Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein privates Zusammentreffen von befreundeten Prominenten vor einer Hochzeit Orientierungssatz 1. Eine sehr kurzfristige Erkrankung des Prozessbevollmächtigten kann weder dem Antragsteller eines einstweiligen Verfügungsverfahrens selbst noch seinem Prozessbevollmächtigten ohne weitere Anhaltspunkte als dringlichkeitsschädlich zur Last gelegt werden, da solche Erkrankungen naturgemäß regelmäßig ohne Verschulden des Betroffenen eintreten. Die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten stellt vielmehr einen berechtigten Verlegungsgrund im Sinne von § 227 ZPO dar. Eine Glaubhaftmachung der Erkrankung ist nur notwendig, wenn das Gericht dies verlangt. 2. Es kann ein Unterlassungsanspruch bestehen, wenn thematisch ein privates Zusammentreffen von zwei befreundeten Prominenten vor der Hochzeit eines dritten Prominenten auf einer bekannten Ferieninsel abgelichtet wurde, ohne dass der Antragsteller in die Veröffentlichung des ihn zeigenden Bildnisses eingewilligt hat. 3. Die Relevanz eines zeitgeschichtlichen Ereignisses kann sich auch auf etwaige Handlungen davor und danach erstrecken, die mit diesem eng verbunden sind. Dies berechtigt jedoch nicht zu einer Berichterstattung über private Vorgänge, die aus Anlass eines zeitgeschichtlichen Ereignisses stattfinden mögen, mit diesem aber in keinerlei sonstigem Zusammenhang stehen. 4. Zeitgeschichtlich kann relevant sein, welche Gäste zu der Hochzeit eines Prominenten anreisen, möglicherweise auch noch, auf welchem Wege die Gäste anreisen, nicht aber, wer wen am Vorabend als persönlicher Freund vom Flughafen abholt. 5. Die durch die Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr kann auch bei einer Drittunterwerfung gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers fortbestehen. Verfahrensgang nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 10. Januar 2025, 324 O 441/24, Urteil Tenor I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung, untersagt, in Bezug auf den Antragsteller zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „G. J. ... holt unter anderem Sportjournalist M. R. (...) vom Flughafen ab“ sowie das nachfolgend wiedergegebene Bildnis von G. J. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: Bild entfernt wie in der B. vom 2.9.2024 auf der letzten Seite geschehen; sowie in Bezug auf G. J. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „J. macht den Chauffeur ... Da wurde ‚W. w. M.?‘-Moderator G. J. (...) sogar zum Shuttle-Fahrer. J. holte Sportjournalist M. R. (...) vom Flughafen ab. ... G. J. holt unter anderem Sportjournalist M. R. (...) vom Flughafen ab“ sowie das nachfolgend wiedergegebene Bildnis von G. J. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: Bild entfernt wie auf b..de vom 01.9.2024 unter der Überschrift „P.-A. b. J. B. K. L.“ geschehen und aus der Anlage ASt2 ersichtlich. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1. Randnummer 1 Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt. 2. Randnummer 2 Dem Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. seinem Recht am eigenen Bild. Randnummer 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.