← Deutschland

LG Hamburg 13. Kammer für Handelssachen 413 HKO 78/22 Urteil Schadensersatzanspruch aus Lagervertrag bei Beschädigung des eingelagerten Gutes § 471 Ab

Schadensersatzanspruch aus Lagervertrag bei Beschädigung des eingelagerten Gutes Orientierungssatz 1. Der Einlagerer darf erwarten, dass die gewählten Lagerräume des Lagerhalters diejenigen Eigenschaf

in Verbindung mit § 429 Abs. 2

zu kürzen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 35.001,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Randnummer 18 II. hilfsweise für den Fall der vollumfänglichen Begründetheit des Antrags zu Ziffer I. der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 336.812,84 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Randnummer 19 III. hilfsweise für den Fall der vollumfänglichen Begründetheit des Antrags zu Ziffer II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der adäquat kausal auf die Beschädigung der seitens der Beklagten eingelagerten Druckmaschine des Tys EFI Vutek, GS3250 LX Pro, Baujahr: 2018, Seriennummer: 2, zurückzuführen ist. Randnummer 20 Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt widerklagend, Randnummer 23 die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte EUR 3.314,15 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 2.261,00 und aus EUR 1.053,15 jeweils seit dem 21.03.2022 zu zahlen. Randnummer 24 Die Klägerin beantragt, Randnummer 25 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 26 Die Beklagte und die Nebenintervenientin behaupten, dass der Schaden auf eine unsachgemäße Verpackung und Kennzeichnung der Sendung und das sorglose Verhalten der Klägerin zurückzuführen sei. Gemäß Ziffer 15.1 in Verbindung mit Ziffer 6.1 ADSp 2017 sei die Klägerin zuständig für die Verpackung und Kennzeichnung der Ware, worauf sich der Spediteur verlassen können müsse. Die Verpackung sei für die Lagerdauer und den Seetransport ungeeignet gewesen. Die Kisten hätten zudem keine Handlingsymbole enthalten. Insbesondere habe ein Regenschirmsymbol gefehlt, sodass für die Beteiligten der Lagerung nicht erkenntlich gewesen sei, dass die Kisten vor Nässe geschützt hätten werden müssen. Der Hinweis „ fragile “ auf der Ware sei zu ausufernd und damit nicht aussagekräftig. Randnummer 27 Die Beklagte trägt vor, sie habe keinen Hinweis auf die Beschaffenheit der Verpackung der Maschine oder darauf erhalten, dass die Maschine eine besondere Sorgfalt erfordere. Die Klägerin habe als Warenfachmann hier die notwendige Expertise. Randnummer 28 Dass die Maschine aus dem Container herausgenommen wurde, habe maßgeblich im Interesse der Klägerin gelegen, weil sonst erhebliche Kosten angefallen wären. Die Beklagte trägt vor, dass der Wasserschaden schon auf dem Seetransport entstanden sein könnte. Randnummer 29 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Zusendung der Bilder gleichzeitig die Einholung einer Weisung gemäß Ziffer 15.7 ADSp 2017 sei, sodass die Haftung der Beklagten nach Ziffer 22, 24 ADSp 2017 ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe den Zustand der Anlage gekannt. Randnummer 30 Die Nebenintervenientin trägt vor, dass die Kosten des Sachverständigen nicht angemessen seien. Auch der Abtransport und die seither stattfindende Lagerung seien weder angemessen noch ortsüblich. Die Rechtsfolgenkosten hätten sich an einem geringeren Streitwert zu orientieren, der sich ergebe, weil die Druckmaschine nicht neu gewesen sei. Auch bestehe keine Gefahr bezüglich einer Inanspruchnahme durch die S4 D. GmbH , weil die Klägerin den Kaufpreis zurückerstattet habe und seither eine erhebliche Zeit vergangen sei. Randnummer 31 Zumindest treffe die Klägerin der Vorwurf eines Mitverschuldens. Randnummer 32 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die offenen Rechnungen zu zahlen sind, weil sie auch bei schadensfreier Abwicklung des Auftrages angefallen wären. Zudem macht sie geltend, dass eine Aufrechnung gemäß Ziffer 19 ADSp 2017 ausgeschlossen sei. Randnummer 33 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien und das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Klage und Widerklage sind zulässig, aber nur die Widerklage ist begründet. I. Randnummer 35 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 36 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Schadenersatzanspruch gemäß § 475 S. 1

, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu. Randnummer 37 Nach dieser Vorschrift haftet der Lagerhalter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Randnummer 38 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelte. § 475 S. 1

statuiert eine Haftung für vermutetes Verschulden, von der sich der Lagerhalter entlasten kann (OLG Schleswig, Urteil vom 23.04.2009 - 16 U 76/08,RdTW 2014, 64 Rn. 14; Hopt/Merkt, 42. Aufl. 2023,

§ 475Rn.

1). In § 347

wird der Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmanns nicht näher konkretisiert. Die Norm ergänzt den Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt des § 276 Abs. 2 BGB und geht von einem Idealtyp aus, der durch die Art des Geschäfts spezialisiert wird (OLG Schleswig, Urteil vom 23.04.2009 - 16 U 76/08, RdTW 2014, 64 Rn. 14; Hopt/Merkt, 42. Aufl. 2023,

§ 475Rn.

1). Randnummer 39 Die Beklagte hat sich von dem Vortrag der Klägerin, die Beschädigung der Ware beruhe auf einer fehlerhaften Lagerung, erfolgreich entlastet mit ihrem Vorbringen, dass die Schäden auf einer mangelhaften Verpackung beruhen, die die Klägerin zu vertreten hat. Randnummer 40 Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Einlagerung verletzt, weil eine Lagerung in Innenräumen vereinbart beziehungsweise vertraglich vorausgesetzt war, kann nicht durchdringen. Randnummer 41 Zu einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung trägt die Klägerin nichts vor. Randnummer 42 Zwar hat der Lagerhalter das Gut so zu lagern, dass keine mit zumutbarem Aufwand erkennbaren oder vermeidbaren Gefahren von Substanzveränderungen entstehen (LG Berlin, Urteil vom 30.01.2019 − 101 O 82/17, RdTW 2020, 395; Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020,

§ 467Rn.

8). Der Einlagerer darf insofern erwarten, dass die gewählten Lagerräume diejenigen Eigenschaften aufweisen, die notwendig sind um das ordentlich verpackte Gut sicher zu lagern und die mit zumutbarem Aufwand realisiert werden können (OLG Köln, Urteil vom 13.09.2005 - 3 U 40/05, TranspR 2006, 401

(403); Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020,

§ 467Rn.

8). Für die Beklagte war hier allerdings nicht ersichtlich, dass eine Lagerung außerhalb geschlossener Räume nicht einmal für einen gewissen Zeitraum zulässig sein soll. Zwar trägt die Klägerin überzeugend vor, dass ein Regenschirm-Symbol nicht grundsätzlich bei allen nässeempfindlichen Waren angebracht sein muss. Dies gilt aber für den Fall, dass für einen ordentlichen Mitarbeiter des Lagerhalters erkennbar ist, dass eine Lagerung nicht im Freien erfolgen darf, weil die Verpackung beispielsweise nur aus Wellpappe besteht (Koller, Transportrecht,

  1. Aufl. 2020, ADSp 2017 Abs. 6 Ziff. 6 Rn. 2). Nach unstreitigem Parteivortrag war die Ware aber in einer Holzkiste verpackt, in der sich wiederum weiteres Verpackungsmaterial befand. Bei Gütern, die in außergewöhnlicher Weise nässeempfindlich sind, ist eine entsprechende Kennzeichnung deshalb zu fordern (Koller, a.a.O.). Wenn die Klägerin also vorträgt, dass eine Lagerung außerhalb von Lagerräumen absolut inakzeptabel gewesen sei, hätte ein entsprechendes Symbol vorhanden sein müssen. Das aber hat die Klägerin nicht mit Substanz zu Art und Platzierung vorgebracht. Das Sachverständigengutachten des Herrn S. vom 05.08.2022 (Anlage B 7) und die zahlreichen Fotoaufnahmen vermitteln demgegenüber die Überzeugung, dass eine entsprechende Kennzeichnung auf der Holzkiste fehlte. Randnummer 43 Auch das Vorbringen der Klägerin, dass die Beklagte grundsätzlich gewusst habe, dass es sich um elektronische Geräte handelte, dringt nicht durch, weil bei der Zulänglichkeit der Verpackung auf einen ordentlichen Mitarbeiter abzustellen ist, der durch die Verpackungskennzeichnung jeder Zeit ausreichend informiert sein muss. Randnummer 44 Soweit die Klägerin vorbringt, dass die Beklagte sie auf die unzureichende Verpackung habe hinweisen müssen, ist zwar richtig, dass der Lagerhalter den Einlagerer unter Umständen auf der Grundlage eines Informationsvorsprungs über die zweckmäßige Verpackung zu informieren hat (Koller, Transportrecht,
  2. Aufl. 2020,

§ 467Rn.

8). Woraus sich hier ein solcher Informationsvorsprung ergeben soll, ist allerdings nicht dargetan. Die Beklagte konnte die Schutzmechanismen innerhalb der Holzkisten nicht kennen. Die Klägerin hat bezüglich der Ware einen erheblichen Wissensvorsprung. Zudem war für die Beklagte nach übereinstimmendem Parteivortrag nicht ersichtlich, wie lange die Lagerung überhaupt erfolgen würde. Randnummer 45 Teil der Sorgfaltspflichten eines Lagerhalters ist es gemäß § 471 Abs. 2

und Ziffer 15.7 ADSp, dass der Lagerhalter den Einlagerer unverzüglich informiert, wenn es nach Empfang des Gutes zu Veränderungen kommt, die die Beschädigung des Gutes erwarten lassen. Kommt der Lagerhalter seiner Verpflichtung zur Anzeige nach und das Gut erleidet trotzdem Schäden, weil der Einlagerer keine Weisung erteilt hat, so ist Letzterer für den entstandenen Schaden selbst verantwortlich (BeckOGK/Ovie/Scavio, 01.09.2021,

§ 471Rn.

38; EBJS/Heublein, 4. Aufl. 2020,

§ 471Rn.

15). Randnummer 46 Die Beklagte hat die Korrespondenz der Parteien (Anlage B 2) vorgelegt, in der die Beklagte der Klägerin per E-Mail am 17.12.2019 mitgeteilt hat, dass sich die Verpackung „langsam auflöst“. Mit dem Vorbringen der Klägerin, auf den Bildern wären lediglich leichte Verschleißspuren zu sehen gewesen und sie habe daher keinen Handlungsbedarf gesehen, kann die Klägerin nicht durchdringen. Zum einen wurden die Fotoaufnahmen dem Gericht nicht vorgelegt. Zum anderen ist bei einem so eindeutigen Hinweis durch den Lagerhalter ein Einschreiten der Klägerin beispielweise durch eine Untersuchung vor Ort geboten, selbst wenn sie auf den Bildern den Verfall der Verpackung nicht erkannt haben sollte. Der Vortrag steht zudem in Widerspruch zur Annahme der Klägerin, dass laut Vortrag der Klägerin der Schaden zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich schon angelegt war. Unterstellt man, dass dies zutrifft, hätte eine zeitige Untersuchung der Ware den Schaden möglicherweise verhindern oder geringhalten können. II. Randnummer 47 Die Widerklage ist begründet. 1. Randnummer 48 Die Beklagte hat einen lager- bzw. frachtrechtlichen Anspruch auf Zahlung von € 2.261,00 aus § 467 Abs. 2

und einen Anspruch auf Zahlung von € 1.053,15 aus § 407 Abs. 2

, insgesamt den tenorierten Betrag von € 3.314,

  1. a. Randnummer 49 Nach unstreitigem Parteivorbringen bestand zwischen den Parteien ein Lagervertrag sowie ein Frachtvertrag, die in der jeweiligen Höhe durch die Klägerin noch nicht erfüllt sind. b. Randnummer 50 Die Forderungen der Beklagten sind weder durch Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen, noch kann die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 273 BGB geltend machen. aa. Randnummer 51 Dies folgt bereits aus Ziffer 19 der zum Vertragsinhalt gemachten ADSp
  2. Danach ist gegenüber Ansprüchen aus einem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Auch als treuwidrig ist die Geltendmachung dieses Ausschlusses nicht zu erkennen. Es kommt der Grundsatz zum Zuge, dass das Verbot nicht allgemein mit Hilfe des § 242 BGB ausgehebelt werden darf. Weder liegt ein Ausnahmefall einer vorsätzlichen Vertragsverletzung vor, noch trägt die Bewertung der Klägerin, der Rechtsmissbrauch folge daraus, dass die Beklagte einen wertmäßig relevanten Teil der Vergütung erhalten habe. bb. Randnummer 52 Im Übrigen greifen diese Einwände mangels klägerischen Anspruchs, als Gegenforderung, aus den oben unter Ziffer I. dargestellten Gründen nicht durch.
  3. Randnummer 53 Der Zinsanspruch der Beklagten folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. IV. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Randnummer 55 Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Sonstiger Langtext Berichtigungsbeschluss zum Sitzungsprotokoll vom
  4. März 2023 Tenor:
  5. Das Sitzungsprotokoll vom 30.03.2023 wird gemäß § 164 ZPO wegen eines offenbaren Schreib- bzw. Übertragungsversehens dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 2 unter „... erscheinen bei Aufruf der Sache um 11.45 Uhr: ...“ richtig heißen muss: „
  6. Beklagtenseite: • für die Beklagte Rechtsanwältin S1 • für die Nebenintervenientin Rechtsanwalt H. per Videoschaltung“ Der Zusatz bei der Beklagtenvertreterin „per Videoschaltung“ hatte zu entfallen, da diese im Sitzungssaal anwesend war. Für eine weitergehend angeregte Änderung des Protokolls auf Seite der Nebenintervenientin ist eine inhaltliche Grundlage nicht feststellbar.
  7. Der Streitwert wird auf insgesamt € 38.315,15 festgesetzt. Gründe: Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1, 39 Abs. 1, 45 GKG und folgt dem Umfang der zu addierenden Zahlungsbegehren nach dem Klagantrag zu Ziffer I. (€ 35.001,00) und der Widerklage (€ 3.314,15).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.