Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer nicht ausgeübten Sondernutzungserlaubnis Leitsatz 1. Die Befreiungstatbestände des § 2 Abs. 1 WegeBenGebO (juris: WegeBenGebO HA) für Verwaltungs- und Benutzungsgebühren bei Sondernutzungen finden auch in den Fällen des § 1 Abs. 6 WegeBenGebO (juris: WegeBenGebO HA) Anwendung. (Rn.38) 2. Unter den Begriff der Initiatoren von Volksinitiativen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 WegeBenGebO (juris: WegeBenGebO HA) fallen nicht deren Hilfspersonen bzw. die Unterstützer der Volksinitiative. (Rn.46) 3. Die Aufstellung eines Infostandes zum Zweck der Unterschriftensammlung zur Unterstützung einer Volksinitiative ist keine Veranstaltung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 WegeBenGebO (juris: WegeBenGebO HA). (Rn.61) 4. Die Funktion von Volksinitiativen schließt die Erhebung von Verwaltungsgebühren für eine Sondernutzung zu deren Lasten nicht generell aus. (Rn.65) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 21. Oktober 2024, 6 K 2825/24, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2024 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer nicht ausgeübten Sondernutzungserlaubnis. Randnummer 2 Am 13. April 2022 wurde der Verein "Hamburg enteignet e.V." gegründet, um die Volksinitiative "Hamburg enteignet" zur Vergesellschaftung von Wohnraum durchzuführen. Nachdem eine Beratung nach § 1a Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz – VAbstG v. 20.6.1996, HmbGVBl. S. 136, zuletzt geändert am 25.5.2021, HmbGVBl. S. 347) erfolgt war, fand von September 2022 bis März 2023 eine Unterschriftensammlung zur Unterstützung dieser Volksinitiative statt. Randnummer 3 Am 16. Februar 2023 erteilte die Beklagte dem Kläger, der angegeben hatte, er sei von der Volksinitiative "Hamburg enteignet" und in keiner Partei und keinem Verein, auf seinen Antrag vom 15. Februar 2023 hin eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines 9 qm großen Infostandes in der Straße Sand am 17. Februar 2023, um für diese Volksinitiative Unterschriften zu sammeln. Randnummer 4 Am Morgen des 17. Februar 2023 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Unterschriftensammlung aufgrund des schlechten Wetters nicht durchgeführt und die Sondernutzungserlaubnis nicht mehr benötigt werde. Er ziehe den Antrag zurück. Randnummer 5 Mit Gebührenbescheid vom 20. Februar 2023 setzte die Beklagte gegen den Kläger nach Nr. 1.2 Anlage 4 zur Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen (v. 6.12.1994, HmbGVBl. S. 385, i.d.F. v. 3.12.2019, HmbGVBl. S. 444; im Folgenden: WegeBenGebO) eine Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung, wenn die Benutzung tatsächlich nicht ausgeübt worden ist, in Höhe von 53,60 Euro fest. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 5. März 2023, bei der Beklagten eingegangen am 15. März 2023, erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Nach § 2 Abs. 1 WegeBenGebO seien Veranstaltungen, die von Initiatoren von Volksinitiativen durchgeführt würden, von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren befreit. Dies treffe auch auf seinen Fall zu, da der Zweck der Sondernutzung ausschließlich das Sammeln von Unterschriften für die Volksinitiative gewesen sei. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2024, dem Kläger zugestellt am 8. Juni 2024, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen in ihrem Anhörungsschreiben vom 2. April 2024, in dem sie ausgeführt hatte: Ein Fall der Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 WegeBenGebO liege nicht vor, da es sich bei dem Sammeln von Unterschriften nicht um eine Veranstaltung handele. Selbst bei einer weiten Interpretation dieses Begriffs falle das Sammeln von Unterschriften für eine Volksinitiative nicht darunter, weil bei dem Anwerben von Unterschriften in der Regel lediglich einzelne Personen angesprochen würden, nicht aber gezielt vor größerem Publikum gesprochen werde. Des Weiteren folge aus einem Umkehrschluss zu § 2 Abs. 1 Nr. 5 WegeBenGebO, der Sondernutzungen durch Aufstellen von Infoständen bis zu einer Größe von 3 qm von Gebühren befreie, dass eine solche Gebührenbefreiung nicht für Stände gelten solle, die größer als 3 qm seien. Randnummer 8 Am 3. Juli 2024 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Randnummer 9 Er hat vorgetragen, der von ihm angemeldete Infostand sei nach § 2 Abs. 1 WegeBenGebO von Gebühren befreit. Es handele sich bei dem Infostand um eine Veranstaltung, da es einen festen Zeitrahmen und einen Zweck gebe. Wenn mehrere interessierte Personen am Stand stünden, werde auch vor einem Publikum gesprochen. Entscheidend sei die Intention des Gesetzgebers. Dieser habe bei der Gebührenbefreiung von Volksinitiativen, die zur demokratischen Willensbildung der Bevölkerung beitrügen, die Absicht gehabt, diese finanziell zu entlasten. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 11 den Gebührenbescheid vom 20. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2024 aufzuheben. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung hat die Beklagte auf ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden verwiesen. Randnummer 15 Mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 21. Oktober 2024, der Beklagten zugestellt am 24. Oktober 2024, hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Gebührenerhebung sei rechtswidrig, weil eine verwaltungsgebührenfreie Sondernutzung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 WegeBenGebO vorliege. Das vom Kläger geplante Sammeln von Unterschriften an einem Stand stelle eine dem Initiator der Volksinitiative "Hamburg enteignet" zurechenbare Veranstaltung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 WegeBenGebVO dar. Randnummer 16 Als Initiator dieser Volksinitiative sei zwar der Verein "Hamburg enteignet e.V." anzusehen. Das Gebührenprivileg des § 2 Abs. 1 Nr. 2 WegeBenGebVO sei aber weit auszulegen und auch auf Personen, wie den Kläger, anzuwenden, die die Initiatoren einer Volksinitiative durch das Sammeln von Stimmen aktiv unterstützten. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die ersichtlich das für den Erfolg von Volksinitiativen erforderliche Sammeln von Unterschriften im öffentlichen Raum, das ein Kernelement dieser Verfahren darstelle, erleichtern wolle, indem abschreckende Kosten und finanzielle Hürden hierfür beseitigt würden. Im Hinblick auf die für den Erfolg einer solchen Initiative erforderliche Menge an Unterschriften sei es auch lebensfremd davon auszugehen, dass diese benötigten Unterschriften allein durch die Initiatoren der Volksinitiative selbst und nicht auch durch Helfer gesammelt würden. Randnummer 17 Die beabsichtigte Unterschriftensammlung stelle zudem eine Veranstaltung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 WegeBenGebVO dar. Vor dem Hintergrund, dass der Kern einer Volksinitiative gerade das Sammeln von Unterschriften sei, das typischerweise im Rahmen von im öffentlichen Raum aufgebauten Ständen erfolge, sei davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit dem Begriff "Veranstaltungen" in § 2 Abs. 1 Nr. 2 WegeBenGebVO derartige Stände habe erfassen wollen. Diese fielen auch nicht vorrangig unter § 2 Abs. 1 Nr. 5 WegeBenGebVO, der Stände zur politischen oder anderen nicht gewerblichen Information bis zu einer Größe von 3 qm von Gebühren befreie. Denn das Sammeln von Unterschriften an Ständen im öffentlichen Raum gehe seinem Zweck nach über bloße Information hinaus, die hier nur Mittel zum Zweck der Erlangung von Unterschriften sei. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, welcher sachliche Anwendungsbereich für § 2 Abs. 1 Nr. 2 WegeBenGebVO noch verbleibe, wenn das Sammeln von Unterschriften von Volksinitiativen nicht darunter falle, da es sich um deren Tätigkeitsschwerpunkt handele. Schließlich bestätige die Historie der Gebührenordnung das gefundene Ergebnis. Die Gebührenfreiheit für Sondernutzungen von Infoständen bis zu einer Größe von 3 qm sei bereits in der Ursprungsfassung der Gebührenordnung enthalten gewesen. Das Gebührenprivileg für Veranstaltungen von Initiatoren von Volksinitiativen sei aber erst nachträglich im Dezember 2004 eingeführt worden. Wäre das Sammeln von Unterschriften nach der Vorstellung des Verordnungsgebers bereits als politische oder nicht gewerbliche Information i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 WegeBenGebVO angesehen worden, hätte es dieser Ergänzung nicht bedurft. Randnummer 18 Die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 2 Abs. 1 Nr. 6 WegeBenGebVO seien ebenfalls erfüllt, da der vom Kläger beantragte Infostand als Werbung für das Vorhaben der Volksinitiative anzusehen sei. Der Begriff der Werbung in dieser Vorschrift erfasse nicht nur Gegenstände wie Plakate und Stellschilder, sondern auch das persönliche Werben für ein Anliegen. Randnummer 19 Auf dem am 8. November 2024 gestellten Antrag der Beklagten, hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 3. April 2025, der Beklagten zugestellt am 7. April 2025, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Randnummer 20 Zur Begründung ihres Berufungsbegehrens hat die Beklagte am 9. April 2025 auf ihre Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren verwiesen. In diesem hat sie vorgetragen: Es sei bereits fraglich, ob die Gebührenbefreiungstatbestände des § 2 WegeBenGebO überhaupt die Fälle des § 1 Abs. 6 WegeBenGebO erfassten. Denn in § 2 WegeBenGebO werde normiert, dass keine Verwaltungs- und Benutzungsgebühren für die dort benannten Sondernutzungen erhoben würden. Insofern werde auf die tatsächliche Sondernutzung abgestellt, jedoch dem Wortlaut nach eben gerade nicht auf erlaubte Benutzungen, die tatsächlich nicht ausgeübt worden seien. Darüber hinaus sei der Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 2 WegeBenGebO nicht einschlägig. Das Gebührenprivileg dürfe nicht auf Personen, wie den Kläger, die nicht selbst Initiatoren einer Volkinitiative seien, sondern diese nur durch das Sammeln von Unterschriften unterstützten, ausgedehnt werden. Eine solche Ausdehnung würde sowohl dem Wortlaut der Regelung als auch dem klaren Willen des Verordnungsgebers widersprechen. Denn dieser habe nicht alle Unterstützer, sondern ausdrücklich nur die Initiatoren einer Volksinitiative in den persönlichen Anwendungsbereich der Befreiungsregelung aufgenommen. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, da insoweit keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Randnummer 21 Des Weiteren stelle das vom Kläger beabsichtigte Sammeln von Unterschriften an einem Infostand auch keine Veranstaltung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 WegeBenGebO dar. Die neben den Veranstaltungen von Initiatoren von Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden, politischen Parteien oder Religionsgesellschaften aufgezählten öffentlichen Volks-, Heimat-, Stadtteil- und Kinderfeste sowie Platzkonzerte, Straßenmusik, Straßentheater und Laternenumzüge zeigten, dass der Begriff der Veranstaltung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 WegeBenGebO eine Qualität sowie einen gewissen Flächenbedarf voraussetze. Diesen Anforderungen genüge das bloße Sammeln von Unterschriften an einem Infostand von 9 qm nicht. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sollten u.a. Volksinitiativen bei Veranstaltungen mit einem beachtlichen Flächenbedarf von den sodann grundsätzlich mit zunehmender Fläche auch steigenden Gebühren entlastet werden. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 WegeBenGebO, die die Gebührenfreiheit für das kurzfristige Aufstellen von Stellschildern auf den dafür vorgesehenen Plätzen zum Zweck der Ankündigung öffentlicher Veranstaltungen regle, bestätige dieses Verständnis des Veranstaltungsbegriffs. Denn Infostände zum Zweck der Unterschriftensammlung würden regelmäßig nicht durch das Aufstellen solcher Stellschilder angekündigt. Zudem zeige allein die Tatsache, dass es für das Aufstellen eines Infostandes bis zu 3 qm Größe einen gesonderten Gebührenbefreiungstatbestand gebe, dass der Verordnungsgeber Infostände und das Geschehen an diesen regelmäßig nicht als Veranstaltung ansehe. Der Umstand, dass die Sammlung von Unterschriften an einem Infostand für eine Volksinitiative über eine bloße Informationsveranstaltung hinausgehe, die Information nur "Mittel zum Zweck" sei, um Unterschriften zu erhalten, ändere daran nichts. Denn entsprechende Infostände seien regelmäßig bloß "Mittel zum Zweck", z.B. bei politischen Parteien, um für ihre politischen Ziele zu werben und bei der nächsten Wahl Wählerstimmen zu erhalten oder bei gemeinnützigen Organisationen, um auf Missstände aufmerksam zu machen und Spender zu werben. Insofern sollten Infostände regelmäßig Passanten nicht nur informieren, sondern auch zu einem aktiven Handeln bewegen. Sie stellten auch bei einer Größe von über 3 qm keine Veranstaltung dar, sondern seien nach der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 5 WegeBenGebO als nicht von der Gebührenpflicht befreite Infostände anzusehen. Randnummer 22 Schließlich seien Infostände zur Sammlung von Unterschriften ab einer Größe von über 3 qm auch nicht etwa deshalb als Veranstaltung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 WegeBenGebO anzusehen, weil es anderenfalls keinen Anwendungsbereich dieser Norm für Volksinitiativen gebe. Denn diese könnten durchaus Kundgebungen, Ausstellungen, Feste und sonstige Events auf öffentlichen Wegen für ihre Zwecke veranstalten. Randnummer 23 Auch eine Gebührenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 WegeBenGebO scheide aus. Dies liege bereits daran, dass der Kläger kein Initiator einer Volksinitiative sei. Zudem stelle die Errichtung eines Infostandes für das Sammeln von Unterschriften auch keine Werbung im Sinne dieser Vorschrift dar. Aber selbst wenn man dies anders sähe, wäre die Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 6 WegeBenGebO hier aufgrund des spezielleren und insoweit abschließenden Charakters des § 2 Abs. 1 Nr. 5 WegeBenGebO gesperrt. Randnummer 24 Soweit das Verwaltungsgericht argumentiere, dass die vom Verordnungsgeber geschaffene kostenrechtliche Privilegierung für Sondernutzungen im Zusammenhang mit Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden ersichtlich das für den Erfolg dieser Verfahren erforderliche Sammeln von Unterschriften im öffentlichen Raum erleichtern solle, sei dies zwar zutreffend. Der Verordnungsgeber habe diese Privilegierung aber gerade nicht grenzenlos nach Belieben der Betroffenen ausgestaltet. Dies zeige schon der Umstand, dass er für Unterstützer von Volksinitiativen gerade keine Regelung getroffen habe wie beispielsweise in § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Verordnung über Freiheit von Verwaltungsgebühren (Gebührenfreiheitsverordnung – GebFreiVO v. 6.12.1994, HmbGVBl. S. 370, zuletzt geändert am 14.12.2010, HmbGVBl. S. 667), wonach die dort aufgezählten Wohlfahrtsverbände für Amtshandlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung fürsorgerischer Aufgaben von der Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit seien. Der Verordnungsgeber habe demgegenüber vielmehr eine maßvolle Privilegierung angestrebt, um angemessene Rahmenbedingungen auf Seiten der Gebührenfolge zu schaffen, aber nicht um sämtliches Handeln gebührenfrei zu stellen. So sei es beispielsweise gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 WegeBenGebO gebührenfrei möglich, an einem Infostand bis zu einer Größe von 3 qm zu informieren und Unterschriften zu sammeln. Der Erfolg solcher Verfahren werde nicht dadurch gefährdet, dass Stände mit einer Größe von über 3 qm gebührenpflichtig seien. Insoweit entstünden weder abschreckende Kosten noch eine finanzielle Hürde für Volksinitiativen. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Aus dem Vorbringen des nicht anwaltlich vertretenen Klägers ergibt sich das Begehren, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Mit Beschluss vom 16. Juni 2025 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Sachakte der Beklagten (Beiakte A) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. I. Randnummer 31 Die zulässige Klage des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben und den Gebührenbescheid vom 20. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2024 aufgehoben. Randnummer 32 Die Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet, weil der Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid rechtmäßig sind. Die Beklagte war berechtigt, eine Gebühr in Höhe von 53,60 Euro für die Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung, die tatsächlich nicht ausgeübt worden ist, festzusetzen. Randnummer 33 1. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid sind §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 , 16 Abs. 1 GebG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 i.V.m. Nr. 1.2 Anlage 4 WegeBenGebO. Randnummer 34 Danach ist die Beklagte befugt, für die Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 53,60 Euro zu erheben, wenn die Benutzung tatsächlich nicht ausgeübt worden ist. Randnummer 35 Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat auf seinen Antrag hin am 16. Februar 2023 eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines 9 qm großen Infostandes in der Straße Sand am 17. Februar 2023 zum Zweck der Unterschriftensammlung für die Volksinitiative "Hamburg enteignet" erhalten. Er hat diese Sondernutzung nicht ausgeübt. Randnummer 36 Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist nicht zu beanstanden. Bei dem von der Beklagten geltend gemachten Betrag von 53,60 Euro handelt es sich gem. § 1 Abs. 6 WegeBenGebO i.V.m. Nr. 1.2 Anlage 4 WegeBenGebO in der Fassung vom 1. Januar 2020 um die für diesen Sachverhalt zu erhebende Mindestgebühr. Randnummer 37 2. Der Kläger ist nicht gem. § 2 Abs. 1 WegeBenGebO von der Erhebung einer Verwaltungsgebühr befreit. Zwar gelten die Befreiungstatbestände des § 2 Abs. 1 WegeBenGebO auch für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr i.S.v. § 1 Abs. 6 WegeBenGebO für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, die tatsächlich nicht ausgeübt worden ist (hierzu a). Die Voraussetzungen eines der Befreiungstatbestände des § 2 Abs. 1 WegeBenGebO liegen aber nicht vor (hierzu b). Randnummer 38
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