Geltendmachung eines Insolvenzvertiefungsschadens - hilfsweise Insolvenzanfechtungsansprüche - im Zusammenhang mit der Sanierungsbegutachtung und -begleitung einer Werftengruppe durch Wirtschaftsprüfer Orientierungssatz
(2020)BGB, § 932 Rn. 39 BGB m.w.N.; OLG Sachsen-Anhalt, 28.10.14, 12 U 25/14 Rn. 46 (zitiert nach juris)). I) Randnummer 186 Die Beklagte schuldete nach dem geschlossenen Vertrag nicht nur die abstrakte Stellungnahme, ob grundsätzlich irgendeine denkbare Sanierungsfähigkeit für die Werften bestand. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, sie habe lediglich eine generelle Sanierungsfähigkeit unabhängig von einem konkreten Konzept bestätigt, und der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass diese Aussage unzutreffend gewesen sei. Randnummer 187 Zwar sollte nach Ziffer 2 (letzter Absatz) des hiesigen Vertrages (K5) die Verantwortung für die Unternehmensplanung allein bei der H.- W Gruppe verbleiben. Die Beklagte hat jedoch vertraglich zumindest die Bearbeitung und Begutachtung eines konkreten Sanierungskonzeptes und die Abgabe einer darauf konkret bezogenen Sanierungsaussage übernommen, mit Aussage zur Unternehmensfortführung, Entwicklung eines Leitbildes des sanierten Unternehmens und Maßnahmen zu Bewältigung der Unternehmenskrise (K5 Ziffer 2 „Leistungsumfang“). Der Kläger hat umfangreich vorgetragen und Belege vorgelegt, warum aus seiner Sicht die Beklagte das hiesige Konzept nicht als tragfähig hätte beurteilen dürfen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten hat er damit schlüssig behauptet. II) Randnummer 188 Auch zu einem Schaden hat der Kläger ausreichend schlüssig bzw. bestimmt genug vorgetragen. Ein solcher kann sowohl eintreten, wenn sich bei einer schon nicht mehr sanierungsfähigen Gesellschaft der Insolvenzantrag (ggf. wegen falscher Beratung) verzögert und sich insoweit noch vorhandene liquidierbare Vermögenswerte in der Masse durch den Zeitablauf weiter verringern. Ein Schaden kann aber auch eintreten, wenn eine noch sanierungsfähige Gesellschaft (ggf. wegen falscher Beratung) einen nicht tragfähigen Sanierungsweg einschlägt und so erst in die Insolvenz gerät. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass im zweiten Fall ein Schaden der Gesellschaft noch höher ist, er aber jederzeit berechtigt ist, seinen Schadenersatzanspruch im Klagewege auf die Verfolgung eines Teilschadens zu begrenzen. Randnummer 189 In beiden Alternativen gilt der Grundsatz, dass bei einer vertraglichen Pflichtverletzung der auf dieser Verletzung kausal beruhende Schaden zu ersetzen ist. Ob es dem Kläger gelungen ist, einen entsprechenden kausalen Schaden dem Grunde und der Höhe nach überzeugend darzulegen, wäre eine Frage der Begründetheit, nicht jedoch der „Schlüssigkeit“ bzw. Zulässigkeit (Wahlfeststellung) der Klage. Randnummer 190 Teil II: Begründetheit Randnummer 191 Die vorliegende Klage ist nach Auffassung der Kammer unbegründet und daher in vollem Umfang abzuweisen. Dem Kläger ist es nicht gelungen zur Überzeugung des Gerichts eine schuldhafte kausale Verletzung der vertraglichen Pflichten seitens der Beklagten nachzuweisen (Teil A). Auch die Voraussetzungen der daneben geltend gemachten Insolvenzanfechtungsansprüche sind vorliegend nicht erfüllt (Teil B). Randnummer 192 A) Schadenersatzansprüche Randnummer 193 Dem Kläger stehen keine Schadenersatzansprüche aus §§ 280 Abs. I S. 1, 631, 675 BGB iVm §§ 31, 276 Abs. I, II, 278 und 249 Abs. I BGB gegen die Beklagte zu. Es ist ihm nicht gelungen, zur Überzeugung des erkennenden Gerichts eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten zu belegen, die kausal für einen Vermögensschaden gewesen wäre. Randnummer 194 I. Auftragsübernahme Randnummer 195 Das Gericht sieht in der Übernahme des Auftrags Ende Oktober 2009 trotz der insoweit eng bemessenen Zeit bis zur erforderlichen Präsentation der Sanierungsaussage bis Mitte Dezember 2009 keine Pflichtverletzung. Randnummer 196 Die Beklagte hat für die Bearbeitung des Auftrages unstreitig ein großes Team mit Sanierungserfahrung bereitgestellt (vgl. K12a, mind. 21 Mitarbeiter zzgl. Subunternehmer). Nach IDW S6 Rn 34 durfte sie sich zur Erfüllung des Auftrages auch der Daten anderer, qualifizierter Berater bedienen. E. hatten insoweit schon Vorarbeit geleistet, auf die die Beklagte aufbauen konnte und K1 begleitete die Unternehmensplanung seit Beginn und mit der Beklagten gemeinsam weiter. Beide Unternehmen durfte von der Beklagten durchaus als qualifizierte Berater eingestuft werden. Anhaltspunkte für die Annahme, dass dies nicht der Fall gewesen wäre, sind weder ersichtlich noch hat der Kläger dies vorgetragen. E. sind im Übrigen seit Jahrzehnten weltweit einer der Marktführer der Unternehmensberatung, K1 war seit dem Jahr 2000 erfolgreich auf dem Markt tätig. Randnummer 197 Es erscheint dem Gericht daher vertretbar, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Übernahme des Auftrages davon ausging, eine Sanierungsaussage bis zum 14.12.2009 zumindest mündlich präsentieren zu können. Randnummer 198 II. Präsentation vom 14.12.2009 Randnummer 199 Allerdings ist dem Kläger einzuräumen, dass die Finanzplanung der Beklagten bezüglich der mündlichen Präsentation ihrer Arbeitsergebnisse vom 14.12.2009 nicht unerhebliche Fehler aufwies. Diese waren jedoch für die nachfolgenden Sanierungsentscheidungen der Beteiligten letztlich aufgrund nachfolgender Umstände nicht kausal und daher für etwaige Schadenersatzansprüche des Klägers unbeachtlich. Randnummer 200 1. geschätzte Finanzierungskonditionen Randnummer 201 Zunächst kann die Frage dahinstehen, ob die Beklagte in der Präsentation selbst ausdrücklich (durch die Benutzung der Anlage K19 oder K 152) offengelegt hat, dass die Avalkredit-, Bankbürgschafts- und LVI-Vertragsbedingungen noch nicht abschließend geklärt waren. Die bei der Präsentation anwesenden Personen waren alle entweder den Werften, den Banken, dem Land M.-V. oder den durch Bürgschaften beteiligten Bundesbehörden zuzuordnen. Allen Anwesenden war daher bekannt, dass insoweit die Gespräche noch nicht abgeschlossen waren und die Bedingungen noch konkret ausgehandelt werden mussten. Randnummer 202 Letztlich wurde die Anlage K19, die einen ausdrücklichen Hinweis auf die nur geschätzten Finanzierungsparameter enthält (S. 34), aber auch noch am Tage der Präsentation per Mail an alle Teilnehmer der Präsentation verschickt (vgl. K21, N23). Eine etwaige diesbezügliche Unvollständigkeit der Präsentationsveranstaltung selbst ist insoweit spätestens dadurch beseitigt gewesen, noch bevor etwaige Sanierungsentscheidungen von den Beteiligten getroffen worden wären. Randnummer 203 2. Fehlerhafte Finanzplanung Randnummer 204 Ebenso kann dahinstehen, ob die Berechnung der Zinsen für die Brückenfinanzierung anhand der damals marktüblichen Kontokorrentzinsen, die Restrukturierungs-, Treuhand- und Beraterkosten oder die Ertragssteuern bzw. die Finanzierungskosten für die Altersteilzeit und Devisentermingeschäfte pflichtwidrig unterlassen wurde, die Sockelfinanzierung durch das LFI II von der Beklagten zu gering vorgegeben wurde oder dessen Verzinsungspflicht auch für den nicht valutierten Teil unberücksichtigt blieb. Auch ist nicht maßgeblich, ob die Beklagte bei der Präsentation vom 14.12.2009 alle erforderlichen Unterlagen schon zur Kenntnis genommen und in ihre Sanierungsaussage einbezogen hatte oder nicht (vgl. K144). Randnummer 205 Denn zu beanstanden ist jedenfalls, dass der von der Beklagten errechnete Avalrahmen von lediglich 285 Mio € die Ausfall-Bürgschaftskosten (vgl. K 148, K 150) und die Zinsen für Anzahlungen (vgl. K33, K34) nicht berücksichtigte. Randnummer 206 Diese und andere Fehler der Finanzplanung wurden von P2, als Berater des Landes M. / V. in dieser Sanierung, aber bereits mit Schreiben 23.12.2009 aufgedeckt. P2 teilt mit, dass die Plausibilisierung der Liquiditätsplanung anhand der Präsentation der Beklagten vom 14.12.2009 nicht möglich sei und schon ab März 2019 eine Liquiditätsunterdeckung zu befürchten sei (vgl. K37). Randnummer 207 Damit wurden erhebliche vertragliche Pflichtverletzungen der Beklagten bei der Präsentation vom 14.12.2009 unverzüglich bereits damals attestiert. Randnummer 208 3. Kausalität Randnummer 209 Durch dieses Schreiben von P2 sind diese Pflichtverletzungen der Beklagten für die nachfolgende Sanierungsentscheidung zum 28./29.12.2009, und die dadurch zunächst beseitigte Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit, aber auch nicht kausal geworden. Denn trotz der Mitteilung von P2, und damit in Kenntnis der Berechnungsfehler der Präsentation, hat das Land M.-V. am 28.12.2009 mit der Werftengruppe das LFI-Darlehen II in Höhe von 48 Mio € vereinbart und der Bund am 29.12.2009 eine vorübergehende Überbrückungsbürgschaft gewährt (vgl. K9 und K 24 S. 1). Randnummer 210 Auch der Zeuge L1 hat in seiner Aussage bestätigt, dass die Fehler bereits kurz nach der Präsentation kommuniziert wurden, als er angab, dass die Finanzierungskosten um Weihnachten 2009 herum noch einmal „aufgeschlagen“ seien (Protokoll v. 19.09.2019, S. 11, Bl. 2089 d.A.). Randnummer 211 Die Berechnungen der Beklagten und deren Fehler vom 14.12.2009 waren für die Entscheidung zur (zumindest zunächst vorläufigen) Sanierungsfinanzierung im Dezember 2009 damit offensichtlich nicht ausschlaggebend. Die Zwischenfinanzierung wurde trotz Kenntnis der nicht belastbaren Berechnungen von den politisch Verantwortlichen getroffen, obwohl das Fehlen einer plausibilisierbaren Liquiditätsplanung bereits erkannt und kommuniziert worden war. Damit wurde die Kausalkette bezüglich der Pflichtverletzungen der Beklagten im Hinblick auf die Finanzierungsentscheidung unterbrochen. Die Entscheidungen Ende Dezember 2009, keinen Insolvenzantrag zu stellen, sondern eine Zwischenfinanzierung zu gewähren, sind den Fehlern der Beklagten in ihrer Präsentation nicht kausal zurechenbar, da sie unabhängig von der Einschätzung der Beklagten getroffen wurden. Dies hat letztlich auch der Zeuge H1 mit seiner Aussage bestätigt, dass die Sanierung zwingend gewollt war, weil deren Betriebsstätten teilweise im Wahlkreis von Frau Merkel lagen und systemrelevante Arbeitgeber waren (Protokoll v. 19.09.2019, S. 22, Bl. 2100 d.A.). Randnummer 212 Mit Abschluss der Verträge mit Bund und Land war die akute Liquiditätsunterdeckung der Werften, die durch Auslaufen des LFI Darlehens I drohte, zunächst abgewendet. Eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung war erst einmal entfallen. Dass das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt nicht eingeleitet wurde, ist daher unabhängig von der Ausarbeitung der Beklagten zum 14.12.2019 erfolgt und dieser nicht zuzurechnen. Randnummer 213 III. Darstellung der Sanierungsaussage zum 01.02.2010 Randnummer 214 Die Sanierungsaussage der Beklagten vom 01.02.2010 ist der Form nach nicht zu beanstanden. Randnummer 215 1. Nachbesserungspflichterfüllung Randnummer 216 Die Kammer ist allerdings - entgegen der Auffassung der Beklagten -, zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte, aufgrund des ihr ursprünglich erteilten Auftrages, den Werften zum 01.02.2010 nicht nur eine Verschriftlichung ihrer mündlichen Sanierungsaussage vom 14.12.2009 schuldete, sondern eine belastbare, vollständige Sanierungsaussage zum Stichtag 01.02.2010. Randnummer 217 Die Beklagte schuldete aus dem ursprünglichen vertraglichen Auftrag zur Sanierungsbegutachtung (K5) schon deshalb noch eine belastbare Sanierungsaussage, da die Sanierungsaussage der Beklagten vom 14.12.2009 fehlerbehaftet war (s.o. Teil II, A, II, 2). Da sich, wegen der dynamischen Prozesse in der Auftragslage der Werften und der zwischenzeitlichen Finanzierungsentscheidungen des Landes M.-V. und des Bundes die Ist-Lage der Werften seit dem 14.12.2009 bis zum 01.02.2010 aber erheblich geändert hatte, war insoweit eine verschriftlichte, korrigierte Sanierungsaussage zum 14.12.2009 als Nachbesserung allein nicht mehr ausreichend, denn diese wäre für die Beklagte durch den Zeitablauf nutzlos gewesen. Eine vertragliche Nachbesserung konnte daher lediglich auf einen neuen Stichtag in naher Zukunft nachgebessert werden. Randnummer 218 In diesem Lichte sind nach Auffassung der Kammer die verschiedenen, von der Beklagten am 01.02.2010 an die Beteiligten übersandten Unterlagen als vertragliche Nacherfüllungshandlung zu betrachten und zu bewerten. Die in ihnen enthaltenen Informationen sind als Gesamtheit auf ihre Vollständigkeit und Vertretbarkeit im Rahmen einer Sanierungsbegutachtung zum Stichtag 01.02.2010 zu bewerten. Randnummer 219 2. Fortschreibung der Sanierungsaussage Randnummer 220 Allerdings stellt es nach der Auffassung der Kammer keine vertragliche Pflichtverletzung dar, dass die Beklagte für den Stichtag 01.02.2010 kein vollkommen neues, in einem einheitlichen Text zusammengefasstes Sanierungsgutachten fertigstellte, sondern ihre Sanierungsbewertung in verschiedene Unterlagen aufteilte. Randnummer 221 Nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen sind die am 05.02.2010 an die Beteiligten übersandten Unterlagen in ihrer Gesamtheit, gemeinsam mit den Anlagen K10 und K11a und den Informationen aus den Handouts der Präsentation vom 14.12.2009 sowie der nachfolgenden Mail dieses Tages, insoweit vollständig, als sie alle erforderlichen, in einem IDW S6 Gutachten zu erörternden Punkte behandeln. Randnummer 222 Der Gerichtssachverständige B. S7 hat – entgegen der Behauptung des Klägers – auch nicht bestätigt, dass zum 01.02.2010 eine vollständig neue Sanierungsplanung erforderlich gewesen wäre. Der Sachverständige hat insoweit lediglich ausgeführt, dass eine Fortschreibung der Sanierungsplanung vom 14.12.2009 zum 01.02.2010 erforderlich gewesen sei (vgl. Gerichtsgutachten S. 19), und die am 05.02.2010 vorgelegte Planung diesen Erfordernissen entspreche (Gerichtsgutachten S.36). Randnummer 223 3. Keine isolierte Finanzplanung Randnummer 224 Auch die weitere Behauptung des Klägers, die Beklagte habe zum 01.02.2010 lediglich eine angepasste Finanzplanung erstellt, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen unzutreffend (vgl. Gerichtsgutachten S. 31 Fußnote 15). Vielmehr sind nach seinen Angaben die wesentlichen Veränderungen seit dem 14.12.2009 (Übernahme von 3 Flusskreuzfahrtschiffen in die Planung und geänderte Finanzierungsprämissen durch Abschluss des LFI-Darlehens II und der Bundesbürgschaft, S. 1 d. Ergänzungsberichts) in einer integrierten Sanierungsplanung Stand 01.02.2010 auf den Seiten 14 – 17 im Ergänzungsbericht dargestellt, mit Management- und Sensitivity Case (die Materialaufwand, Rohertrag, Bautenstände usw. berücksichtigen), mit diesbezüglicher Liquiditätsplanung auf Monatsebene, Plan–Gewinn- und Verlustrechnung und Plan-Bilanzen auf Ganzjahresbasis. Die Abweichungen seien gegenüber dem 14.12.2009 erkennbar ausgewiesen. In einer Anlage zum Ergänzungsbericht seien die Prämissen der Planaktualisierungen gegenübergestellt. Dies sei im Sinne des IDW S6 ausreichend. Randnummer 225 Diese Ausführungen, die auf den S. 33 und 35 des Gerichtsgutachtens weiter detailliert präzisiert werden, sind nachvollziehbar und nach Auffassung des Gerichts auch überzeugend. Erhebliche Einwendungen hiergegen hat der Kläger danach nicht mehr erhoben. Randnummer 226 4. Verschleierungsindizien Randnummer 227 Soweit der Kläger moniert, die Beklagte habe die Darstellung in unterschiedlichen Unterlagen gewählt, um zu verschleiern, dass sie die Finanzierungskosten zum 14.12.2009 falsch berechnet habe, ist dieser Einwand nicht plausibel. Auch ist dieser Schluss nicht zwingend.
- a)Randnummer 228 Dass sich die Beklagte im Dezember 2009 bzgl. der Bürgschaftskosten, Bearbeitungskosten und Zinsforderungen der Banken, sowie der Avalabsicherungen der Schiffsbesteller verrechnet hatte, war seit dem Schreiben von P2 vom 23.12.2009 bekannt (vgl. K37, s.o.). Eine Verschleierung war insoweit gar nicht mehr möglich und auch nicht mehr erfolgversprechend. Randnummer 229 In der Anlage K30 ist auch nach Auffassung des Klägers deutlich dargestellt, dass gegenüber der Situation vom 14.12.2009 ein Finanzierungsmehrbedarf von 112,2 Mio € besteht. Auch dies lässt keine Verschleierung erkennen.
- b)Randnummer 230 Ferner ist dieser Finanzierungsmehrbedarf aber auch nicht allein auf fehlerhafte Berechnungen der Beklagten im Dezember 2009 zurückzuführen, wie der Kläger es darstellt. Einen Verschleierungsgrund gab es insoweit für nicht unerhebliche Teile des festgestellten Mehrbedarfes gar nicht. Randnummer 231 Denn zum Stichtag 01.02.2010 war ferner einzubeziehen, dass das LFI-Darlehen II inzwischen ausgehandelt und zu dem höchstmöglichen Zinssatz abgeschlossen worden war, was nicht der Beklagten zuzuschreiben war. Der Zeuge S5 hat insoweit ausgesagt, das Land M/V habe den höchstmöglichsten Zinssatz von über 11% (11,45%) gewählt, weil auch die bestellbaren Sicherheiten noch unklar gewesen seien (Protokoll v. 18.09.19 S. 16, Bl. 2036 d.A.). Der Zeuge L1 hat angegeben, die Zwischenfinanzierung hätten die Herren K. und S9, d.h. die Herren von der H.werft selbst bzw. deren rechtliche Vertreter, ausgehandelt (Protokoll v. 19.09.12019 S. 12, Bl. 2090, vgl. zu den Funktionen der Personen auch K12a). Randnummer 232 Der Avalrahmen hat sich nicht nur durch die bis dahin vernachlässigten Avalabsicherungen für Anzahlungen, sondern auch durch die Hereinnahme der Flusskreuzfahrtschiffe in die Unternehmensplanung erhöht. Die erhöhten Bauzeitfinanzierungen waren insoweit auch durch diese Projekte neu hinzugetreten, ohne dass die Beklagte dies zu verantworten gehabt hätte. Randnummer 233 Auch hat der Zeuge H1, der die Unternehmensplanung für Dezember 2009 ja selbst erstellt und voll mitgetragen hatte (vgl. Protokoll v. 19.09.2019, S. 14 unten, Bl. 2092 d.A.), in seiner gerichtlichen Aussage ausgeführt, dass er die sich erst im Januar 2010 realisierenden Treuhandkosten mit über 6 Mio € für zu hoch hielt (Protokoll S. 14, Bl. 2092 d.A.) ebenso wie die von ihm bis dato noch nie in einer Sanierung zuvor gesehenen Avalkonditionen der Banken und weitere Transaktionskosten (vgl. Protokoll S. 15, Bl. 2093 d.A.). Der Zeuge H1 hat letztlich in seiner Aussage zusammengefasst, dass erhöhte Kosten seit dem 14.12.2009 auf überhöhten Zinsen, überhöhten Honoraren und ungünstigen Vertragsgestaltungen beruhten (Protokoll S. 22, Bl. 2100 d.A.). Die auf diesen Umständen beruhenden Kosten hatte die Beklagte nicht zu vertreten und musste sie damit auch nicht verschleiern.
- c)Randnummer 234 Die gewählte Darstellungsform legt eine Verschleierungsabsicht auch nicht zwingend nahe. Die gesonderte Darstellung von Szenarien in dem Ergänzungsgutachten vom 01.02.2010 war geeignet, den Finanzierern die Folgen deutlich zu machen, wenn nicht über die bisher vereinbarten Avalzinsen und Darlehenskonditionen etc. neu verhandelt würde. Die Szenarien machten den Rahmen deutlich, um die Sanierung nach diesen neuen Entwicklungen noch zu ermöglichen. Auch dies wäre für die gewählte Darstellungsform ein deren Zulässigkeit rechtfertigender Grund. Randnummer 235 Der Zeuge E. hat in seiner Anhörung angegeben, dass es im Hause der Beklagten darum gegangen sei, mit der Begutachtung zum 01.02.2010 für die Banken einen realistischen Fall abzubilden und ein vernünftiges Szenario mit dem aktuellen Stand und dessen Finanzierungsbedarf darzustellen (Protokoll v. 25.09.19 S. 6, Bl. 2133 d.A). Randnummer 236 Bezüglich der Glaubhaftigkeit dieser Aussage ist zwar zu berücksichtigen, dass der Zeuge ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten war, seine eigene damalige Tätigkeit mit einer anderen Aussage selbst vielleicht in ein zweifelhaftes Licht gesetzt hätte, und – auch wenn er jetzt dort nicht mehr beschäftigt ist – sich gegenüber Herrn A. nach wie vor sehr lobend und positiv äußerte („sehr strukturiert und rational“). Der Zeuge wirkte daher gegenüber der Beklagten sehr loyal, und auf das Gericht wenig kritisch und nicht sehr unabhängig. Randnummer 237 Allein der Umstand, dass ein Zeuge einer Partei loyal verbunden ist, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass das Gegenteil, von dem, was er aussagt, zutreffend sein muss. Die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte gar nicht versucht habe, in ihrem Ergänzungsgutachten vom 01.02.2010 die Sachlage objektiv darzustellen, sondern nur bestrebt war, ihre fehlerbehaftete Sanierungsaussage vom 14.12.2009 möglichst zu halten, hat dieser Zeuge jedenfalls nicht bestätigt. Randnummer 238 Und die Auffassung des Klägers, die Darstellung der Sanierungsaussage vom 01.02.2010 sei das sichere Indiz für eine Verschleierungsabsicht der Beklagten, und begründe deren vorsätzliche Falschberatung, teilt die Kammer nicht, weil dieser Schluss nicht zwingend ist. Randnummer 239 IV. Inhalt der Sanierungsaussage vom 01.02.2010 Randnummer 240 In Bezug auf die Sanierungsaussagen der Beklagten vom 01.02.2010 (K24) ist es dem Kläger nicht gelungen, zur Überzeugung der Kammer eine erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten darzulegen. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Sanierungsaussage der Beklagten zum 01.02.2010 unvertretbar und damit pflichtwidrig war. Randnummer 241 Dabei ist entscheidend auf den Wissensstand und die für die Beklagte am jeweiligen Stichtag erkennbaren Umstände abzustellen (ex ante Betrachtung) und der Beklagten als Sanierungsbegutachter ein Beurteilungsspielraum einzuräumen. Erst wenn die Sanierungsaussage, die als Prognose immer gewissen Risiken unterliegt, diesen Rahmen ohne plausible Anhaltspunkte überschreitet, kann von einer Pflichtverletzung der Beklagten ausgegangen werden. Randnummer 242 Eine solche konnte das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erkennen. Randnummer 243 1. Nichtberücksichtigung von Scandlines Randnummer 244 Das Gericht konnte sich nicht die Überzeugung gebildet, dass es eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten darstellt, dass sie die S.-Aufträge bei der Sanierungsaussage zum 01.02.2010 unberücksichtigt gelassen hat. Zwar verfolgte die Werftenleitung dieses Projekt zielstrebig und mit Nachdruck, eine Auswirkung dieses Projektes auf die Unternehmensplanung durfte von der Beklagten aber zum 01.02.2010 dennoch als nicht ausreichend wahrscheinlich unterstellt werden, Randnummer 245 Im Einzelnen:
- a)Randnummer 246 Der Beklagten ist einzuräumen, dass davon auszugehen ist, dass die Werftenleitungen mit Druck daran arbeiteten, die S.-Aufträge in die Unternehmensplanung fest zu integrieren. Diese Arbeit war zum 01.02.2010 noch nicht abgeschlossen, wurde jedoch mit Einsatz verfolgt. Ein Projektfreigabeantrag an den Treuhandbeirat für S. mit Datum 28.01.2010 war formuliert (K49). Randnummer 247 Die Klägerseite hat Unterlagen aus Mitte bis Ende Januar 2010 vorgelegt (K48, K214, K 215, K218) und sich auf den Zeugen F. für die Behauptung berufen, dass die Schiffe in der Durchlaufplanung im Dezember 2009 bereits enthalten gewesen seien. Randnummer 248 Diesem Beweisantritt war unter Beachtung des zivilprozessualen Ausforschungsverbotes zwar nicht nachzugehen. Denn der Kläger hat – trotz entsprechenden Einwandes der Beklagten - nicht mitgeteilt, wem im Hause der Beklagten, wann, auf welchem Wege diese Anlagen zur Kenntnis gekommen sein sollen. Sind sie aber der Beklagten damals nicht zur Kenntnis gegeben worden, kann der Kläger, dem ein solches Verhalten des Werftenmanagements zuzurechnen wäre, der Beklagten nicht vorwerfen, diese Unterlagen unzutreffend bewertet zu haben. Die eingereichten Unterlagen belegen aber zumindest zweifelsfrei, dass die Geschäftsführungen der Werften den Erhalt dieses Auftrages erhofften und im Januar 2010 als auch noch danach unbeirrt vorantrieben (vgl. Anlage 3 (12.02.2010) z. Protokoll v. 18.09.2019 (Bl. 2074 d.A.)). Randnummer 249 Dieser Eindruck wird auch durch die Aussage des Zeugen L1 (Geschäftsführer V. S., Protokoll v. 19.09.2019 S. 2 ff., Bl. 2080 ff. d.A.) gestützt, der angab, dass Scandlines ein wichtiger Auftrag, von Anfang an Teil des Businessplanes gewesen und im Januar 2010 die Vertragsverhandlung nach seiner Erinnerung in der heißen Phase gewesen sei. Allerdings musste der Zeuge einräumen, dass dieser Vertrag – entgegen seiner Erinnerung – nicht Teil des Term Sheets der Banken aus Dezember 2009 (K171) und auch nicht im Management Case der Anlage K11 berücksichtigt gewesen ist, sondern lediglich Teil der Vertriebsplanung / der „Projektplanung entsprechend der Anlage K214“ gewesen sei (Protokoll S. 9, Bl. 2087). K 214 ist damit – entgegen des Verständnisses des Klägers – kein Beleg für die Berücksichtigung des Auftrages in der integrierten Durchlaufplanung der Unternehmensplanung. Der Zeuge L1 hat vielmehr bestätigt, der Anlage K214 sei zu entnehmen, dass der Vertrag noch nicht unterschrieben und auch noch keine Option, sondern lediglich ein Projekt (Auftragsnummer mit einem P davor) war. Der Vertrieb setzte aber Hoffnung auf eine positive Unterstützung der Sanierung durch eine etwaige Umsetzung dieses Projekts. Randnummer 250 Der Zeuge H1 hat ebenfalls ausgesagt, dass dieser Auftrag für die erforderliche Sicherstellung der Auslastung der Werften, und damit für die Arbeitsplätze, von Bedeutung gewesen sei (Protokoll v. 19.09.2019, S. 18, Bl. 2096 d.A.) und dass das Management in einer solchen Situation lieber konkrete Aufträge in die Planung hineinnehme als auf zukünftige andere Aufträge zu hoffen. Randnummer 251 Dies erklärt, dass die Werftenleitung diesen Auftrag vorantrieb, während für die Beklagte offenbar die Finanzierungsrisiken im Vordergrund standen. Der Zeuge H1 hat auch ausgesagt, dass der Vertrag Ende Januar 2010 bereits zur Unterschrift bereit gewesen sei. Randnummer 252 Der Zeuge S5 gab hingegen an, dass das Land nach einer Sitzung vom 20.01.2010 Kontakt zu dem Reeder aufgenommen habe, um dabei zu helfen, den Auftrag für die W1 GmbH zu akquirieren. Hieraus ist zu schließen, dass der Auftrag zu dieser Zeit noch nicht sicher