Bestimmtheit eines Vergleiches als Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit im Rahmen eines Scheidungsverfahrens Leitsatz 1. Wird im Rahmen eines protokollierten Vergleiches hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung des Ehegatten auf den Auskunftsantrag des Stufenantrages, mit dem die Folgesache nachehelicher Unterhalt eingeleitet worden ist, Bezug genommen, ohne dass der die Folgesache einleitende Schriftsatz zusätzlich als Anlage zu Protokoll genommen wird, liegt mangels hinreichender Bestimmtheit kein vollstreckungsfähiger Titel vor, da die Auskunftsverpflichtung nicht allein anhand des Titels, sondern nur nach Rückgriff auf die Gerichtsakten bestimmt werden kann. (Rn.21) 2. Enthält ein zur Erledigung der Auskunftsstufe eines Stufenantrages, mit dem die Folgesache Güterrecht eingeleitet worden ist, protokollierter Vergleich hinsichtlich der Belegvorlageverpflichtung des Ehegatten lediglich die Verpflichtung, nach Auskunftserteilung diese durch Vorlage stichtagsbezogener Belege nachzuweisen, fehlt es an einem vollstreckungsfähigen Inhalt, da die einzelnen Belege, die der Ehegatte vorzulegen hat, nicht konkret bezeichnet sind. (Rn.23) Orientierungssatz Ein Zwangsmittel gemäß § 888 ZPO kann nur dann verhängt werden, wenn ein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt. Was erfordert, dass der Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt und zur Zwangsvollstreckung geeignet ist, er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. (Rn.16) (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 4. Oktober 2023, 552 F 94/18 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese - Familiengericht - vom 4.10.2023, Az. 552 F 94/18, abgeändert und der Antrag der Antragsgegnerin auf Verhängung eines Zwangsgeldes abgewiesen. 2. Die erstinstanzlichen Kosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Rahmen des Scheidungsverfahrens sowohl in der Folgesache Güterrecht als auch in der Folgesache nachehelicher Unterhalt um die Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO. Randnummer 2 Die Antragsgegnerin hat die beiden Folgesachen jeweils mit einem Stufenantrag anhängig gemacht. Im Rahmen der mündlichen Anhörung am 11.1.2022 schlossen die Beteiligten zur Erledigung der Auskunftsstufen in beiden Folgeverfahren folgende Vereinbarung: Randnummer 3 1. Beide Beteiligten verpflichten sich, in der Folgesache nachehelicher Unterhalt Auskunft zu erteilen entsprechend Ziffer I des Auskunftsantrags im Schriftsatz vom 16.3.2020 unter der Maßgabe, dass unter Ziffer 1 Auskunft erteilt wird bis einschließlich Dezember 2021, in den Ziffern 2 bis 7 Auskunft erteilt wird bis einschließlich 2020 und in Ziffer 8 zum Stand des Vermögens zum 31. Dezember 2020. Randnummer 4 2. Beide Beteiligten verpflichten sich, in der Folgesache Zugewinnausgleich Auskunft zu erteilen über den gesamten Vermögensbestand zum Stichtag für das Anfangsvermögen am 1. Oktober 1999 sowie zum Stichtag für das Endvermögen am 13. Dezember 2018 durch Vorlage vollständiger, systematisch geordneter Verzeichnisse unter Angaben sämtlicher Aktiva und Passiva sowie sämtlicher wertbildender Faktoren zu den einzelnen Vermögenspositionen; zur Auskunft gehören auch etwaige Zurechnungen zum Anfangsvermögen. Die Auskunft ist durch Vorlage stichtagsbezogener Belege nachzuweisen. Randnummer 5 Das Protokoll der mündlichen Anhörung wurde der Antragsgegnerin am 11.2.2022 und dem Antragsteller am 14.2.2022 zugestellt. Dem Protokoll sind keine weiteren Anlagen beigefügt worden. Randnummer 6 In der Folgezeit wurden Auskünfte zunächst lediglich durch die Antragsgegnerin erteilt. Randnummer 7 Mit Antrag vom 5.10.2022 hat die Antragsgegnerin beantragt, gegen den Antragsteller Ordnungsgelder festzusetzen. Randnummer 8 Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 6.1.2023 wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 und 2 des protokollierten Vergleichs vom 11.1.2022 die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft angedroht. Randnummer 9 Während des laufenden Vollstreckungsverfahrens hat der Antragsteller diverse Auskünfte erteilt. Die Antragsgegnerin hielt gleichwohl an ihrem Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes fest. Sie vertrat die Ansicht, dass der Antragsteller weiterhin nicht die geschuldeten Auskünfte erteilt habe. Randnummer 10 Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 4.10.2023 wurde gegen den Antragsteller zur Erzwingung der ihm durch die gerichtliche protokollierte Vereinbarung vom 11.1.2022 auferlegte Auskunftsverpflichtung in beiden Folgesachen ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 € festgesetzt. Randnummer 11 Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 5.10.2023 zugestellt. Randnummer 12 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 19.10.2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag. Randnummer 13 Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 20.11.2023 wurde der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen. II. Randnummer 14 Die gemäß §§ 793, 567 ZPO, 120 Abs. 1 FamFG zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsstellers ist begründet. Randnummer 15 1. Zu Recht hat das Familiengericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Verhängung von Ordnungsmitteln als Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft gemäß § 888 ZPO ausgelegt. Randnummer 16 2. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsmittels gemäß § 888 ZPO sind jedoch nicht gegeben, da weder in der Folgesache Güterrecht noch in der Folgesache nachehelicher Unterhalt ein vollstreckungsfähiger Titel gem. § 888 ZPO vorliegt. Randnummer 17
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