liegt vor, wenn der Mieter sich vorübergehend im Ausland aufhält und zur Kostenreduzierung einen Teil der Wohnung untervermieten möchte. Eine dem berechtigten Interesse entgegenstehende Untervermietung an Touristen liegt nicht vor, wenn die Aufenthaltsdauer der Untermieter sechs Wochen beträgt und der Untermieter seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft verlagert. (Rn.33) (Rn.34) 3. Die Schaltung einer Anzeige zur Untermietersuche stellt noch keine eine Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung dar, weil sich bereits aus dem Ablehnungsrecht eines konkreten Untermieters durch den Vermieters gem. § 553 Abs. 1 Satz 2
ergibt, dass die Suche nach einem geeigneten Untermieter noch keine Pflichtverletzung darstellt. Entscheidend ist, ob und wie eine tatsächliche Überlassung erfolgt. (Rn.34) 4. Eine höhere Untermiete als die Hauptmiete steht dem berechtigten Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1
jedenfalls nicht entgegen, wenn das Ziel der Untermiete vordergründig der Wohnungserhalt und die Kostenersparnis und nicht die Gewinnerzielung ist. (Rn.35) Verfahrensgang nachgehend LG Hamburg,
verlangen, da das Mietverhältnis zwischen ihnen nicht beendet worden ist. Randnummer 25 Die Kündigung vom 15.01.2023 ist nicht geeignet, das Mietverhältnis zu beenden, da die darin genannten Gründe, auf die allein abzustellen ist (§§ 569 Abs. 4, 573 Abs. 3 S. 1
), weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. 1. Randnummer 26 Die in der Kündigung vom 15.01.2023 genannten Umstände rechtfertigen eine fristlose Kündigung nicht. Randnummer 27 Gemäß § 543 Abs. 1 S. 1
kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Nach § 543 Abs. 1 S. 2
liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung der Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 543 Abs. 3 S. 1
), soweit nicht die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist (§ 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
). Randnummer 28 Ein wichtiger Grund liegt nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2
insbesondere vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt. Erforderlich ist also sowohl eine unbefugte Gebrauchsüberlassung als vertragswidrige Handlung des Mieters und außerdem eine dadurch bedingte erhebliche Rechtsverletzung auf Vermieterseite als Handlungserfolg (Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024,
143). Die Gebrauchsüberlassung ist dann unbefugt, wenn sie ohne Erlaubnis des Vermieters erfolgt ist (Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024,
144). Dies gilt auch dann, wenn ein Mieter eine Untervermietung vornimmt, ohne die erforderliche Erlaubnis seines Vermieters einzuholen, wenn er letztlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat (BGH, Urt. v. 02.02.2011 – VIII ZR 74/10 = NJW 2011, 1065 Rn. 20). Allerdings ist die Frage, ob in einem derartigen Fall der Vertragsverletzung ein die Kündigung rechtfertigendes Gewicht zukommt, anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Urt. v. 02.02.2011 – VIII ZR 74/10 = NJW 2011, 1065 Rn. 20). a) Randnummer 29 Vorliegend erfolgte durch die Gebrauchsüberlassung ohne entsprechende Erlaubnis eine vertragswidrige Handlung der Beklagten. Auch wenn die Beklagte als Mieterin einen vertraglichen oder gesetzlichen (§ 553 Abs. 1
) Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis hat, ist die Überlassung an einen Dritten bis zur Erteilung der Erlaubnis unbefugt. Vorliegend erfolgte jedenfalls keine Erteilung der Erlaubnis, so dass die Gebrauchsüberlassung unabhängig von einem möglichen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis unbefugt war. b) Randnummer 30 Ob eine Vertragsverletzung durch Untervermietung ohne die erforderliche Erlaubnis, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis besteht, eine die fristlose Kündigung rechtfertigendes Gewicht hat, ist jedoch anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ( LG Hamburg, Beschl. v. 20.02.2020 – 333 S 46/19 = BeckRS 2020, 13458). In aller Regel wird es allerdings an einer erheblichen Verletzung der Rechte des Vermieters fehlen, wenn der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat (Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024,
151). aa) Randnummer 31 Vorliegend hatte die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung aus § 553 Abs. 1
. Nach § 553 Abs. 1 S. 1
kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hieran entsteht. Dies gilt nach § 553 Abs. 1 S. 2
nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann (BGH, Urt. v. 13.9.2023 – VIII ZR 109/22 = NJW-RR 2023, 1435 Rn. 18).
schon dann anzunehmen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 13.09.2023 – VIII ZR 109/22 = NJW-RR 2023, 1435 Rn. 20 m. w. N.). Hierbei ist als berechtigt jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (BGH, Urt. v. 13.09.2023 – VIII ZR 109/22 = NJW-RR 2023, 1435 Rn. 20 m. w. N.). Randnummer 33 Nach diesem Maßstab ist der Wunsch der Beklagten unter Beibehaltung ihrer Wohnung befristet eine Zeit im Ausland zu verbringen, unter Verringerung der von ihr zu tragenden Mietaufwendungen als berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung anzuerkennen. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Norm unter anderem die Absicht verfolgt, dem Mieter eine Kostenentlastung durch eine Untervermietung zu ermöglichen (BGH, Urt. v. 13.9.2023 – VIII ZR 109/22 = NJW-RR 2023, 1435 Rn. 21 m. w. N.). Wirtschaftliche Gesichtspunkte stehen einem berechtigten Interesse daher nicht entgegen, sondern können ein solches sogar begründen. Randnummer 34 Dem steht auch die streitgegenständliche Dauer der Gebrauchsüberlassung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des BGH erfolgt eine Untervermietung von Wohnraum für gewöhnlich in der Weise, dass der Mieter die Wohnung oder einen Teil davon mit Genehmigung des Vermieters einem Dritten auf unbestimmte Zeit oder für einen (nach Monaten oder Jahren) befristeten Zeitraum überlässt, jedenfalls für eine gewisse Dauer. Hiervon unterscheidet sich nach der Rechtsprechung die Überlassung der Wohnung an Touristen grundlegend (BGH, Urt. v. 08.01.2014 – VIII ZR 210/13 = NJW 2014, 622 Rn. 11). In der Literatur wird die Vermietung an Touristen ebenfalls als Sonderfall betrachtet. Danach hat der Mieter keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis, wenn er die Wohnung tage- oder wochenweise an Touristen oder Geschäftsleute überlassen will (Schmidt-Futterer/Flatow, 16. Aufl. 2024,
11). So liegt es hier jedoch nicht. Es erfolgte eine Überlassung von 1,5 Monaten an einen Dritten. Diese stellte gerade keine Überlassung an Feriengäste oder Geschäftsleute von kurzer Dauer dar. Touristische Aufenthalte zeichnen sich durch das vorübergehende Verlassen des üblichen Lebensmittelpunktes und das Bereisen anderer Regionen aus und sind typischerweise durch eine besonders kurzfristige Dauer gekennzeichnet. Die hier streitgegenständliche Nutzung diente jedoch der Verlagerung des Lebensmittelpunktes des Untermieters, bei welchem die Wohnnutzung im Vordergrund stand. Die Verweildauer des Untermieters von sechs Wochen überschritt dabei auch den typischen vorübergehenden Aufenthalt eines Touristen bereits deutlich und stellt eine befristete Überlassung "für eine gewisse Dauer" dar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten geschalteten Anzeige bei ebay Kleinanzeigen. Die Anzeige als solche stellt noch keinen eine Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung der Beklagten dar. Entscheidend ist, welche Art der Gebrauchsüberlassung aus der Anzeige in tatsächlicher Hinsicht folgt, vorliegend war dies eine Gebrauchsüberlassung für eine gewisse Dauer. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des BGH vom 8. Januar 2014 – VIII ZR 210/13 berufen. Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Mieter die Untervermietung begehrte, weil er die Wohnung nur etwa alle 14 Tage am Wochenende zu einem Besuch seiner Tochter nutze und deshalb zwischen seiner eigenen Nutzung eine tagesweise Gebrauchsüberlassung an Touristen beabsichtigte. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Randnummer 35 Dem berechtigten Interesse steht auch die vereinbarte Miete im Rahmen des Untermietvertrags nicht entgegen. Abzustellen ist insofern auf die vereinbarte Untermiete von 550,00 € zuzüglich pauschaler Nebenkosten in Höhe von 200,00 €. Die Klägerin kann sich vorliegend jedoch nicht darauf berufen, dass ein Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis nicht bestand, weil die Mietpreisabrede des Untermietvertrags gegen § 556d Abs. 1
i. V. m. der MietenbegrenzungsVO Hamburg vom 23.07.2015 in der Fassung vom 03.07.2018 und 23.06.2020 verstoßen würde. § 556d Abs. 1
ist hier wegen der möblierten Untervermietung aufgrund von § 549 Abs. 2
nicht anwendbar. Darin liegt auch der Unterschied zu der Entscheidung des LG Berlin vom 26.04.2022 – 65 S 221/22. In Anbetracht dessen ist der Aufschlag auf die von der Beklagten an die Klägerin zu zahlende Miete nicht als überhöht anzusehen. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass in der streitgegenständlichen Mietzeit eine intensive Heizperiode bevorstand und die entstehenden Heizkosten insofern äußerst ungewiss waren. Auch die anderweitigen Aufschläge für die Nutzung der Einrichtungsgegenstände sowie Versorgung mit Internet, Streamingdienst etc. sind angemessen. Bei einer Gesamtbetrachtung stand das Interesse der Beklagten am Wohnungserhalt bei Kostenreduzierung und nicht die Gewinnerzielung im Vordergrund.
außerdem weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiterer Nutzung durch den Mieter auf (BGH, Urt. v. 11.06.2014 – VIII ZR 349/13 = NJW 2014, 2717 Rn. 19, bestätigt durch BGH, Urt. v. 13.09.2023 – VIII ZR 109/22 = NJW-RR 2023, 1435 Rn. 24). Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten i. S. d. § 553 Abs. 1 S. 1
ist daher regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt (BGH, Urt. v. 11.06.2014 – VIII ZR 349/13 = NJW 2014, 2717 Rn. 30, bestätigt durch BGH, Urt. v. 13.09.2023 – VIII ZR 109/22 = NJW-RR 2023, 1435 Rn. 24). Dafür reicht es bereits aus, wenn ein Mieter einen Wohnungsschlüssel behält und in der Wohnung persönliche Gegenstände lagert (BGH, Urt. v. 13.9.2023 – VIII ZR 109/22 = NJW-RR 2023, 1435 Rn. 24) oder die Wohnung nach wie vor mit den persönlichen Dingen des Mieters ausgestattet ist (vgl. schon LG Berlin, Beschluß v. 14.2.1994 - 67 S 297/93 = NJW-RR 1994, 1289). Randnummer 37 Diese Anforderungen liegen nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Parteien vor. Die Beklagte behielt während der gesamten Zeit einen Schlüssel zu der Wohnung. Außerdem verblieb ihre Ausstattung und ihre persönlichen Gegenstände in der Wohnung, so dass sie jedenfalls Mitgewahrsam an einem Teil der Wohnung hatte. Dies reicht nach der insoweit großzügigen aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung aus.
entgegenstünde, der Wohnraum übermäßig belegt wurde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden konnte. Aus dem Ablehnungsrecht des Vermieters wegen in der Person des Dritten liegender Gründe ergibt sich jedoch bereits, dass die Suche nach einem Untermieter noch keinen kündigungsrelevanten Pflichtverstoß darstellt. Denn die Benennung des Untermieters wird erst durch eine solche Suche ermöglicht und ermöglicht dem Vermieter sodann die Ablehnung, welche sonst denklogisch nicht möglich wäre. bb) Randnummer 39 Die Vertragsverletzung der Beklagten hatte vorliegend nach einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls kein eine fristlose Kündigung rechtfertigendes Gewicht. Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass die Beklagte jedenfalls im Jahre 2021 wegen einer beabsichtigten Gebrauchsüberlassung von der Klägerin abgemahnt worden ist. Daraus wird deutlich, dass die Klägerin einer Untervermietung ihrer Wohnung – nach vorangegangenen Genehmigungen durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin – jedenfalls nicht mehr positiv gegenübersteht. Diesen Umstand muss die Beklagte auch im Rahmen ihrer weiteren Nutzung der Mietsache berücksichtigten. Dem steht jedoch der gesetzliche Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis aus § 553 Abs. 1
entgegen. Sofern ein solcher Anspruch besteht, genügt eine grundsätzlich ablehnende Haltung des Vermieters nicht, um bei einer umfassenden Betrachtung der sich gegenüberstehenden Interessen eine Kündigung zu rechtfertigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Vermieter sich seinerseits vertragswidrig verhalten würde, wenn er die Erlaubnis der Untervermietung bei einem nach § 553 Abs. 1
bestehenden Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis verweigern würde. Randnummer 40 Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte die Einholung der Genehmigung unterlassen hat. Die Einholung der Genehmigung hat den Zweck, dem Vermieter Gelegenheit zu geben, seine Einwände gegen die Untervermietung, insbesondere gegen die Person des Untermieters, geltend zu machen, bevor dem Untermieter die Räume überlassen werden (BGH, Urt. v. 02.02.2011 – VIII ZR 74/10 = NJW 2011, 1065 Rn. 20). Wenn der Vermieter bei bestehendem Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis die Erlaubnis verweigert, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung außerdem bereits zweifelhaft, ob überhaupt noch ein vertragswidriges Verhalten des Mieters von einem gewissen Gewicht vorliegt. Jedenfalls ist es dem Vermieter wegen des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242
) in diesem Fall verwehrt, sich bei einer Kündigung auf das Fehlen einer Erlaubnis zu berufen, die hätte erteilt werden müssen, wenn sich der Vermieter selbst vertragsgemäß verhalten hätte (BGH, Urt. v. 02.02.2011 – VIII ZR 74/10 = NJW 2011, 1065 Rn. 22). Vorliegend ist das Verhalten der Beklagten, die nicht versucht hat, eine Erlaubnis einzuholen, demnach zwar als vertragswidrig anzusehen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass bei einer umfassenden Würdigung der Begleitumstände, die Klägerin ihrerseits zu einem vertragswidrigen Handeln legitimiert gewesen wäre. Vorliegend beruft sich die Klägerin für die Ablehnung der Untervermietung und die Kündigung darauf, dass die Beklagte zu einer Untervermietung nicht berechtigt gewesen wäre. Wie dargelegt, bestand jedoch ein Anspruch der Beklagten auf Zustimmung aus § 553 Abs. 1
. Andere Gründe, welche gegen die Untervermietung sprechen, sind nicht ersichtlich. 2. Randnummer 41 Aus den vorgenannten Gründen ist auch die fristgerechte Kündigung unwirksam. Der Vermieter kann zwar ein Mietverhältnis fristgerecht kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat; ein solches liegt vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1
). Vorliegend fehlt es aufgrund des der Beklagten zustehenden Anspruchs auf Zustimmung zur Untervermietung an einer Erheblichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Wirksamkeit der fristlosen Kündigung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. II. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.