Abs 4 SGB 5 handelt es sich um eine freiwillige Versicherung im Sinne des Art 14 EGV 883/
dem Tod ihres Mannes hatte die Klägerin eine Witwenrente von der D1 bezogen. Aufgrund dessen war sie in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichertes Mitglied der Beklagten geworden. Am
1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterlägen die Personen, für die die Verordnung gelte, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates. Gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung unterliege eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates.
den d. Rechtsvorschriften habe sich die freiwillige Versicherung bei der Klägerin mit dem Ende der Versicherungspflicht fortgesetzt, weil die Klägerin keinen Austritt erklärt habe und über keinen anderweitigen Versicherungsschutz verfüge.
dem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen von Auseinandersetzungen um Vollstreckungsversuche der Beklagten wegen angenommener Beitragsrückstände die Bescheidung des Widerspruchs der Klägerin vom 7. März 2019 angemahnt, Untätigkeitsklage angedroht und auf
frage mitgeteilt hatten, dass der Widerspruchsbescheid bis dahin weder ihnen noch der Klägerin zugegangen sei, übermittelte die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom
Die Klägerin habe spätestens mit Widerspruch vom 7. März 2019 ihren Austritt erklärt und den anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall in Form der in P. bestehenden Familienversicherung
gewiesen. Da die Klägerin weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches habe und auch keine Beiträge geleistet oder Leistungen in Anspruch genommen habe, lägen jedenfalls die Voraussetzungen für das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
4 SGB V vor. Randnummer 8 Die Beklagte ist dem entgegengetreten, indem sie auf den Inhalt ihres Widerspruchbescheids verwiesen hat. Sie hat vorgetragen, dass die Klägerin den d. Rechtsvorschriften unterliege und sich daher in D. gesetzlich oder privat krankenversichern müsse. Spätestens mit dem Widerspruchsbescheid sei die Klägerin über ihre Austrittsmöglichkeiten informiert gewesen. Randnummer 9
Durchführung eines Erörterungstermins am
1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei die Klage binnen eines Monats
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Der Widerspruchsbescheid datiere zwar auf den
gewiesen. Randnummer 11 Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin werde durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie rechtswidrig seien. Sie unterliege seit dem 1. Oktober 2017 nicht der Versicherungspflicht in der (d. gesetzlichen) Kranken- und Pflegeversicherung. Randnummer 12 Anhaltspunkte für das Bestehen einer Versicherungspflicht
1 SGB V gebe es nicht. Die Klägerin sei bis zum
4 S. 1 SGB V in D. bei der Beklagten freiwillig zu versichern oder eine private Krankenversicherung in D. als anderweitige Versicherung im Sinne des § 188 Abs. 4 S. 2 SGB V abzuschließen. Anders als von der Beklagten im Widerspruchsbescheid ausgeführt, finde Art. 11 der Verordnung (EG) 883/2004 im vorliegenden Fall keine Anwendung. Art. 11 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) 883/2004 regele, das Personen, für die diese Verordnung gelte, nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterlägen. Welche Rechtsvorschriften dies seien, bestimme sich
Gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung unterlägen Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübten, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates. Demnach würde die Klägerin den Rechtsvorschriften D. unterliegen. Allerdings bestimme Art. 14 der Verordnung (EG) 883/2004, dass die Artikel 11 bis 13 nicht für die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung gälten, es sei denn in einem Mitgliedstaat gebe es für einen der in Art. 3 Abs. 1 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung. Art. 14 mache damit von dem Grundsatz, dass nur eine mitgliedstaatliche Rechtsordnung anwendbar sein dürfe, eine Ausnahme für den Fall der freiwilligen Versicherung und der freiwilligen Weiterversicherung. Dadurch werde hinsichtlich der Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung allein auf das nationale Recht verwiesen. Art. 11 bis 13 der Verordnung (EG) 883/2004 blieben insoweit unanwendbar. Das Kollisionsrecht der Verordnung gelte damit grundsätzlich nur für Pflichtversicherungen (Hinweis auf Fuchs-Steinmeyer, Europäisches Sozialrecht,
4 SGB V als freiwillige Versicherung im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) 883/2004 zu verstehen, weil die Versicherung nur bei fehlender Austrittserklärung fortgesetzt werde und gerade in den Fällen eingreife, in denen eine Person versicherungsfrei sei. Im Fall der Klägerin richte sich damit die Anwendbarkeit des SGB V nur
den Regelungen des d. Sozialrechts. Hinzu komme, dass der Klägerin
2 S. 2 der Verordnung (EG) 883/2004 eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung zukomme. Danach trete die Person nur dem System bei, für das sie sich entschieden habe. Mit der Versicherung in der p. Familienversicherung ihres p. Ehemanns, habe die Klägerin diese Wahlmöglichkeit ausgeübt. Randnummer 16 Im Fall der Klägerin sei die obligatorische Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 S. 1 SGB V nicht zum Tragen gekommen.
4 S. 1 SGB V setze sich die Versicherung mit dem Tag
dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag
dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erkläre innerhalb von zwei Wochen
Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Dies gelte
4 S. 4 SGB V jedoch nicht, wenn die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches habe ermitteln können. Diese Ausnahme sei im Fall der Klägerin einschlägig. § 188 Abs. 4 S. 4 SGB V solle sicherstellen, dass eine freiwillige Versicherung im Inland
dem Territorialitätsprinzip des § 30 Abs. 1 SGB I nur bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland bestehe.
3 SGB I habe jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehabe, die darauf schließen ließen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen werde.Wohnsitz bedeute nicht nur eine räumliche Bleibe, sondern den räumlichen Bereich, in dem jemand den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe (Hinweis auf Spellbrink in: Kasseler Kommentar, § 30 SGB I, Werkstand
wie vor die d. Rechtsvorschriften gelten, da die Klägerin in D. erwerbstätig sei.
3 Buchst. a der Verordnung (EG) 883/04 gehörten
dem Europarecht auch selbstständig Tätige zu Erwerbstätigen ungeachtet der Tatsache, dass dieser Personenkreis in D. als freiwillig versichert gelte. Es sei bereits fraglich, ob hier Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 überhaupt Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verdränge, da
den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Pflichtversicherung gelte. Aber auch unabhängig davon müssten hier deutsche Rechtsvorschriften Anwendung finden, da die Klägerin ihre Einkünfte in D. erziele. Es könne daher dahinstehen, ob die Klägerin ihre
deutschem Recht bestehende freiwillige Versicherung bei der Beklagten hätte kündigen müssen oder ob die Klägerin seit ihrem Wohnstaatwechsel der Versicherungspflicht
1 Nr. 13 SGB V unterliege, da diese Versicherungen bezüglich der Beitragspflicht und Beitragshöhe gleichzusetzen seien. Randnummer 19 Die Beklagte. die außer den im angefochtenen Gerichtsbescheid genannten Bescheiden auch die
September 2020,
1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen sei. Die gesetzliche Fortsetzung der (Auffang-) Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft sei bereits
eindeutigem Wortlaut und Systematik eine freiwillige (Weiter-)Versicherung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. An der Freiwilligkeit der Versicherung ändere auch der Hinweis nichts, dass
den Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Pflichtversicherung gelte. Diese freiwillige (Weiter-)Versicherung sei vom Anwendungsbereich der Art. 11 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 explizit ausgenommen. Auch verkenne die Beklagte, dass jegliche denkbare Anschlussversicherung (sei es
4 oder § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V) das Fehlen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall erfordere. Derartige anderweitige Absicherungen könnten auch durch ausländische Sicherungssysteme erfolgen, was hier durch die p. Familienversicherung der Klägerin der Fall sei. Soweit die Beklagte auf die fehlende Austrittserklärung der Klägerin verweise, gehe dies fehl, da die Klägerin nicht auf die Austrittmöglichkeit bzw. Wahlmöglichkeit hingewiesen worden sei. Das hier vertretene Ergebnis entspreche auch dem EU-rechtlich festgelegten Kollisionsrecht bzgl. der Leistungszuständigkeit im Wohnsitzstaat. Randnummer 30 Die Beigeladene äußert sich weder zur Sache noch stellt sie einen Antrag. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Der Senat entscheidet durch Urteil ohne mündliche Verhandlung,
dem alle Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>). Randnummer 33 Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der erkennende Senat entscheidet dabei auch über die Rechtmäßigkeit der
SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Beitragsbescheide, dies allerdings nicht im Rahmen der Berufung, sondern auf Klage (s. nur Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide berücksichtigenden Maßgabetenor zu 1 hinaus mit dem Maßgabetenor zu 2 klarstellt, dass die Klägerin seit Oktober 2017 nicht nur nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegt, sondern auch nicht aufgrund freiwilliger Versicherung Mitglied der Beklagten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug genommen. Randnummer 34 Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden rechtlichen Bewertung. Randnummer 35 Soweit sie es für fraglich hält, ob Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 überhaupt Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung verdränge, da
den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Pflichtversicherung gälte, vermag der Senat dem schon im Ansatz nicht zu folgen. Abgesehen vom Wortlaut, der eine solche Auslegung nicht hergibt, wären die weiteren Regelungen in den Abs. 2 und 3 des Art. 14 der Verordnung nicht verständlich, wenn der Ausschluss
1 der Verordnung nur für Zweige der sozialen Sicherheit gälte, in denen in allen Mitgliedstaaten lediglich eine freiwillige (Weiter-)Versicherung vorgesehen wäre. Im Übrigen bestünde bei einer solchen Regelung eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit. Schließlich könnten sich Rechtsverhältnisse in einem Bereich der sozialen Sicherheit, in dem bislang in allen Mitgliedstaaten lediglich freiwillige (Weiter-)Versicherungen bestanden, allein dadurch ändern, dass ein Mitgliedstaat eine Pflichtversicherung einführt oder ein neuer Mitgliedstaat der EU beitritt, in dem es eine Pflichtversicherung für diesen Bereich der sozialen Sicherheit gibt. Randnummer 36 Daran, dass es sich bei der obligatorischen Anschlussversicherung
4 SGB V um eine freiwillige Versicherung im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt besteht für den Senat keine Zweifel. Aus dem Wortlaut („freiwillige Mitgliedschaft“) und der systematischen Stellung (Sechstes Kapitel des SGB V „Organisation der Krankenkassen“, Dritter Abschnitt „Mitgliedschaft und Verfassung“, Erster Titel „Mitgliedschaft“) ergibt sich bereits, dass es sich um eine freiwillige Versicherung
SGB V handelt, auch wenn sie Merkmale eines neuen Typus einer „Pflichtkrankenversicherung“ aufweist (BSG, Beschluss vom
1 Nr. 13 SGB V eingetreten sein. Dieser Tatbestand betrifft grundsätzlich Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, die im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs einen Wohnsitz oder zumindest gewöhnlichen Aufenthalt haben („alle Einwohner“, „niemand in Deutschland soll ohne Schutz im Krankheitsfall sein“, BT-Drs. 16/3100, S. 86, 94.; Felix in jurisPK-SGB V,
1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) gelten mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts die Vorschriften des SGB nicht für die Klägerin. Auch die Sonderregelung des § 3 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) zum Geltungsbereich der Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung führt nicht zur Anwendung d. Rechts, insbesondere nicht der Vorschriften über die Anschlussversicherung
4 SGB V und der Auffangpflichtversicherung
1 Nr. 13 SGB V, denn beide setzen nicht eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit voraus. Vielmehr gälten beide Vorschriften selbst bei einer Anwendung d. Rechts aufgrund europäischen Kollisionsrechts aufgrund der Regelung in § 3 SGB IV vorliegend nicht. Im Übrigen würde die Anschlussversicherung selbst bei einer Anwendbarkeit des § 188 Abs. 4 SGB V daran scheitern, dass der Widerspruch der Klägerin vom 7. März 2019 als – mangels vorherigen Hinweises der Beklagten – fristgerechte Austrittserklärung mit
weis der anderweitigen Absicherung in P. einzuordnen wäre. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 41 Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.