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Landessozialgericht Hamburg 1. Senat L 1 P 10/25 Urteil Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung des privaten Pflegeversicherungsvertrags § 27 SGB 11

Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung des privaten Pflegeversicherungsvertrags Orientierungssatz

  1. Ein privater Pflegeversicherungsvertrag gemäß § 110 SGB 11 kann durch rechtswirksame Kündigung des Versicherten nach § 27 SGB 11 gekündigt werden. (Rn.10)
  2. Für den wirksamen Zugang des Kündigungsschreibens bei der privaten Pflegeversicherung muss nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont ein Kündigungswille hinreichend deutlich hervorgehen. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 49 P 27/24 Tenor
  3. Die Berufung wird zurückgewiesen.
  4. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.
  5. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über rückständige Beiträge zur privaten Pflegeversicherung und dabei über den Zeitpunkt des Zugangs einer wirksamen Kündigung. Randnummer 2 Der Beklagte war bei der Klägerin privat pflegeversichert, wobei der monatliche Beitrag sich im Jahr 2022 auf 68,21 Euro und im Jahr 2023 auf 97,95 Euro belief. Seit dem
  6. November 2022 zahlte der Beklagte die Beiträge nicht. Randnummer 3 Unter dem
  7. Juli 2023 bestätigte die S. Krankenkasse, dass der Beklagte seit dem
  8. Januar 2023 bei ihr im Rahmen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V gesetzlich versichert sei. Dieses Schreiben reichte der Beklagte bei der Klägerin kommentarlos ein, woraufhin diese ihn mit Schreiben vom
  9. September 2023 unter Hinweis auf § 205 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bat, kurzfristig eine unterschriebene Kündigung nachzureichen, damit die Verträge (über die Pflegeversicherung sowie die daneben bestehende Krankenversicherung) beendet werden könnten. Randnummer 4 Mit bei der Klägerin am
  10. November 2023 eingegangenem Schreiben vom
  11. November 2023 überreichte der Beklagte ein auf den
  12. September 2022 datiertes Kündigungsschreiben „aus besonderem Anlass zum
  13. November 2022 notbehelfsmäßig fristgerecht zum
  14. Dezember 2022“. Randnummer 5 Im Zuge des nachfolgenden Schriftwechsels, in dessen Rahmen die Klägerin das Fehlen einer unterschriebenen Kündigungserklärung sowie eines Nachweises über die bestehende Familienversicherung rügte, akzeptierte sie eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum
  15. Dezember
  16. Randnummer 6 Die Klägerin hatte mehrfach die ausstehenden Beiträge angemahnt und am
  17. Juli 2023 beim Amtsgericht Hagen den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, wobei sie zunächst Beiträge zur privaten Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 724,12 Euro für den Zeitraum vom
  18. November 2022 bis zum
  19. Juni 2023 nebst Mahnkosten von 1,00 Euro, Auskunftskosten von 1,67 Euro, Bankrücklastkosten von 2,95 Euro sowie Inkassokosten von 113,10 Euro geltend gemacht hatte. Der Mahnbescheid wurde am
  20. Juli 2023 antragsgemäß erlassen und dem Beklagten am
  21. Juli 2023 zugestellt. Am
  22. August 2023 erhob Letzterer Widerspruch, woraufhin das Amtsgericht Hagen das Verfahren auf Antrag der Klägerin vom
  23. Januar 2024 am
  24. Januar 2024 an das Sozialgericht (SG) Hamburg abgegeben hat, wo die Akte am
  25. Januar 2024 eingegangen ist. Randnummer 7 Im Klageverfahren hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten (nur noch) zu den ausstehenden Beiträgen, erweitert auf den Zeitraum bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses am
  26. Dezember 2023, mithin in Höhe von insgesamt 1.311,82 Euro begehrt. Sie hat bestritten, das nunmehr vom Beklagten in unterschriebener Form vorgelegte Kündigungsschreiben vom
  27. September 2022 vor dem
  28. November 2023 erhalten zu haben. Randnummer 8 Der Beklagte hat behauptet, dieses Schreiben zum damaligen Zeitpunkt auf Vorschlag der Klägerin selbst an diese gerichtet zu haben. Randnummer 9 Das SG hat nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten am
  29. März 2025 durch Gerichtsbescheid über die Klage entschieden, dieser teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.213,87 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und einerseits die Gerichtskosten des Mahnverfahrens und andererseits die außergerichtlichen Kosten des Beklagten dem Erfolg bzw. Misserfolg entsprechend gequotelt. Randnummer 10 Die Klage sei hinsichtlich der Beitragsforderungen für die Zeit vom
  30. November 2022 bis zum
  31. (gemeint: 30.) November 2023, mithin im Umfang von 1.213,87 Euro, begründet. Anspruchsgrundlage sei der bis Ende November 2023 bestehende Pflegepflichtversicherungsvertrag. Soweit der Beklagte geltend mache, der Vertrag sei bereits vor Ablauf des streitigen Zeitraums durch den früheren Zugang des Kündigungsschreibens vom
  32. September 2022 beendet worden, sei dies nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Bei der kommentarlos eingereichten Bestätigung der S. Krankenkasse vom
  33. Juli 2023 handle sich nicht um eine Kündigung, da der Kündigungswille nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht hinreichend deutlich werde. Hinsichtlich der Beitragsforderung für den November (gemeint: Dezember) 2023 sei die Klage dagegen unbegründet. Der Beklagte habe dem Pflegepflichtversicherungsvertrag durch sein Kündigungsschreiben vom
  34. November 2023 gemäß § 13 Abs. 1 S. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2023) zum Ende des Monats November 2023 gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Klägerin bereits der Versicherungsnachweis vom
  35. Juli 2023 vorgelegen. Die Kündigung sei auch formgerecht. Ausweislich § 16 MB/PPV 2023 bedürften Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer lediglich der Textform. Randnummer 11 Gegen diesen, ihm am
  36. März 2025 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am
  37. April 2025 eingelegte Berufung (nur) des Beklagten, mit der er die Ansicht vertritt, die Klägerin habe implizit geäußert, die Kündigung vom
  38. September 2022 mit dem Originalkündigungsdatum zu akzeptieren. Im Übrigen betont er weiterhin, dass das beklagte Vorgehen von der Klägerin selbst vorgeschlagen worden sei. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 13 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  39. März 2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 17 Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom
  40. Juni 2025 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>). Randnummer 18 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom
  41. Juli 2025 sowie die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst weiterem Inhalt der Prozessakte. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Das Gericht hat trotz des Ausbleibens des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden können, weil der ordnungsgemäß geladene Beklagte auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Randnummer 20 Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 151 SGG) eingelegte Berufung des Beklagten ist unbegründet. Soweit das Sozialgericht der zulässigen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) stattgegeben hat, hat es dies zu Recht und mit zutreffender Begründung getan. Der erkennende Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Teilabweisung der Klage ist mangels Berufungseinlegung durch die Klägerin nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (ist allerdings ebenfalls zurecht und mit zutreffender Begründung erfolgt). Randnummer 21 Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Randnummer 22 Eine wirksame Kündigung des Versicherungsverhältnisses hat der Beklagte erst mit seinem Schreiben vom
  42. November 2023 unter Beifügung des auf den
  43. September 2022 datierten Schreibens erklärt. Der frühere Zugang einer dementsprechenden Erklärung kann nicht festgestellt werden, was sich nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Ungunsten des Beklagten auswirkt, der sich auf diesen Umstand beruft. Dabei ist nicht nur darauf zu verweisen, dass die Klägerin den früheren Zugang eines Kündigungsschreibens bestreitet. Tatsächlich fehlt es auch an einer schlüssigen Erklärung des Beklagten dafür, dass er mit einem Schreiben aus dem September 2022 ein Sonderkündigungsrecht wahrgenommen haben will, dass überhaupt erst mit Eintritt der gesetzlichen Familienversicherung im Januar 2023, bestätigt im Juli 2023 durch die S. Krankenkasse, entstanden ist. Randnummer 23 Das SG hat des Weiteren zu Recht ausgeführt, dass aus dem kommentarlosen Eingang der Versicherungsbestätigung vom
  44. Juli 2023 nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont ein Kündigungswille nicht hinreichend deutlich hervorgehe. Schließlich könnte der Wille des Übersenders auch eine bloße Information gewesen sein, dass gegebenenfalls auch Leistungen von dritter Seite – hier einer gesetzlichen Krankenkasse – erbracht werden, was möglicherweise einen teilweisen Leistungsausschluss zur Folge hätte. Ebenso könnte es Wille des Übersenders gewesen sein, bei nur vorübergehender gesetzlicher Versicherung den privaten Pflegeversicherungsvertrag weiterlaufen zu lassen. Schließlich wäre denkbar, dass der Übersender zur Vermeidung eines Verlustes seiner Rückstellungen eine Anwartschaftsversicherung für die Dauer der gesetzlichen Versicherung abschließen wollen würde. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 25 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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