den Pflegevergütungs-Richtlinien maßgeblich seien. Die folgenden Vergütungsverhandlungen zwischen den Klägern/-innen und der Beigeladenen zu 1) blieben erfolglos. Randnummer 5 Mit Datum vom 31. März 2023 leitete die Beigeladene zu 1) das Schiedsverfahren bei der Beklagten ein. In diesem beantragte die Beigeladene zu 1) die Festsetzung bezifferter täglicher Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung durch die Beklagte. In ihrem Antrag berücksichtigte sie gegenüber dem Angebot der Kläger höhere Kalkulationspositionen für die Pflegesachkosten, den Betriebsaufwand, die sozialen Aufwendungen und den technischen Dienst und eine gegenüber dem Angebot der Kläger höhere Vergütung für Unterkunft und Verpflegung. Sie machte zudem die Berücksichtigung eines Risikozuschlags in Höhe von 4,09 % geltend. Zur Begründung von Letzterem verwies sie auf die Berechnung eines solchen Zuschlags durch die Schiedsstelle
SGB XI in Schleswig-Holstein, die dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
weise, insbesondere für die vergangene Auslastungsquote der Beigeladenen zu 1), hin. Randnummer 6 Mit Beschluss vom
dem jeweiligen Pflegegrad sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung fest. Die von der Beigeladenen zu 1) geltend gemachten höheren Beträge bei den Kalkulationspositionen Pflegesachkosten, Betriebsaufwand, soziale Aufwendungen und technischer Dienst wurden hierbei nicht und die durch die Beigeladene zu 1) beantragte höhere Vergütung der Entgelte für Unterkunft nur teilweise berücksichtigt. Die Beklagte bezog hingegen den geltend gemachten „Risikozuschlag auf den kalkulatorischen Gesamtumsatz der Pflegeeinrichtung“ in Höhe von 4 % ein. Den Ansatz des Risikozuschlags begründete sie damit, dass die Berücksichtigung eines solchen Zuschlags in der höchstrichterlichen Rechtsprechung „seit jeher anerkannt“ und zuletzt vom BSG unter Hinweis auf § 84 Abs. 2 Satz 3, jetzt Satz 4 SGB XI („…unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos“) bestätigt worden sei. Es sei nicht ausreichend, dass die in Hamburg maßgebliche Kalkulation durch das Abstellen auf eine Auslastungsquote von nur 96% bereits eine Gewinnmöglichkeit enthalte, denn diese Möglichkeit bestehe bei Einrichtungen, die im Vergütungszeitraum vor allem wegen fehlenden Pflegepersonals eine Vollauslastung voraussichtlich nicht annähernd erreichen könnten, nicht.Zwar könne die tatsächliche Auslastung nicht genau ermittelt werden. Die Beigeladene zu 1)habe aber glaubhaft versichert, dass die Auslastung durchschnittlich lediglich bei 80% liege. Das konkrete unternehmerische Wagnis sei daher „ausgehend von der so genannten IEGUS-Studie für alle in der Sitzung am
den Umständen und der konkreten betrieblichen Ausgestaltung im Interesse ihres Versorgungsvertrags jeweils eingehe, könne gegebenenfalls ein Aufschlag in Form einer Quote erfolgen. Die Beklagte habe deshalb bereits dadurch ihren Beurteilungsspielraum überschritten, dass sie für alle Einrichtungen eine einheitliche Quote von 4 % festlege. Der Schiedsspruch leide insofern auch an einem Begründungsmangel, denn eine Begründung für die Festsetzung der einheitlichen Quote erfolge nicht. Die Beklagte habe ihren Beurteilungsspielraum weiterhin dadurch überschritten, dass sie durch den pauschalen Gewinnzuschlag nicht berücksichtigt habe, ob und inwiefern bereits die Gestehungskosten eine Gewinnmöglichkeit enthielten. Vorliegend sei bereits durch die Auslastungsquote von 96 % eine Gewinnchance in den kalkulierten Gestehungskosten enthalten gewesen, die von der Beklagten hätte berücksichtigt werden müssen. Jedenfalls hätte die Beigeladene zu 1) darlegen müssen, warum sie diese Gewinnchance in der Vergangenheit nicht realisiert habe. Die Beklagte hätte von der Beigeladenen zu 1) auch den Auslastungsgrad mehrerer zurückliegender Jahre anfordern müssen. Insgesamt hätten Feststellungen zu den im Vorjahreszeitraum angefallenen tatsächlichen Kosten und den erwirtschafteten Gewinnen erfolgen müssen, die die Grundlage für einen individualisierten Gewinnzuschlag bildeten. Nicht möglich sei, dass die Beklagte darauf verweise, dass eine konkrete Auslastungsquote nicht genau ermittelt werden könne und sie allein auf eine durch die Beigeladene zu 1) glaubhaft versicherte Auslastungsquote von 80 % vertraue. Insbesondere
dem Hinweis der Kläger im Termin vom 11. August 2023 hätte die Beklagte von der Beigeladenen zu 1) entsprechende
weise anfordern und gegebenenfalls weiterermitteln müssen. Bei der Ermittlung des konkreten Wagnisses der Einrichtung wäre weiterhin zu beachten gewesen, dass die Beigeladene zu 1) kein eigenes Personal beschäftige und die Verpflegung von einem Tochterunternehmen beziehe. Es wäre zudem zu berücksichtigen gewesen, dass die Inflation und die Energiepreise auf das Niveau vor dem Ukraine-Krieg gesunken seien. Weiterhin sei der Schiedsspruch deshalb rechtswidrig, da die Beklagte sich bei der Festsetzung auf die IEGUS-Studie berufe. In dieser werde nicht berücksichtigt, dass das unternehmerische Risiko einer Pflegeeinrichtung deutlich geringer sei als das Risiko anderer Wirtschaftszweige der Dienstleistungsbranche. Der Schiedsspruch leide diesbezüglich auch an einem Begründungsmangel, denn es werde nicht dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen sich die Beklagte auf die IEGUS-Studie berufe und warum die dortigen Zahlen auf die vorliegende Einrichtung übertragen werden könnten. Die Beklagte habe zudem ihre Amtsermittlungspflicht dadurch verletzt, dass sie trotz substantiierter Hinweise der Kläger nicht genauer geprüft und nicht selbst
vollzogen habe, inwiefern die kalkulierten Kosten bereits eine Gewinnchance enthielten. Auch eine etwaige Praxis mancher Bundesländer, die das Unternehmerrisiko über eine festen Prozentsatz berücksichtigten, führten nicht zur Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens. Randnummer 10 Die Kläger/-innen beantragen, Randnummer 11 den Schiedsspruch der Beklagten vom 8. September 2023, Az. PfSV 06-2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, einen neuen Schiedsspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte ist der Ansicht, der Schiedsspruch sei nicht bereits aufgrund der Aufgabe des Betriebs durch die Beklagte rechtswidrig. Eine solche Entwicklung habe die Beklagte nicht vorhersehen können. Weiterhin habe sie ihren Beurteilungsspielraum nicht durch die Berücksichtigung eines Risikozuschlags von 4 % überschritten. Das BSG erkenne an, dass in den Pflegesätzen eine angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos entweder durch einen festen umsatzbezogenen Prozentsatz oder über die Auslastungsquote berücksichtigt werden könne. Bei einer Berücksichtigung über die Auslastungsquote müsse diese
der Rechtsprechung des BSG so realistisch angesetzt werde, dass sie bei ordnungsgemäßer Betriebsführung zu einem angemessenen Unternehmensgewinn führen könne, was bei der vorliegenden Auslastungsquote von 96 % bei einer tatsächlichen Auslastung von 80 % aufgrund von fehlendem Personal nicht der Fall sei. In der Entscheidung des BSG vom
vollziehbar, rechtlich unerheblich und entfalteten, anders als die tragenden Rechtsgründe, keine Bindungswirkung. Der dort streitgegenständliche Schiedsspruch sei allein deshalb aufgehoben worden, da er in Bezug auf die Gewinnerwartung keinen externen Vergleich angestellt habe, was im Rahmen des vorliegenden Schiedsspruchs jedoch erfolgt sei. Welche Elemente in das „Unternehmensrisiko“ einflössen und welche Feststellungen dazu getroffen werden müssten, bleibe in der Entscheidung unklar. Den Klägern gehe es um eine gänzliche Ablehnung des Konzepts einer Vergütung des unternehmerischen Risikos neben einer Gewinnchance über die Auslastungsquote. Wäre die Gewinnerwartung konkret zu kalkulieren, würden Gestehungskosten und Gewinnerwartung in rechtswidriger Weise vermischt. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Berücksichtigung des Unternehmerrisikos über feste Prozentsätze ohne das Abstellen auf einrichtungsindividuelle Besonderheiten in einigen Bundesländern ständige Praxis sei. Randnummer 15 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Randnummer 16 Sie halten den Schiedsspruch für rechtmäßig. Der Schiedsstelle stehe
allgemeiner Auffassung eine Einschätzungsprärogative zu, die es erfordere, die gerichtliche Oberprüfung darauf zu beschränken, ob sie die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachte, den Sachverhalt vollständig ermittelt und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gefunden habe. Im Rahmen dieser, der Schiedsstelle eingeräumten Autonomie und den ihr durch höherrangiges Recht gezogenen Grenzen, bestimme die Schiedsstelle ihr Prüf- und Entscheidungsprogramm zu § 85 SGB XI grundsätzlich selbst, sofern weitere konkrete Vorgaben des Gesetzgebers fehlten. Es liege deshalb in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum SGB XI entwickelten Maßstäbe und Grundsätze eines „internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) und/oder eines „externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) zurückzugreifen. Eine Rechtspflicht der Schiedsstelle, sich dieser Maßstäbe und Grundsätze im Einzelnen oder gar in Kombination zu bedienen, bestehe – solange eine entsprechende Anordnung des Gesetzgebers im SGB XI selbst fehle – indes nicht; denn allein der Schiedsstelle komme im Konfliktfall die Entscheidung über die Kalkulationsgrundlagen zu. Es sei daher Aufgabe der Kläger zunächst darzustellen, inwieweit die Schiedsstelle Hinweise der Verhandler der Pflegekassen bzw. der Klägerin zu 6) nicht aufgenommen oder fehlerhaft bewertet habe und an welcher Stelle der Sachverhalt nicht aufgeklärt worden sei. Randnummer 17 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten und Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Durch das Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung über die Sache entscheiden. Randnummer 19 Die Klage, deren Gegenstand der gesamte Schiedsspruch ist (I.), ist zulässig (II.) und begründet (III.). Randnummer 20 I. Obwohl sich die klägerische Argumentation vor allem auf die Pflegesätze und den diesbezüglich zu beachtenden Risikozuschlag fokussiert, ist der Schiedsspruch der Beklagten vom 8. September 2023, Az. PfSV 06-2023, nicht nur teilweise angefochten. Wird in einem Schiedsspruch eine Kostenposition sowohl für die Berechnung der Pflegesätze
1, Abs. 2 SGB XI i.V.m. §§ 84 Abs. 2 SGB XI, 85 Abs. 3 SGB XI als auch für die Berechnung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung
SGB XI relevant, handelt es sich um eine unteilbare Entscheidung, die nur in Gänze angegriffen werden kann (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom
§§ 85 Abs. 5 S. 1, 87 SGB XI erstinstanzlich sachlich zuständig. Randnummer 23 Das Landessozialgericht Hamburg ist auch örtlich zuständig, wie sich aus dem Beschluss des BSG vom
4 SGG beteiligtenfähig ist (vgl. BSG, Urteil vom
5, 76 SGB IX ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage
1, 56 SGG (vgl. BSG, Urteil vom
2, 31 S. 1 SGB X zur Gestaltung des Vertrages über eine Vergütungsregelung, dessen Aufhebung begehrt wird (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 3 P 3/08 R, juris, Rn. 20). Es entspricht zudem nicht dem Rechtsschutzbedürfnis, dass
einer Aufhebung des Schiedsspruchs die bisherigen Pflegesätze gem. § 85 Abs. 6 S. 1 SGB XI fortgelten. Die Fortgeltung der ehemaligen Pflegesätze ist eine nur vorübergehend akzeptable Notlösung, die hinter der Möglichkeit der Neubescheidung durch die Beklagte zurücktreten muss (O´Sullivan in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 85 SGB XI, Rn. 62).Nicht statthaft ist hingegen eine Verpflichtungsklage auf Festsetzung der Pflegesätze oder einer konkreten Berechnungsweise durch das Gericht. Der Schiedsstelle kommt ein erheblicher Beurteilungsspielraum bei der Festsetzung von Pflegesätzen und Entgelten zu (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 16. August 2018 – L 15 P 9/14 KL und vom 22. Juni 2017 - L 15 P 16/14 KL; LSG Baden-Württemberg v. 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL, juris, Rn. 116; O´Sullivan in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 85 SGB XI, Rn. 56). Randnummer 29 Eine Neubescheidung ist vorliegend auch vor dem Hintergrund der Tauglichkeit der Parteien, im Rahmen eines neuen Schiedsverfahren Vertragspartei
2 SGB IX zu sein, statthaft. Vor allem ist auch die Beigeladene zu 1) für eine Neubescheidung taugliche Vertragspartei gem. § 85 Abs. 2 SGB IX. Zwar kann sie
der Einstellung des Betriebs des Pflegeheims zum
Klageerhebung für einen effektiven Rechtsschutz der Parteien auch rückwirkend festgesetzt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 – B 3 P 19/00 R, juris, Rn. 32; BeckOGK/Weber SGB XI § 85 Rn. 33). Eine andere Bewertung würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass eine Partei bei der Anfechtung eines Schiedsspruchs
der Betriebsaufgabe ohne Möglichkeiten der Einflussnahme die Fortgeltung der vormals vereinbarten Pflegesätze für den Zeitraum des Betriebs dulden muss. In einer Neubescheidung durch die Beklagte ist darüber hinaus auch die Beigeladene zu 2) als Rechtsnachfolgerin für den Zeitraum ab Januar 2024 zu beteiligen. Randnummer 30
5 S. 1, 87 S. 3 HS 1, 76 SGB IX zur Festsetzung der Pflegesätze sachlich zuständig. Die beklagte Schiedsstelle durfte
2
ständiger Rechtsprechung aller mit Schiedsverfahren befasster Senate des BSG kommt Schiedsstellen bei ihrer Entscheidungsfindung ein weitreichender Beurteilungsspielraum zu, welcher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BSG, Urteil vom
einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar, welches zur Entscheidungsfindung genutzt wird, die nicht die einzig sachlich vertretbare sein muss und häufig Kompromisscharakter aufweist (vgl. BSG, Urteil vom
anerkannten Maßstäben überprüft das Gericht daher nur, ob die Schiedsstelle die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat. Dies ist dann der Fall, wenn die Ermittlung des Sachverhalts nicht in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist oder zwingendes Gesetzesrecht nicht beachtet wurde (BSG, Urteil vom
diesem Maßstab ist es nicht rechtswidrig, dass der vorliegende Schiedsspruch eine Vergütung über den
2 SGB XI. Randnummer 37 Keinen Einfluss auf diese Bewertung hat ein möglicher Hinweis der Beigeladenen zu 1) auf einen baldigen Trägerwechsel. Aufgrund der im Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs noch bestehenden diesbezüglichen Unsicherheit hätte die Beklagte diesen Vortrag nicht berücksichtigen können. Auch eine Erledigung des Verwaltungsakts
2 SGB X durch die Änderung der Sach- und Rechtslage kommt nicht in Betracht. Aufgrund der fortbestehenden Steuerungswirkung für die Heimbewohner und für die Beigeladene zu 2) liegen die Voraussetzungen für eine Erledigung nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom
3 S. 2, 3 SGB XI müssen die voraussichtlichen Gestehungskosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen abgeschätzt werden, wofür die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung
vollziehbar und plausibel dargelegt werden müssen (Prognose).
2 S. 1, 4 SGB IX muss daran anschließend eine Prüfung der Leistungsgerechtigkeit
den Kostenansätzen vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen erfolgen, was bedeutet, dass die Pflegesätze in einer angemessenen und
prüfbaren Relation zu den Sätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen stehen müssen (externer Vergleich). Randnummer 41 Abzugrenzen von den auf Kostendeckung abzielenden Gestehungskosten ist der sog. Gewinn- bzw. Wagniszuschlag (vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2023 – B 3 P 6/22 R, juris, Rn. 13).
2 S. 4 SGB IX kann dieser als angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos neben den Gestehungskosten in die Festsetzung der Pflegesätze einfließen („…unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos“). Dieser Zuschlag bezieht sich auf das allgemeine Unternehmerrisiko, welches von den konkreten Unternehmensrisiken abzugrenzen ist und das allgemeine Wagnis, aber auch die allgemeine Chance betrifft, ein Unternehmen zu führen. Das allgemeine Unternehmerrisiko bezieht sich auf das Risiko von Verlusten etwa wegen der gesamtwirtschaftliche Lage oder der
frageentwicklung bei gleichzeitiger spiegelbildlicher Möglichkeit des Verbleibs von Überschüssen bei der Einrichtung. Realisiert sich keines der allgemeinen unternehmerischen Risiken, kann die Einrichtung bei ausreichend bemessener Pflegevergütung einen ihr verbleibenden Überschuss erzielen (vgl. BSG, Urteil vom
der Natur des Gewinnzuschlags nicht um eine besonders zu ermittelnde Rechnungsposition neben den Gestehungskosten (BSG, Urteil vom 16. Mai 2013 – B 3 P 2/12 R, juris, Rn. 27). Aus der aktuellen Rechtsprechung des BSG ergibt sich jedoch, dass Schiedsstellen den Gewinnzuschlag gleichwohl nicht
einem pauschalen Wert zuschlagen können, sondern bei der Festsetzung zwei Kriterien berücksichtigen müssen. Der Gewinnzuschlag ist zunächst in angemessener Weise zu individualisieren (BSG, Urteil vom 19. April 2023 – B 3 P 6/22 R, juris, Rn. 25).
2 S. 4 SGB IX kann nur eine „angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos“ berücksichtigt werden. Da der Gewinnzuschlag den Ausgleich für das allgemeine unternehmerische Wagnis darstellt, muss bei der Berechnung des angemessenen Zuschlags das konkrete unternehmerisches Wagnis der gegenständlichen Einrichtung berücksichtigt werden. Die angemessenen Gewinnchancen einer Pflegeeinrichtung sind an den Wagnissen auszurichten, die sie
den Umständen und der konkreten betrieblichen Ausgestaltung im Interesse ihres Versorgungsauftrags jeweils eingeht (BSG, Urteil vom
der Rechtsprechung des BSG ist es grundsätzlich möglich, eine Studie als pauschalen Ausgangspunkt der Bewertung heranzuziehen und von dieser ausgehend den Risikozuschlag für die Einrichtungen zu individualisieren (BSG, Urteil vom 19. April 2023 – B 3 P 6/22 R, juris, Rn. 9). Indem eine Studie zugrunde gelegt wird, wird methodisch die zweite Möglichkeit für die Berücksichtigung eines Gewinnzuschlags gewählt, nämlich die Form eines festen umsatzbezogenen Prozentsatz. Randnummer 48 Grundsätzlich ist hierbei auch die herangezogene IEGUS-Studie als Ausgangspunkt der Bewertung eines Gewinnzuschlags geeignet.Das IEGUS ist das Institut für Europäische Gesundheits- und Sozialwirtschaft. Von diesem wurde im Jahr 2018 die Studie „Unternehmerisches Wagnis in der stationären Pflege“ durchgeführt. In dieser wird untersucht, welchen Gewinn im Sinne eines allgemeinen Wagnisses Einrichtungen der stationären Pflege durchschnittlich machen. Anders als die Kläger/-innen behaupten, werden folglich nicht Werte aus anderen Industriezweigen herangezogen. Randnummer 49
vollziehbaren Art und Weise individualisiert. Auch wenn der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung – wie dargestellt – ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, muss die Entscheidung dennoch in ihren einzelnen Entscheidungsschritten und den dabei zugrunde gelegten Tatsachen und Methoden
vollziehbar sein. Nur so kann letztlich überprüft werden, ob der gegebene Entscheidungsspielraum eingehalten wurde oder nicht. Randnummer 50 Die fehlende Individualisierung ergibt sich bereits – losgelöst von der konkreten Pflegeeinrichtung – daraus, dass in dem Schiedsspruch als Ausgangswert der von der Studie für ein anderes Bundesland gefundene Wert, nämlich für Schleswig-Holstein, herangezogen wurde und nicht jener für Hamburg ermittelte Wert. Auch hätte sich der Schiedsspruch mit einer zeitlichen Anpassung des aus dem Jahre 2018 stammenden Ausgangswerts zumindest auseinandersetzen müssen, da die Studie selbst die Notwendigkeit einer zeitlichen Überprüfung betont. Randnummer 51 Weiterhin hat die Beklagte den pauschalen, aus der Studie herangezogenen Wert von 4,96% im Hinblick auf die bereits bestehende Gewinnmöglichkeit über die Auslastungsquote nicht
vollziehbar individualisiert. Randnummer 52 Zwar trägt sie in der Klagerwiderung vor, dass der durch eine höhere Auslastung mögliche Überschusswert der Einrichtung von dem pauschalen Wert subtrahiert und dieser neue Wert in eine Prozentzahl auf den Umsatz der allgemeinen Pflegeleistungen umgerechnet worden sei. Die tatsächliche Auslastung sei zudem zwar nicht genau ermittelbar gewesen, die Beigeladene zu 1) habe aber glaubhaft versichert, dass diese bei durchschnittlich 80 % gelegen habe. Randnummer 53 Ein solches Vorgehen ist dem Grunde
wohl von der Rechtsprechung des BSG gedeckt, da es auch in dem Schiedsspruch angewandt wurde, welcher der Entscheidung des BSG vom 19. April 2023 zugrundelag. Randnummer 54 Aus den Ausführungen der Beklagten ergibt sich jedoch nicht, dass und wie sie die bestehende Gewinnmöglichkeit konkret berücksichtigt hat. Abgesehen davon, dass sich dies erkennbar aus dem Schiedsspruch selbst und nicht durch das Durchspielen verschiedener Optionen durch den Senat ergeben muss, erscheinen dabei nur zwei Vorgehensweisen möglich, die letztlich aber nicht mit den von der Beklagten gefundenen Ergebnissen in Einklang zu bringen sind. Randnummer 55 Die erste Variante wäre, dass der mögliche Überschusswert subtrahiert wurde. Dann wäre also der vollständige rechnerisch über die Auslastungsquote mögliche Gewinn der Einrichtung von dem Wert bei einem pauschalen Zuschlag von 4,96% subtrahiert worden. Dann hätte sich jedoch ein Wert deutlich unter 4% ergeben müssen, so dass dies offenbar nicht der Weg ist, den die Beklagte gegangen ist. Randnummer 56 Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Überschuss der Einrichtung subtrahiert wurde, das heißt der Betrag subtrahiert wurde, der durch die Gewinnmöglichkeit einer Auslastung von über 96% tatsächlich erreicht wurde. Hierfür spricht, dass der Schiedsspruch sich tatsächlich mit der konkreten Auslastungsquote der Einrichtung beschäftigt und zudem auch so in dem Schiedsspruch aus Schleswig-Holstein verfahren wurde, auf den sich die Beklagte bezieht. Allerdings hätte bei diesem Vorgehen gar kein Abzug von den 4,96% erfolgen dürfen. Denn die Beklagte ist von einer durchschnittlichen Belegung von 80% ausgegangen und dabei würde gar kein Gewinn über die Auslastungsquote erzielt werden können. Randnummer 57 Eine fehlende Individualisierung des Gewinnzuschlags ergibt sich weiterhin dadurch, dass entgegen der Vorgaben des BSG auch nicht die konkreten Wagnisse der Einrichtung in den Blick genommen und die Vergütung des Unternehmerwagnisses entsprechend angepasst wurde. Wie auch von den Klägern/-innen vorgetragen, hätte die Schiedsstelle berücksichtigen müssen, dass gegebenenfalls durch die Auslagerung des Personals ein gegenüber dem Durchschnitt geringeres unternehmerisches Wagnis besteht und entsprechend auch eine Vergütung des Wagnisses geringer ausfallen könnte. Randnummer 58 Zuletzt mangelt es auch dadurch an der notwendigen Individualisierung, dass durch die Beklagte eine Pauschalierung des Risikozuschlags von 4,0 % zwischen den verschiedenen Pflegeheimen vorgenommen wurde. Eine solche Pauschalierung unter verschiedenen Einrichtungen wurde in der Rechtsprechung bislang nicht für möglich gehalten. Sie widerspricht zudem dem Gedanken des § 85 Abs. 2 S. 2 SGB XI, der ausdrücklich klarstellt, dass in dem Pflegesatzverfahren
SGB XI die Pflegesatzvereinbarungen für jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen und demnach auch individualisiert festzusetzen sind.Die Aushandlung von einheitlichen Pflegesätzen für mehrere Pflegeheime ist dem gesonderten Verfahren in der Pflegesatzkommission
Ein Verzicht auf das Individualisierungsgebot durch die Einrichtungsträger ist entgegen dem Vortrag der Beklagten bei einer gesetzlichen Systemvorgabe nicht möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Werte der IGEUS-Studie bis auf die zweite Kommastelle genau angegeben werden und so von der Beklagten zugrunde gelegt wurden. Auch bei der folgenden Berücksichtigung eines Gewinns über die Auslastungsquote wurde dies offenbar beibehalten. Es erscheint nicht folgerichtig und konsistent, wenn anschließend eine pauschale Rundung der Werte – zudem über mehrere Einrichtungen hinweg – erfolgt. Randnummer 59 d. Zuletzt verstößt der Schiedsspruch in Zusammenhang mit dem Risikozuschlag von 4 % auch gegen den Untersuchungsgrundsatz. Als zwingende gesetzliche Vorgabe aus § 20 Abs. 2 SGB X verlangt der Untersuchungsgrundsatz, dass sich eine Schiedsstelle im Rahmen ihrer Letztverantwortung für die von ihr festzusetzenden Pflegesätze und Entgelte grundsätzlich von allen Umständen selbst überzeugt. Eine Einschränkung gilt nur dann, wenn sich die Schiedsstelle auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen eine hinreichende Überzeugung von der Leistungsgerechtigkeit und Angemessenheit der von ihr festgesetzten Pflegesätze und Entgelte verschaffen kann. Eine Schiedsstelle verletzt mit dem Verzicht auf weitere Ermittlungen ihre Amtsermittlungspflichten
neuer Rechtsprechung dann nicht, wenn sie an dem ihr unterbreiteten Sachstand weder selbst Zweifel haben muss noch darauf substantiiert hingewiesen worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2023 - B 3 P 6/22, juris, Rn. 29-31). Randnummer 60 Diese Vorgaben hat die Beklagte insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit der Gewinnerzielung über die Auslastungsquote nicht beachtet. Wie sich bereits aus dem Schiedsspruch selbst ergibt, hat die Beklagte diesbezüglich lediglich auf die Glaubhaftmachung der Leistungserbringerin vertraut, ohne sich ein eigens Bild von den tatsächlichen Zahlen zu machen. Eine weitere
forschung wäre hierbei auch insbesondere deshalb geboten gewesen, da die Beklagte in ihrem Schiedsspruch maßgeblich auf die Auslastungsquote abgestellt hat und die Kläger/-innen auf die ausstehenden
weise substantiiert hingewiesen haben. Randnummer 61 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 62 V. Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.