Wohngeldbewilligung; Rücknahme und Rückforderung; Ermessensausübung; Aufrechnung Leitsatz 1. Im Einzelfall hat die Behörde ihr Rücknahmeermessen nach § 45 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10) fehlerfrei ausgeübt, indem sie erwogen hat, dass von der Rücknahme in Anbetracht der gebotenen sparsamen Haushaltsführung und des sachgerechten Einsetzens von Wohngeldmitteln nicht abgesehen werden könne. (Rn.41) 2. Eine Aufrechnung ist entsprechend § 393 BGB verboten gegen die Rückforderung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X (juris: SGB 10) nach Rücknahme des Wohngeldbewilligungsbescheids wegen Angaben wider besseren Wissens. (Rn.49) Tenor Der Änderungsbescheid vom 26. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2025 wird aufgehoben, soweit die von der Klägerin zu erstattende Leistung auf mehr als 2.140 EUR festgesetzt wird. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung sowie gegen die Rückforderung von Wohngeld durch die Beklagte. Randnummer 2 Die Klägerin schloss am 25. Januar 2021 einen Arbeitsvertrag mit der A. GmbH als Aushilfskraft/Reinigungskraft für 43,50 Stunden monatlich gegen 450 EUR brutto. Randnummer 3 Die Klägerin in Person unterzeichnete am 30. Dezember 2021 einen Antrag auf Wohngeld auf dem Vordruck, der am 11. Januar 2022 bei der Beklagten einging. Unter Ziffer 3 gab sie für sich selbst als antragstellende Person den ausgeübten Beruf „ Hausfrau “ an. Unter Ziffer 13 trug sie in das Feld für die Einnahmen des Antragstellers „-“ ein, für ihren Ehemann Lohn/Gehalt sowie für ihre beiden Kinder jeweils Kindergeld. Der Vordruck unmittelbar vor der Unterschrift enthält eine (Hervorhebung im Original) Randnummer 4 „ Erklärung Randnummer 5 Ich versichere, dass alle Angaben, auch soweit sie in Anlagen zum Antrag zu machen sind, richtig und vollständig sind. Insbesondere bestätige ich, dass die unter Ziffer 3 aufgeführten Haushaltsmitglieder, die nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind, keine weiteren Einnahmen als die angegeben haben. […] Ich nehme zur Kenntnis, dass nach § 37 Abs. 1 WoGG ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen Auskunfts- bzw.- Mitteilungspflichten nach § 23 Abs. 1 bis 3, § 28 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder § 28 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 WoGG verstößt. Auch falsche oder unvollständige Angaben in diesem Wohngeldantrag einschließlich seiner Analgen sind ordnungswidrig. […]“ Randnummer 6 Am 3. Februar 2022 gingen bei der Beklagten per E-Mail eine Schulbescheinigung für ein Kind sowie eine weitergeleitete Bestätigung des Vermieters über die Zahlung der Miete für den Monat Januar 2022 ein. Randnummer 7 Die Beklagte setzte ausgehend von den Angaben der Klägerin mit Wohngeldbewilligungsbescheid des Bezirksamts Harburg vom 10. Februar 2022 Wohngeld für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 auf monatlich 616 EUR fest. Randnummer 8 Die Klägerin in Person stellte einen am 6. Januar 2023 unterschriebenen und bei der Beklagten am 9. Januar 2023 eingegangenen Wohngeldantrag wegen Ablauf des Bewilligungszeitraums. Als ausgeübten Beruf gab sie für sich selbst „ Hausfrau “ an und lies das Feld für eigene Einnahmen frei. Als Einnahmen der weiteren zu ihrem Haushalt rechnenden Personen gab sie Lohn/Gehalt ihres Ehemannes sowie Kindergeld für zwei Kinder an. Randnummer 9 Die Beklagte forderte bezugnehmend auf den Wohngeldantrag vom 9. Januar 2023 unter dem 1. März 2023 Unterlagen von der Klägerin an. Weiter forderte die Beklagte die Klägerin unter dem 28. Juni 2023 wegen einer Geldwäsche-Verdachtsmeldung auf, Nachweise über ihr eigenes Arbeitseinkommen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 vorzulegen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. August 2023 den Antrag auf Gewährung von Wohngeld vom 9. Januar 2023 ab. Randnummer 10 Die Klägerin bat durch ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 25. August 2023 um Fristverlängerung für das Schreiben vom 28. Juni 2023, das sie „ gerade “ vorgefunden habe. Durch ihren Prozessbevollmächtigten erhob sie unter dem 29. August 2023 Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. August 2023. Durch ihren Prozessbevollmächtigten teilte sie am 14. September 2023 mit, dass ihr Gehalt seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Februar 2021 unverändert sei. Sie legte den Arbeitsvertrag und eine Bezügeabrechnung vom 24. August 2023 vor. Randnummer 11 Die Beklagte fertigte unter dem 26. September 2023 einen an die Klägerin in Person gerichteten Änderungsbescheid. Sie setzte unter Ansatz des Erwerbseinkommens der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 Wohngeld auf monatlich 436 EUR neu fest. Bisherige Bewilligungen für die diesen Zeitraum wurden gestützt auf § 45 SGB X ab dem 1. Januar 2022 durch diese Entscheidung ersetzt und die damit verbundenen Bescheide aufgehoben. Auf Vertrauen könne die Klägerin sich nicht berufen. Von der Rücknahme könne in Anbetracht der gebotenen sparsamen Haushaltsführung und des sachgerechten Einsetzens von Wohngeldmitteln nicht abgesehen werden. Der zu erstattende Betrag wurde auf 2.160 EUR festgesetzt und von der Klägerin zurückgefordert. Randnummer 12 Die Klägerin erklärte unter dem 16. September 2024 den Schuldbeitritt zu einer Zeitvergütungsvereinbarung ihres Ehemannes mit ihrem Prozessbevollmächtigten zu einem Stundensatz von 240 EUR zuzüglich Auslagen, in der „ (auch) mich betreffenden Angelegenheit gegen die Kasse Hamburg und das Bezirksamt Harburg wegen Rückforderung von Wohngeld“ . Die Klägerin brachte durch ihren Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten unter dem 18. September 2024 vor, sie sei einkommenslose Hausfrau. Weiter gab sie unter dem 18. September 2024 an, sie habe eine auf den 30. August 2024 datierende Mahnung der Kasse Hamburg erreicht mit einem Betreff, der auf die Rücknahme eines Verwaltungsakts durch einen Rückforderungsbescheid schließen lasse. Ein solcher habe sie nie erreicht. Vorsorglich werde zugleich Widerspruch erhoben und die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Die Klägerin zahlte am 19. September 2024 auf die Rückforderung 20 EUR. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht Hamburg stellte auf Antrag der durch ihren Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägerin mit Beschluss vom 14. Oktober 2024 (5 E 4503/24) die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid vom 26. September 2023 fest. Zur Begründung führte die Kammer aus, es dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bekanntgabevermutung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X vorliegen, aber Zweifel i. S. d. § 37 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 SGB X dargelegt sein. Sie könne im summarischen Verfahren nicht zugrundegelegt werden, dass sie in einem Hauptsacheverfahren - bei freier Würdigung der Einzelfallumstände nach § 108 Abs. 1 VwGO - zu der Überzeugung gelangen würde, der abgesandte Bescheid habe die Klägerin zeitnah nach der Aufgabe zur Post erreicht. Die nach diesem Beschluss der Klägerin durch die Beklage zu erstattenden Kosten setzte die Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Februar 2025 auf 134,40 EUR nebst Zinsen seit dem 15. Oktober 2024 fest. Randnummer 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2025 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 26. September 2023 zurück. Zur Begründung nahm sie insbesondere auf ihr Schreiben vom 21. Oktober 2024 Bezug, in dem sie ausgeführt hatte: Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 10. Februar 2022 sei der Höhe nach rechtswidrig. Die Klägerin habe ihre Nebentätigkeit, der sie seit dem 1. Februar 2021 nachgegangen sei, und daraus resultierende Einkünfte wider besseres Wissen nicht bei der Antragstellung mitgeteilt. Randnummer 15 Die Klägerin hat am 4. März 2025 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Randnummer 16 Zur Begründung hat sie einerseits mit Schriftsatz vom 25. April 2025 gegenüber der mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Forderung die Aufrechnung erklärt „ mit dem der Klägerin aus der amtspflichtwidrigen Verfahrenshandhabung der Beklagten erwachsenen Schaden “. Gemäß Schuldbeitritt vom 16. September 2024 zur Zeitvergütungsvereinbarung seien „ seit der im Nachgang zum Schreiben der Kasse Hamburg vom 30. August 2024 am 16. April erfolgten Mandatsannahme über die am 18. September zugleich an die Beklagte und die Kasse Hamburg, versandten Schriftsätze, den bei der Kammer im Verfahren 5 E 4503/24 am 1. Oktober angebrachten Eilrechtsschutzantrag, die am 14. Oktober geschehene Übersendung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom ebenselbigen Tage an die Kasse Hamburg, […] und der dortigen Vollstreckungseinstellungsmitteilung vom 15. Oktober “ Rechtsanwaltsgebühren von 2.277,30 EUR angefallen. Randnummer 17 Zur Begründung hat die Klägerin andererseits mit Schriftsatz vom 28. Mai 2025 gegenüber der von der Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Forderung die Aufrechnung erklärt „mit den von der Beklagten gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Februar 2025 im Ve[r]fahren 5 E 4503/24 an die Klägerin zu erstattenden Kosten in Höhe von € 130,40 nebst Zinsen seit dem 15. Oktober 2024 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, sowie gegenüber dem hiernach noch verbleibenden Restbetrag mit dem der Klägerin aus der amtspflichtwidrigen Verfahrenshandhabung der Beklagten in Höhe von € 2.277,30 erwachsenen Schaden, wie er in der Klagebegründung im Einzelnen dargestellt“ sei. Randnummer 18 Die Klägerin hat schriftsätzlich die Anträge angekündigt, Randnummer 19 den Änderungsbescheid der Beklagten vom 26. September 2023 in der Fassung, die dieser durch ihren Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2025 erlangt hat, aufzuheben, Randnummer 20 hilfsweise das Verfahren gemäß § 94 VwGO insoweit auszusetzen, als dieses die Aufrechnung mit dem von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) betrifft, und der Klägerin zugleich Gelegenheit zu geben, binnen drei Monaten vor dem zuständigen Zivilgericht Klage auf Feststellung zu erheben, dass ihr der behauptete Schadensersatzanspruch bis zur Höhe von 2.277,30 EUR gegen die Beklagte im Zeitpunkt der Aufrechnung zugestanden hat. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Sachakten in vier digitalisierten Bänden sowie die Gerichtsakte des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes. Darauf sowie auf die Gerichtsakte des Klageverfahrens wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 I. Die Entscheidung trifft gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter, dem die Kammer mit Beschluss vom 9. April 2025 den Rechtsstreit übertragen hat. Randnummer 25 II. Die Klage wird sachdienlich nach § 88 VwGO so ausgelegt, dass die Klägerin beantragt, Randnummer 26 den Änderungsbescheid vom 26. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2025 in dem Umfang aufzuheben, wie darin der Bewilligungsbescheid vom 10. Februar 2022, soweit darin Wohngeld für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 über 436 EUR monatlich hinaus bewilligt worden war, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und die zu erstattende Leistung auf 2.160 EUR festgesetzt wird. Randnummer 27 Rechtsschutzziel der Klägerin ist es ersichtlich, die zu ihren Lasten im Änderungsbescheid vom 26. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2025 ausgesprochene teilweise Rücknahme einer Bewilligung von Wohngeld und daran anknüpfende Rückforderung aufzuheben, nicht jedoch eine zu ihren Gunsten erfolgte Neufestsetzung von Wohngeld. Randnummer 28 III. Die Sache ist zur abschließenden Entscheidung reif. Randnummer 29 1. Einer Entscheidung durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 1 VwGO steht das Ausbleiben der Klägerin gemäß § 102 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, da sie bei der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Das Gericht hat die der Geschäftsstelle am Morgen der auf 9:30 Uhr angesetzten mündlichen Verhandlung formlos telefonisch übermittelte Wissenserklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Kenntnis genommen, dass er erkrankt sei und zum Termin nicht erscheine. Eine Willenserklärung, eine Verlegung des Termins zu beantragen, ist für die Klägerin aber weder formwirksam nach § 55d Satz 1 VwGO angebracht noch auch nur formlos angekündigt worden. Dergleichen wäre aber zu erwarten gewesen, hätte dieser Wille bestanden. Zum einen war für die Klägerin die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung und damit ihrer Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verneint worden. Sie hatte unter dem 28. Mai 2025 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ihr Einverständnis erklärt. Zum anderen hat die Klägerin sich anwaltlicher Vertretung bedient. Einem Rechtsanwalt ist bewusst, dass nach Maßgabe des § 173 Satz 1, § 102 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 227 ZPO aus erheblichem Grund eine im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehende Terminsverlegung beantragt werden kann. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2024, 4 Bf 8/24.AZ, n. v., gestützt auf BVerwG, Beschl. v. 21.12.2009, 6 B 32.09, juris Rn. 4 und BSG, Beschl. v. 13.10.2010, B 6 KA 2/10 B, juris Rn. 12) obliegt dabei dem verhinderten Beteiligten, die erheblichen (Hinderungs-)Gründe, auf die er sich beruft, schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grunds zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen, wobei insbesondere bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Aufhebung oder Verlegung des Termins hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit bestehen. Randnummer 30 2. Der angekündigte hilfsweise Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO geht in Leere. Ausgehend von dem von der anwaltlich vertretenen Klägerin ausdrücklich gewollten Hilfsverhältnis zum Klageantrag könnte über den Antrag auf Aussetzung erst nach Entscheidung über die Klage entschieden werden. Nach Entscheidung über die Klage fehlt es aber an einer im Rechtszug anhängigen Verfahren, das ausgesetzt werden könnte. Randnummer 31 3. Einer Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO bevor ein Urteil gesprochen wird oder eines Urteils nur unter Vorbehalt nach § 173 Satz 1 i. V. m. § 302 ZPO bedarf es im Hinblick auf eine Aufrechnung nicht. Zwar ist dann, wenn im Fall einer Aufrechnung die Entscheidung über eine Hauptforderung, nicht aber über eine Gegenforderung zur Entscheidung durch das angerufene Gericht reif ist, das Verfahren entweder auszusetzen oder nach gerichtlichem Ermessen im Wege eines Vorbehaltsurteils vorzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.3.1993, 7 B 5.93, juris Rn. 3 f.; OVG Saarlouis, Urt. v. 28.8.2019, 1 A 816/17, juris, Rn. 87 ff.; VG Halle (Saale), Urt. v. 31.5.2018, 4 A 528/16, juris Rn. 46 f.; Helge Sodan, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 40 Rn. 278 f.). Doch setzt dies im Einzelfall voraus, dass das angerufene Gericht nicht bereits aus seiner Beurteilung unterliegenden Gründen ausschließen kann, dass die Hauptforderung durch Aufrechnung erloschen ist. So liegt es aber hier (s. u. IV. 2. b)). Randnummer 32 IV. Die zulässige Klage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur zu einem geringen Teil begründet. Randnummer 33 1. Zu Recht nimmt die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid den Bewilligungsbescheid vom 10. Februar 2022 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, soweit sie darin Wohngeld für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 über 436 EUR monatlich hinaus bewilligt hatte. Randnummer 34
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