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VG Hamburg 14. Kammer 14 B 21/25 Beschluss Amtsangemessene Alimentation; Hamburger Beamtenbesoldung; Besoldungsgruppen A 7 und A 8 in den Jahren 2011

Amtsangemessene Alimentation; Hamburger Beamtenbesoldung; Besoldungsgruppen A 7 und A 8 in den Jahren 2011 bis 2016 bzw. 2016 bis 2019 - Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau Leitsatz

  1. Die Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Klage hängt grundsätzlich davon ab, dass der Beamte vor Klageerhebung ein behördliches Verfahren mit einem Antrag bei seiner Dienstherrin eingeleitet hat (sog. prozessuales Antragserfordernis). In alimentationsbezogenen Feststellungsklagen kann von diesem Grundsatz im Einzelfall aus prozessökonomischen Erwägungen abzuweichen sein. (Rn.81)
  2. Das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung wirkt in seiner derzeitigen richterrechtlichen Ausgestaltung wie eine materielle Ausschlussfrist und ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Es steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Dienstherrin. (Rn.78) (Rn.113)
  3. Eine verspätete Geltendmachung eines Alimentationsdefizits durch einen Beamten ist gemessen an der Funktion des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausnahmsweise unschädlich, wenn die konkret eingetretene Verzögerung im Einzelfall zurechenbar durch die Dienstherrin veranlasst wurde. (Rn.109)
  4. Die Hamburger Besoldung wahrte in der Besoldungsgruppe A 7 in den Jahren 2011 bis 2016 und in der Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2016 bis 2019 nicht den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau. (Rn.160) Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von §§ 8, 10 des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom
  5. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 177), geändert am
  6. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 106), gemäß der Bekanntmachung vom
  7. Februar 2010 (HmbGVBl. S. 212), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 2 § 5 Nr. 1, Art. 3 Nr. 3 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom
  8. November 2011 (HmbGVBl. S. 454), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 4 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom
  9. November 2011 (HmbGVBl. S. 454), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 7 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
  10. September 2013 (HmbGVBl. S. 369), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 5, Art. 3 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
  11. September 2013 (HmbGVBl. S. 369), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 3 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  12. September 2015 (HmbGVBl. S. 223), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 5 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  13. September 2015 (HmbGVBl. S. 223), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Nr. 3 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  14. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 5 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  15. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom
  16. September 2019 (HmbGVBl. S. 285), soweit sie in der Zeit vom
  17. Januar 2011 bis zum
  18. Dezember 2016 die Besoldungsgruppe A 7 betreffen und soweit sie in der Zeit vom
  19. Januar 2016 bis zum
  20. Dezember 2019 die Besoldungsgruppe A 8 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Berichtigungsvermerk : Dieser am
  21. Juli 2025 verkündete Beschluss ist in seinem Rubrum berichtigt worden. Wegen der Einzelheiten siehe den Berichtigungsbeschluss vom
  22. August
  23. Gründe I. Randnummer 1
  24. Der Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Dienste der Beklagten. Am […] wurde er zum Steuerobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) ernannt und am […] zum Steuerhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) befördert. Mit seiner vorliegenden Klage begehrt er nach Verfahrenstrennung und Rücknahme im Übrigen noch die Feststellung, dass seine Besoldung für den Zeitraum 2011 bis 2019 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Randnummer 2
  25. Bis zum Jahr 2003 war für die Besoldung der Beamten allein der Bundesgesetzgeber zuständig; dieser regelte unter anderem die Gewährung jährlicher Sonderzuwendungen (sog. Weihnachts- und Urlaubsgeld) bundeseinheitlich. In der Folge ging das Besoldungsrecht schrittweise in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung über. An die Stelle des Urlaubsgeld- und des Sonderzahlungsgesetzes des Bundes trat das Hamburgische Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom
  26. November 2003 (Hamburgisches Sonderzahlungsgesetz, HmbGVBl. S. 525). Dieses sah im Wesentlichen eine niedrigere Dezember-Sonderzahlung in Höhe von 66 % bzw. 60 % der Dezemberbezüge (sog. Weihnachtsgeld) und eine Juli-Sonderzahlung in Höhe von 332,34 Euro (sog. Urlaubsgeld) nur noch für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 vor. Eine zunächst noch für die Zeit ab
  27. Januar 2007 vorgesehene Juli-Sonderzahlung auch für höhere Besoldungsgruppen wurde noch vor deren Inkrafttreten verworfen (Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes vom
  28. Oktober 2006, HmbGVBl. S. 507). Randnummer 3 In den Jahren 2008 bis 2010 beschloss der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber im Wesentlichen lineare Anpassungen der Grundgehaltssätze, des Familienzuschlags und der Allgemeinen Stellenzulage sowie vereinzelte Einmalzahlungen (Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 vom
  29. Juli 2007, HmbGVBl. S. 213; Gesetz über die Gewährung einer Einmalzahlung für das Jahr 2008 vom
  30. Oktober 2008, HmbGVBl. S. 357; Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom
  31. Juni 2009, HmbGVBl. S. 177). Randnummer 4 Nachfolgend sah ein Senatsentwurf eines Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom
  32. Juli 2011 (Bü-Drs. 20/1016) wiederum eine Anhebung der Besoldung entsprechend den Tarifvereinbarungen sowie eine stufenweise Neuregelung des Sonderzahlungsrechts vor: Anstelle der zuvor anhand der jeweiligen Dezemberbezüge bemessenen Sonderzahlungen sollte für das Jahr 2011 eine einheitliche Dezember-Sonderzahlung in Höhe von 1.000 Euro unter anderem für aktive Beamte der Besoldungsordnung A gewährt werden. Ab 2012 sollte diese Sonderzahlung – und für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 zudem ein Urlaubsgeld in Höhe von 400 Euro – in die Grundgehälter integriert werden. Ferner sollte ab 2011 der Sonderbetrag für Kinder von 25,56 Euro auf 300 Euro je Kind angehoben und als (einzige) Sonderzahlung beibehalten bleiben. In der Begründung des Entwurfs führte der Hamburger Senat zu den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen aus, dass die Neufassung des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes keinen durchgreifenden Bedenken begegne. Zwar stünden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Vorlagebeschlüssen aus, in denen Gerichte verschiedener Bundesländer Verletzungen des Prinzips amtsangemessener Alimentierung in Folge von Absenkungen der jährlichen Sonderzuwendungen angenommen hätten. In Hamburg sei das Weihnachtsgeldniveau aber weiterhin höher als das anderer Länder. Außerdem werde der Nettoeinkommensverlust durch andere Maßnahmen teilweise kompensiert. Randnummer 5 Gegen diesen Gesetzentwurf erhoben verschiedene Interessenvertretungen des öffentlichen Dienstes Einwände. Im August 2011 wurden Vertreter zweier Dachverbände von Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, der […] (im Folgenden: […]) und der […] (im Folgenden: […]), in einer Ausschusssitzung des Unterausschusses „Personalwirtschaft und Öffentlicher Dienst“ der Bürgerschaft angehört. Die Vertreter äußerten dabei grundsätzliche Bedenken gegen die Entwicklung der Hamburger Besoldung und erklärten, dass insbesondere die mit dem Gesetzentwurf angedachte Kürzung des Weihnachtsgeldes nicht hingenommen werden könne. Sollte es zu einer entsprechenden Gesetzesänderung kommen, würden sie ihren Mitgliedern raten, die Besoldung im Rechtswege überprüfen zu lassen, und diese dabei unterstützen (für Einzelheiten siehe das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom
  33. August 2011, Nr. 20/1). Im September kündigte der […] gegenüber der Beklagten erneut schriftlich an, dass er seinen Mitgliedern zur Rechtsverfolgung raten werde und schlug vor, dass der Senat mit der Bezügemitteilung für Dezember 2011 eine Erklärung abgebe: Sofern in einem rechtskräftigen Urteil die Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften festgestellt werde, die sich „durch die Änderung auf Grund des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 ergeben haben“, sollten alle Beamten gleich behandelt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden. Randnummer 6 In der Folgezeit kam es bei der Beklagten zu einer internen Abstimmung über die seitens des […] angeregte Vorgehensweise. Auf die dazu von der Beklagten vorgelegten Vermerke vom
  34. September 2011 (Bl. 477-485 der e-Akte) und vom
  35. Oktober 2011 (Bl. 486-490 der e-Akte) wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Randnummer 7 Am
  36. Oktober 2011 erteilte das Personalamt der für den Versand der Bezügemitteilungen zuständigen Stelle abschließend den Auftrag, den zwischenzeitlich freigegebenen Mitteilungstext in die Bezügemitteilungen aufzunehmen. Dieser lautete wie folgt: Randnummer 8 „Die mit dem Entwurf eines Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 (Bü-Drs. 20/1016) vorgesehenen Änderungen der Dezember-Sonderzahlung und die ab 01.04.2011 vorgesehene Erhöhung der Grundgehälter durch eine lineare Erhöhung der Dienstbezüge um 1,5 v. H. sind in dieser Abrechnung erstmals enthalten. Randnummer 9 Wegen der Auswirkungen des Gesetzes auf die Besoldung werden die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften über ihre Mitglieder gerichtliche Musterverfahren führen. Sollten die Klägerinnen und Kläger in diesen Musterverfahren obsiegen, wird die Freie und Hansestadt Hamburg in Vergleichsfällen die endgültige gerichtliche Entscheidung auf Sie als ebenfalls Betroffene bzw. Betroffenen anwenden und auf die Einrede der Verjährung verzichten. Insoweit bedarf es keines Antrags und keines Rechtsbehelfs (Widerspruch, Klage) gegen die in diesem Gesetz festgelegte Höhe der Besoldung. Die Freie und Hansestadt Hamburg wird von sich aus über den endgültigen Abschluss der Musterverfahren zeitnah informieren und bittet daher, von Nachfragen bezüglich des Verfahrensstandes, der Fundstellen von Veröffentlichungen usw. abzusehen.“ Randnummer 10 Am
  37. Oktober 2011 veröffentlichten einzelne Gewerkschaften Informationsschreiben, in denen sie erklärten, dass es eine erfolgreiche Abstimmung einer Gleichbehandlungszusage mit der Beklagten gegeben habe. Diese gelte für alle Beamtinnen und Beamten und mache Rechtsbehelfe entbehrlich . Randnummer 11 Nachdem die Hamburgische Bürgerschaft das Gesetz über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 am
  38. November 2011 mit Wirkung zum
  39. April 2011 beschlossen hatte, wurde dieses am
  40. November 2011 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet (HmbGVBl. S. 454). Randnummer 12 In Rundschreiben vom
  41. und
  42. November 2011 teilte das Personalamt gegenüber den Personalabteilungen verbunden mit der Bitte um betriebsübliche Bekanntgabe mit, dass bereits im Vorfeld der für Dezember bevorstehenden Besoldungsanpassung eine Vielzahl von Widersprüchen eingelegt worden sei. Es werde darauf hingewiesen, dass es zur Wahrung etwaiger Ansprüche nicht erforderlich sei, Anträge zu stellen oder Widerspruch einzulegen. Die Bezügemitteilungen für Dezember würden dazu einen Hinweis enthalten. Außerdem stellte das Personalamt ein Eingangsformular für Anträge betreffend die Amtsangemessenheit der Besoldung zur Verfügung. In diesem wurde auf einen „Antrag/Widerspruch (...) wegen Änderung der Sonderzahlung“ Bezug genommen und dargestellt, dass die „gesetzlichen Änderungen der Sonderzahlung ab Dezember 2011 Gegenstand mehrerer gerichtlicher Musterverfahren“ sein würden. Randnummer 13 Der Versand der Bezügemitteilungen für Dezember erfolgte nach Abschluss der Abrechnungen der Bezüge im November. Randnummer 14 Am
  43. November 2011 teilte der […] in einem allgemeinen Informationsschreiben mit, dass das Personalamt mit der für die Bezügemitteilungen vorgesehenen Textpassage guten Willen dokumentiere, die Verunsicherung unter den Beamten aber groß sei. Es sei davon auszugehen, dass zumindest ein Antrag erforderlich sei. Daher würden die Mitglieder zur Beanstandung der Alimentation aufgerufen und ein entsprechendes Musterformular zur Verfügung gestellt. Dieses Musterformular sah einen „Widerspruch/Antrag auf amtsangemessene Alimentierung“ vor, der insbesondere auf die Kürzung der jährlichen Sonderzahlung Bezug nahm und mit dem das Besoldungsniveau in Hamburg als zu niedrig beanstandet wurde. Zudem formulierte es das folgende Begehren: „Ich beantrage daher für Dezember 2011 und Folgejahre eine Sonderzahlung in Höhe von 60 bzw. 66 % meiner Bezüge zu zahlen bzw. mir eine den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG genügende Besoldung/Versorgung zu gewähren.“ Das Informationsblatt und das Musterformular des […] gelangten dem Personalamt der Beklagten zur Kenntnis und veranlassten dort eine Anpassung des zur Verfügung gestellten Eingangsformulars. Randnummer 15 Nachfolgend wurden im Jahr 2012 bei dem Verwaltungsgericht insgesamt 15 Feststellungsklagen erhoben, welche die Amtsangemessenheit der Alimentation und Versorgung verschiedener Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B betrafen (im Folgenden: Musterverfahren). Ihnen lagen jeweils Widersprüche der Kläger gegen ihre Besoldung bzw. Versorgung zugrunde, die diese im Dezember 2011, im Januar 2012 oder im Februar 2012 erhoben hatten und die von der Beklagten mit Widerspruchsbescheiden jeweils als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen worden waren. In neun dieser Verfahren beantragten die Kläger im Klageverfahren jeweils festzustellen, dass sie seit dem Jahr 2011 nicht mehr amtsangemessen alimentiert würden. Im Frühjahr 2013 wurden die Verfahren mit Hinweis auf die ausstehenden, zeitnah erwarteten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Vorlageverfahren (2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09) ausgesetzt. Randnummer 16 Unterdessen hatte die Beklagte im November 2012 unter der Bezeichnung „Erinnerung“ mitgeteilt, dass es auch für das Jahr 2012 keines Antrags oder Widerspruchs bedürfe, „um Ansprüche zu wahren“, und dass die endgültige gerichtliche Entscheidung in den Musterverfahren auf ebenfalls Betroffene angewandt werde. Im Übrigen erfolgten seitens der Beklagten zunächst – bis ins Jahr 2020 (dazu sogleich) – keine weiteren allgemeinen Mitteilungen. Randnummer 17 Im Jahr 2013 brachte der Hamburger Senat einen Gesetzentwurf für eine Besoldungsanpassung für die Jahre 2013 und 2014 ein, der im Wesentlichen eine den Tarifergebnissen entsprechende Erhöhung der Bezüge vorsah (Bü-Drs. 20/8915). Die zu dem Entwurf beteiligten Interessenvertreter meldeten keine Einwände an. Ein Vertreter des […] teilte in einer E-Mail vom
  44. Juni 2013 mit, dass sich eine ausführliche Stellungnahme erübrige, da „alles durchaus positiv zu bewerten“ sei. Unabhängig von der beschlossenen Übernahme der Tarifergebnisse sei das Besoldungsniveau in Hamburg allerdings insgesamt wieder anzuheben. Im Vergleich von Bund und Ländern stehe Hamburg hintenan. Angesichts der in Hamburg überdurchschnittlichen privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommen und der hohen Lebenshaltungskosten werde das Gebot amtsangemessener Alimentation nicht mehr erfüllt. Die anhängigen Verfahren aus Anlass der Streichungen beim Weihnachtsgeld würden daher weitergeführt, sobald die erwartete anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu Alimentationsgrundsätzen vorliege. Randnummer 18 Die Besoldungsanpassung wurde sodann im September 2013 entsprechend dem Entwurf des Senats mit Wirkung zum
  45. Januar 2013 beschlossen (HmbGVBl. 2013, S. 369). Weitere Besoldungsanpassungen erfolgten später auch für die Jahre 2015 und 2016 (HmbGVBl. 2015, S. 223), 2017 und 2018 (HmbGVBl. 2017, S. 191) und 2019 (HmbGVBl. 2019, S. 285). Randnummer 19 Im August 2017 nahm das Verwaltungsgericht die noch anhängigen Musterverfahren wieder auf. Eine der Klagen war zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgenommen worden, weitere Rücknahmen erfolgten in der nachfolgenden Zeit. Randnummer 20 In den verbliebenen Musterverfahren führte die Beklagte im September 2017 und im März 2018 unter anderem zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung auch für die Jahre 2013, 2017 und 2018 aus (siehe u.a. Bl. 80 ff. der Verfahrensakte 20 K 7515/17). Auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung und darauf, dass unklar sei, auf welche Jahre sich die Musterklagen eigentlich bezögen, berief sie sich erstmals im Februar
  46. Sie führte dazu unter anderem aus, dass die Zulässigkeit einer Klage gegen eine zum Zeitpunkt der Klageerhebung bloß zukünftige Besoldung fraglich erscheine. Diese späteren Jahre nach 2012 seien auch nicht Gegenstand der Widerspruchsverfahren gewesen. Sollten die Klagen, entgegen ihrer, der Beklagten, bisherigen Wahrnehmung auch diese Jahre umfassen, erscheine zweifelhaft, ob das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung eingehalten sei: Selbst wenn die Musterkläger ihren Antrag noch im Jahr 2011 und nicht erst im Jahr 2012 gestellt hätten, hätte es einer Geltendmachung für Folgejahre bedurft (siehe zum Vorstehenden bspw. Bl. 170 ff. der Verfahrensakte 20 K 7515/17). Randnummer 21 Die zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen fünf Musterverfahren verhandelte das Verwaltungsgericht am
  47. September 2020 und beschloss, sie dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung bestimmter A-Besoldungsgruppen für bestimmte Jahre aus dem Zeitraum 2011 bis 2019 vorzulegen. Diese Vorlageverfahren sind weiterhin bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Randnummer 22 Im November 2020 teilte das Personalamt der Beklagten den Personalabteilungen gegenüber mit, dass sich im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg die Frage nach dem zeitlichen Geltungsbereich der Erklärung aus den Bezügemitteilungen für Dezember 2011 ergeben habe. In die Bezügemitteilungen für Dezember 2020 werde dazu ein Hinweis aufgenommen werden. Dieser lautete wie folgt: Randnummer 23 „Im Zusammenhang mit gerichtlichen Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg ist nunmehr die Frage nach dem zeitlichen Geltungsbereich der Erklärung von Dezember 2011 aufgeworfen worden. Das Personalamt weist darauf hin, dass sich die Erklärung der Freien und Hansestadt Hamburg auf den Geltungszeitraum des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012, also die Jahre 2011 und 2012, beschränkt. Weitergehende Ansprüche können aus dieser Erklärung weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft hergeleitet werden.“ Randnummer 24 Nachdem die Bezügemitteilungen für Dezember 2020 mit diesem Hinweis versandt worden waren, gingen bei der Beklagten etwa 22.000 Schreiben Hamburger Beamter und Richter mit einem Begehren nach höherer Besoldung unter anderem für die Zeit zwischen 2013 und 2019 und ab 2020 ein (siehe S. 5 der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom
  48. April 2021, Bü-Drs. 22/3821). Zur Bescheidung dieser Begehren und nachfolgend erhobener Widersprüche bediente sich die Beklagte musterhaft erstellter Bescheide und Teilwiderspruchsbescheide (dazu im Einzelnen noch unter 3.). Randnummer 25 Im April 2021 informierte der Hamburger Senat die Bürgerschaft darüber, dass im Abschluss des Haushaltsjahres 2020 Rückstellungen in Höhe von 460,6 Mio. Euro für das Risiko von Besoldungs- und Versorgungszahlungen im Zusammenhang mit Klageverfahren zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation zu bilden seien. Damit seien Rückstellungen für alle Beamten und Richter für die Jahre 2011 und 2012 und für das Jahr 2020 gemeint; für den Zeitraum 2013 bis 2019 seien Rückstellungen nur für die Kläger der Musterverfahren sowie für offene Widersprüche und Klagen in 450 Richterfällen zu bilden (für weitere Einzelheiten siehe die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom
  49. April 2021, Bü-Drs. 22/3821). Randnummer 26
  50. Auch der Kläger widersprach mit Schreiben vom
  51. Dezember 2020, das am
  52. Dezember 2020 bei der Beklagten einging, der Bezügemitteilung für Dezember 2020 und beantragte, ihm „ab dem 01.01.2013 bzw. 01.01.2020 und Folgejahre“ eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren. Bis zur Umsetzung der zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts Hamburg bitte er, seinen Antrag und Widerspruch ruhen zu lassen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Randnummer 27 Dieses Begehren wies das Personalamt der Beklagten mit Bescheid vom
  53. April 2021 wie das einer Vielzahl anderer Antragsteller zurück. In der allgemein formulierten Begründung des Bescheids teilte es mit, dass es das Anliegen als Antrag auslege. Weiter führte es aus: Randnummer 28 „Soweit Sie Adressatin bzw. Adressat der in den Bezügemitteilungen im Dezember 2011 formulierten Gleichbehandlungszusage waren, bleiben etwaige Ansprüche auf eine höhere Besoldung für die Jahre 2011 und 2012, die sich aus der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29.09.2020 ergeben könnten, von diesem Bescheid unberührt.“ Randnummer 29 Zur Begründung erklärte das Personalamt ferner, dass eine höhere Besoldung im Übrigen nicht gewährt werden könne. Soweit Besoldungsansprüche für vergangene Kalenderjahre geltend gemacht würden, fehle es an einer sog. haushaltsnahen Geltendmachung. Denn die Gleichbehandlungszusage habe sich nur auf den Geltungszeitraum des darin genannten Gesetzes, d.h. auf die Jahre 2011 und 2012, beschränkt. Ansprüche auf eine höhere als die im Gesetz festgelegte Besoldung müssten nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Übrigen jeweils im laufenden Haushaltsjahr angebracht werden. Sei ein solcher Antrag im jeweiligen Kalenderjahr nicht gestellt worden, könnten keine Forderungen bestehen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da es sich bei dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung, das sich aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ergebe, nicht um eine gesetzliche Frist im Sinne von § 32 Abs. 1 HmbVwVfG handele. Sofern Ansprüche für frühere Zeiträume geltend gemacht würden, seien diese verjährt. Randnummer 30 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am
  54. April 2021 Widerspruch. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass ihm eine verspätete Geltendmachung seiner Rechte nicht vorgeworfen werden könne. Angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Entbehrlichkeit weiterer Widerspruchsverfahren bedürfe es schon keiner haushaltsjahrspezifischen, wiederkehrenden, sondern lediglich einer erstmaligen Geltendmachung ergänzender Alimentationsansprüche. Von einer solchen erstmaligen Geltendmachung habe er seinerzeit allein im Vertrauen auf den Hinweis der Beklagten aus dem Jahr 2011 abgesehen. Wäre er durch diesen nicht aktiv von einer Antragstellung und Rechtsverfolgung abgehalten worden, hätte sein dann gestellter Antrag auch Ansprüche für die Folgejahre gesichert. Die nicht vorhersehbare und benachteiligende Konkretisierung der Erklärung aus 2011 im Jahr 2020 sei höchst treuwidrig. Da die Neukonzipierung der Beamtenbesoldung im Jahr 2011 mit der hohen Verschuldung der Freien und Hansestadt Hamburg begründet worden sei, sei absehbar gewesen, dass die Maßnahmen zur Erreichung der haushaltsspezifischen Ziele des Senats auch über nachfolgende Jahre andauern würden. Dann aber sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der dadurch veranlasste Hinweis lediglich auf die Kalenderjahre 2011 und 2012 hätte beziehen sollen. Randnummer 31 Auf diesen Widerspruch hin erließ das Personalamt der Beklagten am
  55. Oktober 2021 einen Teilwiderspruchsbescheid, der dem Kläger am
  56. November 2021 zugestellt wurde. Darin teilte es mit, dass die bislang nicht beschiedenen Jahre 2011 und 2012 nicht Gegenstand des Verfahrens seien, und setzte das Verfahren im Hinblick auf die Jahre 2013 bis 2019 aus; im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Zur Begründung der Aussetzungsentscheidung für die Jahre 2013 bis 2019 führte das Personalamt aus, dass damit eine „Verkleinerung des Streitumfangs“ bezweckt sei. In den Bezügemitteilungen für Dezember 2011 sei allen Besoldungsempfängern mitgeteilt worden, dass wegen des Besoldungsanpassungsgesetzes 2011/2012 gerichtliche Musterverfahren geführt würden. Diese Musterverfahren hätten über das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 hinausgehende zukünftige Zeiträume umfasst, seien unter anderem für die Besoldungsjahre 2013 bis 2019 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden und dort weiterhin anhängig. Für die Jahre ab 2020 sei der klägerische Widerspruch abzuweisen, weil sie das geltende Besoldungsgesetz anzuwenden habe. Eine Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich dieser Besoldungsjahre nicht veranlasst. Es bestehe ein überwiegendes Interesse der öffentlichen Hand, möglichst schnell Rechtssicherheit über die finanziellen Auswirkungen der Verfahren zu erlangen. Randnummer 32 Gleichlautende Teilwiderspruchsbescheide ergingen in einer Vielzahl weiterer Verfahren. Randnummer 33 Am
  57. Dezember 2021 hat der Kläger die vorliegende Feststellungsklage erhoben sowie weitere, zwischenzeitlich zurückgenommene bzw. abgetrennte weitere Bescheidungs-, Aufhebungs-, Feststellungs- und Zahlungsbegehren auch für spätere Besoldungszeiträume formuliert. Randnummer 34 Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass die Beklagte sich widersprüchlich hinsichtlich der Notwendigkeit einer haushaltsjahresweisen Geltendmachung geäußert habe. Da ein Widerspruchsverfahren entbehrlich sei, wenn dessen Zweck nicht mehr erreicht werden könne, habe es keiner wiederholten Geltendmachung bedurft. Anders als die Beklagte meine, handele es sich bei dem in die Bezügemitteilung aufgenommenen Zusatz nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um ein informatorisches Handeln in Richtung der Beamten. Als solches sei es nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu interpretieren und maßgeblich, wie der Adressat die Erklärung bei objektiver Würdigung habe verstehen können. Unklarheiten gingen zulasten der Behörde. Randnummer 35 Gemessen an diesen Maßstäben hätten die Besoldungs- und Versorgungsempfänger den in die Bezügemitteilungen für Dezember 2011 aufgenommenen Zusatz so verstehen dürfen, dass die Geltendmachung eines Besoldungsdefizits jedenfalls in den Jahren 2011 und 2012 nicht erforderlich sei. Ob dies auch für die Jahre ab 2013 gelte, bedürfe keiner Klärung, weil die Beamten sich insoweit auf das zum Jahresende 2012 im Personalportal veröffentlichte Schreiben berufen könnten. Dieses knüpfe die Zusage einer Gleichbehandlung ausdrücklich an den endgültigen Ausgang der Musterverfahren, die sich auch auf nachfolgende weitere Jahre bezögen. Da dies nicht nur der Beklagten bekannt gewesen, sondern auch den Beamten durch die Gewerkschaften und kollegialen Austausch vermittelt worden sei, hätte eine hiervon abweichende zeitliche Einschränkung deutlich kommuniziert werden müssen. Ein rückwirkender Eingriff der Beklagten in eine von ihr geschaffene Rechtslage, auf deren Grundlage die Betroffenen Dispositionen getätigt bzw. eine Antragstellung unterlassen hätten, sei mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Randnummer 36 In materieller Hinsicht sei zu dem Beklagtenvorbringen insbesondere anzumerken, dass in den bisherigen Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts Hamburg festgestellt worden sei, dass der Besoldungsgesetzgeber die vierköpfige Alleinverdienerfamilie als Bezugsgröße bis einschließlich 2021 vorausgesetzt habe. Eine stillschweigende Änderung dieser Prämisse, wie sie die Beklagte behaupte, verstieße gegen das Gebot der Prozeduralisierung. Randnummer 37 Der Kläger beantragt nach teilweiser Rücknahme seiner Bescheidungs- und Aufhebungsbegehren noch, Randnummer 38 festzustellen, dass die Alimentation des Klägers für den Zeitraum
  58. Januar 2011 bis
  59. Dezember 2019 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist und den Bescheid vom
  60. April 2021 in der Fassung des Teilwiderspruchsbescheids vom
  61. Oktober 2021 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Randnummer 39 Die Beklagte beantragt, Randnummer 40 die Klage abzuweisen. Randnummer 41 Widerklagend beantragt sie, Randnummer 42 festzustellen, dass die auf der Bezügemitteilung für Dezember 2011 enthaltene Gleichbehandlungszusage Randnummer 43 „Die mit dem Entwurf eines Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 (Bü-Drs. 20/1016) vorgesehenen Änderungen der Dezember-Sonderzahlung und die ab 01.04.2011 vorgesehene Erhöhung der Grundgehälter durch eine lineare Erhöhung der Dienstbezüge um 1,5 v.H. sind in dieser Abrechnung erstmals enthalten. Randnummer 44 Wegen der Auswirkungen des Gesetzes auf die Besoldung werden die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften über ihre Mitglieder gerichtliche Musterverfahren führen. Sollten die Klägerinnen und Kläger in diesen Musterverfahren obsiegen, wird die Freie und Hansestadt Hamburg in Vergleichsfällen die endgültige gerichtliche Entscheidung auf Sie als ebenfalls Betroffene bzw. Betroffenen anwenden und auf die Einrede der Verjährung verzichten. Insoweit bedarf es keines Antrags und keines Rechtsbehelfs (Widerspruch, Klage) gegen die in diesem Gesetz festgelegte Höhe der Besoldung.“ Randnummer 45 ein Rechtsverhältnis des sich daraus ergebenden Inhalts (Anwendung der Entscheidungen des jeweiligen Musterverfahrens unabhängig von einer Antragstellung und/oder Rechtsbehelfseinlegung und unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung) nur in Bezug auf Besoldungsansprüche für den Zeitraum der Geltungsdauer des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 und damit für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 31.12.2012 begründet. Randnummer 46 Ferner beantragt sie, Randnummer 47 durch Zwischenurteil über den Zwischenfeststellungsantrag zu entscheiden. Randnummer 48 Der Kläger beantragt im Hinblick auf die Widerklage, Randnummer 49 die Klage abzuweisen. Randnummer 50 Die Beklagte meint, dass die Klage bereits unzulässig sei. Dazu beruft sie sich darauf, dass der Kläger Ansprüche für die Jahre 2011 und 2012 – anders als Ansprüche für die nachfolgenden Jahre – erstmals mit der Erhebung seiner Klage und nicht im Voraus bei der Beklagten geltend gemacht habe. Daher fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis und an dem in allen beamtenrechtlichen Verfahren durchzuführenden Vorverfahren. Anderes könne der Kläger auch nicht aus der sog. Gleichbehandlungszusage herleiten. Diese habe erkennbar nur solche Fälle erfassen sollen, in denen die Betroffenen bereit seien, die endgültige Entscheidung in den Musterverfahren abzuwarten ohne ein eigenes Klageverfahren zu führen. Wegen der Gleichbehandlungszusage könne der Kläger seine Rechtsstellung mit der Klage zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht verbessern: Wegen der bereits anhängigen Vorlageverfahren würde eine weitere Vorlage nur zu einer unnötigen Belastung des Bundesverfassungsgerichts führen. Daher könne der Kläger nur eine Aussetzung nach § 94 VwGO erreichen. Eine zugunsten der anhängigen Musterklageverfahren ergehende Entscheidung würde aufgrund der Bezügemitteilung für das Jahr 2011 ohnehin auf alle Vergleichsfälle angewandt. Randnummer 51 Auch im Hinblick auf die Jahre 2013 bis 2019 sei die Klage bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Dies folge insbesondere daraus, dass der Kläger seine Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht habe und daher kein Feststellungsinteresse aufweise. Außerdem seien seine Ansprüche verjährt und ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot nicht festzustellen. Randnummer 52 Nach dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung müsse eine auf die Verfassungsmäßigkeit der Besoldungshöhe gerichtete Rüge für jedes Haushaltsjahr erneut erhoben werden, da sich die hierfür maßgebliche Sach- und Rechtslage in jedem Jahr ändern könne. Eine pauschale Beanstandung einer zukünftigen, noch ungewissen Besoldungsrechtslage und ein damit ausgedrücktes „pauschales Misstrauen“ stehe im Widerspruch zu dem besonderen Treueverhältnis zwischen der Dienstherrin und ihren Beamten und entspreche nicht dem Zweck des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung. Denn wenn es zwischenzeitlich zum Erlass weiterer Besoldungsgesetze gekommen sei und sich etwa die Inflationsrate maßgeblich verändert habe, sei für die Dienstherrin – wie aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung zum Aktenzeichen 2 C 40/10 deutlich werde – nicht mehr ohne Weiteres absehbar, ob sich der Beamte mit der zwischenzeitlich veränderten Alimentation zufriedengebe oder ob er diese weiterhin für unzureichend halte. Dementsprechend lehne auch das Verwaltungsgericht Berlin „Vorratsrechtsbehelfe“ als unzulässig ab. Aus der Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit eines wiederholten Vorverfahrens könne hierzu nichts abgeleitet werden, da es sich um unterschiedliche Rechtsinstitute handele. Randnummer 53 Im vorliegenden Fall fehle es im Übrigen schon an der für eine solche Fortwirkung notwendigen erstmaligen Geltendmachung eines Alimentationsdefizits. Eine erstmalige, und zudem erkennbar in die Zukunft gerichtete Antragstellung könne für die Jahre ab 2013 auch nicht im Hinblick auf die im Dezember 2011 getroffene Gleichbehandlungszusage fingiert werden. Randnummer 54 Eine Befreiung von dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung sei zwar grundsätzlich denkbar, wenn sie, die Beklagte, wirksam auf dessen Einhaltung verzichtet hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Insbesondere könne ein derartiger Verzicht weder ihrem Hinweis aus der Bezügemitteilung für Dezember 2011 noch den übrigen, im November 2011 und in 2012 ergangenen Informationsschreiben entnommen werden: Randnummer 55 Die Mitteilung in der Bezügemitteilung für Dezember 2011, mit welcher eine Gleichstellung mit den Musterverfahren zugesagt und eine Antragstellung insoweit für entbehrlich erklärt worden sei, sei zeitlich auf den Geltungszeitraum des damit in Bezug genommenen Änderungsgesetzes 2011/2012, d.h. auf die Jahre 2011 und 2012, beschränkt gewesen. Dies entspreche der zugrundeliegenden Anregung des […] aus September 2011 und ergebe sich unter anderem aus dem bewusst gewählten Wortlaut der Erklärung, ihrem zeitlichen Kontext und dem damit verfolgten Zweck. Der Text nehme ausdrücklich auf das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Bezug, das ab Januar 2013 durch ein neues Anpassungsgesetz abgelöst worden sei und dessen primäre, unmittelbare Wirkung damit abgeschlossen worden sei. Außerdem habe die Zusage darauf gezielt, eine kurzfristige Flut von Widersprüchen bzw. Anträgen anlässlich der Neuregelung der Sonderzahlung zu vermeiden und den Beamten Zeit zu geben, eine von ihnen als unangemessen eingeschätzte Alimentation zu rügen. Dies werde aus den vorgelegten internen Vermerken zum Entstehungsprozess deutlich und zudem durch einen Vergleich mit einer früheren Gleichbehandlungszusage gegenüber dem Richterverein bestätigt. Denn in jener Abrede sei ausdrücklich auf eine Fortschreibung bereits gestellter Anträge auch für Folgejahre verzichtet worden. Mit der gegenüber allen Besoldungsberechtigten abgegebenen Erklärung im Dezember 2011 habe sie, die Beklagte, demgegenüber keine Verhinderung potenzieller Anträge auf amtsangemessene Alimentation auch für die Folgejahre intendiert. Andernfalls hätte es spiegelbildlich zur Rügeobliegenheit einer Wiederholung der zeitlich beschränkten Gleichbehandlungszusage in späteren Jahren bedurft. Dass es für den Gehalt und die Reichweite der Zusage maßgeblich auf den Geltungszeitraum des hiermit in Bezug genommenen Gesetzes ankomme, zeigten auch die Entscheidungsformeln der bereits ergangenen Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg. Der letztliche Gegenstand und die letztliche Dauer der Musterverfahren seien für die Auslegung hingegen nicht relevant. Randnummer 56 Unerheblich sei ferner, ob der Kläger die Erklärung anders verstanden habe. Stattdessen komme es entsprechend der Auslegung von Verwaltungsvorschriften entscheidend darauf an, wie sie, die Beklagte, die Mitteilung gemeint habe. Denn ein Verzicht auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung müsse unmissverständlich und unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Beamten erklärt werden. Randnummer 57 Im Hinblick auf das klägerseitig vorgetragene Verständnis der Erklärung sei zwar zuzugeben, dass das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 auch für nachfolgende Jahre Wirkungen entfalte, weil es die Besoldungshöhe dieser Jahre mitbestimme. Weil es sich allerdings um eine bloß mittelbare Folge und nicht den primären Regelungsgehalt des Gesetzes handele, sei dies nicht entscheidend. Primär regele das Gesetz ausschließlich die damit einmalig beschlossenen Erhöhungen. Die Besoldung der Folgejahre sei hingegen abschließend durch die nachfolgenden Besoldungsänderungsgesetze geregelt worden. Dies hätten die Beamten erkennen können, weil schon frühere Besoldungsanpassungsgesetze in einem zweijährigen Rhythmus ergangen seien. Da zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen sei, wie die Besoldung zukünftig ausgestaltet sein würde, wäre ein nicht näher begrenzter Verzicht wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf die Gestaltungsmöglichkeiten künftiger Gesetzgeber auch haushaltsverfassungsrechtlich unmöglich gewesen. Randnummer 58 Die zeitliche Begrenztheit ihrer Zusage habe sie, die Beklagte, in sämtlichen, in Zusammenhang hiermit erfolgten Schreiben hinreichend deutlich gemacht. Mit dem Rundschreiben in 2012 sei ausdrücklich bloß an die zuvor ergangene Mitteilung erinnert worden. Den als interne Vorabinformation gekennzeichneten Rundschreiben aus November 2011 könne ebenfalls kein über die eigentliche Zusage aus Dezember 2011 hinausgehender Rechtsbindungswille entnommen werden. Es habe den Beamten im Übrigen jederzeit freigestanden, sich hinsichtlich der Bedeutung dieser Mitteilungen zu erkundigen. Da es keine allgemeine Belehrungspflicht der Dienstherrin gebe und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Hinweispflicht nicht vorgelegen hätten, sei sie nicht zu einer aktiven Beratung hinsichtlich der ab 2013 wieder bestehenden Obliegenheit der Beamten zur zeitnahen Geltendmachung eines Besoldungsdefizits verpflichtet gewesen. Selbst wenn dies anders wäre, könnten diesbezügliche Pflichtverletzungen allenfalls Schadensersatzansprüche auslösen. Auf abweichende Verlautbarungen von Gewerkschaften könne der Kläger sich schon deshalb nicht berufen, weil diese nicht mit ihr abgestimmt und ohne ihr Zutun veröffentlicht worden seien. Randnummer 59 Dass es ein Fehlverständnis über die Reichweite der Erklärung aus Dezember 2011 gegeben haben könnte, sei für sie, die Beklagte, erstmals im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den Musterverfahren bei dem Verwaltungsgericht Hamburg erkennbar geworden und Anlass für die informatorische Klarstellung im Jahr 2020 gewesen. Da es keinen Grund gegeben habe, nach 2012 weiterhin von einer hohen Anzahl von Anträgen und Widersprüchen auszugehen, habe auch deren Ausbleiben keine entsprechende Annahme nahelegt: Die Besoldung sei in den nachfolgenden Jahren schrittweise weiter angehoben worden. Die entsprechenden Änderungsgesetze hätten weder Auseinandersetzungen noch weitere Aufrufe der Interessenvertretungen an ihre Mitglieder zur Folge gehabt. Ausweislich der vorgelegten E-Mails aus Juni 2013 hätten sich die beteiligten Interessenvertretungen zu den Gesetzesvorhaben der nachfolgenden Jahre vielmehr durchweg positiv geäußert. Ferner seien dem Personalamt keine gestiegenen Eingangszahlen gemeldet worden. Soweit es in der Folgezeit nach April 2012 vereinzelte Nachfragen der Behörden zum aktuellen Stand der (Muster-)Gerichtsverfahren gegeben habe, seien diese mit dem Hinweis auf die verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsbeschlüsse beantwortet worden. Randnummer 60 Es sei bei der gegebenen Sachlage auch nicht treuwidrig, dass sie, die Beklagte, sich auf die Notwendigkeit einer Einhaltung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung berufe. Randnummer 61 Soweit sich die Klage gegen die Aussetzung des Verfahrens richte, sei sie unbegründet, da sich diese nicht als verfahrensermessensfehlerhaft erweise. Es habe ein sachlicher Grund für ein Zuwarten auf die präjudiziellen und nicht prognostizierbaren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Musterverfahren bestanden, der auch weiterhin bestehe. Sofern das Bundesverfassungsgericht in den Musterverfahren entscheide, dass es für jedes Jahr ab 2013 einer erneuten Geltendmachung bedurft hätte, könne auch der Kläger mit seinem Begehren keinen Erfolg haben. Ein – ggf. mehrjähriges – Zuwarten auf diese Entscheidungen sei ihm aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht zumutbar, wie aus dem Rechtsgedanken des § 94 VwGO und insbesondere bundesfinanzgerichtlicher Rechtsprechung zu Massenverfahren deutlich werde. Außerdem sei mit einer zeitnahen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen, weshalb angeregt werde, das Klageverfahren nach § 94 VwGO auszusetzen. Randnummer 62 Im Übrigen seien die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche jedenfalls teilweise verjährt. Da sie, die Beklagte, für die Jahre ab 2013 keinen Anlass gegeben habe, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen, verstoße die Erhebung der Einrede auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Randnummer 63 Schließlich sei weder ein Mindestabstandsgebotsverstoß noch ein Verstoß gegen das Prozeduralisierungsgebot festzustellen. Zur Ermittlung der Wohnkosten sei auf eine objektiv geeignete Methode und auf die vom Gesetzgeber in jüngeren Gesetzen zugrunde gelegte Wohngeldmethode abzustellen. Dass der Gesetzgeber für die infrage stehenden Jahre auf Ausführungen zur Methodik verzichtet habe, sei irrelevant. Das Fehlen einer Begründung beruhe im Wesentlichen darauf, dass die Parameter-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinerzeit noch nicht bekannt gewesen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in den hier maßgeblichen Fragen Prognoseentscheidungen zu treffen habe und ihm Daten über tatsächlich gezahlte Leistungen zum jeweiligen Zeitpunkt nicht zur Verfügung stünden. Als Methodik könne die von dem Hamburgischen Besoldungsgesetzgeber aktuell präferierte Wohngeldmethode nur ersetzt werden, wenn sie nicht realitätsgerecht und nicht schlüssig – und nicht besser als alternative Ansätze – sei. Dies sei hier nicht der Fall. Stattdessen begegne eine Heranziehung der von der Bundesagentur für Arbeit im vorliegenden Verfahren übermittelten Daten Bedenken. Ergänzend zu den bereits in früheren Verfahren geäußerten Einwänden erscheine insbesondere denkbar, dass die Auswertung der Bundesagentur aufgrund der für die Grundsicherung vorgesehenen Karenzzeiten Sondereffekte abbilde und Verzerrungen aufweise. Ferner sei bei der Ermittlung des Mindestabstands der Nettoalimentation zur Grundsicherung nicht auf eine vierköpfige Alleinverdienerfamilie, sondern auf eine Zweiverdienerfamilie als maßgebliche Bezugsgröße des Vergleichs zu blicken. Dies bilde die reelle gesellschaftliche Entwicklung ab und entspreche der Gesetzgebung in anderen Bereichen. Es sei daher anzunehmen, dass der Gesetzgeber sie auch für die Bemessung der Besoldung als maßgebliches Leitbild herangezogen habe. Das bloße Fehlen einer Begründung für die Besoldungsgesetzgebung könne zumindest für die hier infrage stehenden früheren Besoldungsjahre nicht zu abweichenden Ergebnissen führen. Es sei vielmehr anzunehmen, dass der Gesetzgeber – auch stillschweigend – dasjenige Modell für seine Berechnung auswähle, das sich für seine Zwecke am besten eigne. Randnummer 64 Zur Begründung ihrer Widerklage trägt die Beklagte vor, dass sie ein schützenswertes Interesse an einer rechtskräftigen Entscheidung über die personelle und zeitliche Reichweite der streitgegenständlichen Gleichbehandlungszusage habe. Der Kläger meint, dass die Widerklage unzulässig sei, weil sich die beantragte Zwischenfeststellung nicht auf ein Rechtsverhältnis beziehe, das erst im Laufe des Rechtsstreits streitig geworden sei, und weil es zudem an der nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO vorauszusetzenden Vorgreiflichkeit der damit adressierten Vorfrage fehle. Randnummer 65 Mit Beschluss vom
  62. Juli 2025 hat die Kammer das vorliegende Verfahren von dem Ursprungsverfahren und dem darin fortgeführten Feststellungs- und Bescheidungsbegehren für den Besoldungszeitraum ab 2020 (14 B 6618/21) sowie von einem gesondert fortgeführten Zahlungsbegehren ( 14 B 22/25 ) abgetrennt. Randnummer 66 In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Kläger persönlich insbesondere zu den Hintergründen seines Untätigbleibens bis 2020 und seiner dann erfolgten Antragstellung angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung und des übrigen Verlaufs der Sitzung wird auf die Sitzungsniederschrift vom
  63. Juli 2025 verwiesen. Randnummer 67 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird außerdem auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten, den übrigen Inhalt der Verfahrensakte, auf die beigezogenen Sachvorgänge der Beklagten (ein elektronischer Auszug der Personalakte des Klägers und der elektronisch übermittelte Sach- und Widerspruchsvorgang) und auf die beigezogenen Verfahrensakten der Musterverfahren 20 K 7506/17 , 20 K 7509/17 , 20 K 7510/17 , 20 K 7511/17 , 20 K 7517/17 , 20 K 7507/17, 20 K 7508/17, 20 K 7512/17, 20 K 7513/17, 20 K 7514/17, 20 K 7515/17, 20 K 4555/13, 20 K 7505/17, 20 K 7516/17, 20 K 7504/17 Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. II. Randnummer 68
  64. Das Verfahren ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorzulegen, ob die im Tenor genannten Vorschriften während des dort bezeichneten Zeitraums mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Randnummer 69 Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein Gerichtsverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, wegen einer Verletzung des Grundgesetzes für verfassungswidrig hält. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG gilt dies unter anderem auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt. Randnummer 70 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Auf die Gültigkeit der im Tenor bezeichneten Vorschriften in der Zeit von 2011 bis 2019, die als formelle (Landes-)Gesetze tauglicher Vorlagegegenstand sind, kommt es bei der Entscheidung über die vorliegende Klage an. Denn die Klage ist zulässig (dazu a)) und hängt in ihrer Begründetheit nur davon ab, ob die betreffenden Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG zu vereinbaren sind (dazu b)). Die Widerklage der Beklagten ist hierfür unerheblich (dazu c)). Randnummer 71 a) Die Klage ist zulässig. Randnummer 72 aa) Statthafte Klageart für das klägerseitig verfolgte Begehren ist die in § 43 Abs. 1 VwGO vorgesehene Feststellungsklage. Randnummer 73 Mit dieser kann das klägerische Ziel, eine höhere als die derzeit vorgesehene Besoldung zu erhalten, in umfassender und zweckentsprechender Weise zum Ausdruck gebracht werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 14.11.1985, 2 C 14/83, juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 19.12.2002, 2 C 34/01, BVerwGE 117, 305, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 28.4.2005, 2 C 1/04, BVerwGE 123, 308, juris Rn. 19; instruktiv: BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 20 f.; aus jüngerer Zeit BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris 29 f.; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.2009, 2 BvL 13/08, juris Rn. 12; im Übrigen nur VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 22 m.w.N.). Denn mit dem an seine Dienstherrin adressierten Antrag festzustellen, dass seine Alimentation für die Jahre 2011 bis 2019 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, macht der Kläger eine ihn betreffende Unteralimentation, d.h. eine Verletzung des ihm von Verfassungs wegen zustehenden Rechts auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG geltend, um auf diese Weise – infolge eines Vorlageverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG – eine gesetzgeberische Heilung der als verfassungswidrig gerügten Gesetzeslage zu veranlassen. Diese ihn betreffende Unteralimentation stellt ein gegenüber der Beklagten in ihrer Funktion als Dienstherrin, die aus dem Dienstverhältnis zu seiner amtsangemessenen Alimentation verpflichtet ist, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO dar. Randnummer 74 Ein im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO vorrangiges Leistungsbegehren steht dem Kläger nicht zur Verfügung. Von seiner Dienstherrin kann er nach derzeitigem Stand keine höhere Besoldung verlangen. Denn Besoldungsleistungen dürfen aufgrund des verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten und einfachgesetzlich in § 3 Abs. 1 HmbBesG angeordneten besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nur gewährt werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 70; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 169; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47, 49, 181; BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 10, 27 f.; BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 4.5.2017, 2 C 60/16, juris Rn. 29). Dass der Kläger nicht unmittelbar auf eine solche gesetzliche Änderung hinzuwirken hat, die er von seiner Dienstherrin nicht verlangen kann (vgl. auch Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, BeamtenR,
  65. Aufl. 2024, § 10 Rn. 8) und die nur der Gesetzgeber beschließen kann, wird dabei von der ständigen Rechtsprechung zu Recht vorausgesetzt. Denn unabhängig von der Frage, in welcher Klageart ein an den Gesetzgeber adressiertes Normerlassbegehren statthafter Weise zu verfolgen wäre, wäre dies nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur im Ausnahmefall möglich, wenn Rechtsschutz allein auf diese Weise gewährt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19/09, BVerwGE 136, 54, juris Rn. 29; vgl. zur Frage verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes BVerfG, Beschl. v. 11.7.1996, 2 BvR 571/96, juris Rn. 2 ff.; allg. und instruktiv ferner BVerfG, Beschl. v. 18.12.1985, 2 BvR 1167/84 u.a., juris Rn. 63 f.; BVerfG, (Nichtannahme-)Beschl. v. 16.7.2025, 2 BvR 1719/23, juris Rn. 5 f.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da der Kläger aufgrund seines zur Dienstherrin bestehenden Dienstverhältnisses gegen diese vorgehen kann und eine Einbeziehung des Gesetzgebers über das gegebenenfalls erforderliche Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG gewährleistet ist. Randnummer 75 bb) Der Kläger weist das nach § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte berechtigte Interesse an der von ihm begehrten baldigen Feststellung auf. Randnummer 76 Dieses sog. Feststellungsinteresse schließt jedes im konkreten Fall als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, siehe nur BVerwG, Urt. v. 2.12.2015, 10 C 18/14, juris Rn. 15). Randnummer 77 Ein solches als schutzwürdig anzuerkennendes rechtliches und wirtschaftliches Interesse ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass der Kläger sein eigentliches Ziel, eine höhere als die derzeit vorgesehene Besoldung zu erhalten, im Wesentlichen nur auf diesem Wege realisieren kann (vgl. bereits unter aa); ferner nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.6.2016, OVG 4 B 1.09, juris Rn. 56; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; May in: Schütz/Schachel, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, LBG NRW 2009, Mai 2016, § 80 Ziff. 2.1.2.4, Rn. 67). Randnummer 78 Dem steht auch nicht das von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Erfordernis zeitnaher Geltendmachung entgegen. Es würde, wenn die sich hieraus ergebenden Anforderungen nicht eingehalten worden wären, das Fortbestehen eines (realisierbaren) Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation für vergangene Zeiträume wie eine materielle Ausschlussfrist ausschließen (so auch Stuttmann, NVwZ 2019, 1217 (1220 f.); allg. zu den Folgen einer materiellen Ausschlussfrist BVerwG, Urt. v. 28.3.1996, 7 C 28/95, BVerwGE 101, 39, juris Rn. 11). Daher betrifft die von der Beklagten mit ihrem Einwand adressierte Frage, ob die von dem Kläger in der Sache beanspruchte Berechtigung infolge einer verspäteten Geltendmachung untergegangen bzw. ihm eine diesbezügliche Rechtsverfolgung abgeschnitten ist (dazu noch unter bb)), gerade den Gegenstand seines Feststellungsbegehrens. Sie ist daher abschließend als Frage der Begründetheit der Feststellungsklage und nicht bereits umfassend im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu würden (im Ergebnis ebenso BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50.16, juris Rn. 31 ff., dem folgend OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 104; OVG Koblenz, Urt. v. 25.9.2024, 2 A 10357/24.OVG, juris Rn. 34; ferner VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 18; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22; i.W. wohl auch OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, Rn. 61 f.; ferner VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 91 ff.; a.A. hinsichtlich der konkreten Einordnung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung als Frage der Begründetheit: OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 33; OVG Weimar, Urt. v. 23.8.2016, 2 KO 333/14, juris Rn. 30; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15 , n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 35 ; tendenziell auch VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 23 ; VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017, 3 K 7038/15, juris Rn. 98; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16, juris Rn. 29; offengelassen: VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 148/24 , juris Rn. 31 ; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22 m.w.N.; ohne eine solche Zuordnung: VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 1153/22.KO, juris Rn. 41; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 49 ff.; uneindeutig OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.8.2023, OVG 4 B 7/21, juris Rn. 26; zu der allerdings im Einzelnen zweifelhaften Einordnung des Erfordernisses als Voraussetzung eines „Anspruchs auf Feststellung“ siehe Marsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
  66. EL August 2024, § 43 Rn. 1b; ähnlich auch Eyermann,
  67. Aufl. 2022, VwGO § 43 Rn. 1, 44). Randnummer 79 Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass der Kläger im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, dass eine von ihm gerügte Unteralimentation ihn auch selbst und noch betrifft (allg. zur Anwendbarkeit des § 42 Abs. 2 VwGO vgl. BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, 8 C 10/08, juris Rn. 24 m.w.N.). Andernfalls würde ein strengerer Maßstab angelegt, als es im Falle einer Leistungsklage der Fall wäre. Denn das Feststellungsinteresse hat der Kläger umfassend darzutun und nachzuweisen (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  68. Aufl. 2018, § 43 Rn. 80), während er in einer Leistungskonstellation die Umstände, die maßgeblicher Teil seines materiellen Begehrens sind, nur geltend zu machen hat (vgl. dazu Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  69. Aufl. 2018, § 42 Rn. 379 ff.). Insofern ist es auch zur Herstellung eines Gleichklangs der unterschiedlichen Klagearten geboten, den für die Leistungsklage geltenden Maßstab hier zur Anwendung zu bringen (vgl. dazu in anderem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 2.12.2015, 10 C 18/14, juris Rn. 17; für den umgekehrten Fall krit. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  70. Aufl. 2018, § 43 Rn. 76; für Normerlassbegehren siehe auch Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
  71. EL Januar 2024, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 32). Randnummer 80 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn es erscheint nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise als unmöglich, dass die spätere Geltendmachung des von dem Kläger gerügten Alimentationsdefizits für die Jahre 2011 bis 2019 aufgrund des von ihm in Bezug genommenen Erklärungsverhaltens seiner Dienstherrin und eines darauf gestützten Vertrauens als unschädlich zu bewerten sein könnte (zum Maßstab vgl. nur BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, 8 C 10/08, juris Rn. 24 m.w.N.). Randnummer 81 cc) Ebenso wenig steht der Zulässigkeit der Klage das prozessuale Antragserfordernis entgegen. Randnummer 82

(1)Für die Jahre 2013 bis 2019 hat der Kläger seine Besoldung mit Schreiben aus Dezember 2020 bei der Beklagten gerügt und damit eine behördliche Vorbefassung mit seinem Begehren eingeleitet. Randnummer 83
(2)Für die Jahre 2011 und 2012, die der Kläger erstmals mit seiner Klageschrift in das Verfahren einbezogen hat, ist ein vorprozessualer Antrag aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise entbehrlich. Ein solcher Antrag wird nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Zulässigkeit insbesondere beamtenrechtlicher Klagen bei dem Verwaltungsgericht zwar (grundsätzlich) strikt vorausgesetzt (dazu (a)). Dies schließt es indes nicht aus, aufgrund besonderer Einzelfallumstände Ausnahmen aus prozessökonomischen Gründen zuzulassen (dazu (b)). Solche Umstände liegen hier vor (dazu (c)). Randnummer 84 (
  1. a)Nach aktueller höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung hängt die Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Klage grundsätzlich davon ab, dass vor Klageerhebung das durch § 54 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO vorgegebene gestufte Verfahren – bestehend aus Antrag, dessen Ablehnung, diesbezüglicher Erhebung eines Widerspruchs, dessen Zurückweisung und nachfolgender Klageerhebung – eingehalten worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 11; darin zumindest teilweise aufgegeben: BVerwG, Urt. v. 28.6.2001, 2 C 48/00, BVerwGE 114, 350, juris Rn. 11 ff.). Ist dies nicht der Fall, wird hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Antrags einerseits und des Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO andererseits (dazu noch unter dd)) wie folgt differenziert: Während die Durchführung des Vorverfahrens als bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nachholbare Sachurteilsvoraussetzung eingeordnet wird (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 2.5.2024, 2 A 2/23, juris Rn. 28 f.; siehe aber auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.11.2016, 1 A 215/15, juris Rn. 27 ff.), wird in dem Erfordernis eines das Verfahren erst einleitenden Antrags in ständiger Rechtsprechung eine nicht nachholbare und grundsätzlich unentbehrliche Klagevoraussetzung im Sinne einer Zugangsvoraussetzung gesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 11, 33 ff. m.w.N.; ausdrücklich zur Differenzierung etwa BVerwG, Beschl. v. 1.12.1993, 2 B 115/93, juris Rn. 7 m.w.N.). Randnummer 85 Diese Zulässigkeitsvoraussetzung, die in engem Zusammenhang mit dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis steht, wird nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aus den Bestimmungen in § 68 Abs. 2 und § 75 Satz 1 VwGO abgeleitet, die jeweils einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts voraussetzen. Sie dient dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 14.9.2022, 9 C 24/21, BVerwGE 176, 259, juris Rn. 28). Speziell in beamtenrechtlichen Verfahren wird dabei ein besonderes Interesse daran erkannt, eine Auseinandersetzung beider Seiten mit dem Verfahrensstoff gerade vor Klageerhebung sicherzustellen und auf diese Weise zu erreichen, dass das Beamtenverhältnis nur dann durch eine Klage – und die damit zu besorgende Verhärtung der jeweiligen Standpunkte – belastet wird, wenn sich dies nicht vermeiden lässt. Die Dienstherrin soll Gelegenheit haben, dem Begehren noch vor Erhebung einer Klage zu entsprechen, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken oder durch eine Darlegung ihres Standpunktes dem Beamten gegenüber zu verdeutlichen, ob und inwieweit sein Begehren – aus ihrer Sicht – nicht erfolgversprechend sein könnte; im Gegenzug soll der Beamte seine Entscheidung zur Klagerhebung grundsätzlich erst nach einer möglichen Kenntnisnahme hiervon treffen und nicht voreilig eine Klage erheben, von der er dann nicht mehr ablassen will (dazu insbesondere VGH Mannheim, Beschl. v. 22.6.1990, 4 S 2257/89, juris Rn. 18; ähnlich: BVerwG, Urt. v. 10.4.1997, 2 C 38/95, juris Rn. 18; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 28.6.2001, 2 C 48/00, BVerwGE 114, 350, juris Rn. 15). Randnummer 86 (
  2. b)Dies schließt es indes nicht aus, Ausnahmen von dem Antragserfordernis unter engen Voraussetzungen aus Gründen der Prozessökonomie anzuerkennen. Randnummer 87 (
  3. aa)Für beamtenrechtliche Fallgestaltungen hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zwar in ausdrücklicher Abkehr von seiner zwischenzeitlichen Rechtsprechung eine Rückkehr zu einem tendenziell strikten Verständnis des Antragserfordernisses erklärt und eine Ausnahme hiervon nur für den Fall angenommen, dass die Dienstherrin „von sich aus handelt“ (BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 39). Damit erscheint allerdings nicht zwingend vorgegeben, dass – insbesondere für Feststellungsklagen wie die vorliegende – weitere Ausnahmen anzuerkennen sein können. Randnummer 88 So bezieht sich die genannte Grundsatzentscheidung aus Juni 2020, ebenso wie der ganz überwiegende Anteil der damit wieder aufgenommenen früheren Rechtsprechung, in ihren für die Maßstabsbildung wesentlichen Passagen auf bestimmte beamtenrechtliche Leistungsansprüche (siehe dazu insb. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 11, 35 f., 37; vgl. aus der früheren Rspr. ferner: BVerwG, Urt. v. 30.8.1973, II C 10.73, WKRS 1973, 13880 Rn. 64; BVerwG, Urt. v. 17.4.1975, II C 30.73, WKRS 1975, 14553, Rn. 30, 32; BVerwG, Beschl. v. 6.10.1976, II B 71.75, juris (Orientierungssatz); BVerwG, Urt. v. 4.11.1976, II C 59.73, juris Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 20.12.1976, II B 17.76, WKRS 1976, 14872, Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 29.3.1977, VI B 46.76, WKRS 1977, 15003, Rn. 2; BVerwG, Beschl. v. 15.7.1977, II B 36.76, WKRS 1977, 14730, Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 27.6.1980, 2 B 80.79, WKRS 1980, 20375, Rn. 3 f.; BVerwG, Urt. v. 27.6.1986, 6 C 131/80, BVerwGE 74, 303, juris Rn. 20 f.; BVerwG, Beschl. v. 1.12.1993, 2 B 115/93, juris Rn. 6 f.; BVerwG, Urt. v. 10.4.1997, 2 C 38/95, juris Rn. 18 f.). Dies lässt es als möglich erscheinen, dass zur Maßstabsbildung für andere Klagekonstellationen abweichende bzw. ergänzende Erwägungen in den Blick zu nehmen sein könnten. Randnummer 89 Nichts Anderes folgt daraus, dass die Grundsatzentscheidung ergänzend auf eine jüngere Entscheidung des 6. Senats zu einem telekommunikationsrechtlichen Leistungsanspruch Bezug nimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 38 und den Verw. auf BVerwG, Beschl. v. 12.5.2020, 6 B 54/19, juris Rn. 23). Denn auch in jener Entscheidung werden die Überlegungen zum prozessualen Grundsatz des Vorrangs der behördlichen vor der gerichtlichen Sachbefassung gerade als Ergebnis einer spezifischen Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Fachrecht, nämlich dem Anspruch auf Erlass von Frequenznutzungsbestimmungen gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG, angestellt und Ausnahmen von diesem Grundsatz gerade nicht allgemein ausgeschlossen. Damit reiht sich die genannte Entscheidung des 6. Senats in die allgemeine Rechtsprechung verschiedener Senate des Bundesverwaltungsgerichts ein, wonach das Antragserfordernis unter dem Vorbehalt steht, dass das jeweils einschlägige bundesrechtlich geordnete Verwaltungsrecht oder das Unionsrecht keine abweichende Regelung trifft (stRspr, ausdrücklich so wohl erstmals BVerwG, Urt. v. 28.11.2007, 6 C 42/06, BVerwGE 130, 39, juris Rn. 24 – allerdings mit Bezug auf frühere Entscheidungen zum Wohngeld- und Aufenthaltsrecht; zum Unionsrecht siehe BVerwG, Urt. v. 16.12.2009, 6 C 40/07, juris Rn. 17 ff.). Eine solche abweichende Regelung ist bereits für bestimmte Fragen des Wohngeld- und Ausbildungsförderungsrechts angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.1974, VIII C 104.73, BVerwGE 47, 176, juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 2.5.1984, 8 C 94/82, BVerwGE 69, 198, juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 4.8.1993, 11 C 15/92, juris Rn. 13), und unter anderem in bestimmten Fragen insbesondere des Telekommunikationsrechts und des Sozialhilferechts abgelehnt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2007, 6 C 42/06, BVerwGE 130, 39, juris 23 ff.; BVerwG, Urt. v. 24.2.2016, 6 C 62/14, BVerwGE 154, 173, juris Rn. 15 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 12.5.2020, 6 B 54/19, juris Rn. 24; siehe ferner BVerwG, Urt. v. 16.12.2009, 6 C 40/07, juris Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschl. v. 6.5.1993, 1 B 201/92, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 31.8.1995, 5 C 11/94, juris Rn. 14; für ein Begehren auf bauaufsichtliches Einschreiten vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.2.2025, 2 Bf 241/23, n.v.). Randnummer 90 Darüber hinaus hat jedenfalls der 6. Senat insbesondere in jüngerer Zeit – und in Annäherung an die weniger strenge Rechtsprechung zum Vorverfahrenserfordernis – Ausnahmen von dem prozessualen Antragserfordernis aus prozessökonomischen Erwägungen angenommen und zwar jedenfalls für solche Fallgestaltungen, in denen das Verwaltungsverfahren nicht (näher) gesetzlich geregelt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2016, 6 C 66/14, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 13.12.2017, 6 A 6/16, BVerwGE 161, 76, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 25.11.2020, 6 C 7/19, BVerwGE 170, 345, juris Rn. 36; ähnlich BVerwG, Beschl. v. 22.11.2021, 6 VR 4/21, juris Rn. 9 f.; BVerwG, Urt. v. 2.3.2022, 6 C 7/20, BVerwGE 175, 76, juris Rn. 58; BVerwG, Urt. v. 13.1.2022, 6 A 7/20, 6 A 8/20, BVerwGE 174, 342, juris Rn. 30 f.; siehe auch VG Hamburg, Urt. v. 16.2.2024, 12 K 3303/20 , juris Rn. 41 ; offengelassen: VGH Mannheim, Urt. v. 13.4.2000, 5 S 1136/98, juris Rn. 22). Randnummer 91 (
  4. bb)Ausgehend hiervon kommen entsprechende – aus Gründen der Prozessökonomie veranlasste – Abweichungen von dem prozessualen Antragserfordernis nach Auffassung der Kammer im Einzelfall zumindest für beamtenrechtliche Feststellungsklagen in Betracht, mit denen eine verfassungswidrige Unteralimentation geltend gemacht wird: Randnummer 92 Auch diese Feststellungsklagen setzen ein nach aktuellem Stand nicht näher gesetzlich geregeltes Verfahren fort. Darüber hinaus heben sie sich von anderen beamtenrechtlichen Leistungsansprüchen insbesondere dadurch ab, dass die Dienstherrin der Beanstandung einer verfassungswidrigen Unteralimentation aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts selbst nicht abhelfen kann (vgl. zu solchen Leistungsansprüchen etwa BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 24/21, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 17.9.2015, 2 C 26/14, juris Rn. 11). Dies hat zwar nicht zur Folge, dass eine behördliche Vorbefassung sinnlos wäre. Denn die hiermit insbesondere bezweckte Schonung des Dienstverhältnisses und der Gerichte kann auch durch verfahrensbezogene Schlichtungsversuche oder die Darlegung des Standpunktes der Behörde im Verwaltungsverfahren erreicht werden. Aufgrund der begrenzten behördlichen Entscheidungsoptionen erscheint die grundsätzliche Pflicht zur behördlichen Vorbefassung aber auch nicht als im Einzelfall unabdingbar. Denn wegen ihrer dadurch begrenzten Eignung zur Zweckerreichung kann es in derartigen Fällen eher als in anderen Fallgestaltungen naheliegen, dass den hiermit verfolgten (und verfolgbaren) Zwecken im Zeitpunkt der Klagerhebung bereits Rechnung getragen ist bzw. eine Zweckerreichung nicht mehr in Betracht kommt. In einem solchen Fall muss eine Zurückweisung des Klagebegehrens aufgrund einer fehlenden behördlichen Vorbefassung aber als bloßer Formalismus und unverhältnismäßig erscheinen. Diesem Befund entspricht, dass dem prozessualen Antragserfordernis im Zusammenhang mit alimentationsbezogenen Feststellungsklagen bislang keine ersichtliche Bedeutung beigemessen wird (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 30; VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 25; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16, juris Rn. 29). Randnummer 93 (
  5. c)Gemessen an diesen Maßstäben ist ein vorprozessualer Antrag für die Jahre 2011 und 2012 im vorliegenden Fall aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise entbehrlich. Denn aufgrund der hier gegebenen besonderen Umstände ist seinen Zwecken für diesen Besoldungszeitraum bereits Rechnung getragen worden bzw. eine weitere Zweckerreichung nicht mehr zu erwarten. Randnummer 94 Dies ergibt sich insbesondere aus der von der Beklagten verfügten formelhaften Bescheidung des klägerischen Begehrens, die ohne Weiteres erkennen lässt, wie sie sich zu einem vorgerichtlich an sie herangetragenen Begehren für die Jahre 2011 und 2012 positioniert hätte bzw. sich bei dessen Nachholung positionieren würde. Denn in den ergangenen Bescheiden hat die Beklagte gänzlich unabhängig von der konkreten Antragstellung des Klägers zum Ausdruck gebracht, dass eine Bescheidung von Ansprüchen hinsichtlich der Jahre 2011 und 2012 bis auf Weiteres nicht beabsichtigt sei. Randnummer 95 Diese faktische Aussetzung des Verwaltungsverfahrens hätte der Kläger nach § 75 Satz 1 VwGO weder hinnehmen müssen, noch ist anzunehmen, dass er sie hingenommen hätte oder bei Nachholung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens hinnehmen würde (vgl. zum Maßstab noch unter dd)). Zwar trifft zu, dass der Kläger – wie die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – mit seinem für spätere Jahre an sie herangetragenen Antrag zunächst selbst eine Ruhendstellung des Verwaltungsverfahrens angeregt hatte. Ein damit verbundenes Einverständnis mit einem Abwarten der Bescheidung seines Begehrens bindet ihn aber nicht auf Dauer. Wenn er zu verstehen gibt, dass er nunmehr einen Fortgang in der Sache begehrt, wie es spätestens mit seiner Klage der Fall war, liegt jedenfalls nach dem Verstreichen einer damit in Gang gesetzten Entscheidungsfrist kein sachlicher Grund für eine Nichtbescheidung mehr vor (vgl. Porsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL Januar 2024, VwGO § 75 Rn. 8). Randnummer 96 Ein solcher Grund ergibt sich auch nicht aus den in Vorlageverfahren bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterklageverfahren. Zum einen ist entgegen der nicht näher substantiierten Behauptung der Beklagten weiterhin nicht abzusehen, wann eine Entscheidung in den Musterverfahren zu erwarten ist (vgl. zu dieser Maßgabe VGH Mannheim, Beschl. v. 26.11.2010, 4 S 2071/10, juris Rn. 3 ff.; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 75 Rn. 13). Darüber hinaus erscheint nach aktuellem Stand – aus Klägersicht – nicht ohne Weiteres verlässlich, dass die Entscheidung in den Musterverfahren für ihn relevant wäre. Denn die Beklagte ist seinem Feststellungsbegehren im vorliegenden Verfahren unter anderem mit dem ergänzenden Hinweis entgegengetreten ist, dass er eine Gleichstellung nicht länger verlangen könne, weil er nicht bereit gewesen sei, die ausstehende Entscheidung in den Musterverfahren abzuwarten. Zum anderen ist die von dem Kläger gerügte Besoldung aus dem Jahr 2011 im Gegensatz zur Versorgung jenes Jahres (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 ) als solche bislang nicht Gegenstand eines Vorlageverfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht. Die diesbezügliche Frage erscheint allerdings schon deswegen klärungswürdig, weil ein Vorlagebeschluss vom 29. September 2020 nahelegt, dass die Besoldung für die in den Musterverfahren niedrigste – und dem Kläger damit nächste – entschiedene Besoldungsgruppe A 9 als verfassungsmäßig eingeschätzt wurde (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7517/17 , juris Rn. 38 ). Randnummer 97 Schließlich würden sich selbst im Falle einer Nachholung der bislang unterbliebenen behördlichen Vorbefassung im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen stellen, wie sie dem Gericht schon jetzt zur Entscheidung vorliegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Begehren des Klägers aus anderen Gründen abzulehnen sein könnte. Denn eine Unteralimentation für die Jahre 2011 und 2012 hätte er im Sinne des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung spätestens mit seiner hier vorliegenden Klageschrift rechtswirksam gegenüber der Beklagten angemeldet (vgl. nur VGH Mannheim, Urt. v. 13.2.2007, 4 S 2289/05, juris Rn. 21; vgl. dazu noch unter
  6. b)aa)). Randnummer 98
  7. dd)Der Mangel eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen Randnummer 99
(1)Für den Besoldungszeitraum 2013 bis 2019 folgt dies aus § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 75 Satz 1 VwGO, da die Beklagte über den vom Kläger eingelegten Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit entschieden hat. Randnummer 100 Ob ein „zureichender Grund“ für die Verzögerung im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der im jeweiligen Fall betroffenen Interessenlage zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18.17, BVerwGE 162, 331, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.2.2021, 6 So 106/20, n.v.). Randnummer 101 Diese Interessenlage spricht im vorliegenden Fall für den Kläger, dem ein weiteres behördliches Zuwarten nicht zuzumuten ist. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Beklagten hierzu in Bezug genommenen Vorlageverfahren bei dem Bundesverfassungsgericht. Denn hinsichtlich des eingangs fraglichen Besoldungszeitraums stellt sie sich schon selbst auf den Standpunkt, dass ein für die Musterkläger positiver Ausgang dieser Musterverfahren für den Fall des Klägers nicht von Bedeutung sein werde, weil es an einer zeitnahen Geltendmachung seiner Ansprüche fehle. Dass ihr ein für die Musterkläger negativer Ausgang der Verfahren allenfalls zusätzliche Gründe für die Ablehnung des klägerischen Begehrens liefern könnte, bildet keinen sachlichen Grund für ein behördliches Zuwarten. Randnummer 102 Insoweit trägt auch der Hinweis der Beklagten insbesondere auf bundesfinanzgerichtliche Rechtsprechung nicht, wonach einer Klage gegen eine Steuerfestsetzung, die sich nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO gerade wegen eines verfassungsrechtlichen Streitpunktes als bloß vorläufig darstellt, das Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann (vgl. BFH, Urt. v. 26.9.2023, IX R 9/22, BFHE 281, 527, juris Rn. 19; BFH, Urt. v. 18.6.2024, VIII R 32/20, juris Rn. 42 ff.). Diese Rechtsprechung zu einer spezialgesetzlich geregelten Fallkonstellation, für die ein ggf. späterer Rechtsschutz vorgesehen ist (vgl. BFH, Urt. v. 18.6.2024, VIII R 32/20, juris Rn. 44), kann auf den vorliegenden Fall, für den es an einer entsprechenden Regelung fehlt, nicht übertragen werden. Darüber hinaus ist hiernach Voraussetzung, dass sich das Klageverfahren durch die Entscheidung in dem bereits anhängigen verfassungsrechtlichen Musterverfahren „sicher" erledigen lässt (vgl. BFH, Urt. v. 18.6.2024, VIII R 32/20, juris Rn. 45). Da das vorliegende Verfahren im Hinblick auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung Fragen aufwirft, zu denen sich das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen zu den Musterverfahren voraussichtlich nicht äußern wird, muss dem Kläger gerichtlicher Rechtsschutz eröffnet werden. Dass keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den hier entscheidungserheblichen Fragen zu erwarten ist, ergibt sich dabei zum einen daraus, dass es die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nur darauf prüft, ob diese offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 30). Dass es diese Maßgabe für die in den Vorlagebeschlüssen eingenommene Auffassung, dass es einer wiederholten Geltendmachung eines Besoldungsdefizits in den Jahren 2013 nicht bedurft habe, als erfüllt ansieht, erscheint angesichts der dahingehenden (überwiegenden) obergerichtlichen Rechtsprechung als wenig wahrscheinlich (vgl. dazu noch unter bb)). Zum anderen kam dem Sachverhalt, der in dieser Beziehung für den vorliegenden Fall eine maßgebliche Rolle spielt, nämlich insbesondere das Erklärungsverhalten der Beklagten in 2011, für die Vorlagebeschlüsse keine ersichtliche Bedeutung zu. Dass sich das Bundesverfassungsgericht hierzu äußern wird, ist daher nicht zu erwarten. Selbst wenn es für die Musterverfahren das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung als nicht erfüllt ansähe, stünde also selbst damit nicht zugleich fest, dass dies im vorliegenden Klageverfahren nicht anders zu bewerten sein könnte. Randnummer 103
(2)Für die Jahre 2011 und 2012 ist ein Widerspruchsverfahren von dem Kläger zwar nicht eingeleitet worden, nach den dazu vom Bundesverwaltungsgericht richterrechtlich entwickelten Ausnahmen aber ausnahmsweise entbehrlich. Danach ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.9.2010, 8 C 21/09, BVerwGE 138, 1, juris Rn. 24 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 30 m.w.N.). Diese Maßgaben sind aus den unter cc)
(2)(
  1. c)genannten und insoweit entsprechend zur Geltung kommenden Erwägungen erfüllt. Randnummer 104
  2. ee)Der Kläger kann sich entgegen der Auffassung der Beklagten auf ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis auch für das Jahr 2012 berufen. Insbesondere kann er seine Rechtsposition, anders als die Beklagte meint, durch die vorliegende Klage potenziell verbessern. Insofern ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte sich – wie dargelegt – im vorliegenden Verfahren selbst auf den Standpunkt gestellt hat, dass der Kläger aufgrund der von ihm aufgenommenen Rechtsverfolgung keine Gleichstellung mit den Musterverfahren mehr beanspruchen könne. Unabhängig davon eröffnet ihm die Klage zudem die Chance, einen ihn unmittelbar betreffenden bundesverfassungsgerichtlichen Ausspruch über eine gegebenenfalls notwendige Anpassung der Gesetzeslage zu erreichen. Dass aufgrund bereits anhängiger Vorlageverfahren eine gerichtliche Aussetzung des Verfahrens möglich ist, bedeutet nicht im Umkehrschluss, dass ein solcher Vorlagebeschluss, den die Kammer unter Berücksichtigung der dem Bundesverfassungsgericht konkret vorliegenden Vorlagebeschlüsse im vorliegenden Fall für sinnvoll und sachgerecht hält (vgl. dazu bereits unter dd)
(1)), nicht in Betracht käme (vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 84 m.w.N.). Randnummer 105 Die von der Beklagten darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses bzw. des Feststellungsinteresses angesprochene Frage einer grundsätzlich notwendigen behördlichen Vorbefassung stellt, wie unter
  1. cc)ausgeführt, eine typisierte eigene Zulässigkeitsvoraussetzung dar. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Randnummer 106
  2. b)Die Begründetheit der Klage hängt von der Gültigkeit der vorgelegten gesetzlichen Regelungen ab: Randnummer 107 Die Klage wäre unbegründet und abzuweisen, falls das Bundesverfassungsgericht die Regelungen für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Diese Entscheidung könnte nicht getroffen werden, falls das Bundesverfassungsgericht die vorgelegten Normen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Welche Entscheidung stattdessen ergehen müsste oder angezeigt wäre – ob der Klage insbesondere als begründet stattzugeben (so VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 20 ; ebenso wohl VGH München, Beschl. v. 23.3.2010, 14 ZB 09.2224, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 88; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 53) bzw. auf Antrag der Beteiligten ein Ruhen des Verfahrens anzuordnen wäre, oder ob sie mit Blick auf die damit ausgelöste Notwendigkeit einer den Kläger berücksichtigenden Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen wäre (so BVerwG, Beschl. v. 14.11.1985, 2 C 14/83, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 5/96, juris Rn. 19; weniger klar BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003, 2 BvL 7/02, juris Rn. 16; BVerfG, Urt. v. 27.6.1991, 2 BvL 3/89, BVerfGE 84, 233, juris Rn. 15), bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn auch eine solche Aussetzung (oder ein Ruhen) wäre eine im Sinne der Entscheidungserheblichkeit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG andere Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.1985, 2 C 14/83, juris Rn. 13). Randnummer 108 Eine Möglichkeit, den Rechtsstreit zu entscheiden, ohne dass es auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit der vorgelegten Regelungen, aus denen sich die im Streit stehende Besoldung des Klägers ergibt, mit dem Grundgesetz ankäme, besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17). Denn die im Tenor benannten Vorschriften, welche die Höhe der Besoldung des Klägers vorgeben und festlegen, sind keiner abweichenden verfassungskonformen Auslegung zugänglich (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 25 ). Randnummer 109 Ferner kann dem klägerseitig geltend gemachten Recht auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG das sog. Erfordernis zeitnaher Geltendmachung nicht entgegengehalten werden (dazu aa)). Ebenso wenig steht dem Erfolg seines Klagebegehrens die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (dazu bb)). Die im Tenor benannten Besoldungsbestimmungen verstoßen nach Auffassung der Kammer gegen Art. 33 Abs. 5 GG, weil sie die Grundlage für eine verfassungswidrig zu niedrige Besoldung der im Tenor für die jeweiligen Zeiträume benannten Besoldungsgruppen A 7 (2011 bis 2016) und A 8 (2016 bis 2019) bilden (dazu cc)). Randnummer 110
  3. aa)Dem Kläger kann eine fehlende zeitnahe Geltendmachung seines Rechts auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht entgegengehalten werden, weil die verspätete Anmeldung seiner Ansprüche wesentlich durch die Beklagte als seine Dienstherrin veranlasst wurde. Randnummer 111
(1)Nach ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bedürfen Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 33 m.w.N.). Der Beamte muss kundtun, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufriedengeben will, und dies zeitnah, d.h. er muss den Einwand der unzureichenden Alimentation (grundsätzlich) in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das er eine höhere Besoldung oder Versorgung begehrt (BVerwG, a.a.O.). Das Haushaltsjahr entspricht in Hamburg dem Kalenderjahr ( § 2 Abs. 2 Satz 1 LHO ). Randnummer 112 Dies schließt es unter Berücksichtigung des Zwecks dieses ungeschriebenen, richterrechtlich entwickelten Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung indes nicht aus, aufgrund besonderer Einzelfallumstände auch später – nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres – angemeldete Alimentationsansprüche aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise zuzulassen, wenn nämlich die Verspätung wesentlich durch die Dienstherrin veranlasst wurde. Randnummer 113 (
  1. a)In seiner derzeitigen richterrechtlichen Ausgestaltung ist das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung zwar grundsätzlich streng zu verstehen, weil es wie eine materielle Ausschlussfrist wirkt (dazu bereits unter
  2. a)bb)). Als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ist es von Amts wegen zu berücksichtigen und steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Dienstherrin, die auf die Einhaltung dieser Voraussetzung also nicht im engeren – rechtstechnischen – Sinne „verzichten“ kann (a.A. ohne nähere Begründung Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, I, A II/1 § 3 BBesG Rn. 64e; in diese Richtung auch VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 1153/22.KO, juris Rn. 45). Insofern unterscheidet sich das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung von der Einrede der Verjährung, die der Dienstherrin ein einseitiges und grundsätzlich verfügbares, d.h. im Grunde auch verzichtbares Recht zur Einwirkung auf die Rechtslage gibt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 52; vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, 12.9.2019, OVG 4 B 6.17, juris Rn. 22 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 22.1.2015, 6 A 883/14, juris Rn. 6 ff.; zu den materiell-rechtlichen Grenzen, die sich aus der Pflicht der Dienstherrin zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung ergeben können, siehe etwa BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, 2 C 32/81, BVerwGE 66, 256, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 15.6.2006, 2 C 14/05, juris Rn. 23). Randnummer 114 (
  3. b)Es ist aber anerkannt, dass es Behörden aufgrund des auch im Öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, der gerade im Beamtenverhältnis eine spezielle Ausprägung findet, unter bestimmten engen und nach dem jeweiligen Regelungsbereich und der Funktion der infrage stehenden Frist zu bestimmenden Voraussetzungen verwehrt ist, sich auf den Ablauf einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist zu berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.1996, 7 C 28/95, BVerwGE 101, 39, juris Rn. 17; insoweit ferner BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 10.12.2013, 8 C 25/12, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 19.11.2015, 2 C 48/13, juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 10.11.2016, 8 C 11/15, juris Rn. 22; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.12.1993, 10 S 1508/93, juris Rn. 6). Randnummer 115 Dies gilt auch für das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung. Eine in dessen Sinne grundsätzlich verspätete Geltendmachung eines Alimentationsdefizits durch einen Beamten ist gemessen an seiner Funktion ausnahmsweise dann unschädlich, wenn die konkrete eingetretene Verzögerung zurechenbar durch die Dienstherrin veranlasst wurde. Das ist der Fall, wenn sich die Verzögerung nachvollziehbar auf ein bestimmtes Verhalten der Dienstherrin des Beamten zurückführen lässt, wenn sie bei wertender Betrachtung der Einzelfallumstände also gerade als „ihr Werk“ erscheint, und der Beamte eine infolgedessen zunächst unterlassene Rüge nach Wegfall des ursächlichen Beitrags der Dienstherrin unverzüglich nachholt. Denn unter diesen Voraussetzungen lässt sich eine strikt an das jeweilige Haushaltsjahr geknüpfte Rügeobliegenheit des Beamten nicht mit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses rechtfertigen, die nach der zugrundeliegenden bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung die normative Grundlage und innere Rechtfertigung des richterrechtlich ausgeformten ungeschriebenen Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung bilden. In einem solchen Fall – in welchem gerade das Verhalten der Dienstherrin die wesentliche Ursache der Verzögerung darstellt – legen die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses eine einzelfallbezogene Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände vielmehr ihrerseits nahe. Dies gilt jedenfalls solange eine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung über die Besoldungsrechtslage des fraglichen Jahres und eine hiernach ggf. notwendige gesetzgeberische Nachbesserung noch aussteht, weshalb im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung bedarf, ob nach dem Eintritt dieser Umstände eine Zulassung verspätetet angemeldeter Alimentationsansprüchen für die betreffende Zeit ausgeschlossen sein könnte. Randnummer 116 Im Einzelnen: Randnummer 117 (
  4. aa)Die mit dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung beschriebene Obliegenheit des Beamten, ein Alimentationsdefizit (regelhaft) noch binnen des jeweiligen Haushaltsjahres gegenüber seiner Dienstherrin zu rügen, geht auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zurück, in welchen dieses die Unvereinbarkeit von Besoldungsgesetzen mit dem Grundgesetz feststellte und an den zur Reparatur berufenen Gesetzgeber begleitende Maßgaben dazu formulierte, welche Folgen sich hieraus für vergangene Zeiträume ergeben (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 68; BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 30 ff.; BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 187; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 195; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 170; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 182 f.; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 94 f.; BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 39; BVerfG, Beschl. v. 19.6.2012, 2 BvR 1397/09, BVerfGE 131, 239, juris Rn. 82). Unter Bezugnahme hierauf wird die Rügeobliegenheit des Beamten in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses hergeleitet und dabei maßgeblich darauf gestützt, dass das Beamtenverhältnis ein wechselseitiges Treueverhältnis darstellt und die Verpflichtung des Beamten einschließt, auf die berechtigten Belange seiner Dienstherrin einschließlich ihrer (finanziellen) Belastbarkeit und Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschl. v. 29.10.2008, 2 B 22/08, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 23.8.2007, 1 Bf 303/05, n.v.; VGH Mannheim, Urt. v. 13.2.2007, 4 S 2289/05, juris Rn. 19; OVG Bremen, Urt. v. 6.2.2008, 2 A 391/05, juris Rn. 52; OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 35; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 62; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.10.2024, 12 K 2188/22, juris Rn. 30). Als ein solcher berechtigter Belang der Dienstherrin wird das Interesse daran erkannt, sich auf ein behauptetes Alimentationsdefizit und mögliche haushaltsrelevante Mehrbelastungen durch frühzeitige Eingrenzung des Kreises an potenziell Anspruchsberechtigen einzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 14-16; BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 15; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 106; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 44, 72 m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15 , n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 35 ; ferner VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.10.2024, 12 K 2188/22, juris Rn. 30; mit Bezug auf die dort maßgebliche Perspektive des Haushaltsgesetzgebers BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 183). Die Dienstherrin soll nicht unvorhersehbar im Nachhinein mit nicht oder nur schwer zu bewältigenden Zahlungspflichten belastet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 15; ferner OVG Lüneburg, Urt. v. 9.2.2010, 5 LB 391/08, juris Rn. 28). Randnummer 118 Ferner wird die Rügeobliegenheit nach der zugrundeliegenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durch den Zweck der Alimentation nahelegt. Denn diese dient der Sache nach der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs und erfolgt (grundsätzlich) aus gegenwärtig zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln, die das Parlament in regelmäßigen Abständen bewertet, plant und festlegt; der Beamte kann nicht erwarten, ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs zu kommen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 68; BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 18, 23, 25; ferner BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 14; OVG Münster, Urt. v. 27.11.1995, 1 A 3439/92, juris Rn. 14 f.; ferner OVG Bremen, Urt. v. 6.2.2008, 2 A 391/05, juris Rn. 52). Im Hintergrund dieser Rechtsprechung steht dabei ersichtlich auch die Erwägung, dass eine rückwirkende Korrektur einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung für die Vergangenheit zu begrenzen ist, um nicht nachträglich in abgeschlossene Vorgänge einzugreifen und nicht das haushaltsrechtliche Prinzip des jährlichen Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben infrage zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 18; Plog/Wiedow, Lfg. 442, 1.8.2022, § 38 BBesG Rn. 172 f.; hins. zeitlicher Festlegung auf das Haushaltsjahr krit. Herrmann, NVwZ 2009, 822
(824); BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 182 f.). Randnummer 119 Demgegenüber wird in dem Rügeerfordernis, das geringe inhaltliche und formelle Anforderungen an den Beamten stellt, keine besondere Belastung für ihn gesehen und werden seine entgegenstehenden Interessen als (grundsätzlich) nachrangig bewertet werden. Denn zur Geltendmachung eines Alimentationsdefizits genügt es nach gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung bereits, dass der Beamte unter Einhaltung jeder beliebigen Textform zum Ausdruck bringt, dass und aus welchem Grund er die Höhe der gewährten Besoldung für unzureichend hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 27; BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.8.2023, OVG 4 B 7/21, juris Rn. 22; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 42-44; ferner VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 22; zur Textform: BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 25 m.w.N.). Randnummer 120 Diese für den Regelfall angenommene Interessenlage stellt sich allerdings anders dar und erfordert im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben eine Neubewertung, wenn die verspätete Geltendmachung des Beamten gerade durch ein Verhalten seiner Dienstherrin veranlasst wurde. Dann lässt sich eine strikt auf das jeweilige Haushaltsjahr bezogene Rügeobliegenheit des Beamten nicht mit Hinweis auf seine Treuepflicht gegenüber seiner Dienstherrin rechtfertigen, die vielmehr auch ihrerseits zur Treue (Fürsorge) gegenüber dem Beamten verpflichtet ist. Dies entspricht im Kern dem Maßstab, nach dem es einer Dienstherrin trotz ihrer Verpflichtung zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung – und insofern der vorliegenden Interessenlage vergleichbar – nach Treu und Glauben verwehrt ist, die Einrede der Verjährung zu erheben (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, 2 C 32/81, BVerwGE 66, 256, juris Rn. 16, 18 ff.; BVerwG, Urt. v. 15.6.2006, 2 C 14/05, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 46; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.5.2021, OVG 5 B 23.19, juris Rn. 44; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2024, 6 K 1987/22, juris Rn. 29; siehe auch VG München, Urt. v. 26.2.2013, M 5 K 11.5749, juris Rn. 26 m.w.N.). Denn mit dem dort verlangten qualifizierten Fehlverhalten der Dienstherrin wird ebenfalls vor allem die einzelfallbezogene Abwägung abgebildet, die es ausschließen soll, dass der Beamte infolge bloßen Behördenversehens oder allein mit Bezug auf den eigentlich im Streit stehenden Rechtsverstoß (hier: das Alimentationsdefizit) von der ihn grundsätzlich treffenden Sorgfalt bei der Wahrnehmung seiner eigenen Angelegenheiten freigestellt wird. Randnummer 121 Bei Anwendung dieses Maßstabs stehen einer Berücksichtigung der verspätet angemeldeten Ansprüche auch die weiteren vom Bundesverfassungsgericht benannten Funktionen der Rügeobliegenheit nicht entgegen. Denn jedenfalls solange eine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung über die Besoldungsrechtslage des fraglichen Jahres und damit eine hiernach ggf. notwendige gesetzgeberische Nachbesserung noch aussteht, greift weder die Erwägung, dass nicht in abgeschlossene Vorgänge eingegriffen werden soll, noch erscheint die Feststellung berechtigt, dass der Beamte nicht erwarten könne, ohne sein Zutun in den Genuss einer nachträglichen Besoldungszahlung zu kommen. Randnummer 122 (
  1. bb)Anders hat es der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zwar für ein einfachgesetzlich vorgesehenes Erfordernis zeitnaher Geltendmachung mit Hinweis auf dessen erhebliche Bedeutung für die Dienstherrin im Jahr 2006 gesehen und lediglich Schadensersatzansprüche für möglich gehalten (BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 12 ff.). Spätere Entscheidungen des 2. Senats lassen aber nicht (eindeutig) erkennen, dass eine aus Billigkeitsgründen gebotene Modifizierung der ungeschriebenen Rügeobliegenheit ausgeschlossen wäre. Insbesondere hat der 2. Senat in einer Entscheidung vom 17. Dezember 2008 zum Aktenzeichen 2 C 40/07 selbst angenommen, dass einem Kläger das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung aufgrund eines behördlichen Hinweises ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden könne (BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, 2 C 40/07, juris Rn. 21; vorgehend und im Ansatz vergleichbar auch OVG Münster, Urt. v. 15.1.2007, 1 A 3433/05, juris Rn. 26). Eine ebenfalls in diese Richtung weisende Offenheit bei der einzelfallbezogenen Anwendung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung deuten ferner zwei Entscheidungen zu Zahlungsansprüchen nach einer bundesverfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung an, in denen der 2. Senat die Einhaltung der Frist als im konkreten Fall „möglich und zumutbar“ beschrieben hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 25) bzw. eine „Ausnahme vom Erfordernis“ gerade mit Bezug auf die im konkreten Fall zu bewertenden Einzelfallumstände nicht für geboten gehalten und dabei ergänzend erklärt hat, dass im dortigen Fall insbesondere „keine Anerkennung weitergehender Ansprüche oder Zusage, diese unabhängig von einer zeitnahen Geltendmachung zu erfüllen“ erklärt worden sei (BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 10). Denn diese Feststellungen legen es zugleich nahe, dass in anderen – gegenteiligen – Fallgestaltungen anderes anzunehmen sein könnte. Randnummer 123 Könnte einem schutzwürdigen Vertrauen eines Beamten stets nur auf der Sekundärebene Rechnung getragen werden, würde sich das Ergebnis für den betroffenen Beamten im Übrigen als zufällig darstellen. Denn auf einen Vermögensschaden könnte er sich nur dann berufen, wenn ein anderer Beamter die Besoldungsrechtslage mit Erfolg beanstandet hat und es infolgedessen zu einem gesetzgeberischen Tätigwerden kommt, anhand dessen ein solcher Vermögensschaden erst entstehen und festgestellt werden könnte. Andernfalls ginge ein Beamter selbst bei einem ausdrücklichen, aber für sich genommen unwirksamen (vgl. oben) „Verzicht“ seiner Dienstherrin auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung leer aus. Dies kann unter Rechtsschutzgesichtspunkten – jedenfalls für das unter (
  2. aa)benannte Verfahrensstadium – nicht überzeugen. Randnummer 124 (
  3. cc)Entsprechende Ansätze finden sich zudem in der ober- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. So hat in jüngerer Zeit das Verwaltungsgericht Koblenz mit Bezug auf einen dort ausdrücklich und unmissverständlich formulierten, jährlich wiederholten „Verzicht“ der Dienstherrin festgestellt, dass ein Festhalten an dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auf eine „rein formalistische Betrachtungsweise hinaus[liefe], die sich als überzogen darstellte“ (VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 1153/22.KO, juris Rn. 46). Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat im Stile ergänzender Überlegungen die Maßgeblichkeit einer von der Dienstherrin wegen Musterverfahren abgegebenen Erklärung zur Entbehrlichkeit einer jährlich wiederholten Antragstellung anerkannt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 52). Andere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen deuten zumindest darauf hin, dass eine Ausnahme von dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 20 ff.; ferner VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 3.3.2021, 2 K 3405/17, juris Rn. 47) bzw. des Einwands rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (VG Münster, Urt. v. 8.5.2023, 5 K 47/22, juris Rn. 42) für möglich gehalten wird. Randnummer 125 (
  4. dd)Auch haushaltsverfassungsrechtlich ist eine strikte, vom Einzelfall gänzlich unabhängige Anwendung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung für das Recht auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht geboten. Zwar erscheint denkbar, dass unter Umständen Nachzahlungen für lange Zeiträume in der Vergangenheit den öffentlichen Haushalt ernsthaft gefährden könnten. Der ggf. dann gebotene Schutz des Haushalts muss (und kann) in einem solchen Fall aber nicht über das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung erreicht werden (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 19.6.2012, 2 BvR 1397/09, BVerfGE 131, 239, juris Rn. 84). Randnummer 126
(2)Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Kläger die verspätete Geltendmachung eines Alimentationsdefizits für die Jahre 2011 bis 2019 nicht entgegengehalten werden. Randnummer 127 (
  1. a)Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund der von der Beklagten in die Bezügemitteilung für Dezember 2011 aufgenommenen Mitteilung davon ausgegangen sei, dass es keines eigenen Tätigwerdens zur Sicherung seines Rechts auf amtsangemessene Alimentation für diese Jahre bedürfe, und dass er in und aufgrund dieser Vorstellung von einem solchen Tätigwerden bis zur abweichenden Mitteilung in der Bezügemitteilung für Dezember 2020 abgesehen habe. Die zwar knappe Darstellung des Klägers ist hinreichend substantiiert und nachvollziehbar und wurde auch seitens der Beklagten nicht infrage gestellt. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass stattdessen andere Gründe – etwa ein Desinteresse an der Sache oder die Annahme, dass ein solcher Rechtsbehelf keinen Erfolg haben werde – in wesentlicher Weise ursächlich für sein Untätigbleiben bis Dezember 2020 gewesen wären. Dass ihm das Informationsschreiben des […] aus November 2011, das möglicherweise Zweifel an der Belastbarkeit der Zusage hätte aufkommen lassen können, nicht bekannt war, hat er auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt. Ferner wird der von dem Kläger dargelegte Standpunkt durch seine Angabe plausibilisiert, dass ihm bekannt gewesen sei, dass viele andere Kollegen ebenfalls keinen Rechtsbehelf eingelegt hätten (siehe zum Vorstehenden S. 2 f. der Sitzungsniederschrift vom 15.7.2025). Randnummer 128 (
  2. b)Dieses von dem Kläger dargelegte Vertrauen ist als schutzwürdig anzuerkennen. Der dafür als maßgeblich benannte Hinweis der Beklagten aus der Bezügemitteilung für Dezember 2011 stellt eine taugliche Vertrauensgrundlage dar, weil er objektiv geeignet war, das Untätigbleiben des Klägers bis auf Weiteres zu veranlassen (dazu (aa)). Sobald dies im Hinblick auf die abweichende Mitteilung der Beklagten in der Bezügemitteilung für Dezember 2020 nicht länger der Fall war, hat der Kläger seine zunächst unterbliebene Rüge unverzüglich nachgeholt (dazu (bb)). Randnummer 129 (
  3. aa)Der Hinweis der Beklagten in der Bezügemitteilung für Dezember 2011 war objektiv geeignet, die klägerseitig geltend gemachte Vorstellung hervorzurufen, dass es zur Rechtssicherung bis auf Weiteres keines eigenen Tätigwerdens bedürfe (dazu (i)). Da dieses Verständnis des Hinweises naheliegend war und erhebliche Belange der Beamte betraf, hätte es an der Beklagten gelegen, den Hinweis deutlicher zu fassen oder nachträglich klarzustellen (dazu (ii)). Randnummer 130 (
  4. i)Der Hinweis in der Bezügemitteilung für Dezember 2011 war inhaltlich geeignet, das vom Kläger geschilderte Verständnis hervorzurufen, dass es zu einer Sicherung seiner Rechte in Bezug auf das im Jahr 2011 streitig gewordene strukturelle Besoldungsdefizit bis auf Weiteres keines eigenen Tätigwerdens bedürfe. Randnummer 131 Dazu genügt es, dass ein durchschnittlicher, unbefangener und sorgfältiger Beamter die Erklärung bei einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung (§§ 133, 157 BGB) in dieser Weise hätte verstehen können, ohne dass ihm diesbezüglich Zweifel oder Bedenken kommen mussten. Maßgeblicher Empfänger ist ein durchschnittlicher Beamter, der über keine vertieften besoldungsrechtlichen Kenntnisse verfügt, da die Erklärung nach den Angaben der Beklagten an sämtliche Beamte, Richter und Versorgungsempfänger der Freien und Hansestadt Hamburg gerichtet war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.9.2019, OVG 4 B 6.17, juris Rn. 25). Für dessen Verständnis sind auch die Begleitumstände und der mit der Erklärung objektiv erkennbar verfolgte Zweck einzubeziehen (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 16 m.w.N.). Randnummer 132 Demgegenüber kann es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf ankommen, wie ihre Erklärung gemeint war, oder ob – wie in der Literatur vereinzelt vertreten wird (Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, I, A II/1 § 3 BBesG Rn. 64e) – ein „Verzicht“ auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung darin eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde. Vielmehr muss sich ein behördliches – wie auch jedes sonstige – Erklärungsverhalten nach objektiven Maßstäben vom Empfängerhorizont bewerten lassen. Die von der Beklagten unter anderem zitierte Rechtsprechung zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften ist nicht zur Anwendung zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 6/06, juris Rn. 19). Ebenso wenig gibt es eine insoweit einschlägige und normativ begründete Auslegungsregel der Art, dass Verzichtserklärungen oder diesen in der Sache ähnliche Mitteilungen von Behörden eindeutig und unmissverständlich sein müssten und Zweifel zulasten des Erklärungsempfängers gingen. In diese Richtung könnten zwar einzelne obergerichtliche Entscheidungen zu bestimmten behördlichen Verzichtserklärungen im Kontext der Verjährungseinrede verstanden werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.9.2019, OVG 4 B 6.17, juris Rn. 25; insoweit unbeanstandet von BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 41; ferner VGH Mannheim, Urt. v. 24.3.2009, 4 S 2569/07, juris Rn. 21). Jedenfalls für die vorliegende Fragestellung, in welcher nicht ein (dauerhafter) Rechtsverzicht der Behörde zu bewerten und die Auslegung des behördlichen Erklärungsverhaltens Teil einer abwägenden Bewertung der im Einzelfall einschlägigen Interessenlage ist, gilt dieser Maßstab nach Auffassung der Kammer indes nicht. Dass nicht nur eindeutige Erklärungen der Dienstherrin ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen veranlassen können, wird auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu behördlichem Informationshandeln deutlich, auf die sich auch die Beklagte im vorliegenden Verfahren bezieht: Denn hiernach gilt, dass die Dienstherrin, wenn sie sich dafür entscheidet, den Beamten über rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu informieren, sachlich richtige, unmissverständliche und vollständige Hinweise erteilen muss; verletzt sie diese Pflicht schuldhaft und steht dem kein maßgebliches eigenes (Mit-)Verschulden des Beamten gegenüber, trifft sie eine Verantwortung für einen hierdurch bei dem Beamten hervorgerufenen Irrtum, der ihn veranlasst, eine rechtserhebliche Handlung zu unterlassen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 7/06, juris Rn. 16). Dass ein solches wesentliches Fehlverhalten der Dienstherrin nur im Rahmen eines möglichen – und für den Beamten ungewissen – Schadensersatzprozesses und nicht im Hinblick auf die abwägende Bewertung einer im Einzelfall gebotenen Ausnahme bzw. Modifizierung des ungeschriebenen Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung zu berücksichtigen sein könnte, erschließt sich wegen der oben dargelegten Erwägungen zu einer damit potenziell verbundenen, für den Betroffenen zufälligen Rechtsschutzlücke nicht (siehe unter
  5. b)aa)
(1)(b) (bb)). Freilich kann im Rahmen der gebotenen Auslegung eine für den objektiven Empfänger erkennbare Bedeutung der Sache für den Erklärenden von Bedeutung sein und unter Umständen gegen einen besonders weitreichenden und rechtsfolgenintensiven erklärten Inhalt sprechen. Randnummer 133 Gemessen an diesen Maßstäben durfte ein objektiver Empfänger die von der Beklagten in die Bezügemitteilung für Dezember 2011 aufgenommene Erklärung über die Entbehrlichkeit einer Antragstellung in dem klägerseitig geltend gemachten Sinn verstehen. Dieser stellt sich ausgehend von dem Wortlaut des Hinweistextes, dem systematischen Zusammenhang der darin enthaltenen Mitteilungen und unter Berücksichtigung der Begleitumstände der Erklärung als naheliegend dar. Denn hiernach war vorrangiger Bezugspunkt der Erklärung eine strukturelle, bis auf Weiteres fortwirkende Änderung des Sonderzahlungsrechts und die begleitend in Aussicht gestellte musterhafte Klärung ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit. Dies legte für einen unbefangenen Beamten das Verständnis nahe, dass gegenüber den Adressaten der Mitteilung ein auf diese strukturelle Rechtsänderung bezogener und dementsprechend zukunftsgerichteter Antrag und Rechtsbehelf für entbehrlich erklärt werden sollte und dass ein Antrag oder Rechtsbehelf erst im Falle einer insoweit maßgeblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage wieder erforderlich werde: Randnummer 134 Dazu ist zunächst festzustellen, dass zentraler Anknüpfungspunkt für die hier infrage stehende Vorstellung des Klägers und wesentlicher Ausgangspunkt für die Auslegung des Hinweistextes der darin enthaltene Satz ist, mit welchem ein Antrag und Rechtsbehelf gegen die in dem Gesetz über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 festgelegte Höhe der Besoldung für entbehrlich erklärt wird. Dieses Gesetz enthielt zum einen eine Anpassung der im Hamburgischen Besoldungsgesetz selbst festgelegten Besoldungsbestandteile (Art. 2 Gesetz über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012, HmbGVBl. S. 454), die nachfolgend mit der Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2013/2014 in ihrer Höhe angepasst wurden. Er sah aber zum anderen auch eine Änderung des – im Wesentlichen gesondert geregelten – Hamburgischen Sonderzahlungsrechts vor (vgl. Art. 1 Gesetz über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012, HmbGVBl. S. 454), das bis heute insoweit unverändert geblieben ist und insbesondere nicht durch das von der Beklagten wiederholt als begrenzend angeführte Besoldungsanpassungsgesetz 2013/2014 neu gefasst oder nennenswert verändert wurde. Schon dies zeigt, dass sich der Wortsinn der Formulierung „die in diesem Gesetz festgelegte Höhe der Besoldung“ nicht in dem von der Beklagten geltend gemachten Sinne eindeutig auf die in dem Hamburgischen Besoldungsgesetz geregelten Besoldungsbestandteile (insbesondere die Grundgehaltssätze, Allgemeine Stellenzulage und Familienzuschläge) beziehen lässt, sondern auch die Bestimmungen über das Sonderzahlungsrecht umfasste, die das Besoldungsniveau insbesondere im Jahr 2011 wesentlich formten. Randnummer 135 Dass die Neugestaltung des Sonderzahlungsrechts für das Verständnis der hier fraglichen Erklärung gerade in ihrem Charakter als strukturelle Besoldungsanpassung prägend war, wird auch aus dem systematischen Zusammenhang des betreffenden Satzes deutlich. Denn er knüpft sprachlich („insoweit“) und systematisch (ein Absatz) unmittelbar an die vorangehende Mitteilung an, dass Gewerkschaften gerichtliche Musterverfahren zu den Auswirkungen dieses Änderungsgesetzes führen würden und dass das endgültige gerichtliche Ergebnis dieser Musterverfahren auf den Empfänger der Mitteilung als ebenfalls Betroffenen übertragen werden solle. Denn eine solche gewerkschaftlich betriebene musterhafte Klärung hätte aus Empfängersicht nur mit Bezug auf die für die Beamten eingangs des Hinweistextes skizzierte, für sie tendenziell nachteilige Änderung des Sonderzahlungsrechts Sinn ergeben, nicht hingegen mit Bezug auf die für sich genommen vorteilhafte Anhebung der übrigen Besoldungsbestandteile entsprechend den Tarifergebnissen. Randnummer 136 Das Vorhaben einer musterverfahrenshaften Klärung und entsprechenden Gleichstellung der Empfänger der Bezügemitteilungen, an welches die Mitteilung über die Entbehrlichkeit einer Antragstellung maßgeblich anknüpft, wird in dem Hinweistext indes zeitlich nicht eingeschränkt und insbesondere nicht auf die Jahre 2011 und 2012 begrenzt. Der Gegenstand der Musterverfahren wird im einleitenden Satz des Absatzes, d.h. an prominenter Stelle und für das Empfängerverständnis prägend, vielmehr in einer Weise beschrieben, die den strukturellen Charakter der Besoldungsanpassung 2011/2012 sprachlich hervorhebt und die daran geknüpften Musterverfahren für ein zeitlich-gegenständliches Anwachsen in den Folgejahren öffnet. Insbesondere wird das hierbei referenzierte Gesetz über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 nicht als solches, sondern gerade in seinen „Auswirkungen“, d.h. in den für eine nachfolgende Zeit bewirkten Folgen in Bezug genommen. Diese Folgen der Neuregelung des Sonderzahlungsrechts als struktureller Besoldungsanpassung enden nicht ohne Weiteres mit nachfolgenden linearen Anpassungen einzelner anderer Besoldungsbestandteile, die sich aus späteren Entwicklungen der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Einigungen für den Tarifbereich, ergeben. Sie finden sich in solchen linearen Anhebungen vielmehr fortgeführt; ein strukturell festgelegtes Besoldungsniveau – und ein damit bewirktes Besoldungsdefizit – kann sich darin weiter manifestieren. Randnummer 137 Diesem letztgenannten Umstand trägt die bislang und bereits im Jahr 2011 vorhandene, ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung damit Rechnung, dass sie die Wiederholung eines einmal gestellten Antrags auf amtsangemessene Alimentation in Folgejahren nicht für erforderlich hält, wenn der Betroffene seine Besoldung erkennbar zukunftsgerichtet beanstandet, weil es ihm um ein strukturelles Besoldungsdefizit geht (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris Rn. 82; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 94; ferner OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 52) bzw. weil er nicht umgekehrt deutlich macht, dass sein Antrag sich nur auf einen bestimmten Zeitraum beschränken soll (OVG Münster, Urt. v. 31.10.2023, 3 A 2043/22, juris Rn. 42; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16, juris Rn. 29; siehe auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 7.6.2023, 1 K 3376/22, juris Rn. 39). In einem solchen Fall bedarf es nach der bis vor kurzem einhelligen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 7.6.2023, 1 K 3376/22, juris Rn. 40) und wohl weiterhin überwiegenden Rechtsprechung (zur neueren a.A. vgl. VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 21; dem folgend wohl auch OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 104 f.) in nachfolgenden Jahren keiner neuerlichen Klarstellung gegenüber der Dienstherrin, dass der Beamte auch die Besoldung dieser Jahre für verfassungswidrig hält, sofern nicht eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eben diese Frage aufwirft. Der von der Beklagten im vorliegenden Verfahren zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung zum Aktenzeichen 2 C 40/10 ist nichts Anderes zu entnehmen. Denn sie bezieht sich auf die insoweit spezielle Fallkonstellation einer gesetzgeberischen Reparatur nach einem bundesverfassungsgerichtlichen Ausspruch zur Verfassungswidrigkeit und beschreibt damit gerade eine solche erhebliche Sach- und Rechtsänderung. Randnummer 138 Dafür, dass ein objektiver Empfänger die Erklärung maßgeblich auf diese Neugestaltung des Sonderzahlungsrechts und die damit verbundene strukturelle Besoldungsanpassung bezogen hätte, spricht zudem, dass diese und die darum im Jahr 2011 öffentlichkeitswirksam geführte Debatte ersichtlicher Anlass für die Mitteilung waren. Aus den diesbezüglichen Stellungnahmen der Interessenvertretungen können die Beamten zwar selbst keine Rechte herleiten, da sie ihrer Dienstherrin als solche nicht zurechenbar sind. Die von den Interessenvertretungen in die Öffentlichkeit getragene Auseinandersetzung und der hierdurch veranlasste Austausch über die Zulässigkeit der Neugestaltung des Sonderzahlungsrechts und seiner Folgen für das Besoldungsniveau dürfte aber den allgemeinen Verständnis- und Erwartungshorizont eines durchschnittlichen Adressaten der Bezügemitteilung geprägt haben. Denn dass einem durchschnittlichen Beamten diese Debatte bekannt war oder zumindest im Zusammenhang mit der Erklärung als deren Hintergrund bekannt würde, kann angesichts ihrer unstreitigen seinerzeitigen Breitenwirkung vorausgesetzt werden. Dass konkret der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, selbst keine nähere Kenntnis hierüber gehabt zu haben, ist für den objektiven Empfängerhorizont demgegenüber unerheblich. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre und nicht davon auszugehen wäre, dass die öffentliche Besoldungsdebatte um die Änderung des Sonderzahlungsrechts im Jahr 2011 nicht bekannt war, wäre einem solchen Beamten bei der Lektüre des Hinweises jedenfalls der Bezug zu der für ihn nachteiligen Neuregelung des Sonderzahlungsrechts erkennbar geworden. Randnummer 139 Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte musste sich der Zweck der Erklärung aus Sicht eines objektiven Empfängers so darstellen, dass hiermit ein Verwaltungs- und sonstiger Ressourcenaufwand vermieden werden sollte, der sich aus einer Vielzahl von Parallelprozessen zu den Musterverfahren ergäbe. Dass die Mitteilung – wie die Beklagte im vorliegenden Verfahren behauptet hat – nur darauf gerichtet gewesen sei, einen kurzfristigen Aufwand für die Jahre 2011 und 2012 zu vermeiden bzw. den Betroffenen eine längere Prüfung ihres Anliegens zu ermöglichen, hätte aus der maßgeblichen Empfängersicht nicht nahe-, sondern ferngelegen. Denn der Gesetzentwurf lag zu diesem Zeitraum schon seit geraumer Zeit vor; weshalb die Beklagte nur für die Jahre 2011 und 2012 eine erweiterte Überlegungsfrist hätte gewähren sollen, ist nicht nachvollziehbar. Mangels seinerzeit abzusehender – und im Jahr 2013 und in den nachfolgenden Jahren auch tatsächlich nicht eingetretener – Änderungen der maßgeblich im Streit stehenden Verhältnisse wäre an

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.