Einstweiliges Verfügungsverfahren - Freistellung mehrerer Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieder - Teilnahme an Seminaren - Übernahme Kosten Orientierungssatz 1. Streiten Betriebsrat und Arbeitgeber über die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs 6 BetrVG, hängt die Teilnahme nicht von einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder von dessen Einverständnis in Form eines einseitigen Gestaltungsaktes ab. Beschließt der Betriebsrat durch ordnungsgemäß gefassten Beschluss die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs 6 BetrVG, ist das Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs 2 BetrVG und § 37 Abs 6 BetrVG befugt, der Arbeit fernzubleiben, ohne dass es einer dahingehenden Freistellungserklärung des Arbeitgebers bedarf. (Rn.42) 2. Für eine Regelungsverfügung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist in dieser Konstellation insoweit kein Raum. Eine bloße Feststellung mit vorläufigem Charakter kann durch einstweilige Verfügung nicht erfolgen. (Rn.42) Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe A. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Freistellung mehrerer Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieder für die Teilnahme an mehreren Seminaren und die Übernahme der hierdurch verursachten Kosten. Randnummer 2 Die Beteiligte zu 6. ist ein Unternehmen des L. Konzerns. Der Beteiligte zu 1. ist der bei der Beteiligten zu 6. am Standort Hamburg gebildete 35-köpfige Betriebsrat. Der Beteiligte zu 2. ist seit 2018 Ersatzmitglied und seit 2022 Mitglied des Beteiligten zu 1., die Beteiligte zu 3. ist seit 2018 Ersatzmitglied, der Beteiligte zu 4. seit 2014 Ersatzmitglied und der Beteiligte zu 5. seit 2018 Mitglied des Beteiligten zu 1. Randnummer 3 Im Januar 2024 führten der Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 3. sowie die Beteiligte zu 6. ein einstweiliges Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg zu dem Az. 15 BVGa 4/22, mit dem die Beteiligten zu 1. und 3. die Freistellung der Beteiligten zu 3. und Kostenübernahme zu dem Seminar AR 1 begehrten. Das Arbeitsgericht wies die Anträge u.a. mit der Begründung zurück, eine Freistellungserklärung sei für die Seminarteilnahme nicht erforderlich. Danach genehmigte die Beteiligte zu 6. der Beteiligten zu 3. ein entsprechendes Seminar im Februar 2023 in M., das aber mangels ausreichender Anmeldungen nicht zustande kam. Randnummer 4 Der Seminaranbieter v. bietet in W. vom 2. bis zum 6. September 2024 das Seminar „Arbeitsrecht 1 (AR 1)“ an. Die Gebühren für eine Seminarteilnahme an dem Seminar AR 1 betragen einschließlich Übernachtungskosten insgesamt 2.098,00 € (vgl. Anlage AG 3, Nr. 23 d.A.). Das gleiche Seminar wird von dem gleichen Träger vom 14. bis zum 18. Oktober 2024 und sodann wieder im Mai 2025 in Hamburg angeboten. Randnummer 5 V. führt außerdem vom 16. bis zum 20. September 2024 in W. das Seminar „Betriebsverfassung: Personelle Angelegenheiten (BR 2)“ an. Die Gebühren für eine Seminarteilnahme an dem Seminar BR 2 betragen 1.290,00 €. Die Übernachtungs- und Verpflegungskosten würden sich auf 380,00 € bzw. 327,50 € belaufen (Anlage AG 2, Nr. 22 d.A.). Entsprechende Seminare werden in Hamburg vom 26. bis zum 30. August 2024 und sodann Ende November 2024 sowie im Januar 2025 angeboten. Randnummer 6 Vom 11. bis zum 15. November 2024 bietet v. in W. das Seminar „Beteiligung des Betriebsrats bei betrieblichen Veränderungsprozessen (BR 4)“ an. Der genaue Inhalt des Seminars ist nicht bekannt. Die Gebühren für eine Seminarteilnahme an dem Seminar BR 4 betragen für jedes Betriebsratsmitglied insgesamt 1.998,00 € (vgl. Anlage AG 3, Nr. 23 d.A.). Entsprechende Seminare werden von dem gleichen Träger in Hamburg im Oktober 2024, Anfang Januar 2025 und im Februar 2025 angeboten (vgl. Anlage AG 4, Nr. 24 d.A.). Randnummer 7 Die Beteiligte zu 3. beantragte zunächst Urlaub für den 21. bis 23. August 2024 sowie ab dem 2. September 2024. Am 13. oder 14. August 2024 beantragte sie Urlaub für den 29. August 2024 bis zum 6. September 2024. In der Woche vom 25. November bis zum 29. November 2024 hat die Beteiligte zu 3. einen aus ihrer Sicht nicht verschiebbaren Arzttermin und vertritt eine Kollegin. Randnummer 8 Mit E-Mail vom 15. Juli 2024 bat der Beteiligte zu 1. die Beteiligte zu 6. um Freistellung der Beteiligten zu 2., 4. und 5. an dem Seminar BR 4 im November 2024 in W.. Die Beteiligte zu 6. sandte ihm daraufhin Alternativseminare beim gleichen Anbieter in Hamburg zu und lehnte die begehrte Freistellung ab (vgl. Anlage AG 1, Nr. 21 d.A.). Randnummer 9 Mit E-Mail vom 29. Juli 2024 bat der Beteiligte zu 1. die Beteiligte zu 6. um Freistellung der Beteiligten zu 3. an dem Seminar BR 2 im September 2024 in W.. Die Beteiligte zu 6. sandte ihm daraufhin Alternativseminare beim gleichen Anbieter in Hamburg zu und lehnte die begehrte Freistellung ab (vgl. Anlage AG 2, Nr. 22 d.A.). Randnummer 10 Mit E-Mail vom 12. August 2024 bat der Beteiligte zu 1. die Beteiligte zu 6. um Freistellung des Beteiligten zu 2. an dem Seminar AR 1 im September 2024 in W.. Die Beteiligte zu 6. sandte ihm daraufhin Alternativseminare beim gleichen Anbieter in Hamburg zu und lehnte die begehrte Freistellung ab (vgl. Anlage AG 3, Nr. 23 d.A.). Randnummer 11 Die Beteiligten zu 1. bis 5 sind der Auffassung , sie könnten die begehrte Freistellung an den Seminaren im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, weil anderenfalls die Gefahr bestünde, dass sie keine Vergütung erhalten und auf verauslagten Kosten sitzenbleiben. Sie hätten ein schutzwürdiges Interesse daran, die Berechtigung zur Teilnahme an den von ihnen ausgewählten Seminaren vorab zu klären. Die Freistellungsanträge seien daher nicht auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet, sondern dahingehend auszulegen, dass es um die Klärung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG gehe, um hierdurch Rechtssicherheit für alle zu schaffen. Randnummer 12 Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG seien zu bejahen. Es handele sich um Grundlagenschulungen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass die Seminare unmittelbar bevorstünden. Rechtsschutz in der Hauptsache könnte deswegen nicht rechtzeitig erlangt werden. Der Träger verlange zudem eine Kostenübernahmeerklärung der Beteiligten zu 6 bzw. einen Kostenvorschuss der Teilnehmer. Randnummer 13 Die durch die Seminarteilnahme entstehenden Kosten seien verhältnismäßig. Die von der Beteiligten zu 6. vorgeschlagenen Alternativseminare in Hamburg könnten entweder wegen anderer Termine (Urlaub, Gäste, Bildungsurlaub, Arzttermin) nicht wahrgenommen werden oder seien zeitlich zu spät. Der Beteiligte zu 2. könne das Seminar AR 1 im Oktober 2024 nicht in Hamburg besuchen, weil er in dieser Woche einen eintägigen Bildungsurlaub plane und einen nicht verschiebbaren Arzttermin habe. Das Seminar im August oder November 2024 sei aufgrund von Urlaub, anderen Terminen und Gästen für die Beteiligte zu 3. nicht geeignet. Das Seminar im Januar 2025 sei für die Beteiligte zu 3. zu spät. Die Teilnahme an diesem Seminar habe sich ohnehin durch Absagen der Anbieter verzögert. Randnummer 14 Den Beteiligten zu 2., 4. und 5. sei es wichtig, an dem Seminar BR 4 gemeinsam teilzunehmen, um das Erlernte sogleich besprechen und anwenden zu können. Hierdurch werde die Vernetzung und der Wissensaufbau gefördert. Die von der Beteiligten zu 6. vorgeschlagenen Alternativen im Januar und Februar 2025 seien nicht passend, weil der Beteiligte zu 2. im Januar 2025 Urlaub habe. Der Beteiligte zu 5. habe im Oktober 2024 und im Januar 2025 ebenfalls frei. Das Seminar im Februar 2025 falle auf seinen Geburtstag, an dem er nicht da sei. Der Beteiligte zu 5. nehme im Oktober 2024 außerdem eventuell an einem Kongress in Marrakesch teil. Randnummer 15 Zudem sei zu berücksichtigen, dass Auswärtsseminare wegen des gemeinsamen Austausches nach dem Seminar stets ein Mehrwert gegenüber Seminaren in Hamburg zukomme. Die durch die Übernachtung entstehenden Mehrkosten seien daher im Vergleich zu diesem Mehrwert angemessen und von der Beteiligten zu 6. zu tragen. Die einmalige Hin- und Rückfahrt nach W. sei zudem günstiger als die tägliche An- und Abreise zu einem Seminar in Hamburg, die ebenfalls vergütet werden müsse. Randnummer 16 Mit der am 19. August 2024 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Antragsschrift beantragt der Beteiligten zu 1. in der Sitzung vom 28. August 2024 im Wege der einstweiligen Verfügung, Randnummer 17 1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Beteiligten zu 2. für die Teilnahme an dem Schulungsseminar „Einführung in das Arbeitsrecht 1“ (Seminarnummer WA-24090205) in der Zeit vom 02.09.2024 bis 06.09.2024 von der Arbeitspflicht freizustellen, Randnummer 18 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.: der Beteiligte zu 2. zu ermächtigen, an der Schulungsveranstaltung „Einführung in das Arbeitsrecht 1“ (Seminarnummer WA-24090205) in der Zeit vom 02.09.2024 bis 06.09.2024 teilzunehmen, Randnummer 19 3. die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Beteiligten zu 2. von den Seminar-gebühren iHv. 1.390 Euro und den Tagungsstättenkosten iHv. 708 Euro für die Schulung „Einführung in das Arbeitsrecht 1“ (Seminarnummer WA-24090205) im Zeitraum vom 02.09.2024 bis 06.09.2024 bei dem Schulungsveranstalter v. B. + B. G. GmbH freizustellen, Randnummer 20 4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3.: die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat zu Händen des Beteiligten zu 2. einen Auslagenvorschuss in Höhe von 2.098 Euro für die Teilnahme an dem Schulungsseminar „Einführung in das Arbeitsrecht 1“ (Seminarnummer WA-24090205) in der Zeit vom 02.09.2024 bis 06.09.2024 zur Verfügung zu stellen, Randnummer 21 5. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Beteiligte zu 3. für die Teilnahme an dem Schulungsseminar „Betriebsverfassung: Personelle Angelegenheiten (BR 2)“ (Seminarnummer WA-24091606) in der Zeit vom 16.09.2024 bis 20.09.2024 von der Arbeitspflicht freizustellen, Randnummer 22 6. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 5.: der Beteiligte zu 3. zu ermächtigen, an der Schulungsveranstaltung „Betriebsverfassung: Personelle Angelegenheiten (BR 2)“ (Seminarnummer WA-24091606) in der Zeit vom 16.09.2024 bis 20.09.2024 teilzunehmen, Randnummer 23 7. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Beteiligte zu 3. von den Seminargebühren iHv. 1.290 Euro und den Tagungsstättenkosten iHv. 708 Euro für die Schulung „Betriebsverfassung: Personelle Angelegenheiten (BR 2)“ (Seminarnummer WA-24091606) in der Zeit vom 16.09.2024 bis 20.09.2024 bei dem Schulungsveranstalter v. B. + B. G. GmbH freizustellen. Randnummer 24 8. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 7.: die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat zu Händen der Beteiligten zu 3. einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.998 Euro für die Teilnahme an dem Schulungsseminar „Betriebsverfassung: Personelle Angelegenheiten (BR 2)“ (Seminarnummer WA-24091606) in der Zeit vom 16.09.2024 bis 20.09.2024 zur Verfügung zu stellen, Randnummer 25 9. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Beteiligten zu 2., 4. und 5. für die Teilnahme an dem Schulungsseminar „Beteiligung des Betriebsrats bei betrieblichen Veränderungsprozessen (BR 4)“ (Seminarnummer WA-24111107) in der Zeit vom 11.11.2024 bis 15.11.2024 von der Arbeits-pflicht freizustellen, Randnummer 26 10. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 9.: der Beteiligten zu 2., 4. Und 5. zu ermächtigen, an der Schulungsveranstaltung „Beteiligung des Betriebsrats bei betrieblichen Veränderungsprozessen (BR 4)“ (Seminarnummer WA-24111107) in der Zeit vom 11.11.2024 bis 15.11.2024 teilzunehmen, Randnummer 27 11. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Beteiligten zu 2., 4. und 5. jeweils von den Seminargebühren iHv. 1.290 Euro und den Tagungsstättenkosten iHv. 708 Euro für die Schulung „Beteiligung des Betriebsrats bei betrieblichen Veränderungsprozessen (BR 4)“ (Seminarnummer WA-24111107) in der Zeit vom 11.11.2024 bis 15.11.2024 bei dem Schulungsveranstalter v. B.+ B. G. GmbH freizustellen, Randnummer 28 12. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 11.: die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat jeweils zu Händen der Beteiligten zu 2., 4. und 5. einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.998 Euro für die Teilnahme an dem Schulungsseminar „Beteiligung des Betriebsrats bei betrieblichen Veränderungsprozessen (BR 4)“ (Seminarnummer WA-24111107) in der Zeit vom 11.11.2024 bis 15.11.2024 zur Verfügung zu stellen. Randnummer 29 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 30 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 31 Die Beteiligte zu 6. ist der Ansicht, eine Freistellung könne im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht verlangt werden, weil eine solche für die Teilnahme an notwendigen und erforderlichen Seminaren nach § 37 Abs. 6 BetrVG nicht erforderlich sei. Der Beteiligte zu 1. begehre vielmehr lediglich die Feststellung der Erforderlichkeit der Teilnahme. Dies sei jedoch kein tauglicher Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Randnummer 32 Eine Teilnahme an Seminaren in W. sei aber ohnehin nicht erforderlich und aufgrund der erheblichen Mehrkosten unverhältnismäßig, weil entsprechende Seminare auch in Hamburg angeboten werden. Diese müssten von dem Beteiligten zu 1. bzw. seinen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern vorrangig gewählt werden. Daher sei sie nicht verpflichtet, die Übernachtungskosten zu tragen. Der kollegiale Gedanken- und Erfahrungsaustausch sei auch bei einer Seminarteilnahme in Hamburg gewährleistet. Randnummer 33 Weder der Beteiligte zu 2. noch der Beteiligte zu 4. hätten in den ersten beiden Januarwochen 2025 Urlaub. Dieser sei weder beantragt noch genehmigt worden. Es stünde außerdem nicht fest, dass der Beteiligte zu 5. im Oktober 2024 an dem Kongress teilnehme. Hierfür sei auch noch keine Anmeldebestätigung vorgelegt worden. Er habe zudem seinen Freizeitausgleich bewusst so geplant, dass eine Teilnahme an dem Seminar im Oktober 2024 in Hamburg nicht möglich ist. Randnummer 34 Die Beteiligte zu 3. habe die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Seminar im August 2024 in Hamburg selbst durch ihre nachträgliche Urlaubsänderung vereitelt. Als Ersatzmitglied sei es ihr zumutbar, die Schulung erst in einigen Monaten zu besuchen. Der Beteiligte zu 1. bzw. die Beteiligte zu 3. hätten eine Eilbedürftigkeit hinsichtlich des Seminars BR 2 zudem selbst widerlegt, da sie mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach Abschluss des Verfahrens zu dem Az. 15 BVGa 4/22 zu lange zugewartet haben. Darüber hinaus hätten Grundlagenschulungen gleich nach den letzten Betriebsratswahlen bzw. auch während der vorherigen Amtszeiten besucht werden können. Randnummer 35 Bei dem streitgegenständlichen Schulungsinhalt des Seminars BR 4 handele es sich nicht um eine Grundlagenseminar, sondern um die Vermittlung von Spezialkenntnissen. Zudem sei nicht erkennbar, warum gleichzeitig drei Mitglieder teilnehmen müssen. Randnummer 36 Den Beteiligten zu 2. bis 5. sei es schließlich zumutbar, die anfallenden Kosten zu verauslagen. Dies sei ihnen zumutbar, zumal die Beteiligte zu 6. im Falle einer anders lautenden Entscheidung in der Hauptsache erhebliche Schwierigkeiten hätte, die verauslagten Kosten zurückzuerhalten. Im Umkehrschluss lasse sich ein Zahlungsanspruch der Beteiligten zu 2. bis 5. ohne Weiteres durchsetzen. Randnummer 37 Auf den Tatsachenvortrag der Beteiligten in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen. B. Randnummer 38 Die Anträge des Beteiligten zu 1. waren abzuweisen. I. Randnummer 39 1. Die Hauptanträge zu. 1., 5. und 9. haben in der Sache keinen Erfolg. Dem Beteiligten zu 2. steht für die begehrte Freistellung zur Schulungsteilnahme kein Verfügungsanspruch zur Seite. Randnummer 40
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