 Rn. 4 f. – jeweils m.w.N.). Für den Fall der Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO kommt eine analoge Anwendung des § 132 StPO in Betracht, wenn sich der Beschuldigte im Voraus mit der Verrechnung der Sicherheit und der zu leistenden Geldauflage einverstanden erklärt ( Gerhold, in: MüKo-StPO, 2. Auflage 2023, § 132 Rn. 6 m.w.N.). Randnummer 25 Die Vorschrift des § 132 StPO ist europarechtskonform unter Berücksichtigung der Art. 2, 3 Abs. 1 lit. c), 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren auszulegen, wodurch sich von Amts wegen zu beachtende Besonderheiten für die Einspruchsfrist gemäß § 410 Abs. 1 StPO im Strafbefehlsverfahren ergeben. Gemäß Erwägungsgrund 14, 16 und 40 konkretisiert die Richtlinie insbesondere die Rechte aus Art. 5 und 6 EMRK in der Auslegung durch den EGMR durch gemeinsame "Mindestvorschriften" und sollte daher für beschuldigte Personen ungeachtet ihres Rechtsstatus, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer Nationalität gelten. Ihr Anwendungsbereich ist damit nicht nur auf Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschränkt. Randnummer 26 Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des EuGH darf die Zustellung eines Strafbefehls an einen von dem ausländischen Beschuldigten benannten Zustellungsbevollmächtigten im Ergebnis nicht dazu führen, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist für den Beschuldigten verkürzt wird (EuGH, Urteil vom 22.03.2017, Az. C-124/16, C-188/16, C-213/16 – Rn. 40 ff.; EuGH, Urteil vom 15.10.2015, Az. C-216/14 – Rn. 65 ff.; EuGH, Urteil vom 14.05.2020, Az. C-615/18 – Rn. 48 ff.; Schmitt , in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Auflage 2024, § 132 StPO Rn. 9a m.w.N.). Diese konkrete Rechtsprechung des EuGH ist bei der Auslegung des nationalen Rechts durch die Strafgerichte zu berücksichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.08.2021, Az. 2 BvR 171/20 – Juris Rn. 24 f.). Randnummer 27 Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 410 Abs. 1 StPO beginnt hiernach zwar mit Zustellung an den ordnungsgemäß bestellten Zustellungsbevollmächtigten zu laufen; geht kein fristgemäßer Einspruch ein, kann der Strafbefehl mit einem Rechtskraftvermerk versehen werden. Dem Beschuldigten ist aber jedenfalls auf seinen Antrag hin gemäß §§ 44, 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren, wenn er erst zu einem späteren Zeitpunkt von dem Strafbefehl erfährt (EuGH, Urteil vom 22.03.2017, Az. C-124/16, C-188/16, C-213/16 – Rn. 42 f., 48 ff.; OLG München, Beschluss vom 08.04.2016, Az. 3 Ws 249/16 – Juris Rn. 11; Schmitt , in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Auflage 2024, § 132 StPO Rn. 9a m.w.N.). Zur Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes und eines fairen Verfahrens wird der Beschuldigte bereits bei Anordnung der Zustellungsbevollmächtigung in geeigneter Weise über diese Möglichkeit zu belehren sein. Unter welchen konkreten Voraussetzungen dem Beschuldigten sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre – insbesondere ob und ggf. in welchem Umfang eine Erkundigungspflicht des Beschuldigten bei dem Zustellungsbevollmächtigten hinsichtlich etwaiger Zustellungen besteht und in welchem Umfang er hierzu Tatsachen vortragen und glaubhaft machen müsste – bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung (sehr kritisch hierzu: EuGH, Urteil vom 14.05.2020, Az. C-615/18 – Rn. 54 ff., mit Anm.: Kulhanek , JR 2020, 672 ff.). 2. Randnummer 28 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt nach den konkreten Umständen des hiesigen Einzelfalls keine wirksame
PO vor. Abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts folgt eine Unwirksamkeit zwar nicht daraus, dass sich die "Niederschrift über eine Sicherheitsleistung" mit der darin enthaltenen Anordnung nach § 132 StPO und der erklärten Zustellungsbevollmächtigung nur auf ein Verfahren nach § 153a StPO, nicht aber ein Strafbefehlsverfahren bezogen habe (dazu a.)). Die Zustellungsbevollmächtigung vom 13.10.2023 erweist sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls aber aus mehreren Gründen als unwirksam, da sie sowohl formell als auch materiell durchgreifende Mängel aufweist (dazu b.)). Randnummer 29
PO, da nach Aktenlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erteilung der Zustellungsbevollmächtigung keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in der BRD hatte. Unter einem festen Aufenthalt ist dabei der Ort zu verstehen, an dem der Beschuldigte wenigstens für eine gewisse Zeit – nämlich länger als für Besuch, Erholung oder vorübergehende berufliche Zwecke üblich – erreichbar ist ( Schmitt , in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Auflage 2024, § 132 StPO Rn. 4, § 127a StPO Rn. 2, § 8 StPO Rn. 2). Das Fehlen eines festen Wohnsitzes oder Aufenthalts im Inland ist vor einer Anordnung gemäß § 132 StPO positiv festzustellen. Es ist nicht ausreichend, dass der feste Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist und er sich gegebenenfalls vor den Strafverfolgungsbehörden im Inland verborgen hält (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2020, Az. 1 Ws 255/19, BeckRS 2020, 9982 – Rn. 11 m.w.N.; LG Magdeburg, Beschluss vom 30.01.2007, Az. 26 Qs 14/07, NStZ 2007, 544
PO bereits deshalb nicht in Betracht, weil nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt die Beantragung eines Haftbefehls erwogen worden ist. Eine
PO kommt nicht in Betracht, da sie keinem Verteidiger erteilt worden ist. Randnummer 44 Anhaltspunkte dafür, dass eine freiwillige rechtsgeschäftliche
PO beabsichtigt gewesen sein könnte, bestehen aus den unter Ziffer 2, lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.