MedV beschrieben ist, ist regelmäßig ein GdB von 50 festzusetzen, und zwar ab dem Kindergartenalter bis zum Zeitpunkt, in dem - abhängig vom Entwicklungsstand - die Möglichkeit besteht, die Therapie selbstständig durchzuführen. (Rn.20)
MedV mit einem GdB von 50 zu bewerten ist. Randnummer 16 Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden aufgrund des Therapieaufwandes eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung (Teil B 15.
MedV). Dass beim Kläger täglich mindestens vier Insulininjektionen durchgeführt werden und darüber hinaus eine selbständige (hier durch die Mutter vorgenommene) Variierung der Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung erfolgt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und durch die vorliegenden Aufzeichnungen belegt. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass dank der Aufmerksamkeit und Überwachung durch die Eltern (z.B. Gabe von Nahrungsmitteln, wenn der Blutzucker wegen einer sportlichen Belastung soweit absackt, dass eine Hypoglykämie droht) akute Krankenhausaufenthalte des Klägers wegen eines hypoglykämischen Schocks verhindert werden konnten. Diese Überwachung und die Bereitschaft zum ständigen Eingreifen aufgrund der Risiken der Therapie wird über die Feststellung des Merkzeichens H berücksichtigt. Randnummer 17 Gleichwohl übersieht die Beklagte, dass beim Kläger konkrete Teilhabebeeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vorliegen, die weit über die Teilhabebeeinträchtigung hinausgehen, die ein Erwachsener erleidet, dessen Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind und für den dann ein GdB von 40 festgestellt wird (vgl. Teil B 15.1. der Anlage zu § 2 VersMedV). Zu den erheblichen Einschnitten, die den Kläger gravierend in der Lebensführung beeinträchtigen, zählt zunächst die ständige Überwachung und Begleitung durch hinreichend geschulte Erwachsene. Randnummer 18 Für die Kammer überzeugend hat die Mutter des Klägers, Frau N., beschrieben, dass der Kläger in der Schule eine Schulbegleitung habe, die ihn wegen der Überwachung des Blutzuckers stets im Auge behalten müsse und er erst dann in die Pause gehen kann, wenn der Blutzucker von dieser geprüft wurde und eventuell entsprechende Maßnahmen ergriffen wurden. Diese Prozedur hat aber zur Folge, dass der Kläger später als seine Klassenkameradinnen und -kameraden in die Pause kommt und er des Öfteren diese auf dem Schulhof nicht mehr findet oder die anderen Kinder ihn nicht mehr mitspielen lassen, er also nicht am den Pausenaktivitäten seiner Klasse teilnehmen kann und in eine soziale Isolation gerät. Ohne Begleitung und Überwachung ist dem Kläger die Teilnahme an Kindergeburtstagen, Sportveranstaltungen und auch der Besuch bei Freunden nicht möglich, so dass das Gericht davon ausgeht, dass die Auswirkungen des Therapieaufwandes beim Kläger gravierend sind, insbesondere, weil der Kläger sich aufgrund der dauerhaften Begleitung und Überwachung in einer emotionalen Sonderstellung befindet, welche sich negativ auf die psycho-emotionale Entwicklung auswirkt, und wodurch auch seine eigene Integrationsfähigkeit beeinträchtigt ist. Randnummer 19 Darüber hinaus ist auch die Nachtruhe des Klägers häufig gestört. Nach den schriftlichen Ausführungen seiner Mutter piepe die Insulinpumpe 3 bis 4 Mal pro Woche in der Nacht, weil sein Blutzucker zu hoch oder zu niedrig sei. Das störe den Tiefschlaf, so dass der Kläger am nächsten Morgen übermüdet in die Schule gehen müsse. Seinen Lehrkräften sei seine Übermüdung bereits aufgefallen. Im Widerspruchsbescheid vom 02.02.2021 hat die Beklagte als mögliches Beispiel für eine gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung – die einen GdB von 50 begründen könne – unter anderem die Notwendigkeit von nächtlichen Blutzuckermessungen angeführt. Bereits aus diesem Grunde ist der Klage nach den eigenen Vorgaben der Beklagten stattzugeben. Das weitere Argument der Beklagten, dass nämlich ausgeprägte bzw. schwere Unterzuckerungen mit der Notwendigkeit von Fremdhilfe bzw. der Notwendigkeit von notfallmäßigen stationären Krankenhausaufenthalten für einen GdB von 50 erforderlich wären, trifft ebenfalls nicht zu. Es ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass im Falle des Vorliegens solcher schweren Unterzuckerungen ein GdB von 50 unstreitig vorliegt, das bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ein GdB von 50 ausgeschlossen ist. Zumal diese Voraussetzung mittlerweile nicht mehr in der Anlage zu § 2 der VersMedV, Teil B Nr. 15.1 aufgeführt ist. Da diese Auffassung unter den Fachärzten für Diabetologie inzwischen als veraltet betrachtet wird, ist der entsprechende Zusatz in der VersMed V gestrichen worden, nachdem er in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" noch enthalten gewesen ist. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2023 zu Recht hingewiesen. Randnummer 20 Letztlich geht die Kammer davon aus, dass der GdB von 50 bei Kindern, die an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt sind und eine intensivierte Therapie wie in Teil B 15.
MedV beschrieben, erhalten, regelmäßig ab dem Kindergartenalter bis abhängig vom Entwicklungsstand und der Möglichkeit, die Therapie selbständig durchzuführen, dieser GdB festgestellt wird. Eine wesentliche Veränderung der Sachlage kann, so wie es zurzeit ersichtlich ist, nur dann bei diesen Kindern eintreten, wenn ein "geschlossenes System" von Blutzuckersensor und Pumpe zum Einsatz kommt. Solche geschlossenen Systeme sind aber, so die Information der Kammer, in Deutschland bisher nicht zugelassen. Randnummer 21 Nach alledem, hatte die Klage auf einen GdB 50 statt 40 Erfolg. II. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus §§193, 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
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