dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG) in entsprechende abschließende Bewilligungsbescheide und die Rechtmäßigkeit diesbezüglicher Erstattungsforderungen. Randnummer 2 Die Kläger waren im für den Rechtsstreit maßgeblichen Zeitraum verheiratet und lebten zusammen. Die Klägerin war als Dolmetscherin selbständig tätig, der Kläger mit einem Chauffeurservice.
der Geburt ihrer Tochter I. am xxx 2016 beantragten sie am
4 Satz 3 BEEG i.d.F. vom 27. Januar 2015.
dem die Klägerin für den Zeitraum vom
weisen. Da der andere Elternteil den
weis noch nicht erbracht habe, würden zunächst nur Elterngeldmonate ohne Partnerschaftsbonus bewilligt. Die beantragten Partnerschaftsbonusmonate würden bewilligt, wenn der
weis der Anspruchsvoraussetzungen vorgelegt werde. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum noch nicht vorgelegen habe und noch nicht habe angegeben werden können, ob die in § 1 Abs. 8 BEEG bezeichneten Beträge überschritten würden, werde das Elterngeld bis zum
weis des tatsächlichen Einkommens gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BEEG vorläufig unter Berücksichtigung der von der Klägerin glaubhaft gemachten Angaben gezahlt. Dem Kläger bewilligte die Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom
ihren Angaben werde die Klägerin im Bezugszeitraum des Elterngeldes voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben. Bis zum
weis des tatsächlichen Einkommens erfolge die Zahlung des Elterngeldes vorläufig und das Einkommen sei
Ablauf des Bezugszeitraums
zuweisen. In einer Tabelle des Bescheids war das Elterngeld für alle Lebensmonate aufgeführt. Hierzu war im Bescheid angegeben, dass die Lebensmonate 1 bis 12 nur der Vollständigkeit halber aufgeführt worden seien. Dieser Bescheid beziehe sich auf den Zeitraum
stehender Neufeststellungsbescheid
Randnummer 9 II. Rückforderung
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bzw.
zahlung. Randnummer 10 Der Bescheid vom 11.11.2016 wird gemäß § 48 SGB X aufgehoben, als Ihnen damit Elterngeld für den 02 bis 12 Lebensmonat Ihres Kindes bewilligt worden ist. Der Anspruch auf Elterngeld wird für die Zeit vom 02.06.2016 bis 01.06.2017 neu festgestellt. Randnummer 11 Das Elterngeld (BasisElterngeld/ElterngeldPlus/Partnerschaftsbonusmonate) steht zusammengefasst in
folgender Höhe zu und teilt sich auf die Lebensmonate (LM) des Kindes wie folgt auf: Randnummer 12 LM Beginn Ende Art... Betrag 01 02.06.2016 01.07.2016 BEG 0,00 02 02.07.2016 01.08.2016 BEG 161,88 03 bis 12 02.08.2016 01.06.2017 BEG 1.254,66 Randnummer 13 ...BEG – BasisElterngeld, EGP – ElterngeldPlus, PBM (Partnerschafts-)Bonusmonate Randnummer 14 Die detaillierte Zahlungsübersicht entnehmen Sie bitte der Bescheidanlage. Randnummer 15 Begründung Randnummer 16 Die für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse haben sich insofern wesentlich geändert, als Ihnen die zuvor bewilligten Partnerschaftsbonusmonate (PBM) nicht mehr zustehen. Der Partnerschaftsbonus von 4 Lebensmonaten Elterngeld Plus wird je Elternteil gewährt, wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind (§ 4 Abs. 4 BEEG). Für die selbständige Tätigkeit geben Sie für den beantragten Zeitraum der PBM 5 – 20 Wochenstunden an. Somit gesamt 20 Wochenstunden während der PBM. Somit liegen Sie während der PBM unter der Grenze von 25 Wochenstunden. Da Sie im beantragten Zeitraum vom 13 bis 16 LM nicht durchgehend zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind, erfüllen Sie und der andere Elternteil hierfür nicht die Voraussetzungen. Randnummer 17 Somit ist der Antrag auf Partnerschaftsbonusmonate abzulehnen. Randnummer 18 Aufgrund der Neufeststellung haben Sie nun einen geringeren Elterngeldanspruch. Das gezahlte Elterngeld ist auf das zustehende Elterngeld anzurechnen. Es wurde Ihnen bereits ein höheres Elterngeld ausgezahlt als Ihnen zusteht. Die Überzahlung in Höhe von 2.512,50 Euro ist gemäß § 50 Zehnte Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) von Ihnen zu erstatten. Randnummer 19 (...)“ Randnummer 20 In der beigefügten Zahlungsübersicht war monatsweise das gezahlte Elterngeld und das zustehende Elterngeld aufgeführt. Die Partnerschaftsbonusmonate waren mit 0 Euro angegeben. Randnummer 21 Der Kläger erhielt einen gleichlautenden Bescheid, allerdings wurde lediglich Basis-Elterngeld für die Lebensmonate 7 und 8 in Höhe von jeweils 561,04 Euro gewährt. Der Erstattungsbetrag betrug für den Kläger 2.2251,88 Euro. Randnummer 22 Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 legten die Kläger jeweils Widerspruch ein und führten zur Begründung aus, dass die Klägerin mit vorbereitenden Maßnahmen und Kundentelefonaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig gewesen sei. Somit habe das Elterngeld seine Richtigkeit gehabt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Kläger deren Vertretung an und wies darauf hin, dass die Jahresfrist
4 i.V.m. § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelaufen sei. Der Beklagten sei seit zwei Jahren bekannt, dass die Mindestwochenarbeitszeit nicht erreicht worden sei, so dass die Rücknahmefristen für den Fall, dass eine Aufhebung für die Vergangenheit überhaupt zulässig sei, bereits abgelaufen seien. Randnummer 23 Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 hörte die Beklagte die Kläger zu einer Umdeutung
Die streitigen Bescheide vom 19. Dezember 2019 seien zwar rechtswidrig, allerdings sei eine Umdeutung
Die Bescheide vom 19. Dezember 2019 seien insoweit fehlerhaft, als sie auf die allgemeinen Regelungen
SGB X gestützt worden seien. Richtig wäre es gewesen,
Vorliegen aller erforderlichen
weise eine endgültige Entscheidung zu treffen und die Erstattung in Höhe von 2.512,50 Euro bzw. 2.251,88 Euro auf § 26 Abs. 2 BEEG i.V.m. § 328 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zu stützen. Die Voraussetzungen für eine Umdeutung
Insbesondere bestehe die notwendige Zielgleichheit zwischen den fehlerhaften Bescheiden vom
Umdeutung rechtmäßig. Es sei eine vorläufige Entscheidung geboten gewesen, da die Klägerin die Möglichkeit genutzt habe, weitere Monatsbeiträge Elterngeld Plus zu beantragen und Einkommen im Bezugszeitraum zu erwarten gewesen sei. Rechtsgrundlage für die Erstattung sei § 26 Abs. 2 BEEG i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III.
Ablauf des Bezugszeitraumes hätten die Voraussetzungen für die Gewährung der Partnerschaftsbonusmonate nicht mehr vorgelegen. Entgegen den zuvor gemachten Angaben habe die Klägerin ihre Wochenarbeitsstunden zunächst nur mit 5-20 Stunden angegeben. Die
trägliche Behauptung, doch im Umfang von 25-30 Stunden gearbeitet zu haben, sei vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Hinsichtlich des Klägers komme ein Anspruch auf eine Gewährung der Partnerschaftsbonusmonate deshalb nicht in Betracht, weil ein Anspruch nur dann bestehe, wenn beide Elternteile die Voraussetzungen erfüllten. Randnummer 26 Hiergegen haben die Kläger Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Klage werde auf die Anfechtung der Bescheide vom
4 Satz 3 BEEG i.d.F. vom 27. Januar 2015 habe ein Anspruch auf Partnerschaftsbonusmonate bestanden, wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig gewesen seien. Davon könne hier nicht ausgegangen werden,
dem die Klägerin im Verwaltungsverfahren zunächst angegeben habe, sie habe nur sehr wenige bis gar keine Aufträge annehmen können und die selbständige Tätigkeit nur in einem Umfang von 5-20 Stunden ausgeübt. Die davon abweichende Darstellung der Wochenarbeitsstunden im Widerspruchsschreiben sei von der Beklagten bereits im Widerspruchsbescheid bestritten und durch die Kläger im Klageverfahren nicht weiter
gewiesen worden. Randnummer 29 Aus der Formulierung in den Begründungen der angefochtenen Bescheide, der Antrag auf Gewährung der vier Partnerschaftsbonusmonate sei abzulehnen, ergebe sich, dass die Beklagte beabsichtigt habe, diesbezüglich abschließende Bewilligungsentscheidungen zu erlassen. Es könne dahinstehen, ob einer dahingehenden Auslegung der streitigen Bescheide in abschließende Bewilligungsentscheidungen entgegenstehe, dass in den Verfügungssätzen der Bescheide von einer Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen
SGB X und einer Erstattung
SGB X die Rede sei, so dass die Aufrechterhaltung der Verwaltungsakte im Wege der Auslegung einen unzulässigen Eingriff in den Tenor erfordern würde. Die streitigen Bescheide seien bereits durch die Beklagte in abschließende Bewilligungsentscheidungen und entsprechende Erstattungen
3 SGB III umgedeutet worden und seien ungeachtet dessen auch durch das Gericht in solche Entscheidungen umzudeuten. Randnummer 30 Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt setze
1 SGB X voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet werde, auf das gleiche Ziel gerichtet sei, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig habe erlassen werden können und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt seien. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagte das ihr in § 43 Abs. 1 SGB X zugebilligte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Denn jedenfalls bei der gerichtlichen Umdeutung handele es sich lediglich um einen Akt der Rechtsanwendung. Da es sich bei einer Umdeutung auch um keinen Entscheidungs-, sondern einen Erkenntnisakt handele, bestehe für die Gerichte auch eine Pflicht zur Umdeutung, wenn deren Voraussetzungen erfüllt seien, und nicht lediglich eine in ihrem Ermessen stehende Möglichkeit. Den angefochtenen Bescheiden sei auch eindeutig zu entnehmen, dass eine abschließende Entscheidung über den Anspruch der Kläger im streitbefangenen Zeitraum getroffen, ihnen Basiselterngeld abschließend bewilligt und der Antrag auf Gewährung der Partnerschaftsbonusmonate jeweils vollständig abschließend abgelehnt werden sollte, wie es in der Begründung der angefochtenen Bescheide ausdrücklich heiße. Ausgehend davon könne die auf der Grundlage von § 50 SGB X verfügte Erstattungsforderung auch unproblematisch in eine solche
3 SGB III umgedeutet werden. Randnummer 31 Gegen das ihnen am
2 Satz 1 SGB X könne ein fehlerhafter Verwaltungsakt nicht in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger seien als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Dieses sei hier der Fall, weil ein Erstattungsbescheid
SGB X der vierjährigen Verjährung unterliege, während ein Erstattungsbescheid
3 SGB III der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliege. Unklar sei zudem, ob angenommen werden könne, dass die Bescheide vom
Sowohl die fehlerhaften Bescheide vom
im Falle einer Erstattung
3 SGB III anwendbar sei, dürfte sich im Regelfall nicht auswirken und sei allenfalls mittelbare Rechtsfolge. Darüber hinaus gehe die Beklagte davon aus, dass auch im Falle einer Erstattung
3 SGB III von einer vierjährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. Beide Bescheide seien auf das gleiche Ziel gerichtet. Es sei jeweils abschließend darüber entschieden worden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Partnerschaftsbonus nicht erfüllt seien, der Partnerschaftsbonus daher abgelehnt werde und die hierzu ausgezahlten Beträge zurückzuzahlen seien. Die Endgültigkeit der Entscheidungen ergebe sich schon daraus, dass der Bezugszeitraum abgelaufen sei und die Eltern die in der Vergangenheit geleisteten Arbeitszeiten nicht mehr beeinflussen könnten. Die Eltern hätten zu jeder Zeit gewusst, was die Bescheide für sie bedeuteten. Randnummer 37 Es liege auch kein Ermessensausfall bei der Umdeutung vor. § 43 SGB X diene der Verfahrensökonomie und damit dem Allgemeininteresse, nicht hingegen der Rechtsdurchsetzung für den Betroffenen. Sofern die Beklagte dennoch ein Auswahlermessen zu treffen habe, ob der Bescheid vom 19. Dezember 2019
SGB X umgedeutet werden oder stattdessen aufgehoben und dem Widerspruch damit zunächst stattgegeben werden solle, habe sie sich ermessensfehlerfrei für die verfahrensökonomisch günstigere Möglichkeit entschieden. Auf den Bestand der lediglich vorläufigen Bescheide vom
Aufhebung der Bescheide vom
2 BEEG i. V. m. § 328 Abs. 3 SGB III die zuvor ausgezahlten Partnerschaftsbonusbeträge erstattet werden müssten. Randnummer 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom
1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn dem Bescheid ausreichend entnommen werden kann, dass nunmehr eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch der Kläger im streitbefangenen Zeitraum getroffen werden sollte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Bescheide vom 19. Dezember 2019 sind von der Beklagten als Neufeststellung und Aufhebung
SGB X bezeichnet worden, worin keine endgültige Leistungsentscheidung zu erkennen ist. Mit dem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom
folgenden Tabelle werden der Lebensmonat 01 mit 0 Euro, der LM 02 mit 161,88 Euro und die LM 03 bis 12 mit 1.254,66 Euro aufgeführt. Dass es sich um eine abschließende Festsetzung handeln soll, ist der Verfügung nicht zu entnehmen, da lediglich von einer Neufeststellung gesprochen wird. Auch dem Begründungsteil kann nicht entnommen werden, dass eine abschließende Feststellung erfolgt. Es wird dort lediglich auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse verwiesen, die aber auch nicht benannt wird. Zudem findet der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 17. August 2016 keine Erwähnung, mit dem der Klägerin für die LM 02 bis 12 Elterngeld vorläufig bewilligt worden ist. Im Begründungsteil des Bescheides wird dann weiter ausgeführt, dass der Antrag auf Gewährung der vier Partnerschaftsbonusmonate abgelehnt werde. Dies wiederum hat keinen Bezug zu dem von dem Bescheid im Verfügungsteil erfassten Zeitraum der LM 02 bis 12 und kann vor dem Hintergrund einer gleichzeitig erklärten Aufhebungsentscheidung
SGB X auch nicht
dem objektiven Empfängerhorizont als endgültige Leistungsfestsetzung für einen Teilzeitraum verstanden werden. Entsprechend hat sich auch die Beklagte im Widerspruchsverfahren veranlasst gesehen, zu einer Umdeutung anzuhören. Selbst im
folgenden Widerspruchsbescheid wird dann jedoch nicht erklärt, dass es sich nunmehr
der Umdeutung um eine abschließende Leistungsfestsetzung handelt, sondern der Widerspruchsbescheid setzt sich in seinem Begründungsteil lediglich mit der ausgewechselten Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung auseinander. Im Hinblick auf den an den Kläger ergangenen Bescheid vom
auf Ersetzung durch einen abschließenden Verwaltungsakt angelegt ist, ohne dass von ihr Bindungswirkungen ausgingen oder der Leistungsempfänger auf ihren Inhalt vertrauen kann (BSG, a.a.O. unter Hinweis zur nicht möglichen Umdeutung eines Aufhebungsbescheids in eine abschließende Entscheidung auf BSG, Urteil vom
2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.