(703); DKW/Berg BetrVG § 76 Rn. 89, 92; Fitting BetrVG § 76 Rn. 69; GK-BetrVG/Jacobs § 76 Rn. 104; LKK/Wiebauer BetrVG § 76 Rn. 42; Richardi/Maschmann BetrVG § 76 Rn. 86; Schwab/Weth/Kliemt Rn. 118; MHdB ArbR/Reinhard § 308 Rn. 87; Hanau/Reitze FS Kraft, 1998, 167 (176 f.)). Randnummer 53 Dazu gehört auch, dass der Verlauf der Sitzungen bis zum Einigungsstellenspruch für alle Beteiligten nachvollziehbar ist und insbesondere keine Überraschungsentscheidungen getroffen werden, die den vorher erfolgten Ankündigungen des Einigungsstellenvorsitzenden widersprechen, ohne zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Randnummer 54 Eine solche Überraschungsentscheidung gibt es vorliegend nicht. Randnummer 55 Eine Überraschungsentscheidung resultiert hier – entgegen der Auffassung des Beteiligten zu
- – nicht daraus, dass der Einigungsstellenvorsitzende in seiner als Anlage ASt 3 eingereichten E-Mail am 04.04.2023 ankündigte, die Regelung würde erst für die Zukunft greifen, falls die Arbeitgeberin nicht bereit sei, den wirtschaftlichen Rahmen zu erhöhen, im Spruch dann aber dennoch eine Wirksamkeit ab dem
- Januar 2022 – also rückwirkend und nicht nur für die Zukunft – vorgesehen wurde. Randnummer 56 In sämtlichen Vorlagen, die im Rahmen dieses Beschlussverfahrens vorgelegt wurden, ist das Jahr 2022 als Anwendungsbereich mit genannt. Der Beteiligte zu
- hat nicht eine einzige Spruchvorlage eingereicht, in der ein anderer Beginn für die Wirksamkeit des Spruchs enthalten war. Auch die vom Beteiligten zu 1 erstellte Vorlage (Anlage AG 5) ging von einer Anwendung der Vorlage ab dem Jahr 2022 aus. Randnummer 57 Ferner begannen die Verhandlungen ja gerade vor dem Hintergrund der Ziele für 2022 und der letztlich daraus resultierenden Zahlungsansprüche. Nur weil sich die Verhandlungen so lange hinzogen, wurde eine Entscheidung nicht mehr in 2022 getroffen, sondern erst in
- Dies ändert aber nichts daran, dass sich auch für das Jahr 2022 – für alle Beteiligten des Einigungsstellenverfahrens ersichtlich – ein Regelungsbedarf ergab. Randnummer 58 Überraschend war hier allenfalls die Ankündigung des Einigungsstellenvorsitzenden, dass nur Regelungen für die Zukunft getroffen werden würden. Dieser Ankündigung hat die Arbeitgeberseite dann auch wenige Stunden später – und zwei Tage vor dem Spruch – widersprochen und deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht auch das Jahr 2022 Gegenstand eines Spruchs sein müßte. Dieses Thema war damit nicht erst am späten Abend vor der Einigungsstellensitzung aufgebracht worden, sondern schon zwei Tage vor der Sitzung, und auch zeitlich noch vor der Betriebsratssitzung vom
- April
- Der Beteiligte zu
- hatte sowohl im Vorfeld der Einigungsstellensitzung als auch im Termin selbst Gelegenheit, diesen Punkt zu thematisieren und nachzufragen, wie das Jahr 2022 denn gehandhabt werden solle, da es ja offensichtlich unterschiedliche Meinungen zu diesem Thema gab. Auch hätte der Betriebsrat diesen Punkt zum Anlaß nehmen können, spätestens im Termin den vom Einigungsstellenvorsitzenden übermittelten Spruchvorschlag näher anzuschauen und den Punkt „Wirksamkeit“ am Ende der Vorlage einzusehen und ggfs. zu beanstanden. Randnummer 59 Diese Diskussion wurde aber vom Beteiligten zu
- nicht geführt, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht gegeben. Der Spruch ist aus diesem Grunde daher auch nicht unwirksam. Randnummer 60
- Der Spruch der Einigungsstelle ist auch nicht unwirksam, da er mit zahlreichen Anglizismen durchsetzt ist. Randnummer 61 Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine Regelung in Bezug auf die Sprache der Betriebsverfassung. Auch sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 184 GVG und 23 VwVfG auf das Betriebsverfassungsrecht nicht anwendbar (LAG Köln Beschl. v. 9.3.2009 - 5 TaBV 114/08, BeckRS 2009, 66866, beck- online). Das Betriebsverfassungsrecht setzt die deutsche Sprache als gesetzliche Betriebssprache vielmehr voraus. Randnummer 62 Die Einführung einer von der deutschen Sprache abweichenden Betriebssprache ist mitbestimmungspflichtig (LAG Köln, Beschl. v. 9.3.2009 — 5 TaBV 114/08, BeckRS 2009, 66866; ArbG Marburg, AiB 1992, 48 mit Anm. Schoden). Randnummer 63 Der Spruch der Einigungsstelle vom
- April 2023 ist auf Deutsch verfasst und durchgängig in Deutsch geschrieben. An einigen Stellen werden Anglizismen verwendet. Anders als der Beteiligte zu
- dies suggeriert, wird der Einigungsstellenspruch dadurch aber nicht unverständlich. Zunächst handelt es sich um betriebsübliche Begriffe, die auch schon in der vorherigen Betriebsvereinbarung vorhanden waren. Vor allem aber richtet sich die Betriebsvereinbarung vorrangig nicht an tarifliche Mitarbeiter, sondern an außertarifliche Mitarbeiter, die aufgrund ihrer AT-Stellung überwiegend andere Qualifikationen aufweisen dürften als die vom Beteiligten zu
- ins Feld geführten tariflichen Mitarbeiter. Lediglich auf Seiten 10 und 11 des Spruchs ist die Erfolgsbeteiligung für tarifliche Mitarbeiter geregelt, und diese ist fast durchgängig auf Deutsch verfasst. Randnummer 64 Die Verwendung von Anglizismen in dem Einigungsstellenspruch führt daher ebenfalls nicht zu dessen Unwirksamkeit. Randnummer 65
- Der Spruch ist auch nicht ermessensfehlerhaft und daher unwirksam. Randnummer 66 Es kann dahinstehen, ob die Genehmigung des „Vorratsbeschlusses“ rechtzeitig erfolgt ist oder nicht, da der Spruch nicht wegen Ermessensfehlerhaftigkeit unwirksam ist. Randnummer 67 Von den Arbeitsgerichten zu prüfen ist, ob die Einigungsstelle die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat. Randnummer 68 Die Ermessensüberprüfung eines Einigungsstellenspruches richtet sich nach der Frage, ob die durch den Spruch getroffene Regelung als solche die Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt und zu einem billigen Ausgleich bringt, wobei die Belange und diejenigen tatsächlichen Umstände, die das jeweilige Gewicht dieser Belange begründen, festzustellen sind (BAG, Beschluss vom
- August 1982 - 1 ABR 27/80 -, BAGE 40, 107-126; BAG, Beschluss vom
- Oktober 1989 - 1 ABR 31/87 (B) -, BAGE 63, 140-152). Randnummer 69 Zweck des Mitbestimmungsrechtes des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist die angemessene und transparente Gestaltung des betrieblichen Lohngefüges und die Wahrung einer abstrakten innerbetrieblichen Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit (BAG, Urteil vom
- März 2004 - 1 AZR 271/03 -, BAGE 109, 369-384, Rn. 34). Randnummer 70 Diesen Zweck wird der streitgegenständliche Spruch gerecht. Er regelt abstrakt und für alle Mitarbeiter einheitlich, wie Ziele für variable Vergütungsbestandteile durch welches Gremium auf Basis welcher Faktoren festgelegt werden. Ferner bestand über diesen Teil des Spruchs im Rahmen der Verhandlungen auch gar keine Diskussion. Insbesondere enthält auch der Entwurf des Spruchs des Beteiligten zu 1 vom
- August 2022 (Anlage AG 5) ganz ähnliche Regelungen wie der vorliegend zur Überprüfung gestellte Spruch. Der im Protokoll vom
- März 2023 festgehaltene Kompromiß beschäftigt sich weder mit den Zielfaktoren noch mit der Festlegung der Ziele durch ein Board of Directors noch mit der nunmehr vom Betriebsrat vorgebrachten Unklarheit der Regelungen. Aus dem Kompromiß vom
- März 2023 wird deutlich, dass es dem Betriebsrat vor allem um eine Besserstellung der tariflichen Mitarbeiter ging, die nicht erst ab einer Zielerreichung von 100 %, sondern bereits ab einer Zielerreichung von 70 % variable Leistungen erhalten und bei höheren Zielerreichungsquoten auch höhere variable Anteile bekommen sollten. Wenn also der Beteiligte zu
- die jetzt vorgebrachten Argumente im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens an keiner Stelle vorgebracht hat, kann er sich nun auch nicht darüber beschweren, dass der Vorsitzende diese Argumente im Rahmen seiner Ermessensausübung nicht berücksichtigt habe. Im Ermessen kann nur berücksichtigt werden, was von den Beteiligten im Rahmen des Verfahrens vorgebracht wird. Der Beteiligte zu
- hatte im Rahmen der Verhandlungen hinreichend Gelegenheit, alle seine Argumente vorzutragen. Wenn er Argumente nicht einbringt, kann er nicht im Nachhinein geltend machen, dass diese – nicht vorgebrachten – Argumente nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Randnummer 71 Gleiches gilt für die Regelungen zu der individuellen Leistungsbeurteilung. Randnummer 72 Eine Ermessensfehlerhaftigkeit besteht auch nicht in der Vorgabe, spätestens bis zum 30.
- eines Kalenderjahres die relevanten Daten an den Betriebsrat zu übergeben und der Belegschaft bekannt zu machen. Die vernünftige Auslegung dieser Norm nach Sinn und Zweck führt dazu, dass bis zum 30.
- des laufenden Jahres die Ziele bekanntzugeben sind, also weder des Vorjahres noch des folgenden Jahres. Die Ausnahme „bei besonderen unternehmerischen Umständen“ ist mit einem konkreten Beispiel konkretisiert worden und damit nicht unklar oder der Willkür der Arbeitgeberseite überlassen. Schließlich ist auch die „Unverzüglichkeit“ im Spruch vorgegeben, die Arbeitgeberseite hat also die Ziele stets – auch im Ausnahmefall – sobald wie möglich mitzuteilen. Randnummer 73 Auch die differenzierten Regelungen für verschiedene Bereiche des Betriebs war Gegenstand des Vorschlags des Beteiligten zu 1 vom
- August
- Seine Argumentation, dass dieses Vorgehen ermessensfehlerhaft sei, obwohl dieses Argument im Einigungsstellenverfahren an keiner Stelle von ihm vorgebracht wurde, überzeugt nicht. Die Einigungsstelle konnte auch insoweit nur die Erwägungen berücksichtigen und in die Ermessensentscheidung einbringen, die von den Beteiligten vorgebracht wurden. Gründe, die den Beteiligten zu 1 daran gehindert hätten, dieses Argument im Einigungsstellenverfahren vorzubringen, sind nicht erkennbar. Randnummer 74 Auch die Berücksichtigung des Kalenderjahres 2022 im Rahmen des Einigungsstellenspruchs ist nicht ermessensfehlerhaft. Randnummer 75 Wie im Spruch so war auch in der Vorlage des Beteiligten zu 1 vom
- August 2022 vorgesehen, dass die Zielfaktoren, ihre Gewichtung und die damit verbundenen Zielerreichungsgrade für die Faktoren für das jeweilige Kalenderjahr der Anlage der Betriebsvereinbarung zu entnehmen sei. Da die Entwürfe beider Beteiligter von Anfang an auch das Jahr 2022 mit einbezogen und die Einigungsstelle in 2022 mit dem Ziel eingesetzt wurde, Regelungen zu treffen, ergibt sich auch eine Zuständigkeit der Einigungsstelle für das Jahr
- Nur weil die Einigungsstelle in 2022 keine Entscheidung getroffen hat, wird ihr Regelungsgegenstand nicht reduziert und um das Jahr 2022 gekürzt. Durch den Ablauf des Kalenderjahres wurde eine Regelung für 2022 auch nicht entbehrlich. Randnummer 76 Auch ist nicht ersichtlich, dass die Einigungsstelle selbst die Ziele für 2022 festgelegt hätte. Vielmehr wurden diese durch die Arbeitgeberseite festgelegt und mit dem
- Juni 2022 im Betrieb kommuniziert. Wie bisher üblich, wurde sie dann als Anlage zum Spruch – als Ersatz für die gekündigte Betriebsvereinbarung – genommen. Randnummer 77 Soweit der Beteiligte zu
- mit der nicht gelungenen Verbesserung der variablen Vergütung für tarifliche Mitarbeiter unzufrieden ist, führt dieses Argument ebenfalls nicht zu einer Unwirksamkeit des Spruchs. Jegliche Verbesserung der variablen Vergütung der tariflichen Mitarbeiter würde entweder eine Erhöhung des Gesamtbudgets erfordern – und darauf hat der Beteiligte zu
- unstreitig keinen Anspruch – oder – bei gleichem Budget – eine Verschlechterung der Ansprüche der außertariflichen Mitarbeiter voraussetzen. Dies ist aber eine betriebsinterne Abwägung, die über die arbeitsgerichtliche Ermessenskontrolle hinausgeht. Eine Unwirksamkeit des Spruchs läßt sich damit nicht begründen. Randnummer 78 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da Beschlussverfahren in Betriebsverfassungsangelegenheiten gerichtskostenfrei sind.