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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat 7 U 51/23 Urteil Anspruch auf Veröffentlichung einer Richtigstellung; Anforderung an eine presse

Anspruch auf Veröffentlichung einer Richtigstellung; Anforderung an eine presserechtliche Gegendarstellung Orientierungssatz

  1. Ein Richtigstellungsanspruch kommt nur bei einer unwahren Tatsachenbehauptung in Betracht. Meinungsäußerungen sind diesem Anspruch nicht zugänglich. (Rn.65)
  2. Eine Gegendarstellung, die den Leser in die Irre führen würde, kann nicht verlangt werden (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom
  3. Oktober 2005 - 7 U 52/05). (Rn.69)
  4. Auch für diejenigen Leser, die die Erstmitteilung nicht kennen oder diese nicht mehr präzise erinnern, muss eine Richtigstellung verständlich sein. Einem Autor kann keine Veröffentlichung abverlangt werden, die nur Teilen der Leserschaft verständlich ist, da sich eine nicht eindeutige Erklärung rufschädigend auswirken würde. (Rn.88) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg,
  5. Oktober 2023, 324 O 33/23 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
  6. Oktober 2023, Geschäftsnummer 324 O 299/22, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gründe Randnummer 1 gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO: Randnummer 2 A. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, folgende Richtigstellung zu veröffentlichen: Randnummer 3 "Richtigstellung Randnummer 4 Auf s..de haben wir am
  7. August 2022 unter der Überschrift "Journalisten bekommen Maulkörbe, andere machen Wahlkampf für Politiker – neue Enthüllungen zur Arbeit des NDR in Kiel" in Bezug auf eine NDR-Recherche zu sogenannten Kinderlandheimen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) behauptet: Randnummer 5
  8. (…) Randnummer 6
  9. "Von der Spitze des NDR in Kiel wurde Druck gemacht, dass die Recherchen – wenn schon nicht eingestellt – zumindest abgeschwächt werden." Randnummer 7 Hierzu stellen wir richtig: Der NDR hat keinen Druck gemacht, dass die Recherchen eingestellt werden. Randnummer 8
  10. "Dass die Arbeit der Kollegen aus für die Journalisten unbekannten Gründen von den Chefs erschwert wurde, ..." Randnummer 9 Hierzu stellen wir richtig: Die Arbeit der Kollegen wurde nicht aus für die Journalisten unbekannten Gründen erschwert. Randnummer 10
  11. "Bei der Berichterstattung zu schlimmen Vorfällen in Heimen in Nordfriesland war es nicht gewünscht, dass im Beitrag die Verantwortlichen klar benannt werden." Randnummer 11 Hierzu stellen wir richtig: Diese Behauptung ist unwahr. Randnummer 12
  12. "Sie (sc. die damalige NDR-Politik-Chefin ………..) will die kritischen, von den eigenen Journalisten recherchierten Informationen nicht veröffentlichen ..." Randnummer 13 Hierzu stellen wir richtig: Diese Behauptung ist unwahr. Randnummer 14
  13. "In den Wochen danach werden die drei Journalisten dann schließlich ganz von dem Thema abgezogen, ..." Randnummer 15 Hierzu stellen wir richtig: Die Journalisten sind nicht von dem Thema abgezogen worden.". Randnummer 16 Hinsichtlich des Richtigstellungsantrags Randnummer 17 "
  14. "Aber die Journalisten bekamen einen Maulkorb." Randnummer 18 Hierzu stellen wir richtig: Die Journalisten haben keinen Maulkorb bekommen." Randnummer 19 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 20 Die Klägerin zu 1) ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Die Klägerin zu 2) war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der der Klage zugrundeliegenden Berichterstattung Leiterin der Abteilung trimediale Redaktion Politik und Recherche im Landesfunkhaus Schleswig-Holstein der Klägerin zu 1) in Kiel. Randnummer 21 Die Beklagte betreibt die Internetseite www.s......de. Dort veröffentlichte sie am
  15. August 2022 unter der Überschrift "Journalisten bekommen Maulkörbe, andere machen Wahlkampf für Politiker – neue Enthüllungen zur Arbeit des NDR in Kiel" einen Artikel, der sich unter anderem mit der Frage beschäftigt, ob kritische Recherchen zum Thema Unterbringung von Kindern in Heimen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in Schleswig-Holstein in den 1950er-Jahren von den Verantwortlichen der Klägerin zu
  16. behindert bzw. unterdrückt wurden. Die Berichterstattung, zu deren Inhalt auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird, enthält auch die in der begehrten Richtigstellung aufgegriffenen Passagen. Randnummer 22 Hintergrund der streitgegenständlichen Berichterstattung sind die bis in die neunziger Jahre praktizierten "Kinderlandverschickungen", bei denen Kinder und Jugendliche aus gesundheitlichen Gründen für mehrere Wochen in Heimen außerhalb des Elternhauses untergebracht wurden, unter anderem in Heimen des DRK in Schleswig-Holstein. Die seit einigen Jahren erfolgende öffentliche Aufarbeitung legt nahe, dass "Verschickungskinder" in vielen Heimen systematischen Demütigungen, Gewalterfahrungen und anderen traumatischen Erlebnissen ausgesetzt waren. Hierzu hat die Klägerin zu
  17. in zahlreichen Beiträgen berichtet. Randnummer 23 Drei für die Klägerin zu
  18. freiberuflich tätige Autorinnen und Autoren entwickelten im Herbst 2020 ein "Treatment" (eine Kurzdarstellung der Handlung) für einen Filmbeitrag für das Schleswig-Holstein-Magazin, bei dem es um die Erlebnisse von "R. P." ging, der in den fünfziger Jahren als sog. Verschickungskind sechs Wochen in einem Kinderkurheim des DRK auf Amrum verbracht und dort nach seinen Angaben körperliche und seelische Misshandlungen erfahren hat. Den Autoren des Treatments sagte R. P., das DRK sei in einem vor einigen Jahren mit dem damaligen DRK-SH-Vizepräsidenten geführten Gespräch nicht auf seinen Versuch eingegangen, die von ihm schriftlich dokumentierten Erlebnisse aufzuarbeiten. Schließlich, so das Treatment, habe das DRK ein Interview abgelehnt und Fragen nicht konkret beantwortet. Randnummer 24 Als die freien Autoren ihr Treatment Anfang Oktober 2020 dem inhaltlich verantwortlichen Chefredakteur .............................. vorstellten, war er an dem Thema interessiert, wies aber darauf hin, dass es zu dem Aspekt einer möglicherweise fehlenden Bereitschaft des DRK, sich mit den Schilderungen von R. P. auseinanderzusetzen, keine hinreichende Beleglage gebe. Randnummer 25 Auf einen weiteren, mit .............................. abgestimmten Fragenkatalog teilte das DRK mit E-Mail vom
  19. Oktober 2020 unter anderem mit, dass das DRK die Misshandlungen keineswegs bestreite, sondern mit dem "Fonds Heimerziehung" und einem Beschluss zur Gleichstellung von Missbrauchsopfern aus Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge verschiedene Regelungen zur Entschädigung der Betroffene geschaffen habe. Weiter behauptet das DRK in der E-Mail, dass es auch gegenüber R. P. die Zahlung einer Entschädigung in Aussicht gestellt habe. Jedoch sei R. P. nicht bereit gewesen darzulegen, welches Leid er in der Einrichtung erfahren habe. Randnummer 26 Daraufhin besprach .............................. mit der als Leiterin der Redaktion Politik und Recherche zuständigen Klägerin zu 2., ob und wie sich das Treatment unter Berücksichtigung von Belegen und DRK-Stellungnahme in der geplanten Form halten lasse. Insbesondere bestanden Zweifel, wann und mit welchem Inhalt das Gespräch zwischen R. P. und dem DRK stattgefunden hatte. Im Anschluss fasste die Klägerin zu 2) die bestehenden Bedenken sowie einen Lösungsvorschlag in folgender E-Mail an die freien Autoren vom
  20. Oktober 2020 zusammen: Randnummer 27 "Wenn ich das so lese, dann ist das ja eigentlich eine Gelegenheit, dass Herr P [...] vielleicht doch noch seine Entschädigung bekommt. Denn die Bereitschaft des DRK scheint ja da nur ist irgendwas in der Vergangenheit versickert auch rund um diese Gorissen-Begegnung. Ich lese, dass das DRK zur Unterstützung bereit ist aber auf Unterlagen wartet. Dann lasst uns die doch liefern bzw. wir könnten Herrn P [...] Einreichung der Unterlagen in einer Form ‚flankieren‘. Randnummer 28 Dazu müssten wir eigentlich nur einmal gedanklich die Richtung ändern... denn wir versuchen nicht mehr nachzuweisen, dass das DRK Mist gebaut hat, sondern wir nehmen das DRK beim Wort und überprüfen quasi, ob es nun Wort hält. Randnummer 29 Was meint Ihr? Lasst uns gerne morgen dazu sprechen. Randnummer 30 Vorhin haben .............................. und ich uns zu dem Thema ausgetauscht. Man muß es nicht so machen, man kann es aber so machen. So oder so müssten wir im zweiten Fragekomplex möglichst noch etwas gezielter bzw. schlanker fragen. Das kriegt sonst immer so einen Verhörcharakter und das hilft uns hier glaub ich nicht weiter weil sie ja vorgeben, eine Bereitschaft zu haben." (Anlage K 3) Randnummer 31 Am
  21. Oktober 2020 teilten die freien Autoren .............................. mit, dass R. P. nicht bereit sei, sich wie von der Klägerin zu 2) vorgeschlagen erneut an das DRK zu wenden, und übersandten eine nur unwesentlich überarbeitete Fassung ihres Treatments. .............................. antwortete darauf, dass ihm die Ergebnisse der Recherchen für den vorgeschlagenen Beitrag weiterhin nicht genügten. Der Beitrag über R. P. wurde nicht fertiggestellt. Randnummer 32 Nach Veröffentlichung der Erstmitteilung vom
  22. August 2022 meldete die Klägerin zu
  23. am
  24. September 2022 (Anl. B 10), dass die Klägerin zu
  25. und …………………. auf eigenen Wunsch von ihren Aufgaben entbunden worden seien. Kolleginnen und Kollegen seien eingeschüchtert, abgebügelt und unter Druck gesetzt worden. Nach einem internen Bericht habe es keine Eingriffe in die Berichterstattung gegeben – wie es in einigen Medien zu lesen gewesen sei. Als Hauptproblem hätten die Prüfer mangelnde Kommunikation und ein schlechtes Betriebsklima ausgemacht – vor allem im Fernseh-Bereich. Für Einzelheiten der Meldung vom
  26. September 2022 wird auf die Anlage B 10 verwiesen. Randnummer 33 Die Klägerinnen erwirkten eine einstweilige Verfügung des Landgerichts gegen die Beklagte, mit der dieser am
  27. Oktober 2022 die Veröffentlichung der streitgegenständlichen und weiterer Passagen untersagt wurde (324 O 403/22, Anlage K 4). Randnummer 34 Am
  28. Oktober 2022 veröffentlichte die Beklagte eine Folgeberichterstattung unter der Überschrift "Rechtsstreit: Die NDR-Recherchen des s………… zu Vorkommnissen im Landesfunkhaus Kiel" (Anlage K 8). Mit Schreiben vom
  29. November 2022 erkannte die Beklagte die einstweilige Verfügung vom
  30. Oktober 2022 als abschließende Regelung an (Anlage K 5). Randnummer 35 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom
  31. November 2022 forderten die Klägerinnen die Beklagte auf, die streitgegenständliche Richtigstellung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen (Anlage K 6), was die Beklagte ablehnte. Randnummer 36 Die Klägerin zu 1) berichtete über die Vorwürfe, den Stand interner Prüfungen und den Ausgang des einstweiligen Verfügungsverfahrens (Berichterstattungen Anlagen B 1 bis B 10). Auch andere Medien berichteten in diesem Zusammenhang (Anlagen B 11 bis B 17). Randnummer 37 Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dass der Richtigstellungsanspruch im Wesentlichen begründet sei. Randnummer 38 Bei der Äußerung "Von der Spitze des NDR in Kiel wurde Druck gemacht, dass die Recherchen – wenn schon nicht eingestellt – zumindest abgeschwächt werden." (Ziffer
  32. der Richtigstellung) handele es sich um eine Tatsachenbehauptung. Ob es Maßnahmen der Leitung der Klägerin zu
  33. gegeben habe, die darauf abzielten, dass die Recherchen möglichst eingestellt werden sollten, sei grundsätzlich ein äußerer Vorgang, der dem Beweis zugänglich sei. Die Behauptung sei unwahr. Aus der E-Mail der Klägerin zu
  34. vom
  35. Oktober 2020 ergebe sich nicht, dass die NDR-Spitze in Kiel Maßnahmen ergriffen habe, die darauf abzielten, dass die Recherchen eingestellt werden sollten; vielmehr sei unstreitig, dass die Klägerin zu
  36. und .............................. die Autoren des Beitrags unter Hinweis auf die fehlenden Belege zu weiteren Recherchen aufgefordert hätten. Randnummer 39 Auch die Äußerung "Dass die Arbeit der Kollegen aus für die Journalisten unbekannten Gründen von den Chefs erschwert wurde, ..." (Ziffer
  37. der Richtigstellung) sei als Tatsachenbehauptung einzuordnen. Die Frage, ob die Gründe für ein bestimmtes Verhalten der NDR-Leitung den betroffenen Journalisten bekannt gewesen seien, betreffe eine innere Tatsache. Was die Journalisten gewusst oder nicht gewusst hätten, könne zum einen Gegenstand einer Beweisaufnahme sein; zum anderen könne aus Indizien (nämlich ihrem Verhalten oder einer die Begründung aussparenden Kommunikation) auf den Wissenstand der Journalisten geschlossen werden. Die Behauptung sei unwahr. Die E-Mail der Klägerin zu
  38. vom
  39. Oktober 2020 zeige, dass als Grund für die Nichtausstrahlung das Fehlen einer hinreichenden Beleglage kommuniziert worden sei. Randnummer 40 Das Zitat eines anonymen Redaktionsmitglieds "Bei der Berichterstattung zu schlimmen Vorfällen in Heimen in Nordfriesland war es nicht gewünscht, dass im Beitrag die Verantwortlichen klar benannt werden." (Ziffer
  40. der Richtigstellung) habe sich die Beklagte zu Eigen gemacht. In diesem Zitat werde eine innere Tatsachenbehauptung zur Motivlage der "Senderspitze" aufgestellt. Insoweit werde unmittelbar im Anschluss an das Zitat auf die E-Mail der Klägerin zu
  41. abgestellt, die "die Zielrichtung der Senderspitze offen(legt)". Damit werde gerade Bezug genommen auf ein konkretes in der Vergangenheit liegendes Verhalten der Klägerin zu 2., aus dem auf ihre Motivationslage geschlossen werden solle. Die Behauptung sei unwahr. Der aus der E-Mail der Klägerin zu
  42. vom
  43. Oktober 2020 hervorgehende Vorschlag, die Übergabe der von R. P. zusammengestellten Unterlagen an das DRK journalistisch zu begleiten, wäre ohne eine klare Benennung des DRK als verantwortlichen Heimbetreiber journalistisch nicht möglich gewesen. Randnummer 41 Auch bei der Äußerung "Sie (sc. die damalige NDR-Politik-Chefin …………..) will die kritischen, von den eigenen Journalisten recherchierten Informationen nicht veröffentlichen ..." (Ziffer
  44. der Richtigstellung) liege eine innere Tatsachenbehauptung über das Wollen der Klägerin zu
  45. in der Vergangenheit vor. Die Behauptung sei unwahr. Der E-Mail der Klägerin zu
  46. vom
  47. Oktober 2020 sei zu entnehmen, dass ein Weg gesucht worden sei, zu einer Veröffentlichung eines Beitrags zu kommen, nicht, eine solche zu verhindern. Randnummer 42 Bei der Äußerung "In den Wochen danach werden die drei Journalisten dann schließlich ganz von dem Thema abgezogen, ..." (Ziffer
  48. der Richtigstellung) gehe es um einen tatsächlichen Vorgang. Der Durchschnittsrezipient verstehe die Äußerung dahin, dass die Journalisten ihre weitere Arbeit an der Berichterstattung auf Veranlassung der Klägerin zu
  49. einstellen sollten. Diese Behauptung sei unwahr. Es sei unstreitig, dass den Autoren weder weitere Recherchen untersagt noch andere Autoren mit der Bearbeitung des Themas beauftragt worden seien. Randnummer 43 Durch die unwahren Behauptungen werde das Ansehen der Klägerinnen erheblich gemindert. Die Rufbeeinträchtigung bestehe fort und sei nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin zu
  50. und auch andere Medien nach der streitgegenständlichen Veröffentlichung über die Vorwürfe, den Stand interner Prüfungen und den Ausgang des einstweiligen Verfügungsverfahrens berichtet hätten. Die Möglichkeit der Klägerin zu 1., durch eigene Berichterstattung ihre Sicht darzulegen, lasse die Notwendigkeit der Veröffentlichung der Richtigstellung durch die Beklagte nicht entfallen. Randnummer 44 Abzuweisen sei die Klage, soweit Richtigstellung der Äußerung "Aber die Journalisten bekamen einen Maulkorb." (Ziffer
  51. der Richtigstellung) begehrt werde. Die Äußerung sei als Meinungsäußerung einzuordnen. Ob eine bestimmte Verhaltensweise der Leitung der Klägerin zu
  52. als "Maulkorb" für die recherchierenden Journalisten bezeichnet werde, sei eine Sache des Meinens und Dafürhaltens und nicht dem Beweis zugänglich. Randnummer 45 Die Beklagte bekämpft die Entscheidung mit der form- und fristgemäß eingereichten Berufung und macht geltend, dass den zuerkannten Ansprüchen entgegenstehe, dass es sich bei den Äußerungen, die Gegenstand der Ziffern
  53. und
  54. der begehrten Richtigstellung seien, um zulässige Meinungsäußerungen handele. Insgesamt stehe dem begehrten Richtigstellungsanspruch entgegen, dass es an einer fortwirkenden Rufbeeinträchtigung der Klägerinnen fehle. Die nachfolgende eigene Berichterstattung der Klägerin zu
  55. und die (von ihr teilweise initiierte) Berichterstattung anderer Medien über den streitgegenständlichen Sachverhalt hätten die Fortwirkung der Rufbeeinträchtigung und damit das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen und die Erforderlichkeit der Richtigstellung entfallen lassen. Die Klägerin zu
  56. habe als öffentlich-rechtliche Medienanstalt eine erhebliche Medienmacht und zudem ein erfolgreiches Online-Angebot. Sie habe vorliegend umfassend von der Möglichkeit, auf das öffentliche Bild über sich Einfluss zu nehmen, Gebrauch gemacht und selbst in der 20 Uhr-Sendung der "tagesschau" zu dem die Klägerinnen entlastenden Ergebnis der externen Prüfung berichten lassen. Die Klägerin zu
  57. verfolge die Richtigstellungsansprüche zweckwidrig allein, um sie (Beklagte) zu demütigen und zu disziplinieren. Randnummer 46 Die Beklagte beantragt, Randnummer 47 das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 48 Die Klägerinnen beantragen, Randnummer 49 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 50 Im Wege der Anschlussberufung beantragen sie, Randnummer 51 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, auf s…...de in der Rubrik "Gesellschaft" mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen unverzüglich nach Rechtskraft dieser Entscheidung und für die gleiche Dauer wie die Ausgangsberichterstattung folgende Richtigstellung zu veröffentlichen, das Wort "Richtigstellung" durch die für Überschriften übliche Schrifttype, Schriftfarbe und Schriftgröße (wie die Worte "Journalisten bekommen Maulkörbe..." in der Überschrift der Ausgangsberichterstattung) hervorzuheben und die Richtigstellung durch die Veröffentlichung eines Teasers mit der in der für die Teaser-Überschriften üblichen Schrifttype, Schriftfarbe und Schriftgröße gestalteten Überschrift "Richtigstellung zu: Journalisten bekommen Maulkörbe, andere machen Wahlkampf für Politiker – neue Enthüllungen zur Arbeit des NDR in Kiel" am selben Wochentag, zur selben Tageszeit und jeweils für die gleiche Dauer wie die Ausgangsberichterstattung auf derselben Position der Homepage und/oder der Eingangsseite des Ressorts anzukündigen: Randnummer 52 "Richtigstellung Randnummer 53 Auf s…….de haben wir am
  58. August 2022 unter der Überschrift "Journalisten bekommen Maulkörbe, andere machen Wahlkampf für Politiker – neue Enthüllungen zur Arbeit des NDR in Kiel" in Bezug auf eine NDR-Recherche zu sogenannten Kinderlandheimen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) behauptet: Randnummer 54
  59. "Aber die Journalisten bekamen einen Maulkorb." Randnummer 55 Hierzu stellen wir richtig: Die Journalisten haben keinen Maulkorb bekommen. Randnummer 56 (…)". Randnummer 57 Die Klägerinnen verteidigen das angegriffene Urteil und tragen zur Begründung der Anschlussberufung vor, dass das Landgericht die Äußerung "Aber die Journalisten bekamen einen Maulkorb." zu Unrecht als Meinungsäußerung eingeordnet habe. Durch den Kontext der Ausgangsmitteilung werde die Bedeutung des "Maulkorbs" aus Sicht des verständigen Durchschnittslesers auf die eine konkrete Behauptung, drei NDR-Journalisten seien daran gehindert worden, unter Benennung der Verantwortlichen den (angeblichen) Skandal in einem Heim in Sankt Peter-Ording öffentlich zu machen, konkretisiert. Dieser objektive Aussagegehalt der Ausgangsmitteilung sei nicht nur problemlos dem Beweis zugänglich, sondern er sei auch unstreitig unwahr: Die NDR-Journalisten seien nicht daran gehindert worden, die Verantwortlichen des Skandals in dem Heim in Sankt Peter-Ording öffentlich zu benennen, sondern die Klägerin zu 2 habe im Gegenteil einen redaktionellen Vorschlag unterbreitet, der die Benennung des DRK als Verantwortlichen gerade notwendig vorausgesetzt habe. Randnummer 58 Die Beklagte beantragt, Randnummer 59 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 60 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 61 B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet; die zulässige Anschlussberufung der Klägerinnen ist unbegründet. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Richtigstellungsansprüche nicht zu. Randnummer 62
  60. Die Richtigstellung Randnummer 63 ""Aber die Journalisten bekamen einen Maulkorb." Randnummer 64 Hierzu stellen wir richtig: Die Journalisten haben keinen Maulkorb bekommen." Randnummer 65 kann nicht verlangt werden. Ein Berichtigungsanspruch kommt nur bei einer unwahren Tatsachenbehauptung in Betracht. Meinungsäußerungen sind diesem Anspruch nicht zugänglich. Das Landgericht hat die Äußerung ""Aber die Journalisten bekamen einen Maulkorb." zu Recht als Meinungsäußerung eingeordnet. Die Beklagte bewertet hier den Vorgang, dass der von den drei Journalisten vorgeschlagene Filmbeitrag nicht verwirklicht wurde. Unstreitig genügte das von den drei Journalisten vorgelegte Treatment nicht den Anforderungen, die die Klägerin zu
  61. und .............................. an einen sendefähigen Beitrag stellten. Ob diese Meinungsäußerung zulässig ist, kann dahinstehen, da auch unzulässige Meinungsäußerungen keinem Berichtigungsanspruch zugänglich sind. Randnummer 66
  62. Ein Anspruch auf Veröffentlichung der Richtigstellung Randnummer 67 ""Von der Spitze des NDR in Kiel wurde Druck gemacht, dass die Recherchen – wenn schon nicht eingestellt – zumindest abgeschwächt werden." Randnummer 68 Hierzu stellen wir richtig: Der NDR hat keinen Druck gemacht, dass die Recherchen eingestellt werden." Randnummer 69 besteht ebenfalls nicht. Auch hier dürfte die Erstmitteilung eine Meinungsäußerung darstellen. Die Klägerin zu
  63. und .............................. erachteten die von den drei Autoren vor der Einreichung des Treatments durchgeführten Recherchen als unzureichend und schlugen diesen vor, weitere Recherchen vorzunehmen und den Beitrag umzugestalten. Dieses Vorgehen als "Druck machen, dass die Recherchen – wenn schon nicht eingestellt – zumindest abgeschwächt werden." zu beschreiben, dürfte eine Bewertung darstellen. Aber selbst wenn man von einer Tatsachenbehauptung ausginge, bestünde kein Anspruch auf Veröffentlichung der verlangten Richtigstellung. Eine Berichtigungserklärung, die den Leser in die Irre führen würde, kann nicht verlangt werden (vgl. Urteil des Senats v. 25.10.2005 – 7 U 52/05 – AfP 2006, 77). Vorliegend muss der Leser der Richtigstellung davon ausgehen, dass die Recherchen nicht eingestellt wurden, was nicht der Wahrheit entspricht. Der Beitrag über R. P. wurde, nachdem ………. den Autoren mitgeteilt hatte, dass ihm die Ergebnisse der Recherchen für den vorgeschlagenen Beitrag weiterhin nicht genügten, nicht fertiggestellt. Randnummer 70
  64. Eine Richtigstellung mit dem Inhalt Randnummer 71 ""Dass die Arbeit der Kollegen aus für die Journalisten unbekannten Gründen von den Chefs erschwert wurde, ..." Randnummer 72 Hierzu stellen wir richtig: Die Arbeit der Kollegen wurde nicht aus für die Journalisten unbekannten Gründen erschwert." Randnummer 73 kann ebenfalls nicht verlangt werden. Auch hier dürfte eine Meinungsäußerung vorliegen. Die Arbeit der drei Journalisten wurde ohne Zweifel erschwert, da das von ihnen vorgeschlagene Treatment nicht akzeptiert und eine Nachbearbeitung verlangt wurde. In diesem Zusammenhang stellt der Begriff "erschwert" eine Meinungsäußerung dar. Auch der Ausdruck "aus für die Journalisten unbekannten Gründen" dürfte eine Meinungsäußerung darstellen, auch wenn den Journalisten bestimmte Gründe genannt wurden. Letztlich kann dieses aber dahingestellt bleiben, da der Satz "Die Arbeit der Kollegen wurde nicht aus für die Journalisten unbekannten Gründen erschwert." geeignet ist, den Leser in die Irre zu führen. Die Formulierung ist geeignet, den Leser zu dem Verständnis zu leiten, dass den Journalisten die Arbeit nicht erschwert wurde. Zudem macht die begehrte Richtigstellung nicht deutlich, welcher Teil der zitierten Aussage negiert werden soll: Wurde den Journalisten die Arbeit nicht erschwert oder wurde ihnen die Arbeit erschwert, ihnen aber die Gründe hierfür mitgeteilt? Randnummer 74
  65. Die Richtigstellung Randnummer 75 ""Bei der Berichterstattung zu schlimmen Vorfällen in Heimen in Nordfriesland war es nicht gewünscht, dass im Beitrag die Verantwortlichen klar benannt werden." Randnummer 76 Hierzu stellen wir richtig: Diese Behauptung ist unwahr." Randnummer 77 kann nicht verlangt werden. Die Formulierung "klar benannt" dürfte eine Meinungsäußerung darstellen. Die Richtigstellung ist jedenfalls irreführend., da sie dem Rezipienten unterschlägt, dass die vorgeschlagene Berichterstattung zu den Vorfällen in den Heimen abgelehnt wurde, mithin nicht gewünscht wurde. Zudem wird die Erstmitteilung nicht korrekt wiedergegeben. In der Erstmitteilung (Anlage K 2) heißt es Randnummer 78 ""Bei der Berichterstattung zu schlimmen Vorfällen in Heimen in Nordfriesland war es nicht gewünscht, dass im Beitrag die Verantwortlichen klar benannt werden", bestätigt dem s….. ein Redaktionsmitglied, das aus Angst vor Repressalien anonym bleiben will.". Randnummer 79 Auch wenn die Beklagte sich die Äußerung eines Dritten zu Eigen gemacht haben dürfte, muss in der Richtigstellung deutlich werden, dass es sich um eine in der Erstmitteilung wiedergegebene Äußerung eines Dritten handelt. Hier gelten dieselben Maßstäbe wie bei der Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung (vgl. dazu OLG Köln AfP 2014, 340 Rn. 67). Randnummer 80
  66. Eine Veröffentlichung der Richtigstellung Randnummer 81 ""Sie (sc. die damalige NDR-Politik-Chefin ………….) will die kritischen, von den eigenen Journalisten recherchierten Informationen nicht veröffentlichen ..." Randnummer 82 Hierzu stellen wir richtig: Diese Behauptung ist unwahr." Randnummer 83 kann der Beklagten ebenfalls nicht abverlangt werden. Die E-Mail der Klägerin zu
  67. vom
  68. Oktober 2020 besagt, dass der vorgeschlagene Beitrag so nicht veröffentlicht werden solle. Die Richtigstellung wäre, wenn nicht unwahr, zumindest irreführend, da sie dem Leser dieses verschweigt. Randnummer 84
  69. Auch die Richtigstellung Randnummer 85 ""In den Wochen danach werden die drei Journalisten dann schließlich ganz von dem Thema abgezogen, ..." Randnummer 86 Hierzu stellen wir richtig: Die Journalisten sind nicht von dem Thema abgezogen worden." Randnummer 87 ist jedenfalls irreführend, da sie dem Leser verschweigt, dass der von den drei Journalisten vorgeschlagene Beitrag zu dem Thema nicht gesendet wurde. Eine Veröffentlichung auch dieser Richtigstellung kann deshalb nicht verlangt werden. Randnummer 88
  70. Problematisch erscheint dem Senat ferner, dass die Klägerin zu 2., die nur in Ziffer
  71. der Richtigstellung erwähnt wird, einen Anspruch bezüglich sämtlicher Punkte der Richtigstellung geltend macht. Erforderlich dürfte aber sein, dass aus einer Richtigstellung, die doch der Beseitigung einer Rufbeeinträchtigung dienen soll, deutlich wird, mit welcher Behauptung wessen Ruf beeinträchtigt wird. Eine Richtigstellung muss auch für diejenigen Leser, die die Erstmitteilung nicht kennen oder diese nicht mehr präzise erinnern, verständlich sein. Dem zur Richtigstellung Verpflichteten eine Veröffentlichung abzuverlangen, die nur Teilen ihrer Leserschaft verständlich ist, dürfte nicht angezeigt sein, zumal es sich um eine Erklärung des Verpflichteten handelt. Dessen Ruf würde beeinträchtigt, wenn er eine nicht eindeutige Erklärung veröffentlichen müsste. Letztlich bedarf dieses vorliegend keinen vertiefenden Ausführungen, da die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zu
  72. bereits aus anderen Gründen zu verneinen sind. Randnummer 89
  73. Das weitere Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Randnummer 90
  74. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.