Ausweisung wegen Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland: Postulat des Vorrangs der Sharia Leitsatz Den Tatbestand der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllen nicht allein terroristische Aktivitäten der dort bezeichneten Art; vielmehr können andere Verhaltensweisen ebenfalls zu einer solchen Gefährdung führen, insbesondere die Verbreitung des Primats der Scharia gegenüber Demokratie und Rechtsstaat. (Rn.52) Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom
(2)Ebenso kann die Kammer nicht ausschließen oder bejahen, dass der Antragsteller die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Randnummer 52 Für die Einstufung des Verhaltens des Antragstellers als Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht erforderlich, dass ihm terroristische Äußerungen bzw. eine Unterstützung des Terrorismus nachgewiesen werden können (VGH München, Beschl. v. 3.2.2025, 19 CE 24.2160, juris Rn. 14; vgl. im Ergebnis auch VGH Mannheim, Beschl. v. 21.6.2021, 11 S 19/21, juris Rn. 9, 13 ff.). Wie der Wortlaut des § 54 Abs. 1 Nr. 2 2. Hs. AufenthG („hiervon ist auszugehen, wenn …“) verdeutlicht, erfüllen nicht allein terroristische Aktivitäten der dort bezeichneten Art den Tatbestand der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Vielmehr können andere Verhaltensweisen ebenfalls zu einer solchen Gefährdung führen und damit ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen (VGH München, a.a.O.; vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, juris Rn. 34, wonach die Begriffe der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch die aktuelle Gesetzesfassung gegenüber der früheren Fassung der §§ 54 ff. AufenthG eine Erweiterung, nicht eine Einengung auf terroristische Aktivitäten oder Unterstützungshandlungen erfahren haben). § 54 Abs. 1 Nr. 2 2. Hs. AufenthG ist demnach als ein Anwendungsfall einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland konzipiert, schließt andere unbenannte Anwendungsfälle des Ausweisungsinteresses jedoch nicht vom Anwendungsbereich des § 54 Abs. 1 Nr. 2 1. Hs. AufenthG aus (VGH München, a.a.O.; BT-Drs. 18/4097, S. 51). Randnummer 53 Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hat nicht einen in allen Rechtsgebieten und für alle Anwendungsfälle einheitlichen Bedeutungsgehalt. Vom Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist der Fortbestand der demokratisch-rechtsstaatlichen Ordnung einschließlich der grundlegenden Menschenrechte erfasst, wobei insbesondere die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte ein wesentlicher Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung innerhalb des Ausweisungsrechts ist (VGH München, Beschl. v. 3.2.2025, 19 CE 24.2160, juris Rn. 12). In diesem Sinne umfasst die freiheitliche demokratische Grundordnung auch die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates, der die Religionsfreiheit seiner Bürger achtet und schützt, aber auf religiöse Legitimation verzichtet. Der religiös-weltanschaulich neutrale Staat schafft durch Recht den Rahmen, in dem sich gesellschaftliches Leben und auch individuelle Religionsbetätigung entfaltet. Diese Ordnungsfunktion der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann nur dann wirksam werden, wenn der Vorrang staatlich gesetzten Rechts vor religiösen Geboten auch im Falle eines Konflikts uneingeschränkt bejaht wird. Dies erfordert mehr als einen bloßen „Legalgehorsam“ unter Beachtung insbesondere des Strafrechts. Vielmehr gilt der Primat des staatlichen Rechts auch in Bezug auf solche Regelungen, die der Staat zum Schutz der Freiheitsbetätigung seiner Bürger und ihres gleichen Ranges und Würde, etwa der Gleichberechtigung der Geschlechter, geschaffen hat. Die Achtung einer derartig konstituierten freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfordert, dass der Einzelne die Befugnis des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zur Rechtsetzung vorbehaltlos akzeptiert, und zwar auch dann, wenn das staatliche Recht in Widerspruch zu (vermeintlichen oder tatsächlichen) religiösen Geboten steht (vgl. zu § 10 StAG BVerwG, Urt. v. 29.5.2018, 1 C 15.17, juris Rn. 58). Dieser Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG kann ohne Weiteres auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG übertragen werden. Der Schutzzweck beider Vorschriften ist derselbe: Ebenso wie § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG zielt § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG darauf ab, Gefährdungen für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwehren (Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.4.2025, § 54 AufenthG Rn. 84; Weber in Kluth/Heusch a.a.O., § 10 StAG Rn. 26, vgl. auch VGH München, a.a.O.). Die Ablehnung staatlicher Normen zugunsten religiöser Gebote sowie die Herabwürdigung etwa von Frauen oder von Menschen, die sich aus Sicht der Anhänger extremistisch-religiöser Ideologien nicht an dergleichen Gebote halten, gefährdet regelmäßig die freiheitliche demokratische Grundordnung (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.6.2021, 11 S 19/21, juris Rn. 15). Randnummer 54 Für die Kammer ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand offen, ob die Tätigkeit des Antragstellers für die IAD in diesem Sinne die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet hat. Randnummer 55 Einerseits ist naheliegend, dass die vom IZH verbreitete Auslegung des Islam in Widerspruch zu dem Primat des staatlichen Rechts steht. So ist ausweislich des Verfassungsschutzberichts 2022 des das Staats- und Gesellschaftsverständnis des IZH vom Primat der Religion gegenüber Demokratie und Rechtsstaat geprägt (LfV, Verfassungsschutzbericht Hamburg 2022, Redaktionsschluss 12.7.2023, S. 49). Den Vorgaben Khomeinis zufolge habe sich das gesamte staatliche Handeln ausschließlich am islamischen Recht – der Scharia – zu orientieren. Auch die Justiz sei an diesen Maßstäben auszurichten. Der Demokratie und der Volksouveränität werde eine klare Absage erteilt (LfV, Verfassungsschutzbericht Hamburg 2023, Redaktionsschluss 24.5.2024, S. 56). Für die Kammer ist auch plausibel, dass der Antragsteller zumindest dazu beigetragen hat, diese Inhalte während seiner Tätigkeit für die IAD zu verbreiten. Es erscheint nahezu ausgeschlossen, dass der Antragsteller, wenn die Unterrichtsinhalte für die IAD aus dem Iran vorgegeben wurden, diese nicht weitergegeben haben könnte. Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass für den Antragsteller als promovierten Theologen und aufgrund seiner vertieften Kenntnisse der islamischen Glaubenslehre ohne weiteres erkennbar war, dass das Staats- und Gesellschaftsverständnis des IZH mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in wesentlichen Punkten nicht vereinbar war (vgl. zu den Kenntnissen eines Imam VGH München, Beschl. v. 3.2.2025, 19 CE 24.2160, juris Rn. 20). Über die konkreten Aktivitäten des Antragstellers für die IAD liegen der Kammer jedoch derzeit keine aussagekräftigen Erkenntnisse vor. Die Schreiben des LfV vom 28. August und vom 22. November 2024 verweisen insoweit ebenfalls lediglich auf die Einbindung der IAD in das sogenannte „Hawzah-System“, ohne konkrete Inhalte aus der Tätigkeit des Antragstellers zu benennen. Randnummer 56 Andererseits sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates respektiert und den Primat staatlich gesetzten Rechts vor religiösen Geboten anerkennt. Dabei ist zunächst die Stellungnahme des Pastors [A] vom 23. September 2024 (S. 324 der Sachakte) hervorzuheben. Dieser hat nach seinen Angaben den Antragsteller über einen Zeitraum von fünf Jahren kennengelernt und dabei mit ihm sowohl auf Arbeitsebene interreligiöse Projekte als auch Supervisionssitzungen durchgeführt. Nach seiner Einschätzung ist der Antragsteller „ein wichtiger Multiplikator für eine rationale, friedliche und vor allem konfliktfähige christlich-islamische Verständigung“. Der Antragsteller habe mit ihm, [A], auch über Schwierigkeiten gesprochen, die seine Anstellung in der IAD für seinen weiteren Weg in Deutschland bedeuten könne. [A] wertet in diesem Schreiben die Kündigung des Antragstellers als das Ziehen von Konsequenzen aus dieser Erkenntnis. Dieser Stellungnahme kommt dabei besonderes Gewicht zu, weil [A] den Antragsteller in einem vertraulichen Setting, nämlich der Supervision, erlebt hat. Daneben kann [A] auch über das direkte Wirken des Antragstellers für die IAD – wenn auch lediglich im Kontext der interreligiösen Zusammenarbeit – aus eigener Anschauung berichten. Daneben nimmt die Kammer das Schreiben des Doktorvaters des Antragstellers, Prof. [B] vom 16. September 2024 (S. 327 der Sachakte) in den Blick. Dieser führt aus, dass der Antragsteller eine entscheidende Figur im Kampf gegen den politischen Islam sei. Der Antragsteller habe sich für die Aussöhnung zwischen Christentum und Islam ausgesprochen. Auch in seiner Bildungsarbeit in Hamburg habe sich der Antragsteller für die Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung eingesetzt und „in kluger und nachhaltiger Weise“ zur Integration von Muslimen in Deutschland beigetragen. Auch Prof. [B] kennt den Antragsteller bereits seit vielen Jahren und hat ihn sowohl im akademischen als auch im beruflichen Kontext erlebt. Weiterhin ist die Stellungnahme des Pfarrers […] und Professors [C] vom 23. September 2024 (S. 325 f. der Sachakte) zu berücksichtigen. Dieser gibt an, in seiner vormaligen Funktion als Studienleiter der Missionsakademie an der Universität Hamburg von 2020 bis 2023 mit dem Antragsteller intensiv zusammengearbeitet zu haben. Der Antragsteller sei ein „absoluter Glücksfall“ für den interreligiösen Dialog zwischen Muslimen, Juden und Christen in Hamburg. Er versuche als schiitischer Theologe, den Islam innerhalb der Demokratie neu zu denken. In diesem Sinne hätten sie gemeinsam in Hamburg integrierte theologische Fortbildungsseminare für muslimische (schiitische und sunnitische) und christliche Studierende initiiert, was in Deutschland einmalig gewesen sei. Auch Prof. [C] hat für mehrere Jahre mit dem Antragsteller zusammengearbeitet und aus erster Hand einen Eindruck von dessen Arbeit für die IAD gewonnen. Die beiden letztgenannten Stellungnahmen sind darüber hinaus durch das Programm […] belegt […]. Die Tagungsleitung dieser Fortbildungen nahmen der Antragsteller und Prof. [C] gemeinsam wahr, daneben nahm unter anderem Prof. [B] als Dozent an diesen Fortbildungen teil. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller, anders als der seinerzeit tätige IZH-Leiter und sein Stellvertreter, nicht unmittelbar aus dem Iran nach Deutschland entsandt wurde, sondern seine Tätigkeit für die IAD erst nach mehrjährigem Aufenthalt in Deutschland und nach seinen Angaben (auch) aus Mangel an beruflichen Alternativen angetreten hat. Zudem hat der Antragsteller nach gegenwärtigem Erkenntnisstand seine Tätigkeit für die IAD von sich aus gekündigt (wenn auch zu einem Zeitpunkt, als der stellvertretende IZH-Leiter bereits ausgewiesen worden war). Diese Erkenntnisse legen nahe, dass der Antragsteller möglicherweise ungeachtet seiner bestehenden Einbindung in die Strukturen der IAD nicht bzw. nicht nur die vom Iran und dem IZH vorgegebene Auslegung des Islam vertreten hat. Inwieweit der Antragsteller daneben möglicherweise noch die vom Iran im Rahmen des „Hawzah-System“ vorgegebenen Inhalte verbreitet hat, bedarf vor diesem Hintergrund weiterer Aufklärung. Dabei dürfte auch dem Kontext dieser Tätigkeiten des Antragstellers besondere Bedeutung zukommen, insbesondere mit Blick darauf, ob er im Rahmen seiner Möglichkeiten auch in diesem Zusammenhang Interreligiosität betont oder die propagierte Orientierung staatlichen Handelns an der Scharia relativiert hat. Randnummer 57 In diesem Zusammenhang ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht von seinem etwaigen sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Randnummer 58 Sowohl ein Abstandnehmen als auch ein Distanzieren setzen voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und auf Grund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (BVerwG, Beschl. v. 17.5.2023, 1 VR 1.23, juris Rn. 48; Beschl. v. 25.4.2018, 1 B 11.18, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 12.11.2024, 6 Bf 27/23 , juris Rn. 97 ). An die Glaubhaftigkeit des Abstandnehmens ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.6.2019, 11 S 2118/18, juris Rn. 21). Reine Passivität oder bloßer Zeitverlauf genügen den vorstehenden Anforderungen ebenso wenig wie ein bloßer „Rückzug in das Privatleben“ (OVG Hamburg, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 9.6.2023, 2 B 19/23, juris Rn. 23). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgeht. Die Darlegungslast für das Abstandnehmen trägt der Ausländer (OVG Hamburg, a.a.O.). Randnummer 59 Vorliegend hat der Antragsteller die Gefährlichkeit der von ihm mutmaßlich verbreiteten Inhalte nicht eingeräumt. Vielmehr hat er seine Tätigkeit für die IAD heruntergespielt statt zur Aufklärung der Lehrinhalte der IAD beizutragen oder deren Problematik einzuräumen bzw. anzuerkennen. Dieser Umstand ist für die Kammer insbesondere deshalb schwer verständlich, weil eine derartige Aufklärung den Antragsteller nicht dazu zwingen dürfte, sich selbst zu belasten (wobei im Rahmen des Abstandnehmens eine etwaige Selbstbelastung ohnehin unbeachtlich ist, vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.11.2024, 6 Bf 27/23 , juris Rn. 100 f.). Unabhängig davon, welche Auslegung des Islam der Antragsteller selbst vertreten hat, kann ihm als promoviertem Theologen die allgemeine Ausrichtung der IAD und ihre Einbindung in das „Hawzah-System“ nicht verborgen geblieben sein. Dies macht seine Motivationslage für die Kammer nach gegenwärtigem Erkenntnisstand schwer nachvollziehbar. Randnummer 60
- bb)Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt allerdings das öffentliche Vollzugsinteresse. Selbst wenn die Ausweisung des Antragstellers sich als rechtmäßig erweisen sollte – was nach den obigen Ausführungen offen erscheint – besteht nach Auffassung der Kammer jedenfalls nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand kein besonderes Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Randnummer 61 Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf eines über das Erlassinteresse hinausgehenden besonderen Vollzugsinteresses. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird. Die besonderen Gründe sind also allein auf die zeitliche Dimension und damit die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit der Vollziehung der Handlungs- oder Unterlassungspflicht bezogen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024, 6 VR 1/24, juris Rn. 46, OVG Münster, Beschl. v. 12.11.2024, 17 B 655/24, juris Rn. 6 ff.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung hat zum Ziel, den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet noch vor einer Entscheidung in der Hauptsache zu beenden. Da gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit u.a. der Ausweisung unberührt lassen, schließt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und der Klage gegen die Ausweisung nur die Vollstreckbarkeit der gesetzlichen Ausreisepflicht aus (OVG Magdeburg, Beschl. v. 4.10.2023, 2 M 96/23, juris Rn. 14). Die weiteren kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen einer Ausweisung wirken dagegen unmittelbar ohne Vollzugsakt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung setzt daher voraus, dass aufgrund einer konkreten, auf die Person des Betroffenen bezogenen Gefahrenprognose ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet besteht (OVG Magdeburg, a.a.O.). Bei der spezialpräventiv begründeten Ausweisung muss die begründete Besorgnis bestehen, die vom Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren (BVerfG, Kammerbeschl. v. 12.9.1995, 2 BvR 1179/95, juris Rn. 43; OVG Magdeburg, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 6.7.2022, 18 B 632/22, juris Rn. 49; VGH München, Beschl. v. 17.6.2022, 19 CS 19.1114, juris Rn. 59). Randnummer 62 Dies zugrunde gelegt bestehen auf Grundlage der vorhandenen Erkenntnismittel – vorbehaltlich einer Neubewertung dieser Erkenntnisse sowie der Erlangung weiterer Erkenntnisse durch weitere Sachaufklärung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.2019 1 VR 1/19, juris Rn. 6) – keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass von dem Antragsteller gegenwärtig eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland ausgeht. Wie bereits ausgeführt, ist der Antragsteller nach gegenwärtigem Erkenntnisstand aktuell weder für die IAD tätig, noch ist er gegenwärtig als Vorstandsmitglied der IGS aktiv. Auch für eine gegenwärtige Unterstützung terroristischer Aktivitäten durch den Antragsteller fehlen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte. Vielmehr stellt es sich derzeit so dar, dass der Antragsteller sich beruflich umorientiert hat und ernsthaft seine berufliche Weiterbildung verfolgt. Sein Arbeitsverhältnis mit der IAD kündigte der Antragsteller zum 30. April 2023, seit Februar 2024 besucht er die [Fachschule für Sozialpädagogik]. Dass er im April 2024 an der Versammlung der IGS teilgenommen hat, führt nach den obigen Ausführungen bei gegenwärtigem Erkenntnisstand zu keinem anderen Ergebnis. Vor diesem Hintergrund kann nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Informationen verantwortet werden, die Ausreisepflicht des Antragstellers für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens zu suspendieren. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es die Antragsgegnerin selbst in der Hand hat – nach etwaiger Einholung weiterer Erkenntnisse – zeitnah über den Widerspruch gegen die Verfügung vom 15. Januar 2025 zu entscheiden. Randnummer 63
- b)Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das in dem Bescheid vom 15. Januar 2025 ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls begründet. Insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Randnummer 64 Der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots setzt eine der in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten aufenthaltsrechtlichen Grundmaßnahmen voraus. Dies ist vorliegend eine wirksam erlassene Ausweisung. Jedoch kann angesichts der weitreichenden Folgen, die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Betroffenen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hat, die Rechtmäßigkeit der Ausweisung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unberücksichtigt bleiben. Der in § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG normierte gesetzliche Wegfall der aufschiebenden Wirkung ist unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur gerechtfertigt, wenn auch die aufenthaltsrechtliche Grundmaßnahme, die den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots bedingt, voraussichtlich rechtmäßig ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.2.2025, 6 MB 2/25, Rn. 26, juris; OVG Münster, Beschl. v. 15.02.2024, 17 B 871/23, juris Rn. 23 ff.; VGH München, Beschl. v. 19.05.2023, 10 CS 23.783, juris Rn. 19; VG Hamburg, Beschl. v. 7.11.2023, 14 E 4166/23, n.v., BA S. 2). Wie bereits ausgeführt, kann die Kammer nach summarischer Prüfung nicht davon ausgehen, dass die Ausweisung des Antragstellers voraussichtlich rechtmäßig ist. Randnummer 65 Darüber hinaus überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers auch das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die Befristungsentscheidung der Antragsgegnerin Bedenken begegnet. Bei dem Einreise- und Aufenthaltsverbot und seiner Befristung handelt es sich um einen einheitlichen, auch in sich nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt. Ein Ermessensfehler bei der Befristung führt zur Rechtswidrigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt (BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6/21, juris Rn. 19). Vorliegend dürfte die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 20 Jahre ab Ausreise des Antragstellers ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO sein. Selbst unter der Annahme, dass § 11 Abs. 5a AufenthG für die Befristungsentscheidung einschlägig ist, da die Antragsgegnerin die Ausweisung des Antragstellers auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gestützt hat, dürfte die Befristung ermessensfehlerhaft sein. Nach § 11 Abs. 5a AufenthG soll unter den dort genannten Voraussetzungen die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes 20 Jahre betragen. Mit der Ausgestaltung der Norm als „Soll-Vorschrift“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall eine Befristung auf 20 Jahre zu erfolgen hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11.3.2021, 11 L 202/21, juris Rn. 80 ff.). Vorliegend dürfte allerdings kein Regelfall vorliegen, da der Antragsteller ein deutsches Kind hat. Soweit die Antragsgegnerin darauf abgestellt hat, dass es sich dabei um normale Umstände handele, die auf jeden Ausländer mit deutschen Kindern zuträfe, begründet gerade dieser Umstand ein Abweichen vom Regelfall: Es ist nicht davon auszugehen, dass alle oder die Mehrheit der auf Grundlage von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgewiesenen Ausländer deutsche Kinder haben. Die Einzelfallgerechtigkeit erfordert in diesen Fällen eine Abwägung mit dem Kindeswohl auch im Rahmen der Befristungsentscheidung. Anderenfalls würden Ausländer ohne deutsche Kinder ausweisungsrechtlich im Rahmen der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gleichgestellt mit Ausländern mit deutschen Kindern. Dies widerspräche dem Kindeswohl, welches ausweisungsrechtlich etwa in § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG Niederschlag gefunden hat. Mit anderen Worten: Auch wenn die Belange eines minderjährigen deutschen Kindes nicht der Ausweisung schlechthin entgegenstehen, müssen sie im Rahmen der Fernhaltefrist (erneut) berücksichtigt werden. Randnummer 66 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin obsiegen und unterliegen jeweils zu im Wesentlichen gleichen Teilen. III. Randnummer 67 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1 GKG i.Vm. § 53 Abs. 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG und § 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 68 Dem Antrag zu 1 entspricht nach Auffassung der Kammer ein Wert von 2.500 Euro. Für die Ausweisung ist dabei zunächst in Anlehnung an Ziffer 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Auffangwert auszugehen und dieser für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.3.2024, 6 Bs 6/24, n.v., BA S. 9). Dem Antrag zu 2 misst die Kammer keinen selbstständigen materiellen Gehalt gegenüber dem Antrag zu 1 bei (vgl. Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs). Dem Antrag zu 3 entspricht ein Wert von 1.250 Euro. Auch insoweit geht die Kammer zunächst von dem halben Auffangstreitwert aus. Der volle Auffangstreitwert (vgl. VG Augsburg, Beschl. v. 12.12.2022, Au 1 S 22.2157, juris Rn. 38) würde der vorliegenden Situation, in der die Meldepflicht sich lediglich als gesetzliche Folge der Ausweisung darstellt, nicht gerecht. Diesen Wert halbiert die Kammer wegen der vorliegenden Situation des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). Dem Antrag zu 4 entspricht ebenfalls ein Wert von 1.250 Euro. Einer Duldung entspricht grundsätzlich in Anlehnung an Ziff. 8.3 des Streitwertkatalogs der halbe Auffangstreitwert, der nach Ziff. 1.5. des Streitwertkatalogs zu halbieren ist. Die Werte von jeweils 2.500 Euro und je zweimal 1.250 Euro sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.