Verwirkungstatbestände bei masseschmälernden Zahlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Einzelermächtigung Orientierungssatz 1. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt besitzt keine eigene Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen; masseschmälernde Maßnahmen bedürfen einer ausdrücklich erteilten Einzelermächtigung. (Rn.32) 2. Nimmt ein vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Einzelermächtigung eine masseschmälernde Zahlung vor, führt dies für sich genommen nicht zur Verwirkung seiner Vergütung, solange weder eigennütziges Handeln noch ein schwerer Treuebruch gegenüber dem Insolvenzgericht feststellbar ist. (Rn.29) (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 31. März 2025, 67h IN 394/24 Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 31.03.2025, Az. 67h IN 394/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert wird auf 22.224,32 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht für den Beschwerdegegner, den vormaligen vorläufigen Insolvenzverwalter der Beschwerdeführerin. Randnummer 2 Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin ist die Erbringung von Intensivpflege-Dienstleistungen. Randnummer 3 Am 9.12.2024 schloss die Beschwerdeführerin mit Herrn Rechtsanwalt S. Vergütungsvereinbarungen über dessen Tätigkeit im Rahmen von Verhandlungen mit der T. K. (T) und der A. R/H bezüglich der Pflegestundensätze. Gegenstand der Vergütungsvereinbarungen war u.a. die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (vgl. Anlagenkonvolut 3 der Beschwerdeführerin). Randnummer 4 Am 18.12.2024 beantragte die A. N. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 8.1.2025 wurde der Beschwerdegegner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und u.a. angeordnet, dass Verfügungen der Beschwerdeführerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Randnummer 6 Am 19.12., 13.1. und 15.1. folgten Insolvenzanträge weiterer Gläubiger (Az.67h IN 9/25, 67h IN 19/25 und 67h IN 395/24). Durch Beschlüsse vom 28.1. und 31.1.2025 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren auf diese Anträge erstreckt. Randnummer 7 Der Beschwerdegegner erteilte im Insolvenzeröffnungsverfahren gegenüber Herrn Rechtsanwalt S. seine Zustimmung zur Fortsetzung dessen anwaltlicher Tätigkeit für die Beschwerdeführerin. Randnummer 8 Während des Insolvenzeröffnungsverfahren zahlte der Beschwerdegegner von dem für das Insolvenzeröffnungsverfahren eingerichteten Sonderkonto am 25.2.2025 einen Betrag von 16.338,05 € auf eine Rechnung von Herrn Rechtsanwalt S. vom 21.2.2025 und am 27.2.2025 einen Betrag von 71.400,00 € auf eine weitere Rechnung vom 27.2.2025 von Herrn Rechtsanwalt S. Dieser war zuvor für die Beschwerdeführerin anwaltlich tätig gewesen, u.a. in Form von Verhandlungen mit der T. bezüglich noch offener Zahlungsansprüche der Beschwerdeführerin und des Abschlusses eines neuen Rahmenvertrags vom 20.2.2025 mit der T. Die Rechnungen vom 21.2.2025 und 27.2.2025 beinhalteten jeweils pauschale Erfolgshonorare unter Bezugnahme auf die mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen. Es wird ergänzend Bezug genommen auf die eingereichten Rechnungen des Anlagenkonvoluts 10 des Beschwerdegegners. Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom 28.2.2025 informierte der Beschwerdegegner das Insolvenzgericht darüber, dass durch eine Nachzahlung der T. in Höhe von 85.096,11 € auf das Treuhandkonto die Beschwerdeführerin nunmehr weder überschuldet noch zahlungsunfähig sei. Randnummer 10 Der Beschwerdegegner stellte in seinem Gutachten vom 7.3.2025 fest, dass aufgrund von Nachzahlungen der T. für Dienstleistungen der Beschwerdeführerin mittlerweile eine Überdeckung bei der Beschwerdeführerin eingetreten sei und empfahl die Insolvenzanträge als unbegründet abzuweisen. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 17.12.2024 wies das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag zurück und hob die angeordneten Sicherungsmaßnahmen mit Rechtskraft des Beschlusses auf. Randnummer 12 Auf den Vergütungsantrag des Beschwerdegegners vom 7.3.2025 (Bl. 143 d.A.) wurde die Vergütung des Beschwerdeführers mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31.3.2025 auf insgesamt 22.224,32 € festgesetzt (vgl. Bl. 200 d.A.). Randnummer 13 Der hier streitgegenständliche Beschluss ging dem Beschwerdegegner am 3.4.2025 zu. Randnummer 14 Mit Schriftsatz vom 15.4.2025, zugegangen bei Gericht am selben Tag, legte der Beschwerdegegner über seine hiesigen Verfahrensbevollmächtigten sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 31.3.2025 ein. Randnummer 15 Mit Beschluss vom 14.5.2025 korrigierte das Insolvenzgericht den Umsatzsteuerbetrag aus dem Vergütungsbeschluss vom 31.3.2025, half der Beschwerde im Übrigen nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte das Insolvenzgericht u.a. an, dass aufgrund der Nichteröffnung des Verfahrens keine geschädigte Insolvenzmasse vorhanden sei und daher auch kein Sondersachverständiger oder Sonderinsolvenzverwalter eingesetzt werden könne. In dieser Konstellation sei die Frage der Pflichtverletzung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht endgültig klärbar und dem außerinsolvenzlichen Schadensersatzverfahren vorbehalten. Randnummer 16 Die Beschwerdeführerin meint, dass der Beschwerdegegner keine Auszahlungen an Herrn Rechtsanwalt S. hätte vornehmen dürfen. Aufgabe des Beschwerdeführers sei es gewesen, die künftige Masse zu sichern und zu erhalten und nicht eine Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber einem einzelnen Gläubiger zu bezahlen. Neben dem Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Beschwerdegegners als vorläufiger Insolvenzverwalter hätte es einer hier gerade nicht erfolgten gesonderten gerichtlichen Anordnung bedurft, eine solche Zahlung im Insolvenzeröffnungsverfahren auszuführen. Herrn Rechtsanwalt S. stehe die gezahlte Vergütung auch nicht zu. Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin einer solchen Zahlung unter keinen Umständen zugestimmt. Der Beschwerdegegner habe seine Treuepflicht als vormaliger vorläufiger Insolvenzverwalter derart schwerwiegend verletzt, dass er sich seines Lohnes als unwürdig erweise. Hilfsweise wendet die Beschwerdeführerin ein, dass ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 71.400,00 € gegen den Beschwerdegegner wegen der pflichtwidrigen das Vermögen der Beschwerdeführerin schmälernden Zahlung zustehe. Insoweit beruft sich die Beschwerdeführerin hilfsweise auf Zurückbehaltungsrechte sowie die Hilfsaufrechnung. Mutmaßlich habe der Beschwerdegegner mit der unberechtigten Zahlung den Versuch unternommen, die Masse rechtswidrig zu reduzieren, um gewollt künstlich einen Insolvenzgrund durch angeblich erforderliche Rückstellungen und Liquiditätsabflüsse zu schaffen. Es bestehe auch die Vermutung, dass der Beschwerdegegner und Herr Rechtsanwalt S. kollusiv zum Nachteil der Beschwerdeführerin zusammengewirkt haben. Ein Ausnahmefall für ein Bargeschäft, insbesondere eine akute Notlage, die eine Zahlung ohne vorherige Einholung einer gerichtlichen Einzelermächtigung erforderlich gemacht hätte, läge nicht vor. Die Zahlungen durch den Beschwerdegegner an Herrn Rechtsanwalt S. seien ohne jegliche Abhängigkeit erfolgt, da die Zahlungen durch die Krankenkasse bereits erfolgt seien und auch ohne Erfüllung der Forderung von Herrn Rechtsanwalt S. gezahlt worden wären. Randnummer 17 Dass der Beschwerdegegner am 28.2.2025, also einen Tag nach Vornahme der unberechtigten Zahlung an Rechtsanwalt S. das Insolvenzgericht darüber informierte, dass wegen einer gravierenden Erhöhung der Liquidität der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht mehr vorliegen, bedinge einen noch kritischeren Blick auf die Vornahme der Zahlung von 71.400,00 € am Vortag durch den Beschwerdegegner. Die weitere Zahlung in Höhe von 16.338,05 € sei ebenfalls pflichtwidrig ohne gerichtliche Einzelermächtigung und zudem in einem Zeitpunkt erfolgt, in dem sich die Beschwerdeführerin noch in der Zahlungsunfähigkeit befunden habe. Randnummer 18 Aus der Anlage 9 des Schriftsatzes des Beschwerdegegners vom 3.7.202025 ergebe sich zudem, dass der Beschwerdegegner am 3.4.2025 pflichtwidrig seine ihm angeblich zustehende Verwaltervergütung eigenständig ohne richterliche Zustimmung und gerichtlicher Kostenfestsetzung aus der Masse entnommen habe. Randnummer 19 Die Honorarvereinbarung mit Herrn Rechtsanwalt S. sei wegen Verletzung von Formvorschriften gemäß § 3a RVG unwirksam. Die Rechnungen des Rechtsanwalts S. seien zudem unverhältnismäßig hoch und sittenwidrig. Randnummer 20 Der Beschwerdegegner beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. Randnummer 21 Er trägt vor, dass die an Herrn Rechtsanwalt S. geleistete Zahlung im Rahmen der Betriebsfortführung auf Basis einer am 9.12.2024 geschlossenen Vergütungsvereinbarung erfolgt sei. Die von Herrn Rechtsanwalt S. gestellte Rechnung, auf die gezahlt worden sei, habe auf Leistungen für die Beschwerdeführerin beruht und sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Sie sei im unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der am 3.2.2025 durch Herrn Rechtsanwalt S. herbeigeführten Einigung mit der T. K. erfolgt. Es sei vertretbar von einem unmittelbaren, wirtschaftlich äquivalenten Leistungsaustausch im Sinne eines Bargeschäfts auszugehen. Die Zahlung der Rechnung habe nicht zu einer Kürzung der verfügbaren Masse geführt, sondern eine fällige Verbindlichkeit aus dem durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts selbst geschaffenen Mittelzufluss beglichen. Das Handeln sei insolvenzzweckmäßig gewesen. Selbst unter der Annahme einer Pflichtverletzung läge kein Verhalten vor, dass den Vergütungsanspruch verwirken lasse. Der Beschwerdegegner habe nicht aus Eigennutz gehandelt und die Zahlung sei sachlich begründet gewesen. Randnummer 22 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die eingereichten Stellungnahmen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren, Bezug genommen. II. Randnummer 23 Die nach § 26a Abs. 3 InsO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 4 InsO, §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 24 Dem Beschwerdegegner steht die vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung von 17.968,90 € nebst Auslagen in Höhe von 707,00 € und Umsatzsteuer von 3.548,42 € (gesamt = 22.224,32 €) zu. Randnummer 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.