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LG Hamburg 36. Zivilkammer 336 O 253/24 Versäumnisurteil Schadensersatz wegen vorsätzlicher Blockade des Flugverkehrs § 249 Abs 1 BGB, § 826 BGB, § 32

Obsah (5)§ 331§ 71§§ 826§ 249§ 287

Schadensersatz wegen vorsätzlicher Blockade des Flugverkehrs Orientierungssatz 1. Eine Fluggesellschaft kann Schadensersatz wegen der Verhinderung des planmäßigen Abfluges eines Linienfluges verlangen

§ 331Abs.

1 S. 1 ZPO gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.03.2025 nicht erschienen Beklagten durch Versäumnisurteil entscheiden. Zurückweisungsgründe nach § 335 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere ist der Beklagte laut Empfangsbekenntnis vom 28.02.2025 ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen worden. Randnummer 17 Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist sachlich

§ 71Abs.

1 i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG und örtlich gem. § 32 ZPO zuständig. Randnummer 18 Es steht der Klägerin auch frei, nur einen Teil ihres Gesamtanspruchs zum Gegenstand der Klage zu machen. Dies ist unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, wenn die Klägerin ihren Anspruch hinreichend individualisiert hat, damit sich der Umfang der Rechtskraft genau bestimmen lässt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Klägerin deutlich gemacht hat, welchen Teil eines Anspruchs oder welche von mehreren selbstständigen Einzelforderungen sie zum Gegenstand der Klage macht. Dies hat die Klägerin in ausreichender Weise getan, da sie ihren Schadensersatzanspruch auf die geleisteten Zahlungen in Bezug auf den Flug LH 2081 beschränkt. Randnummer 19 Hierbei ist es auch unschädlich, dass die Klägerin nicht die volle Summer ihrer getätigten Zahlungen an die Passagiere des Fluges LH 2081 von dem Beklagten ersetzt verlangt. Nach § 253 ZPO bestimmt die Klägerin den Gegenstand des Prozesses. Durch die ihr zustehende Dispositionsmaxime kann sie über den Umfang des geltend gemachten Anspruchs bestimmen. Randnummer 20 Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin folgt aus der den erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Beklagten aus § 850f Abs. 2 ZPO und § 302 Nr. 1 InsO. Randnummer 21 Die Klage ist nach dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin auch begründet.

§ 331Abs.

1 S. 1 ZPO ist das tatsächliche Vorbringen der Klägerin als zugestanden anzunehmen und der Beklagte nach den Klageanträgen zu verurteilen, soweit das tatsächliche Vorbringen der Klägerin die Klageanträge rechtfertigt, § 331 Abs. 2 ZPO. Dies ist vorliegend der Fall. 1. Randnummer 22 Der Klägerin steht

§§ 826

, 249 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 5.798,06 € gegen den Beklagten zu.

§ 826

BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt.

  1. a)Randnummer 23 Der Beklagte hat mit seinem Verhalten gegen die guten Sitten verstoßen. Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das im Zeitpunkt der Handlung herrschende Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und sich folglich in Widerspruch zu den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung setzt (vgl. Grüneberg, 84. Aufl., § 826 Rn. 4). Nach diesem Maßstab ist das Verhalten des Beklagten als besonders verwerflich anzusehen. Nach allen denkbaren Gesichtspunkten stellt sich das Verhalten des Beklagten als objektiv sittenwidrig dar. Bereits der Umstand, dass der Kläger seine minderjährige Tochter als Geisel nahm und sie über 18 Stunden erheblichen Gefahren für Leib und Seele aussetze, ist ein auf unterster Stufe gegen das Anstandsgefühl und die geltende Sozialmoral verstoßendes Verhalten. Hinzu treten der Einsatz von zwei Brandsätzen, die Nutzung einer Handfeuerwaffe sowie der Einsatz einer vermeintlichen Sprengstoffweste zu Drohzwecken. Der Verwendung dieser Mittel verstärkt den Gesamtcharakter der Sittenwidrigkeit dieses Verhaltens. Zudem durchbrach der Beklagte mehrere Sicherheitsschranken des Flughafens und drang widerrechtlich auf das Rollfeld vor. In der Gesamtwürdigung ist auch besonders zu gewichten, dass der Beklagte mit seinem Verhalten gegen die Grundwerte der Verfassung verstieß, nämlich das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und der Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. Der Einsatz dieser von Gewalt und Drohungen geprägten Mittel findet auch keine Relativierung in dem vom Beklagten verfolgten Zweck, die Ausreise für sich und seine Tochter in die Türkei zu erzwingen. Hierbei handelt es sich um einen von eigensüchtigen Motiven geleiteten Beweggrund, der aus der Sicht eines redlichen Denkenden jeder Nachvollziehbarkeit entbehrt. Randnummer 24 Diese Umstände waren dem Beklagten im Zeitpunkt seiner Handlungen auch subjektiv bekannt.
  2. b)Randnummer 25 Der Beklagte hat der Klägerin durch sein Verhalten einen kausalen und objektiv zurechenbaren Schaden in Höhe von 5.798,06 € zugefügt. Der Schädiger ist

§ 826

BGB verpflichtet, den beim Geschädigten eingetretenen Vermögensschadens zu ersetzen. Ein Schaden bezeichnet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage.

§ 249Abs.

1 BGB ist der Beklagte verpflichtet, im Wege der Naturalrestitution den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nie eingetreten wäre. Folglich die Zahlung von 5.798,06 € an Schadensersatz. Zur Schadenshöhe hat die Klägerin nach dem

§ 287ZPO erforderlichen Maßstab schlüssig vorgetragen.

Die Klägerin war aufgrund der behördlichen Einstellung des Luftverkehrs daran gehindert, den Flug LH 2081 planmäßig durchzuführen. Aufgrund dieser Verhinderung war sie

der Fluggastrechtverordnung VO (EG) 261/04 dazu verpflichtet, den Passagieren des Fluges Entschädigungs- ("Compensation") und Betreuungsleistungen ("Cost of Care") von insgesamt 5.798,06 € zu zahlen. Hierbei handelte es sich um 23 Zahlungen in verschiedener Höhe, sowie weiterer vier als "Other" bezeichneter Zahlungen für Kosten der Ersatzbeförderung, Erstattung ungenutzter Flugscheine und weitere Betreuungsleistungen (vgl. Anlage K 4 bis K 6). Es wird insoweit auf die tabellarische Übersicht der geleisteten Zahlungen in der Anlage K 2 zur Klageschrift Bezug genommen. Randnummer 26 Diese Zahlungen an ihre Kunden wirkten sich nachteilig auf die Vermögenslage der Klägerin aus, ohne dass sie zugleich eine Kompensation erhielt. Randnummer 27 Dieser Schaden wurde der Klägerin auch durch das Verhalten des Beklagten zugefügt. Der Schaden beruht auf dem sittenwidrigen Verhalten des Beklagten und ist diesem objektiv zurechenbar. Die behördlich angeordnete Sperrung des Luftraums für ca. 18 Stunden findet seine Ursache in dem Verhalten des Beklagten. Denn wäre der Beklagte nicht mit dem Pkw und seiner Tochter als Geisel auf das Flughafengelände eingedrungen, hätte keine Sperrung des Luftraumes erfolgen müssen und die Klägerin hätte den Flug LH 2081 planmäßig durchführen können. Randnummer 28 Die Einstandspflicht des Beklagten ist auch unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz gerechtfertigt und ist von dem Schutzzweck des § 826 BGB gedeckt. c) Randnummer 29 Der Beklagte handelte mit Schädigungsvorsatz. Der nach § 826 BGB erforderliche Vorsatz bezieht sich auf die Schadenszufügung. Für die Annahme des Vorsatzes genügt es, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts die Richtung, in der sich sein Verhalten für andere schädigend auswirken könnte und die Art der möglichen Schadensfolgen voraussieht und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes jedenfalls mag er sie auch nicht wünschen, doch zur Erreichung seines Ziels billigend in Kauf genommen hat. Letzteres ist vorliegend der Fall. Spätestens in dem Moment, als der Beklagte bemerkte, dass kein Flugzeug mehr abhebt, hat er erkannt, dass seine Geiselnahme auf dem Rollfeld dazu führt, dass die Fluggesellschaften ihre Flüge nicht mehr planmäßig durchführen können und ihnen dadurch finanzielle Schäden entstehen werden. Wer bewusst und gewollt ein Rollfeld auf einem international tätigen Flughafen blockiert, weiß um den Umstand, dass aufgrund dieser Blockade Fluggesellschaften, welche auf die Infrastruktur des Flughafens, insbesondere das Rollfeld zur Ausübung ihrer Geschäfte angewiesen sind, im Zeitraum einer Luftraumsperrung ihrer wirtschaftlichen Betätigung nicht nachgehen können und dadurch Vermögenseinbußen erleiden werden. Es ist insoweit unschädlich, dass der Beklagte sich vermutlich keine konkreten Gedanken über die Einzelheiten des Schadensverlaufs, die Höhe des Schadens oder die konkret geschädigte Fluggesellschaft gemacht hat. Denn zumindest hat der Beklagte, als er das Rollfeld blockierte, erkannt, dass dies nachteilige Auswirkungen auf den Flugverkehr haben wird, dies jedoch für die Erreichung seines Zieles - die Erpressung des Ausfluges seiner Tochter und seiner selbst in die Türkei - billigend in Kauf genommen. 2. Randnummer 30 Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. 3. Randnummer 31 Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Klägerin steht ein durchsetzbarer Anspruch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung gegen den Beklagten zu. IV. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO. Randnummer 33 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 12, 39 ff. GKG, 3 ff. ZPO.

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