Irreführende Werbung mit Testergebnissen für Matratzen Orientierungssatz 1. Der mit einem Testergebnis Werbende muss die Kriterien der Wahrheit, der Sachlichkeit, der Vollständigkeit, der Aktualität und der Transparenz einhalten. Er muss das Testergebnis zutreffend wiedergeben und darf die Aussage des Testergebnisses nicht zu seinen Gunsten verändern (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17). (Rn.59) 2. Werden in einem Warentest lediglich sieben Matratzen getestet, ist die Werbeaussage „Deutschlands bestgetestete Kaltschaum-Matratze“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend, da sie den Eindruck erweckt, als habe eine aktuelle umfangreiche Testung aller wesentlichen in Deutschland angebotenen Kaltschaum-Matratzen diese Matratze als Testsieger ergeben. (Rn.60) 3. Ebenfalls ist eine Aussage irreführend, welche das Testergebnis überdehnt. So ist die Aussage "Beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze" irreführend, da sie der Verbraucher dahingehend verstehen muss, dass es keine andere getestete Kaltschaum-Matratze gibt, welche jemals in einem umfassend durchgeführten Warentest ein besseres Ergebnis erzielt hat. (Rn.65) 4. Wird das Testsieger-Logo, welches nur für Matratzen der Größe 90 x 2000 cm gilt, bei Auswahl der Matratzengröße 140 x 200 cm ebenfalls abgebildet, werden die angesprochenen Verkehrskreise für die Matratze mit der Größe 140 x 200 cm über das konkret erzielte Testergebnis und einen angeblichen Testsieg irreführend getäuscht. (Rn.71) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 13. März 2024, 416 HKO 32/24, Beschluss nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 15. November 2024, 5 U 65/24 Tenor 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 13.03.2024 (Az. 416 HKO 32/24 ) wird aufrechterhalten. 2. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf € 200.000,- festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung von Werbeaussagen betreffend die von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Matratzen in Anspruch. Randnummer 2 Beide Parteien vertreiben in Deutschland unter anderem Matratzen. Randnummer 3 Die Verfügungsklägerin bietet unter anderem auf ihrer Homepage www.<leer>.de Matratzen mit der Bezeichnung „E.“ online zum Kauf an. Die Verfügungsbeklagte bietet ebenfalls Matratzen im Internet zum Kauf an. Die von der Verfügungsbeklagten in ihrem Onlineshop unter www.<leer>.de angebotenen Matratzen tragen die Bezeichnung „B.“. Sie werden in der Version „weich“ (H1/H2 – mittlerweile als „weich/fester“ bezeichnet) und „mittelfest“ (H3/H4 – mittlerweile als „mittelfest/fester“ bezeichnet) verkauft. Randnummer 4 Die Verbraucherorganisation Stiftung Warentest testete in den vergangenen Jahren verschiedene Versionen und Größen der „B.“-Matratzen. So erreichte bei einem Test im März 2021 die „B.“-Matratze der Ausführung „mittelfest“ mit der Größe 140 × 200 cm die Note befriedigend 2,7 und die „B.“-Matratze der Ausführung „mittelfest“ mit der Größe 90 × 200 cm die Note befriedigend 2,6 (Test der Stiftung Warentest 03/2021, Anlage K 4). Randnummer 5 Bei einem Test im Februar 2024, der sieben Matratzen umfasste, erreichte die „B.-Anti-Kartell-Matratze“ der Ausführung „mittelfest“ und der Größe 90 × 200 cm mit der Gesamtnote gut 1,6 das beste Ergebnis (Test der Stiftung Warentest 02/2024, Anlage K 5). Im Jahr zuvor war eine Matratze der Verfügungsklägerin mit der Bezeichnung „E. <leer> F.“ getestet worden und hatte die Gesamtnote gut 1,7 erhalten. In der Übersicht von Stiftung Warentest werden die Ergebnisse aus dem Test 02/2024 und aus dem Test 03/23 zu Informationszwecken wie folgt gegenübergestellt: Randnummer 6 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind die folgenden drei anlässlich des aktuellen Testergebnisses der Stiftung Warentest aus dem Februar 2024 von der Verfügungsbeklagten online veröffentlichten Werbeanzeigen (Anlagen K 1, K 2, K 2a, K 3 und K 3a). Randnummer 7 Auf der Social-Media-Plattform Instagram warb die Verfügungsbeklagte am 06.02.2024 mit der folgenden Werbeanzeige (Anlage K 1): Randnummer 8 Neben der deutlich hervorgehobenen Überschrift „B. ® Anti-Kartell-Matratze Deutschlands bestgetestete Kaltschaum-Matratze“ heißt es links darunter in einem Kreis „IN ALLEN GRÖSSEN INSGESAMT ÜBER 4 Millionen GEKAUFT“. Randnummer 9 Auf der rechten Seite befindet sich das Testergebnis-Logo der Stiftung Warentest mit dem Bewertungsergebnis der Stiftung Warentest 02/2024 wie folgt: Randnummer 10 In dem Text unter dem Bild wird folgende weitere Aussage aufgestellt: "Testsieger Alarm: Laut Stiftung Warentest ist unsere B® Anti-Kartell-Matratze die beste* Kaltschaum-Matratze, die es in Deutschland gibt!" Randnummer 11 Sofern der Werbeadressat auf die Anzeige klickte, wurde er zu der für die mobile Wahrnehmung optimierten Produktseite der Verfügungsbeklagten geleitet. Randnummer 12 Weiter warb die Verfügungsbeklagte in ihrem Internetauftritt unter www.<leer>.de auf der Produktseite für die „B.-Anti-Kartell“-Matratze wie folgt (Anlage K 2): Randnummer 13 Auch hier findet sich rechts unter der Überschrift „ Beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze “ das oben abgebildete Testergebnis-Logo der Stiftung Warentest mit dem Bewertungsergebnis der Stiftung Warentest 02/2024 (s.o.). Links unter der Überschrift ist auch hier der Kreis abgedruckt, in dem es heißt: „IN ALLEN GRÖSSEN INSGESAMT ÜBER 4 Millionen GEKAUFT“. Randnummer 14 Die mobile Produktseite (Anlage K 2a) war entsprechend gestaltet: Randnummer 15 Auf der Produktseite ihres Onlineshops www.<leer>.de für die „B.-Anti-Kartell“-Matratze mit der Größe 140x200 cm (Anlage K 3) warb die Verfügungsbeklagte entsprechend: Randnummer 16 Nach Auswählen der Matratzengröße von 140x200 cm wurde allerdings das Testergebnis-Logo der Stiftung Warentest ausgeblendet. Es fand sich jedoch in der Produktanzeige weiterhin ein Hinweis auf das Testergebnis 02/2024 wie folgt: Randnummer 17 Entsprechend war die mobile Produktseite für die „B.-Anti-Kartell“-Matratze mit der Größe 140x200 cm (Anlage K 3a) gestaltet: Randnummer 18 Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der in Rede stehenden Werbung wird ergänzend auf die von der Verfügungsklägerin als Anlagen K 1, K 2, K 2a, K 3 und K 3a zu den Akten gereichten Darstellungen Bezug genommen. Randnummer 19 Mit anwaltlichem Abmahnschreiben vom 28.02.2024 (Anlage K 7) beanstandete die Verfügungsklägerin gegenüber der Verfügungsbeklagten die oben genannten Werbeanzeigen als wettbewerbswidrig und forderte die Verfügungsbeklagte unter Fristsetzung zum 06.03.2024 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Auf dieses Schreiben reagierte die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.03.2024 (Anlage K 8), in dem sie die Abmahnung als unberechtigt zurückwies und zur Begründung auf die hinterlegte Schutzschrift verwies. Randnummer 20 In dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgt die Verfügungsklägerin daher die mit dem Abmahnschreiben geltend gemachten Unterlassungsansprüche betreffend die Werbeaussagen gemäß Anlagen K 1, K 2, K 2a, K 3, K 3a weiter. Randnummer 21 Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die im Streit stehenden Werbeaussagen seien unlauter und insbesondere irreführend im Sinne von §§ 3, 5 UWG. Randnummer 22 So werde dem angesprochenen Verbraucher bei Lektüre der in der Anlage K 1 angeführten Werbeaussage „ Deutschlands bestgetestete Kaltschaum-Matratze “ suggeriert, die beworbene „B.-Anti-Kartell“-Matratze habe im Rahmen einer Testung, die alle oder nahezu alle in Deutschland am Markt vorhandenen Kaltschaummatratzen einbeziehe, gegenüber allen anderen Matratzen ein besseres Bewertungsergebnis erhalten. Dies sei jedoch unzutreffend, da zum Beispiel die „B.-Anti-Kartell“-Matratze in der Ausführung „weich“ von der Stiftung Warentest bislang nur im Test 10/2019 und dort nur mit der Note gut (2,3) bewertet worden sei. Es gebe zahlreiche Kaltschaummatratzen, die von der Stiftung Warentest eine bessere Note erhalten hätten. Auch sei die Bezugnahme auf den gesamten deutschen Matratzenmarkt irreführend. Tatsächlich habe die Stiftung Warentest nicht sämtliche in Deutschland angebotenen Matratzen getestet; der in Bezug genommene Test umfasse lediglich die Testung von sieben Matratzen. Es gebe auch nicht etwa einen über viele Jahre angelegten Dauertest, der die fragliche Werbeaussage stützen könne. Zudem seien die Einzelbewertungen der jeweiligen Eigenschaften der getesteten Matratze „B. mittelfest/fester“ nicht besser ausgefallen als die Bewertungen der Matratze „E. <leer> F.“ der Verfügungsklägerin aus dem Test 02/2023, die – insoweit unstreitig – in dem neuen Test zur Information angeführt worden seien. Es fehle offenkundig der für eine Alleinstellungsberühmung erforderliche deutliche Abstand zu den Wettbewerbsprodukten. Randnummer 23 Die Werbung sei überdies auch vor dem Hintergrund irreführend, als sie das zitierte Testergebnis überdehne und suggeriere, es beziehe sich auf sämtliche Matratzen der Serie „B“. Tatsächlich sei jedoch – insoweit unstreitig – nur die Matratze mit der Größe 90x200 cm und hier auch nur der Härtegrad „mittelfest/fester“ von der Stiftung Warentest getestet worden. Für die „B.“-Matratze „mittelfest/fester“ mit der Größe 140x200 cm gelte daher nach wie vor das mittelmäßige Bewertungsergebnis befriedigend (2,7) aus dem Test 03/2021 der Stiftung Warentest. Die Verfügungsbeklagte schiebe damit der Stiftung Warentest eine Aussage unter, die diese zu keinem Zeitpunkt getroffen habe. Die Stiftung Warentest habe insbesondere nie erklärt, dass die B.-Matratze der Verfügungsbeklagten „Deutschlands bestgetestete“ Matratze sei. Randnummer 24 Die Werbung sei – so argumentiert die Verfügungsklägerin – auch deshalb irreführend, weil der bei den Verbrauchern hervorgerufene Eindruck enttäuscht werde, es gebe in Deutschland keine getestete Kaltschaum-Matratze, die ein besseres Bewertungsergebnis erhalten habe. Tatsächlich gebe es etliche Schaummatratzen, die mit einer besseren Note getestet worden seien als aktuell die „B.“-Matratze mit der Größe 90x200 cm und dem Härtegrad „mittelfest/fester“ mit der Note 1,6. Es sei nicht allein die Stiftung Warentest zu Testungen berechtigt, vielmehr stehe es jedem frei, eine Vergleichsbetrachtung über Produkte am Markt anzustellen. Randnummer 25 Auch die aus den Anlagen K 2 und K 2a ersichtliche Werbung – so behauptet die Verfügungsklägerin – sei in mehrfacher Hinsicht irreführend, weil ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise sie als Alleinstellungsberühmung verstehe, die nicht belegt sei. Die Aussage „ Beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze “ bringe aus Sicht der Verkehrskreise zum Ausdruck, dass die von der Verfügungsbeklagten angebotene Matratze die beste Matratze sei, die zudem getestet sei, der Test habe mithin die Bestätigung dafür erbracht, dass die beworbene Matratze die beste sei. Tatsächlich sei die B.-Matratze aber – unabhängig von der Größe oder Version – nicht die beste Matratze Deutschlands. Sie biete weder in Bezug auf die Liegeeigenschaften noch auf die Haltbarkeit noch auf andere für den Verbraucher bedeutsame Eigenschaften wie Handhabung und Umwelteigenschaften die besten Ergebnisse oder Bewertungen. Das gelte erst recht nicht für andere Matratzengrößen und Härtegrade als die getestete „B.“-Matratze mit der Größe 90x200 cm und dem Härtegrad „mittelfest/fester“. Diese seien ganz überwiegend noch nicht einmal getestet worden; soweit sie getestet worden seien, seien die Ergebnisse schlechter als die Testergebnisse anderer von der Stiftung Warentest getesteter Kaltschaummatratzen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Verbraucher die Werbeaussage dahin verstünden, dass die beworbene Matratze (nur) unter allen in Deutschland getesteten Matratzen „die beste“ sei, sei diese Aussage falsch und damit irreführend. Denn es gebe etliche Kaltschaummatratzen, die mit einer besseren Note getestet worden seien als die „B..“-Matratze mit der Größe 90x200 cm und dem Härtegrad „mittelfest/fester“. Schließlich liege auch insoweit eine Überdehnung des Testergebnisses vor, weil die Werbung mit der Bezugnahme auf die angeblichen Verkaufszahlen sämtlicher „B.“-Matratzen von über vier Millionen suggeriere, dass sich das in der Werbung genannte Testergebnis auf sämtliche „B.“-Matratzen aller Größen und Härtegrade beziehe, tatsächlich sei dies jedoch – wie bereits ausführlich dargelegt – nicht der Fall. Randnummer 26 Schließlich sei – so die Verfügungsklägerin – auch die Werbung gemäß Anlagen K 3 und K 3a irreführend. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die „B.“-Matratze auf der Angebotsseite auch als „Testsieger“ beworben werde, wenn der Verbraucher die Maße 140x200 cm ausgewählt habe. Hierdurch entstehe der Eindruck, als sei (auch) die Matratze mit der ausgewählten Größe 140x200 cm der Testsieger und als gelte auch für sie die Note gut (1,6). Tatsächlich sei die „B.“-Matratze mit den Maßen 140x200 cm jedoch – insoweit unstreitig – nicht Gegenstand des in der Werbeanzeige genannten Tests gewesen. Vielmehr habe die „B“-Matratze in der ausgewählten Größe 140x200 cm im Test der Stiftung Warentest aus dem Jahr 2021 nur die Note befriedigend (2,7) erhalten und sei daher allenfalls Mittelmaß. Der Umstand, dass der Verbraucher in der fraglichen Werbung hierüber nichts erfahre, bedeute bereits einen Verstoß gegen § 5a UWG. Randnummer 27 Auf den Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 13.03.2024 (Az. 416 HKO 32/24 ) der Verfügungsbeklagten bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel untersagt, Randnummer 28 geschäftlich handelnd Randnummer 29 1. die B.-Matratze zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies wie in Anlage K 1 geschieht, Randnummer 30 und / oder Randnummer 31 2. Matratzen mit der Angabe "Beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in Anlage K 2 und/oder Anlage K 2a , Randnummer 32 und/oder Randnummer 33 3. die B.-Matratzen „mittelfest/fester“ mit dem Testergebnis der Stiftung Warentest 02/2024 zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn die Größe „140 × 200 cm“ ausgewählt wird und dies geschieht, wie in Anlage K 3 und/oder Anlage K 3a . Randnummer 34 Die Verfügungsbeklagte hat gegen die einstweilige Verfügung am 20.03.2024 Widerspruch eingelegt. Randnummer 35 Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr, Randnummer 36 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 13.03.2024 (Az. 416 HKO 32/24 ) zu bestätigen. Randnummer 37 Die Verfügungsbeklagte beantragt, Randnummer 38 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 13.03.2024 zum Aktenzeichen 416 HKO 32/24 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Randnummer 39 Die Verfügungsbeklagte macht zunächst geltend, dass bei Erlass der einstweiligen Verfügung ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sie hätte vor Erlass der einstweiligen Verfügung angehört werden müssen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Vergleich zu dem vorgerichtlichen Abmahnschreiben deutlich umfangreicher gewesen sei. Randnummer 40 In der Sache macht die Verfügungsbeklagte zu dem unter Ziffer 1. tenorierten Verbot geltend, dass die Verfügungsklägerin von einem unzutreffenden Verkehrsverständnis ausgehe. Die Aussage „Deutschlands bestgetestete Kaltschaum-Matratze“ werde nicht allein, sondern in Kombination mit dem Testhinweis der Stiftung Warentest verwendet. Für den angesprochenen Verbraucher sei damit hinreichend deutlich, dass es sich bei der Aussage lediglich um eine Umschreibung des konkreten Testsieges handele. Die Anzeige gebe offensichtlich das konkrete Testergebnis der Stiftung Warentest wieder. Damit nehme die Verfügungsklägerin lediglich eine Spitzenstellung bei den getesteten Matratzen der Stiftung Warentest für sich in Anspruch. Randnummer 41 Aber selbst wenn man die Aussage so verstehen wollte, dass eine umfangreiche Testung aller oder zumindest aller wesentlichen in Deutschland angebotenen Kaltschaum-Matratzen die von der Verfügungsklägerin angebotene Matratze als Testsieger ergeben habe, werde ein verständiger Verbraucher diese Aussage vor dem Hintergrund, dass die Aussage direkt neben dem Testlogo der Stiftung Warentest abgebildet sei, nur auf Tests der Stiftung Warentest beziehen. Er werde nicht annehmen, dass es keine bessere Note bei einem anderen Test gegeben habe und verstehe die Aussage auch nicht so, dass wirklich alle Matratzen, die auf dem Markt vorhanden seien, getestet worden seien. Randnummer 42 Ausgehend von diesem Verkehrsverständnis sei die Werbung nicht irreführend, da die Stiftung Warentest im Rahmen eines Dauertests sukzessive alle wesentlichen Matratzen des Marktes teste und die jeweiligen Ergebnisse der Teiltests dann in den Gesamttest einordne. Im Rahmen dieses Tests habe die „B.“-Matratze mit der Note gut (1,6) die beste Note von allen 272 im letzten Jahrzehnt getesteten Matratzen erhalten. Es gebe keine Kaltschaum-Matratze, die eine gleich gute oder eine bessere Note erzielt habe. Als beste Taschenfederkernmatratze habe die Matratze „S. M. T.“ ebenfalls die Note gut (1,6) erhalten. Bereits im Jahr 2015 habe – so trägt die Verfügungsbeklagte vor – die „B.“-Matratze bei einem Test der Stiftung Warentest die Note 1,8 erhalten und sei damals von der Stiftung Warentest selbst als „Beste je getestete Matratze“ bezeichnet worden. Die Verfügungsklägerin habe daher die Matratze mit diesem Slogan beworben, was von der Rechtsprechung als zulässig angesehen worden sei. Randnummer 43 Auch erwarte der Verkehr bei der Einordnung als bestgetestete Matratze nicht, dass die betreffende Matratze in allen Teilbereichen die beste sei. Es werde lediglich erwartet, dass die Matratze im Test insgesamt die beste Note bekommen habe. Die Verbraucher seien es gewohnt, dass ein Testsieger die beste Gesamtnote habe und im Übrigen manchmal nur einen hauchdünnen Vorsprung vor anderen getesteten Produkten habe. Gerade bei der Werbung mit einem Testsieg werde nicht erwartet, dass der Testsieger einen deutlichen Abstand zum Zweitplatzierten habe. Für die Werbung mit Testergebnissen seien daher andere Maßstäbe relevant als für eine sogenannte Spitzenstellungswerbung oder Alleinstellungsbehauptung. Randnummer 44 Weiter führt die Verfügungsbeklagte zu den unter den Ziffern 2. und 3. tenorierten Verboten aus, es werde nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Aussage in Verbindung mit dem Testlogo der Stiftung Warentest gemacht werde. Der angesprochene Verkehr beziehe die Aussage daher auch nur auf Tests der Stiftung Warentest. Die Aussage könne daher nicht so verstanden werden, dass sie sich auch auf die Noten von Tests anderer Produkttester beziehe. Die Aussage könne nicht losgelöst von dem Hinweis auf die Stiftung Warentest beurteilt werden. Hinzu komme – so argumentiert die Verfügungsbeklagte –, dass die Tests der Stiftung Warentest eine besondere Bedeutung hätten, weil es sich – im Gegensatz zu den von der Verfügungsklägerin angeführten Tests bei www.bestematratze.de – nicht um unseriöse Gefälligkeitstests handele. Die von der Verfügungsklägerin angeführten Tests, bei denen zwei ihrer Matratzen am besten abgeschnitten hätten, seien von einer ihrer Schwestergesellschaften durchgeführt worden und daher als reine „Fake-Tests“ zu bezeichnen. Es sei ausgeschlossen, dass sich ein Verbraucher durch die im Streit stehenden Werbeaussagen getäuscht sehe, weil auf der Website www.bestematratze.de bessere Noten vergeben worden seien. Dasselbe gelte für die übrigen von der Verfügungsklägerin angeführten Testergebnisse. Auch insoweit handele es sich um reine Gefälligkeitstests. Randnummer 45 Auch bestehe keine Gefahr, dass der Verkehr die Werbung auf sämtliche „B“-Matratzen beziehen werde. Es sei insbesondere dem in der Werbung abgedruckten Testlogo deutlich zu entnehmen, dass diese sich nur auf die „B. Anti-Kartell“-Matratze des Härtegrades „mittelfest/fester“ mit der Größe 90 x 200 cm beziehe. Randnummer 46 Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen, die Schutzschrift vom 06.03.2024 nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2024 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 47 Die einstweilige Verfügung vom 13.03.2024 war auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte zu ihrer Bestätigung. Randnummer 48 Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Randnummer 49 Sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund sind gegeben. 1. Randnummer 50 Die Verfügungsklägerin, bei der es sich um eine Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten im Bereich des Vertriebs von Matratzen im Internet handelt, kann von der Verfügungsbeklagten gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 5a UWG Unterlassung der beanstandeten Aussagen wegen Irreführung entsprechend dem Tenor zu I.1., zu I.2. und zu I.3. der einstweiligen Verfügung vom 13.01.2024 verlangen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.