Notwendigkeit einer Einholung von drei Vergleichsangeboten bei geplanter Beauftragung von Ausbesserungsarbeiten durch WEG Leitsatz 1. An der Pflicht der Einholung von (drei) Vergleichsangeboten wird in der Rechtsprechung nicht undifferenziert festgehalten. Gegen das apodiktische Erfordernis von mindestens drei Vergleichsangeboten spricht schon, dass die Wohnungseigentümer - auch nach Einholung der Vergleichsangebote - nicht verpflichtet sind, das billigste oder günstigste Angebot, wie man es bei einer Ausschreibung kennt, anzunehmen und zu realisieren (Vergleiche AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 15. April 2020 - 539 C 16/18 , juris). (Rn.74) 2. Wenn die Teilungserklärung nur einstimmige Beschlüsse zulässt, muss ein Eigentümer nur gegen den Beschluss stimmen, um zu erreichen, dass er schlicht nicht zustande kommt. (Rn.80) Tenor 1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Beklagten von 26.11.2024 zu TOP 8 („Beauftragung der Ausbesserungsarbeiten (linke Säule und Entfernung des Schimmelbefalls in der Garage von Whg3) gemäß Angebot Nr. 0048/24 vom 25.10.2024 in Höhe von 653,07 €“) wird für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 38.562,37 € festgesetzt: TOP 8: 653,07 € TOP 9: kein Streitwert, da kein eigenständiger Regelungsgehalt und in TOP 11 enthalten TOP 10: bis 5.000,00 € TOP 11: 32.909,30 € Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von vier auf einer Versammlung von Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin von Wohneigentum Nr. W3, gelegen im II. Obergeschoss und Dachgeschoss (DG) nebst Abstellraum und Garage W3, verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an dem im Aufteilungsplan mit W3 bezeichneten Balkon und der Dachterrasse und als solche an der Beklagten beteiligt; ihr Mieteigentumsanteil beträgt 36.477/100.000-stel. Insgesamt ist das Grundstück in drei mit Sondereigentum verbundene Miteigentumsanteile aufgeteilt (W1: Keller- und Erdgeschoss – 39.201/100.000-stel / W2: I. OG 24.352/100.000-stel). Randnummer 3 Beschlüsse können nach den Bestimmungen der Teilungserklärung vom 26.10.1984 (Anlage K2) nur einstimmig gefasst werden. Randnummer 4 Auf ihrer Versammlung am 26.11.2024 fasste die Beklagte mehrheitlich die folgenden streitgegenständlichen Beschlüsse: Randnummer 5 „TOP 8: Beauftragung der Ausbesserungsarbeiten (linke Säule und Entfernung des Schimmelbefalls in der Garage von Whg. 3) gemäß Angebot Nr. 0048/24 vom 25.10.2024 in Höhe von 653,07 €. Randnummer 6 (Entfällt bei positiven Umlaufbeschluss) Randnummer 7 Beschluss: Randnummer 8 Die Eigentümer beschließen, dass die Ausbesserungsarbeiten durch die Firma P. ausgeführt werden sollen. Die Arbeiten sollen mit den Arbeiten unter die unter TOP11 beschlossen sind ausgeführt werden. Randnummer 9 Dafür: alle WE Randnummer 10 Enthaltung: keine Randnummer 11 Dagegen: keiner Randnummer 12 TOP ist angenommen. Randnummer 13 TOP 9: Beauftragung der Sanierung des Gesimses auf der Seite des Hauseingangs gemäß Position 4 des Angebots 00452/24 in Höhe von 4.522 € brutto. (Entfällt bei positiven Umlaufbeschluss) Randnummer 14 Beschluss: Randnummer 15 Die Eigentümer beschließen, dass Teilangebot der Firma P. ausführen zu lassen. Die Arbeiten sollen mit den Arbeiten unter die unter TOP11 beschlossen sind ausgeführt werden. Randnummer 16 Dafür: alle WE Randnummer 17 Enthaltung: keine Randnummer 18 Dagegen: keiner Randnummer 19 TOP ist angenommen. Randnummer 20 TOP 10: Beauftragung eines Sanierungsgutachten — Antrag Frau W. — Randnummer 21 Beschluss: Randnummer 22 Die Eigentümer beschließen, die Beauftragung eines Sanierungsgutachten durch einen Sachverständigen / Architektenbüro. Randnummer 23 Dafür: 1 WE (Whg. 3) Randnummer 24 Enthaltung: keine Randnummer 25 Dagegen: 2 WE (Whg. 1 und Whg.2) Randnummer 26 TOP ist abgelehnt. Randnummer 27 TOP 11: Beauftragung der Sanierung der südlichen Fassade gemäß Angebot der Firmen O., P. oder H. Details siehe Angebote. Randnummer 28 Herr R. hat zusammen mit den Malerfirmen O., P. und H. die Fassaden in der besichtigt. Die Firmen O. und P. haben jeweils ein Angebot für die Sanierung der südlichen Fassade abgeben. Die Angebote wurden allen Eigentümern vorgelegt. Zusätzlich sind in den Angeboten auch eine Sanierung des Gesimses und Teile der rechten seitlichen Fassade enthalten. An diesen Stellen tritt Wasser ins Gebäude ein, weshalb aus Sicht der Verwaltung, dringend der Auftrag vergeben werden sollte. Die Verwaltung hat mit allen drei Firmen bisher gut zusammengearbeitet und empfiehlt die Arbeiten durch die Firma P. zu beauftragen. Randnummer 29 Beschluss: Randnummer 30 Die Eigentümer beschließen dass vorliegende Angebot 2410141 der Firma P. vom 06. November 2024 in Höhe von € 32.909,30 zu Beauftragen. Die Kosten werden über eine Sonderumlage in Höhe von € 33.000, die anteilsmäßig nach den Miteigentumsanteilen berechnet wird, durch die Verwaltung per erteilten SEPA-Lastschriftmandat eingezogen. Randnummer 31 Die Kostenübernahme der unter 2.3 (Lackierarbeiten Fenster/Türen/Metallflächen) angebotenen Arbeiten, obliegt gemäß der Teilungserklärung dem jeweiligen Sondereigentümer. Die Kosten dieser Arbeiten werden in der Jahresabrechnung 2025, dem jeweiligen Sondereigentümer berechnet. Die Arbeiten sollen nach Abschluss durch einen Gutachter / Architekten abgenommen werden. Die Verwaltung darf für die Abnahme bis zu € 2.000,00 brutto ausgeben. Die Sonderumlage wird zum 15. März 2024 eingezogen. Randnummer 32 Dafür: alle WE Randnummer 33 Enthaltung: keine Randnummer 34 Dagegen: keiner Randnummer 35 TOP ist angenommen.“ Randnummer 36 Die Sonderumlage zu TOP 11 betrug für W1 12.932,45 €, für W2 8.033,75 € sowie für W3 12.033,80 €. Randnummer 37 Der Einladung am 30.10.2024 (Anlage K3) zu der Versammlung am 26.11.2024 war, soweit hier streitgegenständlich, Folgendes beigefügt: Randnummer 38 - (zu TOP 8) Angebot 00486/24 vom 24.10.2024 der Firma O. GmbH & Co. KG bzgl. Schimmelbefallentfernung über 653,07 € brutto; Randnummer 39 - (zu TOP 9) Angebot 00452/24 vom 01.10.2024 der Firma O. GmbH & Co. KG bzgl. Fassadenbearbeitung über 4.522,00 € brutto; Randnummer 40 - (zu TOP 11) Angebot 00452/24 vom 01.10.2024 der Firma O. GmbH & Co. KG bzgl. Fassadenbearbeitung über 48.016,50 € brutto Randnummer 41 Die Klägerin bringt, soweit noch zwischen den Parteien streitig, folgende Anfechtungsgründe vor: Randnummer 42 Zu TOP 9: Randnummer 43 Der angefochtene Beschluss sei bereits deswegen ungültig, weil er gegen das aus dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) resultierende Gebot der Einholung von mindestens drei Vergleichsangeboten vor Vergabe eines größeren Auftrages im Volumen von mindestens 3.000,00 € verstoße. Randnummer 44 Zu TOP 11: Randnummer 45 Der angefochtene Beschluss sei bereits deswegen ungültig, weil er gegen das aus dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) resultierende Gebot der Einholung von mindestens drei Vergleichsangeboten vor Vergabe eines größeren Auftrages im Volumen von mindestens 3.000,00 € verstoße. Randnummer 46 Der Beschluss sei zudem ungültig, weil die zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung über eine größere Maßnahme der Instandsetzung erforderliche Bestandsaufnahme zum Sanierungsbedarf nicht stattgefunden habe. Randnummer 47 Die Beklagte hat Ziff. 1 (Unwirksamkeit von TOP 8) mit Schriftsatz vom 07.03.2025 anerkannt, sich allerdings gegen die Kostenlast verwahrt („kein Rechtschutzbedürfnis der Klägerin“). Randnummer 48 Die Beschlussanfechtungsklage hinsichtlich TOP 10 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.05.2025 zurückgenommen, die Beklagte ihr Einverständnis mit einer (Teil-)Klagerücknahme bereits in der mündlichen Verhandlung am 30.04.2025 erklärt. Randnummer 49 Die Klägerin beantragt zuletzt: Randnummer 50 1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Beklagten von 26.11.2024 zu TOP 9 („Beauftragung der Sanierung des Gesimses auf der Seite des Hauseingangs gemäß Position 4 des Angebots 00452/24 in Höhe von 4.522 € brutto“) wird für ungültig erklärt. Randnummer 51 2. Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Beklagten von 26.11.2024 zu TOP 11 („Beauftragung der Sanierung der südlichen Fassade gemäß Angebot der Formen O., P. oder H., Details siehe Angebote“) wird für ungültig erklärt. Randnummer 52 Die Beklagte beantragt, Randnummer 53 die Klage abzuweisen, soweit nicht anerkannt. Randnummer 54 Die Beklagte erwidert: Randnummer 55 Zu TOP 9: Randnummer 56 Es gebe weder einen Grundsatz, dass zwingend drei Vergleichsangebote für die Beschlussfassung vorgelegt werden müssten, noch, dass dies in jedem Fall gelte, wenn der Grenzwert von 3.000,00 € überschritten sei. Vorliegend handele es sich um eine Erhaltungsmaßnahme. Es werde von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt, dass die Gesimse des Hauses gerissen und schadhaft seien. Es bestehe eine unmittelbare Gefahr weiterer baulicher Schäden in erheblichem Umfang, wenn Wasser durch die Risse eindringe. Randnummer 57 Des Weiteren bestehe keineswegs Einigkeit dahingehend, dass überhaupt Vergleichsangebote vorgelegt werden müssten und es nicht ausreichend sei, lediglich ein Angebot vorzulegen. Wie viele Alternativangebote erforderlich seien, könnten die Wohnungseigentümer im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums selbst festlegen. Das Angebot der Firma Malerei P. GmbH & Co. KG vom 06.11.2024 (Anlage B1) zu der Fassadensanierung insgesamt sei den Eigentümer:innen rechtzeitig vor der Versammlung per E-Mail zugegangen. Randnummer 58 Da die Beklagte für den Beschluss gestimmt habe und es sich bei dem vorgetragenen Mangel (nicht ausreichende Anzahl an Vergleichsangeboten) um einen Verfahrensmangel handele, sei die Beschlussanfechtung rechtsmissbräuchlich. Randnummer 59 Zu TOP 11: Randnummer 60 Eine Bestandsaufnahme zum Sanierungsbedarf sei eingeholt worden. Insoweit sei auf die als Anlage B3 bereits ein Jahr zuvor vorgelegte und in der Eigentümerversammlung im Einzelnen erläuterte LV-Kostenberechnung von GbR vom 24.07.2023 zu verweisen. Randnummer 61 Neben den Angeboten der Firma O. GmbH & Co. KG vom 01.10.2024 (lag der Einladung bei), der Firma Malerei P. GmbH & Co. KG (am 06.11.2024 per E-Mail an die Eigentümer übersandt) habe die Firma H. trotz mehrmaliger Ortstermine keinen Kostenvoranschlag erstellt. Randnummer 62 Die Südseite des Hauses sei in erheblichem Umfang sanierungsbedürftig, weil Risse in der Fassade vorhanden seien und weitere Schäden verhindert werden müssten. Sowohl die Firma O. GmbH & Co. KG als auch die Firma Malerei P. GmbH & Co. KG seien besonders geeignet gewesen, da der Verwalter bzw. die ihn beratende Bauingenieurin, Frau A., mit beiden Firmen zusammengearbeitet und gute Erfahrungen gemacht hätten. Die Firma O. GmbH & Co. KG habe beispielsweise für den Verwalter an zahlreichen Projekten in den letzten sechs Jahren, jährlich etwa fünf Aufträge mit einem Volumen von 1.000,00 € bis 3.000,00 €, zuverlässig und günstig gearbeitet, auch Nachbesserungen problemlos, wenn nötig, ausgeführt. Dasselbe gelte für die Firma Malerei P. GmbH & Co. KG, mit der Frau A. ebenfalls sehr gute Erfahrungen gemacht habe. Es bestehe in der Rechtsprechung und Kommentierung Konsens, dass in den Fällen, in denen Fachfirmen bereits bekannt seien und gute Arbeit leisteten, dies ausreichend sei, um von der Einholung von Vergleichsangeboten Abstand zu nehmen. Dies gelte umso mehr in Zeiten, in denen es schwierig geworden sei, von Handwerkern Angebote zu erhalten. Randnummer 63 Gerade vor dem Hintergrund, dass die Sanierung insoweit dringend sei, weil Folgeschäden zu befürchten seien (Anlage B6, Stellungnahme des Architekten Schmidt-Eichberg vom 03.12.2024), sei die Beschlussfassung alternativlos gewesen. Die Gefahrensituation sei konkret, jedenfalls in Teilbereichen, und der GdWE wäre keinesfalls damit gedient, wenn Folgeschäden auftreten. Insoweit sei die Anfechtung auch treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, weil sie sachfremd sei. Auch insoweit gälten die obigen Ausführungen zu TOP 9. Randnummer 64 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2025 sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 65 Die Beschlussanfechtungsklage hinsichtlich der noch streitgegenständlichen TOP 9 sowie TOP 11 ist unbegründet. Die zu TOP 9 und TOP 11 gefassten Beschlüsse sind wirksam und nicht zu beanstanden. Randnummer 66 I. Zu TOP 9 sowie TOP 11 Randnummer 67 1. Zunächst ist zu konstatieren, dass eine doppelte Beauftragung der Firma Malerei P. GmbH & Co. KG insoweit beschlossen ist, nämlich einmal unter TOP 9 (Teilsanierung der Fassade) und einmal unter TOP 11 (Gesamtsanierung unter Einschluss des zu TOP 9 beschlossenen Teils). Dies kann nicht sinnvoll das Anliegen der Beklagten gewesen sein. Das Gericht legt den Beschluss zu TOP 9 („Die Arbeiten sollen mit den Arbeiten, die unter TOP 11 beschlossen sind, ausgeführt werden“) so aus, dass die Eigentümer:innen übereinstimmend beschlossen haben, zu TOP 9 keinen eigenständigen Beschluss zu fassen, sondern unter TOP 11 die Firma Malerei P. GmbH & Co. KG mit den gesamten Fassadenarbeiten zu beauftragen, was letztlich unter TOP 11 im Anschluss auch so beschlossen worden ist. Dafür spricht auch, dass die Eigentümer letztlich mehrheitlich die ursprünglich vorgeschlagene Beschlussfassung abgelehnt haben (Beauftragung von “ Position 4 des Angebots 00452/24 [Firma O. GmbH & Co. KG] in Höhe von 4.522 € brutto “), ohne unter TOP 9 einen neuen, konkreten und beschlussfähigen Beschlussinhalt zu fassen. Randnummer 68 Konsequenz dessen ist, dass TOP 9 sowie TOP 11 gemeinsam zu betrachten sind, da sie einen einheitlichen Regelungsgehalt haben, nämlich die Sanierung der Fassade (Teilsanierung bzw. Gesamtsanierung). Randnummer 69 2. Die von der Klägerin vorgebrachten Anfechtungsgründe führen nicht zu einer Unwirksamkeit von TOP 9 oder TOP 11. Randnummer 70 Die Klägerin beruft sich auf das Fehlen von drei Vergleichsangeboten (TOP 9 sowie TOP 11) sowie ferner darauf, dass eine Bestandsaufnahme zum Sanierungsbedarf nicht vorliege (TOP 11). Randnummer 71
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