Ablehnung einer Förderung nach der Überbrückungshilfe III Plus bei fehlender Mitwirkung Leitsatz Zur Ablehnung einer Förderung nach der Überbrückungshilfe III Plus bei fehlender Mitwirkung. (Rn.28) Orientierungssatz Die notwendige Mitwirkung des Subventionsempfängers muss der Behörde die Feststellung ermöglichen, ob der geltend gemachte Umsatzeinbruch tatsächlich „Corona-bedingt“ war. (Rn.32) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf und die Rückforderung von Fördermitteln aus dem Förderprogramm des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen der
(1)Die begehrte Überbrückungshilfe III Plus steht der Klägerin aufgrund ihrer – nach Maßgabe der feststellbaren Verwaltungspraxis der Beklagten, die an den Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen und den FAQ ausgerichtet ist – unzureichenden Mitwirkung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides vom 13. Februar 2024 nicht zu. Randnummer 29 (
- a)Art. 2 Abs. 1f Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung bestimmt, dass die Mittel des Bundes für Überbrückungshilfen-Vierte Phase u.a. an Unternehmen aller Branchen, soweit ihr Umsatz in Deutschland im Jahr 2020 750 Mio. Euro nicht übersteigt, zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz vorgesehen sind, die unmittelbar und mittelbar Corona-bedingte erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Gemäß Art. 2 Abs. 1f Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung können Unternehmen, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum erlitten haben, eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III Plus für den betreffenden Monat beantragen. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung regelt weiter, dass die Freie und Hansestadt Hamburg beim Vollzug u.a. des Hilfsprogrammes Überbrückungshilfe III Plus (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit.
- d)der Verwaltungsvereinbarung) die Vorgaben des Bundes „beachtet“ . In Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung heißt es, dass sich die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe der Billigkeitsleistung und weitere Einzelheiten zu den Billigkeitsleistungen aus der Anlage „Vollzugshinweise“ „ergeben“ . Bund und Länder stimmen zudem gemeinsame FAQ ab, Art. 2 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung. Wie die Kammer, der der erkennende Berichterstatter angehört, bereits entschieden hat, entspricht es dabei der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, Umsatzeinbrüche im Rahmen des vorliegenden Förderprogramms nur im Falle deren „Corona-Bedingtheit“ zu berücksichtigen (VG Hamburg, Urt. v. 21.2.2024, 16 K 4723/22, juris Rn. 26 ff.). Randnummer 30 Ausweislich Ziffer 3.13 Abs. 1 Satz 1 FAQ sind die Bundesländer neben verdachtsabhängigen Prüfungen im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund verpflichtet, im Rahmen der Antragsbearbeitung und Schlussabrechnung stichprobenartig die Anträge im Detail zu prüfen. Dies beinhaltet nach Ziffer 3.13 Abs. 1 Satz 2 FAQ alle Voraussetzungen für die Gewährung, die Höhe und die Dauer der Hilfen, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb, oder hinsichtlich Steueroasen). Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden und prüfenden Dritten anfordern. Können diese nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Überbrückungshilfe in voller Höhe zurückzuzahlen, Ziffer 3.13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FAQ. Randnummer 31 Ferner bestimmt Ziffer 2.4 FAQ, dass bei „Aufforderung durch die Bewilligungsstelle“ die geltend gemachten Fixkosten durch entsprechende Zahlungsnachweise zu belegen sind. Randnummer 32 (
- b)Ausgehend hiervon hat die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides vom 13. Februar 2024 nicht hinreichend entsprochen, so dass die Beklagte – entgegen der Verwaltungspraxis – nicht feststellen konnte, ob der geltend gemachte Umsatzeinbruch tatsächlich „Corona-bedingt“ war. Randnummer 33 In Ausübung der Prüfpflicht aus Ziffer 3.13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FAQ und zurückgehend auf Ziffer 3.13 Abs. 1 Satz 3 FAQ bat die Beklagte die Klägerin bereits mit den Anhörungen über das elektronische Antragsportal am 29. April, am 9. Mai und schließlich am 24. Mai 2022, „unter Bezugnahme auf 1.2. FAQ ÜH III Plus und die Branche [der Klägerin] ausführlich dazu Stellung [zu nehmen], inwiefern der Umsatzeinbruch in jedem Fördermonat Corona-bedingt ist und nicht nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftritt.“ Außerdem bat sie um einen Nachweis der Umsätze für die Jahre 2020 sowie 2021 und wies darauf hin, dass im Antrag das erste und das dritte Kreuz fehlten. Mit Mitteilung vom 24. Mai 2022 wies sie außerdem darauf hin, dass der Antrag abgelehnt werde, wenn die angefragten Informationen nicht bis zum 29. Mai 2022 nachgereicht werden. Randnummer 34 Der Klägerin war – durch ihren prüfenden Dritten, der sie im Förderungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 HmbVwVfG vertritt und dessen Verhalten sie sich nach den allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen muss (vgl. unter Bezugnahme auf § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, § 85 Abs. 2 ZPO, § 278 Satz 1 BGB VG Düsseldorf, Urt. v. 17.4.2025, 9 K 4501/24, juris Rn. 36; ferner Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL 11/2024, § 14 VwVfG Rn. 10 f.) – daher bereits ab Ende April 2022 bekannt, auf welche Informationen es der Beklagten ankam. Gleichwohl kam sie den Aufforderungen der Beklagten bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht (vollständig) nach, sondern reichte mit Widerspruchsschreiben lediglich die angekreuzte „Allgemeine Erklärung“ ein. Auf das Anhörungsschreiben vom 6. Dezember 2022, mit der die Beklagte – neben erstmals angeforderten Angaben zu den Fixkostenpositionen 1, 10 und 11, dazu sogleich – erneut um Nachweis der Corona-Bedingtheit der Umsatzeinbrüche bat, erfolgte bis zum Abschluss des Vorverfahrens keine Reaktion. Nach der ständigen Verwaltungspraxis war der Beklagten die erforderliche Feststellung des Corona-Bezugs des Umsatz-Rückgangs damit nicht möglich, so dass sie den Antrag ablehnte. Randnummer 35 (
- c)Auch die geltend gemachten Fixkosten hat die Klägerin bis zum maßgeblichen Erlass des Widerspruchsbescheids entgegen der auf Ziffer 2.4 a.E. FAQ gestützten Aufforderung im Anhörungsschreiben vom 6. Dezember 2022 nicht durch entsprechende Zahlungsnachweise belegt. Ohne dass es darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass sich die im Antrag geltend gemachten Fixkosten der Höhe nach (deutlich) von den mit der Klagebegründung vom 10. Mai 2024 vorgelegten Zahlen unterscheiden. Randnummer 36 (
- d)Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass es bei Billigkeitsleistungen wie der Vorliegenden in der Sphäre des Antragstellers liegt, die Voraussetzungen für deren Gewährung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Da die streitige Billigkeitsleistung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Förderantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben, abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines solchen Verfahrens zur staatlichen Mittelvergabe, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, auch eine aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende und zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 HmbVwVfg) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (vgl. VGH München, Beschl. 20.7.2022, 22 ZB 21.2777, juris Rn. 16; VG München, Urt. v. 5.5.2023, M 31 K 21.6122, juris Rn. 28; VG Stuttgart, Urt. v. 26.7.2023, 3 K 4298/22, juris Rn. 41 m. w. N.). Hinzu kommt, dass es sich bei den für die Feststellung der Anspruchsberechtigung maßgeblichen Tatsachen um aus dem Geschäftsbereich des Antragstellers stammende innerbetriebliche Informationen und Unterlagen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. 4.1997, 1 L 6618/95, juris Rn. 29; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 28 m.w.N.) und damit um Umstände aus seiner Sphäre und seinem spezifischen Erkenntnisbereich handelt. Randnummer 37 (
- e)Im Übrigen wird auf die Begründung der Beklagten im angegriffenen Bescheid Bezug genommen und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Begründung abgesehen. Randnummer 38
(2)Die aufgrund der unzureichenden Mitwirkung erfolgte Ablehnung der begehrten Förderung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr konnte die Beklagte den Antrag der Klägerin – gerade auch mit Blick auf das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Erfordernis einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis – frei von Ermessensfehlern ablehnen. Randnummer 39 Dass die dem zugrundeliegenden Förderbestimmungen selbst gleichheitswidrig, da willkürlich (vgl. zu diesem reduzierten Prüfungsmaßstab: BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1/17, juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; s. auch VGH München, Beschl. v. 8.11.2021, 6 ZB 21.2023, juris Rn. 13; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris Rn. 79 m.w.N.; sowie bereits VG Hamburg, Urt. v. 3.4.2023, 16 K 1791/22 , juris Rn. 50 ; Urt. v. 8.11.2023, 16 K 1953/22 , juris Rn. 36 ; Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22 , juris Rn. 68 ), wären, ist von der Klägerin weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Da der Fördermittelgeber vor dem Hintergrund begrenzter Haushaltsmittel vielmehr ein berechtigtes Interesse daran hat, den Kreis der Förderberechtigten bzw. den Umfang der förderfähigen Kosten zu begrenzen, zu prüfen, dass die öffentliche Fördermittel im Sinne des Förderprogramms zweckentsprechend ausgeschüttet werden und im Hinblick auf die Berücksichtigung bis zur letzten Behördenentscheidung erkennen zu können, wie viele Fördermittel bereits vergeben wurden, erscheint dies als sachliches Kriterium und damit willkürfrei. Randnummer 40 Aber auch die Ablehnung im Einzelfall erfolgte ermessensfehlerfrei. Einen (nachvollziehbaren) Grund, derentwegen über einen Zeitraum von fast zwei Jahren von der Mitwirkung abgesehen wurde, hat die – im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene – Klägerin nicht benannt. Vielmehr hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe sich nicht um die Mitwirkung gekümmert, was er sich nun auch vorwerfe, da er sich „zu 100 %“ auf seinen Steuerberater verlassen habe, von dem er sich nun „im Stich gelassen“ fühle (vgl. Protokoll, S. 3). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin das Verhalten bzw. Unterlassen ihres prüfenden Drittens nach dem oben Gesagten zuzurechnen ist. Aber auch die von dem prüfenden Dritten in seinem „Exkurs“ zum Widerspruchsschreiben (Handakte, Bl. 39) angeführten, unsubstantiierten Umstände und Bewertungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Randnummer 41
- Auch die Rückforderung der mit Bescheid vom
- März 2022 bewilligten Abschlagszahlung in Höhe von EUR 9.777,98 erweist sich als rechtmäßig. Randnummer 42 Rechtsgrundlage hierfür ist § 49a Abs. 1 HmbVwVfG in entsprechender Anwendung (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.4.2025, 16 K 5194/23, n.v., UA S. 15 ff.; Urt. v. 9.7.2024, 16 K 4318/23 , juris Rn. 61 ). Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, juris Rn. 24) entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Billigkeitsleistung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt („Schlussbescheid“). Die Wirkung eines solchen Vorbehalts liegt darin, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 49 , 48 HmbVwVfG gebunden zu sein (BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, juris Rn. 16). Der Regelungsinhalt eines vorläufigen Ausgangsbescheids besteht insoweit darin, dass der Begünstigte die empfangene Billigkeitsleistung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Billigkeitsleistung bildet. Das bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf. Subventionen können in diesem Sinne unter den Vorbehalt einer späteren Regelung gestellt werden, wenn bei Bewilligung über die zu treffende endgültige Entscheidung noch Ungewissheit besteht, sei es, weil die Rechtslage noch ungeklärt ist, sei es, weil eine endgültige Ermittlung des Sachverhalts noch nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, juris Rn. 15: „[…] gerade für den Sachbereich des Subventionsrechts […] vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt […]“). Die Behörde darf allerdings eine Regelung nicht beliebig nur vorläufig treffen, sondern nur, wenn ihr eine bestehende Ungewissheit hierzu sachlichen Grund gibt. Soweit dies nicht der Fall ist, vermittelt der Zuwendungsbescheid bereits eine gesicherte Rechtsposition, von der sich die Behörde in späteren Bescheiden – auch im Schlussbescheid – nur im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs wieder lösen kann. Die Vorläufigkeit muss sich nicht auf den Bewilligungsbescheid insgesamt beziehen, sondern kann auf einzelne Aspekte beschränkt sein. Auch wenn daher die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Bewilligungsbescheid später durch einen Schlussbescheid ersetzt, so kommt doch eine inhaltlich abweichende Regelung im Schlussbescheid – außer in den Fällen der §§ 48 , 49 HmbVwVfG – nur in Betracht, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die Bewilligung unter Vorbehalt gestellt wurde (vgl. zum Vorstehenden: OVG Münster, Urt. v. 17.3.2023, 4 A 1987/22, juris Rn. 135 ff. m.w.N.). Randnummer 43 Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Rückforderung nicht zu beanstanden. Denn aus der Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) stellt sich der Bescheid vom
- März 2022 „über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung“ ohne Weiteres erkennbar als vorläufiger Bescheid dar, auf dessen Grundlage die Klägerin vorbehaltlich einer vollständigen Prüfung der Fördervoraussetzungen einen Teilbetrag der begehrten Fördermittel erhielt. Der vorläufige Charakter der Mittelzuweisung folgt bereits aus den klaren und unmissverständlichen (Neben-)Bestimmungen des Bescheids selbst. In Ziffer 2 des Bescheids heißt es, dass die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe III Plus „unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid“ ergehe. Ziffer 5 Satz 2 der Nebenbestimmungen enthält die Formulierung „Der Restbetrag wird nach erfolgter Prüfung des Antrags auf dasselbe Konto ausbezahlt“. In Ziffer 13 der Nebenbestimmungen „behält“ sich die Beklagte „im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus (..) vor“. Für die Vorläufigkeit der Bewilligung spricht dabei auch der Zeitpunkt des Bescheid-Erlasses am Tag der Antragstellung selbst. Nach Art. 4 Abs. 7 der Verwaltungsvereinbarung handelt es sich bei der Bewilligung einer Abschlagszahlung um einen vollständig automatisierten Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Die automatische Prüfung und „vorläufige Bescheidung“ der Anträge erfolgt durch die Bewilligungsstellen der Länder auf Basis der vom Bund bereitgestellten Daten. Randnummer 44 Die Beklagte war zu einem solchen Vorgehen auch berechtigt. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids über die Abschlagszahlung war der Beklagten eine endgültige Ermittlung des Sachverhaltes nicht möglich; zugleich bestand in Anbetracht der Vielzahl von Anträgen und des legitimen Interesses der Antragsteller an einer raschen und effektiven Hilfe ein sachlicher Grund, gleichwohl eine vorläufige Entscheidung zu treffen. Randnummer 45 Auf die Klärung der Frage, ob auch die Voraussetzungen von § 48 bzw. § 49 HmbVwVfG vorliegen müssen (vgl. dazu den Widerspruchsbescheid, S. 4 f. und die Klageerwiderung v. 21.10.2024, S. 5 ff., Bl. 94 ff. d.A.), um § 49a HmbVwVfG zur Anwendung zu bringen, kommt es daher nicht an. II. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.