. Bei mittellosem Nachlass hingegen richtet sich die Vergütung gemäß § 1888 Abs. 2 S. 1
nach dem VBVG und ist somit auf die sich aus § 3 Abs. 1 VBVG ergebenden Sätze beschränkt. Randnummer 24 Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 14.10.2019, 2 W 72/19 ) kommt es beim nicht vollständig mittellosen, aber zur Deckung der vollständigen Vergütung gemäß § 1888 Abs. 2 S. 2
nicht ausreichenden Nachlass zu einer gespaltenen Vergütung, wie auch das Nachlassgericht annimmt. In Höhe des verfügbaren Nachlasses ist die Vergütung diesem gemäß § 1915 Abs. 1 S. 2
zu entnehmen. Im Übrigen ist sie in Höhe des Satzes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG gegen die Staatskasse festzusetzen. Allein der vom Nachlass nicht gedeckte Teil der Vergütung ist nach den Sätzen für unbemittelte Nachlässe zu bemessen (BGH, Beschlüsse vom 29.06.2021, IV ZB 36/20 und IV ZB 16/20). Randnummer 25 Über die Höhe des Stundensatzes hat das Nachlassgericht – im Beschwerdeverfahren das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht – nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 02.12.2019, 2 W 86/19; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22; OLG Schleswig, Beschluss vom 07.05.2012, 3 Wx 113/11, NJOZ 2013,172). Dem Tatsachengericht steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (Senat a.a.O; OLG Schleswig a.a.O; OLG Braunschweig, Beschluss vom 1. November 2018 – 1 W 144/16). Randnummer 26 Die Bemessung der Vergütung orientiert sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 09.02.2022, 2 W 89/21; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22; Beschluss vom 27.01.2023, 2 W 51/22 ; Beschluss vom 03.05.2024, 2 W 25/24 ; Beschluss vom 23.09.2024, 2 W 45/24 ) an einer Dreiteilung. Randnummer 27 Ausgangspunkt und Regelfall stellt die mittelschwere Nachlasspflegschaft dar. Bei Vorliegen besonderer Gesichtspunkte kann es sich um eine schwierige, aber auch um eine einfache Nachlasspflegschaft handeln. Bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades einer Pflegschaft sind unter anderem die Struktur des Aktiv- und Passivnachlasses, das Auftauchen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erbenermittlung oder Verwaltung des Nachlasses, größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen oder die Frage zu berücksichtigen, ob der Erblasser an einem Unternehmen oder einer Erbengemeinschaft beteiligt war. Auch die Dauer der Pflegschaft und das Ausmaß der damit verbundenen Verantwortung können sich auf die Beurteilung des Schwierigkeitsgrades auswirken. Außer Betracht bleiben muss hingegen das subjektive Empfinden des Nachlasspflegers, es handele sich um eine schwierige Angelegenheit. Der Schwierigkeitsgrad beurteilt sich regelmäßig zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, sodass bei einer langdauernden Pflegschaft der Schwierigkeitsgrad nicht für alle Zeitabschnitte gleichbleibend sein muss. Eine weitere Unterteilung des Stundensatzes in schwierige, mittelschwere und leichte Tätigkeiten findet nicht statt, es wird ein einheitlicher Stundensatz festgesetzt (BeckOGK/Heinemann, 1.2.2024,
411. mw.N.). Randnummer 28 Hinsichtlich der Stundensatzhöhe hat der Senat in seiner Rechtsprechung für den Fall einer schwierigen Nachlasspflegschaft einen Stundensatz von 110 € als angemessen angesehen (Beschluss vom 12.04.2021, 2 W 16/21; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22), für eine mittelschwere Nachlasspflegschaft als Regelfall einen Betrag von 95 € und in einem Fall einer einfachen Nachlasspflegschaft einen Stundensatz von 65 € (Beschluss vom 02.12.2019, 2 W 89/19; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22; Beschluss vom 03.05.2024, 2 W 25/24 ; Beschluss vom 23.09.2024, 2 W 45/24 ). Randnummer 29 Eine mittelschwere Nachlasspflegschaft stellt den Normalfall dar und liegt vor, wenn der Nachlass aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen besteht und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist. Selbst die Abgabe von Steuererklärungen oder das subjektive Empfinden des Nachlasspflegers, dass es sich um „schwierige“ Angelegenheiten handele, führen nicht zu einer überdurchschnittlich schwierigen Nachlasspflegschaft. Umfasst die Nachlasspflegschaft einen Umfang von 17 Stunden, liegt im Regelfall keine schwierige Pflegschaft vor. Für eine mittelschwere Nachlasspflegschaft spricht ein erhöhter Verfahrensaufwand (zB Teilaufhebung der Nachlasspflegschaft, Schwierigkeiten im Zusammenwirken der Beteiligten, querulatorisches Auftreten einzelner Miterben). Mittelschwere Nachlasspflegschaft liegt vor, wenn eine teilweise vermietete Immobilie zum Nachlass gehört oder deren Zwangsversteigerung droht und die Erbenermittlung sehr aufwändig ist. Auch das Erfordernis, die Korrespondenz in einer Fremdsprache führen zu müssen, kann eine mittelschwere Pflegschaft begründen oder eine Erhöhung der Stundensätze rechtfertigen. Die Auseinandersetzung einer nur aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft, um das Auseinandersetzungsguthaben in den Nachlass ziehen zu können, stellt für sich noch keine schwierige Nachlassabwicklung dar, wenn keine komplexen Rechtsfragen damit verbunden sind (BeckOGK/Heinemann, 1.2.2024,
411.1 mw.N.). Randnummer 30 Von einer einfachen Pflegschaft wird man nur ausnahmsweise sprechen können, etwa, wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist oder der Nachlass vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann, z.B. weil im Zuge der Nachlasssicherung durch den Pfleger ein Testament aufgefunden wurde (OLG Braunschweig, Beschluss vom
411.3 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 10.2.2021, 2 Wx 294/20, FGPrax 2021, 88, 90). Randnummer 31 Gemessen an diesen Kriterien stellt die vorliegende Nachlasspflegschaft einen einfachen Fall dar. Die Auffassung des Beschwerdeführers zu 1), bereits bei Auflösung nur eines Girokontos handele es sich um eine mittelschwere Nachlasspflegschaft, folgt der Senat nicht. Dies würde dazu führen, dass jede Nachlasspflegschaft als mittelschwer einzuordnen wäre. Für einfache Nachlasspflegschaften bliebe kein Raum, da hiervon dann nur wohnungslose Personen noch erfasst würden, bei denen jedoch mangels sicherungsbedürftigen Nachlasses und Antrags schon keine Nachlasspflegschaft angeordnet würde. Randnummer 32 Zum Nachlass gehörte vorliegend lediglich ein Girokonto, dessen Guthaben bereits 14 Tage nach dessen Bestellung an den Nachlasspfleger ausgekehrt wurde. Der Nachlasspfleger machte gegen die Betreuerin des Erblassers, die gleichzeitig seine Lebensgefährtin war, zwei Beträge geltend, die sie nach dem Tod des Erblassers von diesem Girokonto entnommen hatte und die sie zurückzuzahlen bereit war, auch wenn sie nur Raten leisten konnte. Inwiefern der Abschluss dieser Ratenzahlungsvereinbarung schon rechtsanwaltliche Tätigkeit darstellen soll, erschließt sich nicht. Ferner veranlasste der Nachlasspfleger die Zählerstandsmitteilung an den Stromversorger und überwachte die Vorlage einer Abrechnung, die mit einem Guthaben schloss. Mit der Höhe der gegen den Nachlass geltend gemachten Forderungen (DAK und Vermieter, Betreuungsgericht) hatte er sich aufgrund der von vornherein feststehenden Überschuldung, bei der von vornherein absehbar war, dass nach Vergütung des Nachlasspflegers kaum Vermögen übrig bleiben würde, inhaltlich ebensowenig zu befassen wie mit der Räumung der Wohnung oder den Beerdigungskosten. Soweit im Einzelfall laut Zeitaufstellung mehrere Posteingänge zu verzeichnen waren und auf diese geantwortet wurde, schlägt sich dies bereits in der Vergütungszeit nieder, erhöht aber nicht den Schwierigkeitsgrad. Schwierigkeiten bei der Abwicklung finden sich in den Berichten des Nachlasspflegers nicht. Randnummer 33 Gerade im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tätigkeit des Nachlasspflegers hier schwieriger als die eines Betreuers eines alten Menschen sein soll, für den die Auflösung einer Wohnung ebenfalls zu den üblichen Tätigkeiten gehört, der jedoch in der Regel nicht ohne Weiteres die Wohnung ungeräumt zurückgeben kann und im Falle des Wohnungswechsels viel mehr zu organisieren und bedenken hat, als der Nachlasspfleger im vorliegenden Fall. Es geht nicht darum, ob die Tätigkeit eines Nachlasspflegers deutlich umfangreicher sein kann, als die eines Betreuers oder Vormunds, was nicht in Abrede gestellt wird, indes im konkret zu entscheidenden Verfahren nicht der Fall ist. Randnummer 34 Hierfür bedurfte es nicht der Einsicht in die Akten des Nachlasspflegers, da davon auszugehen ist, dass dieser als Anwalt in eigener Sache alle für ihn streitenden Tatsachen vorgetragen hat, die der Senat seiner Entscheidung auch zugrundelegt, nur anders bewertet als der Beschwerdeführer zu 1). Randnummer 35 Die Behauptung des Nachlasspflegers, ihm verbleibe nach Abzug aller Kosten bei dem Stundensatz von 65 € „ein verschwindend geringer Betrag, der vollständig sittenwidrig sei“, ist in seiner Pauschalität nicht nachvollziehbar. Weder ist ersichtlich, wie er auf seinen Lohnkostensatz kommt, noch welche Gemeinkosten ihm dazu entstehen. Randnummer 36 Hieraus ergibt sich eine aus dem Nachlass zu entnehmende Vergütung für den Nachlasspfleger von 1.632,09 €, der sich aus 21,1 Stunden (zu 65,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer) errechnet. Der Restnachlass beträgt nach Entnahme der Auslagen des Nachlasspflegers noch 2.177,98 €, so dass der vollständige Betrag aus dem Nachlass entnommen werden kann. Randnummer 37 Nachdem nunmehr am 31.01.2025 zum 1.1.2026 auch eine Anhebung der Stundensätze nach dem VBVG beschlossen wurde, erachtet der Senat für Nachlasspfleger, die ab dem 01.07.2025 bestellt werden, folgende Stundensätze für angemessen: 90 € für einfache, 110 € für mittelschwere und 130 € für schwierige Nachlasspflegschaften. Bei dieser Einschätzung hat sich der Senat davon leiten lassen, dass die Stundensätze seit über 7 Jahren nicht angepasst wurden, während die Gebühren nach dem RVG in diesem Zeitraum zweimal erhöht wurden, auch andere Oberlandesgerichte die Stundensätze bereits erhöht haben und erhebliche Kostensteigerungen in diesem Zeitraum zu verzeichnen waren. Davor bleibt es hingegen - auch im Hinblick auf die Vergütung nach dem VBVG und die den Beteiligten bekannten Erwägungen des Senats zur Vergütungsgerechtigkeit unter diesen vergleichbaren Berufsgruppen - bei den vorgenannten Vergütungssätzen. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Entscheidung zum Gegenstandswert auf § 61 GNotKG. Der Gegenstandswert wurde in Höhe des Betrages festgesetzt, den der Nachlasspfleger gegenüber dem Ergebnis der Vorinstanz weniger erhält. Randnummer 39 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 70 Abs. 2 S. 1 FamFG). Die Höhe der angemessenen Vergütung richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles. Dass dabei auch die Sätze des VBVG nicht ganz außer Acht gelassen werden, stellt keineswegs einen nur vom hiesigen Senat in die Abwägung einbezogenen Gesichtspunkt dar (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 21 W 40/18 –, juris).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.