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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 122/24 Urteil Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen für Kosten der Unte

Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 24 AS 898/20 nachgehend BSG,

  1. September 2025, B 4 AS 46/25 B, Beschluss Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
  2. März 2024 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen für Kosten der Unterkunft für den Zeitraum September 2016 bis April
  3. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  4. Juli 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom
  5. September 2016 bis zum
  6. August 2017 in Höhe von monatlich 844 Euro unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft für die Wohnung in der ... in ... in Höhe von 350 Euro Grundmiete, 45 Euro Heizkosten und 45 Euro Nebenkosten. Zum
  7. September 2016 wurde der Kläger aus seiner Wohnung in der ... geräumt. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  8. November 2016 wurden dem Kläger ab
  9. Dezember 2016 Leistungen in Höhe von 90 Euro (45 Euro für Heizkosten und 45 Euro für Betriebskosten) teilweise mit der Begründung entzogen, dass er die Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2014 und 2015 nicht eingereicht habe. Mit Änderungsbescheid vom
  10. November 2016 berücksichtigte der Beklagte die Erhöhung des Regelsatzes ab dem
  11. Januar 2017 und bewilligte Kosten der Unterkunft und Heizung weiterhin in Höhe von 350 Euro. Randnummer 4 Bei einer Vorsprache am
  12. Februar 2017 teilte der Kläger mit, dass er von den neuen Vermietern die Kündigung für seine Wohnung erhalten habe und jetzt auf Wohnungssuche sei. Im Vermerk heißt es, dass der Kläger auf die Wohnungsnothilfe verwiesen worden sei. Am
  13. April 2017 ist in der Akte vermerkt, dass der Kläger zum
  14. August 2016 geräumt worden sei. Randnummer 5 Der Kläger bezog zum
  15. Mai 2017 eine Wohnung in der in. Randnummer 6 Mit Änderungsbescheid vom
  16. Mai 2017 hob der Beklagte die Bescheide vom
  17. Juli 2016 und
  18. November 2016 teilweise auf und bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom
  19. September 2016 bis
  20. November 2016 monatlich 440 Euro und für den Zeitraum vom
  21. Dezember 2016 bis
  22. Mai 2017 monatlich 350 Euro weniger als bisher bewilligt. Auch für den Zeitraum von Juni 2017 bis August 2017 bewilligte der Beklagte Leistungen nur in Höhe des Regelbedarfs. Als Begründung gab der Beklagte an, dass die Kosten der Unterkunft ab
  23. September 2016 weggefallen seien. Gleichzeitig hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom
  24. Mai 2017 zu einer teilweisen Aufhebung von Leistungen für die Zeit vom
  25. September 2016 bis
  26. Mai 2017 aufgrund des Wegfalls der Kosten der Unterkunft an. Der Bescheid sei wegen einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen für die Zukunft aufzuheben. Zudem habe der Kläger seine Mitteilungspflichten verletzt. Der Kläger teilte mit, dass dem Beklagten bereits seit dem
  27. Januar 2017 bekannt gewesen sei, dass er keine Wohnung mehr habe. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung sei in vollem Umfang für die Miete eines Zimmers bei Kollegen (K. und E.) aufgewendet worden. Randnummer 7 Mit Änderungsbescheid vom
  28. Juni 2017 berücksichtigte der Beklagte die durch die Anmietung der Wohnung in der in entstandenen Kosten der Unterkunft ab Mai
  29. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  30. Juli 2017 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Kosten der Unterkunft für den Zeitraum September 2016 bis November 2016 in Höhe von 440 Euro und für den Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 in Höhe von 350 Euro auf. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger erst am
  31. April 2017 mitgeteilt habe, dass er zum
  32. August 2016 aus dem Untermietverhältnis in der ... zwangsgeräumt worden sei. Die überzahlten Leistungen in Höhe von 3.420 Euro seien zu erstatten. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
  33. Juli 2017 legte der Kläger gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mit der Begründung Widerspruch ein, dass er seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe und die Zwangsräumung nicht von ihm verschuldet gewesen sei. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom
  34. Februar 2018 verwarf der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig, da die Aufhebung der Leistungen bezüglich der Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom
  35. September 2016 bis
  36. Mai 2017 bereits mit Bescheid vom
  37. Mai 2017 erklärt worden seien. Bei der aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlichen Aufhebung handele es sich daher um eine wiederholende Verfügung, die keine neue Regelung treffe. Die bereits erbrachten Leistungen seien zu erstatten. Dies seien im streitigen Zeitraum 3.420 Euro. Randnummer 11 Nach einem Vermerk des Beklagten sprach der Kläger am
  38. November 2019 in der Rechtsstelle vor und bat um Prüfung einer Mahnung. Der Kläger habe angegeben, den Widerspruchsbescheid vom
  39. Februar 2018 nicht erhalten zu haben. Die Rechtsstelle bat daraufhin den Standort um nochmalige Zusendung des Widerspruchsbescheids an den Kläger per Postzustellungsurkunde und um kurze Rückmeldung per E-Mail nach Bearbeitung. Die Mitarbeiterin des Standortes, Frau J., sandte am
  40. November 2019 eine E-Mail an die Rechtsstelle, dass der Widerspruchsbescheid per Postzustellungsurkunde versandt worden sei. Laut Postzustellungsurkunde vom
  41. Dezember 2019 wurde dem Kläger am gleichen Tag ein Schriftstück zugestellt. Die Postzustellungsurkunde weist die Kundennummer des Klägers und das Kürzel der Mitarbeiterin des Beklagten Frau J. aus. Randnummer 12 Der Kläger ersuchte mit Eilantrag vom
  42. Januar 2020 beim Sozialgericht Hamburg (Az.: S 26 AS 202/20 ER) um einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich einer Zahlungserinnerung des Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit, mit der der Kläger zur Zahlung der mit Bescheid vom
  43. Juli 2017 aufgehobenen Erstattungssumme aufgefordert worden war. Im Rahmen des Eilverfahrens teilte der Kläger mit Schreiben vom
  44. Februar 2020 mit, dass er den Widerspruchsbescheid vom
  45. Februar 2018 in diesem Verfahren zum ersten Mal sehe. Er trug weiter vor, dass er am
  46. September 2016 aus seiner Wohnung geworfen worden sei. Am
  47. Januar 2017 habe er erfahren, dass der neue Vermieter das Haus weiterverkauft habe. Seit diesem Zeitpunkt habe der Beklagte Bescheid gewusst. Zudem legte er Quittungen über die Anmietung eines möblierten Zimmers bei dem Zeugen P. an der Adresse in in Höhe von monatlich 450 Euro für die Zeit von September bis Februar 2017 und eines möblierten Zimmers bei der Zeugin D. an der Adresse Bei den ... in Höhe von 490 Euro pro Monat für die Monate März und April 2017 vor. Randnummer 13 Im Rahmen eines Telefonats mit der damaligen Kammervorsitzenden der Kammer 26 im Eilverfahren hat der Kläger am
  48. März 2020 mitgeteilt, dass sein Schreiben vom
  49. Februar 2020 als Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom
  50. Februar 2018 verstanden werden solle. Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat ergänzend vorgetragen, im Dezember 2019 kein Schreiben vom Beklagten erhalten zu haben. Randnummer 14 Das Sozialgericht hat die Zeugin D. schriftlich und den Zeugen P. sowohl schriftlich als auch mündlich angehört. Randnummer 15 Mit Urteil vom
  51. März 2024 hat das Sozialgericht den Bescheid vom
  52. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  53. Februar 2018 insoweit aufgehoben, als er in den Monaten September 2016 bis November 2016 einen Betrag von jeweils 440 Euro und in den Monaten Dezember 2016 bis April 2017 einen Betrag von 350 Euro aufhebt und erstattet verlangt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom
  54. Juli 2017 stelle nicht bloß eine wiederholende Verfügung des Bescheids vom
  55. Mai 2017 dar. Der angefochtene Bescheid vom
  56. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  57. Februar 2018 sei in dem tenorierten Umfang rechtswidrig. Hinsichtlich des Zeitraums September 2016 bis Februar 2017 sei zwar durch die Zwangsräumung des Klägers eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingetreten. Dies führe jedoch nicht zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit des Klägers hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung, da dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts Kosten der Unterkunft für die Anmietung eines Zimmers beim Zeugen P. in Höhe von 450 Euro entstanden seien. Auch hinsichtlich der Monate März und April 2017 sei aufgrund der schriftlichen Zeugenaussage der Zeugin D. nach Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass dem Kläger Kosten der Unterkunft für die Anmietung eines möblierten Zimmers in Höhe von 490 Euro pro Monat entstanden seien. Da der Beklagte mit Bescheid vom
  58. Juni 2017 dem Kläger die Kosten der Unterkunft im Monat Mai 2017 für die Wohnung in der bewilligt und ausgezahlt habe, sei es hinsichtlich dieses Monats zu einer Doppelzahlung des Beklagten gekommen. Daher seien die Kosten der Unterkunft für diesen Monat durch den Kläger zu erstatten. Randnummer 16 Der Beklagte hat gegen das ihm am
  59. April 2024 zugestellte Urteil am
  60. Mai 2024 Berufung eingelegt. Die Klage sei bereits unzulässig, denn der Kläger habe diese nicht fristgerecht erhoben. Das Sozialgericht Hamburg mache hierzu in seiner Entscheidung vom
  61. März 2024 keine Ausführungen, obgleich der Beklagte dies wiederholt geltend gemacht habe. Da der Beklagte in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Postzustellungsurkunde kein anderes Schriftstück erstellt habe, habe sich die Postzustellungsurkunde nur auf den Widerspruchsbescheid vom
  62. Februar 2018 beziehen können. Der Kläger habe die Zustellung des Widerspruchsbescheides am
  63. Dezember 2019 weder qualifiziert bestritten noch den erforderlichen Gegenbeweis geführt. Randnummer 17 Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Das Gericht der ersten Instanz gehe davon aus, dass die Hilfebedürftigkeit des Klägers hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht entfallen sei, weil dem Kläger Kosten für die Anmietung anderweitigen Wohnraums entstanden seien. Dem stehe nach Auffassung des Beklagten die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entgegen. Danach sei die Bewilligung der Leistungen für Unterkunft und Heizung rechtswidrig und deren vollständige Aufhebung rechtmäßig, wenn die dem bewilligenden Grundsicherungsträger gegenüber angegebene Wohnung tatsächlich nicht genutzt werde (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.5.2012 – B 14 AS 133/11 R). Dies gelte unabhängig davon, ob und in welchem Umfang am maßgeblichen Ort des wirklichen gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalts ein Unterkunfts- und Heizungsbedarf bestehe. Durch die Räumung der Wohnung in der Schwalbentrasse 44a am
  64. August 2016 sei der Bedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für diese vom Kläger nicht mehr bewohnte Wohnung entfallen. Die Bewilligung der Leistungen für Unterkunft und Heizung sei jedoch konkret zur Deckung der Kosten für die Nutzung dieser Wohnung bestimmt gewesen und nicht zur Deckung von Kosten für eine (andere) außerhalb H. und damit außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches des Beklagten liegende Wohnung. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
  65. März 2024 aufzuheben und die Klage Randnummer 20 abzuweisen. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 unter Aufrechterhaltung des Urteiles des Sozialgerichtes die Berufung kostenpflichtig Randnummer 23 zurückzuweisen. Randnummer 24 Der Kläger trägt vor, dass die behauptete Zustellung durch die in der Akte befindlichen Rückläufer widerlegt sei. Die Untätigkeitsklage des Klägers vom
  66. Januar 2020 (S 26 AS 203/20) stehe der Behauptung einer früheren Zustellung entgegen. Mit Schreiben vom
  67. Januar 2020 habe das Sozialgericht eine Kopie des Widerspruchsbescheides vom
  68. Februar 2018 an den Kläger übersandt. Am
  69. Februar 2020 habe schließlich der Kläger im Rahmen des Eilverfahrens im Antragsdienst des Sozialgerichts vorgesprochen und sich zu dem erhaltenen Widerspruchsbescheid geäußert. Die somit im Februar 2020 erhobene Klage sei innerhalb der Klagfrist erfolgt. Randnummer 25 Die wesentlichen Verhältnisse des Klägers hätten sich durch die Zwangsräumung seiner früheren Wohnung nicht verändert. Seine Hilfebedürftigkeit sei auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft nicht weggefallen. Der Kläger sei auch seiner Pflicht zur Mitteilung wesentlicher und für ihn nachteiliger Veränderungen der Verhältnisse nachgekommen. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte, die Akten S 26 AS 2003/20 und S 26 AS 202720 ER sowie die Sitzungsniederschrift vom
  70. Juni 2025 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat der Anfechtungsklage zu Unrecht stattgegeben, da sie unzulässig war. Randnummer 28 Die Klage beim Sozialgericht Hamburg ist nicht fristgemäß erhoben worden. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Wird wie vorliegend eine Zustellung vorgenommen, gelten nach § 85 Abs. 3 Satz 2 SGG die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Der Beklagte hat die Zustellung nach § 3 VwZG durch die Post mit Zustellungsurkunde vorgenommen, so dass die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend gelten. Der Zustellungsurkunde kommt Beweiskraft nach § 182 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 418 ZPO zu, also über alle darin bezeugten Tatsachen. Laut der Postzustellungsurkunde ist dem Kläger ein Schriftstück am
  71. Dezember 2019 zugestellt worden. Das einfache Bestreiten des Klägers, dass er im Dezember 2019 gar kein Schriftstück erhalten habe, vermag die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde nicht zu erschüttern. Ebenso wie in der Erhebung der Untätigkeitsklage kann darin allenfalls ein Indiz für den Nichterhalt des Widerspruchsbescheides gesehen werden. Der aufgrund der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erforderliche Gegenbeweis kann damit jedoch nicht geführt werden. Soweit der Kläger vorträgt, unter der in der Postzustellungsurkunde angegebenen Adresse nicht wohnhaft gewesen zu sein, hat er dies nicht nachgewiesen. Selbst in seinem Eilverfahrensantrag am
  72. Februar 2020 beim Sozialgericht Hamburg hat er diese Adresse noch als seine aktuelle Wohnanschrift angegeben. Der Kläger bestreitet zudem, dass ihm im Dezember 2019 überhaupt ein Schriftstück durch den Beklagten zugestellt worden ist. Aufgrund des in der Verwaltungsakte nachvollziehbaren Ablaufs der Vorsprache des Klägers in der Rechtsstelle mit dem Vortrag, den Widerspruchsbescheid nicht erhalten zu haben, der Bitte der Rechtsstelle an den Standort, den Widerspruchsbescheid zuzustellen und der Rückmeldung des Standorts sowie des Inhalts der Postzustellungskurkunde ist der Senat davon überzeugt, dass die Postzustellungsurkunde die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom
  73. Februar 2018 betrifft, auch wenn dies nicht ausdrücklich auf dem Umschlag vermerkt ist. Eine am
  74. Februar 2020 erhobene Klage war damit aufgrund der nachgewiesenen Zustellung des Widerspruchsbescheides am
  75. Dezember 2019 verfristet. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 30 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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