Der Sachverständige L2, Facharzt für Allgemeinmedizin, Psychotherapie, Neurologie und Psychiatrie, ist nach Untersuchung des Klägers in seinem Sachverständigengutachten vom 2. September 2022 zu dem Ergebnis gelangt, dass von einem aufgehobenen Leistungsvermögen ausgegangen werden müsse. Dabei hat der Sachverständige umfassende Tests durchgeführt, unter anderem sollte sich der Kläger einen Film mit sexualisiertem Inhalt ansehen und dann die Schmerzzustände dokumentieren. Es habe sich gezeigt, dass sich gravierende Auswirkungen über mehrere Tage ergeben hätten. Bei einem ähnlichen Untersuchungsbefund wie ihn die Vorgutachter erhoben haben, ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zwar über ein positives Leistungsvermögen verfüge, sofern er nicht unter Schmerzattacken leide, sich jedoch in Phasen von Schmerzzuständen ein abweichender psychiatrischer Befund ergebe. Aufgrund der sich aus den Angaben des Klägers ergebenden Frequenz der Anfälle sei insgesamt von einem aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen. Der Sachverständige hat hervorgehoben, dass der Kläger sehr motiviert für therapeutische Maßnahmen bei einem hohen Leidensdruck sei und bereits zahlreiche Behandlungen in der Vergangenheit durchgeführt worden seien, ohne dass es zu einem nachhaltigen Behandlungserfolg gekommen sei. Es ergebe sich kein Anhalt für eine Aggravation; im Gegenteil versuche sich der Kläger leistungsfähiger darzustellen als er tatsächlich sei. Dies habe dann zu der Abweichung der Einschätzung der Vorgutachter geführt. Randnummer 24 Die Beklagte hält das Gutachten für nicht verwertbar, der Kläger vertritt die Auffassung, dass ein aufgehobenes Leistungsvermögen nunmehr festgestellt worden und die Klage daher in vollem Umfang begründet sei. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die statthafte, insbesondere formgerechte Berufung ist zulässig. Zwar ist die Berufung nicht fristgerecht eingelegt worden, jedoch ist dem Kläger insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Monatsfrist ist nicht gewahrt. Der Kläger hat erst am
1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.
2 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Es ist davon auszugehen, dass der erstinstanzlich befasste Prozessbevollmächtigte unverschuldet die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt hat. Abzustellen ist auf das Verhalten des Prozessbevollmächtigten. Die Sicht des Klägers, der erst durch das Telefonat vom
2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine teilweise Erwerbsminderung i. S. v. § 43 Abs. 1 SGB VI liegt vor, wenn der Versicherte krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Randnummer 30 Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dargelegt, dass nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme keine relevante Erwerbsminderung vorliegt und der Kläger noch in der Lage ist, in einem Umfang von täglich mindestens sechs Stunden Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Die auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet vorliegenden Erkrankungen führen nicht zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf den Gerichtsbescheid vom
L2, der ein aufgehobenes Leistungsvermögen festgestellt hat. Der Sachverständige hat bei der Untersuchung und Befragung einen ähnlichen Befund erhoben wie die Vorgutachter, hat dann jedoch aufgrund der durchgeführten Testungen auf der Basis der Angaben des Klägers die Auffassung vertreten, dass in Phasen, in denen Schmerzschübe aufträten, gravierende Leistungseinschränkungen bestünden. In der dann vom Sachverständigen vorgenommenen Gesamtschau ist er zu der Überzeugung gelangt, dass insgesamt von einem aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen sei, weil etwa zu einem Drittel von einer schmerzhaften Symptomverdichtung mit den damit verbundenen Konzentrations- und weiteren Störungen ausgegangen werden müsse. Randnummer 34 Dass ein nicht unerheblicher Leidensdruck des Klägers besteht, soll keineswegs in Abrede gestellt werden und ist allein aufgrund der in der Vergangenheit durchgeführten zahlreichen ambulanten und stationären Behandlungen erkennbar. Der Kläger hat sich einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 2009 unterzogen, 2012 und 2015 erfolgten weitere stationäre Krankenhausaufenthalte. Während sich aus den Entlassungsberichten für die Aufenthalte 2009 und 2012 eine deutliche Besserung der gesundheitlichen Einschränkungen ergibt, ist die Dyspareunie stets unverändert geblieben. 2015 erfolgte auch eine Behandlung wegen einer schweren depressiven Episode, eine Arbeitsfähigkeit konnte im Anschluss der Behandlung nicht festgestellt werden. Der Kläger hat auch diverse ambulante Behandlungen wie eine tiefenpsychologische Psychotherapie und eine Psychotherapie durchgeführt. Das sich hieraus ergebende Bild im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Klägers ist differenziert zu bewerten. Auf der einen Seite gibt es verschiedene stationäre Aufenthalte, bei denen die Dyspareunie offensichtlich nicht maßgeblich geheilt oder gebessert werden konnte. Der Leidensdruck des Klägers ist insoweit plausibel und nachvollziehbar. Auf der anderen Seite ist die Frequenz der unter stationären Bedingungen durchgeführten Behandlungen gemessen an dem langen Zeitraum seit 2009 mit 15 Jahren bei drei Aufenthalten noch nicht außergewöhnlich hoch. Hinzu kommt, dass zumindest 2009 und 2012 eine Besserung der Gesamtproblematik und des psychischen Gesundheitszustandes erzielt werden konnte, sodass der Rückschluss der Sachverständigen L. und Dr. N., dass therapeutische Maßnahmen durchaus weiterhin erfolgversprechend im Sinne einer Linderung der rezidivierenden depressiven Störung und der Dyspareunie durch psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sein könnten, hierdurch bestätigt wird. In Betracht kommen sowohl ambulante wie auch stationäre Behandlungen. Randnummer 35 Für das Gericht steht außer Frage, dass in Phasen von akuter Schmerzsymptomatik möglicherweise maßgebliche Leistungseinschränkungen bestehen, jedoch würde dies nur zu Arbeitsunfähigkeitszeiten führen und der Rückschluss, dass diese Schmerzphasen zu etwa einem Drittel vorliegen würden, kann nicht nachvollzogen werden und ist auch nicht ausreichend objektiviert worden. Der Sachverständige hat sich hier zum einen auf die Angaben des Klägers gestützt und zum anderen dessen individuelle Erfahrungen während seiner letzten beruflichen Tätigkeit in seine Beurteilung mit einfließen lassen. Dies ist vor allem deshalb kritisch zu sehen, weil der Bezugspunkt nicht die letzte berufliche Tätigkeit ist wie bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Krankenversicherungsrecht, sondern Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sofern der Sachverständige auf die Auswertung eines Tests abstellt, bei dem sich der Kläger einen Film mit sexualisiertem Inhalt ansehen sollte, vermag dies auch die getroffene Beurteilung eines aufgehobenen Leistungsvermögens nicht zu begründen bzw. zu objektivieren. Denn es handelt sich hierbei keineswegs um eine Alltagssituation, sondern um eine Testsimulation, bei der das Schmerzempfinden und die Intensität ermittelt werden sollten. Sofern der Kläger aber einer beruflichen Tätigkeit nachgeht und erkennbar unter Schmerzzuständen in einem sexuellen Kontext leidet, wären solche Aktivitäten zumutbar zu unterlassen und würden auch keine alltägliche Situation darstellen. Dies deckt sich im Übrigen mit den Angaben des Klägers, dass es vor dem Hintergrund seiner speziellen Schmerzproblematik zu keinen (oder seltenen) sexuellen Aktivitäten mehr kommt. Sofern der Kläger gegenüber dem Sachverständigen angegeben hat, dass diese Schmerzzustände in besonderen Stresssituationen in seinem zuletzt ausgeübten Beruf auch ohne einen solchen Bezug aufgetreten seien, vermag dies den Rentenanspruch ebenfalls nicht zu begründen. Dies liegt im Wesentlichen schon daran, dass der Bezugspunkt nicht die letzte berufliche Tätigkeit mit ihren entsprechenden höheren Anforderungen an Team- und Konfliktfähigkeit darstellt, sondern wesentlich weniger belastende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Von den Sachverständigen L. und Dr. N. sind Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit folgerichtig ausgeschlossen worden. Hinzu kommt, dass der Kläger gegenüber dem Sachverständigen L. im Rahmen eines Tests angegeben hat, er sei an 10 Tagen in den letzten drei Monaten durch seine Schmerzen in seinen üblichen Aktivitäten beeinträchtigt gewesen. Das entspricht nicht dem vom Sachverständigen Dr. L2 angenommenen Anteil von einem Drittel. Wenn man davon ausgeht, dass der Kläger an 10 Tagen in einem Quartal erheblich eingeschränkt und arbeitsunfähig wäre, würde sich auch keine ungewöhnliche Häufung von nicht vorhersehbaren Arbeitsunfähigkeitszeiten ergeben. Denn unter Berücksichtigung von Urlaub und Feiertagen sowie Wochenenden wäre maximal mit Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit von vier bis fünf Wochen pro Jahr auszugehen. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Senats nicht um eine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung mit der Notwendigkeit der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit. Auch dass der Kläger seit 2017 arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde, ändert an diesem Befund nichts, denn auch hier ist der Beurteilungsmaßstab die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und nicht der allgemeine Arbeitsmarkt, auf den der Kläger zu verweisen ist. Bislang gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger und vom Sachverständigen dargestellten Beschwerden auch bei einfachen Tätigkeiten ohne größere Stressoren auftreten würden, der Kläger hat sich bislang auch nicht auf entsprechende Tätigkeiten beworben und es liegen keinerlei Erfahrungswerte hierfür vor, die gegebenenfalls einen solchen Rückschluss zulassen würden. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 37 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
2 SGG nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.