- vgl. auch die teilweise Parallelentscheidung des LSG Hamburg, Urt. v. 22.08.2025 - L 4 AS 239/24 , die vollständig dokumentiert ist - Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
- Juli 2024, S 29 AS 2492/23 D, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids vom
- Mai
- Randnummer 2 Die im Jahr 1987 geborene Klägerin lebt mit ihren vier Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft und erhält Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 3 Mit Bescheid vom
- April 2023 wurden der Klägerin und ihren vier Kindern vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom
- März 2023 bis zum
- August 2023 bewilligt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte mit Schreiben vom
- Mai 2023 Widerspruch gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid ein. Mit Änderungsbescheid vom
- Mai 2023 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft vorläufig höhere Leistungen für den Zeitraum von Mai bis Juni
- Gegen den Änderungsbescheid vom
- Mai 2025 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom
- Juli 2023 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom
- Juli 2023 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft vorläufig höhere Leistungen für die Monate Mai bis Juni
- Mit Schreiben vom
- August 2023 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom
- Juli 2023 Widerspruch ein. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
- September 2023 verwarf der Beklagte den Widerspruch vom
- Juli 2023 gegen den vorläufigen Änderungsbescheid vom
- Mai
- Zur Begründung führte er aus, dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle, da der Änderungsbescheid gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom
- April 2023 geworden sei. Randnummer 5 Mit weiterem Bescheid vom
- September 2023 verwarf der Beklagte den Widerspruch vom
- August 2023 gegen den Änderungsbescheid vom
- Juli
- Mit weiterem Bescheid vom
- September 2023 wies der Beklagte den Widerspruch vom
- Mai 2023 gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom
- April 2023 zurück. Randnummer 6 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am
- Oktober 2023 Klage beim Sozialgericht Hamburg gegen den Widerspruchsbescheid vom
- September 2023 betreffend den Änderungsbescheid vom
- Mai 2023 erhoben und am
- April 2024 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zur Begründung der Klage hat er ausgeführt, dass der Klägerin und ihren Kindern ein Mehrbedarf zugestanden habe. Randnummer 7 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat weiter am
- Oktober 2023 Klage erhoben gegen den Widerspruchsbescheid vom
- September 2023 betreffend den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom
- April 2023; dieses Verfahren wird beim Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 29 AS 2488/23 D geführt. Randnummer 8 Das Sozialgericht hat am
- April 2024 einen Erörterungstermin durchgeführt und darauf hingewiesen, dass die Klage gegen den Änderungsbescheid vom
- Mai 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2023 keine Aussicht auf Erfolg habe, da sich die Klägerin gegen einen Änderungsbescheid wende, der gemäß § 86 SGG Gegenstand eines anderen Widerspruchsverfahrens geworden sei. Das Sozialgericht hat die Klägerin dazu angehört, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid geplant sei und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
- April 2024 hat der Beklagte der Klägerin und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden vier Kindern für den Zeitraum vom
- März 2023 bis zum
- August 2023 Leistungen nach dem SGB II endgültig bewilligt. Randnummer 10 Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, Randnummer 11 unter Aufhebung des Bescheids vom
- Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- September 2023 den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 12 Der Beklagte hat vor dem Sozialgericht beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Beklagte hat zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Randnummer 15 Mit Gerichtsbescheid vom
- Juli 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. und den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig sei. Der Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
- August 2024 zugestellt worden. Randnummer 16 Die Klägerin hat am
- September 2024 Berufung zum Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Bescheid fehlerhaft und rechtswidrig sei. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 31.07.2024 und den Bescheid vom 25.05.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Mit Beschluss vom
- Mai 2025 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG auf die Berichterstatterin übertragen, die mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte und die Prozessakte Aktenzeichen L 4 AS 238/24 B PKH / S 29 AS 2488/23 D Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Berufung, über die durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 24 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bereits unzulässig. Nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit entfaltet mithin für ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand Sperrwirkung (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
- Auflage 2023, § 94, Rn. 7). Diese prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit der zweiten Klage (vgl. BSG, Urteil v. 12.12.2013 – B 4 AS 17/13 R, Rn. 17). Randnummer 25 Die vorliegende Klage ist unzulässig, denn der hier angefochtene Bescheid vom
- Mai 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- September 2023 ist bereits Gegenstand des Klageverfahrens Aktenzeichen S 29 AS 2488/23 D. Das Klageverfahren Aktenzeichen S 29 AS 2488/23 D betraf ursprünglich den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom
- April
- Dieser Bescheid wurde nach Erhebung des Widerspruchs am
- Mai 2023 durch die vorläufigen Änderungsbescheide vom
- Mai 2023 und
- Juli 2023 abgeändert. Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens (vgl. § 86 S. 1 SGG). Dies war hier der Fall. Die Änderungsbescheide vom
- Mai 2023 und
- Juli 2023 sind Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, welches nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom
- September 2023 in das Klageverfahren Aktenzeichen S 29 AS 2488/23 D mündete. Gegenstand des Klageverfahrens ist nun der endgültige Bewilligungsbescheid vom
- April 2024, mit dem der Beklagte die früheren vorläufigen Leistungsbewilligungen ersetzt und die Leistungshöhe für den streitigen Zeitraum endgültig festgesetzt hat, damit haben sich die Bescheide vom
- April 2023,
- Mai 2023 und
- Juli 2023 gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt (vgl. BSG, Urteil v. 26.7.2016 – B 4 AS 54/15 R, Rn. 14). Der Bescheid vom
- April 2024 ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil v. 26.7.2016 – B 4 AS 54/15 R, Rn. 14). Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 27 Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.