sein. (Rn.24) 2 Die Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU weist nicht die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Antragstellers als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers zwischen der meldebehördlichen Anmeldung bzw. der Beantragung der Aufenthaltskarte und der Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte nach. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 8. August 2025, 11 E 5361/25, Beschluss Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers ( 6 Bs 110/25 ) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. August 2025, soweit darin der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird
rückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
rückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie für das Beschwerdeverfahren. Randnummer 2 Der 42-jährige Antragsteller ist ecuadorianischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben erstmals am 31. Januar 2011 in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde am 2. Mai 2011 eine bis
m
rückgenommen werden, eine vom 9. September 2014 bis
m
haben, seine Ehefrau lebe nicht mehr im Bundesgebiet. Die Feststellungen des Verbraucherschutzamtes würden bestritten. Randnummer 5 Dem Antragsteller wurden in der Folgezeit befristete Bescheinigungen ausgestellt, dass sein Aufenthaltstitel entsprechend § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für Zwecke der Aufnahme der Erwerbstätigkeit als fortbestehend gelte (vgl. z.B. Bl. 534 Beiakte A). Randnummer 6 Ab
verpflichten, dem Antragsteller "eine Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU auszustellen" sowie dem Antragsteller Prozesskostenhilfe
gewähren. Eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU sei unverzüglich nach Vorsprache auszustellen. Hierfür reiche es aus, Mindestangaben wie Name, Anschrift und Identitätsnachweis
machen. Die spanische Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau sei durch den vorgelegten spanischen Reisepass dokumentiert. Die Bescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 AufenthG bescheinige die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs, stelle jedoch fest, dass das Freizügigkeitsrecht nicht bestehe. Selbst wenn die Verlustfeststellung gerichtlich bestätigt werden würde, bestünde aufgrund der neuen Eheschließung das Freizügigkeitsrecht. Eine erneute Einreise wäre mit der Bescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 AufenthG nicht möglich. Es bestehe daher dringend Handlungsbedarf, mithin bereits aus dem Grunde ein Anordnungsgrund. Randnummer 9 Dem hat die Antragsgegnerin widersprochen und u.a. darauf hingewiesen, dass die Eheschließung noch unklar sei. Insbesondere sei unklar, wo diese in Deutschland erfolgt sei. Es sei auch keine Heiratsurkunde vorgelegt worden, sondern lediglich eine "Ehebescheinigung". Unklar sei auch die Staatsangehörigkeit der Ehefrau, da diese in der Ehebescheinigung als ecuadorianische Staatsangehörige bezeichnet werde. Randnummer 10 Mit Beschluss vom
entnehmen, dass diese, ohne auf ihre vorherige Staatsangehörigkeit
verzichten, die spanische Staatsangehörigkeit angenommen habe. Auch weise der am
gleich hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Randnummer 11 Gegen den dem Antragsteller am 11. August 2025
gestellten Beschluss hat dieser durch seine Prozessbevollmächtigte am 14. August 2025 Beschwerde erhoben und diese
gleich begründet. Durch die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 FreizügG/EU werde die Hauptsache nicht vorweggenommen. Es handele sich vielmehr um eine Verfahrensbescheinigung, die inhaltliche Prüfung der Erteilung der Aufenthaltskarte erfolge nicht. Da im Freizügigkeitsrecht der Aufenthalt rechtmäßig sei, bis die Ausländerbehörde das Fehlen der Freizügigkeit festgestellt habe, stelle der Titel auch keinen Verwaltungsakt dar. Es werde lediglich die Rechtslage beschrieben.
r Begründung beruft er sich insbesondere auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig, wonach die sog. Verfahrensbescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU keine Vorwegnahme der Hauptsache darstelle, sondern lediglich bescheinige, dass der Aufenthalt während des laufenden Antragsverfahrens rechtmäßig sei. Durch die Vorlage der Geburtsurkunde sowie der Kopie des Reisepasses sei die spanische Staatsangehörigkeit von Frau ……….. nachgewiesen. Durch die Verweigerung der Übersendung der Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU werde das Freizügigkeitsrecht des Antragstellers bzw. dessen Ehefrau beschränkt. Seine Ehefrau und er beabsichtigten nun die unterlassene Reise nach Spanien im Oktober anzutreten. Der Antragsteller beantragt, ihm eine Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU auszustellen und ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
gewähren.
dem richte sich die Beschwerde auch gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe. II. Randnummer 12 Die
lässige, insbesondere gemäß §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 VwGO form- und fristgerecht erhobene und begründete, Beschwerde ( 6 Bs 110/25 ) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
nächst) nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers
ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die tragende Begründung des angefochtenen Beschlusses in erheblicher Weise erschüttert, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch besteht. Randnummer 14 Mit dem fristgerecht dargelegten Vorbringen, Frau ……………… sei im Besitz eines gültigen spanischen Reisepasses und einer Geburtsurkunde, bei der es sich ausweislich der Stellungnahme des Generalkonsulats des Königreichs Spanien in Hamburg um eine gültige Urkunde handele, erschüttert der Antragsteller die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass Frau ………. spanische Staatsangehörige sei. Randnummer 15 2. Auf der Grundlage der ohne die Beschränkung auf die dargelegten Gründe vorzunehmenden, vollumfänglichen Prüfung des Rechtsschutzbegehrens hat der Antrag dennoch keinen Erfolg. Randnummer 16 Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde primär das Ziel - entsprechend legt der Beschwerdesenat den Antrag aus (§ 88 VwGO) -, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
verpflichten, ihm gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU eine Bescheinigung auszustellen, dass er als Familienangehöriger eines Unionsbürgers die für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte erforderlichen Angaben gemacht habe (vgl. Schriftsatz v. 11.8.2025, Bl. 122 RMB), aus der folge, dass sein Aufenthalt während des laufenden Antragsverfahrens rechtmäßig sei (nachfolgend 3.). Der Beschwerdesenat versteht das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hilfsweise dahingehend, dass er die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU begehrt, auch wenn dieser nicht die Rechtswirkungen beigemessen werden, die der Antragsteller ihr beimisst (nachfolgend 4.). Randnummer 17 3. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ihm mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung, wonach er als Familienangehöriger eines Unionsbürgers die für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte erforderlichen Angaben gemacht habe,
steht. Randnummer 18 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
stands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch
r Regelung eines vorläufigen
stands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
lässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt
verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines
sichernden Rechts sind glaubhaft
machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der auf Ausstellung der geforderten Bescheinigung gerichtete einstweilige Rechtsschutzantrag nimmt dabei die Hauptsache, die nicht in dem Bestehen eines Freizügigkeitsrechts des Antragstellers, sondern in dem Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung mit dem geltend gemachten Inhalt besteht, vorweg. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist dabei ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn ein entsprechender Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und ein Anordnungsgrund dahingehend besteht, dass dem Antragsteller besonders schwerwiegende Nachteile drohen, wenn die Bescheinigung nicht ausgestellt werden würde (vgl. Buchheister in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 123 VwGO Rn. 34 m.w.N.). Randnummer 19
r Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinie der Europäischen Union (v. 19.8.2007, BGBl. I. S. 1970 ff.), mit welchen die Norm ihre heutige Fassung erhalten hat, Art. 10 Abs. 1 RL 2004/38/EG in nationales Recht um (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 210, 35). Randnummer 22 Art. 10 Abs. 1 RL 2004/38/EG lautet: Randnummer 23 "
m Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt." Randnummer 24 Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Freizügigkeitsrichtlinie wird "unverzüglich" eine Bescheinigung über die Einreichung eines "Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte" ausgestellt. Die Regelung setzt insoweit lediglich voraus, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers gestellt worden ist. Demgegenüber ist es für die Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG nicht erforderlich, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, Familienangehöriger gemäß Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38/EG bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU oder als solcher freizügigkeitsberechtigt
sein. Diese Frage ist vielmehr erst im Verfahren auf Ausstellung der Aufenthaltskarte
klären und ihre Verneinung führt
deren Versagung. Dies ergibt sich
m einen aus dem gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. d) RL 2004/38/EG erforderlichen urkundlichen Nachweis für das Vorliegen der Eigenschaft als Familienangehöriger sowie dessen Freizügigkeitsrechts, den die Mitgliedstaaten vor Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen können. Hingegen ist die Ausstellung der Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte nach dem Wortlaut der Richtlinie nicht bereits davon abhängig, dass die für die Ausstellung der Aufenthaltskarte erforderlichen Dokumente bereits vorliegen bzw. die vorgelegten Dokumente das Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen tatsächlich belegen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 22.5.2024, 11 B 150/23, juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.9.2022, 2 M 56/22, ZAR 2023, 138, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, 18 B 544/19, juris Rn. 3 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 7.8.2014, 7 B 1216/14, juris Rn. 13). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Münster im Beschluss vom 11. November 2020 (a.a.O., juris Rn. 5 ff.) überzeugend ausgeführt: Randnummer 25 "Dieses Verständnis wird durch die Entstehungsgeschichte des Art. 10 Abs. 1 RL 2004/38/EG bestätigt. Der erste Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission sah in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der Entwurfsfassung noch vor, dass aus der auszustellenden Bescheinigung über die Beantragung der Aufenthaltskarte auch hervorging, dass der Antragsteller Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist. Randnummer 26 Vgl. KOM
prüfen ist, ergibt sich
m anderen daraus, dass die Bescheinigung über die Einreichung des Antrags "unverzüglich" auszustellen ist. Eine unverzügliche Ausstellung nach Antragstellung kann nur dann erfolgen, wenn keine weitere Prüfung der Echtheit und Richtigkeit von vorgelegten Dokumenten bzgl. der sich daraus möglicherweise ergebenden Eigenschaft als Familienangehöriger bzw. eines Freizügigkeitsrechts erfolgt bzw. erfolgen muss. Die Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG erschöpft sich daher in einer Eingangsbestätigung, d.h. in der Bestätigung, dass die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers beantragt wurde. Sie hätte vorliegend allein den Inhalt, dass bestätigt werden würde, dass der Antragsteller am 24. Juni 2025 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern gestellt hat. Randnummer 31 bb) Der Beschwerdesenat legt § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU unionsrechtskonform dahingehend aus, dass mit der Regelung allein Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG umgesetzt werden soll. Maßgeblich hierfür ist insbesondere die in der Begründung des Gesetzentwurfes
G/EU allein
m Ausdruck kommende Zielsetzung, § 5 Abs. 1 FreizügG/EU diene der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 210). Weder sollten über das Unionsrecht hinausgehende Anforderungen an die Ausstellung der Bescheinigung gestellt werden noch sollte der Bescheinigung eine darüberhinausgehende Bedeutung
kommen. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU daher vorsieht, dass eine Bescheinigung darüber ausgestellt wird, dass "die erforderlichen Angaben gemacht worden sind", legt der Beschwerdesenat dies dahingehend aus, dass es sich um Angaben handelt, aus denen sich ergibt, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für einen freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eines Unionsbürgers gestellt wurde. Soweit es in § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU heißt, dass "der Familienangehörige" unverzüglich die Bescheinigung erhalten solle, legt der Beschwerdesenat dies dahingehend aus, dass "der Familienangehörige" die Person ist, für die der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers gestellt wurde. Randnummer 32 Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.9.2022, 2 M 56/22, ZAR 2023, 138, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, 18 B 544/19, juris, Rn. 11; VGH Kassel, Beschl. v. 7.
Gunsten der antragstellenden Person belegen könnte. Denn diese bestünde nach Beantragung der Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers bis
r Ablehnung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte nur dann, wenn die antragstellende Person Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers i.S.v. Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38/EG bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU wäre und damit der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 Nr.4 FreizügG/EU) bzw. der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. Art. 1 Buchst.
Recht hinweist (vgl. Schriftsätze v. 21.7.2025 und 31.7.2025) -, weil der Ort der Eheschließung in der vorgelegten ecuadorianischen Ehebescheinigung mit Deutschland angegeben wird, der Antragsteller aber - trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht (vgl. Schreiben v. 22.7.2025 bzw. 1.8.2025) - weder eine in Deutschland ausgestellte Heiratsurkunde vorgelegt noch sich dazu geäußert hat, wie die Ehe in Deutschland geschlossen wurde. Die Ehe könnte aber in Deutschland nur dann wirksam geschlossen worden sein, wenn die Eheschließung der hier vorgeschriebenen Form entsprochen hätte, Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB (vgl.
einer online geschlossenen Ehe: BGH, Beschl. v. 25.9.2024, XII ZB 244/22, BGHZ 241, 377, juris Rn. 9). Dies würde voraussetzen, dass die Ehe entweder vor einem deutschen Standesbeamten gemäß den Regelungen des Personenstandsgesetzes (vgl. § 11 ff. PStG) oder vor einer hierzu ermächtigten ausländischen Person (vgl. Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB) geschlossen worden sein müsste. Fehlt die ordnungsgemäße Ermächtigung
r Eheschließung einer ausländischen Person in Deutschland, so hat dies ausnahmslos
r Folge, dass es sich um eine Nichtehe handelt (vgl. hierzu: Coester in Münchener Kommentar
m BGB, 9. Aufl. 2024,
148 f.). Sollte danach die Ehe nicht wirksam geschlossen worden sein, so lägen die Voraussetzungen für eine ebenfalls allein nach deutschem Recht
beurteilende Heilung des Formmangels - hier nach § 1310 Abs. 3 BGB - nicht vor, weil die Eheleute jedenfalls noch nicht zehn bzw. mindestens fünf Jahre als Ehegatten miteinander gelebt hätten (vgl. hierzu Coester in: Münchener Kommentar
m BGB, a.a.O.,
171; BGH, Urt. v. 13.3.2003, IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, juris). Die (hier ausländische) Registereintragung ist für sich allein nicht imstande, sonstige Trauungsfehler wie namentlich eine ggf. fehlende Ermächtigung des Trauungsorgans
heilen (vgl. hierzu: Coester in Münchner Kommentar
m BGB, a.a.O.,
151). Randnummer 35
steht. Denn eine solche Bescheinigung bliebe inhaltlich hinter der hier erteilten "Bescheinigung entsprechend § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG"
rück. Darin wird ausgeführt (vgl.
letzt Bl. 534 Beiakte A), dass die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. Mai 2021 den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat, der Aufenthaltstitel (hier: das Freizügigkeitsrecht des Antragstellers) für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend gelte, solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung habe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Damit hat die Antragsgegnerin
gleich bestätigt, dass der Antragsteller geltend macht, freizügigkeitsberechtigt
sein, was die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beinhaltet. Im Rahmen des insoweit anhängigen Widerspruchsverfahrens wird die erfolgte Verlustfeststellung nur dann Bestand haben, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht freizügigkeitsberechtigt ist. Demzufolge ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch das nunmehr aus der behaupteten Eheschließung mit Frau ………….abgeleitete Freizügigkeitsrecht in den Blick
nehmen. Randnummer 37 b) Unabhängig davon hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass ein Anordnungsgrund besteht. Der Erlass der hier begehrten Regelungsanordnung setzt, wie ausgeführt, voraus, dass die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt
verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint; die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft
machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Randnummer 38 Die vom Antragsteller dem Antrag beigemessene Wirkung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts ab Antragstellung sowie die vorgetragene beabsichtigte Reise nach Spanien, begründen die besondere Eilbedürftigkeit nicht. Denn - wie ausgeführt - würde die Bescheinigung allein den Eingang des Antrags bestätigen, nicht aber das Bestehen einer Freizügigkeitsvermutung oder gar eines Freizügigkeitsrechts. Unabhängig davon wäre in einem solchen Fall die besondere Eilbedürftigkeit angesichts der erteilten "Bescheinigung entsprechend § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG", mit welcher mittelbar ebenfalls bestätigt wird, dass der Antragsteller für sich ein Freizügigkeitsrecht bzw. die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beansprucht,
begründen. Randnummer 39 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. III. Randnummer 40 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ( 6 Bs 110/25 ) unter Beiordnung der benannten Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Randnummer 41 Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO
gewähren, wenn ein Beteiligter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
m Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antragsteller hat seine wirtschaftliche Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Randnummer 42 Eine um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei hat dem Gericht gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO auf dem durch Rechtsverordnung eingeführten amtlichen Vordruck ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen sowie entsprechende Belege beizufügen. Der Vordruck ist vollständig und richtig auszufüllen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.1.1999, 1 B 3.99, 1 PKH 1.99, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38, juris Rn. 3). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Randnummer 43 Der Antragsteller hat zwar im Beschwerdeverfahren eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck eingereicht. Die Erklärung ist jedoch in sich widersprüchlich bzw. es fehlen z.T. die erforderlichen Belege. Die Erklärung ist insoweit in sich widersprüchlich, als der Antragsteller zwar angibt, verheiratet
sein, und auch Einkünfte der Ehefrau sowie darauf entfallende Abgaben beziffert, jedoch in Abschnitt "C" der Erklärung verneint, dass eine andere Person (z.B. ein Ehegatte) ihm gegenüber gesetzlich
r Leistung von Unterhalt verpflichtet sei und auch den Namen der Ehefrau nicht benennt. Randnummer 44 Unabhängig davon fehlt es an den erforderlichen Kontobelegen sowohl für das Konto des Antragstellers als auch für das seiner Ehefrau als auch an Belegen für die geltend gemachten Wohnkosten (Abschnitte G
dem Abschluss der ersten Instanz vollständig dargelegt hat (vgl. auch
m maßgeblichen Zeitpunkt: OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.1991, Bs IV 205/91, NVwZ-RR 1992, 668, juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2015, 3 So 94/15, n.v.). Wie unter III. ausgeführt, hat eine um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei dem Gericht gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO auf dem durch Rechtsverordnung eingeführten amtlichen Vordruck ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen sowie entsprechende Belege beizufügen. Der Vordruck ist vollständig und richtig auszufüllen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.1.1999, 1 B 3.99, 1 PKH 1.99, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38, juris Rn 3). Dies war jedenfalls in Bezug auf die Angaben
den Bankkonten des Antragstellers und seiner Ehefrau unter Abschnitt G
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.