(20)m.w.N.; BGH, Urt. v. 26.10.1999 - VI ZR 322/98, NJW 2000, 656, 657; BVerfG, Beschl. v. 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92, NJW 1994, 2943, 2944). Randnummer 95 Tatsachenbehauptungen liegen vor, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten der objektiven Klärung zugänglich ist, weil er als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht, er also mit den Mitteln der Beweiserhebung überprüfbar ist. Es kommt darauf an, ob der Durchschnittsempfänger dem Beitrag, mag er auch wertend eingekleidet sein, einen dem Beweis zugänglichen Sachverhalt entnehmen kann (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
- Aufl. 2018,
- Kapitel, Rn. 43 ff. m.w.N.; Soehring, Presserecht,
- Aufl., 2019, § 14 Rn. 3, 4 m.w.N.). Eine Meinungsäußerung liegt demgegenüber regelmäßig vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.6.1982 - 1 BvR 1376/79, NJW 1983, 1415). Randnummer 96 b. Nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten und unter der gebotenen Berücksichtigung des Gesamtkontexts des Berichts, handelt es sich bei den angegriffenen Äußerungen um ehrabträgliche Tatsachenbehauptungen, da sie grundsätzlich dem Beweise zugänglich sind. Bei der Frage, ob sich der Kläger von den H. A. hat schützen lassen und jemand namens A. E. für ihn zuständig war, handelt es sich um Tatsachenbehauptungen im vorgenannten Sinn. Selbiges gilt für die Äußerungen, dass er, der Kläger, zur Polizei gegangen sei bzw. eine offizielle Anzeige erstattet habe. Diese sind nach dem Verständnis des maßgeblichen Rezipienten dahingehend zu verstehen, dass sich der Kläger persönlich an die Polizei gewendet und einen Sachverhalt mitgeteilt hat. Demgegenüber macht sich der Rezipient keine Gedanken darüber, ob der Kläger eine förmliche Strafanzeige erstattet oder die Polizei lediglich eingeschaltet bzw. informiert hat. Entgegen der Ansicht des Klägers versteht der maßgebende Durchschnittsleser die Äußerungen auch nicht dahingehend, dass der Kläger für den Schutz der H. A. Schutzgeld an diese entrichtet hat; vielmehr verhält sich der maßgebliche Bericht dazu nicht. Randnummer 97 Die Einordnung als Tatsachenbehauptung gilt auch für die Äußerungen, dass der Kläger sich bedroht gefühlt habe und der Meinung gewesen sei, man habe ihn angreifen wollen. Hierbei handelt es sich um sogenannte innere Tatsachenbehauptungen. Für die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen kommt es entscheidend darauf an, wo unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes für den unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten der fraglichen Äußerung deren Schwerpunkt liegt. Dabei können auch Äußerungen über Motive, Absichten oder innere Einstellungen eines Dritten ein tatsächliches Element enthalten, falls Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Dritten ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1991 - VI ZR 169/91 -, NJW 1992, 1314, 1316; BGH, Urt. v. 22.4.2008 - VI ZR 83/97, NJW 2008, 2262, m.w.N.). Solche inneren Tatsachen sind als Tatsachenbehauptungen anzusehen, denn nicht nur äußerlich wahrnehmbare Gegebenheiten und Vorgänge, sondern auch innere Umstände und Kenntnisse sind Tatsachen im Sinne des Äußerungsrechts (vgl. Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch,
- Aufl., Rn. 378). In Anwendung der vorgenannten Grundsätze handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung zur inneren Einstellung des Klägers aufgrund des Streits mit den H. A.. In der streitgegenständlichen Berichterstattung werden Geschehnisse dargestellt („Verwerfungen“, ein „Zwischenfall vor seiner Haustür, Leute waren bei ihm“), die eine Klärung der Motivlage des Betroffenen anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheinen lassen. Randnummer 98 c. Diese Tatsachenbehauptungen haben prozessual als wahr zu gelten. Randnummer 99 Zwar trägt die Beklagte hinsichtlich sämtlicher Äußerungen nach der in das Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB die Darlegungs- und Beweislast, denn die Behauptungen wirken sich erkennbar negativ auf das Ansehen des Klägers aus. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte vorliegend aber nachgekommen. Randnummer 100 Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass der Kläger Supporter der H. A. gewesen sei und unter ihrem Schutz gestanden habe. Dem ist wiederum der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Zum einen hat der Kläger unstreitig diverse Mitglieder der H. A., die - u.a. durch den Titel des Videos und die darin die Einblendung des Schriftzugs der H. A. - auch als solche für Dritte zu erkennen waren, in seinem Video „E. M.“ auftreten lassen und bereits dadurch eine gewisse Nähe zu ihnen suggeriert. Zum anderen hat die Beklagte auch unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem Supporter T-Shirt der H. A., welches der Kläger unstreitig bei einem Auftritt bei TV-T. am 28.09.2011 getragen hat, um ein von den H. A. vergebenes Original-T-Shirt handelt. Der klägerische Vortrag, wonach das von ihm getragene T-Shirt „überall im Internet erworben werden“ konnte, verhält sich nicht dazu, wo bzw. wie der Kläger dieses tatsächlich erhalten hat. Dass der Kläger das T-Shirt im Internet erworben und nicht von den H. A. direkt erhalten habe, wird seinerseits bereits nicht vorgetragen. Auch hat der Kläger nicht hinreichend bestritten, dass er sich wie vorgetragen in der TV-Sendung geäußert haben soll. Selbiges gilt für die Äußerung „Ich bin ja Supporter“, die der Kläger im Rahmen des auf dem Portal „Rap.de“ über die H. A. gegebenen Interview getätigt haben soll. Das im Rahmen der Einspruchsbegründung erfolgte einfache Bestreiten des Klägers ist hierfür nicht ausreichend (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung,
- Aufl. 2020, § 138 ZPO, Rn. 10a; Stadler, in: Musielak, ZPO,
- Aufl., § 138 Rn. 10) und folglich unbeachtlich. Soweit der Kläger pauschal den Vortrag der Beklagten bestreitet, bezieht er sich auf Umstände, die auf seinen eigenen Handlungen bzw. Äußerungen in den öffentlichen Auftritten und Interviews beruhen und Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Ein einfaches pauschales Bestreiten des Klägers ist hier nicht ausreichend. Nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast darf sich der Gegner der darlegungspflichtigen Partei auf ein einfaches Bestreiten nicht beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1987 - VI ZR 282/85 -, NJW 1987, 2008 ff., Urt. v. 7.12.1998 - II ZR 266/97 -, NJW 1999, 579 ff.; Urt. v. 14.6.2005 - VI ZR 179/04 -, NJW 2005, 2614 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat als derjenige, der die Äußerungen bei Auftritten oder in Interviews getätigt haben soll, naturgemäß nähere Kenntnis über den Geschehensablauf und die konkret getätigten Äußerungen. Vorliegend mangelt es bereits an einer Auseinandersetzung mit den eigenen Äußerungen und Handlungen des Klägers bzw. einem konkreten Vortrag zu den jeweiligen Geschehensabläufen, welche ihm auch zuzumuten ist. Randnummer 101 Nach Ansicht der Kammer hat die Beklagte auch hinreichend dargelegt, dass Herr E. bei den H. A. für den Kläger zuständig war. Dem schlüssigen und unter Beweis gestellten Vortrag, auch über den Inhalt der behaupteten Verantwortlichkeit des Herrn E., ist der Kläger nicht entgegengetreten. Insbesondere fehlt jeglicher Vortrag hinsichtlich des Beklagtenvortrags über die Tätigkeiten des Herrn E. auf den Konzerten des Klägers. Ein pauschales Bestreiten ist auch hier aus den vorgenannten Gründen nicht ausreichend. Randnummer 102 Auch hinsichtlich der Äußerungen, dass der Kläger nachfolgend Streit mit den H. A. gehabt und sich von ihnen bedroht gefühlt habe, ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Die Beklagte trägt substantiiert vor, wann, wie und warum der Kläger im Jahr 2013 in Streit mit den H. A. geraten sein soll und dass er sich dadurch bedroht gefühlt und deswegen nachfolgend die Polizei kontaktiert haben soll. Da es sich auch hier um eigene Wahrnehmungen bzw. Handlungen des Klägers handelt, kann er den Vortrag nicht allein mit einem einfachen Bestreiten entgegentreten. Darüber hinaus hat die Beklagte hinreichend dargelegt, dass der Kläger sich mehrfach öffentlich (u.a. in einem YouTube-Video und auf dem Online-Portal „Raptastisch“) bzw. im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in einer eidesstattlichen Versicherung dahingehend geäußert habe, dass er „Ärger“ bzw. „Stress mit den H. A.“ gehabt habe bzw. dass er „zwei Jahre um Leib und Leben gefürchtet“ habe (Zeugenaussage im „B1-Prozess“). Dies nimmt der Kläger nicht substantiiert in Abrede. Sein Vortrag beschränkt sich vielmehr auf ein pauschales Bestreiten, ohne sich mit den von ihm vermeintlich getätigten Äußerungen auseinanderzusetzen, was aus den vorgenannten Gründen nicht ausreichend ist. II. Randnummer 103 Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten. C. Randnummer 104 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 48 Abs. 2 GKG.