Tenor 1.) Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 15.4.2020 wird aufgehoben. 2.) Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 8.8.2019 ein Arbeitsunfall ist. 3.) Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Ereignis während eines Fußballspiels am 8.8.2019 ein Arbeitsunfall bei einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung ist. Randnummer 2 Der 1972 geborene Kläger war seit 2018 Vertriebsmitarbeiter bei der E. Randnummer 3 Als regionaler Vertriebsleiter nahm der Kläger am 8.8.2019 an einer Vertriebstagung seines Arbeitgebers für Führungskräfte der Vertriebsbereiche B. und B1 teil. Die Tagung wurde nicht mit der Unternehmensleitung abgesprochen; jedoch organisierten zwei der teilnehmenden Betriebsleiter die Veranstaltung als Befugte der Unternehmensleitung mit einem ihnen zur Verfügung stehenden (Kosten-)Budget. Insgesamt nahmen 22 Personen an der Veranstaltung teil. Die übrigen vier weiteren regionalen Vertriebsleiter der Bereiche B. und B1 waren an der Teilnahme wegen Urlaub bzw. Krankheit verhindert. Randnummer 4 Nach der Anreise und Treffen am gebuchten Hotel begann die Veranstaltung mit annähernd drei Stunden Tagung. Daran schloss sich ein Fußballspiel an. Jeder Tagungsteilnehmer, der körperlich dazu in der Lage war, sollte und wollte an dem Spiel teilnehmen. Es wurde "B. gegen B1" gespielt. Danach grillten die Teilnehmer gemeinsam und aßen schließlich zusammen zu Abend, um am Ende im Hotel zu übernachten und die Veranstaltung ausklingen zu lassen. Am nächsten Morgen fand nur noch die Abreise der Teilnehmer statt. Randnummer 5 Im Zuge des Fußballspiels knickte der Kläger beim Drehen nach links ohne Fremdeinwirkung um und zog sich im rechten Kniegelenk eine erhebliche Binnenverletzung zu. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 26.11.2019 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Versicherungsfalls ab. Der Kläger habe keinen Arbeitsunfall erlitten, weil das Unfallereignis nicht "bei" versicherter Tätigkeit erfolgte. Die von der Rechtsprechung für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung aufgestellten Grundsätze seien mit Blick auf das Fußballspiel nicht erfüllt gewesen. Die Förderung des kollegialen Zusammenhaltes sei während des Fußballturniers nur (erwünschter) Nebeneffekt gewesen. Im Vordergrund hätten stattdessen vielmehr eigenwirtschaftliche Gründe gestanden. Randnummer 7 Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5.12.2019 Widerspruch ein. Randnummer 8 Zur Begründung trug er vor, er habe sich dazu verpflichtet gesehen, an allen Veranstaltungs-punkten, so auch dem Fußballspiel, teilzunehmen, um dem Willen des Arbeitgebers zu entsprechen. Man hätte der Teilnahme am Spiel nur durch bereits bestehende erhebliche körperliche Beschwerden entgehen können. Wäre das Fußballspiel rein privat motiviert gewesen, hätte er daran nicht teilgenommen. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.4.2020, der dem Kläger am 20.4.2020 zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie erneut aus, die Tätigkeit habe nicht primär dem Unternehmen gedient, sodass der notwendige innere Zusammenhang zwischen der Verrichtung im Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit nicht bestanden habe. Randnummer 10 Mit der am 18.5.2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er erneut vor, es habe sich auch nach den Veranstaltungspunkten der Tagung um eine dem Unternehmen dienende Verrichtung gehandelt, weil sie den kollegialen Zusammenhalt fördern sollten. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass auch die Teilnahme am Fußballspiel verpflichtend gewesen sei, sofern man dazu körperlich in der Lage war. Sogar körperlich eingeschränkte Personen hätten jedenfalls mittelbar durch Zuschauen am Spiel teilgenommen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 den Bescheid der Beklagten vom 26.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.4.2020 aufzuheben und das Ereignis vom 8.8.2019 als Arbeitsunfall festzustellen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Randnummer 16 Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsunterlagen der Beklagten beigezogen. Randnummer 17 Mit Beschluss vom 25.6.2020 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren beim Bundessozialgericht (BSG) angeordnet. Randnummer 18 Nach dem Antrag des Klägers ist das Verfahren am 25.3.2024 wiederaufgenommen worden. Randnummer 19 Am 14.2.2025 hat das Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, der beigezogenen Unterlagen und das Protokoll vom 14.2.2025 Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage ist begründet. Randnummer 22 Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Das Unfallereignis vom 8.8.2019 ist als Arbeitsunfall festzustellen, denn der Kläger war zum Unfallzeitpunkt in der gesetzlichen Unfallversicherung als versicherte Person bei einer versicherten Tätigkeit, als er sich beim Fußballspielen das rechte Kniegelenk im Rahmen einer versicherten Betriebsgemeinschaftsveranstaltung verletzte. Randnummer 23 Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist ein Arbeitsunfall ein Unfall von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Ein Arbeitsunfall setzt daher unter anderem voraus, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang). Diese Verrichtung muss nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität). Diese Einwirkung muss schließlich einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten wesentlich verursacht haben (haftungs-begründende Kausalität) (st. Rspr., vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urt. v. 5.7.2016 – B 2 U 19/14 R). Randnummer 24 Vorliegend ist der Kläger als abhängig Beschäftigter regionaler Vertriebsleiter grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert, als er beim Fußballspielen am 8.8.2019 durch das Verdrehen des Kniegelenkes einen Unfall im Rechtssinne erlitt. Randnummer 25 Die konkrete Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am 8.8.2019 – das Fußballspielen – stand, entgegen der Auffassung der Beklagten, in einem inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als regionaler Vertriebsleiter bei der Eismann Tiefkühl-Heimservice GmbH, denn es lag zu diesem Zeitpunkt eine versicherte betriebliche Gemeinschafts-veranstaltung vor. Randnummer 26 Der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgebend ist, ob die zum Unfall führende Handlung der versicherten Tätigkeit dienen sollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (etwa BSG, Urt. v. 28.6.2022 – B 2 U 8/20 R). Dies ist unmittelbar zu bejahen, wenn der Verletzte zumindest dazu ansetzt und die Verrichtung darauf gerichtet ist, entweder eine objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis zu erfüllen oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht. Zu einer derartigen Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis kann neben der eigentlichen Arbeitsleistung grundsätzlich auch die Teilnahme an Maßnahmen gehören, die den Zusammenhalt im Team stärken sollen. Randnummer 27 Das LSG Hamburg (Urteil vom
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