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LG Hamburg 25. Zivilkammer 325 O 56/24 Urteil Zulässigkeit der Speicherung von Daten des Nutzers eines sozialen Netzwerks; Einwilligung in die Datenve

Zulässigkeit der Speicherung von Daten des Nutzers eines sozialen Netzwerks; Einwilligung in die Datenverarbeitung; Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs des Nutzers Orientierungssatz 1. Die Zuläss

Art. 28Rn.

11). Randnummer 75 Hinsichtlich der mit den Klaganträgen zu 1b) und 1c) genannten Daten kann das Gericht die fehlende Rechtfertigung der Speicherung und Verarbeitung in der beantragten Form nicht feststellen. Denn diese Daten sind für sich genommen keine personenbezogenen Daten. Vielmehr handelt es sich um die Daten, die zweckmäßigerweise von einem Analyse-Tool erfasst werden. Dies ist im Fall der Anonymisierung rechtmäßig, weil die Datenschutzgesetze auf einen solchen Vorgang nicht anwendbar sind (Spinder/Schuster/Nink, 4. Aufl. 2019,

Art. 28Rn.

11). Personenbezogen würden diese Daten erst dadurch, dass sie zusammen mit den unter dem Klagantrag 1a) genannten Daten des Klägers gespeichert werden. Dies sieht der Kläger offenbar auch so, weil er mit dem Klagantrag zu 4. (nur) eine Anonymisierung dieser Daten verlangt. Randnummer 76

  1. g)Die schriftsätzlich begehrte Feststellung, dass der Nutzungsvertrag auch bei Änderung der AGB der Beklagten eine Speicherung der Daten nicht erlauben würde, ist nicht zu treffen. Zum einen ist dies vom Wortlaut des Antrags, an den das Gericht nach § 308 ZPO gebunden ist, nicht umfasst. Im Übrigen handelt es sich auch um eine hypothetische Frage, die nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein kann. Randnummer 77 II. Der Klagantrag zu 2. ist ebenfalls teilweise erfolgreich. Randnummer 78 1. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 79
  2. a)Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist im Anwendungsbereich der DSGVO möglich (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 51. Ed. 1.2.2025,

Art. 82Rn.

9; Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021,

Art. 79Rn.

17; Ehmann/Selmayr/Nemitz, 3. Aufl. 2024,

Art. 79Rn.

17). Dem steht nicht entgegen, dass die Datenschutzgrundverordnung der Harmonisierung des Datenschutzes in den Mitgliedsstaaten dient. Die DSGVO verfolgt schon gar nicht das Ziel einer Vollharmonisierung, was sich daran zeigt, dass sie viele Öffnungsklauseln enthält, die dem nationalen Gesetzgeber einen eigenen Handlungsspielraum verschaffen (Schlussanträge des Generalanwalts vom 2.12.2021- C-319/20, Rn. 50 ff.). Daneben spricht gegen eine Sperrwirkung der DSGVO, dass diese das Ziel eines effektiven Rechtsschutzes verfolgt (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 51. Ed. 1.2.2025,

Art. 82Rn.

9; Ehmann/Selmayr/Nemitz, 3. Aufl. 2024,

Art. 79Rn.

17). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Zulassung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs die objektive Rechtslage nicht ändert. Denn die Beklagte wäre, wie sie selbst einräumt (Schriftsatz vom 26.6.2024, Rn. 115), auch ohne Unterlassungstitel zur künftigen Einhaltung der Vorgaben der DSGVO verpflichtet. Der Unterlassungsanspruch begründet nur eine Möglichkeit des Betroffenen, diese objektiv-rechtliche Verpflichtung selbst gerichtlich geltend zu machen. Dass ihm diese Möglichkeit nach der DSGVO zu eröffnen ist, ergibt sich aus Art. 79 DSGVO, der festlegt, dass die Mitgliedsstaaten wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe gegen Datenschutzverletzungen vorsehen müssen. Wirksam ist ein solcher Rechtsbehelf aber gerade bei erheblichen Datenschutzverstößen nur dann, wenn der Betroffene auch einer drohenden Verletzung vorbeugen bzw. einer wiederholten Verletzung entgegenwirken kann (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021,

Art. 79Rn.

17). Randnummer 80 Ob eine Unterlassungsklage, die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers entspricht, daneben auch auf eine entsprechende Anwendung von Art. 17 DSGVO gestützt werden kann (so BGH, Urt. v. 27.7.2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285, Rn. 17 nach juris; MüKoBGB/Rixecker, 10. Aufl. 2025, BGB Anh. § 12 Rn. 305), ist fraglich, da es dem Kläger nicht wie in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen ein solcher Anspruch entwickelt wurde, um eine dauerhafte Auslistung geht, also darum, dass gelöschte Daten nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder in ein Verzeichnis aufgenommen werden, sondern darum, dass die Beklagten künftig keine neuen personenbezogenen Daten des Klägers speichert (die ganz andere Daten sein können, als die zuvor gespeicherten Daten). Letztlich kann dies aber dahinstehen, da die Voraussetzungen eines solchen ungeregelten Anspruchs denjenigen des nationalen Rechts nachgebildet werden müssten (BGH Vorlagebeschluss v. 26.9.2023 – VI ZR 97/22, Rn. 26 nach juris). Randnummer 81

  1. b)Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich zum einen unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr aufgrund der bisherigen Praxis der Datenverarbeitung; selbst ohne eine solche vergangene Rechtsverletzung würde sich aber die Gefahr der Erstbegehung aus der unstreitigen Funktionsweise der M. Business Tools und den Angaben der Beklagten zur Verwendung von Daten von Drittbetreibern in ihren Schriftsätzen und ihrer Datenschutzrichtlinie ergeben. Randnummer 82
  2. c)Der Antrag ist auch nicht zu unbestimmt. Es obliegt nicht dem Kläger, einen bestimmten Verwendungszweck anzugeben, den er beanstandet. Vielmehr kann er, wie hier geschehen, sich allgemein gegen die Speicherung und Verarbeitung seiner Daten wenden. Randnummer 83 2. Der Kläger kann nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog die begehrte Unterlassung geltend machen. Randnummer 84
  3. a)Eine rechtswidrige Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten stellt einen Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf Informationelle Selbstbestimmung dar. Die Speicherung und Verarbeitung der Daten ist nicht durch einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 DSGVO gedeckt. Hinsichtlich der Rechtfertigungsgründe der Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1
  4. a)und
  5. b)DSGVO kann auf die Ausführungen unter I. verwiesen werden. Randnummer 85
  6. aa)Die Speicherung und Verarbeitung lässt sich auch nicht auf die Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten nach Art. 6 Absatz 1 Unterabsatz 1
  7. f)stützen. Der Europäische Gerichtshof weist zutreffend darauf hin, dass die stichwortartige Angabe von möglichen Interessen nicht ausreicht, um darzulegen, dass die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist (EuGH, Urt. v. 4.7.2023, C-252/21, NJW 2023, 2997, Rn. 114 nach juris). Nach diesem Maßstab fehlt es auch hier an einer Erläuterung eines Erfordernisses. Soweit die Beklagte angibt, dass die Speicherung dazu diene, die Funktionalität und Sicherheit des Internets zu verbessern, ist dieser Rechtfertigungsgrund in seiner Zielrichtung und Bedeutung für die Datenverarbeitung unklar. Sollte es der Beklagten damit darum gehen, die Sicherheit der Internetnutzer zu erhöhen, indem Daten zum Beispiel zur Betrugsbekämpfung gespeichert werden, stellt dieses das Ziel einer Information der Strafverfolgungsbehörden, um Straftaten zu verhindern, aufzudecken und verfolgen, kein Interesse im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1
  8. f)dar (EuGH, Urt. v. 4.7.2023, C-252/21, NJW 2023, 2997, Rn. 124 nach juris). Anders wäre dies nur, wenn die Beklagte durch gesetzliche Vorgaben zur Speicherung bestimmter Daten verpflichtet wäre. Dies ist jedoch nicht dargelegt. Es wäre auch kaum vorstellbar, dass der Gesetzgeber die Beklagte zur Speicherung von Daten verpflichtet, die von Drittanbieterseiten stammen. Randnummer 86 Auch der Versuch einer Rechtfertigung der Datenspeicherung mit dem Schutz der Sicherheit und Integrität der Server ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte bezieht sich dabei auf die Gefahr eines Denial-of-Service-Angriffs. Es ist aber nicht ersichtlich, wie die von den M.-Business-Tools auf Drittbetreiberseiten gespeicherten Daten dazu helfen sollen, einen solchen Angriff zu unterbinden und was für Daten die Beklagte zu diesem Zweck verarbeitet. Randnummer 87 Schließlich stellt auch der im Schriftsatz vom 23.1.2025 auf Seite 17 ff. wiedergegebene Auszug aus der Datenschutzrichtlinie keine hinreichende Erklärung dar, dass es für die Beklagte erforderlich ist, Off-Site-Daten zur Wahrung berechtigter Interessen zu speichern. Randnummer 88
  9. bb)Die Beklagte hat auch nicht aufzeigt, dass ihre Datenverarbeitung zur Verfügung von Aufgaben im öffentlichen Interesse im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1
  10. e)DSGVO erforderlich wäre. Sie erwähnt zu diesem Zweck nur Forschungstätigkeit. Diese Angabe ist jedoch ebenfalls zu abstrakt, um dem Gericht eine Prüfung der Rechtfertigung zu ermöglichen, insbesondere in Bezug auf die hier streitgegenständliche Verarbeitung von Off-Site-Daten. Randnummer 89
  11. b)Ein Unterlassungsanspruch besteht auch insofern, wie personenbezogene Daten ohne eine Einwilligung des Klägers auf Webseiten oder in Apps von Dritten durch die M.-Business Tools erfasst werden. Eine Begehungsgefahr ergibt sich aus der Darstellung des Klägers, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist, dass diese Business-Tools zumindest auf einigen Seiten so zum Einsatz kommen, dass eine Übermittlung personenbezogener Daten bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem der Nutzer noch keine Entscheidung über eine Einwilligung treffen konnte (Schriftsatz vom 30.12.2024, Seite 28). Eine individuelle Betroffenheit von einem solchen Vorgang braucht der Kläger nach den zitierten Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts nicht dazulegen. Die Mitverantwortlichkeit der Beklagten für den Verstoß ergibt sich aus Art. 26 Abs. 3 DSGVO. Randnummer 90 III. Der Klagantrag zu 3. ist erfolgreich. Randnummer 91 1. Der Unterlassungsantrag ist wie oben dargestellt im Anwendungsbereich der DSGVO statthaft. Die Begehungsgefahr für eine fortgesetzte Verwendung der bei der Beklagten gespeicherten Daten folgt aus den Angaben in der Datenschutzrichtlinie, die eine Verarbeitung der Daten und ggf. auch eine Weitergabe an Dritte vorsehen. Randnummer 92 2. Dem Kläger steht der begehrte Anspruch zu. Randnummer 93
  12. a)Dabei kann dahinstehen, ob mit der Antragsfassung, die jede „über die aktuelle Speicherung hinausgehende Verarbeitung“ verbietet, neben der ausdrücklich begehrten Unterlassung auch eine Leistung, nämlich eine Speicherung der Daten für einen bestimmten Zeitraum verlangt wird. Denn selbst wenn dies so wäre, könnte der Kläger eine solche Speicherung nach Art. 6 DSGVO beanspruchen. Eine Verarbeitung im Sinn dieser Vorschrift stellt nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO nämlich unter anderem auch das Löschen oder die Vernichtung von Daten dar. Die Beklagte benötigt daher für ein Löschen der bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten eine Rechtfertigung im Sinn des Art. 6 DSGVO. Für das Bestehen einer solchen Rechtfertigung ist sie darlegungsbelastet, hat aber dazu nichts vorgetragen. Randnummer 94
  13. b)Zur Begründetheit des Unterlassungsbegehrens kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Randnummer 95 IV. Auch der Klagantrag zu 4. ist erfolgreich. Randnummer 96 1. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 97
  14. a)Die Möglichkeit zu einer Verurteilung zur zukünftigen Leistung ergibt sich aus § 259 ZPO. Sie setzt voraus, dass den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Hierfür reicht es, dass er den Anspruch ernstlich bestreitet (BGH, Urt. v. 14.1.2.1998 – II ZR 330/97, NJW 1999, 954, Rn. 15 nach juris). Randnummer 98
  15. b)Der Anspruch steht nicht unter einer unzulässigen außerprozessualen Bedingung. Der Antrag enthält vielmehr einen Leistungszeitpunkt, er ist also befristet. Dies ist bei einem Antrag auf künftige Leistung erforderlich. Dass sich der Leistungszeitpunkt lediglich mittelbar vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit her bestimmen lässt, ist unschädlich (Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 257 ZPO Rn. 5). Randnummer 99
  16. c)Der Antrag überschneidet sich nicht mit dem Klagantrag zu 3. Die beiden Anträge sind zeitlich klar voneinander abgegrenzt. Mit dem Klagantrag zu 3. begehrt der Kläger einen bestimmten Umgang mit seinen Daten bis einen Monat nach Rechtshängigkeit, der Klagantrag zu 4. setzt zeitlich danach an. Randnummer 100
  17. d)Dem Kläger steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Ein solches ist nicht deshalb zu verneinen, weil er die Möglichkeit hätte, seinen M.-Account vollständig zu löschen oder seine persönlichen Daten von diesem zu trennen. Das Begehren des Klägers geht über diese ihm von der Beklagten eröffneten Möglichkeiten hinaus, weil es ihm die Möglichkeit einräumt, seinen I1-Account weiter zu nutzen und weil es zu einer vollständigen Löschung seiner personenbezogenen Off-Site-Daten führt. Randnummer 101 2. Der Anspruch ist auch begründet. Randnummer 102
  18. a)Hinsichtlich der personenbezogenen Daten gemäß dem Klagantrag zu 1a) steht dem Kläger ein Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1
  19. d)DSGVO zu. Nach den obigen Erwägungen ist prozessual davon auszugehen, dass diese Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, da die Beklagte eine Rechtfertigung der Speicherung und Verarbeitung nicht dargelegt hat. Randnummer 103
  20. b)Der Kläger kann ferner eine Anonymisierung der Daten aus den Klaganträgen zu 1b) und 1c) beanspruchen. Es kann dahinstehen, ob sich aus Art. 18 Abs. 1
  21. b)DSGVO ein Anspruch auf Anonymisierung ergibt (so LG Aachen, Urt. v. 19.9.2024 – 12 O 470/23, vom Kläger als Anlage eingereicht). Eine eigene Anspruchsgrundlage hierfür ist schon deshalb nicht erforderlich, weil der Kläger der Beklagten die Wahl einräumt, die Daten zu löschen oder vollständig zu anonymisieren. Damit stellt der Antrag ein Minus zu einem reinen Löschungsantrag dar, wie in Art. 17 DSGVO vorsieht. Die Beklagte steht dadurch, dass sie eine zusätzliche Option zum Umgang mit den Daten erhält, selbstverständlich nicht schlechter. Mit dieser Form der Antragsstellung berücksichtigt der Kläger zudem, dass die Beklagte einen grundsätzlich gegebenen Löschungsanspruch dadurch abwenden könnte, dass sie die erhobenen Daten gemäß den Klaganträgen zu 1b) und 1c) vollständig anonymisiert. Denn nach einer solchen Anonymisierung wären die zum Zweck der Web-Analyse erfassten Daten keine personenbezogenen Daten mehr, so dass die Anwendbarkeit der Datenschutzgesetze entfiele (Spindler/Schuster/Nink, 4. Aufl. 2019,

Art. 28Rn.

11). Randnummer 104 V. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in tenorierter Höhe nach § 823 BGB zu. Randnummer 105

  1. Der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO schließt die Geltendmachung eines konkurrierenden Anspruchs nach nationalem Recht nicht aus (BeckOK DatenschutzR/Quaas,
  2. Ed. 1.2.2025,

Art. 82Rn.

8;Ehmann/Selmayr/Nemitz, 3. Aufl. 2024,

Art. 82Rn.

8; Gola/Heckmann/Gola/Piltz, 3. Aufl. 2022,

Art. 82Rn.

38; Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024,

Art. 82Rn.

67; Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021,

Art. 82Rn.

20; Sydow/Marsch

/BDSG/Kreße, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 82 Rn. 27), wie sich aus Erwägungsgrund 146 Satz 4 zur Datenschutzgrundverordnung ergibt. Randnummer 106 2. Der Schutzauftrag der Artt. 1, 2 GG gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch durch die Festsetzung von Geldentschädigungen zu verwirklichen (BGH, Urt. v. 19.9.1961 – VI ZR 259/60, BGHZ 35, 363, Rn. 13). Eine solche Entschädigung ist dem Betroffenen dann zuzusprechen, wenn die Verletzung schwerwiegend ist und die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht anders abgewehrt werden kann (BVerfG, Beschluss v. 4.3.2004 – 1 BvR 2098/01, NJW 2004, 2371, Rn. 13 f.; BGH, Urt. v. 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, Rn. 74). Randnummer 107

  1. a)Jede rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Denn das Rechts auf informelle Selbstbestimmung als Teilbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet ein Recht des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, wie seine Daten verarbeitet werden (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 61, 1, Rn. 149 nach juris). Dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos gewährleistet ist, sondern etwa Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse unterliegt (BVerfG, a.a.O. Rn. 150), steht dem nicht entgegen. Denn dieser Interessenkonflikt zwischen dem Schutz der personenbezogenen Daten und den Interessen der Allgemeinheit oder Dritter ist spezialgesetzlich über die Rechtfertigungsgründe des Art. 6 DSGVO gewährleistet. Die Feststellung, dass eine Datenverarbeitung rechtswidrig ist, beinhaltet damit bereits ein Überwiegen der Interessen des Betroffenen. Randnummer 108
  2. b)Die Rechtsverletzung ist schwerwiegend. Hierfür spricht die weitgehende Verbreitung der von der Beklagten eingesetzten M. Business Tools, die das Gericht den als Anlagen K2 und K14 eingereichten Listen von deutschsprachigen Websites entnimmt, die allein den M. Pixel verwenden und denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist. Ein weiterer Gesichtspunkt ist, dass die Datenaufzeichnung nicht nur einmalig zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit, sondern über Jahre hin erfolgt ist. Hinzu kommt, dass die Beklagte gezielt Mechanismen, die dem Schutz vor einer Ausspähung der Daten auf Drittseiten dienen, umgeht und dies mit dem Angebot der Conversions API offen bewirbt (Anlage K12). Auch trägt der Gesichtspunkt, dass die Beklagte die personenbezogenen Daten im Ausland, u.a. in der USA speichert und damit die Durchsetzbarkeit datenschutzrechtlicher Rechtsbehelfe erschwert, zum Gewicht des Verstoßes bei. Denn obgleich eine solche Speicherung nach der aktuellen Rechtslage zulässig ist, erschwert sie die Beseitigung der Folgen einer rechtswidrigen Datenverarbeitung. Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren C-252/21 vom 4.7.2023 kommt hinzu, dass diese zumindest erhebliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Datensammlung durch die Off-Site-Tools begründete, ohne dass dies, soweit erkennbar, zu Veränderungen der Datenverarbeitung durch die Beklagte geführt hat. Randnummer 109
  3. c)Die Beeinträchtigung kann auch nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden. Zwar wird ein Unterlassungsanspruch, wie er hier bejaht worden ist, teilweise als ein anderer Rechtsbehelf zum Ausgleich einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angesehen (BGH, NJW-RR 2016, 1136; Grüneberg/Sprau, BGB, 84. Aufl., § 823 BGB Rn. 111). Dies überzeugt aber bei einer sich in der Vergangenheit über Jahre hin erstreckenden Rechtsverletzung, wie sie hier vorliegt, nicht. Denn der Unterlassungsanspruch ist allein auf die Zukunft ausgerichtet, betrifft aber vergangene Rechtsverletzungen nicht. Anders ist dies bei einem Widerrufsrecht bzw. einem Recht auf Gegendarstellung, wie es im Äußerungsrecht entwickelt wurde. Denn diese Rechtsbehelfe dienen gerade dazu, eine vergangene Rechtsgutverletzung soweit möglich ungeschehen zu machen. Deshalb können sie dazu führen, dass eine weitergehende Entschädigung zur Kompensation der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht erforderlich ist (BGH, Urt. v. 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, Rn. 76, dort verneint). Vergleichbare Rechtsbehelfe stehen dem hiesigen Kläger nicht zur Verfügung. Insbesondere kommt dem Löschungsanspruch, der in seiner Funktion am ehesten dem Widerruf bzw. der Gegendarstellung entspricht, nicht die gleiche Genugtuungsfunktion zu, da die Umsetzung dieses Anspruchs für den Betroffenen unsicher bleibt. Denn der Kläger wird niemals sicher erfahren, dass seine von der Beklagten gespeicherten Off-Site-Daten vollständig gelöscht sind, während ein im Äußerungsrecht Betroffener nachvollziehen kann, ob ein Widerruf bzw. eine Gegendarstellung veröffentlicht wurden. Randnummer 110
  4. d)Bei der Höhe der Entschädigung berücksichtigt das Gericht die unter
  5. b)genannten Aspekte. Einschränkend wirkt sich aus, dass die Betroffenheit des Klägers letztlich nur abstrakt festgestellt werden kann, was zwar, wie oben ausgeführt wurde, einer prozessualen Geltendmachung seiner Ansprüche nicht entgegensteht, dem Gericht aber nur eine eingeschränkte Bewertung des Ausmaßes des Eingriffs in das Recht der informationellen Selbstbestimmung ermöglicht. Randnummer 111 VI. Die Nebenforderungen sind teilweise begründet. Randnummer 112 1. Verzugszinsen stehen dem Kläger erst ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu. Dass die Beklagte, die den Zugang des als Anlage K3 eingereichten Schreibens bestreitet, zuvor in Schuldnerverzug geraten ist, ist nicht nachgewiesen. Randnummer 113 2. Der Freistellungsanspruch ist teilweise begründet. Rechtsgrundlage für die Erstattung der Rechtsanwaltskosten ist Art. 82 DSGVO, da es sich um Kosten handelt, die der Kläger aufgrund der rechtswidrigen Datenverarbeitung eingegangen ist. Ob die Beklagte das Schreiben der klägerischen Anwälte erhalten hat, kann für diesen Anspruch dahinstehen. Denn die vorgerichtliche Tätigkeit ist auch dann zu vergüten, wenn das Schreiben die Beklagte nicht erreicht haben sollte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger seinen späteren Prozessbevollmächtigten einen unbedingten Klagauftrag erteilt hat. Das vorgerichtliche Schreiben diente nicht der Schaffung einer Klagvoraussetzung, sondern war darauf ausgerichtet, mit einer beigefügten Verpflichtungserklärung eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass der Kläger seine Anwälte auch für den Fall, dass die Beklagte diese Erklärung unterzeichnet hätte, mit einer Klage beauftragt hat; insbesondere lässt der Umstand, dass die Klägervertreter in mehreren tausend Fällen ähnliche Schreiben verschickt haben, nicht den Schluss zu, dass ein außergerichtlicher Abschluss der einzelnen Verfahren nicht in Betracht gekommen wäre. Sofern die Klägervertreter hingegen nur bedingt, also für den Fall, dass eine vorgerichtliche Einigung nicht zustande kommt, mit einer Klage beauftragt worden waren, hinderte sie dies nicht, eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Rechnung zu stellen (BGH, Urt. v. 26.2.2013 – XI ZR 345/10, BKR 2013, 283, Rn. 37 nach juris). Randnummer 114 Das Bestreiten der Beklagten, dass die mit dem Klagantrag geltend gemachten Kosten entstanden seien, steht dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen. Dass die Gebühr angefallen ist, ergibt sich aus dem RVG. Soweit das Bestreiten darauf zielt, dass die Kosten bislang nicht bezahlt wurden, ist dies für den hier geltend gemachten Freistellungsanspruch keine Voraussetzung. Randnummer 115 Der Höhe nach ist eine 1,3-Gebühr nebst Kommunikationspauschale und Umsatzsteuer nach einem Gegenstandswert von 7.000 € ersatzfähig. Randnummer 116 VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Streitwertentscheidung ergeht nach § 63 Abs. 2 GKG.

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