← Deutschland

LG Hamburg 20. Große Strafkammer 620 KLs 3/22 Urteil Verurteilungen u.a. wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie wegen g

Verurteilungen u.a. wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit Untreue Orientierungssatz 1. Sind mehrere Personen an einer Deliktsserie beteiligt, so ist bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses für jeden Täter oder Teilnehmer gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten der Serie in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Maßgeblich ist hierbei der Umfang des Tatbeitrages bzw. der Tatbeiträge des Beteiligten. (Rn.810) 2. Erfüllt der Täter hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten, soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt, als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzeldelikte der Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den jeweiligen einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. (Rn.810) 3. Tateinheit kommt in Betracht, wenn sich die Ausführungshandlungen von Bestechlichkeit einerseits sowie Untreue und Betrug andererseits überschneiden, wenn insbesondere die Unrechtsvereinbarung bereits eine Verletzung der dem Beschuldigten obliegenden Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Geschädigten bewirkt. Die bloße Ankündigung, sich pflichtwidrig verhalten zu wollen, stellt allerdings noch keine Verletzungshandlung im Sinne des § 266 StGB dar (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00). Anders ist es, wenn in einem Gespräch bereits Einzelheiten einer späteren Preisabsprache oder Manipulation konkret vereinbart werden. Dabei sind umso geringere Anforderungen an den Inhalt eines solchen Gesprächs zu stellen, je mehr es sich um ein unter den Beteiligten eingespieltes System handelt (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 StR 339/08). (Rn.876) 4. Eine Bande i.S.d. § 300 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB kann aus bestechenden und bestochenen Personen bestehen (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 - 5 StR 364/16). (Rn.885) 5. Ansprüche, für die das Arbeitsgericht zuständig ist, gehören nicht zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Ihre Geltendmachung im Adhäsionsverfahren ist ausgeschlossen. (Rn.999) Tenor 1. Der Angeklagte H. wird wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 4 (vier) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Von der gegen den Angeklagten H. erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gelten zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt. Gegen den Angeklagten H. wird in Höhe eines Betrages von 25.533,08 EUR die Einziehung von Wertersatz angeordnet. 2. Der Angeklagte A. R. S. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit Untreue in 16 Fällen sowie wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 4 (vier) Monaten verurteilt. Von der gegen den Angeklagten S. erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gelten zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt. Gegen den Angeklagten S. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 290.574,72 EUR als Gesamtschuldner angeordnet. Darüber hinaus wird gegen den Angeklagten S. die Einziehung folgender Sachen angeordnet: - eine Jacke der Marke Arcteryx, - eine schwarze Jacke der Marke Mammut, - ein gelber Rucksack der Marke Gregory, - eine Hose "Firefox Pant"; allesamt: Asservatengruppe der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Asservatennummer.... 3. Der Angeklagte B. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in 22 Fällen sowie wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Von der gegen den Angeklagten B. erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gelten zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt. 4. Der Angeklagte E. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in 18 Fällen sowie wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Von der gegen den Angeklagten E. erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gelten zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt. 5. Gegen die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 26.598,75 EUR als Gesamtschuldnerin angeordnet. Darüber hinaus wird gegen die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 die Einziehung einer Goldhalskette - Asservat der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Asservatennummer 9782/23 – angeordnet. 6. Gegen den Einziehungsbeteiligten M. S. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 11.152,94 EUR als Gesamtschuldner angeordnet. 7. Gegen die Einziehungsbeteiligte E.- und V. GmbH für R. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 398.482,10 EUR angeordnet, wobei sie in Höhe eines Betrages von 290.574,72 EUR sowie in Höhe eines weiteren Betrages von 11.152,94 EUR als Gesamtschuldnerin haftet. 8. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit diese nicht durch das Adhäsionsverfahren entstanden sind. Den Einziehungsbeteiligten werden die durch ihre Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt. Den Einziehungsbeteiligten fallen ihre notwendigen Auslagen jeweils selbst zur Last und zwar der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 in Höhe von 10%, dem Einziehungsbeteiligten M. S. in Höhe von 15% und der Einziehungsbeteiligten E.- und V. GmbH für R. in Höhe von 40%; im Übrigen fallen die notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten der Staatskasse zur Last. 9. Von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag der F. AG wird abgesehen. Die Adhäsionsklägerin trägt die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Gerichtskosten und die insoweit dem Angeklagten A. R. S. erwachsenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften : betreffend den Angeklagten H. : §§ 299 Abs. 2 idF mit Geltung v. 30.08.2002 bis 25.11.2015, 300 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 301, 25 Abs. 2, 53, 73 Abs. 1 Alt. 2, 73c StGB betreffend den Angeklagten S. : §§ 263 Abs. 1 und 5, 266 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 und 2, Nr. 2 Alt. 1, 299 Abs. 1 i.d.F. mit Geltung v. 30.08.2002 bis 25.11.2015, 300 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 301, 25 Abs. 2, 52, 53, 73 Abs. 1 Alt. 1, 73c, 73d Abs. 2 StGB betreffend die Angeklagten B. und E. : §§ 263 Abs. 1 und 5, 266 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 und 2, Nr. 2 Alt. 1, 299 Abs. 2 i.d.F. mit Geltung v. 30.08.2002 bis 25.11.2015, 300 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 301, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB Gründe I. Randnummer 1 Überblick Randnummer 2 Der Angeklagte S. war leitender Angestellter bei der F. AG in der Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (fortan: PR-Abteilung). Zu seinem Aufgabenbereich gehörte die Unterstützung und Organisation von PR-Aktionen des Unternehmens auf lokaler und regionaler Ebene. Insbesondere war er für die Durchführung von Werbeaktionen zuständig, bei denen die F. AG in Kooperation mit Lokalzeitungen Trikotsätze für Kinder- und Jugendmannschaften im Wege von Verlosungen und Mitmachaktionen auslobte und in Zusammenarbeit mit Profivereinen Sportcamps für Kinder und Jugendliche veranstaltete. Die für diese Werbeaktionen benötigte Sportbekleidung wie auch sonstiges Zubehör bestellte der Angeklagte S. bei dem Sportartikelhändler E.- und V. GmbH für R. (fortan: EuV) aus S., an dem der Angeklagte B. als geschäftsführender Gesellschafter und der Angeklagte E. als stiller Mehrheitsgesellschafter beteiligt waren. Im Jahr 2010 erlitt der Angeklagte S. eine depressive Episode, in deren Folge sich bei ihm eine Erkrankung aus dem Bereich der bipolaren affektiven Störungen, namentlich eine Zyklothymia, entwickelte. Diese Erkrankung führte später bei Begehung der abgeurteilten Taten zu einer leichten Enthemmung des Angeklagten S., ohne aber seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Randnummer 3 Spätestens zu Anfang des Jahres 2014 machte der Angeklagte S. die weitere Beauftragung der Einziehungsbeteiligten EuV im Zusammenhang mit den PR-Aktionen von der fortlaufenden Gewährung von Reisen und Sachzuwendungen abhängig. Hierauf gingen die Angeklagten B. und E. ein. Aufgrund entsprechender Vereinbarung zwischen den Angeklagten S., B. und E. über die Gewährung von Zuwendungen an den Angeklagten S. und Finanzierung der dadurch entstehenden Kosten über fingierte Rechnungen an die F. AG in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellte die EuV der F. AG in den Jahren 2014 und 2015 eine Vielzahl überhöhter, nicht im vollen Umfang mit berechtigten Forderungen hinterlegten Rechnungen mit unzutreffender Leistungsbeschreibung, die der Angeklagte S. vereinbarungsgemäß als sachlich richtig abzeichnete und seinem Vorgesetzten zur weiteren Prüfung und Freigabe vorlegte. Sein Vorgesetzter zeichnete die Rechnungen in der Vorstellung frei, dass ihnen Leistungen zugrunde lagen, die der F. AG zugutegekommen waren. Die Rechnungsbeträge wurden sodann, worauf es den Angeklagten S., B. und E. ankam, an die EuV überwiesen. Randnummer 4 Aus den so von der F. AG zusätzlich erlangten Zahlungen finanzierten die Angeklagten B. und E. die von dem Angeklagten S. geforderten Reisen und Sachzuwendungen. Die Reisen wurden von dem Angeklagten S. absprachegemäß über das C. R. S., dessen Alleininhaber der Angeklagte H. war, gebucht und gegenüber dem Reisebüro von der EuV bezahlt. Dem Angeklagten H. war bekannt, dass die Übernahme der Reisekosten durch die EuV mit dem Ziel erfolgte, entsprechenden Forderungen des Angeklagten S. nachzukommen, um weiterhin von diesem im Zusammenhang mit PR-Aktionen der F. AG als Lieferant beauftragt zu werden. Der Angeklagte H. beteiligte sich an der Absprache über die fortgesetzte Gewährung von Zuwendungen an den Angeklagten S. im Gegenzug für die weitere Auftragserteilung an die EuV und wirkte an dem beschriebenen System mit, indem er die Buchung der Reisen vornahm und die Kosten unter falscher Leistungsbeschreibung gegenüber der EuV abrechnete. Es ging ihm hierbei darum, durch die Buchungen der teilweise hochpreisigen Reisen des Angeklagten S. über längere Zeit hinweg erhebliche zusätzliche Gewinne in Form von Vermittlungsprovisionen für die Reiseleistungen zu vereinnahmen. Randnummer 5 - Von der Verfolgung der Beteiligung des Beschuldigten H. an den Betrugs- und Untreuetaten zum Nachteil der F. AG in den Fällen 1 bis 165 der Anklage (Fälle 57 bis 221 des Urteils) hat die Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung gemäß § 154 Abs.1 StPO abgesehen. Randnummer 6 - Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich der Fälle 202 bis 211 sowie hinsichtlich des Falles 220 der Anklageschrift betreffend den Vorwurf der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr durch Zuwendungen in Form von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen und einer sonstigen Sachzuwendung hinsichtlich aller Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Randnummer 7 - Darüber hinaus hat die Kammer in den Fällen 215 bis 219, 223 sowie 225 bis 231 und 233 der Anklageschrift (Fälle 39 bis 43, 46, 48 bis 54, 56 des Urteils) mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Anordnung der Einziehung gegenüber den Angeklagten und Einziehungsbeteiligten gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Randnummer 8 Das Urteil verhält sich nicht zu einem Fall 177 der Anklage. Dies liegt darin begründet, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 06.04.2022 einen offenkundigen Nummerierungsfehler dergestalt enthalten hat, dass der Fall 177 bei der Nummerierung der Anklagevorwürfe im Konkretum übersprungen worden ist. Der Zählfehler hat sich dahin fortgesetzt, dass das Abstraktum der Anklageschrift hinsichtlich der Angeklagten S., B. und E. jeweils einen Anklagefall zu viel benannt hat. Diese Fehler führen indes zu keinen Zweifeln oder Unklarheiten, über welche Sachverhalte die Kammer auf Grundlage der Anklageschrift zu urteilen hatte. II. Randnummer 9 Feststellungen zu den Personen Randnummer 10 1. Angeklagter H. Randnummer 11 Der unbestrafte 63-jährige Angeklagte H. wurde in L. am Rhein geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und kinderlos. Er wuchs mit seiner älteren Schwester bei seinen Eltern auf. Nachdem er zunächst das Gymnasium besucht hatte, wechselte er auf die Hauptschule und erlangte die mittlere Reife. Von 1977 bis 1980 absolvierte er eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten bei der Stadtverwaltung M. und wurde danach übernommen. In seiner Freizeit engagierte sich der Angeklagte in der Fußballfanszene des 1. F. K. und organisierte zahlreiche Reisen zu Auswärtsspielen des Vereins sowie zu Spielen der deutschen Nationalmannschaft. Über diese Tätigkeit kam er mit einem Reiseunternehmer in Kontakt, der ihm eine Beschäftigung anbot. Daraufhin kündigte er im Jahr 1984 sein Beschäftigungsverhältnis bei der Stadtverwaltung und arbeitete fortan hauptberuflich als Reiseorganisator. Nach zwei kurzzeitigen Wechseln seines Arbeitgebers machte der Angeklagte sich 1990 selbstständig und erwarb das C. R. in S., das er bis heute als alleiniger Inhaber führt. Neben der Vermittlung von Individual- und Pauschalreisen ist er auch weltweit als Reiseleiter tätig, wobei er Reisegruppen insbesondere zu größeren Sportveranstaltungen begleitet. Seine Ehefrau ist bereits im Ruhestand und bezieht eine monatliche Rente von etwa 1.200 EUR netto. Unter Berücksichtigung dieser Rentenbezüge und den Einnahmen aus dem Reisebüro kommt das Ehepaar auf ein gemeinsames Haushaltseinkommen von ca. 4.000 bis 5.000 EUR netto im Monat. Die Eheleute sind Eigentümer eines Einfamilienhauses. Der Angeklagte ist schuldenfrei. Randnummer 12 2. Angeklagter S. Randnummer 13 Der unbestrafte 47-jährige Angeklagte S. wurde am...1975 im heutigen Z./P. (vormals H. in O.) geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat einen Bruder, mit dem er bei seinen Eltern aufwuchs. Aus seiner ersten Ehe hat der Angeklagte drei Kinder, von denen zwei bereits erwachsen sind. Im Jahr 2010 erkrankte er an einem Burnout und begab sich bei der früheren Mitangeklagten und jetzigen Einziehungsbeteiligten Frau Dr. E1 in Behandlung, mit der er im Behandlungszeitraum eine Affäre begann. Im Jahr 2012 verließ der Angeklagte seine erste Ehefrau, zog mit der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 zusammen und heiratete sie im Jahr 2015. In dem gemeinsamen Haushalt lebten zu diesem Zeitpunkt auch zwei Kinder aus der ersten Ehe der Einziehungsbeteiligten Dr. E1. Randnummer 14 Den Großteil seiner Kindheit verlebte der Angeklagte mit seiner Familie in einem Vorort des polnischen K.. Während seiner ersten Lebensjahre waren auch die Großeltern mütterlicherseits in die Kinderbetreuung und -erziehung eingebunden. Als der Angeklagte 12 Jahre alt war, emigrierte seine Familie von P. in die Bundesrepublik Deutschland. Die Familie kam zunächst bei der Großmutter mütterlicherseits in B. unter, die bereits einige Jahre zuvor aus P. ausgewandert war. Nach wenigen Wochen wurde der Angeklagte zunächst in die Hauptschule eingeschult. Später erlangte er die mittlere Reife. Hiernach besuchte er eine höhere Handelsschule. Da dort keine Möglichkeit bestand, das Abitur abzulegen, wechselte er auf eine andere Handelsschule, auf der er in der Folgezeit die allgemeine Hochschulreife mit der Durchschnittsnote 2,6 erwarb. Hiernach zog der Angeklagte für den Zivildienst nach H. und wohnte mit seiner Freundin, seiner heutigen geschiedenen Ehefrau, der Zeugin J. S., in einem gemeinsamen Haushalt. Von 1997 bis 2000 absolvierte er eine Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel in der Verwaltung der F. AG. Zwei Jahre seiner Ausbildungszeit verbrachte er in der PR-Abteilung, namentlich in der dortigen Unterabteilung "Niederlassungs-PR", in die er nach dem Ende seiner Ausbildung im Jahr 2000 als Mitarbeiter übernommen wurde. Ein während der Ausbildungszeit begonnenes Fernstudium der Wirtschaftswissenschaften brach er aufgrund seiner langen Arbeitstage wieder ab. Nach beruflichen Fortbildungen bei der Handelskammer zum PR-Assistenten und zum PR-Berater übernahm er im Jahr 2007 die Leitung der Unterabteilung "Niederlassungs-PR" bei der F. AG. Randnummer 15 Im Jahr 2008 wurde die damalige Ehefrau des Angeklagten S., die Zeugin J. S., in seinem Beisein als Fußgängerin bei einem Verkehrsunfall von einem Pkw erfasst und leicht verletzt. In der Zeit nach dem Unfall änderte der Angeklagte S. seine Lebensgestaltung drastisch. Er stand frühmorgens auf, um mehrmals in der Woche noch vor der Arbeit lange Strecken mit dem Rennrad zu fahren und kehrte erst spät am Abend, teilweise gegen Mitternacht, heim. Teilweise brachte er ohne Rücksprache mit seiner Ehefrau Haushaltsgegenstände, wie eine Waschmaschine, mit nach Hause. Im Jahr 2009 fing er mit dem Bergsteigen an und brach an den Wochenenden alleine zu langen Wander- und Klettertouren auf. Gegenüber seiner Ehefrau ging er emotional auf Distanz, verhielt sich mitunter prahlerisch und ihr gegenüber herablassend. Randnummer 16 Im Oktober 2010 erlitt der Angeklagte S. eine depressive Episode in Form eines Burnouts, deretwegen er für mehrere Wochen krankgeschrieben wurde, bevor er seine vorherige Tätigkeit in der PR-Abteilung wieder aufnahm. Im Frühjahr 2011 begab er sich wegen seiner Erschöpfungsdepression bei der auf Traditionelle Chinesische Medizin spezialisierten Einziehungsbeteiligten Dr. E1 in ärztliche Behandlung, die bis Sommer 2012 andauerte. Die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 verordnete ihm die wöchentliche Einnahme von Ginseng und von Ephedrin. Gleichzeitig begann der Angeklagte S. auf eigenen Entschluss mit dem Konsum des potenzsteigenden Medikaments Cialis, das er sich ohne Rezept aus einer nicht näher festgestellten Quelle beschaffte und regelmäßig einnahm. Dem Angeklagten S. ging es unter der Behandlung der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 besser und die Symptome der Erschöpfungsdepression, wie Schlafstörungen und Antriebslosigkeit, klangen allmählich ab. Im Jahr 2012 ging der Angeklagte S. mit der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 eine Liebesbeziehung ein, die im Jahr 2015 in die Eheschließung mündete und bis heute fortdauert. Randnummer 17 Wahrscheinlich noch im Jahresverlauf 2011, spätestens aber im Jahr 2012, trat bei dem Angeklagten S. eine Erkrankung aus dem Bereich der bipolaren affektiven Störungen, namentlich eine Zyklothymia (ICD-10 F 34.0), auf, die bei ihm nicht ausschließbar auch während des Tatzeitraums vorlag. Vor dem Hintergrund der Erkrankung veränderten sich die Verhaltensweisen und die Lebensgestaltung des Angeklagten S.. Er fing wiederum an, exzessiv Rad zu fahren, beschäftigte sich über Stunden mit Meditationsübungen des Qigong, der Pflege eines Bonsaibaums sowie mit Poesie, die er selbst verfasste. Gegenüber seiner damaligen Ehefrau, der Zeugin J. S., erklärte er bei verschiedenen Gelegenheiten, dass er sich wie Chopin oder auch wie ein Falke, der über den Dingen schwebe, fühle. Seine Kinder ließ er unangeschnallt im Auto mitfahren, kaufte ihnen auf einmal sechs Portionen Eis und ging mit ihnen im Herbst in der kalten Ostsee baden. Seine Ehefrau behandelte er auch in dieser Phase mitunter herablassend und äußerte sich ihr gegenüber auch hinsichtlich einer Vielzahl von Personen aus seinem sozialen Umfeld geringschätzig. In einem Einzelfall äußerte der Angeklagte gegenüber der Zeugin S., dass er seinen toten Vater sehe, obwohl seine Eltern wenige Meter vor ihnen gingen. Der Angeklagte zeigte darüber hinaus einen verstärkten Sexualtrieb, den er mit der Zeugin S. und mit der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 auslebte. Randnummer 18 Im August 2012, wenige Wochen nach der Geburt seiner jüngsten Tochter, trennte sich der Angeklagte S. von der Zeugin S. und zog bei der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 und deren Kindern ein. Er hielt auch weiterhin Kontakt zur Zeugin S. und den gemeinsamen Kindern, die er regelmäßig in dem zuvor gemeinsam bewohnten Reihenhaus in Bargteheide besuchte. Auch kam es nach der Trennung noch zu sexuellem Kontakt zwischen ihm und der Zeugin S.. In den Folgejahren 2013 bis 2014 verreiste der Angeklagte S. mehrfach gemeinsam mit seinen leiblichen Kindern und der Einziehungsbeteiligten Dr. E1. Seinen Kindern leistete er im Anschluss an die Trennung fortlaufend monatlich Kindesunterhalt. Randnummer 19 Abgesehen von dem mehrwöchigen Zeitraum ab Oktober 2010, in dem der Angeklagte wegen seiner Erschöpfungsdepression krankgeschrieben war, ging er seiner Beschäftigung als Leiter der Unterabteilung Niederlassungs-PR durchgängig nach, erfüllte die an ihn hinsichtlich der Arbeitsleistung gestellten Anforderungen und fiel weder gegenüber seinem Kollegen, dem Zeugen H1, noch gegenüber seinem Vorgesetzten, dem Zeugen Dr. B1, oder den Angeklagten B. und E. als Vertretern der Lieferantin EuV mit sozial inadäquaten Verhaltensweisen auf. Er hielt sich an die Gepflogenheiten innerhalb der F. AG, zu denen es etwa gehörte, dass in größeren Runden der in der Betriebshierarchie ranghöchste Teilnehmer als Wortführer auftrat. Randnummer 20 Der Angeklagte S. führte die Unterabteilung "Niederlassungs-PR" bis zu seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen im Jahr 2015 im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen ohne Beanstandungen. Nach der Durchsuchung seines Arbeitsplatzes im Juni 2015 wurde er von der F. AG freigestellt. Nachdem sein Arbeitsverhältnis zunächst einvernehmlich beendet werden sollte, erklärte die F. AG im September 2015 die Anfechtung der in diesem Zusammenhang geschlossenen Aufhebungsvereinbarung und sprach die fristlose Kündigung aus. Bereits im Jahr 2014 hatte sich der Angeklagte parallel zu seiner Tätigkeit bei der F. AG an der Geschäftsführung der der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 gehörenden, auf die Vermietung von Praxisräumen für Ärzte spezialisierten idP L.straße GmbH beteiligt, um die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 zu entlasten. Seit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der F. AG ist er in Vollzeit als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig. Anfang Oktober 2015 begab sich der Angeklagte in die psychiatrische Ambulanz der A. K. N. - O. in Behandlung. Dort wurde bei ihm eine bipolare affektive Störung mit gemischter Episode in Form eines sogenannten Rapid Cycling diagnostiziert. Bis Anfang Mai 2018 war er ambulant an die Klinik angebunden, wurde medikamentös behandelt und unterzog sich einer Verhaltenstherapie. Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist die bei dem Angeklagten S. bestehende Erkrankung remittiert. Gegenwärtig befindet er sich nicht mehr in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Der Angeklagte hat keine Schulden und kommt den Unterhaltsverpflichtungen betreffend seine Kinder aus erster Ehe weiterhin nach. Randnummer 21 Am 15.12.2022 (Az. ...) verurteilte das Landgericht K. den Angeklagten S. wegen Untreue in 94 Fällen und wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Dem lag zugrunde, dass er im Zeitraum von Februar 2012 bis Juni 2015 seine Position als Angestellter bei der F. AG in einer Vielzahl von Fällen auch gegenüber anderen Dienstleistern - namentlich der A2-M. GmbH & Co. KG (fortan: A2) und der Natur Pur - dafür ausgenutzt hatte, sich von diesen Firmen im Gegenzug für die fortlaufende Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit Werbeaktionen der F. AG Zuwendungen versprechen und gewähren zu lassen, deren Kosten von diesen Firmen sodann absprachegemäß mit dem Angeklagten S. verdeckt in ihre Ausgangsrechnungen gegenüber der F. AG eingepreist und von dieser bezahlt wurden. Die Kammer hat nicht sicher festzustellen vermocht, ob das Urteil gegen den Angeklagten S. in Rechtskraft erwachsen ist. Randnummer 22 3. Angeklagter B. Randnummer 23 Der unbestrafte 53-jährige Angeklagte B. wurde in S. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Als jüngstes von drei Kindern wuchs der Angeklagte zusammen mit seiner Schwester und seinem Bruder bei seinen Eltern auf. Der Angeklagte B. ist selbst kinderlos. Im Februar 2022 heiratete er seine Lebensgefährtin, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Seine Ehefrau hat einen erwachsenen Sohn, der ebenfalls in ihrem Haushalt lebt. Im Jahr 1990 legte der Angeklagte B. das Abitur ab. Im Anschluss absolvierte er eine Ausbildung zum Industriekaufmann, die er im Juni 1992 erfolgreich abschloss. Bis Juni 1993 leistete er seinen Grundwehrdienst ab und arbeitete danach für etwa eineinhalb Jahre bei einem Montageunternehmen in L., für das er deutschlandweit Mitarbeiter an einer Kostenkalkulationssoftware für den Fassadenbau schulte. Gegen Ende 1994 bewarb er sich bei der auf den Vertrieb von Sportbekleidung und -material spezialisierten Einziehungsbeteiligten EuV. Dort wurde er zum 01.01.1995 eingestellt und als Geschäftsführer bestellt. Die Anstellung als Geschäftsführer der EuV ermöglichte es dem Angeklagten, sein "Hobby zum Beruf" zu machen. Seit seiner Jugend hatte der Angeklagte sich in einem Ringersportverein in S. und später auch im R.-Verband P. ehrenamtlich engagiert, wodurch er bereits über gute persönliche Kontakte in den Bereich des Ringersports verfügte. Randnummer 24 Von Anfang 1995 bis Ende Februar 2020 war der Angeklagte ununterbrochen Geschäftsführer der EuV. Ab dem Jahr 2000 bis zu seinem Ausscheiden hatte er die Geschäftsführung gemeinsam mit dem Zeugen L. inne. Randnummer 25 Nachdem er die Geschäftsführung der EuV Anfang des Jahres 2020 niedergelegt hatte, nahm er eine Beschäftigung im Hausmeisterservice seiner damaligen Lebensgefährtin und heutigen Ehefrau auf. Bereits im Jahr 2001 wurde bei dem Angeklagten die chronische entzündliche Darmerkrankung Morbus Crohn diagnostiziert. Aufgrund dieser Erkrankung musste er sich in den Jahren 2001 und 2012 umfangreichen Darmoperationen unterziehen. Seit Januar 2020 hat er einen anerkannten Grad der Behinderung von 50. Wegen seiner Erkrankung musste er seine Wochenarbeitszeit im Herbst 2022 von Vollzeit auf 36 Stunden reduzieren und verdient aktuell monatlich 1.600 EUR netto. Der Angeklagte B. ist vermögenslos. In seiner Freizeit engagiert sich der Angeklagte ehrenamtlich im Sportbereich. Des Weiteren ist er seit April 2022 ehrenamtlich als Nachtwache in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung tätig. Randnummer 26 4. Angeklagter E. Randnummer 27 Der unbestrafte 61-jährige Angeklagte E. wurde in S. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau einen heute erwachsenen Sohn. Der Angeklagte ist mit seinem ein Jahr älteren Bruder, zu dem er ein enges Verhältnis hatte, im Haushalt der Eltern aufgewachsen. Sein Bruder verstarb im Alter von 29 Jahren, nachdem er mit 19 Jahren auf einer Auslandsreise schwer erkrankt und von der Familie über einen Zeitraum von zehn Jahren zu Hause gepflegt worden war. Die lange Pflegebedürftigkeit und der Tod des Bruders wirken bis heute bei dem Angeklagten nach. Im Jahr 1982 erwarb er die allgemeine Hochschulreife. Im Anschluss an den Wehrdienst absolvierte er von 1984 bis 1986 bei der Raiffeisenbank S.-W. eine Lehre zum Bankkaufmann, nach deren Abschluss er 1986 fest angestellt wurde. Im Jahr 1989 nahm er ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität M. auf. Nach zwei Semestern wechselte er in den Studiengang Pharmazie an der Universität H1. Da ihm auch dieses Studienfach auf Dauer nicht zusagte, wechselte er nach drei Jahren in den Studiengang Rechtswissenschaften. Bereits während seiner Studienzeit begann er ab dem Jahr 1989 als Berater für die EuV zu arbeiten. Im Rahmen dieser Tätigkeit lernte er den Angeklagten B. kennen, mit dem er im Jahr 1998 übereinkam, gemeinsam die EuV als Gesellschaft zu übernehmen. Aufgrund dieser beruflichen Perspektive brach er in der Folge sein Studium der Rechtswissenschaften ab. Im Jahr 2000 kam es schließlich zu der abgesprochenen vollständigen Übernahme der Gesellschaftsanteile der E. durch die Angeklagten B. und E. sowie den Zeugen L.. Um weiter beruflich selbstständig arbeiten zu können, hatte er sich gegen den Eintritt in die Geschäftsführung der EuV entschieden. Stattdessen wurde er ab August 2000 in einem hauptberuflichen Beratungsverhältnis für die Gesellschaft tätig. Randnummer 28 Nachdem der Angeklagte B. Anfang 2020 aus der Geschäftsführung der EuV ausgeschieden war, übernahm der Angeklagte E. von dem Zeugen L. Anfang 2023 die Alleingeschäftsführung, mit dem Ziel die EuV vor der Insolvenz zu bewahren. Für seine Geschäftsführertätigkeit bezog er zuletzt einen Monatslohn von ca. 3.300 EUR netto. Zusammen mit der Rente seiner Ehefrau, die bis 2011 Teilzeit in einer Bank arbeitete, und Mieteinnahmen aus einer ihr gehörenden Eigentumswohnung verfügt das Ehepaar derzeit über einen auskömmlichen Lebensunterhalt. Des Weiteren besitzt der Angeklagte Aktien mit einem aktuellen Wert von ca. 80.000 EUR, die ihm durch seinen Vater vererbt wurden. Die Aktien stellen seine Altersvorsorge dar, da er durch seine Berufstätigkeit keine nennenswerten Rentenansprüche erworben hat. Der Angeklagte E. und seine Ehefrau unterstützen ihren erwachsenen Sohn finanziell. Dieser steht aufgrund einer derzeit nicht mehr akuten Drogenabhängigkeit unter Betreuung und kann nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Die aktuelle Lebenssituation des Angeklagten ist darüber hinaus erheblich durch eine im Jahr 2015 diagnostizierte Krebserkrankung seiner Ehefrau belastet. Ferner leidet der Angeklagte E. unter einer rezidivierenden Depression, die sich nach dem Tatzeitraum bei ihm entwickelte und deretwegen er sich seit Januar 2022 in fachärztlicher Behandlung befindet. Randnummer 29 5. Beweiswürdigung hinsichtlich der Feststellungen zur Person Randnummer 30 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten H., S., B. und E., den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B2 zur Biographie des Angeklagten S., seiner Diagnose sowie zum Verlauf seines Störungsbildes, dem Handelsregisterauszug vom 03.05.2023 betreffend die EuV sowie den taggleichen BZR-Auszügen vom 26.07.2023 für die vier Angeklagten H., S., B. und E. und dem den Angeklagten S. betreffenden weiteren Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 12.12.2023. Randnummer 31 Soweit die Kammer nicht hat feststellen können, ob die - potentiell gesamtstrafenfähige - Verurteilung des Angeklagten S. durch das Landgericht K. in Rechtskraft erwachsen ist, sind folgende Beweiserhebungen erfolgt: Der zur Klärung dieser Frage vorbereitend eingeholte, den Angeklagten S. betreffende BZR-Auszug vom 12.12.2023 enthielt weiterhin keinen Eintrag. Nachdem der Kammer ausgangs des Hauptverhandlungstermins vom 14.12.2023 von der Verteidigung des Angeklagten S. mitgeteilt worden war, dass die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts K. zurückgenommen worden sein sollen, hat die Kammer weitere Ermittlungen angestellt. Hinsichtlich der Revision des Angeklagten S. fand die Information Bestätigung in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.08.2023, mit dem über die Kosten der zurückgenommenen Revision des Angeklagten entschieden wurde. Im Übrigen hat eine telefonische Auskunft der Geschäftsstelle des Landgerichts K., Frau M., vom 15.12.2023 ergeben, dass hinsichtlich des Angeklagten S. noch kein Rechtskraftvermerk vorgenommen wurde und die Akten noch dem Bundesgerichtshof vorliegen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft seien zurückgenommen worden. Dem entsprach der Inhalt eines am 15.12.2023 von der Verteidigung des Angeklagten S. vorgelegten Schreibens der Staatsanwaltschaft K., mit dem diese die Rücknahme der Revision dem Mitverteidiger des Angeklagten S. im Verfahren..., Rechtsanwalt S1, mitgeteilt hat. Von der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs erhielt die Geschäftsstelle der Kammer am 15.12.2023 die Auskunft, dass die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt habe und die Akten unentbehrlich seien. Aufgrund der in Teilen widersprüchlichen Informationen hat die Kammer in Ermangelung eines Rechtskraftvermerks nicht sicher davon ausgehen können, dass sämtliche den Angeklagten S. betreffenden Revisionen erledigt sind und das Urteil des Landgerichts K. ihn betreffend bereits rechtskräftig geworden ist. III. Randnummer 32 Feststellungen zur Sache Randnummer 33 1. Vortatgeschehen Randnummer 34

  1. a)Werbeaktionen der Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der F. AG und Aufgabenbereich des Angeklagten S. Randnummer 35 Die F. AG mit Verwaltungssitz in H. vertrieb im Tatzeitraum und bereits zuvor Brillen über eine Vielzahl von Niederlassungen im Bundesgebiet. Zur Verwaltung in H. gehörte die PR-Abteilung, die im Tatzeitraum in mehrere Unterabteilungen gegliedert war. Der Angeklagte S. arbeitete seit 2000 bis zur Aufdeckung der hiesigen Tatvorwürfe und seiner fristlosen Kündigung im September 2015 in der Unterabteilung Niederlassungs-PR. Ab 2007 war er der Leiter dieser Unterabteilung. Sein direkter Vorgesetzter während des gesamten Beschäftigungszeitraums war der Zeuge Dr. B1, der die PR-Abteilung von 1996 an bis zu seinem eigenen Ausscheiden aus dem Unternehmen gegen Ende des Jahres 2015 als Hauptabteilungsleiter führte und seinerseits dem Vorstandsvorsitzenden berichtspflichtig war. Randnummer 36 Zu dem Aufgabenbereich des Angeklagten S. als Leiter der Unterabteilung Niederlassungs-PR gehörte sowohl die unterstützende Begleitung sämtlicher öffentlicher Auftritte der lokalen F.-Niederlassungen als auch die Organisation und Betreuung durch die PR-Abteilung selbst initiierter Werbeaktionen unter Einbindung der Presse, die im gesamten Bundesgebiet stattfanden. Im Rahmen dieser zuletzt genannten, zentral organisierten PR-Aktionen war der Angeklagte S. für die gesamte Auftragsvergabe an externe Dienstleister und Lieferanten eigenverantwortlich zuständig und durch seinen Vorgesetzten dazu bevollmächtigt, die notwendigen Aufträge im Namen der F. AG an Dritte zu erteilen. Die daraus resultierenden Eingangsrechnungen prüfte er auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit und legte sie dem Zeugen Dr. B1 zur weiteren Prüfung und Freigabe vor. Des Weiteren stimmte der Angeklagte S. die mediale Bekanntmachung und die begleitende Berichterstattung hinsichtlich der einzelnen PR-Aktionen mit den beteiligten Zeitungsredaktionen ab, wobei er diese Aufgabe spätestens im Jahr 2011 aufgrund der damit verbundenen hohen Arbeitsbelastung auf eine Medienagentur - namentlich die A2-M. GmbH & Co. KG (fortan: A2) - übertrug. Randnummer 37 Zu den von dem Angeklagten S. eigenverantwortlich betreuten PR-Aktionen zählten insbesondere die eingangs bereits genannten Trikotaktionen und Sportcamps. Bei den Trikotaktionen wurden in Kooperation mit Regionalzeitungen - unternehmensintern als "Medienpartner" bezeichnet - von der F. AG gestiftete, mit dem Schriftzug "F." beflockte Trikotsätze sowie weitere Sportartikel für Kinder- und Jugendmannschaften im Wege von Verlosungen und Mitmachaktionen im Wege eines Presseartikels ausgelobt. Der Angeklagte S. bestellte die benötigten Sportartikel einschließlich der Trikots mit der entsprechenden Beflockung und ließ diese direkt an die beteiligten Zeitungsredaktionen liefern, von denen die Trikots in Fototerminen mit öffentlichkeitswirksamer Berichterstattung an die ausgewählten Vereine übergeben wurden. Des Weiteren ließ die PR-Abteilung von einer Sportagentur, namentlich der C. M. GmbH (fortan: C.), in Zusammenarbeit mit Profi-Vereinen Kinder- und Jugendcamps im Bereich Fußball, Basketball, Eishockey und Handball ausrichten und rief in Kooperation mit lokalen Zeitungen zur Teilnahme auf. Die Teilnehmer der Camps wurden kostenlos mit Sportbekleidung und -zubehör ausgestattet und erhielten zum Teil auch Preise, wie kleinere Elektronikartikel oder Tickets für Sportveranstaltungen, ausgehändigt. Auch die Sportcamps wurden von den eingebundenen Zeitungen im Regelfall durch umfassende Berichterstattung begleitet, in der das soziale Engagement der F. AG wohlwollend hervorgehoben wurde. Auch die für diese Aktionen benötigten Artikel kaufte der Angeklagte S. im Namen der F. AG ein. Randnummer 38 Von dieser Art der Werbeveranstaltungen unter zuvor abgestimmter Einbindung der Presse - im internen Sprachgebrauch des Unternehmens als "Medienkooperationen" bezeichnet - versprach sich die Unternehmensführung der F. AG einen erheblichen Reputationsgewinn, der im Wege klassischer Anzeigenwerbung in Printmedien allenfalls unter Aufwendung höherer finanzieller Mittel zu erreichen gewesen wäre. Die Arbeit der PR-Abteilung wurde von der Unternehmensleitung insgesamt als sehr erfolgreich bewertet. Der PR-Abteilung stand ein der Höhe nach betraglich nicht begrenztes Budget für die Ausrichtung der beschriebenen durch den Angeklagten S. organisierten und betreuten Werbeaktionen zur Verfügung, das der Angeklagte S. nutzen durfte und nutzte, um eigenverantwortlich Warenbestellungen zu tätigen und Agenturen zu beauftragen. Er durfte eigenverantwortlich darüber entscheiden, ob und welche PR-Aktionen durchgeführt wurden, welche Lieferanten und Dienstleister in diesem Zusammenhang beauftragt wurden und welches Volumen diese Aufträge haben sollten. Dies tat er auch. Randnummer 39
  2. b)Geschäftsbeziehung der F. AG zur E.- und V. GmbH für R. Randnummer 40 Einer der wichtigsten Lieferanten für die Werbeaktionen der PR-Abteilung war die Einziehungsbeteiligte EuV. Randnummer 41
  3. aa)EuV Randnummer 42 Die Einziehungsbeteiligte EuV ist ein im Jahr 1994 vom D. R. gegründeter Sportartikelhändler mit Sitz in S.. Im Juli 2000 erwarben die Angeklagten B. und E. gemeinsam mit dem Zeugen L. die Gesellschaftsanteile der Einziehungsbeteiligten EuV vom D. R.. Randnummer 43 Das Unternehmen der EuV verkaufte seine Ware unter der weiteren Geschäftsbezeichnung "Sport 2000" über den Versandhandel und über ein in S. gelegenes Sportfachgeschäft. Ursprünglich war der Geschäftsbetrieb auf den Vertrieb von Ringerbekleidung und -material ausgerichtet. Im Laufe der Zeit wurde das Warensortiment auf andere Sportarten ausgedehnt. Die Einziehungsbeteiligte EuV konkurrierte - auch im Tatzeitraum - mit anderen Sportartikelhändlern im Geschäft mit dem Vertrieb von Sportbekleidung und Sportartikeln, so beispielsweise mit dem Sportartikelvertrieb des M. R2 mit Sitz in H2. Dies galt auch für das Geschäft mit Großkunden wie der F. AG. Randnummer 44 Zwischen der Einziehungsbeteiligten EuV und der F. AG bestand seit Anfang der 2000er Jahre im Zusammenhang mit der Ausrichtung von deren PR-Aktionen eine Geschäftsbeziehung, die sich im Laufe der Zeit zunehmend ausweitete. In den Jahren 2014 und 2015 war die EuV von den Aufträgen der F. AG in erheblichem Maße wirtschaftlich abhängig. Die F. AG war mit einem Gesamtauftragsvolumen in Höhe von 1.990.000 EUR netto in den Jahren 2014 und 2015 der mit Abstand wichtigste Einzelkunde der Einziehungsbeteiligten EuV. Die erwartete und auch erzielte Gewinnmarge der Einziehungsbeteiligten EuV aus Aufträgen der F. AG betrug vor Steuern mindestens 3 % der Umsatzerlöse, der auf Aufträge der F. AG entfallende Gewinn mithin mindestens (1.990.000 EUR x 3% =) 59.700 EUR. Insgesamt wies die EuV aufgrund der Geschäftstätigkeit der Jahre 2014 und 2015 jeweils Verluste, im Jahr 2014 von rund 120.000 EUR und im Jahr 2015 von rund 210.000 EUR, aus. Diese verrechnete sie mit vorgetragenen Gewinnen. Es fielen Gewerbe- und Körperschaftssteuer im Jahr 2014 von rund 33 EUR und im Jahr 2015 von rund 1 EUR an. Zum anderen resultierte die hohe wirtschaftliche Abhängigkeit der Einziehungsbeteiligten EuV aber auch daraus, dass die Angeklagten B. und E. im Vertrauen auf den Fortbestand der Geschäftsbeziehung zur F. AG erhebliche Investitionen getätigt hatten. So hatten sie für die EuV eine eigene Veredelungsanlage für Sporttextilien angeschafft, zusätzliche Räumlichkeiten angemietet und qualifiziertes Personal eingestellt, um die für die PR-Aktionen der F. AG bestimmte Sportbekleidung fortan eigenständig beflocken zu lassen. Die Mitarbeiterzahl der EuV wuchs in den Jahren 2014 und 2015 auf 25 Personen an. Ohne die Aufträge der F. AG bestand nach den Vorstellungen der Angeklagten B. und E. für die EuV auf absehbare Zeit keine Möglichkeit, diese Investitionen zu amortisieren. Randnummer 45
  4. bb)Rollen der Angeklagten B. und E. bei der EuV Randnummer 46 Im Zuge der Übernahme der Gesellschaftsanteile an der Einziehungsbeteiligten EuV im Jahr 2000 erwarben der Angeklagte B. und der Zeuge L. jeweils etwa 24,5% und der Angeklagte E. 51% der Anteile. Aufgrund einer entsprechenden Treuhändervereinbarung traten allerdings nur der Angeklagte B. und der Zeuge L. im Außenverhältnis als Gesellschafter auf. Darüber hinaus waren sie als Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten EuV tätig, wobei der Zeuge L. nach einer internen Aufgabenverteilung in erster Linie für das Ladengeschäft zuständig war, während der Angeklagte B. das Rechnungswesen verantwortete und spätestens ab dem Jahr 2008 den neu geschaffenen Geschäftskundenbereich betreute. Der Angeklagte B. blieb über den gesamten Tatzeitraum hinweg und darüber hinaus bis ins Jahr 2020 Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten EuV. Der Angeklagte E. beteiligte sich demgegenüber nicht an der Geschäftsführung der Einziehungsbeteiligten E., um seine berufliche Selbstständigkeit zu erhalten und weitere Projekte im Sportbereich unabhängig betreuen zu können. Stattdessen war er ab August 2000 aufgrund entsprechender Vereinbarung mit den Angeklagten B. und dem Zeugen L. in einem hauptberuflichen Beratungsverhältnis für die Einziehungsbeteiligte EuV tätig. Ungeachtet dieser Stellung als selbstständiger Berater leitete der Angeklagte E. das Personalwesen und die Buchhaltungsabteilung, wobei er sich insbesondere auch um deren steuerrechtliche Angelegenheiten kümmerte und den Kontakt zu der Steuerberaterin der EuV unterhielt. Diese Rollenverteilung blieb bis zum Jahr 2020 bestehen. Randnummer 47 Als Gesellschafter der EuV hatten die Angeklagten E. und B. jeweils Anspruch auf Ausschüttung der anteiligen Gesellschaftsgewinne. Der Angeklagte B. bezog in den Jahren 2014 und 2015 als geschäftsführender Gesellschafter der EuV ein Monatsgehalt in Höhe von ca. 4.800 EUR brutto. Der Angeklagte E. stellte der EuV monatliche Vergütungsforderungen von ca. 15.000 EUR für seine Tätigkeit als selbstständiger Berater in Rechnung, die er auch ausgezahlt erhielt. Randnummer 48
  5. cc)Geschäftsbeziehung hinsichtlich der PR-Aktionen der F. AG Randnummer 49 Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der F. AG trat der Angeklagte S. von Beginn an als Ansprechpartner im Verhältnis zur Einziehungsbeteiligten EuV auf. Aufseiten der EuV war der Angeklagte B. spätestens ab dem Jahr 2008 die alleinige Kontaktperson für die Mitarbeiter der F.-PR-Abteilung, nachdem innerhalb der EuV für Geschäftskunden ein eigener Zuständigkeitsbereich eingerichtet worden war. Dessen ungeachtet band der Angeklagte B. den Angeklagten E. in alle wesentlichen Entscheidungen im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung zur F. AG ein und traf diese mit ihm gemeinsam. Nach einem persönlichen Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten B. und dem Angeklagten S. übernahm der Angeklagte E. ab April 2014 die Rolle als Ansprechpartner für den Angeklagten S.. Randnummer 50 In Abstimmung mit dem Zeugen Dr. B1 vereinbarte der Angeklagte S. mit den Angeklagten B. und E., dass die EuV bei der Belieferung der PR-Aktionen mit Sportartikeln generell einen Artikelpreis berechnen würde, der 50% der Unverbindlichen Preisempfehlung (fortan: UVP) des Herstellers der bestellten Sportartikel entsprechen sollte. Zu diesen Preisen stattete die EuV fortlaufend die PR-Aktionen im Verantwortungsbereich des Angeklagten S. aus. Randnummer 51
  6. c)Geschäftsbeziehungen der Einziehungsbeteiligten EuV und der F. AG zum C.R. des Angeklagten H. Randnummer 52 Zu dem Alleininhaber des C. R., dem Angeklagten H., unterhielt die EuV eine langjährige Geschäftsbeziehung. Neben der Organisation von Reisen war der Angeklagte H. der EuV bei der Beschaffung von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen behilflich. Über den Geschäftskontakt zur EuV war es auch dazu gekommen, dass der Angeklagte H. von der F. AG im Zusammenhang mit deren PR-Tätigkeit mit der Organisation von Sportreisen beauftragt wurde. So organisierte er etwa im Auftrag der F. AG eine Jugendsportreise zu den Olympischen Spielen in Peking 2008. Randnummer 53 2. Bandenabreden und Tatplan Randnummer 54 Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor Jahresbeginn 2014, machte der Angeklagte S. gegenüber dem Angeklagten B. die weitere Beauftragung der EuV im Zusammenhang mit den PR-Aktionen der F. AG zumindest konkludent von der kontinuierlichen Gewährung von luxuriösen Reisen und Sachzuwendungen in unbestimmter Anzahl für sich und ihm nahestehende dritte Personen abhängig. Dem Angeklagten S., dem es darum ging, sich auf längere Zeit durch die Zuwendungen erhebliche und fortlaufende Vermögenszuflüsse zu verschaffen, war dabei bewusst und er machte sich zunutze, dass er - wie den Angeklagten B. und E. durch den langjährigen geschäftlichen Kontakt bekannt war - eigenverantwortlich darüber bestimmen konnte, welche Sportartikelhändler in welchem Umfang im Namen der F. AG mit der Belieferung der PR-Aktionen beauftragt werden sollten. Um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, gab der Angeklagte S. den Angeklagten B. und E. zu verstehen, dass er andere Händler, die mit der EuV im Vertrieb von Sportartikeln konkurrierten, anstelle der EuV als Lieferant für die PR-Aktionen der F. AG beauftragen würde, falls sie seinen Wünschen nicht nachkämen. Der Angeklagte S. wusste, dass ihm aufgrund der ihm im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses eingeräumten Befugnisse sowie der ihm übertragenen sachlich-rechnerischen Erstprüfung der resultierenden Eingangsrechnungen die besondere Pflicht aufgegeben war, die Vermögensinteressen der F. AG zu wahren. Ihm war klar, dass er gegen diese Pflicht verstieß, wenn er der F. AG als seiner Arbeitgeberin Kosten privat veranlasster Reisen und Sachzuwendungen in Rechnung stellen ließ, die entsprechenden Rechnungen freizeichnete und zur weiteren Freizeichnung in den Geschäftsgang gab. Davon gingen auch die Angeklagten B. und E. aus. Randnummer 55 Die Angeklagten B. und E. gingen nach einem gemeinsam gefassten Entschluss auf die Forderungen des Angeklagten S. ein, um sich aus Gewinnausschüttungen der EuV und der ihnen monatlich gezahlten Vergütung der EuV eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen und zu erhalten. Die Angeklagten B. und E. sahen die Einziehungsbeteiligte EuV in wirtschaftlicher Abhängigkeit von den Aufträgen der F. AG und ließen sich aus diesem Grund auf die Forderungen des Angeklagten S. ein. Randnummer 56 Der Angeklagte B. sagte dem Angeklagten S. im Einvernehmen mit dem Angeklagten E. zu, dass die Angeklagten B. und E. ihm die geforderten Zuwendungen unentgeltlich gewähren würden. Die drei Angeklagten S., B. und E. kamen überein, dass die Beschaffung von Sachleistungen über die EuV erfolgen sollte, während der Angeklagte S. die von ihm gewünschten Reisen für Rechnung der E. direkt bei dem C. R. S. buchen sollte. Im Gegenzug würde der Angeklagte S. die EuV weiterhin im Namen der F. AG mit der Lieferung von Sportartikeln beauftragen und derartige Aufträge nicht etwa an andere, konkurrierende Sportartikelhändler vergeben. Die drei Angeklagten S., B. und E. schlossen sich dabei spätestens vor Beginn des Jahres 2014 zusammen, um nach diesem Muster in Zukunft eine unbestimmte Vielzahl gleichartiger Straftaten zu begehen. Den Zeitraum begrenzten sie dabei nicht; die einzelnen zukünftigen Taten waren weder nach ihrem Zeitpunkt noch dem Gegenstand der Zuwendung oder der im Gegenzug der EuV zu erteilenden Aufträge bereits konkretisiert. Randnummer 57 Soweit es die Zuwendung von Reisen im Gegenzug für die weitere Beauftragung der EuV anbetraf, bezogen die drei Angeklagten S., B. und E. noch vor Beginn des Jahres 2014 den Angeklagten H. in ihre Abreden mit ein. Dem Angeklagten H. war bekannt, dass die Angeklagten B. und E. sich zu der Übernahme der Kosten für Reisen des Angeklagten S. und ihm nahestehender Dritter durch die E. bereit erklärt hatten, während der Angeklagte S. als Mitarbeiter der F. AG zugesagt hatte, der EuV - und nicht etwa mit der EuV am Sportartikelmarkt konkurrierenden Sportartikelhändlern - im Namen der F. AG mit der Belieferung von PR-Veranstaltungen zu beauftragen. Der Angeklagte H. entschied sich, an der Gewährung der Zuwendungen mitzuwirken und schloss sich den Vereinbarungen der Mitangeklagten an, um im Hinblick auf die teilweise hochpreisigen Reisen des Angeklagten S. auf längere Zeit erhebliche zusätzliche Einkünfte in Form von Vermittlungsprovisionen in Höhe von 3% bis 15% der Kosten der einzelnen Reiseleistungen zu vereinnahmen. Die vier Angeklagten kamen überein, dass sich der Angeklagte S. wegen einzelner Reisewünsche an den Angeklagten H. wenden und mit diesem die Planung und Buchung der einzelnen Reiseleistungen abstimmen solle. Der Angeklagte H. sollte nach den getroffenen Abreden die Kosten der gebuchten Reisen und darüber hinaus auch die Kosten für solche Leistungen verauslagen, die der Angeklagte S. oder andere Reiseteilnehmer dadurch verursachen würden, dass sie vor Ort weitere Leistungen in Anspruch nahmen. Zu diesem Zweck sollte der Angeklagte H. seine Kreditkartendaten bei einzelnen Leistungserbringern, etwa Hotels, hinterlegen. Die Gesamtkosten einschließlich der auf ihn entfallenden Vermittlungsprovisionen sollte der Angeklagte H. unter der Firma C. R. S. der Einziehungsbeteiligten EuV in Rechnung stellen und von dieser bezahlt erhalten. Die Vermittlungsprovision sollte der Angeklagten H. als Gegenleistung für seine Tatbeteiligung jeweils erhalten und sie sollte bei ihm verbleiben. In dem Bestreben, die Bezahlung dieser Kosten in der Buchhaltung der EuV zu verschleiern, vereinbarte der Angeklagte S. mit dem Angeklagten B., der sich insoweit wiederum mit den Angeklagten E. und H. abstimmte, dass in den Rechnungen des C. R. S. statt des tatsächlichen Leistungsgegenstandes fingierte, tatsächlich nicht erbrachte Leistungen wie etwa die Lieferung von Eintrittskarten insbesondere für Fußball- und Handballspiele im Zusammenhang mit Sportcamps der F. AG aufgeführt werden sollten. Der Angeklagte H. schloss sich den Abreden der Mitangeklagten auch insoweit an, als er sich mit ihnen zumindest konkludent zusammentat, um nach dem beschriebenen Muster in Zukunft eine unbestimmte Vielzahl gleichartiger Straftaten zu begehen. Randnummer 58 Ferner kamen die Angeklagten S., B. und E. jedenfalls schon vor Beginn des Jahres 2014 auch darin überein, dass die Kosten für alle von dem Angeklagten S. geforderten Zuwendungen, die zunächst von der Einziehungsbeteiligten EuV übernommen werden würden, verdeckt auf die F. AG abgewälzt werden sollten. Auch diese Abreden wurden auf unbefristete Dauer ebenso wie für eine noch unbestimmte Vielzahl von Fällen getroffen und sollten über Rechnungen ins Werk gesetzt werden, die die Einziehungsbeteiligte EuV der F. AG über die Belieferung von PR-Aktionen stellte. Den Angeklagten E. und B. war es nach dem Inhalt der getroffenen Abreden gestattet, die verdeckt weiter berechneten Kosten noch aufzurunden und um Aufschläge zu erhöhen. Mit Blick auf den Prozess der Rechnungsstellung wollten sich die drei Angeklagten S., B. und E. zu Nutze machen, dass der Angeklagte S. im Rahmen des bei der F. AG geltenden Vieraugenprinzips die Eingangsrechnungen nach Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit auf erster Stufe freizeichnen konnte. Im weiteren Prozess der Rechnungsfreigabe sollte der auf zweiter Stufe für die sachliche Rechnungsprüfung verantwortliche Mitarbeiter der F. AG darüber in die Irre geführt werden, dass die Kosten von Zuwendungen in Form von privaten Reisen oder Sachleistungen nebst hinzugerechneter Aufschläge in die Rechnungen eingepreist waren, die nach der Absicht der drei Angeklagten dem Angeklagten S. und ihm nahestehenden Dritten zugutekommen sollten. In einem Teil der Rechnungen, die die EuV an die F. AG stellen würde, sollten fingierte, tatsächlich nicht erbrachte Leistungen beschrieben oder es sollten gänzlich fingierte Rechnungen erstellt werden. Die Angeklagten S., B. und E. gingen davon aus, dass die Rechnungen aufgrund der von ihnen plangemäß hervorgerufenen Fehlvorstellung von dem für die Rechnungsprüfung auf zweiter Stufe verantwortlichen Mitarbeiter der F. AG freigegeben werden würden. Damit bezweckten die Angeklagten S., B. und E. in dem Bewusstsein, dass die Einziehungsbeteiligte EuV tatsächlich keinen Anspruch auf die in Rechnung gestellten Beträge hatte, die vollständige Auszahlung dieser Rechnungsbeträge durch die F. AG an die EuV. Ohne die einzelnen zukünftigen Taten nach ihrem Begehungszeitpunkt oder der Höhe der Rechnungsbeträge bereits vorauszuplanen, verabredeten die Angeklagten S., B. und E., arbeitsteilig in der Weise vorzugehen, dass der Angeklagte S. die fingierten Inhalte der EuV-Rechnungen vorgeben und eingehende Rechnungen als Mitarbeiter der F. AG bewusst zu Unrecht freizeichnen würde. Der Angeklagte B. sollte die Ausgangsrechnungen der EuV nach den Vorgaben des Angeklagten S. fertigen und der F. AG, zu Händen des Angeklagten S., übersenden. Der Angeklagte E. sollte die Rechnungen in die Buchhaltung der EuV einstellen. Dabei kam es dem Angeklagten S. stets darauf an, die Finanzierung der privaten Reisen und Zuwendungen zu gewährleisten und sich auf diese Weise über längere Zeit eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Dies war den Angeklagten B. und E. klar, die selbst, wovon wiederum der Angeklagte S. ausging, auch insoweit handelten, um sich für längere Zeit jeweils eine eigene Einnahmequelle aus den wiederkehrenden monatlichen Vergütungszahlungen der EuV und darüber hinaus aus Gewinnausschüttungen der EuV zu verschaffen, die sich aus Aufträgen der F. AG speisten. Randnummer 59 Sowohl bei der Verabredung, als auch bei der daran anschließenden plan- und abredegemäßen Ausführung der einzelnen Taten handelte der Angeklagte S. nicht ausschließbar unter dem mäßig enthemmenden Einfluss der bei ihm bestehenden Zyklothymia, ohne dass indes dadurch seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen wäre. Randnummer 60 3. Tatausführung Randnummer 61 Die zwischen den Angeklagten getroffenen Abreden wurden anschließend im Zeitraum von Anfang 2014 bis einschließlich Juni 2015 auch umgesetzt. Auf Grundlage der zwischen allen vier Angeklagten getroffenen Abreden kam es in 35 Fällen dazu, dass der Angeklagte S. Reiseleistungen bei dem Angeklagten H. einforderte (Fälle 1 bis 35 des Urteils). In 21 weiteren Fällen (Fälle 36 bis 56 des Urteils) forderte der Angeklagte S. aufgrund der mit den Angeklagten B. und E. getroffenen weiteren Abreden bei diesen Sachleistungen für sich oder Dritte an, die sodann auf Kosten der EuV auch geliefert wurden. In weiteren 165 Fällen (Fälle 57 bis 221 des Urteils) wurden fingierte Rechnungen der EuV an die F. AG gestellt, die sodann auch bezahlt wurden. Randnummer 62
  7. a)Fälle 1 bis 35 des Urteils betreffend korruptive Zuwendungen in Form von Reisen (Fälle 166 bis 176 und 178 bis 201 der Anklageschrift) Randnummer 63 Der Angeklagte S. setzte sich im Einverständnis mit den Angeklagten B. und E. in den Jahren 2014 und 2015 in insgesamt 35 Fällen mit dem Angeklagten H. in Verbindung und forderte diesen auf, für ihn, den Angeklagten S., seine Familienmitglieder und sonstige dritte Personen privat veranlasste Reiseleistungen zu buchen und alle zugehörigen Kosten zu verauslagen. Der Angeklagte H. gab ihm jeweils zu verstehen, dass er dem entsprechen werde. Anschließend kümmerte er sich um die Buchung der Reiseleistungen. Die sich dabei ergebenden Reisepreise teilte er den Angeklagten B. oder E. mit. Alle Angeklagten handelten in jedem Einzelfall in dem Bewusstsein und aufgrund der Vereinbarung, dass die Reiseleistungen von der EuV bezahlt und dem Angeklagten S. unentgeltlich zugewandt werden sollten und - in den Fällen 1 bis 33 des Urteils - auch zugewandt wurden, um diesen abredegemäß zu veranlassen, Aufträge im Namen der F. AG über die Lieferung von Waren weiterhin der EuV und nicht an Konkurrenzunternehmen zu erteilen. Randnummer 64 Die Gesamtkosten für die im Tatzeitraum gebuchten Reiseleistungen nebst der vor Ort entstandenen Kosten sowie marktüblicher Vermittlungsprovisionen betrugen in den Fällen 1 bis 33 mindestens 287.017,71 EUR, die der Angeklagte H. der EuV in Rechnung stellte. In zwei weiteren Fällen (Fälle 34 und 35) kam es zur Abrechnung im Verhältnis des Angeklagten H. zur Einziehungsbeteiligten EuV nicht mehr. Im Gegenzug für die versprochen und gewährten Zuwendungen in Form von Reisen erteilte der Angeklagte S. der EuV im Namen der F. AG weiterhin über den gesamten Tatzeitraum hinweg fortlaufend Aufträge über die Belieferung von PR-Aktionen. Daraus resultierten die Ausgangsumsätze der EuV mit der F. AG in den Jahren 2014 und 2015. Randnummer 65 Insbesondere die Lebensgefährtin und spätere Ehefrau des Angeklagten S., die Einziehungsbeteiligte Dr. E1, nahm auf seine Einladung hin über den gesamten Tatzeitraum an einer Vielzahl der teils hoch- und höchstpreisigen Reisen teil. Der Angeklagte S. konnte über die Frage, wer an den Reisen teilnehmen sollte, selbst allein bestimmen und wandte der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 alle Leistungen unentgeltlich zu. Auch seinen Bruder, den Einziehungsbeteiligten M. S., lud der Angeklagte in einer Mehrzahl von Fällen zur unentgeltlichen Reiseteilnahme ein. Randnummer 66 Spätestens ab Ende Dezember 2014 hätte die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 erkennen müssen, was sich jedem Dritten an ihrer Stelle aufgedrängt hätte: dass nämlich die beständigen Reisen sich nicht mit dem sonstigen Lebenszuschnitt und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten S. übereinbringen ließen und die erkennbar hohen Kosten der Reisen tatsächlich nicht von ihm, sondern von Dritten getragen wurden, denen es als Auftragnehmer der F. AG darum zu tun war, den Angeklagten S. zu veranlassen, sie bei der Vergabe von Aufträgen der F. AG gegenüber Konkurrenten zu bevorzugen. Gleichwohl ließ sie sich auch danach in sechs Fällen (Fälle 23, 24, 26, 29, 30, 32 des Urteils) auf luxuriöse Reisen durch den Angeklagten S. einladen. Der Wert der von ihr persönlich in Zusammenhang mit diesen Reisen in Anspruch genommenen Leistungen betrug mindestens 26.598,75 EUR. Hinsichtlich des Einziehungsbeteiligten M. S. hat die Kammer hingegen keine Umstände festzustellen vermocht, aufgrund derer sich auch ihm die Hintergründe hätten aufdrängen müssen. Randnummer 67 Die Reisen und der damit verbundene Kostenaufwand lagen sowohl für die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 als auch für den Einziehungsbeteiligten M. S. außerhalb ihrer jeweiligen gewöhnlichen Lebensführung. Die Einziehungsbeteiligten hätten diese Reisen nicht angetreten, hätten sie die Kosten ihrer jeweiligen Teilnahme selbst tragen müssen. Randnummer 68 Bei der Buchung der Reisen machte der Angeklagte S. dem Angeklagten H. vielfach detaillierte Vorgaben hinsichtlich Flugtickets, Hotelzimmern, Mietwagen und sonstigen auf der Reise gewünschten Zusatzleistungen, gab ihm aber teilweise auch nur grobe Eckdaten vor und ließ ihm darüber hinaus freie Hand bei der Buchung der konkreten Reiseleistungen. Der Angeklagte H. buchte anhand dieser Anweisungen die Reisen. Soweit die Buchung von Reiseleistungen über Touristikunternehmen erfolgte, war in die Leistungspreise eine Vermittlungsprovision bereits eingestellt. Soweit der Angeklagte H. Reiseleistungen direkt bei Leistungserbringern, etwa bei Hotels, buchte, schlug er im Einvernehmen mit den Angeklagten S., B. und E. im Abrechnungsverhältnis zur Einziehungsbeteiligten EuV eine eigene Provision in Höhe von 10% auf den Leistungspreis auf. So ging der Angeklagte H. im Einvernehmen mit den Mitangeklagten auch wegen sämtlicher von ihm verauslagter Kosten vor, die durch Leistungen vor Ort anfielen, wie insbesondere Nebenkosten im Rahmen von Hotelaufenthalten. Die Gesamtkosten wurden von dem Angeklagten H. zunächst verauslagt. Nach Reiseabschluss übermittelte der Angeklagte H. dem Angeklagten B. und/oder dem Angeklagten E. die Reisegesamtkosten, gegebenenfalls unter Hinzurechnung der von ihm veranschlagten eigenen Provision. Randnummer 69 Um den Angeklagten B. und E. die Verschleierung der Bezahlung der Privatreisen in der Buchhaltung der EuV zu erleichtern, teilte der Angeklagte S. in Umsetzung des gemeinsamen Tatplans dem Angeklagten B. und/oder Angeklagten E. die Angaben mit, welche in die Rechnungen aufgenommen werden sollten, die der Angeklagte H. unter der Firma C. R. S. an die Einziehungsbeteiligte EuV stellen sollte. Der Angeklagte S. gab vor, in welcher Stückzahl und für welche PR-Aktionen der F. AG etwa die vermeintliche Beschaffung von Tickets für Sportveranstaltungen durch das C. R. S. in den Rechnungen ausgewiesen werden sollte, die tatsächlich zur Abdeckung der Reisekosten einschließlich Provisionen des Angeklagten H. dienten. Diese Informationen leitete der Angeklagte B. oder der Angeklagte E. sodann an den Angeklagten H. weiter, der auf dieser Grundlage die entsprechenden Abdeckrechnungen erstellte und an die EuV übersandte. Randnummer 70 Die Angeklagten B. und E. veranlassten in der Folge, dass die Kosten der Reiseleistungen einschließlich der Provisionen durch die Einziehungsbeteiligte EuV auf das Konto des Angeklagten H. vollständig überwiesen wurden. Dies geschah im Wege von Abschlagszahlungen, durch welche die Forderungen des R. bezüglich einer Mehrzahl von verfahrensgegenständlichen Reisen jeweils nach und nach beglichen wurden. Da das Reisebüro durch die teilweise hohen Beträge der zu verauslagenden Reisekosten immer wieder in finanzielle Engpässe geriet, nahm der Angeklagte H. im Tatzeitraum wiederholt mit den Angeklagten B. und E. Kontakt auf, um Abschlagszahlungen einzufordern. Hierbei übersandte er zum Teil per E-Mail Aufstellungen über die durch die Reisen des Angeklagten S. und seines sozialen Umfelds angefallenen Reisekosten und die noch offenen Zahlungsbeträge. Die Angeklagten B. und E. sicherten ihm daraufhin regelmäßig die zeitnahe Überweisung von Geldbeträgen zu, die anschließend durch die EuV auch erfolgte. Lediglich in den Fällen 32 bis 35 kam es zu einer Erstattung der Reisekosten einschließlich der verabredeten Provisionen von der Einziehungsbeteiligten EuV an den Angeklagten H. nicht mehr. Randnummer 71 Im Einzelnen kam es nach dem beschriebenen Muster in den folgenden insgesamt 35 Fällen zu Zuwendungen in Form von Reiseleistungen an den Angeklagten S., zu denen dieser teilweise Dritte aus seinem Familien- und Bekanntenkreis einlud: Randnummer 72 Fall 1 des Urteils (Fall 166 der Anklageschrift; Reise nach S. ) Randnummer 73 Im Januar 2014 flog der Angeklagte S. mit seiner Lebensgefährtin, der Einziehungsbeteiligten Dr. E1, von H. nach S., um an einem privaten Qigong-Wochenendkurs teilzunehmen. Die Reiseteilnahme hatte er der Einziehungsbeteiligten geschenkt. Für die Reise buchte er bei dem Angeklagten H. neben den Hin- und Rückflugtickets und einer Hotelsuite mit verschiedenen Extras im Zimmerservice auch einen Mietwagen. Der Angeklagte H. bestätigte ihm mit E-Mail vom 15.01.2014 die Buchung und teilte mit, dass er bei dem Hotel seine Daten für eine vollständige Kostenübernahme hinterlegt habe. Die durch die Reise angefallenen Kosten betrugen insgesamt mindestens 2.758,10 EUR und wurden von der EuV absprachegemäß bezahlt. Randnummer 74 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 254,08 EUR. Randnummer 75 Fall 2 des Urteils (Fall 167 der Anklageschrift; Inlandsflüge nach H. ) Randnummer 76 Am 04.02.2014 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten H. per E-Mail auf, zwei Flugtickets von M1 nach H. in der Business-Class zu buchen. Die Flüge schenkte er dem Einziehungsbeteiligten M. S. und dessen Sohn. Der Angeklagte H. übersandte daraufhin noch am selben Tag die gewünschten Flugtickets per E-Mail an den Angeklagten S., der sie ebenfalls via E-Mail an den Einziehungsbeteiligten M. S. weiterleitete. Die tatsächlichen Reisekosten in Höhe von 1.174,89 EUR wurden später absprachegemäß von der EuV übernommen. Randnummer 77 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 106,81 EUR. Randnummer 78 Fall 3 des Urteils (Fall 168 der Anklageschrift; Skiferien in C. ) Randnummer 79 Mit E-Mail vom 10.02.2014 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten H. auf, einen Skiurlaub vom 03.03. bis 14.03.2014 für zwei Personen zu buchen. Die Reiseleistungen schenkte er den beiden Söhnen der Einziehungsbeteiligten Dr. E1. Der Angeklagte H. buchte die Reise als Cluburlaub bei einem Reiseveranstalter. Die Reise wurde durchgeführt und die Gesamtkosten in Höhe von 4.439,60 EUR wurden durch die EuV getragen. Randnummer 80 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 403,60 EUR. Randnummer 81 Fall 4 des Urteils (Fall 169 der Anklageschrift; Reise nach M1 ) Randnummer 82 Am 10.02.2014 beauftragte der Angeklagte S. den Angeklagten H. via E-Mail mit der Buchung eines Familienurlaubs vom 07.03. bis 09.03.2014 auf M1. Daran nahmen neben dem Angeklagten S. selbst noch zwei seiner Töchter und die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 teil, denen er die Reiseteilnahme schenkte. Der Angeklagte H. bestätigte dem Angeklagten S. die Reisebuchung am 03.03.2014 per E-Mail. Die Reise wurde durchgeführt. Die Reisegesamtkosten in Höhe von 5.325,68 EUR wurden später durch die EuV übernommen. Randnummer 83 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 528,83 EUR. Randnummer 84 Fall 5 des Urteils (Fall 170 der Anklageschrift; Hin- und Rückflug nach C1 ) Randnummer 85 Von März bis Juni 2014 nahm die Tochter der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 an einem Schüleraustausch nach C1 teil. Da die Buchung der Flugtickets direkt durch die Schule über ein Reisebüro erfolgte, nahm der Angeklagte S. am 09.01.2014 per E-Mail mit dem Angeklagten H. Kontakt auf, um eine Kostenübernahme durch dessen Reisebüro zu erreichen. In der Folge setzte sich der Angeklagte H. mit dem Reisebüro in Verbindung, das dem C. R. S. des Angeklagten H. mit Rechnung vom 10.01.2014 wie beabsichtigt die Kosten der Flugtickets weiterberechnete und von diesem bezahlt erhielt. Zusätzlich schloss der Angeklagte H. auf Geheiß des Angeklagten S. eine Auslandskrankenversicherung für die Tochter der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 ab. Alle Leistungen schenkte der Angeklagte S. der Tochter der Einziehungsbeteiligten. Die im Zusammenhang mit der sodann durchgeführten Reise angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 1.431,90 EUR wurden später von der EuV an das C. R. S. bezahlt. Randnummer 86 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 158,05 EUR. Randnummer 87 Fall 6 des Urteils (Fall 171 der Anklageschrift; Reise nach G. ) Randnummer 88 Anfang März 2014 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten H. per E-Mail auf, für zwei seiner Töchter und die Einziehungsbeteiligte E1 vom 12.04. bis 14.04.2014 Zimmer in einem Hotel in G. zu buchen. Der Angeklagte S. lud diese unentgeltlich zu der Reise ein. Der Angeklagte H. nahm die Buchung vor und gab gegenüber dem Hotel wie üblich eine Kostenübernahmegarantie ab. Die EuV kam nachträglich für die Gesamtkosten der durchgeführten Reise in Höhe von 1.302,40 EUR auf. Randnummer 89 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 118,40 EUR. Randnummer 90 Fall 7 des Urteils (Fall 172 der Anklageschrift; Reise nach F. ) Randnummer 91 Auf Geheiß des Angeklagten S. buchte der Angeklagte H. einen Hotelaufenthalt auf F. vom 18.04. bis 25.04.2014, den der Angeklagte S. seiner geschiedenen Ehefrau, der Zeugin J. S., schenkte. Der Angeklagte H. verauslagte die Gesamtreisekosten in Höhe von 5.629,08 EUR, welche später von der EuV erstattet wurden. Randnummer 92 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 558,39 EUR. Randnummer 93 Fall 8 des Urteils (Fall 173 der Anklageschrift; Reise nach R. ) Randnummer 94 Am 18.03.2014 forderte der Angeklagte S. von dem Angeklagten H. per E-Mail, eine Reise nach R. für sich selbst, die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 und einen ihrer Söhne zu buchen, denen der Angeklagte S. die Reiseteilnahme schenkte. Der Angeklagte H. kam der Aufforderung nach und buchte die Reise entsprechend den übermittelten Vorgaben. Die Reisegesamtkosten, die später von der EuV übernommen wurden, beliefen sich auf 6.108,98 EUR. Randnummer 95 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 593,54 EUR. Randnummer 96 Fall 9 des Urteils (Fall 174 der Anklageschrift; I. -Rundreise) Randnummer 97 Mit E-Mail vom 06.02.2014 wies der Angeklagte S. den Angeklagten H. an, eine Reise entlang des F.weg in I. im Zeitraum vom 26.04. bis 04.05.2014 für sich und die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 zu planen, der er die Reiseteilnahme schenkte. Hierzu übermittelte er ihm eine detaillierte Übersicht zu den gewünschten Etappenzielen und machte konkrete Vorgaben zu den Hotels sowie der zu buchenden Kategorie der Zimmer bzw. Suiten. Im Hinblick auf die letzte Etappe von A. nach V. forderte er den Angeklagten H. auf, einen Transfer per Helikopterflug zu organisieren. Ende April 2014 teilte der Angeklagte H. dem Angeklagten S. mit, die Rundreise vollständig gebucht zu haben und übermittelte die noch ausstehenden Reiseinformationen und -unterlagen, wobei er angab, bei allen Hotels seine Kreditkarte zwecks vollständiger Übernahme der Nebenkosten hinterlegt zu haben. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise in Höhe von 20.892,33 EUR wurden später von den EuV an das Reisebüro bezahlt. Randnummer 98 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 1.971,94 EUR. Randnummer 99 Fall 10 des Urteils (Fall 175 der Anklageschrift; Reise nach H. ) Randnummer 100 Im Mai 2014 lud der Angeklagte S. seine Eltern zu einem Länderspiel der deutschen Fußballnationalmannschaft in H. ein und beauftragte den Angeklagten H. mit der Buchung eines Hotelzimmers. Die Reisekosten, die später durch die EuV gegenüber dem C. R. S. übernommen wurden, betrugen insgesamt 369,60 EUR. Randnummer 101 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 33,60 EUR. Randnummer 102 Fall 11 des Urteils (Fall 176 der Anklageschrift; Wanderurlaub nach G1 ) Randnummer 103 Für Juni 2014 plante der Angeklagte S. mit dem Einziehungsbeteiligten M. S. die Besteigung des M., des höchsten Gipfels des O.-Gebirges. An der Reise nahm auch ein mit ihm befreundeter Journalist teil. Der Angeklagte S. schenkte den beiden die Reiseteilnahme. Anfang Mai 2014 beauftragte er den Angeklagten H. mit der Buchung von Flügen, Hotelunterkunft und eines Mietwagens, wobei er ihn anwies, die Nebenkostenübernahme durch das Reisebüro gegenüber dem Hotel sicherzustellen. Mit E-Mail vom 06.06.2014 bestätigte der Angeklagte H. die Buchungen und übersandte die Reiseunterlagen an den Angeklagten S. und seinen Bruder. Die EuV übernahm später die Gesamtkosten der durchgeführten Reise in Höhe von 5.107,01 EUR. Randnummer 104 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 472,02 EUR. Randnummer 105 Fall 12 des Urteils (Fall 178 der Anklageschrift; Hin- und Rückflug nach L. A. ) Randnummer 106 Im Mai 2015 buchte der Angeklagte H. auf Geheiß des Angeklagten S. einen Hin- und Rückflug nach L. A., den dieser dem Sohn der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 schenkte. Die Kosten in Höhe von 3.328,60 EUR wurden später durch die EuV übernommen. Randnummer 107 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 302,60 EUR. Randnummer 108 Fall 13 des Urteils (Fall 179 der Anklageschrift; Reise nach K. ) Randnummer 109 Für den Zeitraum vom 12.07. bis 20.07.2014 buchte der Angeklagte H. für den Angeklagten S. und die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 sowie insgesamt vier ihrer jeweiligen Kinder, denen der Angeklagte S. die Reiseteilnahme jeweils schenkte, ein luxuriöses Strandhaus in einem Hotelresort "M. R." in K./G1 mit zahlreichen Zusatzleistungen. So wies der Angeklagte S. ihn insbesondere an, über das Hotel einen Yacht-Ausflug mit Restaurantbesuch und Strand-Barbecue zu organisieren. Der Angeklagte H. nahm dementsprechend mit dem Hotel Kontakt auf und gab für den Ausflug, wie auch für alle sonstigen Leistungen vor Ort, eine Kostenübernahmegarantie ab. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise beliefen sich auf 69.433,34 EUR und wurden später von der EuV gegenüber dem C. R. S. übernommen. Randnummer 110 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 6.877,23 EUR. Randnummer 111 Fall 14 des Urteils (Fall 180 der Anklageschrift; Reise nach P. ) Randnummer 112 Im Juli 2014 buchte der Angeklagte H. auf Geheiß des Angeklagten S. eine mehrtägige Reise für ihn und seine Lebensgefährtin nach P.. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise in Höhe von mindestens 3.425,41 EUR wurden später von der EuV übernommen. Randnummer 113 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 311,40 EUR. Randnummer 114 Fall 15 des Urteils (Fall 181 der Anklageschrift; Reise nach L. ) Randnummer 115 Im September 2014 reiste die Lebensgefährtin des Angeklagten S., die Einziehungsbeteiligte E1, für mehrere Tage nach L.. Die Reise hatte ihr der Angeklagte S. geschenkt. Der Angeklagte H. buchte auf dessen Anweisung hin eine Bahnfahrt in der 1. Klasse und ein Hotelzimmer. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise in Höhe von mindestens 515,76 EUR wurden später von der EuV übernommen. Randnummer 116 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 48,39 EUR. Randnummer 117 Fall 16 des Urteils (Fall 182 der Anklageschrift; Wanderurlaub nach M3 ) Randnummer 118 Für September 2014 plante der Angeklagte S. gemeinsam mit dem Einziehungsbeteiligten M. S. eine Reise ins A.-Gebirge und forderte den Angeklagten H. auf, die von ihnen gewünschten Hotelunterkünfte und sonstigen Reiseleistungen zu buchen. Dieser nahm die Buchungen auftragsgemäß vor und gab gegenüber dem Hotel, wie üblich, eine vollständige Kostenübernahmegarantie ab. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise beliefen sich auf mindestens 10.819,47 EUR und wurden später von der EuV gegenüber dem C. R. S. bezahlt. Randnummer 119 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 1.001,70 EUR. Randnummer 120 Fall 17 des Urteils (Fall 183 der Anklageschrift; Reise nach Ö. ) Randnummer 121 Für September 2014 buchte der Angeklagte H. im Auftrag des Angeklagten S. einen Hotelaufenthalt in einem Kinderhotel in Ö., den dieser dem Einziehungsbeteiligten M. S., seiner Ehefrau und ihren Kindern schenkte. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise beliefen sich auf mindestens 4.395,68 EUR und wurden später von der EuV übernommen. Randnummer 122 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 216,28 EUR. Randnummer 123 Fall 18 des Urteils (Fall 184 der Anklageschrift; Reise nach L. A. ) Randnummer 124 Mit E-Mail vom 04.09.2014 wies der Angeklagte S. den Angeklagten H. an, Hin- und Rückflüge von H. nach L. A. zu buchen, die er den drei Kindern der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 schenkte. Dieser nahm die Buchung vor und kümmerte sich darüber hinaus um die erforderlichen Einreisedokumente. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise betrugen mindestens 3.064,58 EUR und wurden später von der EuV übernommen. Randnummer 125 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 278,59 EUR. Randnummer 126 Fall 19 des Urteils (Fall 185 der Anklageschrift; Reise an den G. ) Randnummer 127 Am 12.09.2014 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten H. per E-Mail auf, eine Reise vom 10.10. bis 19.10.2014 für sich und die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 an den G. zu buchen und vor Ort einen Mietwagen anzumieten. Der Angeklagte H. nahm die Buchungen vor, bestätigte diese gegenüber dem Angeklagten S. via E-Mail vom 23.09.2014 und gab vor Reiseantritt gegenüber allen Hotels eine Kostenübernahmegarantie ab. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise in Höhe von 7.126,93 EUR wurden später von der EuV gegenüber dem C. R. S. bezahlt. Randnummer 128 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 670,79 EUR. Randnummer 129 Fall 20 des Urteils (Fall 186 der Anklageschrift; Reise nach N. ) Randnummer 130 Mit E-Mail vom 05.09.2014 beauftragte der Angeklagte S. den Angeklagten H. mit der Buchung einer Reise nach N. gegen Ende November 2014 für sich und die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 sowie einen befreundeten Journalisten und dessen Ehefrau, wobei er ihm Vorgaben zu der gewünschten Kategorie der Hotelzimmer und Extraleistungen vor Ort machte. Der Angeklagte H. bestätigte ihm die komplettierte Reisebuchung am 11.11.2014 per E-Mail. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise, die später von der EuV übernommen wurden, betrugen mindestens 7.803,28 EUR. Randnummer 131 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 749,08 EUR. Randnummer 132 Fall 21 des Urteils (Fall 187 der Anklageschrift; Weihnachtsfeier in H. ) Randnummer 133 Im Dezember 2014 organisierte der Angeklagte H. auf Geheiß des Angeklagten S. eine Weihnachtsfeier für ihn und seine Familie in einem H.er Hotel. Die Gesamtkosten beliefen sich auf mindestens 1.431,26 EUR und wurden später von der EuV übernommen. Randnummer 134 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 130,11 EUR. Randnummer 135 Fall 22 des Urteils (Fall 188 der Anklageschrift; Jugendskireise nach Ö. ) Randnummer 136 Im November 2014 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten H. auf, über den Jahreswechsel eine Jugendskireise in Ö. zu buchen, die er der Tochter der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 und zwei ihrer Freundinnen schenkte. Im Zusammenhang mit der in der Zeit vom 26.12.2014 bis 01.01.2015 durchgeführten Reise wies der Angeklagte S. den Angeklagten H. mit E-Mail vom 30.12.2014 darüber hinaus an, der Tochter der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 per Überweisung Kosten zu erstatten, die diese vor Ort für einen Skipass verauslagt hatte. Hierbei setzte er die Einziehungsbeteiligte S. E1 in E-Mailkopie. Die Gesamtreisekosten in Höhe von mindestens 3.665,79 EUR wurden später durch die EuV übernommen. Randnummer 137 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 357,83 EUR. Randnummer 138 Fall 23 des Urteils (Fall 189 der Anklageschrift; Reise nach W. ) Randnummer 139 Am 22.12.2014 beauftragte der Angeklagte S. den Angeklagten H. mit der Buchung einer Reise nach W. über den Jahreswechsel vom 30.12.2014 bis 03.01.2015. Er wies ihn an, eine Suite im Hotel S. inklusive Flughafentransfer zu buchen und Karten für den Silvesterball in der W.er Hofburg sowie ein Neujahrskonzert zu kaufen. Der Angeklagte H. nahm die Buchungen absprachegemäß vor und gab gegenüber dem Hotel eine Kostenübernahmegarantie ab. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise beliefen sich auf mindestens 25.739,49 EUR und wurden später von der EuV übernommen. Randnummer 140 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 2.488,45 EUR. Randnummer 141 An der Reise nahmen der Angeklagte S. und die Einziehungsbeteiligte Dr. E1, der er die Teilnahme geschenkt hatte, teil. Der Wert der von Dr. E1 in Anspruch genommenen Leistungen betrug mindestens 11.582,77 EUR. Bei Entgegennahme dieser sowie aller nachfolgenden ihr geschenkten Reiseleistungen verkannte die Einziehungsbeteiligte, was sich jedem Dritten aufgedrängt hätte, nämlich dass die Leistungen dem Angeklagten S. als Mitarbeiter der F. AG im Gegenzug für die bevorzugte Erteilung von Aufträgen der F. AG unentgeltlich zugewandt wurden. Randnummer 142 Fall 24 des Urteils (Fall 190 der Anklageschrift; Tagesausflug nach P. ) Randnummer 143 Anfang Dezember 2014 wies der Angeklagte S. den Angeklagten H. an, für sich und die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 einen Tagesausflug von H. nach P. am 10.01.2015 zu organisieren. Entsprechend der Anweisungen buchte der Angeklagte H. einen Hinflug in den Morgenstunden und den Rückflug für den Abend desselben Tages und reservierte eine Suite in einem P.er Hotel, wobei er eine Kostenübernahme abgab. Auch ein Restaurantbesuch vor Ort wurde von dem Angeklagten S. mit der Kreditkarte des Angeklagten H. bezahlt. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise in Höhe von mindestens 4.139,30 EUR wurden später von der EuV übernommen. Randnummer 144 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 376,30 EUR. Randnummer 145 Der Wert der von der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 in Anspruch genommenen Leistungen, die ihr der Angeklagte S. schenkte, betrug mindestens 1.862,69 EUR. Randnummer 146 Fall 25 des Urteils (Fall 191 der Anklageschrift; Wellness-Urlaub auf Schloss E. ) Randnummer 147 Im Januar 2015 buchte der Angeklagte H. auf Geheiß des Angeklagten S. im selben Monat ein Wellness-Wochenende auf Schloss E. und verauslagte die Kosten. Die Reise schenkte der Angeklagte S. der Ehefrau des Einziehungsbeteiligten M. S.. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise in Höhe von mindestens 1.590,97 EUR wurden von der EuV übernommen. Randnummer 148 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 155,47 EUR. Randnummer 149 Fall 26 des Urteils (Fall 192 der Anklageschrift; Reise nach A1 ) Randnummer 150 Am 06.01.2015 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten H. per E-Mail auf, für das Wochenende des 17./18.01.2015 eine Reise nach A1 inklusive Stadtführung zu buchen. An der Reise nahmen neben dem Angeklagten S. und der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 deren Sohn und Tochter sowie eine Austauschschülerin teil, denen der Angeklagte S. die Reiseteilnahme schenkte. Wie üblich gab der Angeklagte H. eine Kostenübernahmegarantie gegenüber dem von ihm gebuchten Hotel ab. Im Hotel-Shop kaufte der Angeklagte S. als Geschenk für die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 eine Goldhalskette zum Preis von 7.700 EUR, die diese entgegennahm, wobei dieser Betrag ebenfalls über die Kreditkarte des Angeklagten H. beglichen wurde. Die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 hat die Kette an die Staatsanwaltschaft herausgegeben, wo sie asserviert wurde. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise einschließlich der erworbenen Kette beliefen sich auf mindestens 13.887,58 EUR und wurden später von der EuV übernommen. Randnummer 151 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 588,83 EUR. Randnummer 152 Der Wert der von der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 in Anspruch genommenen Leistungen, die ihr der Angeklagte S. schenkte, betrug - nach Abzug des Kaufpreises der Goldhalskette und weiterer 25,50 EUR Kosten der Minibar, hinsichtlich derer nicht festzustellen war, dass die Einziehungsbeteiligte diese Leistung anteilig in Anspruch nahm - mindestens 1.109,17 EUR. Randnummer 153 Fall 27 des Urteils (Fall 193 der Anklageschrift; Wanderurlaub auf L. R. ) Randnummer 154 Im Dezember 2014 plante der Angeklagte S. mit dem Einziehungsbeteiligten M. S. und einem befreundeten Journalisten, denen er die Reiseteilnahme schenkte, die Besteigung eines Vulkans auf L. R. vom 04.02. bis 10.02.2015. Noch im Dezember 2014 beauftragte der Angeklagte S. den Angeklagten H. mit der Organisation der Reise. An der Reise nahm auf Wunsch des Angeklagten S. auch ein Geologe als privater Bergführer aus Deutschland teil. Der Angeklagte H. setzte die geforderten Buchungen inklusive Reservierung eines Mietwagens auftragsgemäß um und bezahlte im Nachgang zu der Reise auch die Rechnung des Geologen. Einen Tag nach der Rückkehr wandte sich der Angeklagte S. an den Angeklagten H. und verlangte die Erstattung der Kosten für einen Helikopterrundflug, die er vor Ort hatte auslegen müssen, da sich das Flugunternehmen nicht auf die beabsichtigte Kostenübernahme durch das Reisebüro des Angeklagten H. eingelassen hatte. Der Angeklagte H. überwies daraufhin diese Kosten in Höhe von 1.920 EUR auf ein Privatkonto des Angeklagten S.. Die Gesamtkosten der Reise, die später von der EuV übernommen wurden, betrugen mindestens 29.515,56 EUR. Randnummer 155 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von mindestens 2.717,23 EUR. Randnummer 156 Fall 28 des Urteils (Fall 194 der Anklageschrift; Skiferien in A. d´ H. ) Randnummer 157 Im Februar 2015 organisierte der Angeklagte H. auf Geheiß des Angeklagten S. vom 27.02. bis 07.03.2015 einen Skiurlaub in A. d´H. und verauslagte sämtliche Kosten. Die Reise schenkte der Angeklagte S. den drei Kindern der Einziehungsbeteiligten Dr. E1. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise betrugen mindestens 8.485,90 EUR und wurden später von der EuV an das C. R. S. bezahlt. Randnummer 158 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 1.086,01 EUR. Randnummer 159 Fall 29 des Urteils (Fall 195 der Anklageschrift; Reise nach N. ) Randnummer 160 Ende Februar 2015 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten H. auf, aus Anlass der Hochzeit mit der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 eine Flitterreise nach N. zu buchen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte H. nach, wobei er entsprechend der Wünsche des Angeklagten S. verschiedene Zusatzleistungen vor Ort in Auftrag gab. So bestellte er über das Hotel etwa 215 weiße Rosen in die gebuchte Suite und organisierte ein Abendessen in einem mit zwei Michelin-Sternen prämierten Restaurant. Die Gesamtreisekosten, die später durch die EuV übernommen wurden, betrugen mindestens 12.642,25 EUR. Randnummer 161 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 915,70 EUR. Randnummer 162 Der Wert der von der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 in Anspruch genommenen Leistungen, die ihr der Angeklagte S. schenkte, betrug mindestens 5.689,01 EUR. Randnummer 163 Fall 30 des Urteils (Fall 196 der Anklageschrift; Reise nach R. ) Randnummer 164 Am 13.03.2015 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten H. per E-Mail auf, eine Städtereise vom 02.04. bis 06.04.2015 nach R. für sich, die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 und deren drei Kinder zu buchen, denen er die Teilnahme schenkte. Mit E-Mail vom 24.03.2015 bestätigte der Angeklagte H. die Buchung und teilte mit, dass er eine Kostenübernahmegarantie gegenüber dem Hotel abgeben werde. Die Gesamtreisekosten beliefen sich auf mindestens 9.480,08 EUR und wurden später von der EuV übernommen. Randnummer 165 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 889,83 EUR. Randnummer 166 Der Wert der von der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 in Anspruch genommenen Leistungen betrug mindestens 1.706,41 EUR. Randnummer 167 Fall 31 des Urteils (Fall 197 der Anklageschrift; Jugendsprachreise nach G2 ) Randnummer 168 Im Februar 2015 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten H. auf, eine Jugendsprachreise in G2 vom 28.03. bis 07.04.2015 für eine seiner Töchter und eine Freundin zu buchen, denen er die Reise schenkte. Die Gesamtreisekosten in Höhe von mindestens 3.180 EUR wurden später durch die EuV übernommen. Randnummer 169 Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 172 EUR. Randnummer 170 Fall 32 des Urteils (Fall 198 der Anklageschrift; Reise nach C2 ) Randnummer 171 Anfang Mai 2015 buchte der Angeklagte H. auf Geheiß des Angeklagten S. über Himmelfahrt für diesen und die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 eine Reise nach C2, wobei er gegenüber dem Hotel, wie üblich, eine Kostenübernahmegarantie abgab. Die Gesamtkosten der im Zeitraum vom 14.05. bis 17.05.2015 durchgeführten Reise betrugen 10.330,48 EUR. Der Angeklagte H. meldete die Kosten spätestens mit E-Mail vom 08.06.2015 an den Angeklagten Volker E.. Die Kosten wurden von der EuV gegenüber der F. AG in der Folge verdeckt abgerechnet. Zu einer Kostenerstattung von der EuV an den Angeklagten H. kam es nicht mehr. Randnummer 172 Der Wert der von der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 in Anspruch genommenen Leistungen, die ihr der Angeklagte S. schenkte, betrug mindestens 4.648,72 EUR. Randnummer 173 Fall 33 des Urteils (Fall 199 der Anklageschrift; Reise nach G1 ) Randnummer 174 Im April 2015 plante der Angeklagte S. einen Wanderurlaub in G1 vom 05.06. bis 08.06.2015 mit dem Einziehungsbeteiligten M. S., der Tochter der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 und einem befreundeten Journalisten, denen er die Reiseteilnahme schenkte. Der Angeklagte H. nahm nach seinen detaillierten Vorgaben die gewünschten Buchungen vor und verauslagte die Kosten. Die Gesamtreisekosten beliefen sich auf 6.176,43 EUR. Der Angeklagte H. teilte dem Angeklagten E. die Kosten der Reise spätestens mit E-Mail vom 08.06.2015 mit. Die Kosten wurden von der EuV gegenüber der F. AG in der Folge verdeckt abgerechnet. Zu einer Kostenerstattung von der EuV an den Angeklagten H. kam es nicht mehr. Randnummer 175 Fall 34 des Urteils (Fall 200 der Anklageschrift; Jugendreise nach C2 ) Randnummer 176 Auf Geheiß des Angeklagten S. buchte der Angeklagte H. im März 2015 für die Tochter der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 und zwei Freundinnen vom 21.07. bis 29.07.2015 eine Jugendreise nach S. und verauslagte die Kosten in Höhe von 1.908 EUR. Zu einer Erstattung der Kosten dieser Reise durch die EuV kam es vor dem Hintergrund der Durchsuchung des Arbeitsplatzes des Angeklagten S. bei der F. AG am 16.06.2015 nicht mehr. Der Betrag wurde stattdessen am 17.08.2015 durch die Einziehungsbeteiligte E1 unter Angabe der Buchungsnummer des C. R. S. für die Jugendreise auf ein Konto des R. überwiesen. Randnummer 177 Fall 35 des Urteils (Fall 201 der Anklageschrift; Reise in das Disneyland P. ) Randnummer 178 Am 04.06.2015 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten H. per E-Mail auf, eine Familienreise in das Disneyland P. vom 08.07. bis zum 12.07.2015 im Wert von 7.117 EUR zu buchen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte H. nach. Die Reise wollte der Angeklagte S. einer Familie mit einem behinderten Kind schenken. Nachdem es zu den Durchsuchungsmaßnahmen bei der F. AG gekommen war, stornierte der Angeklagte H. auf Anweisung des Angeklagten E. sämtliche durch den Angeklagten S. über sein Reisebüro gebuchten Reisen. Nach der Stornierung setzte sich der Journalist indes mit dem Angeklagten H. in Verbindung und bat darum, die Reisebuchung im Sinne der Familie zu erneuern. Dieser Bitte kam der Angeklagte H. nach, wobei er die Reisekosten letztendlich selbst trug und nicht durch die EuV erstattet bekam. Randnummer 179
  8. b)Korruptive Sachzuwendungen an den Angeklagten S. und Dritte (Fälle 212 bis 219 und 221 bis 233 der Anklageschrift; betreffend die Angeklagten S., B. und E.) Randnummer 180 Auf Grundlage der zwischen den Angeklagten S., B. und E. getroffenen Abreden nahm der Angeklagte S. im Tatzeitraum in insgesamt 21 Fällen mit dem Angeklagten B. oder dem Angeklagten E. Kontakt auf und forderte die Zuwendung von Sachleistungen im Gesamtwert von 41.746,67 EUR an sich oder Dritte. Die Angeklagten handelten in jedem Einzelfall jeweils in dem Bewusstsein und aufgrund der Vereinbarung, dass die Sachleistungen von der EuV bezahlt und dem Angeklagten S. selbst oder auf dessen Veranlassung Dritten unentgeltlich zugewandt werden sollten und zugewandt wurden, um den Angeklagten S. zu veranlassen, Aufträge im Namen der F. AG über die Lieferung von Waren weiterhin der EuV und nicht an Konkurrenzunternehmen zu erteilen. Im Gegenzug für die zugesagten und sodann jeweils auch erfolgten Sachzuwendungen erteilte der Angeklagte S. der EuV im Namen der F. AG weiterhin entsprechende Aufträge. Randnummer 181 Der Angeklagte S. übersandte jeweils per E-Mail entweder Links zu konkreten Angeboten aus Online-Shops von Versandhändlern an die Angeklagten B. oder E. oder teilte eine genaue Artikelbezeichnung mit, so dass die Angeklagten B. und E. die Ware nach diesen Vorgaben im Internet bestellen konnten. In einem Fall kam es auch dazu, dass der Einziehungsbeteiligte M. S. in einem Einzelhandelsgeschäft Bekleidung auf Rechnung der EuV einkaufte (Fall 36 des Urteils). In diesem wie in allen übrigen Fällen wurde bei den Einkäufen stets die EuV als Rechnungsempfänger angegeben. In den Fällen, in denen die Sachleistungen über das Internet bestellt wurden, gaben die Angeklagten B. oder E. auf Geheiß des Angeklagten S. entweder als Versandanschrift die Adresse des jeweiligen Zuwendungsempfängers an, so dass die Ware direkt an diese geliefert wurde oder sie ließen die Ware zunächst an die EuV liefern und versandten diese sodann an die Zuwendungsempfänger weiter. Der Angeklagte E. kümmerte sich darum, die Eingangsrechnungen der Lieferanten in die Buchhaltung der EuV einzubringen, die sodann bezahlt wurden. In jedem Einzelfall stimmten sich die Angeklagten E. und B. über die Ausführung der Bestellung gesondert ab. Randnummer 182 Im Einzelnen begingen die Angeklagten S., E. und B. folgende weitere Taten: Randnummer 183 Fall 36 des Urteils (Fall 212 der Anklageschrift; Einkauf von Bekleidung im Ladengeschäft von S. S2 ) Randnummer 184 Am 18.01.2014 kaufte der Einziehungsbeteiligte M. S. in einem Einzelhandelsgeschäft, namentlich dem S. S2 in M1, diverse Bekleidungsstücke und Wanderausrüstung ein und nahm diese vor Ort mit. Die Rechnung wurde auf die EuV ausgestellt und an diese verschickt. Dieses Vorgehen war im Vorfeld durch den Angeklagten B. auf Geheiß des Angeklagten S. mit dem Sporthaus abgestimmt worden. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 8.300,34 EUR wurde auf Veranlassung des Angeklagten B. vollständig durch die EuV bezahlt. Randnummer 185 Die erworbenen Gegenstände sind durch Gebrauch zerschlissen und wertlos oder von dem Einziehungsbeteiligten M. S. entsorgt worden. Randnummer 186 Fall 37 des Urteils (Fall 213 der Anklageschrift; Einkauf von Bekleidung über den Versandhandel von S. S2 ) Randnummer 187 Auf Geheiß des Angeklagten S. bestellte der Angeklagte B. am 20.01.2014 über den Versandhandel von S. S2 Sportbekleidung und Wanderausrüstung und ließ die Ware an die Wohnanschrift des Einziehungsbeteiligten M. S. liefern. Als Rechnungsempfänger gab er die EuV an und veranlasste, dass die Rechnung in Höhe von 551,65 EUR vollständig durch die EuV bezahlt wurde. Randnummer 188 Die erworbenen Gegenstände sind durch Gebrauch zerschlissen und wertlos oder von dem Einziehungsbeteiligten M. S. entsorgt worden. Randnummer 189 Fall 38 des Urteils (Fall 214 der Anklageschrift; Einkauf von Bekleidung über den Versandhandel von S. S2 ) Randnummer 190 Am 21.01.2014 bestellte der Angeklagte B. nach entsprechender Aufforderung durch den Angeklagten S. weitere Bekleidungsstücke über den Onlinehandel von S. S2 und ließ diese an den Einziehungsbeteiligten M. S. liefern. Als Rechnungsempfänger gab er die EuV an und veranlasste, dass der Rechnungsbetrag in Höhe von 254,90 EUR vollständig durch diese bezahlt wurde. Randnummer 191 Die erworbenen Gegenstände sind durch Gebrauch zerschlissen und wertlos oder von dem Einziehungsbeteiligten M. S. entsorgt worden. Randnummer 192 Fall 39 des Urteils (Fall 215 der Anklageschrift; Kauf eines Zelts über den Versandhandel) Randnummer 193 Mit E-Mail vom 17.03.2014 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten B. auf, ihm ein bestimmtes Zelt zu beschaffen, wobei er ihm zusätzlich eine Produktabbildung mit dem Preis in Höhe von 449,95 EUR übersandte. Am 02.04.2014 teilte der Angeklagte B. ihm via E-Mail mit, dass das Zelt lieferbereit sei und erkundigte sich nach der Versandadresse. Unter demselben Tag wies der Angeklagte S. ihn daraufhin per E-Mail an, das Zelt an seine Wohnanschrift zu schicken. Die Kosten wurden absprachegemäß durch die EuV vollständig bezahlt. Randnummer 194 Fall 40 des Urteils (Fall 216 der Anklageschrift; Kauf von zwei Fahrrädern über den Versandhandel) Randnummer 195 Im März 2014 verlangte der Angeklagte S. von dem Angeklagten B., zwei Fahrräder inklusive Zubehörteile zu kaufen. Dem kam der Angeklagte B. nach und bestellte die gewünschten Räder am 24.03.2014 bei der Firma C. C.. Unter dem 27.03.2014 wies ihn der Angeklagte S. per E-Mail an, diese direkt an die Anschrift der Arztpraxis seiner Lebensgefährtin liefern zu lassen. Die E-Mail, in der der Angeklagte B. den Versand der Fahrräder bestätigte, leitete der Angeklagte S. an die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 weiter. Die Gesamtkosten in Höhe von 1.568,94 EUR wurden auf Anweisung des Angeklagten B. durch die EuV bezahlt. Randnummer 196 Die beiden Fahrräder wurden durch die Staatsanwaltschaft K. sichergestellt; der Angeklagte S. hat auf die Herausgabe verzichtet. Randnummer 197 Fall 41 des Urteils (Fall 217 der Anklageschrift; Kauf eines Behandlungstischs über den Versandhandel der Firma S. T. ) Randnummer 198 Anfang März 2014 beauftragte der Angeklagte S. den Angeklagten B., einen medizinischen Behandlungstisch der Fa. V. zu beschaffen und in die Arztpraxis der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 liefern zu lassen. Der Behandlungstisch wurde am 07.03.2014 von dem Angeklagten B. über den Versandhandel der Firma S. T. gekauft und gegen Ende März durch eine Spedition ausgeliefert. Die Gesamtkosten der Bestellung beliefen sich auf 3.010,11 EUR und wurden durch die EuV bezahlt. Randnummer 199 Fall 42 des Urteils (Fall 218 der Anklageschrift; Kauf eines Bodentrampolins über den Versandhandel der Firma S. T. ) Randnummer 200 Am 02.04.2014 wies der Angeklagte S. den Angeklagten B. per E-Mail an, ein Bodentrampolin bei der Firma S. T. zu bestellen und an eine befreundete Familie versenden zu lassen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte B. am nächsten Tag nach. Die Auslieferung erfolgte am 08.05.2014 durch eine Spedition. Die Gesamtkosten der Bestellung in Höhe von 893,65 EUR wurden von der EuV bezahlt. Randnummer 201 Fall 43 des Urteils (Fall 219 der Anklageschrift; Kauf einer Spieltonne über den Versandhandel der Firma S. T. ) Randnummer 202 Mit E-Mail vom 23.05.2014 wies der Angeklagte S. den Angeklagten B. an, ein Set mit Freizeitspielen bei der Firma S. T. für die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 zu kaufen und an die gemeinsame Wohnanschrift liefern zu lassen. Bei der E-Mail setzte er den Angeklagten E. in E-Mailkopie. Der Angeklagte B. kam der Aufforderung nach und veranlasste, dass die Kosten in Höhe von 508,55 EUR durch die EuV bezahlt wurden. Randnummer 203 Fall 44 des Urteils (Fall 221 der Anklageschrift; Einkauf von Bekleidung über den Versandhandel von S. S2 ) Randnummer 204 Im Vorfeld der Wandertour in das O.-Gebirge vom 13.06. bis 15.06.2014 (Fall 11 des Urteils) verlangte der Angeklagte S. am 27.05.2014 von dem Angeklagten B. per E-Mail, über den Versandhandel des S.es S2 diverse Bekleidungsstücke und Wanderausrüstung zu bestellen, wobei er ihn anwies, dafür Sorge zu tragen, dass die Artikel vor dem 12.06.2014 geliefert werden. Nachdem ihn ein Mitarbeiter der EuV per E-Mail am 05.06.2014 darüber informiert hatte, dass die Artikel vollständig eingetroffen seien, gab er die Anweisung, dass der Angeklagte E. ihm diese bei einem geplanten Treffen am nächsten Wochenende persönlich übergeben sollte, was auch erfolgte. Die Kosten in Höhe von 1.349,75 EUR wurden durch die EuV bezahlt. Randnummer 205 Zu den erworbenen Gegenständen gehörten Randnummer 206 - eine Jacke der Marke Arcteryx, Randnummer 207 - eine schwarze Jacke der Marke Mammut, Randnummer 208 - ein gelber Rucksack der Marke Gregory und Randnummer 209 - eine Hose "Firefox Pant", Randnummer 210 die der Angeklagte S. herausgegeben hat und die bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Asservatennummer... asserviert worden sind. Einen letzten weiteren Kaufgegenstand, die "Runbold Pants", eine Wanderhose zum Anschaffungspreis von 119,95 EUR, entsorgte der Angeklagte S. nach einmaligem Gebrauch. Die übrigen, zum Gesamtanschaffungspreis von 1.229,80 EUR erworbenen Gegenstände haben durch ihren Gebrauch geschätzt mindestens 90% des Anschaffungswertes verloren. Randnummer 211 Fall 45 des Urteils (Fall 222 der Anklageschrift; Einkauf Wanderbekleidung über den Versandhandel von S. S2 ) Randnummer 212 Mit E-Mail vom 11.06.2014 wies der Angeklagte S. den Angeklagten E. an, diverse Wanderbekleidung und -ausrüstung für seinen Bruder und dessen Sohn über den Versandhandel von S. S2 zu bestellen und an die Wohnanschrift des Einziehungsbeteiligten M. S. liefern zu lassen. Der Angeklagte E. leitete die E-Mail am 07.07.2014 an den Angeklagten B. weiter, der die Artikel bestellte und wie gewünscht ausliefern ließ. Die Kosten in Höhe von 718,25 EUR wurden durch die EuV bezahlt. Randnummer 213 Die erworbenen Gegenstände sind durch Gebrauch zerschlissen und wertlos oder von dem Einziehungsbeteiligten M. S. entsorgt worden. Randnummer 214 Fall 46 des Urteils (Fall 223 der Anklageschrift; Einkauf von zwei Hängematten über den Versandhandel von S. T. ) Randnummer 215 Am 07.07.2014 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten E. auf, zwei Therapie-Hängematten bei der Firma S. T. zu bestellen und an die Arztpraxis der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 liefern zu lassen. Der Angeklagte E. kam dieser Aufforderung nach. Die Hängematten wurden am 09.07.2014 ausgeliefert und die Kosten in Höhe von 218,56 EUR durch die EuV bezahlt. Randnummer 216 Fall 47 des Urteils (Fall 224 der Anklageschrift; Einkauf von Bekleidung über den Versandhandel von S. S2 ) Randnummer 217 Nach entsprechender Anweisung des Angeklagten S. an den Angeklagten E. bestellte der Angeklagte B. am 10.07.2014 diverse Bekleidung und Wanderausrüstung über den Versandhandel von S. S2 und ließ die Ware an den Angeklagten S. versenden. Die Kosten in Höhe von 2.589,15 EUR wurden durch die EuV bezahlt. Randnummer 218 Der Angeklagte S. erhielt die Ware, die durch ihren Gebrauch inzwischen mindestens 90% ihres Anschaffungswertes verloren hat. Randnummer 219 Fall 48 des Urteils (Fall 225 der Anklageschrift; Kauf eines Entwicklungstests für Kinder über den Versandhandel) Randnummer 220 Mit E-Mail vom 08.09.2014 beauftragte der Angeklagte S. den Angeklagten E. damit, für die Arztpraxis der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 einen Test zur Messung des Entwicklungsstandes von Kindern zu beschaffen. Die Umsetzung dieser Forderung erwies sich in der Folge als schwierig, da der Entwicklungstest nur durch bestimmte berechtigte Berufsgruppen bezogen werden durfte. Letztendlich gelang es dem Angeklagten E. nach Rücksprache mit dem Angeklagten S., den Test von einem Anbieter zu beziehen, indem er zwar selbst als Rechnungsempfänger auftrat, als Auftraggeberin aber die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 angab und diese in den entsprechenden E-Mailverkehr einband. Die Kosten für den sodann auch ausgelieferten Test in Höhe von 1.311,00 EUR wurden durch die EuV bezahlt. Randnummer 221 Fall 49 des Urteils; Fall 226 der Anklageschrift; Kauf eines Fahrrads über den Versandhandel) Randnummer 222 Am 21.11.2014 wies der Angeklagte S. den Angeklagten B. per E-Mail an, ein Rennrad für einen befreundeten Journalisten bei der Firma C. C. zu bestellen und an diesen liefern zu lassen. Der Angeklagte B. nahm die Bestellung am 04.12.2014 vor und veranlasste, dass die EuV den Rechnungsbetrag in Höhe von 3.499,01 EUR bezahlte. Die Ware wurde bestellungsgemäß ausgeliefert. Randnummer 223 Fall 50 des Urteils (Fall 227 der Anklageschrift; Einkauf von Bekleidung über den Versandhandel von S. S2 ) Randnummer 224 Mit E-Mail vom 11.12.2014 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten E. auf, für ihn diverse Bekleidung über den Versandhandel von S. S2 zu bestellen. Dieser kam der Aufforderung nach und ließ die bestellten Artikel an die Wohnanschrift des Angeklagten S. versenden. Die Auslieferung der Ware erfolgte am 19.12.2014. Die Kosten der Bestellung in Höhe von 3.728,95 EUR wurden durch die EuV bezahlt. Randnummer 225 Fall 51 des Urteils (Fall 228 der Anklageschrift; Kauf einer Tischzugsäge über den Versandhandel) Randnummer 226 Mit E-Mail vom 04.12.2014 beauftragte der Angeklagte S. den Angeklagten E. damit, für einen Bekannten eine näher bestimmte Tischzugsäge zu beschaffen. Nachdem der Angeklagte E. ein Angebot eingeholt hatte, wies der Angeklagte S. ihn am 11.12.2014 per E-Mail an, die Säge zu bestellen, und teilte ihm die Wohnanschrift des Bekannten als Versandanschrift mit. Der Angeklagte E. nahm die Bestellung entsprechend der Anweisungen vor und veranlasste, dass die Kosten in Höhe von 1.546,76 EUR durch die EuV bezahlt wurden. Die Ware wurde bestellungsgemäß ausgeliefert. Randnummer 227 Fall 52 des Urteils (Fall 229 der Anklageschrift; Kauf eines Fahrrads über den Versandhandel) Randnummer 228 Am 16.12.2014 verlangte der Angeklagte S. per E-Mail vom Angeklagten E., ein Fahrrad zu bestellen und bis Weihnachten an sich ausliefern zu lassen. Der Angeklagte E. bestellte das Rad einen Tag später bei der Firma C. C.. Die Auslieferung erfolgte am 23.12.2014 an der Wohnanschrift des Angeklagten S.. Die Kosten in Höhe von 1.839,85 EUR wurden von der EuV bezahlt. Randnummer 229 Fall 53 des Urteils (Fall 230 der Anklageschrift; Kauf einer Fräse über den Versandhandel) Randnummer 230 Auf Geheiß des Angeklagten S. bestellte der Angeklagte E. am 26.01.2015 eine Fräse und ließ diese an einen Bekannten des Angeklagten S. liefern. Die Kosten in Höhe von 1.332,80 EUR wurden durch die EuV bezahlt. Randnummer 231 Fall 54 des Urteils (Fall 231 der Anklageschrift; Kauf von zwei Fahrrädern über den Versandhandel) Randnummer 232 Auf Geheiß des Angeklagten S. bestellte der Angeklagte E. mit E-Mail vom 20.02.2015 bei der Firma C. C. zwei Fahrräder und ließ diese weisungsgemäß an die Wohnschrift der Eltern des Angeklagten S. liefern. Die Auslieferung erfolgte am 26.02.2015. Die Kosten in Höhe von 5.200,00 EUR wurden durch die EuV bezahlt. Randnummer 233 Fall 55 des Urteils (Fall 232 der Anklageschrift; Einkauf von Bekleidung über den Versandhandel) Randnummer 234 Im April 2015 bestellte der Angeklagte B. auf Geheiß des Angeklagten S. über einen Versandhandel Wanderbekleidung und -ausrüstung für den Einziehungsbeteiligten M. S. und ließ die Ware an dessen Wohnanschrift liefern. Die unter dem 13.04.2015 gegenüber der EuV abgerechneten Kosten in Höhe von 1.327,80 EUR wurden durch die EuV bezahlt. Randnummer 235 Die erworbenen Gegenstände sind durch Gebrauch zerschlissen und wertlos oder von dem Einziehungsbeteiligten M. S. entsorgt worden. Randnummer 236 Fall 56 des Urteils (Fall 233 der Anklageschrift; Einkauf von Bekleidung über den Versandhandel von S. S2 ) Randnummer 237 Am 20.04.2015 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten E. per E-Mail auf, diverse Bekleidungsstücke für die Tochter der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 über den Versandhandel des S.es S2 zu bestellen und direkt an diese liefern zu lassen. Der Angeklagte E. nahm die Bestellung weisungsgemäß vor. Die unter dem 25.04.2015 gegenüber der EuV abgerechneten Kosten in Höhe von 1.546,70 EUR wurden durch die EuV bezahlt. Die Ware wurde bestellungsgemäß ausgeliefert. Randnummer 238
  9. c)Stellung überhöhter Rechnungen durch die EuV gegenüber der F. AG (Fälle 1 bis 165 der Anklageschrift; betreffend die Angeklagten S., B. und E.) Randnummer 239 Die Kosten für die genannten Zuwendungen nebst teils noch hinzugerechneter Beträge in Gesamthöhe von mindestens 442.632,10 EUR wurden entsprechend der zwischen den Angeklagten S., B. und E. getroffenen Abreden verdeckt in 165 Rechnungen über einen Gesamtbetrag von über 800.000 EUR brutto eingestellt, welche die EuV der F. AG stellte. Diese Rechnungen wurden in den weiteren Fällen 57 bis 221 des Urteils jeweils durch den Angeklagten B. im Einverständnis mit dem Angeklagten E. geschrieben, mit gefälschten Belegen versehen und der F. AG zu Händen des Angeklagten S. übersandt. Randnummer 240 Den Angeklagten S., B. und E. wurde das Vorgehen dadurch erleichtert, dass es zu Beginn des Jahres 2014 zu einer Umstellung der allgemeinen Abrechnungspraxis im Zusammenhang mit der Belieferung der PR-Aktionen zwischen der EuV und der F. AG gekommen war. Während die EuV bis zu diesem Zeitpunkt in ihren Ausgangsrechnungen die von ihr für Trikotaktionen oder Sportcamps gelieferten Sportartikel als Einzelpositionen ausgewiesen hatte, stellte sie der F. AG spätestens ab Anfang Februar 2014 Rechnungen über einen runden Gesamtbetrag und verwies im Rahmen der Leistungsbeschreibung lediglich schlagwortartig auf eine bestimmte Presseberichterstattung über eine von ihr ausgestattete PR-Aktion mit dem Zusatz "inkl. aller Leistungen". Den in der Leistungsbeschreibung in der Rechnung jeweils in Bezug genommenen Zeitungsbericht über die PR-Aktion fügte sie der Rechnung in Kopie als Beleg bei. Randnummer 241 Diese Umstellung der Abrechnungspraxis ging auf eine Initiative der Finanzabteilung der F. AG zurück. Anlass war eine ab April 2013 durchgeführte Außenprüfung durch das Finanzamt für Großunternehmen in H., bei der festgestellt wurde, dass die F. AG die im Zusammenhang mit ihren PR-Aktionen stehenden unentgeltlichen Sachspenden als umsatzsteuerfrei behandelt, für den Einkauf aber Vorsteuern in Abzug gebracht hatte, während die Betriebsprüfung die Auffassung vertrat, die vermeintlichen Spenden unterlägen als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer. Durch die Änderung des Abrechnungsmodus wollte die Finanzabteilung eine günstigere steuerrechtliche Behandlung erreichen. Randnummer 242 Vor diesem Hintergrund kam es im Januar 2014 zu einem Gespräch zwischen Mitarbeitern der Finanzabteilung und dem Zeugen Dr. B1 sowie dem Angeklagten S.. Infolge dieses Gesprächs verlangte der Angeklagte S. auf Anweisung des Zeugen Dr. B1 von dem Angeklagten B. im Namen der F. AG, spätestens ab Anfang Februar 2014 die Rechnungen der EuV in der dargestellten Weise zu stellen und als Leistungsgegenstand auf eine Presseberichterstattung über die jeweils belieferte Werbeaktion abzustellen. Die Höhe der pauschalen Rechnungsbeträge sollte unter diesem neuen Abrechnungsmodus von der Auflage und dem Verbreitungsgebiet der veröffentlichenden Zeitung und der Gestaltung der Berichterstattung über die Werbeaktion abhängen. So wurde die Höhe des Rechnungsbetrages nach halb- und ganzseitigen Zeitungsartikeln gestaffelt, wobei die PR-Abteilung zusätzlich einforderte, dass in Überschrift und Text der Firmenname "F." genannt sowie auf Fotos die gestifteten Trikots mit dem Schriftzug "F." deutlich zu erkennen sein mussten. Randnummer 243 Ungeachtet dieser kommunizierten Vorgaben der PR-Abteilung gegenüber der EuV war sich der Angeklagte S. als Vertreter der F. AG mit Einverständnis des Zeugen Dr. B1 als seinem Vorgesetzten mit den Angeklagten B. und E. darüber einig, dass die Umstellung der Abrechnungspraxis nur auf dem Papier erfolgen und die EuV als Sportartikelhändler keine Presseberichterstattung, sondern weiterhin die Lieferung von Sportartikeln und sonstigen Sachleistungen für die Trikotaktionen und Sportcamps schulden und die gelieferten Materialien unter Abzug des 50-prozentigen Rabatts auf die UVP bezahlt bekommen sollte. Zu weiteren Absprachen unter Einbindung des Zeugen Dr. B1 kam es nicht. Dieser überließ es dem Angeklagten S., die neue Abrechnungspraxis im Verhältnis zur EuV umzusetzen. Insbesondere blieb zwischen dem Angeklagten S. und dem Zeugen Dr. B1 offen, wie in etwaigen Fällen verfahren werden sollte, in denen keine ausreichende Berichterstattung stattgefunden hatte, um die mit der EuV vereinbarte Vergütung für die Belieferung einer PR-Aktion unter Zugrundelegung der neuen Abrechnungsparameter abdecken zu können. Randnummer 244 Die in der Folge entstehende Intransparenz der Rechnungsstellung machten sich die Angeklagten S., B. und E. in den Fällen 57 bis 221 zunutze. In jedem Fall nahm die gestellte Rechnung auf eine gefälschte Presseberichterstattung Bezug. Die abgerechnete Berichterstattung hatte in Wirklichkeit nicht stattgefunden. Zu Beginn des Tatzeitraums unternahmen die Angeklagten B. und E. einen Versuch, die hierzu erforderliche Beschaffung von gefälschten Zeitungsartikeln zu organisieren. Hierzu trat der Angeklagte E. im März 2014 im Einvernehmen mit dem Angeklagten B. und in Abstimmung mit dem Angeklagten S., der ihm mehrere ältere Zeitungsartikel über PR-Aktionen der F. AG als Vorlage übersandte, an den H. F1 und dessen Medienagentur h. G. heran, der nach den Anweisungen des Angeklagten E. aus den Vorlagen mehrere fingierte Zeitungsartikel erstellte. Nach Rücksprache des Angeklagten E. mit dem Angeklagten S. gab dieser mehrere der Artikel für die Abrechnung frei. Zu einer Beschaffung weiterer gefälschter Zeitungsartikel über die Medienagentur h. G. kam es jedoch aus nicht näher feststellbaren Gründen nicht. Stattdessen besorgte der Angeklagte S. in allen übrigen Fällen die gefälschten Zeitungsartikel aus einer anderen, durch die Kammer nicht festgestellten Quelle selbst. Bei den Artikeln handelte es sich um ältere tatsächlich im Zusammenhang mit Werbeaktionen der F. AG erschienene Presseberichte, die umdatiert und teilweise auch umgestaltet wurden, um die Aufdeckung der Manipulationen zu erschweren und die Anforderungen der Finanzabteilung an den Abrechnungsmodus zu erfüllen. Randnummer 245 In die 165 Rechnungen der Fälle 57 bis 221 des Urteils wurden entsprechend der Abreden der Angeklagten S., B. und E. die Kosten der nach den zu den Fällen 1 bis 33 und 36 bis 56 des Urteils getroffenen Feststellungen gebuchten Reisen - insoweit teils nebst noch hinzugerechneter Beträge - und Sachzuwendungen eingestellt und auf die F. AG abgewälzt. Die Kammer konnte nicht sicher ausschließen, dass daneben auch solche Forderungen der E. aus im Zusammenhang mit PR-Aktionen der F. AG erbrachten Lieferungen in die Rechnungen eingestellt wurden, die zum Preis von 50% der UVP berechnet wurden und unter Berücksichtigung der von der Finanzabteilung der F. AG vorgegebenen Abrechnungskriterien zumindest nicht vollständig über eine tatsächlich erfolgte Presseberichterstattung abgerechnet werden konnten. Es steht aber fest, dass jede einzelne der 165 fingierten Rechnungen in Höhe eines Anteils von mindestens 53,72074% eines jeden Rechnungsbetrages auf Kosten von Reiseleistungen und Sachzuwendungen der Fälle 1 bis 33 und 36 bis 56 des Urteils nebst darauf einvernehmlich noch hinzugerechneter Beträge entfiel. Dies entspricht dem Anteil der Gesamtkosten aus Zuwendungen nebst Aufschlägen von mindestens 442.632,10 EUR an den 165 Rechnungsbeträgen der Fälle 57 bis 221 des Urteils. Jedenfalls in diesem Umfang lagen den 165 fingierten Rechnungen keine Lieferungen oder Leistungen zugrunde, die die EuV im Auftrag der F. AG im Rahmen der Ausstattung von PR-Aktionen erbracht hatte oder erbringen sollte. Den Angeklagten E. und B. war dies bewusst; der Angeklagte S. rechnete mit fingierten Forderungen in dieser Höhe. Randnummer 246 Hierzu hat die Kammer die folgenden näheren Feststellungen getroffen: Randnummer 247 Der Angeklagte B. war für die Abrechnungen in Absprache mit dem Angeklagten E. zuständig und führte unter der Überschrift "Balance" eine Excel-Tabelle, die als Grundlage der Verrechnung von Forderungen und Zahlungen im Verhältnis der EuV zur F. AG diente. Darin stellte der Angeklagte B. die Bruttobeträge aus den der F. AG gestellten Rechnungen einerseits den Vergütungsforderungen der EuV aus Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit PR-Aktionen der F. AG und den Kosten der korruptiven Zuwendungen nebst hinzugerechneter Aufschläge andererseits gegenüber. Unter Berücksichtigung sämtlicher dieser in der "Balance"-Übersicht gelisteten Forderungen nahm der Angeklagte B. wie in einem Kontokorrent eine Gesamtsaldierung vor und zog die Beträge aus den Ausgangsrechnungen der EuV gegenüber der F. AG von der Gesamtforderung ab. Den verbleibenden Forderungssaldo schrieb er unter Hinzubuchung neuer Forderungen und Kosten einerseits und der Beträge aus den der F. AG erteilten Rechnungen andererseits über den Tatzeitraum hinweg fort. Nach den Berechnungen des Angeklagten B. bestand danach während des gesamten Tatzeitraums eine "Restforderung" der EuV gegenüber der F. AG, die sich aus Vergütungsforderungen und abzuwälzenden, teils noch erhöht in die Übersicht eingestellten Kosten korruptiver Zuwendungen der Fälle 1 bis 33 und 36 bis 56 des Urteils speiste. Die Angeklagten B. und E. teilten dem Angeklagten S. über den gesamten Tatzeitraum regelmäßig den "Forderungssaldo" der EuV mit und forderten ihn deswegen auf, weitere Zeitungsartikel zu übersenden, was der Angeklagte S. dann auch tat. Randnummer 248 Im Rahmen der Rechnungsstellung gingen die Angeklagten S., B. und E. hinsichtlich der 165 Rechnungen (Fälle 57 bis 221 des Urteils) im Einzelnen jeweils wie folgt vor: Randnummer 249 Der Angeklagte S. übersandte jeweils einen oder mehrere verfälschte Zeitungsartikel mit Instruktionen zur Rechnungserstellung, insbesondere der Angabe des Rechnungsbetrages, per E-Mail, die er bis Ende April 2014, zuletzt im Fall 75 des Urteils, an den Angeklagten B. und in der Folgezeit an den Angeklagten E. schickte. Lediglich in den Fällen 76 bis 80 und 141 des Urteils verfügten die Angeklagten B. und E. bereits über die von der h. G. des H. F1 erstellten verfälschten Zeitungsartikel, welche der Angeklagte S. zur Nutzung freigab. Randnummer 250 Der Angeklagte E. leitete die E-Mails des Angeklagte S. einschließlich der damit übersandten verfälschten Zeitungsartikel jeweils an den Angeklagten B. zur Rechnungserstellung weiter. Der Angeklagte B. erstellte sämtliche der 165 Rechnungen anhand und gemäß der ihm übersandten oder weitergeleiteten Informationen und fügte einer jeden Rechnung den Ausdruck des verfälschten Zeitungsartikels als scheinbaren Leistungsnachweis bei. Die auf diese Weise erstellten Rechnungen versandte er per Post an die PR-Abteilung der F. AG zu Händen des Angeklagten S.. Rechnungen, die auf denselben Tag datieren, erstellte der Angeklagte B. in engem zeitlichen Zusammenhang und legte sie zur Versendung gemeinsam in einen Sammelumschlag ein. Bei zwei Gelegenheiten versandte hingegen der Angeklagte E. die durch den Angeklagten B. erstellten Rechnungen per E-Mail an den Angeklagten S.. Dies geschah mit E-Mail vom 12.06.2014 hinsichtlich der Rechnungen betreffend die Fälle 87 bis 91 des Urteils und mit E-Mail vom 07.07.2014 hinsichtlich der Rechnungen betreffend die Fälle 92 bis 114 des Urteils. Randnummer 251 Der Angeklagte B. stimmte sich mit dem Angeklagten E. über die einzelnen Rechnungsstellungen der Einziehungsbeteiligten EuV gegenüber der F. AG jeweils ab. Die in den Fällen 57 bis 221 des Urteils von dem Angeklagten B. erstellten 165 Ausgangsrechnungen gegenüber der F. AG stellte der Angeklagte E. in die Buchhaltung der EuV ein. Nachdem sich der Angeklagte B. mit dem Angeklagten S. wegen dessen immer häufiger und energischer erhobenen Forderungen nach Zuwendungen persönlich überworfen hatte, trat der Angeklagte E. ab April 2014 als neuer Hauptansprechpartner für den Angeklagten S. auf. Gegen Ende April 2014 kam der Angeklagte E. mit dem Angeklagten S. überein, das etablierte Gesamtsystem fortzusetzen und auch zukünftig Zuwendungen an den Angeklagten S. über die Rechnungen der EuV verdeckt gegenüber der F. AG abzurechnen. Im März 2014 hatte sich der Angeklagte E. zudem um die Beschaffung verfälschter Zeitungsartikel bei der h. G. gekümmert. Randnummer 252

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.