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LG Hamburg 26. Zivilkammer 326 O 7/16 Urteil Geltendmachung eines Insolvenzvertiefungsschadens - hilfsweise Insolvenzanfechtungsansprüche - im Zusamme

Geltendmachung eines Insolvenzvertiefungsschadens - hilfsweise Insolvenzanfechtungsansprüche - im Zusammenhang mit der Sanierungsbegutachtung und -begleitung einer Werftengruppe durch Wirtschaftsprüfer Orientierungssatz

  1. Zwar hat die Finanzplanung der Wirtschaftsprüfer nicht unerhebliche Fehler aufgewiesen. Diese waren jedoch für die nachfolgenden Sanierungsentscheidungen der Beteiligten nicht kausal und daher für etwaige Schadenersatzansprüche des Insolvenzverwalters unbeachtlich. Die Zwischenfinanzierung wurde trotz Kenntnis der nicht belastbaren Berechnungen getroffen, obwohl das Fehlen einer plausibilisierbaren Liquiditätsplanung bereits erkannt und kommuniziert worden war. Damit wurde die Kausalkette bezüglich der Pflichtverletzungen der Wirtschaftsprüfer im Hinblick auf die Finanzierungsentscheidung unterbrochen. Die Entscheidungen, keinen Insolvenzantrag Ende Dezember 2009 zu stellen, sondern eine Zwischenfinanzierung zu gewähren, sind den Fehlern der Wirtschaftsprüfer in ihrer Präsentation vom 14.12.2009 nicht kausal zurechenbar, da sie unabhängig von der Einschätzung der Wirtschaftsprüfer getroffen wurden. (Rn.199) (Rn.211)
  2. Die positive Sanierungsaussage der Wirtschaftsprüfer zum 01.02.2010 war nicht unvertretbar und damit keine pflichtwidrige Vertragsverletzung. Auch die weiteren Sanierungsaussagen vom 30.03.2010, 28.05.2010 und 09.12.2011 können die Annahme einer vertraglichen Pflichtverletzung durch die Wirtschaftsprüfer nicht begründen. (Rn.468) (Rn.506) (Rn.534) (Rn.543)
  3. Ein Anfechtungsanspruch aus § 134 InsO aufgrund der Honorarzahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Wirtschaftsprüfer besteht nicht. § 134 InsO setzt eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin voraus. Eine solche ist hier nicht gegeben, da die Schuldnerin die Honorare an die Wirtschaftsprüfer für deren Sanierungsbegleitung überwiesen hat. Die Honorarzahlung befand sich somit in einem vertraglich vereinbarten Synallagma von Geldleistung gegen Dienstleistung. Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt für die Frage der Werthaltigkeit ausgleichender Zuwendungen ist der Zeitpunkt der Vereinbarung. Erscheint die Gegenleistung erst später als wertlos, macht sie dies nicht zu einer unentgeltlichen Leistung. (Rn.662) (Rn.663) (Rn.664)
  4. Ein ernsthaftes, wenngleich letztlich erfolgloses, Sanierungsbemühen kann den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausschließen, wenn die angefochtene Rechtshandlung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem von den tatsächlichen Gegebenheiten schlüssig ausgehenden Sanierungskonzept stand. Das Sanierungskonzept muss dabei nicht frei von Risiken sein, die positive Prognose muss lediglich nachvollziehbar und vertretbar erscheinen. (Rn.669) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 11 U 61/25 Tenor
  5. Die Klage wird abgewiesen.
  6. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
  7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 514.045.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Geltendmachung eines Insolvenzvertiefungsschadens hilfsweise über Insolvenzanfechtungsansprüche. Randnummer 2 Der Kläger ist mit Beschluss vom 01.11.2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. W. GmbH bestellt worden (K3). Diese GmbH ist entstanden aus der P1-W1 GmbH und der V. S. GmbH, die verschmolzen wurden und seitdem unter P. W. GmbH (zukünftig: W. GmbH oder P.) firmierten. Muttergesellschaft der W. GmbH ist die H. AG. Randnummer 3 Am 29.08.2012 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH eröffnet. Randnummer 4 Die P1-W1 und die V. S. kamen – gemeinsam mit der R. W2 - im Rahmen der Wirtschaftskrise 2008/2009, die zu einer Krise im Schiffsbau führte, in finanzielle Schwierigkeiten. Zum Ende Dezember 2009 lief ein Überbrückungsdarlehen des Landes M.-V.s (LFI Darlehen M/V I) über 28 Mio € aus, was die Zahlungsfähigkeit der Werft bedrohte. Randnummer 5 Die mit den Werften zusammenarbeitenden kreditgebenden Banken (N. L. / K. I.) verlangten vor einer Verlängerung/Neuvereinbarung ihres Engagements im Rahmen von Avalkrediten für Schiffsbauprojekte ein Sachverständigengutachten über die Sanierungsfähigkeit der Werften der H.. Zunächst arbeitete hieran die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. & Y. (E.). Die Firma K. B. GmbH, eine Wirtschaftsberatung, wurde ebenfalls von den Werften beauftragt mitzuwirken, mit welchem Leistungsinhalt ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 6 E. hatte in den vorhergehenden Jahren für den H. Konzern die Jahresabschlüsse erstellt. Bei den Avalkreditgebern entstanden wegen dieser langjährigen Geschäftsverbindung Bedenken in Bezug auf die Unabhängigkeit von E.. Man wünschte einen anderen Wirtschaftsprüfer für das Sanierungsgutachten (vgl. B2). Randnummer 7 Die Beklagte (K. AG) gab unter Federführung des Ehemannes der Nebenintervenientin, Wirtschaftsprüfer Dr. A., (zukünftig vereinfacht: Nebenintervenient) am 29.10.2009 ein Angebot zur Erstellung eines Gutachtens nach IDW ES 6–Standard ab (K5, K5a), das am 10.11.2009 von der V. S., der P1 W1 (W.) und der D. H. AG als Auftraggeber angenommen wurde. Der Vertrag enthält eine Gerichtsstandsklausel für H.. Der Vertrag mit K&H lief unverändert weiter. Randnummer 8 Die Arbeit der Beklagten an dem Sanierungsgutachten stand wegen der auslaufenden Finanzierung des LFI-Darlehens M/V I unter Zeitdruck. Parallel liefen bereits Gespräche mit dem Bankenkonsortium über konkrete Finanzierungsbedingungen, Sicherheitenbestellungen, Avale für die Annahme neuer Aufträge und Umstrukturierungsmaßnahmen (z.B. Einrichtung eines Treuhandbeirates (u.ä., vgl. B2). Die Finanzierung sollte über eine Ausfallbürgschaft des Bundes abgesichert werden. Die Anschlussfinanzierung musste baldmöglichst geklärt werden, da anderenfalls die Stellung eines Insolvenzantrages hätte geboten sein können. Randnummer 9 Am 08.12.2009 präsentierte K1 ein als „Sanierungskonzept für die H.-W. gruppe, Ergebnisse der Untersuchungen der operativen Einheiten der R. W2, V. und P1-W1“ (K11a) bezeichnetes Schriftstück. Randnummer 10 Am 14.12.2009 präsentierte die Beklagte mündlich vor ihren Auftraggebern, K1, den Banken, dem Land, Bund und den Gewerkschaften ihr Arbeitsergebnis. Die Beklagte übersandte im Nachtrag zu diesem Termin per Mail (K21) ein schriftliches Handout. Streitig ist, ob sie als Powerpointdarstellung in der Präsentation das Handout in der Fassung der Anlage K19 oder der Anlage K 152 nutzte. Beide dem Gericht vorliegende Fassungen sind auf dem Deckblatt mit „Entwurf“ gekennzeichnet. Die Beklagte kam in dieser Präsentation zu dem Schluss, dass die Sanierungsfähigkeit der P. bestehe, bei Einhaltung bestimmter Finanzierungsbedingungen (Sockelfinanzierung von 48 Mio € durch das Land, Avalkreditrahmen iHv 285 Mio € durch N.L./K2, Ausfallbürgschaft des Bundes für die Avale iHv 90%). Über den Inhalt der Bankenpräsentation wurde eine Mitschrift gefertigt (K20). Randnummer 11 Nach der Präsentation der Beklagten gab P2 (zukünftig P2) im Auftrag des Landes M./V. (M/V) eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beklagten ab. Diese Stellungnahme v. 23.12.2009 wurde als Anlage K37 in dieses gerichtliche Verfahren eingeführt. Randnummer 12 Am 28.12.2009 wurde zwischen dem Land M/V und den Werften ein LFI-Darlehen II in Höhe von 48 Mio € vereinbart (vgl. K9). Am 29.12.2009 gab der Bund eine vorübergehende Überbrückungsbürgschaft aus, zu einem Zinssatz von 8,34%, unter Annahme eines D-Ratings bei einem Nachlass von 15% (vgl. K24 S. 1). Randnummer 13 Am 27.01.2010 fand in B. eine Bankensitzung statt. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob die Banken in dieser Sitzung die Finanzierung eines Großauftrages (Bau zweier S.-Fähren) ablehnten. Auch insoweit wurden dem Gericht Sitzungsmitschriften vorgelegt (N77, K 221). Randnummer 14 Am 29.01.2010 trat Herr H1, Geschäftsführer von K1 und von den Werften bis dahin als CRO bestellt, mit sofortiger Wirkung zurück (vgl. K210, K211). Randnummer 15 Am 01.02.2010 fand eine Sitzung des inzwischen für die Werften gebildeten Treuhandbeirates statt (Sitzungsprotokoll K 16 ). Randnummer 16 Am 05.02.2010 wurden per E-Mail (K26) die Arbeitsergebnisse der Beklagten in schriftlicher Form an die Werften, die N.L. und die K
  8. übersandt (K 10, Sanierungskonzept nach IDW S 6). Diese Unterlage trug auf dem Deckblatt das Datum 14.12.09 . Die Beklagte passte dieses schriftliche Sanierungsgutachten unstreitig inhaltlich nicht an tatsächliche Veränderungen (zB bzgl. der Auftragslage) oder ihr bekannt gewordene Erkenntnisse aus der Zeit vom 14.12.2009 bis 05.02.2010 an, aktualisierte es also nicht weiter. Sie hielt in diesem „Konzept“ an der mündlich bereits am 14.12.2009 erklärten positiven Sanierungsaussage fest. Randnummer 17 Ebenfalls am 05.02.2010 wurde ein Anschreiben / „Side letter“ / eine Ergänzungsbetrachtung (K24, „Anpassung des Finanzierungsbedarfs in Ergänzung des Sanierungskonzepts nach IDW S6, 01.02.10“) - die Parteibezeichnungen dieses Schriftstückes variieren (hier zukünftig: Ergänzungsgutachten v. 01.02.2010) - übersandt. Randnummer 18 In den Vorbemerkungen des Ergänzungsgutachtens v. 01.02.2010 (K24, S.1) weist die Beklagte darauf hin, dass die Berechnungen in diesem Papier einen Auftrag zum Bau von zwei Scandlines Fähren nicht mitberücksichtigen, der sich im Projektstatus 3 (Letter of Intent, noch kein Vertrag) und unter Finanzierungsvorbehalt befinde. Das Ergänzungsgutachten nimmt ferner zu alternativen Finanzierungskonditionen und deren Auswirkungen auf die Sanierungsaussage im Wege von Szenariobetrachtungen Stellung. Randnummer 19 In dem dazugehörigen Anschreiben (K 24, Rückseite d. Deckblattes) teilte die Beklagte mit, dass nur in der Szenarioberechnung 3 (Bürgschaftskosten des Bundes von 3,8%) ein positives Eigenkapital über den gesamten Planungsverlauf gesichert sei. Unter Gewährleistung der Finanzierungskonditionen des Szenario 3 ergebe sich keine Einschränkung der positiven Sanierungsaussage vom 14.12.
  9. Randnummer 20 Am 11.02.2010 gewährten die später finanzierenden Banken den Werften zunächst einen Überbrückungskredit in Höhe von 58 Mio €. Die Finanzierungsverhandlungen mit den Banken zogen sich in der Folgezeit hin. Am 01.03.2010 übersandte die Beklagte der P1-W1 und der V. S. ein Auftragsschreiben zur Umsetzungsbegleitung des Sanierungskonzepts mit dem Hinweis, dass dieser Auftrag mündlich bereits erteilt worden sei. Am 28.05.2010 wurde dieses schriftliche Angebot der Beklagten zur Sanierungsbegleitung von den Werften unterzeichnet zurückgesandt. Die Beklagte begleitete die Werften von Beginn an bei den Verhandlungen mit den Banken und lieferte immer wieder Präsentationen bis Frühjahr 2012 ab. Randnummer 21 Am 25.03.2010 wurde der S.-Auftrag von den Werften endgültig unterzeichnet. Randnummer 22 Am 30.03.2010 erklärte die Beklagte gegenüber den Werften, dass durch die Verlängerung der Brückenfinanzierung seitens der Banken die Sanierungsfähigkeit der H. W.-gruppe nicht beeinträchtigt werde. Die Zahlungsfähigkeit sei im Zeitraum bis Ende April 2010 unter den Planannahmen nicht gefährdet (K 65). Randnummer 23 Am 26.05.2010 gab die Beklagte eine schriftliche Bewertung zum Unternehmenswert der V. S. GmbH ab (K 71). Sie stellte für den Zweck der Verschmelzung mit der P1-W1 einen Unternehmenswert von 168,4 Mio.€ fest. Dieses Verschmelzungsgutachten wurde im Hause der Beklagten, aber nicht federführend von dem Nebenintervenienten, erarbeitet. Randnummer 24 Am 28.05.2010 gab die Beklagte gegenüber den Werften die Erklärung ab, es seien ihr keine Umstände bekannt geworden, die sie zu einer Einschränkung der Aussage zur Sanierungsfähigkeit der Werften veranlassen würden. Randnummer 25 Am 31.05.2010 wurde ein Aval und Barkreditvertrag der Werften mit der N.L. / K
  10. in Höhe von 326 Mio € (K70) abgeschlossen. Randnummer 26 Im Jahr 2011 gab die Beklagte im Rahmen der Sanierungsbegleitung weiter monatliche Bankenreportings ab (vgl. z.B. K54, K 55, K228). Randnummer 27 Am 09.12.2011 erklärte die Beklagte im Rahmen einer Präsentation, dass nach ihrer Auffassung „die W. GmbH unter dem im Sanierungskonzept vom
  11. Dezember 2009 und in der vorgelegten Unternehmensplanung 2012 bis 2014 ausgeführten sowie den folgenden ergänzenden Bedingungen sanierungsfähig ist“. Sodann werden verschiedene Bedingungen aufgezählt. Insoweit wird auf die Anlage K85, insbesondere S. 9, ergänzend Bezug genommen. Randnummer 28 Im März 2012 übernahm die Unternehmensberatung R. B1 von der Beklagten die Sanierungsbegleitung (K90). Randnummer 29 Am 01.11.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Werften eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Randnummer 30 Der Kläger hält sich für aktivlegitimiert. Zwar werde in der Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, Insolvenzverwalter könnten gegenüber Steuerberatern keinen Insolvenzvertiefungsschaden geltend machen, weil insoweit Kontrahierungsklagen der Neugläubiger (im Wege eines Regressdurchgriffes über die Schuldnerin) vorrangig zu verfolgen seien. Diese Auffassung unterscheide aber nicht exakt genug zwischen Ansprüchen der Neugläubiger gegen die Schuldnerin und deren Geschäftsführer sowie andererseits vertraglichen Ansprüchen der Schuldnerin gegen deren Berater. Es drohe den Neugläubigern als Folge dieser Rechtsprechung ein Haftungsausschluss, da, aufgrund der fehlerhaften Beratung, die Schuldnerin selbst sich exkulpieren könne und der Durchgriff der Neugläubiger auf dieser Stufe dann bereits scheitere. Es sei also sachgerecht, die Einforderung der Schadenersatzzahlung zur Masse durch den Insolvenzverwalter zuzulassen, um den Berater nicht aus jeglicher Haftung zu lassen. Randnummer 31 Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer Ausübung ihrer vorvertraglichen Pflichten den Auftrag wegen des erheblichen Zeitdruckes schon gar nicht annehmen dürfen. Dies stelle einen Verstoß der Beklagten gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Wirtschaftsprüfung dar. Randnummer 32 Eine weitere Pflichtverletzung der Beklagte gegenüber den Auftraggebern habe darin bestanden, eine mündliche Sanierungsaussage am 14.12.2009 sehenden Auges ins Blaue hinein abgegeben zu haben, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass sie die notwendigen Informationen zur Situation der Werften, zur Finanzierbarkeit und zu möglichen Sanierungsmaßnahmen noch nicht vollständig vorliegen bzw. nicht überprüft gehabt habe und sie daher noch gar nicht habe abschließend zuverlässig bewerten können. Randnummer 33 Da die Beklagte in 6 Wochen kein eigenes fundiertes Unternehmenskonzept habe erarbeiten können, habe sie sich auf Aussagen der K1 GmbH über die Situation bei den Werften und mögliche Sanierungsstrategien blind verlassen, ohne deren Feststellungen und Aussagen auch nur stichprobenartig zu überprüfen. Fehler von K1 seien der Beklagten zuzurechnen. Randnummer 34 Die Beklagte habe vertraglich die Erstellung eines eigenen, umfassenden, schriftlichen Sanierungskonzepts geschuldet. Dies habe erstmals schriftlich am 05.02.2010 zum Stichtag 01.02.2010 vorgelegen. Die Aussage zur Sanierungsfähigkeit der P. W1 habe sich auf den Abgabestichtag dieses schriftlichen Sanierungskonzeptes, d.h. den 01.02.2010, zu beziehen gehabt, nicht auf das Datum der mündlichen Präsentation vom 14.12.2009, und hätte alle bis zum 01.02.2010 erkennbaren Umstände in die Beurteilung mit einbeziehen müssen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Es seien verschiedene Unterlagen gleichzeitig eingereicht worden, in denen Informationen unübersichtlich verteilt und verschleiert worden und erhebliche Daten weggelassen worden seien. Randnummer 35 Der Kläger vertritt den Standpunkt, die Beklagte hätte aufgrund des von ihr vorgelegten Konzeptes keine positive Sanierungsaussage treffen dürfen. Ob die Werften überhaupt sanierungsfähig gewesen wären – ggf. mit einem anderen Konzept – könne der Kläger nicht völlig ausschließen, er bestreitet jedoch mit Nichtwissen, dass es ein aussichtsreiches Sanierungskonzept hätte geben können. Letztlich könne dies aber offen bleiben. Eine positive Sanierungsaussage habe auf einem in sich schlüssigen, konkreten Konzept zu beruhen, dass von den erkennbaren und erkannten Gegebenheiten ausgehe und nicht offensichtlich undurchführbar sei. Diese Voraussetzung erfülle die Arbeit der Beklagten nicht. Die dennoch abgegebene Sanierungsaussage sei damit eine Pflichtverletzung. Randnummer 36 Die Beklagte habe das Know-how der Werften in Bezug auf den Bau von Spezialschiffen, Materialbeschaffung und Organisationsabläufe ohne plausible Begründung sogar positiver bewertet als K
  12. Sie sei bei ihrer Sanierungsaussage von unrealistischen Sanierungsmaßnahmen ausgegangen. Der als unkompliziert dargestellte Strategiewechsel weg vom Serien- hin zum Spezialschiffbau habe erkennbar nicht gelingen können. Trotz eines erkannten erhöhten Wettbewerbsdruckes auf den Markt für Spezialschiffe sei die Beklagte unrealistischer Weise davon ausgegangen, dass die Werften binnen eines Jahres eine höhere Rendite erwirtschaften könnten, als die bisherigen Marktführer in diesem Bereich in der Vergangenheit. Die Beklagte habe verkannt, dass für Spezialschiffe mehr Konstruktions- und Fertigungsstunden sowie mehr Materialaufwand als für Serienschiffe anfallen würden und dadurch höhere Lohn- und Materialkosten aufzufangen seien. Die im Sanierungskonzept angenommene Produktionssteigerung von 15% sei realistisch nicht erreichbar gewesen. Der Kläger hat dies umfassend ausgeführt. Insoweit wird auf die Darstellung in den Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen. Randnummer 37 Die Beklagte sei des Weiteren bei ihrer Sanierungsaussage von einem zu niedrigen Finanzbedarf und falschen Finanzierungskosten ausgegangen. Randnummer 38 Die sorgfältige Finanzplanung sei eine Kerngrundlage für die Abgabe einer fundierten Sanierungsaussage. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Finanzierungsbedingungen für die Avalkredite und Bürgschaften aber noch ungewiss gewesen seien. Wichtige Informationen zu diesen Fragen hätten zwar schon vor dem 14.12.2009 im Hause der Beklagten bekannt sein können und müssen, sie seien jedoch erst danach zur Kenntnis genommen worden. Randnummer 39 Bei der Finanzplanung habe die Beklagte verkannt, dass für die Ausfallbürgschaft des Bundes Bürgschaftskosten in erheblicher Höhe anfallen würden, obwohl dies bereits in der Bankensitzung vom 11.11.2009 Thema gewesen sei (vgl. K148-K150). Randnummer 40 Die von der Beklagten ursprünglich als ausreichend angesehenen Kontokorrentzinsen für die Sanierungs-Sockelfinanzierung seien hier erkennbar nicht maßgeblich und im Übrigen auch für ein Unternehmen in der Krise viel zu gering gewesen. Das LFI Darlehen I sei als Sanierungsfinanzierung bereits gewährt gewesen, zu deutlich höheren Zinsen als von der Beklagten im Kontokorrent angenommen. Zinsen seien erkennbar auch für den nicht valutierten Teil des LFI-Brückendarlehens zu zahlen gewesen (Anlage K8 LFI I). Dies seien die Plandaten gewesen, die der Finanzplanung hätten zugrunde gelegt werden müssen. Diese habe die Beklagte aber in ihrer Präsentation vom 14.12.2009 nicht berücksichtigt. Randnummer 41 Der Sockelbetrag von 48 Mio € aus dem LFI-Darlehen sei viel zu gering gewesen, um die Restrukturierungskosten zu decken (vgl. K24 S.3). Dies hätte die Beklagte erkennen, erwähnen und eine Erhöhung verlangen müssen. Das Eigenkapital habe in 2010 bis 2012 im zweistelligen Bereich im Minus gelegen. Randnummer 42 Der Avalkreditrahmen hätte auch Zinsen für Anzahlungen von Bestellern abdecken müssen, falls diese später vom Auftrag zurücktreten, ebenso die Finanzierung von Altersteilzeit und Devisentermingeschäften. Dies hätte die Beklagte aus den vorhergehenden Avalkreditverträgen, die ihr seit dem 06.11.2009 vorgelegen hätten (K33, K34), unschwer erkennen können. Die realistischen Finanzierungskonditionen hätte die Beklagte bei den Banken unschwer erfragen können. Randnummer 43 Berater, Treuhand und sonstige Restrukturierungskosten habe die Beklagte in ihren Berechnungen außen vor gelassen. Ein erforderlicher Liquiditätspuffer für externe Risiken (Zahlungsausfälle, -Stornierungen (in der Vergangenheit 101,4 Mio €), Ertragssteuern oder die Verfehlung von Restrukturierungseffekten usw. sei zu gering eingeplant worden. Randnummer 44 All dies sei der Beklagten erst nach der Präsentation im Dezember 2009, d.h. im Laufe des Januar 2010 bewusstgeworden (vgl. K 164 v. 21.01.2010). Das schriftliche Sanierungskonzept mit Gutachten habe noch ausgestanden. Inzwischen sei zwar bereits das Überbrückungsdarlehen des Landes als Sanierungsfinanzierung auf 48 Mio € (LFI-Darlehen II) erhöht gewesen. Es sei allerdings erkennbar gewesen, dass dieser Betrag für die Restrukturierung nicht ausreiche und das Eigenkapital von 2010 bis 2012 im zweistelligen Bereich negativ gewesen sei (vgl. K27, K164). Randnummer 45 Um die Fehler im Finanzkonzept der mündlichen Sanierungsaussage vom 14.12.2009 zu kaschieren und eine Haftung zu vermeiden, habe die Beklagte dann den Standpunkt entwickelt, die Sanierungsbegutachtung nur zum Stichtag 14.12.2009 zu schulden. Sie habe daher auch ihr schriftliches Gutachten vom 01.02.2010 (K10) auf diesen Zeitpunkt ihres damaligen Kenntnisstandes „zurückdatiert“, um die vorschnell abgegebene Sanierungsaussage nicht revidieren zu müssen. Sie habe damit bewusst ein schriftliches Gutachten abgegeben, dass nicht den aktuellen, vollständigen Stand des Sachverhaltes wiedergegeben und auf falschen Annahmen beruht habe. Dies stelle eine Verletzung des IDW S 6 Standards dar. Randnummer 46 Die wesentliche Information zur Sanierungsfähigkeit habe die Beklagte dann in dem zeitgleich übersandten Ergänzungsgutachten datiert auf den 01.02.2010 „versteckt“, der sich mit angeblich möglichen Finanzierungsszenarien beschäftigt habe. Von diesen Szenarien sei aber, aufgrund der Finanzlage der Werften, nur das Szenario 1 realistisch gewesen. Dieses Szenario 1 hätte den Finanzierungsrahmen aus der Sanierungsaussage vom 14.12.2009 (285 Mio € Avalkredit, 48 Mio € Brückenfinanzierung) aber – unstreitig - gesprengt. Randnummer 47 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe daher zwei weitere, allerdings unrealistische, Szenarien „erdacht“ und bezüglich des Szenarios 3 (Rating B, Bürgschaftskosten bei 3,8%, Sicherheiten in Höhe von >40% des Haftungshöchstbetrages) dann festgestellt, dass nur dieses Szenario 3 den Finanzierungsrahmen der Sanierungsaussage vom 14.12.2009 nicht sprenge. Dass dieses Szenario 3 wegen der Ausgangbedingungen der Werften aber unrealistisch gewesen sei, habe die Beklagte nicht offengelegt, sondern vielmehr aufgrund dieses Szenarios 3 sodann erklärt, sie könne an der Sanierungsaussage vom 14.12.2009 festhalten, die Finanzierungsbedingungen müssten entsprechend dem Szenario 3 mit den Banken/Ländern ausgehandelt werden (vgl. K24, Rückseite Deckblatt). Randnummer 48 Ebenso wenig erwähnt habe die Beklagte in ihrer Szenariobetrachtung, dass der Abschluss des Bauauftrages für die 2 Scandlines-Fähren zu diesem Zeitpunkt schon mehr als wahrscheinlich gewesen sei und den Finanzrahmen auch im Szenario 3 gesprengt habe, weil bei diesem Bauprojekt die erste Anzahlung nur 20% des Kaufpreises ausgemacht habe, die restlichen 80% erst bei Lieferung zu zahlen gewesen seien und während der Bauphase daher alle Kosten von den Werften zwischen zu finanzieren gewesen wären. Für den Vertrag habe es schon einen Letter of Intent und eine ausgehandelte technische Spezifikation gegeben. Der Auftrag sei von den Werften fest in die Unternehmensplanung einbezogen gewesen (vgl. K 214, K 215, K48 (Projektplanungen seitens der Geschäftsführung v. 06.01.2010, 15.01.2010 und 27.01.2010)). Die Beklagte habe ihn dennoch von ihrer Sanierungsbetrachtung ausgenommen. Randnummer 49 Andere, für die Finanzplanung positivere Aufträge (3 Flusskreuzfahrtschiffe), deren Auftragserteilung eher noch ungewisser gewesen sei als der Scandlines-Auftrag, habe die Beklagte hingegen erwähnt und bei den Berechnungen berücksichtigt. Hieraus schließt der Kläger, die Beklagte habe den Scandlines-Auftrag mit Bedacht verschwiegen, obwohl die Geschäftsführung der Werften diesen Auftrag mit Nachdruck verfolgt hätte. Denn die Banken hätten in ihrem Term-Sheet (K161) einen höheren Avalrahmen als 326 Mio € ausgeschlossen. Die rechnerische Planung der Beklagten habe dadurch jegliche Verbindung zur tatsächlichen Entwicklung verloren. Die bezüglich ihrer Durchführung ungewisseren Flusskreuzfahrtschiffe habe die Beklagte benutzt, um die Berechnungen „zu schönen“. Randnummer 50 Soweit sich die Beklagte darauf beruft, S. sei finanzierbar gewesen, weil andere Aufträge weggefallen seien, treffe dies nicht zu. Durch die weggefallenen Aufträge habe sich die Liquidität bis Dezember 2011 um 95,7 Mio € (ohne Bauzeitfinanzierung) verringert, und die nicht gedeckten Bedarfe hätten bis Oktober 2011 45,7 Mio € betragen. Der Beklagten seien am 01.02.2010 Liquiditätslücken von über 55 Mio € in der Spitze bekannt gewesen (K166, 166a). Dennoch habe sie die positive Sanierungsaussage nicht revidiert. Randnummer 51 Das Sanierungsgutachten weise weitere inhaltliche Fehler auf. Randnummer 52 Die Beklagte habe den falschen Maßstab für die Berechnung der zukünftigen Renditefähigkeit der Werften nach Umsetzung des Sanierungskonzeptes angelegt. Abzustellen sei auf die Gesamtleistungsrendite der Werften nach Abzug von zu zahlenden (Kredit-)Zinsen und Steuern. Nur dieser Wert spiegele den tatsächlichen Gewinn wieder und sei damit maßgeblich für das Interesse von Investoren, ihr Kapital zur Verfügung zu stellen. Randnummer 53 Die Beklagte habe hingegen auf die EBITDA/EBIT-Marge abgestellt. Diese berücksichtige die Zinsaufwendungen und Unternehmenssteuern gerade nicht. Das sei irreführend, denn gerade in der Krise seien die Finanzierungskosten für Unternehmen (wegen des hohen Ausfallrisikos) sehr hoch und die Renditewahrscheinlichkeit daher vermindert. Die Ertragsfähigkeit des Unternehmens werde so nicht deutlich für einen Investor. Im vorliegenden Fall habe der Turnaround darüber hinaus nur mit Fremdkapital vorgenommen werden sollen, nicht mit Eigenkapital. D.h. hier seien die Zinsbelastungen somit außergewöhnlich hoch und die Renditeerwartung nach Abzug von Zins und Steuer entsprechend signifikant geringer gewesen. Durch die Berechnungen mit der EBITDA/EBIT-Marge sei das Renditeergebnis der Werften daher geschönt dargestellt worden. Randnummer 54 Der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie auch in der Folgezeit immer wieder an der falschen Sanierungsaussage festgehalten habe und „kreativ“ tätig geworden sei, um die Unhaltbarkeit ihrer ursprünglich übereilt gegebenen Sanierungsaussage zu verbergen. Randnummer 55 Am 30.03.2010 habe sie an der Sanierungsaussage festgehalten (K 65), obwohl sie nach internen Berechnungen vom 25.03.2010 für 2010 bis 2012 nur negatives Eigenkapital und eine negative Liquidität von 34 Mio € wiederkehrend ab August 2011 errechnet habe (K50). Randnummer 56 Auch habe die Beklagte Anzahlungen auf abgeschlossene oder gar nicht sichere Aufträge (z.B. Tiefseeforschungsschiff S. (K80)) in die Liquiditätsplanung aufgenommen, nach Bedarf nach vorn geschoben (vgl. K 187, 188, 189), Anzahlungen nicht avaliert und Projektabläufe nach Bedarf „entzerrt“, ohne Rücksichtnahme auf die vertraglichen Vereinbarungen (vgl. K80) oder den jeweiligen Bautenstand (K57, K79, K164), um so Löcher in der Liquidität zu kaschieren. Randnummer 57 Im Rahmen eines Bankenreportings zum 30.04.2010 seien die EBITDA-Effekte von der Beklagten erstmals stillschweigend in Bruttobeträgen angegeben und so der Eindruck erweckt worden, die Effekte seien höher als ehemals angenommen (K 54). Randnummer 58 Am 26.05.2010 habe die Beklagte eine absolut unrealistische schriftliche Bewertung zum Unternehmenswert der V. S. GmbH abgegeben (K 71). Sie habe für den Zweck der Verschmelzung einen Unternehmenswert von 168,4 Mio € festgesetzt, obwohl im Jahr 2007 die Werft für 25 Mio € gekauft worden sei, im Dezember 2009 deren Insolvenz gedroht habe und sie im Jahr 2014 für 5 Mio € wieder verkauft worden sei (K75). Unmittelbar vor der Begutachtung des Unternehmenswertes sei der Eigenkapitalbedarf der Werften auf 150 Mio € ermittelt worden (K53). Die Beklagte habe für ihre Bewertung auf unrealistische Rekordgewinne aufgrund der Sanierung gesetzt, obwohl maßgeblicher Stichtag für die Bewertungsbasis die Kenntnis des Verschmelzungsstichtages sei, der hier mit Datum 30.10.2009 vor der Sanierungsaussage gelegen habe. Sie habe weiter fehlerhaft bei der Unternehmensbewertung auf den Sachwert abgestellt, den Management Case als Grundlage gewählt, keinen Risikoabschlag angesetzt und so den Ertragswert hochgerechnet, obwohl Wirtschaftsprüfer bei der Berechnung des Unternehmenswertes im Rahmen konzerninterner Verschmelzungen zur Vorsicht angehalten seien. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, der Wert ergebe sich aus dem von Wirtschaftsprüfern (E) testierten Jahresabschluss, sei zu beachten, dass die Nichtigkeit dieses Abschlusses inzwischen rechtskräftig vom LG Stralsund (Aktenz. wohl 3 HK O 19/15) festgestellt worden sei. E habe die Berechnungen der Beklagten nicht kritisch geprüft, sondern einfach übernommen. Randnummer 59 Am 28.05.2010 habe die Beklagte dann gegenüber den Werften die Erklärung abgegeben, es seien ihr keine Umstände bekannt geworden, die sie zu einer Einschränkung der Aussage zur Sanierungsfähigkeit der Werften veranlassen würden. Durch diese Äußerung sei der Bankenfinanzierung über 326 Mio € erst der Weg geebnet worden. Randnummer 60 In monatlichen Bankenreportings habe die Beklagte dann selbst immer wieder eine drohende Unterdeckung thematisieren müssen, deren Abwendung von kurzfristig erwarteten Anzahlungen für andere Projekte abhängig gewesen sei (vgl. K54, K55, K228, für Forschungsschiff S. K 187, K188, K242). Bereits ab August 2011 sei die Neuverhandlung mit den finanzierenden Banken angeraten worden (K229). Diese enge Liquiditätslage sei somit bereits kurz nach Aufnahme der Produktion von Spezialschiffen aufgetreten und belege, dass das Konzept der Beklagten nicht tragfähig gewesen sei. Randnummer 61 Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, es seien unvorhersehbare äußere Umstände hinzugetreten, die die Insolvenz erst später unabwendbar gemacht hätten. Randnummer 62 Schon im August 2011 sei klar gewesen, dass der von der Beklagten insoweit angeführte Motorschaden bei der Probefahrt eines Schiffes von der Versicherung abgedeckt werde und der Kunde ein neues Kupplungssystem akzeptiere, so dass der neuvereinbarte Auslieferungstermin dann habe gehalten werden können (K82, K231, K 232). Der Motorschaden sei daher zweifelsfrei nicht insolvenzursächlich gewesen. Die Verteuerung der Brandschutzauflagen bei den S.-Aufträgen habe sich auf lediglich 950.000€ belaufen. Die Zahlungsverzögerungen von Auftraggebern wie T. H. und H2 & Partner seien nur temporär gewesen, hätten sich in einem branchenüblichen Rahmen bewegt (vgl. K10) und seien bereits im August 2011 vollständig nachgeholt worden. Sie hätten daher bei einem fehlerfreien Sanierungskonzept nicht insolvenzrelevant sein dürfen. Die Probleme beim Gewichtsmanagement von Einbauten bei den S.-Fähren hätte die Beklagte vorhersehen und einplanen müssen, da dieses Thema bei dem bisherigen Bau von Containerschiffen kaum eine Rolle gespielt habe und daher eine neue Herausforderung des Spezialschiffsbaus gewesen sei. Randnummer 63 Problematisch sei vor allem die Bauablaufstörung durch nicht bezahlte Subunternehmer in Höhe von 3,12 Mio € gewesen (K232, K233). Diese Zahlungsrückstände seien durch die mangelhafte Finanzausstattung der W1 GmbH aufgrund der Planung der Beklagten verursacht worden. Randnummer 64 Soweit diese Dritt-Umstände überhaupt mitursachlich für die Insolvenz gewesen seien, hätten sie somit auf der von der Beklagten gesetzten ersten Schadensursache eines falschen Konzeptes beruht und würden die Haftung der Beklagten daher nicht verdrängen. Vielmehr sei die kausale Zurechnung zu der fehlerhaften Planung der Beklagten geboten und gerechtfertigt. Die Kausalität werde nur unterbrochen, wenn von der Geschäftsführung nicht vertretbare wirtschaftliche Risiken eingegangen würden. Hier habe sich die Geschäftsführung aber im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit bewegt. Insbesondere die Übernahme der S.-Aufträge habe die Beklagte akzeptiert, als nachvollziehbar und im Finanzierungsrahmen möglich bestätigt und dennoch an ihrer positiven Sanierungsaussage immer wieder festgehalten. Randnummer 65 Im November 2011 habe die Beklagte im Bankenreporting statt der prognostizierten 14,7 Mio € Verlust, 42,1 Mio € Verlust einräumen müssen (K88). Dies belege, dass sich die geplanten Sanierungseffekte nicht hätten einhalten lassen bzw. ein höherer Liquiditätspuffer erforderlich gewesen sei. Dennoch habe die Beklagte im Dezember 2011 an ihrer Bestätigung der Sanierungsfähigkeit weiter festgehalten. Randnummer 66 Am 09.12.2011, als absehbar gewesen sei, dass die Planziele nicht erreicht worden seien, habe die Beklagte den Planungszeitraum kurzer Hand auf 2012 – 2014 verlegt und nach wie vor an der positiven Sanierungsaussage festgehalten. Zu diesem Zeitpunkt seien sämtliche äußere Widrigkeiten, auf die die Beklagte den Insolvenzeintritt nunmehr schieben wolle, aber bereits eingetreten gewesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte ihre positive Sanierungsaussage revidieren müssen. Randnummer 67 Im Mai 2012 habe die R. B1 Unternehmensberatung daher folgerichtig festgestellt, dass die Gesamtleistung der W. GmbH um 72 Mio € unter dem Plan der Beklagten gelegen habe, aufgrund der angespannten Liquiditätslage der Werften (K90). Dies sei dem Sanierungskonzept der Beklagten mangels ausreichendem Liquiditätspuffer zuzurechnen. Randnummer 68 Der Kläger vertritt die Auffassung, das Verschulden der Beklagte werde vermutet und die Schwere der hier vorliegenden Pflichtenverstöße der Beklagten indiziere deren Vorsatz. Randnummer 69 Ein Mitverschulden der Werften liege nicht vor, könne aber ohnehin allenfalls in Bezug auf den Schaden aus den S.-Aufträgen bestehen. Die Beklagten seien als Berater hinzugezogen worden, um Fehler der Geschäftsführung gerade zu vermeiden. Randnummer 70 Der Insolvenzvertiefungsschaden sei auch kausal auf das Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen. Schon die Pflichtverletzungen der Beklagten vom 14.12.2009 sei kausal geworden für den Schaden. Die Beklagte hätte zu diesem Zeitpunkt keine positive Sanierungsaussage treffen dürfen. Dann wäre das LFI-Darlehen nicht verlängert und erweitert worden, die Banken hätten die Finanzierung verweigert und es hätte Insolvenzantrag gestellt werden müssen. Im schriftlichen Gutachten vom 01.02.2010 hätte die Beklagte ihre Sanierungsaussage bei pflichtgemäßem Handeln widerrufen müssen, denn mit dem vorgelegten Konzept sei eine Sanierung in überschaubarem Zeitraum nicht durchführbar gewesen. In diesem Fall hätten die Werften am 28.02.2010 Insolvenzantrag stellen müssen. Die weiteren perpetuierenden Pflichtverletzungen hätten den Schaden weiter vertieft und würden die Kausalität der ersten Pflichtverletzungen daher nicht aufheben können. Randnummer 71 Der Kläger macht die Differenz geltend zwischen der (fiktiv geschätzten) Überschuldung zum 14.12.2009 bzw. 28.02.2010 und der Überschuldung zum 01.11.2012, dem tatsächlichen Insolvenzeröffnungsdatum. Er trägt vor, bei einer korrekten Sanierungsbegutachtung hätten die Werften in 2009 Insolvenzantrag stellen müssen. Durch die fehlerhafte Sanierungsaussage aus Dezember 2009 der Beklagten habe sich die Überschuldung der Insolvenzschuldnerin bis zum Jahr 2012 und damit der Insolvenzschaden bei den Werften um mindestens 514 Mio € vertieft. Stelle man darauf ab, dass nur das schriftliche Sanierungskonzept vom 01.02.2010 fehlerhaft sei, und der Insolvenzantrag somit Ende Februar zu stellen gewesen sei, betrage der Vertiefungsschaden rund 529 Mio € (vgl. im Einzelnen K235). Der Schaden bezogen auf die behauptete Pflichtverletzung von Dezember 2011 betrage 224,5 Mio € (Einzelheiten vgl. K 236). Randnummer 72 Der innere Zusammenhang der Pflichtverletzung mit dem Schaden werde vermutet. Lediglich wenn der neben dem Wirtschaftsprüfer agierende Unternehmer wirtschaftlich unvertretbare, überspannte Risiken eingegangen sei, käme eine Ausnahme in Betracht (BGH IX ZR 204/12, Rn. 24). Hier habe die Beklagte die Sanierungsversuche jedoch begleitet, empfohlen, mitgetragen und sei ab spätestens Mai 2011 vollständig in die Geschäftsabläufe und Unternehmensplanung mit eingebunden gewesen. Fehlentscheidungen des Managements seien daher der Beklagten zuzurechnen. Randnummer 73 Bei der Beklagten liege die Beweislast bezüglich eines rechtmäßigen Alternativverhaltens. Hätte es 2009 aber ein tragfähiges Alternativ-Sanierungskonzept gegeben, wie die Beklagte es als Einrede des rechtmäßigen Alternativverhaltens geltend mache, wären die Werften heute kerngesund und der Schaden (Ertragswert), den die Beklagten durch ihre Empfehlung ihres falschen Weges verursacht hätten, wäre dann nur noch größer. Der Kläger mache somit hier quasi nur den Minimalschaden geltend. Randnummer 74 Die Haftungsbegrenzung der Ziffer 9 Abs. II AAB (AGB der Beklagten) greife hier schon deswegen nicht, weil die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe. Die Beweislast dafür, dass kein Vorsatz vorliege, trage der Wirtschaftsprüfer. Aber auch wenn man nur Fahrlässigkeit annehme, sei keine Haftungsbegrenzung anzunehmen. Ziffer 9 Abs. II AAB verstoße gegen §§ 310, 307, 309 Nr. 7b BGB. Randnummer 75 Jedenfalls sei die Insolvenzschuldnerin hier durch die unangemessen niedrige, vertragliche Haftsumme von 4 Mio € unangemessen benachteiligt. Randnummer 76 Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt. Durch Einreichung der Klage sei die Verjährung in Bezug auf den gesamten Streitgegenstand gehemmt worden. Bereits in der Klage seien die Pflichtverletzungen zum 30.03.2010, 28.05.2010 und 09.12.2011 dargestellt worden. Der Schaden sei vom 14.12.2009 bis 31.08.2012 berechnet worden und umfasse damit auch die hinzugetretenen Verbindlichkeiten, die erst nach dem 14.12.2009 aber vor dem 31.08.2012 eingetreten seien. Randnummer 77 Hilfsweise stützt der Kläger seine Klage in Höhe von rund 9,5 Mio € auf Insolvenzanfechtung gemäß § 134 InsO bzw. § 133 InsO. Bei den 9,5 Mio € handele es sich um die an die Beklagte gezahlten (Brutto-) Honorare ab
  13. Die Beklagte habe keine werthaltige, sondern nur eine pflichtwidrige Gegenleistung für ihr Honorar erbracht. Die Zahlungen an die Beklagte hätten die übrigen Gläubiger benachteiligt. Von einer ernsthaften Sanierbarkeit habe die Beklagte nicht ausgehen dürfen. Sie habe die fortdauernde Krise gekannt. Randnummer 78 Der Kläger beantragt, Randnummer 79 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von € 514.045.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.15 zu zahlen. Randnummer 80 Die Beklagte beantragt, Randnummer 81 die Klage abzuweisen. Randnummer 82 Die Nebenintervenientin beantragt, Randnummer 83 die Klage abzuweisen und die Kosten der Nebenintervention dem Kläger aufzuerlegen. Randnummer 84 Die Beklagte und der Nebenintervenient rügen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Nur die Sanierungsaussage zum 14.12.2009 falle unter die Gerichtsstandsvereinbarung Hamburg. Alle weiteren Arbeiten und Aussagen der Beklagten würden unter den zweiten Auftrag zur Umsetzungsbegleitung bzgl. der Sanierung fallen. Dieser Auftrag sei von Herrn H1 am 18.12.2009 per Mail erteilt worden (N28) und für ihn sei später schriftlich Frankfurt als Gerichtsstand vereinbart worden (K15). Für die hilfsweise geltend gemachten Anfechtungsansprüche gelte im Übrigen der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten an deren Sitz in Berlin. Randnummer 85 Sie rügen ferner, dass der Kläger für die Geltendmachung eines Insolvenzverschleppungsschadens nicht aktivlegitimiert sei, denn dabei handele es sich um einen Neugläubigerschaden, den jeder Neugläubiger, der mit dem eigentlich insolventen Unternehmen einen Vertrag geschlossen habe, selbst geltend zu machen habe. Das insolvente Unternehmen sei nicht schutzwürdig. Es könne ja nicht „noch insolventer“ werden. Ihm entstehe kein eigener Schaden. Der Insolvenzverwalter dürfe aber nur Verbindlichkeiten gegenüber der Insolvenzschuldnerin geltend machen. Die Masse würde bei Klagebefugnis durch den Insolvenzverwalter zu Lasten der geschädigten (Neu-)Gläubiger bereichert. Der IX. Zivilsenat des BGH habe in seiner bisherigen Rechtsprechung fehlerhaft Parallelen zur Organhaftung gezogen. Die Haftung des (Steuer-)Beraters solle nur das Vermögen des Geschäftsführers schützen. Randnummer 86 Soweit der Kläger nach der Klageerhebung weitere Pflichtverletzungen in das Verfahren eingeführt habe, oder auf gerügte Pflichtverletzungen hin einen Schaden erst nach Klageerhebung dargelegt bzw. substantiiert berechnet habe, hält die Beklagte diese etwaigen Ansprüche für verjährt. Randnummer 87 Die Beklagtenseite vertritt die Auffassung, der Kläger versuche in unzulässiger Weise, der Beklagten das unternehmerische Risiko der Sanierung (insbesondere operative Probleme beim Bau, Verzögerungen beim Bauablauf, Zahlungsverzug zweier Reeder) aufzubürden und eine Art Garantie für den Sanierungserfolg zulasten von Wirtschaftsprüfern zu konstruieren. Als Wirtschaftsprüfer gebe man aber nur eine Wahrscheinlichkeitsprognose bzgl. der Sanierbarkeit ab (> 50%), keine Garantie des Sanierungserfolges. Ihr Sanierungsgutachten sei unter dieser Prämisse tragfähig gewesen und weise keine Fehler auf. Randnummer 88 Die Beklagte sei nicht schon deshalb verantwortlich für einen etwaigen wirtschaftlichen Schaden, weil nach 2,5 Jahren doch noch die Insolvenz habe beantragt werden müssen. Diese ex-post Betrachtung sei unzulässig. Randnummer 89 Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei nicht zur Erstellung des Sanierungskonzeptes beauftragt worden. Dies habe vielmehr die Firma K1 mit den Werften gemeinsam ausgearbeitet und eigenverantwortlich am 08.12.2009 präsentiert. Aufgabe der Beklagten sei es nur gewesen, dieses Sanierungskonzept von K1 zu begutachten, auf Plausibilität zu überprüfen und zu sensitivieren. So sei die Arbeitsteilung zwischen E. und K1 geplant gewesen (vgl. K100). Nur insoweit sei die Beklagte in die vertraglichen Pflichten von E. eingetreten (vgl. B1, B2). Randnummer 90 Die finanzwirtschaftliche Analyse und die Planrechnung habe nach Angaben des Nebenintervenienten zwar die Beklagte gemacht, die dafür erforderlichen Daten hätten aber direkt von den Werften gestammt (B39) und seien von diesen zu verantworten. Randnummer 91 Weder K1 noch die Werften seien Unterbeauftragte der Beklagten gewesen. Etwaige Fehler von K1 im Sanierungskonzept seien der Beklagten nicht zuzurechnen, sondern den Werften. Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn die Fehler offensichtlich gewesen seien (z.B. widersprüchlich, erkennbar falsch, nicht nachvollziehbar) und im Rahmen der Sensitivierung durch die Beklagte nicht korrigiert worden wären. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Vielmehr sei die Arbeit von K1 inhaltlich nicht zu beanstanden gewesen. Lediglich bei der Übergabe der Daten, nachdem K1 Ende Januar 2010 gekündigt habe, sei es zu Unvollständigkeiten etc. gekommen. Nach IDW S6 Rn. 34 sei es erlaubt, dass ein Wirtschaftsprüfer die Daten anderer, qualifizierter Berater übernehme. Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Konzept von K1 unplausibel, oder diese Firma für die übernommene Aufgabe ungeeignet sei, habe es nicht gegeben. Randnummer 92 Dem Wirtschaftsprüfer stehe bei der Sanierungsbegutachtung auch ein Beurteilungs- und Ermessenspielraum zu, den der Kläger nicht einfach durch seinen eigenen ersetzen könne. Allenfalls wenn der Spielraum eindeutig überschritten werde, könne man einen Fehler im Gutachten unter Umständen annehmen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Randnummer 93 Für die Erstellung des Gutachtens sei der vereinbarte Zeitraum von rund 6 Wochen ab der Auftragserteilung bis zur vereinbarungsgemäß nur mündlichen Präsentation am 14.12.2009 ausreichend gewesen, da ein großes Team habe zur Verfügung gestellt werden können und das Konzept ja von K1 bereits erarbeitet worden sei. Die Übernahme des Auftrages sei also nicht pflichtwidrig gewesen. Randnummer 94 Alle erforderlichen Informationen, die von K1 oder den Werften stammten und plausibel gewesen seien, hätten der Beklagten am 11.12.2009 vorgelegen, seien von ihr ausgewertet worden und in die Sanierungsaussage vom 14.12.2009 eingeflossen. Ein Redaktionsschluss zum 11.12.2009 (vgl. K 144) sei den Werften nur bekanntgegeben worden, um sie zu motivieren, noch ausstehende Daten schnellstmöglich zu übersenden. Dies sei dann auch geglückt. Die Begutachtung habe vollständig zum 14.12.2009 abgeschlossen werden können und sei danach nur noch zu verschriftlichen gewesen. Lediglich einzelne unwesentliche Punkte seien noch nachträglich von der Beklagten bei den Werften oder K1 abgefragt worden. Randnummer 95 Es sei nicht fehlerhaft gewesen, eine Sanierungsaussage ohne Kenntnis der konkreten Finanzierungsbedingungen zu treffen. Es sei allen bei der Präsentation am 14.12.2009 Anwesenden bekannt gewesen, dass die Finanzierungsbedingungen noch nicht endgültig festgestanden hätten und die Beklagte insoweit bei ihrer Sanierungsaussage lediglich Annahmen unterstellen konnte. Die Sanierungsaussage der Beklagten habe ja gerade dazu gedient, zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen eine finanzielle Stützung der Werften noch in Frage kommen könne. Unmittelbar nach der Präsentation sei ferner die Anlage K19 als Handout per Mail (K21) an die Teilnehmer versendet worden. Dort seien die Finanzierungsannahmen der Beklagten auf S. 34 nachzulesen gewesen. Ob diese Anlage K19 bereits in der Präsentation verwendet wurde, oder die Anlage K152, könne daher eigentlich dahinstehen. Die von der Beklagten angenommenen Finanzierungskonditionen seien aber auch Gegenstand der mündlichen Präsentation gewesen und K 152 sei lediglich vorab an Herrn H1 übersandt worden, der sich auf die Präsentation habe vorbereiten wollen. Randnummer 96 Die Beklagte vertritt den Standpunkt, sie habe ihren nachträglichen, schriftlichen Bericht nicht an den aktuellen Stand der Verhandlungsergebnisse zum 01.02.2010 anpassen müssen. Sie sei nur zur Begutachtung der Sanierungsfähigkeit zum Stichtag 14.12.2009 beauftragt worden, denn kurz danach seien die Kredite ausgelaufen und die Banken sowie das Land MV und der Bund hätten die Entscheidung noch vor dem 31.12.2009 treffen müssen, ob sie sich weiter als Finanzierer engagieren. Die Beklagte sei daher nicht zur Begutachtung der Sanierungsfähigkeit der Werften bis zur schriftlichen Abgabe ihrer Arbeitsergebnisse am 01.02.2010 (oder gar fortlaufend darüber hinaus) beauftragt gewesen. Anderenfalls hätte sie mehrere Sanierungsaussagen zu verschiedenen Stichtagen treffen müssen. Für eine Auslegung dahingehend, gebe der geschlossene Vertrag aber nichts her. Randnummer 97 Die Werften hätten die Abgabe des Gutachtens mit Stichtag 14.12.2009 auch nicht als fehlerhaft gerügt und die Kosten für dieses und das zeitgleich verschickte Ergänzungsgutachten unbeanstandet gezahlt. Dieses Ergänzungsgutachten habe auf dem zweiten, mündlich erteilten Auftrag beruht. Dieser sei allerdings nicht ausdrücklich im Side letter erwähnt worden, weil er schriftlich noch nicht bestätigt gewesen sei. Randnummer 98 Die Finanzplanung des Sanierungskonzeptes sei aus Sicht ex ante nicht zu beanstanden gewesen. Konkrete Finanzierungsbedingungen für die Bürgschaften seien der Beklagten bis zum 01.02.2010 noch nicht bekannt gewesen. Die Annahmen zu den Finanzierungskosten hätten auf den Annahmen der Werften basiert und nicht unplausibel geschienen, da sie doppelt so hoch gewesen seien (Kontokorrent 8%, Avale 4%), wie die bisherigen Kosten (Kontokorrent 4-5% (www. Bundesbank.de), Avale 2%). Es hätten verschiedene Banken als Finanzierer für Verhandlungen bereitgestanden (vgl. K6). Randnummer 99 Die Konditionen für die Sockelfinanzierung durch das LFI-Darlehen seien für die Abschätzung der endgültigen Finanzierungskosten der Restrukturierung nicht maßgeblich gewesen. Es habe am 02.11.2009 von Staatssekretär M. die Äußerung des Landes M.-V. gegeben, dass eine Verlängerung oder Erhöhung des LFI-Darlehens ausgeschlossen sei (vgl. K 14). Man habe daher andere Kreditgeber für die Sockelfinanzierung gesucht. Erst am 05.12.2009 (N26) habe sich das Land MV umentschieden. Die Verlängerung und Erhöhung des LFI-Darlehens sei am 10.12.2009 politisch gebilligt worden. Der daraufhin vereinbarte Zinssatz von 11,45% sei EU-rechtlich eigentlich nicht erforderlich gewesen und habe die Beklagte ebenso wie P2 der Höhe nach dann nachträglich überrascht. Die Darlehenssumme sei mit mehr als 100% (76 Mio €) abgesichert gewesen (K24a). Randnummer 100 Dass letztlich keine, jederzeit der Höhe nach an den jeweilig schwankenden Finanzbedarf angepasste, Kontokorrentvereinbarung getroffen worden sei, hätte die Zinslasten für die Werften unvorhersehbar erhöht (13,1 Mio € in 3 Jahren). Auch hätten sich die Banken gegen die schnelle Rückführung des teuren LFI-Darlehens später gesperrt, da sie das Land nicht aus der Mithaftung hätten entlassen wollen. Dies habe die Beklagte aber beides nicht antizipieren können oder müssen. Randnummer 101 Die Darlehenshöhe habe das Land M/V selbst auf 48 Mio. € begrenzt. Dies sei keine Berechnung und Festlegung durch die Beklagte gewesen. Diese Sockelfinanzierung habe aber auch ausgereicht. Daneben habe es noch operative Cash flow Erwartungen gegeben (ex post 2011: 91 Mio €, 2012: 10,6 Mio €) und Festgeldanlagen, die die Restrukturierungskosten hätten auffangen können. Ferner seien die Projektabläufe zeitlich entzerrt worden, so dass Liquidität habe freigelegt werden können. Der Sockelbetrag sei dann zu keiner Zeit überschritten worden, was gegen einen Berechnungsfehler spreche. Randnummer 102 Eine Verpflichtung, die Zinszahlungspflichten und die Anzahlungen ebenfalls durch Avale abzusichern, habe es in den Anfang Dezember 2009 vorliegenden Verträgen nicht gegeben. Dies sei erstmals nach dem 14.12.2009 von den Banken thematisiert worden. Letztlich seien die finanzierenden Banken aber bereit gewesen, den höheren Avalrahmen von 326 Mio € zu akzeptieren und dieser sei nicht durchgängig, sondern nur einmal, im März 2011, tatsächlich voll ausgeschöpft worden (vgl. K24 S. 7 + 10). Auf eine bestimmte Eigenkapitalquote der Werften sei es bei den Verhandlungen über den Avalrahmen letztlich nicht angekommen. Diese Quote habe in den unterschiedlichen Verhandlungsstadien stark variiert (vgl. B56-B59). Randnummer 103 Der Avalkreditvertrag habe sich verzögert, weil die Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten erst noch hätten bestellt werden müssen und in Hinblick auf die Gesamtschuldnerstellung der Werften Fragen aufgekommen seien. Auch habe es die Überlegung gegeben, andere Banken in die Finanzierung einzubeziehen. Wegen dieser klärungsbedürftigen Fragen hätten die Banken eine Brücken-Avalfinanzierung von 58 Mio € bis zum endgültigen Vertragsschluss bewilligt (K172). Randnummer 104 Die Bürgschaftskosten seien in den Kosten für die Avalprovisionen in der Präsentation vom 14.12.2009 (4%) enthalten gewesen. Tatsächlich seien die Bürgschaftskosten im Verlauf unterhalb der Planung geblieben, was den Jahresabschlüssen zu entnehmen sei. Diese Kosten hätten daher die Insolvenz nicht verursacht. Randnummer 105 Die Treuhandkosten seien erst im März 2010 aufgrund einer gesonderten Vereinbarung von der H. AG auf die Werften umgelegt worden (Schuldbeitritt v. 04.03.2010). Die Treuhandkosten habe der Kläger inzwischen aber erfolgreich vor dem Landgericht Bremen von der H. AG zurückerstattet bekommen. Die Einschätzung der Beklagten im Ergänzungsgutachten, dass diese Kosten nicht von den Werften zu tragen seien, habe sich damit bestätigt und sei nicht unvertretbar gewesen. Randnummer 106 Die Beraterkosten der Beklagten und von K1 seien unter dem Punkt „sonstige Restrukturierungsaufwendungen“, der nur diese Kosten betraf (insgesamt: 10 Mio €, K10 S. 199), berücksichtigt worden. Sie seien zum Januar 2010 der Dauer, Höhe und dem Umfang nach noch ungewiss gewesen. Die Kosten für das Verschmelzungsgutachten seien im Dezember 2009 noch gar nicht erkennbar gewesen. Randnummer 107 Für die Altersteilzeitbürgschaften und Devisentermingeschäfte seien bei der D. Bank 5 Mio € gesondert als Festgeld zur Sicherung angelegt worden (B64, B5, S.101). Nach der Verschmelzung habe die R. Versicherung die Altersteilzeitsicherung gegen Avalierung (1,14 Mio €) übernommen. Für den Avalrahmen von 326 Mio € seien diese Kosten somit nicht relevant gewesen. Randnummer 108 Die zu erwartenden (aber nicht bei der Berechnung berücksichtigten) Ertragsteuern seien der Höhe nach nicht erheblich gewesen (laut SenseCase 0,21% des Gesamtvolumens). Randnummer 109 Es sei auch kein Fehler gewesen, am 01.02.10 verschiedene mögliche Finanzierungs-Szenarien für die Bürgschaftskosten zu beleuchten. Man habe sich im Rahmen der EU-Richtlinie bewegt. Die Lage bzgl. der Sicherheitenbestellung (vgl. N16) sei - einschließlich der Schiffsbauwerkhypotheken und verpfändeten Barhinterlegungen - gut gewesen, unabhängig von der Hebung stiller Reserven durch die Verschmelzung der Werften. Die Ausfallwahrscheinlichkeit der Werften sei auch von P2 mit einer Zahl bestimmt worden, die einem B-Rating entspreche (6,67) (vgl. B17 S. 8, B 45, N27). Aufgrund der im Dezember 2009 getätigten positiven Sanierungsaussage sei ein B-Rating realistisch gewesen. Letztlich seien die Bedingungen des Szenario 3) (Bürgschaftskosten 3,8%) dann tatsächlich auch vereinbart worden. Die Bürgschaftskosten seien dann tatsächlich später noch unterschritten worden. Dies alles spreche für die Annahme, dass Szenario 3) kein unrealistisches Hoffnungsszenario der Beklagten gewesen sei, nur um die Sanierungsaussage halten zu können. Bereits in 2010 seien erste Sanierungserfolge zu verzeichnen gewesen. Randnummer 110 Die eingeplanten Aufträge seien bereits in der Krise ausgehandelt worden, hätten dieses krisenbedingte, zusätzliche Kostenrisiko der Werften also schon berücksichtigt. Randnummer 111 Die Liquidität sei nicht durch einen „Puffer“ zu sensitivieren gewesen. Die Liquidität sei das Ergebnis der Sensitivierung, nicht deren Gegenstand. Als Quercheck habe man festgestellt, dass selbst bei einem 15% Abschlag der Finanzrahmen noch nicht überschritten sei. Die hinterlegten Festgeldbeträge und ein bestehendes Bardepot iHv 10% des Bürgschaftsbetrages hätten eine zusätzliche Liquiditätsreserve dargestellt. Der Avalrahmen sei nicht ständig voll ausgeschöpft gewesen und habe daher ebenfalls zusätzliche Liquidität bereitgehalten. Insgesamt sei insoweit in der Regel im Schnitt ca. 30 Mio € Liquidität sichergestellt gewesen. Etwaige externe Risiken (Storno und Vertragsverletzungen von Vertragspartnern, Stundungen etc.) seien hierdurch aus gebotener Sicht ex-ante ausreichend auffangbar gewesen. Randnummer 112 Durch das Ergänzungsgutachten (K24, Stichtag 31.01.10) seien keine Erkenntnisse versteckt worden um Fehler der Präsentation vom 14.12.2009 zu verschleiern. Beide schriftlichen Gutachten seien gemeinsam verschickt worden und hätten gleichzeitig zur Kenntnis genommen werden können. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Szenario 1) den Finanzrahmen aus der Sanierungsaussage vom 14.12.2009 sprenge und nur das Szenario 3) im Finanzierungsrahmen bleibe, sich die Sanierungsaussage somit nur in Bezug auf dieses Szenario 3) aufrechterhalten lasse. Randnummer 113 Die Flusskreuzfahrschiffe und etwaige „Dummies“ hätten die Werften bereits in die Durchlaufplanung eingestellt. Deshalb seien sie auch in die Szenariobetrachtung mit zu berücksichtigen gewesen. Über die Durchlaufplanung hätten die Werften allein entschieden. Die Beklagte habe diese nur sensitivieren müssen und können. Randnummer 114 Auch sei von der Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass und warum der Scandlines-Auftrag in die Betrachtungen nicht mit einbezogen worden sei. Auch K1 habe den Auftrag in seinen Management Case nicht aufgenommen (vgl. N3, S. 3, K11a S. 48). Die Fähren seien im Term sheet der Banken bzgl. der Avalrahmenfinanzierung zu dieser Zeit nicht enthalten gewesen. Die finanziellen Risiken der S.-Aufträge seien den Werften und den Finanziers durch Übersendung der Anlage K 30 am 25.01.2010 (N32, B62) offengelegt worden und dort bekannt gewesen (vgl. K155, K 155a). Die Banken, der Bund und das Land M/V hätten am 27.01.2010 ausdrücklich die Finanzierung der S.-Verträge abgelehnt. Zumindest habe es keine Finanzierungszusage für die Verträge gegeben (vgl. K 221, wo der Mehrbedarf von 112 Mio € ausdrücklich angesprochen werde). Auf der Rückfahrt von diesem Meeting habe Herr H1 ausdrücklich festgelegt, dass die S.-Aufträge vorerst von der Begutachtung ausgenommen werden sollten. Die Beklagte habe diese Verträge aus der Szenariobetrachtung daher herauslassen dürfen, was auch niemand gerügt habe. Randnummer 115 Auf der Sitzung des Treuhandbeirates vom 27.01.2010 sei über eine Genehmigung des S.-Vertragsabschlusses nicht entschieden worden (N31). Bei der weiteren Sitzung am 01.02.2010 sei die Genehmigung unter einen Finanzierungsvorbehalt gestellt worden (K16, S.8). Vor dem 01.02.2010 habe die Beklagte keine Unterlagen erhalten, aus denen sich ergeben habe, dass die Werften die S.-Verträge in die Unternehmensplanung bereits aufgenommen hätten. Die von dem Kläger insoweit vorgelegten Schriftstücke (die alle erst nach dem 14.12.2009 datieren würden) seien der Beklagten nicht bekannt gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, wem von der Beklagten sie nach klägerischer Vorstellung übergeben worden sein sollen. Die Werften hätten offenbar entschieden, die Informationen zu S. nicht breit zu streuen (vgl. N70). Den LOI habe die Beklagte erst auf eigene Anfrage hin erhalten (K49). Randnummer 116 Erst im Februar 2010 sei der S.-Auftrag dann wieder in die Bautenplanung hineingenommen worden, was von der Beklagten sogleich ausdrücklich hinterfragt worden sei (vgl. Anlage 3 z. Protokoll v. 18.09.2019, Bl. 2074 d.A.). Der Antrag auf Vertragsgenehmigung (K49) sei dann erst am 04.03.2010 für die Treuhandbeiratssitzung am 09.03.2010 vorgelegt worden (N4). Die von der Klägerseite vorgelegte Anlage K219 sei keine Durchlaufplanung. Sie sei dennoch für die Erstellung der Szenariobetrachtung inkl./exkl. Fähren berücksichtigt worden. Am 25.03.2010 habe die Beklagte die Geschäftsführung darauf hingewiesen, dass für die S.-Aufträge keine tragfähige Planung vorliege. Weiteres sei nicht erforderlich gewesen. Die Geschäftsführung habe sich offenbar entschlossen, an diesem Tag die Verträge dennoch zu unterschreiben, obwohl daneben auch zu diesem Zeitpunkt nach dem technischen Gutachten feststand, dass bzgl. der vertraglich zugesicherten Tragfähigkeit des geplanten Schiffes lediglich eine Reserve von 88 Tonnen bestanden habe (vgl. N63). Randnummer 117 Die Zustimmung zum Vertragsschluss sei vom Beirat erteilt worden, die Beklagte habe den Auftrag dann in ihre Planung ab dem 29.03.2010 aufgenommen. Randnummer 118 Die Finanzierbarkeit habe zu dieser Zeit nicht mehr in Frage gestellt werden müssen. Vor dem Untersuchungsausschuss des Landtages M. V. habe Herr H1 in seiner Anhörung bestätigt, dass die Bauzeiten verschoben worden seien, um die S.-Aufträge ohne Zusatzfinanzierung durchführen zu können. Tatsächlich seien zwei Ro-Ro Fähren und die weiteren Projekte Nr. P510 und P511 sowie die Projekte P1-P7 weggefallen (vgl. K56, S. 41 ff.). Bei den Bauten P496 und P499 habe durch Nachverhandlungen der Umsatz erhöht werden können. Das Auftragsvolumen bzgl. der S.-Fähren habe sich von 83 Mio € auf 86,71Mio € erhöht, so dass auch mit dem Auftraggeber vereinbarte Kick-back-Zahlungen in Höhe von 4 Mio € aufgefangen worden seien. 60% der Bauaufwendungen seien aus dem Avalkredit und aus Barauszahlungen bestreitbar gewesen, so dass eine Zusatzfinanzierung nicht mehr nötig gewesen sei. Auch der Parlamentarische Untersuchungsausschuss sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der S.-Auftrag nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Randnummer 119 Das schriftliche Sanierungsgutachten vom 01.02.2010 (K10) sei auch bezüglich der Unternehmensplanung inhaltlich nicht zu beanstanden. Diese habe ohnehin nicht die Beklagte gemacht, sondern diese sei von der Geschäftsführung der Werften erstellt worden und der Beklagten nur zur Prüfung und Sensitivierung zur Verfügung gestellt worden. Es habe insoweit regen schriftlichen und telefonischen Austausch gegeben. Der Kläger habe lediglich einzelne E-Mails aus dem Schriftverkehr vorgelegt, die insoweit aus dem Zusammenhang gerissen worden seien. Er vermittele so ein falsches Bild. Die Entscheidung, welche Schiffsbauprojekte wann wie umgesetzt werden sollten, habe immer die Werftenleitung getroffen. Die Projektverträge hätten der Beklagten nicht vorgelegen. Die Beklagte habe diese Entscheidungen der Werften, die nicht unplausibel erschienen, dann in die Planungs-/Analysesoftware (Recon, eForecast) eingepflegt. Dies sei dann den Werften mitgeteilt worden, mit der Bitte, die dortigen Excel-Dateien entsprechend anzugleichen. Hieraus konstruiere der Kläger, dass die Beklagte die Unternehmensplanung übernommen habe. Dies sei unzutreffend. Randnummer 120 Eine Entzerrung der Durchlaufplanung und Umplanung der Teil-/Anzahlungen sei nach Rücksprache mit Vertrieb, Produktion und Kunden erfolgt und ferner ein übliches, nicht zu beanstandendes Vorgehen. In Bezug auf das Forschungsschiff „S.“ seien die Werften im Übrigen von einer politischen Unterstützung ihrer Bewerbung ausgegangen und hätten der Beklagten mitgeteilt, die diesbezüglichen Anzahlungen müssten nicht avaliert werden. Die Beklagte habe insoweit vorsorglich dennoch einen Hinweis in K51 aufgenommen. Randnummer 121 Für die Daten zum Management Case im Sanierungskonzept sei ohnehin allein K1 verantwortlich. Wenn dieser Fehler aufweise, seien die der Beklagten nur zuzurechnen, wenn sie ohne weiteres erkennbar gewesen wären. Dies sei aber nicht der Fall oder sie seien durch die Sensitivierung im Sensitivity Case korrigiert worden. Die Erfüllbarkeit der Soll-Analyse sei aufgrund der von K1 festgestellten Stärken der Werften kombiniert mit den von K1 vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen aus der maßgeblichen ex-ante Sicht plausibel und überwiegend wahrscheinlich gewesen. Geboten sei eine Gesamtschau, der Gutachter habe dabei einen Beurteilungsspielraum, der nicht überschritten worden sei. Etwaige Einzelfehler im Gutachten seien nur dann erheblich, wenn sie die Sanierungsaussage insgesamt zu Fall brächten und nicht durch andere Werte ausgeglichen werden könnten. Dies habe der Kläger nicht dargelegt. Randnummer 122 Die Abkehr vom Containerschiffsbau hin zum Spezialschiffsbau sei schon seit Mitte 2009 von den Werften verfolgt worden, d.h. zu einer Zeit, als die Beklagte in die Sanierungsfrage noch gar nicht eingeschaltet gewesen sei. Diese Sanierungsstrategie sei nicht unplausibel gewesen. Der Markt habe dies ebenso gesehen, denn die Werften hätten Aufträge im Gegenwert von 1 Mrd.€ erhalten. Randnummer 123 Die Mitarbeiter der Werften seien im Spezialschiffsbau nicht völlig unerfahren gewesen. Sie hätten bisher nur einen anderen Schwerpunkt gehabt und hätten lediglich den Focus ändern müssen. Auch sei jedes Bauprojekt von Schiffsbausachverständigen, namens S1 und des Büros S2, bezüglich Technik und Kalkulation geprüft und freigegeben worden (vgl. N7). Im Reparaturbereich hätten die Mitarbeiter Spezialkenntnis in Bezug auf das Schweißen von Aluminium gehabt. Man habe die Kapazitätenplanung dennoch vorsorglich auf 70% (d.h. um 30%) verringert. Konstruktionsarbeiten hätten extern vergeben werden sollen, an bereits bekannte Kooperationspartner. Der Markt habe wegen der Schifffahrtskrise genug Ingenieure zu geringen Stundensätzen bereitgehalten. Die Personalkosten sollten durch eine neue, IT-CAD-System unterstützte Modulbauweise verringert werden. Angesichts der Variationsbreite von Spezialschiffen sei ein Verhältnis von Konstruktions- zu Produktionsstunden nur schwer zu verallgemeinern. Bei Reparaturaufträgen würden gar keine Konstruktionskosten anfallen. Die veranschlagten Planzahlen seien in Bezug auf die Lohnkosten aber tatsächlich noch unterschritten worden, was die Plausibilität der Planung belege. Randnummer 124 Die angenommene Produktivitätssteigerung von 15% sei durch eine Reihe von Maßnahmen zur Qualitätssteigerung des Objektmanagements, Wissensmanagements, Datenmanagementsystems und die Verringerung der Zeichnungstiefe in der Konstruktion plausibel gewesen. Man habe gegenüber dem Management Case dennoch einen Risikoabschlag von 20% gemacht. Randnummer 125 Beim Materialeinkauf seien tatsächlich 6,5 Mio € statt der geplanten 3,4Mio € eingespart worden (vgl. K83, N9). Auch insoweit seien die Zahlen von K1 offensichtlich nicht unplausibel gewesen. Randnummer 126 Zur Beurteilung der Renditefähigkeit sei das Abstellen auf die EBITDA/EBIT-Marge hier die einzig zutreffende Methode. Der IDW S6 enthalte insoweit keine Vorgaben. Der Wirtschaftsprüfer sei daher in der Wahl der Methode nicht eingeschränkt. Die Finanzierungsstruktur sei zum Zeitpunkt von Sanierungsgutachten häufig noch gar nicht sicher vorhersehbar. Insoweit sei der Abzug der Finanzierungskosten zur Renditebewertung häufig kaum möglich. Auch würden in Sanierungszeiten von den Unternehmen häufig überdurchschnittlich hohe Zinsen verlangt. Das Erreichen der Renditefähigkeit müsse aber unter Berücksichtigung und Vergleich mit den normalen Marktbedingungen beurteilt werden. Anderenfalls würde von den zu beurteilenden Unternehmen eine produktivere und erfolgreichere Leistung gefordert als von normalen Marktteilnehmern. Für einen realistischen Vergleich sei daher allein auf das operative Geschäft / die Leistungsfähigkeit des Unternehmens abzustellen, ohne Zinslast oder Steuern. Der Wechsel von den Netto- zu den Bruttodaten sei ausdrücklich transparent gemacht worden und für die einzelprojektbezogene Darstellung erforderlich gewesen (vgl. K54 S. 70). Im Übrigen habe die Beklagte nicht nur auf die EBITDA/EBIT Marge abgestellt, sondern auch Erhebungen zum Cashflow, zum Eigenkapital und zur Gesamtleistung gemacht. Randnummer 127 Die weiteren zusätzlichen Ausarbeitungen und Präsentationen ab Februar 2010 seien aufgrund der zweiten Auftragserteilung erfolgt, allerdings sei nicht die laufende Prüfung der Umsetzung der Sanierungsarbeiten beauftragt gewesen, sondern nur die Berichterstattung über Stand und Umsetzung der Planung sowie punktuelle Berechnungen der Finanzen auf Zuruf, insbesondere wenn die Banken hierzu eine Stellungnahme erbeten hätten. Es habe ohne konkrete Anfrage für die Beklagte keine eigene Hinweispflicht auf etwaige Probleme gegeben. Randnummer 128 Die Bestätigung der Sanierungsaussage am 30.03.2010 (K 65) sei nicht pflichtwidrig gewesen. Sie sei zum einen zeitlich begrenzt nur bis April 2010 ausgesprochen worden und habe lediglich bestätigen sollen, dass die Verlängerung der Brückenfinanzierung mit relativ hohen Finanzierungskosten die Sanierungsfähigkeit der Werften nicht beeinträchtige. Die Sanierungsmaßnahmen hätten zu dieser Zeit bereits erste Erfolge erzielt, was die positive Aussage unterstützt habe. Randnummer 129 Auch die positive Sanierungsaussage vom 28.05.2010 sei nicht pflichtwidrig gewesen (K 76). Durch die Verschmelzung mit der V. S. seien in zulässiger Weise stille Reserven gehoben worden. Es habe für die Wertberechnung einen gesonderten Auftrag gegeben. Dieser sei von einem Mitarbeiter der Beklagten erfüllt worden, der nicht zum Sanierungsteam gehört habe (vgl. N95, K17). Es gehe also ggf. nicht um die Verletzung des hier in Streit stehenden Sanierungsauftrages. Das Vorgehen der Beklagten und des Nebenintervenienten im Zusammenhang mit der Verschmelzung sei nicht zu beanstanden. Randnummer 130 Die Eigenkapitalbeschaffung für die Werften sei nicht Aufgabe der Beklagten gewesen. Das Eigenkapital sei aber durchgängig positiv gewesen (vgl. K10). Die Verschmelzung sei von Anfang an von den Banken und nicht von der Beklagten erdacht worden, aus Synergiegründen, nicht um Eigenkapital vorzutäuschen (vgl. K24 S. 24). Randnummer 131 Da die Beklagte nicht die Abschlussprüferin der Werften war, war es für sie auch nicht maßgeblich, ob eine rückwirkende Verschmelzung für die Handelsbilanz unzulässig sein könnte. Die Verschmelzung sei in dem gesetzlichen Zeitfenster von 8 Monaten zum Handelsregister ordnungsgemäß angemeldet worden. Randnummer 132 Die Beklagte sei als Beraterin lediglich verpflichtet gewesen, den subjektiven Entscheidungswert für den/die Anteilseigner zu ermitteln (vgl. IDWS 1, B30), nicht den objektiven Wert für einen Dritten. Der Unternehmenswert orientiere sich an dem zukünftigen Ertragspotential mit den Verbundeffekten. Sich nur am Sensitive Case zu orientieren, berge die Gefahr der Doppelberücksichtigung von Risiken, sowohl bei der Planung als auch bei den Kapitalkosten. Auch habe man die wirtschaftlichen Sanierungserfolge seit Dezember 2009 abbilden dürfen. Der Sensitivity Case sei insoweit teilweise überholt gewesen. Wegen der geplanten Sanierung sei es gerechtfertigt gewesen, von einem hohen zukünftigen Ertragspotential auszugehen. Der tatsächliche vorherige und spätere Kaufpreis für den Werftteil S. lasse keine Rückschlüsse auf den Unternehmenswert zu, da die Sanierungseffekte bereits gegriffen hätten. Auch habe der Kaufpreis in 2007, wenn er tatsächlich nur 25 Mio € betragen haben sollte, unter dem Gewinn vor Steuern gelegen und sei damit seinerseits unplausibel niedrig gewesen. Randnummer 133 Letztlich hätten weder E. als Abschlussprüfer, noch P2 für das Land MV das Verschmelzungsgutachten in Frage gestellt. Dass die Werften letztlich den Wert eigenständig lediglich auf 121 Mio € geschätzt hätten (Schlussbilanz N96), belege nicht die Fehlerhaftigkeit der sachverständigen Einschätzung der Beklagten. In der Schlussbilanz der V. S. seien nur keine stillen Reserven gehoben worden. Der Jahresabschluss sei erst nach Abschluss des Avalkreditvertrages erstellt worden. Die erst im Jahresabschluss verbindlich gehobenen stillen Reserven hätten daher die Konditionen des Avalkreditvertrages gar nicht beeinflussen können. Randnummer 134 Man könne der Beklagten nicht zurechnen, dass dann im Laufe der Sanierung zwei Besteller der Werften in Zahlungsverzug geraten seien, die S.-Fähren falsch konstruiert wurden, die Feuerschutzbestimmungen für diese Fähren behördlich verschärft worden seien, Subunternehmer nicht geleistet hätten oder ihre gelieferten Motoren schadhaft gewesen seien. Dies seien aber die wahren Auslöser des Insolvenzverfahrens gewesen. Auch sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die finanzierenden Banken einer Zwischentilgungsmöglichkeit des LFI II Darlehens von Bund/Land widersprochen hätten. Soweit der Kläger sich auf Gutachten aus parallelen Gerichtsverfahren gegen die Geschäftsführung zur fehlerhaften Kalkulation des S.-Auftrages am 08.01.2009 berufe, verkenne er, dass er sich dieses Verschulden der Geschäftsführer zurechnen zu lassen habe, nicht die Beklagte. Die Beklagte sei in den Abschluss des S.-Vertrages und die entsprechende Kalkulation nicht eingebunden gewesen. Sie habe eigene Berechnungen erstellt, Scandlines in ihr Sanierungskonzept zunächst nicht mit aufgenommen und dann erst im Mai 2010 in der Finanzplanung zu berücksichtigen gehabt, nachdem der Treuhandbeirat der Werften den Vertrag trotz Kenntnis einer Vollkostenunterdeckung von 6 Mio € genehmigt habe. Randnummer 135 Auch die Sanierungsaussage zum 09.12.11 (K85) sei nicht falsch gewesen. Randnummer 136 Im Juni 2011 seien zwei Kreditversicherer (V. A. Versicherungs AG und Q.) gewonnen worden, die Aufträge von H2 & Partner für die Bauzeit i. H. v. 115 Mio € abzusichern (vgl. N53, N91). Dies erfolgte außerhalb des Planungskonzepts der Beklagten. Der Zahlungsverzug von Harren und Partner und die Stornierung des Folgeauftrages seien erst nach der Sanierungsaussage im Dezember 2011 erheblich geworden. Randnummer 137 Der neue Planungszeitraum für 2012 bis 2014 sei durch die Werften festgelegt worden. Die bisherigen Planziele seien in der maßgeblichen Gesamtschau im Wesentlichen erreicht gewesen. Die Fortschreibung des Planungszeitraumes sei kein Trick der Beklagten, sondern bei Unternehmenssanierungen üblich. Auch habe die Beklagte die Sanierungsaussage nicht einfach am 09.12.2011 aufrechterhalten, sondern weitere erhebliche Voraussetzungen benannt, u.a. die Deckung der Liquiditätsunterdeckung und Sicherung des Avalrahmens unter den geplanten Rahmenbedingungen. Diese Voraussetzungen seien für die Fortführung der Sanierung als erforderlich benannt gewesen (K 85 S. 27). Deren Eintrittswahrscheinlichkeit sei nicht bewertet worden, dies sei auch nicht beauftragt gewesen. Man habe die Voraussetzungen einer Sanierungsfähigkeit aufgelistet. Dies sei für die Erklärungsempfänger auch erkennbar gewesen. Dies sei nach IDW S6 nicht verboten. IDW S6 sei aber auch nicht der Maßstab, denn ein neues Sanierungsgutachten sei zu diesem Stichtag ja nicht beauftragt gewesen. Die Beklagte habe im Übrigen warnend darauf hingewiesen, dass die Sanierung selbst bei Einhaltung der Bedingungen nicht gelingen könnte. Keiner der Adressaten der Aussage habe diese als pflichtwidrig, ungenügend oder unklar bemängelt. Jedenfalls seien die Ansprüche verjährt, weil der Kläger einen hierauf beruhenden Schaden nicht schon in der Klage schriftsätzlich dargelegt habe. Randnummer 138 Die Beklagte vertritt den Standpunkt, die Klage sei schon deshalb nicht schlüssig, weil es an der Kausalität fehle. Das im Dezember 2009 vorgelegte Unternehmensleitbild und die geplanten operativen Maßnahmen seien in Bezug auf eine Fortführungsprognose tragfähig gewesen und habe 2,5 Jahre erfolgreich umgesetzt werden können, bis weitere, unvorhersehbare Probleme hinzugetreten seien. Die Werften hätten ferner Kenntnis von allen Umständen gehabt, die der Kläger der Beklagten jetzt als Pflichtverletzung vorwerfe (enger Zeitplan, noch unbestimmte Finanzierungsrahmen, Unternehmensplanung von K1, angeblich unzutreffende Unternehmensdaten, Nichtberücksichtigung der S.-Verträge). Auch sei ab Ende Dezember 2009, vor Abschluss des zweiten LFI-Darlehens allen bekannt gewesen, dass der ursprünglich geplante Avalrahmen von 285 Mio € nicht ausreichen werde. Die Sanierungsaussage vom 14.12.2009 sei daher für die weiteren Schritte nicht mehr kausal gewesen. Randnummer 139 Etwaige einzelne, kleine Fehler im Sanierungsgutachten (z.B. Ertragssteuer) hätten sich nicht maßgeblich auf die positive Sanierungsaussage ausgewirkt. Das Land MV hätte ggf. auch eine höhere Sockelfinanzierung bewilligt. Etwas Anderes habe der Kläger nicht dargelegt. Randnummer 140 Der Kläger habe sich ferner nicht darauf festlegen wollen, dass die Werften zum fraglichen Stichtag auf keinen Fall sanierungsfähig gewesen seien, d.h. die Sanierungsfähigkeit unter keinen Umständen ausreichend wahrscheinlich gewesen sei. Zur damaligen Zeit seien alle Beteiligten, auch P2, von der Sanierungsfähigkeit der Werften ausgegangen. Auch der Kläger habe dies in seinem Insolvenzeröffnungsbericht noch angenommen. Solange aber auch nur irgendein tragfähiges Sanierungskonzept gegriffen hätte, wäre eine Insolvenzantragstellung nicht erforderlich gewesen und die Sanierungsaussage der Beklagten somit für den Schaden nicht kausal geworden (Kausalitätsunterbrechung durch rechtmäßiges Alternativverhalten). Damit falle dann auch die Schadensberechnung des Klägers auf den Stichtag 31.12.2009 oder 28.02.2010 in sich zusammen. Denn zu diesen Zeitpunkten hätte keine Insolvenzantragspflicht bestanden. Es sei der Beklagten daher auch nicht als Pflichtverletzung vorzuwerfen, wenn sie zu dieser Zeit nicht zu einer solchen Antragstellung geraten habe. Für die Stichtage der angeblich sonstigen falschen Sanierungsaussagen (30.03.2010, 28.05.2010, 09.12.2011) habe der Kläger schon nicht rechtzeitig vor Verjährungseintritt eine Schadensberechnung vorgelegt. Randnummer 141 Auch verkenne der Kläger, dass die Kausalkette für etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten dadurch unterbrochen worden sei, dass durch die Konstruktionsmängel bei den Scandlines-Fähren, erhöhte öffentliche Brandschutzanforderungen an diese Fähren, sowie durch den zeitgleichen finanziellen Ausfall zweier Besteller, die Havarie eines fertiggestellten Schiffes bei der Probefahrt und Problemen mit Zulieferern, mit entsprechenden, somit durch Dritte zu verantwortenden, Bauzeitverzögerungen, daraus resultierenden Pönalen und Mehrkosten in der Folge, die mit den Auftraggebern durch die Geschäftsführer nicht nachverhandelt werden konnten, ein eigenständiger Insolvenzgrund eingetreten sei. Nach Auffassung der Beklagten seien dies die alleinigen Insolvenzgründe gewesen und nicht der Beklagten anzulasten. Randnummer 142 Die Bauzeitverzögerungen hätten auch nicht auf Zahlungsrückständen wegen zu enger Liquiditätsrahmen beruht. Es habe sich um Vertragsbrüche Dritter und das übliche Geschäftsrisiko überschreitende Managementfehler gehandelt. Randnummer 143 Da der S.-Auftrag unter Finanzierungsvorbehalt weiterverfolgt worden sei (vgl. N76, N77), sei eine Warnung der Beklagten in Bezug auf diesen Auftrag nicht erforderlich gewesen. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass im Falle einer Warnung vor dem S.-Auftrag ein Insolvenzantrag die Folge gewesen wäre. Die Werften hätten die Risikoberechnung inklusive und exklusive der S.-Fähren erhalten (K30), den Auftrag aber dennoch weiterverfolgt (N89, N81, N34) trotz Vollkostenunterdeckung (N4). Unterzeichnet worden sei der Vertrag von den Geschäftsführern dann nur mit einem Finanzierungsvorbehalt für die Bestellerin, nicht für die Werften (N85, N86) und ohne dass ein Schiffssachverständiger das Projekt zuvor vollständig begutachtet habe (N88). Selbst der Kläger werte dies als Pflichtverletzung der Geschäftsführung der Werften, denn er habe diese insoweit ebenfalls auf Schadenersatz verklagt, was er der Beklagten aber nicht schadensmindernd zu Gute kommen lassen will. Randnummer 144 Auch lasse der Kläger unberücksichtigt, dass die S.-Fähren letztlich nicht – wie ursprünglich berechnet – auf die Planung von Dezember 2009 aufgesattelt worden seien, sondern der Vertragsschluss erst erfolgt sei, als andere Projekte entfallen waren und somit in der Durchlauf- und Finanzplanung neue Freiräume entstanden seien. S. habe daher letztlich gar keinen zusätzlichen Aval-Finanzrahmen benötigt. Eine weitere Warnung vor der Auftragsannahme sei daher nicht erforderlich gewesen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten könne im Zusammenhang mit den S.-Auftragen nicht angenommen werden. Schließlich sei im Falle einer erfolgreichen weiteren Warnung vor diesem Auftrag allenfalls davon auszugehen, dass dann dieser Auftrag lediglich nicht angenommen, eine Sanierung aber dennoch versucht worden wäre. Randnummer 145 Des Weiteren blende der Kläger aus, dass das erste Überbrückungsdarlehen an die Werften bereits am 16.10.2009 gewährt worden sei, d.h. zu einer Zeit, als die Beklagte noch gar nicht involviert gewesen sei. Dies zeige, dass der politische Wille, die Unternehmen zu retten, auch bereits ohne die Sanierungsaussage der Beklagten schon vorgelegen habe und die Sanierungsentscheidung ohnehin schon getroffen gewesen sei. Auch dies zeige, dass die Aussage der Beklagten für die nachfolgenden Unternehmensentscheidungen und den sich daraufhin vertiefenden Schaden nicht kausal gewesen seien. Randnummer 146 Die von dem Kläger zur Untermauerung seiner Argumentation vorgelegten Unterlagen würden grundsätzlich übersehen, dass sich die Unternehmensplanung aufgrund der umfangreichen Auftragsverhandlungen und –abschlüsse dynamisch fortlaufend verändert hätte und daher von der Beklagten getroffene Aussagen / Einschätzungen zur Finanzplanung lediglich bezogen auf den jeweiligen Erklärungszeitpunkt aussagefähig seien. Auch hätten sich in den Verhandlungen mit den Finanzierern die Anforderungen an die Eigenkapitalquote immer wieder verändert. Unterschiedliche Angaben in verschiedenen Unterlagen und die Aufnahme weiterer Finanzierungsgespräche könnten Fehler in der Planung daher nicht belegen, insbesondere nicht, wenn man die gebotene ex-ante Betrachtung durch eine unzulässige ex-post Betrachtung ersetze. Randnummer 147 Die Beklagte beruft sich ferner auf mangelndes Verschulden. Sie habe auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der zugrundeliegenden Kennzahlen, die sie von K1 oder den Werften erhalten habe, vertrauen dürfen, da die Werften ihr jeweils eine sog. Vollständigkeitserklärung unterzeichnet vorgelegt hätten. Randnummer 148 Der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, sei konstruiert und durch nichts belegt. Die Beweislast dafür, dass ein qualifiziertes Verschulden in Form von Vorsatz vorliege, müsse jedoch beim Anspruchsteller verbleiben. Randnummer 149 Die Beklagte macht geltend, sie habe weder etwas vertuscht, noch etwas versteckt oder getrickst. Sie habe alle Prämissen ihrer Sanierungsaussage (Stichtag 14.12.2009, kein S.-Auftrag, nur Szenario 3 tragfähig usw.) jeweils offen gelegt und die Präsentation mehrstündig erläutert. Sie habe das schriftliche Gutachten gemeinsam mit dem Ergänzungsgutachten an die Beteiligten zeitgleich verteilt. Die Werften hätten Kenntnis von allen Umständen gehabt, auf denen die positive Sanierungsaussage der Beklagten beruht habe. Die Werften hätten auch mit den Banken über die Finanzierung verhandelt. Alle Umstände hätten sie daher zumindest mit zu vertreten. Randnummer 150 Es liege ein überwiegendes Mitverschulden der Werften vor. Dies gelte umso mehr, als die Werften die Alleinschuld an hinzugetretenen Managementfehlern trügen.. Randnummer 151 Nach Auffassung der Rechtsprechung könne die Haftung des Wirtschaftsprüfers bei überwiegendem Mitverschulden des Unternehmers ausgeschlossen sein. Ein solcher Fall liege hier vor, insbesondere wenn man den Abschluss des S.-Auftrags denn für einen Fehler halte. Die Verhütung operativer Fehlentscheidungen bei der Auftragsannahme und -abwicklung während der nachfolgenden Sanierungszeit sei nicht der Auftrag der Beklagten gewesen. Diese Fehlentscheidungen müsse sich der Kläger zurechnen und entgegenhalten lassen. Randnummer 152 Der Kläger habe die Geschäftsführer B2 und C. wegen leichtfertiger Zeichnung des S.-Vertrages selbst gerichtlich mit 106 Mio € in Anspruch genommen. Dies blende er hier beim Mitverschulden jedoch vollständig aus. Randnummer 153 Zumindest sei eine etwaige Haftung der Beklagten durch Ziffer 9 Abs. II AAB wirksam auf 4 Mio. € begrenzt. Randnummer 154 Die Haftungsbegrenzung sei auch nicht unwirksam, weil die Haftsumme unangemessen niedrig wäre. Maßgeblich müsse die Risikoabschätzung nach ex-ante Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein. Randnummer 155 Die Beklagte bemängelt ferner, auch die Schadensberechnungen des Klägers seien nicht schlüssig. Der Kläger könne sich insoweit nicht einfach auf einen Minimalschaden zurückziehen, sondern habe eine Schadensberechnung darzulegen und zu beweisen. Die operativen Fehlplanungen und externen Ursachen wären auch im Falle eines alternativen Sanierungskonzeptes aufgetreten und müssten insoweit abgezogen werden. Randnummer 156 Schließlich bemängelt der Beklagte, der Vortrag des Klägers zu den angeblichen Anfechtungsansprüchen sei zu pauschal, nicht substantiiert genug und nicht einlassungsfähig und trotz entsprechender Hinweise des Gerichtes im Termin nicht nachgebessert worden. Angesichts der erfolgversprechenden Sanierungsbemühungen scheitere der Anspruch aus § 133 InsO. Der Anfechtung nach § 134 InsO stehe der Umstand entgegen, dass die Beklagte ihre Gegenleistung wie vereinbart vollständig und ordnungsgemäß erbracht habe. Die gezahlte Vergütung sei angemessen und üblich. Randnummer 157 Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Vernehmung der Zeugen O. (Bankmitarbeiter, Bl. 2023 f.), S3 (N.L., Bl. 2027 f.), Rechtsanwalt S4 (NI-Vertreter, Bl. 2031 f.), S5 (Wirtschaftsministerium M/V, Bl. 2036 f.), L. (K1, Bl. 2043 f.), Dr. L1 (Geschäftsführer der Werft S., Bl. 2080 f.), H1 (K1, Bl. 2091 f.), E. (Mitarbeiter der Beklagten, Bl. 2129 f.), B3 (ehem. Mitarbeiter der Beklagten, Bl. 2142 f.), H3 (P2, Bl. 2151 f.), G. (P2, Bl. 2201 f.) und S6 (Treuhänderin, Bl. 2206 f.). Randnummer 158 Von der Anhörung weiterer von der Beklagten benannte Zeugen zum Inhalt des Bankentermins am 27.01.2010 hat das Gericht abgesehen und die diesbezügliche Beweisaufnahme für beendet erklärt. Die Parteien haben sodann schriftlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen. Randnummer 159 Wegen des Engagements des Landes MV im Rahmen der Sanierungsbemühungen von 2009 bis 2012 wurde vom Landtag MV ein Untersuchungsausschuss eingesetzt. In dessen Untersuchung ging es um ein etwaiges Versagen/Fehlverhalten der Landesregierung auf politischer Ebene. Es gab eine Vielzahl von Anhörungen im Ausschuss, auf die die Parteien auszugsweise Bezug nehmen und insoweit Auszüge der dortigen Protokolle in diesem Verfahren vorgelegt haben. Randnummer 160 Der Kläger hat verschiedene Partei-Gutachten über die behaupteten Fehler des Sanierungsgutachtens der Beklagten zur Akte gereicht (vgl. zB Anlage K1 i. V. m. K 91 und 93). Randnummer 161 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen B. S7, E1 S8 GmbH & Co. KG (Beweisbeschluss, Bl. 2379ff, Gutachten, Bl. 2621 ff.). Nach der Gutachtenerstellung durch den Gerichtssachverständigen am 08.04.2022 hat der Kläger die Bestellung neuer / weiterer Sachverständiger beantragt, weitere Parteigutachten zur Akte gereicht (vgl. Anlagen K238 bis K245, K251) und die Parteien haben ab Juli 2022 mehrfach schriftlich Stellung zu den Sachverständigenausführungen genommen. Mit Schriftsatz vom 25.07.2022 hat die Klägerseite ferner beantragt, Randnummer 162 der Beklagte nach § 422 ZPO, hilfsweise gemäß § 142 ZPO aufzugeben, alle Unterlagen, die ihr zur Erstellung der Anlage K 51 von den Werften vorgelegt worden waren (vgl. Bl. 2916 d.A.), sowie die vollständige integrierte Planung der V. S. und des dazugehörenden Sensitivity Case vorzulegen. Randnummer 163 Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Vorbereitung der mündlichen Anhörung des Sachverständigen zwecks Erläuterung seines Gutachtens, Fragenkataloge zur Akte zu reichen. Der Sachverständige hat mit E-Mail vom 09.11.2024 eine schriftliche Vorbereitung zu seiner mündlichen Anhörung an das Gericht übersandt, die an die Parteivertreter weitergeleitet wurde (vgl. Bl.3577a + b d.A.) und die sodann auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2024 war. Auf den Inhalt dieser vorbereitenden Stellungnahme (Anlage SV) wird an dieser Stelle ergänzend Bezug genommen. Der Sachverständige hat im Termin vom 13.11.2024 seine schriftlichen Ausführungen ergänzend erläutert (vgl. Bl. 3578 ff. d.A.). Auch hierauf wird ergänzend inhaltlich verwiesen. Den Parteivertretern wurden nach dem Anhörungstermin Schriftsatzfristen eingeräumt. Randnummer 164 Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.09.2019, 19.09.2019, 25.09.2019, 26.09.2019 und 13.11.2024 ergänzend Bezug genommen. Randnummer 165 Mit Schriftsatz vom 07.03.2025 hat der Kläger weitere Anlagen (vgl. zB K77a) und auch ein weitere Privatgutachten zur Akte gereicht (z.B. K253) und unter Hinweis auf das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs Randnummer 166 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. II Nr. 1 ZPO beantragt. Randnummer 167 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die mündlichen und schriftlichen Ausführungen des Gerichtssachverständigen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 168 Die Klage wird abgewiesen. Randnummer 169 Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob die Klage zulässig ist, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Randnummer 170 Im Einzelnen: Randnummer 171 Teil I. Zulässigkeit und „Schlüssigkeit“ Randnummer 172 A) Örtliche Zuständigkeit Randnummer 173 Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig. In der Auftragserteilung an die Beklagte vom 29.10.2009/10.11.2009 zur Erstellung des hier in Streit stehenden Sanierungskonzeptes (K5, K5a) wurde unter Ziffer 14 als Gerichtsstand Hamburg von den Parteien vereinbart. Auch hat die Beklagte den Auftrag von ihrer Niederlassung in Hamburg aus erfüllt. Randnummer 174 Soweit sich die Beklagte unter Verweis auf die Anlage K 15 darauf beruft, dass ein weiterer, zwischen der Beklagten und den Werften geschlossene Auftrag vom Mai 2010 (Begleitung der Sanierung im Auftrag der P.) eine Gerichtsstandvereinbarung für das Landgericht Frankfurt am Main hat, ist dies unbeachtlich. Zum einen sollte auch nach diesem Vertrag die Unterstützung im Prozess des Bürgschafts- und Finanzierungsantrages über den Auftrag vom 29.10.2009 fortgeführt werden (K 15, Ziffer 2). Randnummer 175 Zum anderen wäre eine Gerichtsstandvereinbarung für das Landgericht Frankfurt a.M. wäre als AGB-Klausel aber auch überraschend, weil die Niederlassung der Beklagten in Frankfurt a.M. zu den hiesigen auftragsgemäßen Arbeiten und deren Erfüllungsort keinerlei erkennbaren Bezug hat. Die Klausel wäre daher nach § 305c Abs. I BGB ohnehin nicht Vertragsbestandteil geworden. § 305c BGB gilt auch bei der Verwendung von AGB zwischen Unternehmern (Grüneberg/Grüneberg, BGB,
  14. Aufl. 2025, § 305c Rn 2). Randnummer 176 Für die Insolvenzanfechtungsansprüche ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg aus § 21 ZPO (Gerichtsstand der Niederlassung der Beklagten). Randnummer 177 B) Aktivlegitimation des Klägers Randnummer 178 Die streitige Frage, ob der Kläger als Insolvenzverwalter für die Geltendmachung eines Insolvenzvertiefungsschadens gegenüber Sanierungsgutachtern aktivlegitimiert ist, kann offen bleiben, da die Klage unabhängig von dieser Frage zumindest als unbegründet abzuweisen ist (dazu unten Teil II des Urteils). Randnummer 179 Im vorliegenden Fall spricht allerdings unabhängig von der Diskussion in der Literatur, der Rechtsprechung und der hiesigen Parteien zu diesem Streitpunkt für die Aktivlegitimation des Klägers, dass zum Zeitpunkt Dezember 2009 / Februar 2010 bereits eine Vielzahl von (Alt-) Gläubigern Schiffbauaufträge und Anzahlungen an die Insolvenzschuldnerin erteilt hatten, deren Abarbeitung planmäßig erst in den Folgejahren zu erfolgen hatte und erfolgte. Es ist daher davon auszugehen, dass ggf., schon aufgrund der Langfristigkeit von Schiffsbauprojekten und des Zeitraums bis zur tatsächlichen Insolvenzantragstellung, nicht allein Neugläubiger, sondern auch und gerade bereits vorhandene (Alt-)Gläubiger ggf. einen Insolvenzvertiefungsschaden erlitten hätten. Für deren Schäden wäre der Kläger zweifelsfrei allein aktivlegitimiert, da sich die Insolvenzquote der Altgläubiger aus der Masse durch eine fehlerhafte Sanierungsaussage oder ein falsches Sanierungskonzept im Laufe der Zeit verringert hätte. Randnummer 180 Im Übrigen ist das Argument nicht von der Hand zu weisen, dass dem Insolvenzschuldner gegen einen Sanierungsberater ein vertraglicher Anspruch auf ordnungsgemäße Dienstleistung zusteht und dieser Vertrag wie alle Verträge zur Insolvenzmasse gehört. Soweit sich aus ihm wegen etwaiger Pflichtverletzungen Schadenersatzansprüche ergeben, sollte nach den allgemeinen Grundsätzen im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter auch aktivlegitimiert sein. Im Gegensatz zu etwaigen Neugläubigern hat nur der Insolvenzverwalter die notwendigen Informationen zur Darlegung von Beratungsfehlern, Zahlungsunfähigkeitszeitpunkten und Schadenshöhen. Er hat ferner eine sichere, direkte, vertragliche Anspruchsgrundlage, um diese Ansprüche durchzusetzen, ohne Schutzwirkungskonstruktionen, Durchgriffsumwege oder Rückgriffshindernisse über die Geschäftsführung der Schuldnerin. Randnummer 181 Es erschiene der Kammer eher unbillig, insoweit Sanierungsberater im Ergebnis letztlich faktisch von einer Haftung für etwaige Beratungsfehler freizustellen, weil man demjenigen, der diese Ansprüche am ehesten schlüssig belegen kann, die Klagebefugnis aberkennt, mit dem Hinweis, die Schuldnerin sei ohnehin schon vermögenslos und damit nicht mehr zu schädigen gewesen. Konsequent zu Ende gedacht, könnte sich hierauf dann jeder Vertragspartner einer insolventen Gläubigerin berufen und sich so von der Haftung gegenüber die Masse wegen mangelhafter Vertragserfüllung mit diesem Argument befreien. Dies wäre nicht sach- und interessengerecht. Randnummer 182 Der Kammer schiene es naheliegender, die Frage des gerechten Ausgleichs zwischen Alt- und Neugläubigerinteressen über die Verteilung des insoweit vom Insolvenzverwalter erzielten Erlöses zu regeln. Überlegenswert könnte insoweit sein, den Insolvenzverwalter ggf. zu verpflichten, zwischen zwei Befriedigungsmassen, für Alt- und Neugläubiger, zu differenzieren, wenn der Insolvenzvertiefungsschaden tatsächlich allein oder anteilig nur den Neugläubigern zugeordnet werden kann, und im Gegenzug auch nur diesen ggf. die entsprechende Prozessfinanzierung aufzuerlegen. Randnummer 183 Letztlich dürfte dies eine Aufgabe für den Gesetzgeber sein, kann hier aber jedenfalls dahinstehen, da die Frage hier nicht entscheidungserheblich ist. Randnummer 184 C) „Schlüssigkeit“ trotz u. U. anderweitiger Sanierungsfähigkeit Randnummer 185 Die Klage scheitert auch nicht an Schlüssigkeitsbedenken, obwohl der Kläger sich letztlich nicht verbindlich darauf festgelegt hat, ob die Insolvenzschuldnerin zum 01.12.2009/ 01.02.2010 noch sanierungsfähig gewesen ist oder nicht. Dies macht die Klage nicht unschlüssig. Es handelt sich wohl vielmehr um den Fall einer sog. Wahlfeststellung, die auch im Zivilrecht grundsätzlich nicht unzulässig ist (vgl. z.B. Staudinger/ C. Heinze

(2020)BGB, § 932 Rn. 39 BGB m.w.N.; OLG Sachsen-Anhalt, 28.10.14, 12 U 25/14 Rn. 46 (zitiert nach juris)). I) Randnummer 186 Die Beklagte schuldete nach dem geschlossenen Vertrag nicht nur die abstrakte Stellungnahme, ob grundsätzlich irgendeine denkbare Sanierungsfähigkeit für die Werften bestand. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, sie habe lediglich eine generelle Sanierungsfähigkeit unabhängig von einem konkreten Konzept bestätigt, und der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass diese Aussage unzutreffend gewesen sei. Randnummer 187 Zwar sollte nach Ziffer 2 (letzter Absatz) des hiesigen Vertrages (K5) die Verantwortung für die Unternehmensplanung allein bei der H.- W Gruppe verbleiben. Die Beklagte hat jedoch vertraglich zumindest die Bearbeitung und Begutachtung eines konkreten Sanierungskonzeptes und die Abgabe einer darauf konkret bezogenen Sanierungsaussage übernommen, mit Aussage zur Unternehmensfortführung, Entwicklung eines Leitbildes des sanierten Unternehmens und Maßnahmen zu Bewältigung der Unternehmenskrise (K5 Ziffer 2 „Leistungsumfang“). Der Kläger hat umfangreich vorgetragen und Belege vorgelegt, warum aus seiner Sicht die Beklagte das hiesige Konzept nicht als tragfähig hätte beurteilen dürfen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten hat er damit schlüssig behauptet. II) Randnummer 188 Auch zu einem Schaden hat der Kläger ausreichend schlüssig bzw. bestimmt genug vorgetragen. Ein solcher kann sowohl eintreten, wenn sich bei einer schon nicht mehr sanierungsfähigen Gesellschaft der Insolvenzantrag (ggf. wegen falscher Beratung) verzögert und sich insoweit noch vorhandene liquidierbare Vermögenswerte in der Masse durch den Zeitablauf weiter verringern. Ein Schaden kann aber auch eintreten, wenn eine noch sanierungsfähige Gesellschaft (ggf. wegen falscher Beratung) einen nicht tragfähigen Sanierungsweg einschlägt und so erst in die Insolvenz gerät. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass im zweiten Fall ein Schaden der Gesellschaft noch höher ist, er aber jederzeit berechtigt ist, seinen Schadenersatzanspruch im Klagewege auf die Verfolgung eines Teilschadens zu begrenzen. Randnummer 189 In beiden Alternativen gilt der Grundsatz, dass bei einer vertraglichen Pflichtverletzung der auf dieser Verletzung kausal beruhende Schaden zu ersetzen ist. Ob es dem Kläger gelungen ist, einen entsprechenden kausalen Schaden dem Grunde und der Höhe nach überzeugend darzulegen, wäre eine Frage der Begründetheit, nicht jedoch der „Schlüssigkeit“ bzw. Zulässigkeit (Wahlfeststellung) der Klage. Randnummer 190 Teil II: Begründetheit Randnummer 191 Die vorliegende Klage ist nach Auffassung der Kammer unbegründet und daher in vollem Umfang abzuweisen. Dem Kläger ist es nicht gelungen zur Überzeugung des Gerichts eine schuldhafte kausale Verletzung der vertraglichen Pflichten seitens der Beklagten nachzuweisen (Teil A). Auch die Voraussetzungen der daneben geltend gemachten Insolvenzanfechtungsansprüche sind vorliegend nicht erfüllt (Teil B). Randnummer 192 A) Schadenersatzansprüche Randnummer 193 Dem Kläger stehen keine Schadenersatzansprüche aus §§ 280 Abs. I S. 1, 631, 675 BGB iVm §§ 31, 276 Abs. I, II, 278 und 249 Abs. I BGB gegen die Beklagte zu. Es ist ihm nicht gelungen, zur Überzeugung des erkennenden Gerichts eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten zu belegen, die kausal für einen Vermögensschaden gewesen wäre. Randnummer 194 I. Auftragsübernahme Randnummer 195 Das Gericht sieht in der Übernahme des Auftrags Ende Oktober 2009 trotz der insoweit eng bemessenen Zeit bis zur erforderlichen Präsentation der Sanierungsaussage bis Mitte Dezember 2009 keine Pflichtverletzung. Randnummer 196 Die Beklagte hat für die Bearbeitung des Auftrages unstreitig ein großes Team mit Sanierungserfahrung bereitgestellt (vgl. K12a, mind. 21 Mitarbeiter zzgl. Subunternehmer). Nach IDW S6 Rn 34 durfte sie sich zur Erfüllung des Auftrages auch der Daten anderer, qualifizierter Berater bedienen. E. hatten insoweit schon Vorarbeit geleistet, auf die die Beklagte aufbauen konnte und K1 begleitete die Unternehmensplanung seit Beginn und mit der Beklagten gemeinsam weiter. Beide Unternehmen durfte von der Beklagten durchaus als qualifizierte Berater eingestuft werden. Anhaltspunkte für die Annahme, dass dies nicht der Fall gewesen wäre, sind weder ersichtlich noch hat der Kläger dies vorgetragen. E. sind im Übrigen seit Jahrzehnten weltweit einer der Marktführer der Unternehmensberatung, K1 war seit dem Jahr 2000 erfolgreich auf dem Markt tätig. Randnummer 197 Es erscheint dem Gericht daher vertretbar, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Übernahme des Auftrages davon ausging, eine Sanierungsaussage bis zum 14.12.2009 zumindest mündlich präsentieren zu können. Randnummer 198 II. Präsentation vom 14.12.2009 Randnummer 199 Allerdings ist dem Kläger einzuräumen, dass die Finanzplanung der Beklagten bezüglich der mündlichen Präsentation ihrer Arbeitsergebnisse vom 14.12.2009 nicht unerhebliche Fehler aufwies. Diese waren jedoch für die nachfolgenden Sanierungsentscheidungen der Beteiligten letztlich aufgrund nachfolgender Umstände nicht kausal und daher für etwaige Schadenersatzansprüche des Klägers unbeachtlich. Randnummer 200 1. geschätzte Finanzierungskonditionen Randnummer 201 Zunächst kann die Frage dahinstehen, ob die Beklagte in der Präsentation selbst ausdrücklich (durch die Benutzung der Anlage K19 oder K 152) offengelegt hat, dass die Avalkredit-, Bankbürgschafts- und LVI-Vertragsbedingungen noch nicht abschließend geklärt waren. Die bei der Präsentation anwesenden Personen waren alle entweder den Werften, den Banken, dem Land M.-V. oder den durch Bürgschaften beteiligten Bundesbehörden zuzuordnen. Allen Anwesenden war daher bekannt, dass insoweit die Gespräche noch nicht abgeschlossen waren und die Bedingungen noch konkret ausgehandelt werden mussten. Randnummer 202 Letztlich wurde die Anlage K19, die einen ausdrücklichen Hinweis auf die nur geschätzten Finanzierungsparameter enthält (S. 34), aber auch noch am Tage der Präsentation per Mail an alle Teilnehmer der Präsentation verschickt (vgl. K21, N23). Eine etwaige diesbezügliche Unvollständigkeit der Präsentationsveranstaltung selbst ist insoweit spätestens dadurch beseitigt gewesen, noch bevor etwaige Sanierungsentscheidungen von den Beteiligten getroffen worden wären. Randnummer 203 2. Fehlerhafte Finanzplanung Randnummer 204 Ebenso kann dahinstehen, ob die Berechnung der Zinsen für die Brückenfinanzierung anhand der damals marktüblichen Kontokorrentzinsen, die Restrukturierungs-, Treuhand- und Beraterkosten oder die Ertragssteuern bzw. die Finanzierungskosten für die Altersteilzeit und Devisentermingeschäfte pflichtwidrig unterlassen wurde, die Sockelfinanzierung durch das LFI II von der Beklagten zu gering vorgegeben wurde oder dessen Verzinsungspflicht auch für den nicht valutierten Teil unberücksichtigt blieb. Auch ist nicht maßgeblich, ob die Beklagte bei der Präsentation vom 14.12.2009 alle erforderlichen Unterlagen schon zur Kenntnis genommen und in ihre Sanierungsaussage einbezogen hatte oder nicht (vgl. K144). Randnummer 205 Denn zu beanstanden ist jedenfalls, dass der von der Beklagten errechnete Avalrahmen von lediglich 285 Mio € die Ausfall-Bürgschaftskosten (vgl. K 148, K 150) und die Zinsen für Anzahlungen (vgl. K33, K34) nicht berücksichtigte. Randnummer 206 Diese und andere Fehler der Finanzplanung wurden von P2, als Berater des Landes M. / V. in dieser Sanierung, aber bereits mit Schreiben 23.12.2009 aufgedeckt. P2 teilt mit, dass die Plausibilisierung der Liquiditätsplanung anhand der Präsentation der Beklagten vom 14.12.2009 nicht möglich sei und schon ab März 2019 eine Liquiditätsunterdeckung zu befürchten sei (vgl. K37). Randnummer 207 Damit wurden erhebliche vertragliche Pflichtverletzungen der Beklagten bei der Präsentation vom 14.12.2009 unverzüglich bereits damals attestiert. Randnummer 208 3. Kausalität Randnummer 209 Durch dieses Schreiben von P2 sind diese Pflichtverletzungen der Beklagten für die nachfolgende Sanierungsentscheidung zum 28./29.12.2009, und die dadurch zunächst beseitigte Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit, aber auch nicht kausal geworden. Denn trotz der Mitteilung von P2, und damit in Kenntnis der Berechnungsfehler der Präsentation, hat das Land M.-V. am 28.12.2009 mit der Werftengruppe das LFI-Darlehen II in Höhe von 48 Mio € vereinbart und der Bund am 29.12.2009 eine vorübergehende Überbrückungsbürgschaft gewährt (vgl. K9 und K 24 S. 1). Randnummer 210 Auch der Zeuge L1 hat in seiner Aussage bestätigt, dass die Fehler bereits kurz nach der Präsentation kommuniziert wurden, als er angab, dass die Finanzierungskosten um Weihnachten 2009 herum noch einmal „aufgeschlagen“ seien (Protokoll v. 19.09.2019, S. 11, Bl. 2089 d.A.). Randnummer 211 Die Berechnungen der Beklagten und deren Fehler vom 14.12.2009 waren für die Entscheidung zur (zumindest zunächst vorläufigen) Sanierungsfinanzierung im Dezember 2009 damit offensichtlich nicht ausschlaggebend. Die Zwischenfinanzierung wurde trotz Kenntnis der nicht belastbaren Berechnungen von den politisch Verantwortlichen getroffen, obwohl das Fehlen einer plausibilisierbaren Liquiditätsplanung bereits erkannt und kommuniziert worden war. Damit wurde die Kausalkette bezüglich der Pflichtverletzungen der Beklagten im Hinblick auf die Finanzierungsentscheidung unterbrochen. Die Entscheidungen Ende Dezember 2009, keinen Insolvenzantrag zu stellen, sondern eine Zwischenfinanzierung zu gewähren, sind den Fehlern der Beklagten in ihrer Präsentation nicht kausal zurechenbar, da sie unabhängig von der Einschätzung der Beklagten getroffen wurden. Dies hat letztlich auch der Zeuge H1 mit seiner Aussage bestätigt, dass die Sanierung zwingend gewollt war, weil deren Betriebsstätten teilweise im Wahlkreis von Frau Merkel lagen und systemrelevante Arbeitgeber waren (Protokoll v. 19.09.2019, S. 22, Bl. 2100 d.A.). Randnummer 212 Mit Abschluss der Verträge mit Bund und Land war die akute Liquiditätsunterdeckung der Werften, die durch Auslaufen des LFI Darlehens I drohte, zunächst abgewendet. Eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung war erst einmal entfallen. Dass das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt nicht eingeleitet wurde, ist daher unabhängig von der Ausarbeitung der Beklagten zum 14.12.2019 erfolgt und dieser nicht zuzurechnen. Randnummer 213 III. Darstellung der Sanierungsaussage zum 01.02.2010 Randnummer 214 Die Sanierungsaussage der Beklagten vom 01.02.2010 ist der Form nach nicht zu beanstanden. Randnummer 215 1. Nachbesserungspflichterfüllung Randnummer 216 Die Kammer ist allerdings - entgegen der Auffassung der Beklagten -, zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte, aufgrund des ihr ursprünglich erteilten Auftrages, den Werften zum 01.02.2010 nicht nur eine Verschriftlichung ihrer mündlichen Sanierungsaussage vom 14.12.2009 schuldete, sondern eine belastbare, vollständige Sanierungsaussage zum Stichtag 01.02.2010. Randnummer 217 Die Beklagte schuldete aus dem ursprünglichen vertraglichen Auftrag zur Sanierungsbegutachtung (K5) schon deshalb noch eine belastbare Sanierungsaussage, da die Sanierungsaussage der Beklagten vom 14.12.2009 fehlerbehaftet war (s.o. Teil II, A, II, 2). Da sich, wegen der dynamischen Prozesse in der Auftragslage der Werften und der zwischenzeitlichen Finanzierungsentscheidungen des Landes M.-V. und des Bundes die Ist-Lage der Werften seit dem 14.12.2009 bis zum 01.02.2010 aber erheblich geändert hatte, war insoweit eine verschriftlichte, korrigierte Sanierungsaussage zum 14.12.2009 als Nachbesserung allein nicht mehr ausreichend, denn diese wäre für die Beklagte durch den Zeitablauf nutzlos gewesen. Eine vertragliche Nachbesserung konnte daher lediglich auf einen neuen Stichtag in naher Zukunft nachgebessert werden. Randnummer 218 In diesem Lichte sind nach Auffassung der Kammer die verschiedenen, von der Beklagten am 01.02.2010 an die Beteiligten übersandten Unterlagen als vertragliche Nacherfüllungshandlung zu betrachten und zu bewerten. Die in ihnen enthaltenen Informationen sind als Gesamtheit auf ihre Vollständigkeit und Vertretbarkeit im Rahmen einer Sanierungsbegutachtung zum Stichtag 01.02.2010 zu bewerten. Randnummer 219 2. Fortschreibung der Sanierungsaussage Randnummer 220 Allerdings stellt es nach der Auffassung der Kammer keine vertragliche Pflichtverletzung dar, dass die Beklagte für den Stichtag 01.02.2010 kein vollkommen neues, in einem einheitlichen Text zusammengefasstes Sanierungsgutachten fertigstellte, sondern ihre Sanierungsbewertung in verschiedene Unterlagen aufteilte. Randnummer 221 Nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen sind die am 05.02.2010 an die Beteiligten übersandten Unterlagen in ihrer Gesamtheit, gemeinsam mit den Anlagen K10 und K11a und den Informationen aus den Handouts der Präsentation vom 14.12.2009 sowie der nachfolgenden Mail dieses Tages, insoweit vollständig, als sie alle erforderlichen, in einem IDW S6 Gutachten zu erörternden Punkte behandeln. Randnummer 222 Der Gerichtssachverständige B. S7 hat – entgegen der Behauptung des Klägers – auch nicht bestätigt, dass zum 01.02.2010 eine vollständig neue Sanierungsplanung erforderlich gewesen wäre. Der Sachverständige hat insoweit lediglich ausgeführt, dass eine Fortschreibung der Sanierungsplanung vom 14.12.2009 zum 01.02.2010 erforderlich gewesen sei (vgl. Gerichtsgutachten S. 19), und die am 05.02.2010 vorgelegte Planung diesen Erfordernissen entspreche (Gerichtsgutachten S.36). Randnummer 223 3. Keine isolierte Finanzplanung Randnummer 224 Auch die weitere Behauptung des Klägers, die Beklagte habe zum 01.02.2010 lediglich eine angepasste Finanzplanung erstellt, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen unzutreffend (vgl. Gerichtsgutachten S. 31 Fußnote 15). Vielmehr sind nach seinen Angaben die wesentlichen Veränderungen seit dem 14.12.2009 (Übernahme von 3 Flusskreuzfahrtschiffen in die Planung und geänderte Finanzierungsprämissen durch Abschluss des LFI-Darlehens II und der Bundesbürgschaft, S. 1 d. Ergänzungsberichts) in einer integrierten Sanierungsplanung Stand 01.02.2010 auf den Seiten 14 – 17 im Ergänzungsbericht dargestellt, mit Management- und Sensitivity Case (die Materialaufwand, Rohertrag, Bautenstände usw. berücksichtigen), mit diesbezüglicher Liquiditätsplanung auf Monatsebene, Plan–Gewinn- und Verlustrechnung und Plan-Bilanzen auf Ganzjahresbasis. Die Abweichungen seien gegenüber dem 14.12.2009 erkennbar ausgewiesen. In einer Anlage zum Ergänzungsbericht seien die Prämissen der Planaktualisierungen gegenübergestellt. Dies sei im Sinne des IDW S6 ausreichend. Randnummer 225 Diese Ausführungen, die auf den S. 33 und 35 des Gerichtsgutachtens weiter detailliert präzisiert werden, sind nachvollziehbar und nach Auffassung des Gerichts auch überzeugend. Erhebliche Einwendungen hiergegen hat der Kläger danach nicht mehr erhoben. Randnummer 226 4. Verschleierungsindizien Randnummer 227 Soweit der Kläger moniert, die Beklagte habe die Darstellung in unterschiedlichen Unterlagen gewählt, um zu verschleiern, dass sie die Finanzierungskosten zum 14.12.2009 falsch berechnet habe, ist dieser Einwand nicht plausibel. Auch ist dieser Schluss nicht zwingend.
  1. a)Randnummer 228 Dass sich die Beklagte im Dezember 2009 bzgl. der Bürgschaftskosten, Bearbeitungskosten und Zinsforderungen der Banken, sowie der Avalabsicherungen der Schiffsbesteller verrechnet hatte, war seit dem Schreiben von P2 vom 23.12.2009 bekannt (vgl. K37, s.o.). Eine Verschleierung war insoweit gar nicht mehr möglich und auch nicht mehr erfolgversprechend. Randnummer 229 In der Anlage K30 ist auch nach Auffassung des Klägers deutlich dargestellt, dass gegenüber der Situation vom 14.12.2009 ein Finanzierungsmehrbedarf von 112,2 Mio € besteht. Auch dies lässt keine Verschleierung erkennen.
  2. b)Randnummer 230 Ferner ist dieser Finanzierungsmehrbedarf aber auch nicht allein auf fehlerhafte Berechnungen der Beklagten im Dezember 2009 zurückzuführen, wie der Kläger es darstellt. Einen Verschleierungsgrund gab es insoweit für nicht unerhebliche Teile des festgestellten Mehrbedarfes gar nicht. Randnummer 231 Denn zum Stichtag 01.02.2010 war ferner einzubeziehen, dass das LFI-Darlehen II inzwischen ausgehandelt und zu dem höchstmöglichen Zinssatz abgeschlossen worden war, was nicht der Beklagten zuzuschreiben war. Der Zeuge S5 hat insoweit ausgesagt, das Land M/V habe den höchstmöglichsten Zinssatz von über 11% (11,45%) gewählt, weil auch die bestellbaren Sicherheiten noch unklar gewesen seien (Protokoll v. 18.09.19 S. 16, Bl. 2036 d.A.). Der Zeuge L1 hat angegeben, die Zwischenfinanzierung hätten die Herren K. und S9, d.h. die Herren von der H.werft selbst bzw. deren rechtliche Vertreter, ausgehandelt (Protokoll v. 19.09.12019 S. 12, Bl. 2090, vgl. zu den Funktionen der Personen auch K12a). Randnummer 232 Der Avalrahmen hat sich nicht nur durch die bis dahin vernachlässigten Avalabsicherungen für Anzahlungen, sondern auch durch die Hereinnahme der Flusskreuzfahrtschiffe in die Unternehmensplanung erhöht. Die erhöhten Bauzeitfinanzierungen waren insoweit auch durch diese Projekte neu hinzugetreten, ohne dass die Beklagte dies zu verantworten gehabt hätte. Randnummer 233 Auch hat der Zeuge H1, der die Unternehmensplanung für Dezember 2009 ja selbst erstellt und voll mitgetragen hatte (vgl. Protokoll v. 19.09.2019, S. 14 unten, Bl. 2092 d.A.), in seiner gerichtlichen Aussage ausgeführt, dass er die sich erst im Januar 2010 realisierenden Treuhandkosten mit über 6 Mio € für zu hoch hielt (Protokoll S. 14, Bl. 2092 d.A.) ebenso wie die von ihm bis dato noch nie in einer Sanierung zuvor gesehenen Avalkonditionen der Banken und weitere Transaktionskosten (vgl. Protokoll S. 15, Bl. 2093 d.A.). Der Zeuge H1 hat letztlich in seiner Aussage zusammengefasst, dass erhöhte Kosten seit dem 14.12.2009 auf überhöhten Zinsen, überhöhten Honoraren und ungünstigen Vertragsgestaltungen beruhten (Protokoll S. 22, Bl. 2100 d.A.). Die auf diesen Umständen beruhenden Kosten hatte die Beklagte nicht zu vertreten und musste sie damit auch nicht verschleiern.
  3. c)Randnummer 234 Die gewählte Darstellungsform legt eine Verschleierungsabsicht auch nicht zwingend nahe. Die gesonderte Darstellung von Szenarien in dem Ergänzungsgutachten vom 01.02.2010 war geeignet, den Finanzierern die Folgen deutlich zu machen, wenn nicht über die bisher vereinbarten Avalzinsen und Darlehenskonditionen etc. neu verhandelt würde. Die Szenarien machten den Rahmen deutlich, um die Sanierung nach diesen neuen Entwicklungen noch zu ermöglichen. Auch dies wäre für die gewählte Darstellungsform ein deren Zulässigkeit rechtfertigender Grund. Randnummer 235 Der Zeuge E. hat in seiner Anhörung angegeben, dass es im Hause der Beklagten darum gegangen sei, mit der Begutachtung zum 01.02.2010 für die Banken einen realistischen Fall abzubilden und ein vernünftiges Szenario mit dem aktuellen Stand und dessen Finanzierungsbedarf darzustellen (Protokoll v. 25.09.19 S. 6, Bl. 2133 d.A). Randnummer 236 Bezüglich der Glaubhaftigkeit dieser Aussage ist zwar zu berücksichtigen, dass der Zeuge ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten war, seine eigene damalige Tätigkeit mit einer anderen Aussage selbst vielleicht in ein zweifelhaftes Licht gesetzt hätte, und – auch wenn er jetzt dort nicht mehr beschäftigt ist – sich gegenüber Herrn A. nach wie vor sehr lobend und positiv äußerte („sehr strukturiert und rational“). Der Zeuge wirkte daher gegenüber der Beklagten sehr loyal, und auf das Gericht wenig kritisch und nicht sehr unabhängig. Randnummer 237 Allein der Umstand, dass ein Zeuge einer Partei loyal verbunden ist, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass das Gegenteil, von dem, was er aussagt, zutreffend sein muss. Die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte gar nicht versucht habe, in ihrem Ergänzungsgutachten vom 01.02.2010 die Sachlage objektiv darzustellen, sondern nur bestrebt war, ihre fehlerbehaftete Sanierungsaussage vom 14.12.2009 möglichst zu halten, hat dieser Zeuge jedenfalls nicht bestätigt. Randnummer 238 Und die Auffassung des Klägers, die Darstellung der Sanierungsaussage vom 01.02.2010 sei das sichere Indiz für eine Verschleierungsabsicht der Beklagten, und begründe deren vorsätzliche Falschberatung, teilt die Kammer nicht, weil dieser Schluss nicht zwingend ist. Randnummer 239 IV. Inhalt der Sanierungsaussage vom 01.02.2010 Randnummer 240 In Bezug auf die Sanierungsaussagen der Beklagten vom 01.02.2010 (K24) ist es dem Kläger nicht gelungen, zur Überzeugung der Kammer eine erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten darzulegen. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Sanierungsaussage der Beklagten zum 01.02.2010 unvertretbar und damit pflichtwidrig war. Randnummer 241 Dabei ist entscheidend auf den Wissensstand und die für die Beklagte am jeweiligen Stichtag erkennbaren Umstände abzustellen (ex ante Betrachtung) und der Beklagten als Sanierungsbegutachter ein Beurteilungsspielraum einzuräumen. Erst wenn die Sanierungsaussage, die als Prognose immer gewissen Risiken unterliegt, diesen Rahmen ohne plausible Anhaltspunkte überschreitet, kann von einer Pflichtverletzung der Beklagten ausgegangen werden. Randnummer 242 Eine solche konnte das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erkennen. Randnummer 243 1. Nichtberücksichtigung von Scandlines Randnummer 244 Das Gericht konnte sich nicht die Überzeugung gebildet, dass es eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten darstellt, dass sie die S.-Aufträge bei der Sanierungsaussage zum 01.02.2010 unberücksichtigt gelassen hat. Zwar verfolgte die Werftenleitung dieses Projekt zielstrebig und mit Nachdruck, eine Auswirkung dieses Projektes auf die Unternehmensplanung durfte von der Beklagten aber zum 01.02.2010 dennoch als nicht ausreichend wahrscheinlich unterstellt werden, Randnummer 245 Im Einzelnen:
  4. a)Randnummer 246 Der Beklagten ist einzuräumen, dass davon auszugehen ist, dass die Werftenleitungen mit Druck daran arbeiteten, die S.-Aufträge in die Unternehmensplanung fest zu integrieren. Diese Arbeit war zum 01.02.2010 noch nicht abgeschlossen, wurde jedoch mit Einsatz verfolgt. Ein Projektfreigabeantrag an den Treuhandbeirat für S. mit Datum 28.01.2010 war formuliert (K49). Randnummer 247 Die Klägerseite hat Unterlagen aus Mitte bis Ende Januar 2010 vorgelegt (K48, K214, K 215, K218) und sich auf den Zeugen F. für die Behauptung berufen, dass die Schiffe in der Durchlaufplanung im Dezember 2009 bereits enthalten gewesen seien. Randnummer 248 Diesem Beweisantritt war unter Beachtung des zivilprozessualen Ausforschungsverbotes zwar nicht nachzugehen. Denn der Kläger hat – trotz entsprechenden Einwandes der Beklagten - nicht mitgeteilt, wem im Hause der Beklagten, wann, auf welchem Wege diese Anlagen zur Kenntnis gekommen sein sollen. Sind sie aber der Beklagten damals nicht zur Kenntnis gegeben worden, kann der Kläger, dem ein solches Verhalten des Werftenmanagements zuzurechnen wäre, der Beklagten nicht vorwerfen, diese Unterlagen unzutreffend bewertet zu haben. Die eingereichten Unterlagen belegen aber zumindest zweifelsfrei, dass die Geschäftsführungen der Werften den Erhalt dieses Auftrages erhofften und im Januar 2010 als auch noch danach unbeirrt vorantrieben (vgl. Anlage 3 (12.02.2010) z. Protokoll v. 18.09.2019 (Bl. 2074 d.A.)). Randnummer 249 Dieser Eindruck wird auch durch die Aussage des Zeugen L1 (Geschäftsführer V. S., Protokoll v. 19.09.2019 S. 2 ff., Bl. 2080 ff. d.A.) gestützt, der angab, dass Scandlines ein wichtiger Auftrag, von Anfang an Teil des Businessplanes gewesen und im Januar 2010 die Vertragsverhandlung nach seiner Erinnerung in der heißen Phase gewesen sei. Allerdings musste der Zeuge einräumen, dass dieser Vertrag – entgegen seiner Erinnerung – nicht Teil des Term Sheets der Banken aus Dezember 2009 (K171) und auch nicht im Management Case der Anlage K11 berücksichtigt gewesen ist, sondern lediglich Teil der Vertriebsplanung / der „Projektplanung entsprechend der Anlage K214“ gewesen sei (Protokoll S. 9, Bl. 2087). K 214 ist damit – entgegen des Verständnisses des Klägers – kein Beleg für die Berücksichtigung des Auftrages in der integrierten Durchlaufplanung der Unternehmensplanung. Der Zeuge L1 hat vielmehr bestätigt, der Anlage K214 sei zu entnehmen, dass der Vertrag noch nicht unterschrieben und auch noch keine Option, sondern lediglich ein Projekt (Auftragsnummer mit einem P davor) war. Der Vertrieb setzte aber Hoffnung auf eine positive Unterstützung der Sanierung durch eine etwaige Umsetzung dieses Projekts. Randnummer 250 Der Zeuge H1 hat ebenfalls ausgesagt, dass dieser Auftrag für die erforderliche Sicherstellung der Auslastung der Werften, und damit für die Arbeitsplätze, von Bedeutung gewesen sei (Protokoll v. 19.09.2019, S. 18, Bl. 2096 d.A.) und dass das Management in einer solchen Situation lieber konkrete Aufträge in die Planung hineinnehme als auf zukünftige andere Aufträge zu hoffen. Randnummer 251 Dies erklärt, dass die Werftenleitung diesen Auftrag vorantrieb, während für die Beklagte offenbar die Finanzierungsrisiken im Vordergrund standen. Der Zeuge H1 hat auch ausgesagt, dass der Vertrag Ende Januar 2010 bereits zur Unterschrift bereit gewesen sei. Randnummer 252 Der Zeuge S5 gab hingegen an, dass das Land nach einer Sitzung vom 20.01.2010 Kontakt zu dem Reeder aufgenommen habe, um dabei zu helfen, den Auftrag für die W1 GmbH zu akquirieren. Hieraus ist zu schließen, dass der Auftrag zu dieser Zeit noch nicht sicher

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