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Landessozialgericht Hamburg 3. Senat L 3 R 53/23 D Urteil Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung.

Obsah (6)§ 37§ 143§ 151§ 87§ 67§ 153

Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 26. Mai 2023, S 61 R 355/18, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nic

§ 37Abs.

2 Satz 1 Sozialgesetzbuch-Buch (SGB X) gelte ein Verwaltungsakt am dritten Tag der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Dies sei hier ausweislich des Vermerks in der Verwaltungsakte der Beklagten der

  1. März 2018 gewesen. Die Monatsfrist habe daher mit Ablauf des
  2. März 2018 geendet, die Klage sei verfristet, weil sie erst am
  3. März 2018 erhoben worden sei. Im Hinblick auf die Anträge zu
  4. und
  5. erweise sich die Klage auch als unzulässig, da nicht erkennbar sei, inwiefern sich die rechtliche oder wirtschaftliche Lage des Klägers durch die Erfüllung seines Begehrens verbessern würde. Randnummer 14 Gegen den am
  6. Mai 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  7. Juni 2023 Berufung eingelegt. Das Eintrittsdatum der Erwerbsminderung habe in der Begründung unnötig viel Raum eingenommen, er habe die Klage in diesem Punkt bereits selbst zurückgezogen. Die Zulässigkeit sei zuvor nicht infrage gestellt worden. Zweifel an der Zustellung mögen sich insofern gegeben, als der
  8. März 2018 ein Samstag gewesen sei und aufgrund der Regelung des § 64 Abs. 1 SGG der Tag nach dem Sonntag maßgeblich für die Fristberechnung sei. Darüber hinaus habe er in einem anderen Verfahren nachweisen können, dass der Nachtbriefkasten nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Randnummer 15 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 16 den Gerichtsbescheid vom
  9. Mai 2023 aufzuheben und den Bescheid vom
  10. Dezember 2016 in der Gestalt des Bescheides vom
  11. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  12. März 2018

den Anträgen zu Ziff. 1 und 3 der Klageschrift vom

  1. April 2018 abzuändern, d.h., Randnummer 17
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihm erwerbsminderungsrentenwirksam für die Monate November und Dezember 2004 freiwillige Beiträge nachzuzahlen, mindestens in Höhe der fiktiven Beiträge während der Wehrdienstzeit, hilfsweise die besagten beiden Monate aus der Berechnung der Durchschnittswerte für die Berechnungszeiten zu entfernen, Randnummer 18
  3. die Beklagte zu verurteilen, sich orientierungstauglich und idealerweise verbindlich zu den Tätigkeiten als gelegentlicher Helfer beim Heizungsbauer, als Reservist bei der B. und als IT-Techniker, Entwickler, EDV-Supporter, oder Ähnliches zu äußern, sowie grundsätzlich das Wort „üblich“ konkret zu definieren, exemplarisch einige Tätigkeiten zu benennen, die gegebenenfalls nicht unter die tagesbezogene Höchstarbeitszeitgrenze fallen, Randnummer 19
  4. die tagesbezogene Höchstarbeitszeitgrenze für ihn einzelfallspezifisch angemessen aufzuheben bzw. als wochen- oder gar monatsbezogene Höchstarbeitszeitgrenze zu flexibilisieren. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie verweist auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid. Randnummer 23 Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts, wonach § 64 Abs. 3 SGG sich ausschließlich auf das Ende der Frist beziehen würde und insofern von einer Verfristung der Klage auszugehen sei, hat der Kläger am
  5. September 2023 vorgetragen, dass er im konkreten Einzelfall das Zutreffen der Bekanntgabefiktion nicht substantiiert anzweifeln oder widerlegen könne. Es sei auch nicht so, dass er seinen Briefkasten auf unbegründeten Verdacht eines möglichen Einganges von Briefpost kontrollieren würde. Das Sozialgericht habe umfassende Ermittlungen durchgeführt und es stelle sich die Frage, ob im öffentlichen Interesse die Klage tatsächlich als unzulässig abgewiesen werden könne. Es handele sich nur um einen minimalen formalen Mangel und aus verfahrens- und verwaltungsökonomischen Gründen könne es nicht im öffentlichen Interesse sein, die Klage mit einer derart schwachen Begründung abzuweisen, da dies lediglich die unverzügliche Eröffnung eines weiteren Verfahrens nach sich ziehen würde. In einem anderen Gerichtsverfahren sei es im Übrigen wegen glücklicher Umstände möglich gewesen, die Zugangsfiktion von drei Tagen zu widerlegen. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakte und die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die

§ 143

SGG zulässige und insbesondere

§ 151

SGG form- und fristgerechte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Randnummer 26 Die Klage ist insgesamt – wie das Sozialgericht dargelegt hat – unzulässig. Randnummer 27 Soweit der Kläger den Bescheid vom

  1. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. März 2018 angefochten hat und im Zusammenhang mit weiteren Beitragszeiten bzw. einer Nachentrichtung von Beiträgen eine höhere Rente begehrt, ist vom ihm nicht fristgerecht Klage erhoben worden.

§ 87Abs.

1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Der Widerspruchsbescheid vom 14. März 2018 wurde dem Kläger am 17. März 2018 bekanntgegeben.

§ 37Abs.

2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Das bedeutet, dass die Frist am

  1. März 2018 zu laufen begann und mit Ablauf des
  2. April 2018 endete (s. § 64 Abs. 1 und 2 SGG). Nicht von Belang ist, dass der Tag des Beginns der Frist nach der Bekanntgabefiktion

§ 37Abs.

1 Satz 1 SGB X ein Sonnabend ist, denn § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X bezieht sich nur und ausschließlich – genauso wie § 64 Abs. 3 SGG – auf das Ende der Frist (s. Schütze in Schütze, SGB X,

  1. Auflage, § 37 Rn. 30 mit weiteren Nachweisen). Die Frist endete somit am
  2. April 2018 (einem Dienstag) und die Erhebung der Klage am
  3. April 2018 erfolgte nicht innerhalb der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 SGG. Die Klageschrift ist auf den
  4. April 2018 datiert und ist laut Stempel am
  5. April 2018 „Eingegangen durch Nachtbriefkasten“. Randnummer 28 Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren ist von einem Zugang

§ 37Abs.

2 Satz 1 SGB X auszugehen. Wie sich aus der Verwaltungsakte der Beklagten ergibt, wurde der Widerspruchsbescheid vom

  1. März 2018 an demselben Tag zur Post gegeben. Der Kläger vermochte die Zugangsfiktion nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen und damit zu widerlegen, wie er selbst eingeräumt hat. Denn er hat weder den Zugang bestritten noch vorgetragen, dass er den Widerspruchsbescheid zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hat. Wird nicht der Zugang als solcher, sondern nur der Zugangszeitpunkt bestritten, müssen Tatsachen darlegt werden, aus denen schlüssig die nicht entfernt liegende Möglichkeit hervorgeht, dass ein Zugang des Verwaltungsakts erst nach dem von § 37 Abs. 2 Satz 1 HS. 1 SGB X vermuteten Zeitpunkt erfolgte. Vage, unsubstantiierte Angaben oder Bestreiten ohne weitere Angabe von Gründen reichen nicht aus. Die betroffene Person muss angeben, dass und an welchem Tag genau ihr der Verwaltungsakt tatsächlich zugegangen ist und dabei auch Angaben zu den Tatsachen machen, aus denen sie ableitet, dass er nicht zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen ist (Pattar in jurisPK-SGB X,
  2. Aufl., § 37 SGB X, Rn. 110). Sofern der Kläger darauf verweist, dass er den Eingang seiner Briefpost nicht jeden Tag kontrolliert habe, erschüttert dies nicht den Zugang bzw. die die Zugangsfiktion des in Rede stehenden Verwaltungsaktes. Denn es kommt allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme nach dem üblichen Verlauf der Dinge an. Die Bekanntgabe ist mit dem Einwurf in einen zu den Räumlichkeiten zugehörigen Briefkasten bewirkt (Jörg Littmann in: Hauck/Noftz SGB X, 1, § 37 SGB 10, Rn. 14). Wenn der Kläger also den Briefkasten erst später geleert hat, verändert sich dadurch nicht der Zeitpunkt des Zugangs einer Briefsendung und ein solcher Vortrag vermag die Zugangsfiktion nicht zu widerlegen. Randnummer 29 Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand liegen nicht vor.

§ 67Abs.

1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger unverschuldet an der Einhaltung der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 SGG gehindert gewesen wäre, das wird von ihm auch nicht vorgetragen oder behauptet. Randnummer 30 Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Zugangsfiktion in anderen gerichtlichen Verfahren erfolgreich habe widerlegen legen können, ist dies ebenso wenig von Belang wie die abstrakte Möglichkeit, dass die Mechanik des Nachtbriefkastens nicht ordnungsgemäß funktioniert haben könnte. Im ersten Fall fehlt es an einem konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Verfahren und in der zweiten Variante reicht die bloße Möglichkeit eines Defekts ohne nähere Anhaltspunkte nicht aus, um einen früheren Zugang der Klageschrift zu belegen. Randnummer 31 Im Hinblick auf die weiteren Anträge des Klägers erweist sich die Klage gleichfalls als unzulässig, weil es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es wird insofern

§ 153Abs.

2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen. Randnummer 32 Der bereits durchgeführte Ermittlungsaufwand im erstinstanzlichen Verfahren vermag die Zulässigkeit der Klage mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen nicht zu fingieren. Es besteht für das Gericht kein Ermessenspielraum, auch nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Folgeverfahren. Randnummer 33 Soweit der Kläger bemängelt, dass das Sozialgericht entschieden hat, ohne zuvor auf die bislang nicht erörterte Nichteinhaltung der Klagefrist hinzuweisen, ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren zu diesem entscheidungserheblichen Punkt weiter vorzutragen, geheilt. Dem Kläger ist mit Schreiben des Berufungsgerichts vom 30. August 2023 ausdrücklich unter Hinweis auf die Wiedereinsetzungsregelung des § 67 SGG Gelegenheit gegeben worden, zu der Verfristung der Klage und möglichen Wiedereinsetzungsgründen näher vorzutragen. Die Voraussetzungen des § 159 SGG für eine Zurückverweisung liegen im Übrigen auch nicht vor, weil die Klage auch nach Auffassung des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers unzulässig ist und keine weiteren Ermittlungen oder eine Beweisaufnahme erforderlich ist. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 35 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.